Verordnung ueber die freiwillige Fortbildung
von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe
(Fahranfaengerfortbildungsverordnung -
FreiwFortbV)
FreiwFortbV

vom  16.05.2003



"Fahranfaengerfortbildungsverordnung vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 709)"

Geaendert durch Art. 8b V v. 25.4.2006 I 988

Fussnote

 Textnachweis ab: 24.5.2003
Die V wurde als Art. 1 der V v. 16.5.2003 I 709 (FreiwFortbV/StGebOAendV) vom
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Zustimmung des Bundesrates
erlassen. Sie ist gem. Art. 3 mWv 24.5.2003 in Kraft getreten u. tritt mit Ablauf des
31.12.2009 ausser Kraft.

§ 1 Fortbildungsseminare
Die zustaendigen obersten Landesbehoerden oder die von ihnen bestimmten oder nach
Landesrecht zustaendigen Stellen koennen fuer Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe der
Klasse B Fortbildungsseminare nach Massgabe der folgenden Vorschriften einfuehren.
Die Entscheidung ueber die Einfuehrung ist nach den fuer Allgemeinverfuegungen geltenden
landesrechtlichen Vorschriften zu veroeffentlichen.

§ 2 Teilnehmer
An Fortbildungsseminaren koennen Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, deren
Probezeit nach § 2a des Strassenverkehrsgesetzes noch nicht abgelaufen ist, in dem Land,
in dem sie ihre Wohnung im Sinne des § 73 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung haben,
teilnehmen, wenn sie am Tag des Beginns des Seminars mindestens sechs Monate Inhaber
einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind.

§ 3 Teilnehmerzahl, Inhalt und Umfang
(1) Das Fortbildungsseminar ist in Gruppen mit mindestens vier und hoechstens zwoelf
Teilnehmern durchzufuehren. Es besteht aus
1. einem Kurs mit drei Gruppensitzungen von je 90 Minuten Dauer,
2. einer Uebungs- und Beobachtungsfahrt mit mindestens zwei und hoechstens drei
   Teilnehmern mit einer Fahrzeit von 60 Minuten je Teilnehmer sowie
3. praktischen Sicherheitsuebungen fuer Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe der Klasse B
   von 240 Minuten Dauer.
Das Seminar beginnt und endet mit einer Gruppensitzung und soll sich ueber einen
Zeitraum von zwei bis acht Wochen erstrecken. An einem Tag darf nicht mehr als ein
Seminarteil durchgefuehrt werden.

(2) In den Gruppensitzungen sollen die Erfahrungen, Probleme und Schwierigkeiten von
Fahranfaengern bei der Teilnahme am Strassenverkehr eroertert und die Erfahrungen aus den
praktischen Kursteilen aufgearbeitet werden, um das Risikobewusstsein der Teilnehmer
zu foerdern und die Faehigkeit zur Gefahrenerkennung und -vermeidung zu verbessern. Dazu
sollen insbesondere

                                            -1-
       
                                                                               

1.    Berichte ueber Fahrerlebnisse,
2.    typische sowie fahranfaengerspezifische Gefahrensituationen, Unfallursachen und
      Unfallfolgen,
3.    vorausschauendes Fahren und die Vorhersehbarkeit des Verhaltens anderer
      Verkehrsteilnehmer,
4.    Auswirkungen von Emotionen und Umwelteinfluessen auf das Fahren,
5.    Beeinflussung des Fahrverhaltens durch Alkohol und Drogen,
6.    Beeinflussung des Fahrverhaltens durch Mitfahrer,
7.    Erlebnisse sowie Ergebnisse der Uebungs- und Beobachtungsfahrten sowie der
      praktischen Sicherheitsuebungen,
8.    der Umgang mit Verkehrsregeln,
9.    Strategien zu dauerhaftem sicheren Fahren,
10.   die Notwendigkeit von Sicherheitsreserven bei Geschwindigkeit und Abstand sowie
11.   weitere Uebungs- und Trainingsangebote
besprochen werden.

