Verordnung ueber den Betrieb der
Faehren auf Bundeswasserstrassen
(Faehrenbetriebsverordnung - FaeV)
FaeV
vom 24.05.1995
"Faehrenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel
3 § 12 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 3 § 12 V v. 19.12.2008 I 2868
Fussnote
Textnachweis ab: 1.7.1995
Eingangsformel
Auf Grund
- des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 Satz 3 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) verordnet das
Bundesministerium fuer Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Arbeit
und Sozialordnung,
- des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl.
I S. 821) verordnet das Bundesministerium fuer Verkehr im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen,
- des § 27 Abs. 1 des Bundeswasserstrassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818) verordnet das Bundesministerium fuer Verkehr:
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Faehre:
ein Wasserfahrzeug, das dem Uebersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient und
von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehoerde als Faehre behandelt wird,
2. Faehrinhaber:
der fuer den Betrieb und die Unterhaltung der Faehre verantwortliche Faehrberechtigte
oder Paechter der Faehrberechtigung,
3. Faehrfuehrer:
der fuer die Fuehrung einer Faehre sowie fuer den Verkehr auf der Faehre
Verantwortliche,
4. Faehrpersonal:
der Faehrfuehrer, die sonstigen Besatzungsmitglieder und der vom Faehrinhaber mit der
Verkehrsregelung auf der Faehre oder an der Anlegestelle zusaetzlich Beauftragte,
5. Anlegestelle:
Anlagen und Einrichtungen am Ufer zum An- und Ablegen der Faehre,
6. Aufsichtsbehoerde:
das oertlich zustaendige Wasser- und Schiffahrtsamt.
§ 2 Anwendungsbereich
-1-
Diese Verordnung regelt
1. den Betrieb und die Aufsicht ueber die Faehren auf den Bundeswasserstrassen der Zonen
2 bis 4 nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2450) in ihrer jeweils geltenden Fassung,
2. das Verhalten des Faehrpersonals, der Faehrbenutzer an Bord und an den Anlegestellen.
§ 3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Faehren
1. der Bundeswehr,
2. der Bundespolizei,
3. der Bereitschaftspolizeien der Laender,
4. des Zivil- und Katastrophenschutzes,
5. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, die nicht im oeffentlichen Verkehr
verwendet werden; fuer die uebrigen Faehren der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
gelten die §§ 4, 5 und 6 nicht,
6. der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke der Mosel.
§ 4 Faehraufsicht
(1) Der Faehrbetrieb wird mindestens alle zweieinhalb Jahre von der Aufsichtsbehoerde
ueberprueft. Dazu ist die Faehre betriebsbereit, gereinigt und unbeladen vorzufuehren.
Unbeschadet des § 6 Abs. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes ist der Faehrinhaber
oder der Faehrfuehrer verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehoerde die zur
Ueberpruefung notwendigen Probefahrten auszufuehren oder solche Fahrten zu dulden. Die
Aufsichtsbehoerde stellt fuer jede Faehre, die von Deutschland aus betrieben wird, ein
Faehrpruefungsbuch nach dem Muster der Anlage in doppelter Ausfertigung aus, in dem das
Ergebnis der Ueberpruefungen vermerkt wird. Der Faehrinhaber ist verpflichtet, die in
das Faehrpruefungsbuch eingetragenen Maengel innerhalb des von der Aufsichtsbehoerde dort
festgesetzten Zeitraums zu beseitigen.
(2) Die Aufsichtsbehoerde kann den Faehrbetrieb auch ausserhalb der Pruefungen nach Absatz
1 jederzeit ueberpruefen und die Vorlage des Faehrpruefungsbuches verlangen.
§ 5 Fahrplaene
(1) Faehrinhaber, deren Faehren nach einem festen Fahrplan verkehren, haben diesen vor
Eroeffnung des Faehrbetriebes der Aufsichtsbehoerde mitzuteilen. Fahrplanaenderungen muessen
der Aufsichtsbehoerde vor deren Inkrafttreten mitgeteilt werden.