(3) In der Uebungs- und Beobachtungsfahrt sollen die Teilnehmer durch den Vergleich
verschiedener Fahrstile, durch Rueckmeldung der Beobachtungen ihres Fahrverhaltens
durch die mitfahrenden Teilnehmer und den Fahrlehrer sowie durch die Moeglichkeit
des Uebens von Situationen, die sie fuer besonders schwierig halten, sicheres und
verantwortungsvolles Fahrverhalten ueben und die diesbezueglichen Kenntnisse vertiefen.

(4) In den praktischen Sicherheitsuebungen sollen die Teilnehmer ausserhalb des
Strassenverkehrs
1. praktische Erfahrungen mit problematischen Fahrsituationen machen,
2. erleben, wie insbesondere geringfuegige oder schwer erkennbare Veraenderungen
   einzelner Fahrbedingungen erheblichen Einfluss auf die Beherrschung des Fahrzeugs
   haben,
3. ihre Selbsteinschaetzung sowie ihre Einschaetzung zu den Einfluessen verschiedener
   Fahrbahnzustaende und Fahrzeugausstattungen sowie verschiedener Zusatzbelastungen,
   insbesondere laute Musik und Gespraeche, auf das Fahrverhalten kritisch ueberpruefen,
4. Unterschiede im Fahrverhalten der Teilnehmer und deren Fahrzeuge erkennen und
5. die Bedeutung und Grenzen der korrekten Handhabung der Bedienelemente unter
   verschiedenen Bedingungen erfahren.
Die praktischen Sicherheitsuebungen muessen den Zusammenhang zwischen Sitzposition
und Bremsen sowie Sitzposition und Kurvenfahren darstellen. Waehrend der praktischen
Sicherheitsuebungen muessen Bremsuebungen aus verschiedenen Geschwindigkeiten bei
griffiger und glatter Fahrbahn, auf Geraden, nach Moeglichkeit auch in Kurven
und moeglichst mit und ohne Antiblockiersystem durchgefuehrt werden; dabei ist das
Einschaetzen von Bremswegen und Bremszeitpunkt, das Erkennen von Restgeschwindigkeiten,
Einfluss von Reifenzustand, Stossdaempfern und elektronischen Fahrhilfen, Einfluss von
Fahrzeugbesetzung und -beladung zu ueben. Bremsuebungen sollen sowohl bei einer Besetzung
nur mit dem Fahrzeugfuehrer allein als auch bei einer Besetzung mit weiteren Mitfahrern
erfolgen. Die praktischen Sicherheitsuebungen sollen zusaetzlich Kurven- und Kreisfahrten
vorsehen.

§ 4 Seminarleiter, Moderatoren fuer die praktischen Sicherheitsuebungen
(1) Die Gruppensitzungen sowie Uebungs- und Beobachtungsfahrten duerfen nur von hierfuer
amtlich anerkannten Fahrlehrern durchgefuehrt werden (Seminarleiter). Diese gelten als
amtlich anerkannt, wenn sie
1. Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes fuer Seminare
   nach § 2a des Strassenverkehrsgesetzes sind,
2. an einem mindestens eintaegigen Einweisungslehrgang zur Durchfuehrung des
   Fortbildungsseminars fuer Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe teilgenommen haben,
                                              -2-
      
                                                                              

3. der nach Absatz 7 zustaendigen Stelle davon Mitteilung gemacht haben und
4. gegenueber der nach Absatz 7 zustaendigen Stelle schriftlich erklaert haben, dass sie
   a) darin einwilligen, dass die Mitteilung nach Nummer 3 an die Bundesanstalt
      fuer Strassenwesen uebermittelt wird und die in der Mitteilung enthaltenen
      personenbezogenen Daten von der Bundesanstalt fuer Strassenwesen fuer Zwecke der
      Evaluation (§ 6) verwendet werden,
   b) auf die Freiwilligkeit der Einwilligung nach Buchstabe a hingewiesen worden
      sind.