(2) Der Faehrinhaber muss den Fahrplan durch Aushang an den Anlegestellen und auf der
Faehre bekanntmachen.
§ 6 Anlegestellen
Der Faehrinhaber und der Faehrfuehrer duerfen den Faehrbetrieb nur von Anlegestellen aus
durchfuehren oder durchfuehren lassen, die von der Aufsichtsbehoerde zur Benutzung durch
Faehren zugelassen sind oder als zugelassen gelten.
§ 7 Sicherheit und Ordnung an Bord
(1) Der Faehrfuehrer hat dafuer zu sorgen, dass die Tragfaehigkeit der Faehre und die
hoechstzulaessige Personenzahl nicht ueberschritten werden. Hierfuer kann er sich vom
Fahrzeugfuehrer das Gewicht der Fahrzeuge und der Ladung sowie deren Abmessungen vor der
Auffahrt auf die Faehre nachweisen lassen.
(2) Der Faehrfuehrer hat dafuer zu sorgen, dass Personen, Fahrzeuge, Tiere und sonstige
Gueter auf der Faehre so verteilt sind, dass Stabilitaet und Betrieb der Faehre sowie die
Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht gefaehrdet und der Zugang zu den
dem Zu- und Abgang dienenden Einrichtungen nicht behindert werden. Er hat insbesondere
-2-
dafuer zu sorgen, dass die Fahrzeuge auf der Faehre so verteilt und abgestellt werden,
dass jederzeit ein Aus- oder Einsteigen der Fahrzeuginsassen unbehindert und gefahrlos
erfolgen kann. Fahrstreifen auf Faehrendecks sind zu markieren, wenn dies aus
Stabilitaetsgruenden notwendig ist, oder wenn mehrere Fahrstreifen nebeneinander liegen.
(3) Der Faehrfuehrer hat weiter dafuer zu sorgen, dass
1. die Landeklappen vor Beginn der Fahrt soweit wie noetig angehoben werden und gegen
unbeabsichtigtes Absenken gesichert sind,
2. vorgeschriebene Absperrvorrichtungen der Faehre waehrend der Fahrt geschlossen sind,
3. nach dem Festlegen der Faehre nur der landseitige Zugang geoeffnet ist und dass dieser
bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter ausreichend beleuchtet wird.
Nummer 2 gilt fuer von der Aufsichtsbehoerde vorgeschriebene zusaetzliche
Absperrvorrichtungen, wie Sicherungsbohlen und Absperrketten an Land, entsprechend.
(4) Der Faehrfuehrer hat dafuer zu sorgen, dass die landseitigen Verschluesse der
Landebruecken oder -stege nur so lange geoeffnet sind, wie die Faehre zum Ein- und
Aussteigen oder Be- und Entladen an der Landebruecke oder dem Landesteg liegt.
(5) Auf Faehren mit besonderem Faehrfuehrerstand und Maschinenraum ist den Faehrbenutzern
das Betreten dieser Raeume untersagt. Der Faehrinhaber hat dafuer zu sorgen, dass auf
der Faehre fuer jedermann gut lesbar Hinweistafeln angebracht werden, durch die auf das
Verbot nach Satz 1 hingewiesen wird.
(6) Der Faehrfuehrer hat dafuer zu sorgen, dass bei Dunkelheit die fuer Benutzer der Faehre
bestimmten Raeume und Decksflaechen ausreichend beleuchtet sind. Die Beleuchtung darf
die Erkennbarkeit der Bordlichter nicht beeintraechtigen und keine stoerende Blendwirkung
haben.
§ 8 Betreten, Befahren und Verlassen der Faehre
Der Faehrfuehrer darf das Betreten, Befahren oder Verlassen der Faehre erst zulassen,
nachdem die Faehre ordnungsgemaess an der Anlegestelle festgemacht ist und nachdem er sich
davon ueberzeugt hat, dass das Betreten, Befahren oder Verlassen der Faehre ohne Gefahr
moeglich ist. Er kann die Reihenfolge des Zu- und Abgangs regeln.
§ 9 Verhalten der Faehrbenutzer
(1) Die Faehrbenutzer muessen sich so verhalten, dass sie den Faehrbetrieb nicht
gefaehrden und dass andere Personen nicht geschaedigt, behindert oder belaestigt
werden. Sie duerfen die Faehre erst betreten, befahren oder verlassen, wenn ihnen vom
Faehrpersonal die Erlaubnis erteilt wurde. Die Faehrbenutzer muessen die Anordnungen des
Faehrpersonals befolgen. An Anlegestellen sind die zum Befahren und Halten entsprechend
gekennzeichneten Flaechen zu benutzen.
(2) Landfahrzeuge sind vom Fahrzeugfuehrer so langsam auf die Faehren zu fahren, dass sie
jederzeit angehalten werden koennen. Bei Faehrendecks mit Fahrstreifen hat er diese zu
beachten. Kleinkraftraeder, Fahrraeder und Fahrraeder mit Hilfsmotor sind auf Verlangen
des Faehrpersonals zu schieben.
(3) Nach der Auffahrt hat der Fuehrer eines Kraftfahrzeuges den Motor abzustellen und
das Fahrzeug so zu sichern, dass es nicht ins Rollen oder Gleiten kommen kann. Waehrend
der Ueberfahrt hat er die Beleuchtung abzuschalten.
(4) Tiere muessen von der fuer den Transport verantwortlichen Person so gehalten und
verladen werden, dass der Faehrbetrieb nicht beeintraechtigt und Fahrgaeste nicht gefaehrdet
oder belaestigt werden. Kann Satz 1 nicht eingehalten werden, muss der Faehrfuehrer eine
gesonderte Ueberfahrt ohne weitere Fahrgaeste durchfuehren. Wenn Tiere befoerdert werden
sollen, die den ordnungsgemaessen Betrieb der Faehre oder an Bord befindliche Personen
gefaehrden koennen, muss die fuer den Transport der Tiere verantwortliche Person dies dem
Faehrpersonal vor dem Betreten oder Befahren der Faehre anzeigen.
(5) Absatz 4 gilt fuer die Befoerderung von Guetern entsprechend.
-3-
§ 10 Befoerderung gefaehrlicher Gueter
(1) Fuer die Befoerderung gefaehrlicher Gueter gelten auch auf Faehren die dafuer erlassenen
besonderen Vorschriften.
(2) Abweichend von Anlage B.1 der Anlage 1 der Verordnung zur Inkraftsetzung der
Verordnung ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter auf dem Rhein und der Verordnung
ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter auf der Mosel vom 21. Dezember 1994 (BGBl.
II S. 3830) - ADNR - und abweichend von § 1 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung-
Binnenschiffahrt vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3971) duerfen mit Faehren gefaehrliche
Gueter der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 des ADNR auf
Strassenfahrzeugen bei gleichzeitiger Anwesenheit von Fahrgaesten befoerdert werden,
wenn die Vorschriften der Ausnahme Nr. 20 der Anlage zu § 1 Abs. 2 der Gefahrgut-
Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), die durch die Verordnung vom
24. Maerz 1994 (BGBl. I S. 625) geaendert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
eingehalten werden.
(3) Wer als Benutzer einer Faehre gefaehrliche Gueter befoerdern lassen will, hat dies
dem Faehrpersonal vor dem Betreten oder Befahren der Faehre anzuzeigen und seine
Befoerderungspapiere vorzulegen.
§ 11 Ausschluss von Befoerderungen
Der Faehrfuehrer kann Personen, Tiere oder Gegenstaende, von denen eine Gefaehrdung des
Faehrbetriebs oder eine erhebliche Belaestigung der Fahrgaeste zu befuerchten ist, von
der Befoerderung ausschliessen. Er kann aus Sicherheitsgruenden auch die Befoerderung
gefaehrlicher Gueter mit Fahrzeugen ablehnen, die Zahl der Fahrzeuge mit gefaehrlichen
Guetern beschraenken oder geeignete Auflagen erteilen, insbesondere durch Bestimmung
eines Sicherheitsbereiches um das Fahrzeug.