(2) In dem Einweisungslehrgang sollen den Teilnehmern die zur Durchfuehrung der
Fortbildungsseminare erforderlichen Kenntnisse und Faehigkeiten vermittelt werden.
Wesentlicher Inhalt der Lehrgaenge ist die nach § 3 Abs. 1 bis 3 vorgeschriebene
Gestaltung der Fortbildungsseminare. § 13 Abs. 2 der Durchfuehrungsverordnung zum
Fahrlehrergesetz gilt entsprechend. Der Einweisungslehrgang darf nur von nach § 31 Abs.
2 Satz 4 des Fahrlehrergesetzes anerkannten Traegern durchgefuehrt werden. Zur Leitung
der Einweisungslehrgaenge sind Personen berechtigt, die die Anforderungen des § 14 Abs.
2 der Durchfuehrungsverordnung zum Fahrlehrergesetz erfuellen. Ueber die Teilnahme an
einem Einweisungslehrgang zur Durchfuehrung des Fortbildungsseminars ist von dem Traeger
eine Bescheinigung auszustellen, die vom Seminarleiter der nach Absatz 7 zustaendigen
Stelle vorzulegen ist.

(3) Die praktischen Sicherheitsuebungen duerfen nur von hierfuer amtlich anerkannten
Personen (Moderatoren) in einem Land durchgefuehrt werden, das die Fortbildungsseminare
eingefuehrt hat. Moderatoren gelten als amtlich anerkannt, wenn sie
1. Erfahrung in der Durchfuehrung von Pkw-Verkehrssicherheitstrainings und der Arbeit
   mit Jugendlichen oder jungen Erwachsenen haben,
2. einem nach der Norm DIN EN ISO 9001:2000-12 zertifizierten
   Qualitaetsmanagementsystem unterliegen,
3. an einem eintaegigen, besonderen Einweisungslehrgang in die praktischen
   Sicherheitsuebungen teilgenommen haben,
4. der nach Absatz 7 zustaendigen Stelle davon Mitteilung gemacht haben und
5. gegenueber der nach Absatz 7 zustaendigen Stelle schriftlich erklaert haben, dass sie
   a) darin einwilligen, dass die Mitteilung nach Nummer 4 an die Bundesanstalt
      fuer Strassenwesen uebermittelt wird und die in der Mitteilung enthaltenen
      personenbezogenen Daten von der Bundesanstalt fuer Strassenwesen fuer Zwecke der
      Evaluation (§ 6) verwendet werden,
   b) auf die Freiwilligkeit der Einwilligung nach Buchstabe a hingewiesen worden
      sind.


(4) Die Traeger der besonderen Einweisungslehrgaenge in die praktischen
Sicherheitsuebungen muessen von der zustaendigen obersten Landesbehoerde oder von
einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zustaendigen Stelle anerkannt
sein. Sie muessen Kenntnisse und Erfahrungen in der Einweisung von Personen,
die Pkw-Verkehrssicherheitstrainings durchfuehren, nachweisen. In dem besonderen
Einweisungslehrgang fuer die praktischen Sicherheitsuebungen sollen den Teilnehmern
die zur Durchfuehrung der praktischen Sicherheitsuebungen erforderlichen Kenntnisse
und Faehigkeiten vermittelt werden. Wesentlicher Inhalt der Lehrgaenge ist die nach
§ 3 Abs. 4 vorgeschriebene Gestaltung der Uebungen. Ueber die Teilnahme an einem
Einweisungslehrgang in die praktischen Sicherheitsuebungen ist von dem Traeger eine
Bescheinigung auszustellen, die vom Moderator der nach Absatz 7 zustaendigen Stelle
vorzulegen ist.

(5) Der Seminarleiter darf Fortbildungsseminare nur im Rahmen der Fahrschulerlaubnis
oder eines Beschaeftigungsverhaeltnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule durchfuehren.
Die Fahrschule muss ihren Sitz in einem Land haben, das die Fortbildungsseminare nach §
1 eingefuehrt hat.


                                            -3-
      
                                                                              

(6) Die Anerkennung nach Absatz 1 erlischt, wenn die Seminarerlaubnis nach § 31 Abs. 1
des Fahrlehrergesetzes erlischt, zurueckgenommen oder widerrufen wird; im Uebrigen gelten
die §§ 7 und 8 des Fahrlehrergesetzes entsprechend. Die Anerkennungen nach Absatz 3
sind zurueckzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nicht vorgelegen hat; davon kann
abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Anerkennungen nach Absatz 3
sind zu widerrufen, wenn nachtraeglich eine der Voraussetzungen weggefallen oder wenn
sonst gegen die Pflichten aus den Anerkennungen grob verstossen worden ist. Im Uebrigen
gilt fuer die Anerkennung nach Absatz 3 Satz 2 § 71 Abs. 4a der Fahrerlaubnis-Verordnung
entsprechend.

(7) Die Seminarleiter, Moderatoren und Traeger der Einweisungslehrgaenge nach den
Absaetzen 1 bis 4 unterliegen der Aufsicht der zustaendigen obersten Landesbehoerde oder
der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zustaendigen Stelle.

(8) Die in Absatz 3 genannte Norm DIN EN ISO 9001:2000-12 kann bei der Beuth-Verlag
GmbH, Burggrafenstrasse 6, 10787 Berlin, bezogen werden und ist beim Bundesarchiv,
Potsdamer Strasse 1, 56075 Koblenz, fuer jedermann zugaenglich und archivmaessig gesichert
niedergelegt.

§ 5 Teilnahmebescheinigung
(1) Ueber die Teilnahme an einem Fortbildungsseminar ist vom Seminarleiter eine
Bescheinigung auszustellen; § 37 der Fahrerlaubnis-Verordnung gilt entsprechend.
Ueber die Teilnahme an den praktischen Sicherheitsuebungen ist vom Moderator eine
Bescheinigung auszustellen, die dem Seminarleiter vorzulegen ist. Diese ist
Voraussetzung fuer die Ausstellung der Bescheinigung nach Satz 1.

(2) Der Seminarleiter uebermittelt der Bundesanstalt fuer Strassenwesen ein Doppel der
Teilnahmebescheinigung, sofern der Teilnehmer schriftlich bestaetigt hat, dass er
1. darin einwilligt, dass die Teilnahmebescheinigung an die Bundesanstalt fuer
   Strassenwesen uebermittelt wird und die in der Teilnahmebescheinigung enthaltenen
   personenbezogenen Daten von der Bundesanstalt fuer Strassenwesen fuer Zwecke der
   Evaluation (§ 6) verwendet werden,
2. auf die Freiwilligkeit der Einwilligung nach Nummer 1 hingewiesen worden ist.

§ 6 Evaluation
(1) Die Einfuehrung der freiwilligen Fortbildungsseminare dient der Erprobung als
Instrument zur Verbesserung der Verkehrssicherheit. Die Fortbildungsseminare werden von
der Bundesanstalt fuer Strassenwesen wissenschaftlich begleitet und ausgewertet, um ihre
Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit zu ueberpruefen (Evaluation).

(2) Fuer Zwecke der Evaluation darf die Bundesanstalt fuer Strassenwesen personenbezogene
Daten von Seminarteilnehmern, Seminarleitern und Moderatoren nach Massgabe des § 40
des Bundesdatenschutzgesetzes erheben und verwenden. Die Daten sind spaetestens am 31.
Dezember 2010 zu loeschen oder so zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, dass ein
Personenbezug nicht mehr hergestellt werden kann.

§ 7 Verkuerzung der Probezeit
Die Probezeit nach § 2a des Strassenverkehrsgesetzes verkuerzt sich bei Vorlage der
Teilnahmebescheinigung nach § 5 Satz 1 bei der zustaendigen Fahrerlaubnisbehoerde um ein
Jahr; sie endet jedoch nicht vor Ablauf des Tages, an dem die Teilnahmebescheinigung
dieser vorgelegt wird. § 2a Abs. 2a des Strassenverkehrsgesetzes bleibt unberuehrt.

§ 8 Zustaendigkeit
Diese Verordnung wird von den obersten Landesbehoerden oder den von ihnen bestimmten
oder den nach Landesrecht zustaendigen Stellen ausgefuehrt. § 73 Abs. 2 und 3 der
Fahrerlaubnis-Verordnung gilt entsprechend.




                                            -4-