§ 12 Einstellung des Faehrverkehrs
Der Faehrfuehrer hat den Faehrverkehr einzustellen, wenn das Uebersetzen mit Gefahr
verbunden ist. Eine Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn der Wasserstand, die
Eislage oder Sturm ein sicheres Uebersetzen nicht mehr moeglich erscheinen lassen.
§ 13 Sicherung der Faehre
Entfernt sich der Faehrfuehrer von der Faehre, so hat er diese am Liegeplatz gegen
unbefugte Benutzung zu sichern.
§ 14 Aushang von Vorschriften und Anbringen von Hinweistafeln
(1) Der Faehrinhaber hat dafuer zu sorgen, dass der Wortlaut der §§ 1 bis 15 auf
Hinweistafeln fuer jedermann gut lesbar und zugaenglich im Bereich der Faehranlegestelle
und auf der Faehre angebracht wird. Im Bereich der Faehranlegestelle muss er zusaetzlich
gut lesbar auf die zulaessige Einzellast der Faehre nach ihrem Faehrzeugnis hinweisen. Die
Aufsichtsbehoerde kann Ausnahmen von den Saetzen 1 und 2 zulassen.
(2) Der Faehrinhaber hat zu dulden, dass die Aufsichtsbehoerde an der Faehre und an den
Anlegestellen Hinweistafeln ueber die Militaerlastenklasse anbringt oder anbringen laesst.
Er darf diese Hinweistafeln nicht entfernen, veraendern oder unkenntlich machen.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt,
wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. als Faehrinhaber
a) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 5 eingetragene Maengel nicht oder nicht rechtzeitig
beseitigt,
b) entgegen § 5 Abs. 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
-4-
c) entgegen § 6 den Faehrbetrieb von einer anderen als den dort genannten
Anlegestellen aus durchfuehrt oder durchfuehren laesst,
d) entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 nicht dafuer sorgt, dass die
dort genannten Hinweistafeln angebracht werden, oder
e) entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 eine Hinweistafel entfernt, veraendert oder
unkenntlich macht,
2. als Faehrfuehrer
a) entgegen § 6 den Faehrbetrieb von einer anderen als den dort genannten
Anlegestellen aus durchfuehrt,
b) einer Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 oder 6 ueber die Sicherheit
an Bord zuwiderhandelt,
c) entgegen § 8 Satz 1 das Betreten, Befahren oder Verlassen der Faehre zulaesst,
d) entgegen § 12 den Faehrverkehr nicht einstellt oder
e) entgegen § 13 die Faehre gegen unbefugte Benutzung nicht sichert.
§ 16
-
§ 17 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten ausser Kraft
1. die Rheinfaehrenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
9501-11, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 48
Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), mit Ausnahme des § 1
Abs. 1, der §§ 23 bis 34, 50 und 51 sowie der Anlage 7,
2. die Verordnung ueber den Verkehr und den Betrieb der Faehren auf Bundeswasserstrassen
vom 8. Maerz 1967 (BGBl. II S. 1141), zuletzt geaendert durch § 11.06 Abs. 2 der
Verordnung vom 14. Januar 1977 (BGBl. I S. 59),
3. die Donaufaehrenverordnung vom 4. Oktober 1965 (Verkehrsblatt S. 580), geaendert
durch Verordnung vom 20. Maerz 1969 (Verkehrsblatt S. 184),
4. die Verordnung ueber Faehren auf dem Edersee vom 22. April 1985 (Verkehrsblatt S.
317),
5. die Schiffahrtspolizeiverordnung ueber die Feuersicherheit der mit Motoren
betriebenen Fahrgastschiffe und Faehren in der Binnenschiffahrt vom 16. Maerz 1952
(BAnz. Nr. 54 vom 18. Maerz 1952).
(3) Faehrpruefungsbuecher auf Grund einer nach Absatz 2 ausser Kraft tretenden Vorschrift
duerfen aufgebraucht werden.
Anlage Faehrpruefungsbuch
(zu § 4 Abs. 1)
(Inhalt: Nicht darstellbare Formulare,
Fundstelle: BGBl. I 1995, 756 - 766)
-5-