Bundesfernstrassengesetz (FStrG)
FStrG
vom 06.08.1953
"Bundesfernstrassengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I
S. 1206)"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 28.6.2007 I 1206
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 8.6.1980 Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. FStrG Anhang EV
§ 1 Einteilung der Bundesstrassen des Fernverkehrs
(1) Bundesstrassen des Fernverkehrs (Bundesfernstrassen) sind oeffentliche Strassen,
die ein zusammenhaengendes Verkehrsnetz bilden und einem weitraeumigen Verkehr dienen
oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehoeren zum
zusammenhaengenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weitraeumigen Verkehrs notwendigen
Strassen.
(2) Sie gliedern sich in
1. Bundesautobahnen,
2. Bundesstrassen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).
(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstrassen, die nur fuer den Schnellverkehr mit
Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von hoehengleichen
Kreuzungen und fuer Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind.
Sie sollen getrennte Fahrbahnen fuer den Richtungsverkehr haben.
(4) Zu den Bundesfernstrassen gehoeren
1. der Strassenkoerper; das sind besonders der Strassengrund, der Strassenunterbau,
die Strassendecke, die Bruecken, Tunnel, Durchlaesse, Daemme, Graeben,
Entwaesserungsanlagen, Boeschungen, Stuetzmauern, Laermschutzanlagen, Trenn-, Seiten-,
Rand- und Sicherheitsstreifen;
2. der Luftraum ueber dem Strassenkoerper;
3. das Zubehoer; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen
aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Strassenverkehrs oder dem
Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a. Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der
Mautpflicht;
4. die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die ueberwiegend den Aufgaben der
Strassenbauverwaltung der Bundesfernstrassen dienen, z. B. Strassenmeistereien,
Geraetehoefe, Lager, Lagerplaetze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5. die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).
(5) Fuer die Bundesfernstrassen werden Strassenverzeichnisse gefuehrt. Das
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt die Nummerung und
Bezeichnung der Bundesfernstrassen.
§ 2 Widmung, Umstufung, Einziehung
(1) Eine Strasse erhaelt die Eigenschaft einer Bundesfernstrasse durch Widmung.
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(2) Voraussetzung fuer die Widmung ist, dass der Traeger der Strassenbaulast Eigentuemer
des der Strasse dienenden Grundstuecks ist, oder der Eigentuemer und ein sonst zur Nutzung
dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat, oder der Traeger der Strassenbaulast
den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach § 18f Abs. 1 oder in einem sonstigen
gesetzlichen Verfahren erlangt hat.
(3) Durch privatrechtliche Verfuegungen oder durch Verfuegungen im Wege der
Zwangsvollstreckung ueber die der Strasse dienenden Grundstuecke oder Rechte an ihnen wird
die Widmung nicht beruehrt.
(3a) Eine oeffentliche Strasse, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 3 erfuellt,
ist zur Bundesautobahn oder Bundesstrasse, eine Bundesstrasse, die die Voraussetzungen
des § 1 Abs. 3 erfuellt, zur Bundesautobahn aufzustufen.
(4) Eine Bundesfernstrasse, bei der sich die Verkehrsbedeutung geaendert hat und bei
der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 weggefallen sind, ist entweder unverzueglich
einzuziehen, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder ueberwiegende Gruende
des oeffentlichen Wohls vorliegen (Einziehung), oder unverzueglich dem Traeger der
Strassenbaulast zu ueberlassen, der sich nach Landesrecht bestimmt (Abstufung).
(5) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Strasse
beruehrt, oeffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Von der
Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken
in den in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plaenen als solche kenntlich
gemacht worden sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Aenderungen von unwesentlicher
Bedeutung (§ 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 17b Abs. 1
Nr. 4) eingezogen werden sollen. Die Abstufung soll nur zum Ende eines Rechnungsjahres
ausgesprochen und drei Monate vorher angekuendigt werden.
(6) Ueber Widmung, Umstufung und Einziehung entscheidet die oberste
Landesstrassenbaubehoerde. Die Entscheidung kann auch in einem Planfeststellungsbeschluss
nach § 17 mit der Massgabe erfolgen, dass die Widmung mit der Verkehrsuebergabe, die
Umstufung mit der Ingebrauchnahme fuer den neuen Verkehrszweck und die Einziehung
mit der Sperrung wirksam wird. Die oberste Landesstrassenbaubehoerde hat vor einer
Widmung oder Aufstufung das Einverstaendnis des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung einzuholen. Die Entscheidung ist in einem vom Land zu bestimmenden
Amtsblatt bekannt zu geben. Die Bekanntmachung nach Satz 4 ist entbehrlich, wenn
die zur Widmung, Umstufung oder Einziehung vorgesehenen Strassen bereits in den im
Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plaenen als solche kenntlich und die Entscheidung
mit dem Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden ist.
(6a) Wird eine Bundesfernstrasse verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder
ergaenzt, so gilt der neue Strassenteil durch die Verkehrsuebergabe als gewidmet, sofern
die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Wird im Zusammenhang mit einer Massnahme
nach Satz 1 der Teil einer Bundesfernstrasse dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt
dieser Strassenteil durch die Sperrung als eingezogen. In diesen Faellen bedarf es keiner
Ankuendigung (Absatz 5) und keiner oeffentlichen Bekanntmachung (Absatz 6).
(7) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch (§ 7) und widerrufliche Sondernutzungen
(§ 8). Bei Umstufung gilt § 6 Abs. 1.
§ 3 Strassenbaulast
(1) Die Strassenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der
Bundesfernstrassen zusammenhaengenden Aufgaben. Die Traeger der Strassenbaulast haben
nach ihrer Leistungsfaehigkeit die Bundesfernstrassen in einem dem regelmaessigen
Verkehrsbeduerfnis genuegenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder
sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen oeffentlichen Belange einschliesslich des
Umweltschutzes sowie behinderter und anderer Menschen mit Mobilitaetsbeeintraechtigung
mit dem Ziel, moeglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu
beruecksichtigen.
(2) Soweit die Traeger der Strassenbaulast unter Beruecksichtigung ihrer
Leistungsfaehigkeit zur Durchfuehrung von Massnahmen nach Absatz 1 Satz 2 ausserstande
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sind, haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand durch Verkehrszeichen
hinzuweisen. Diese hat die Strassenbaubehoerde vorbehaltlich anderweitiger Massnahmen der
Strassenverkehrsbehoerde aufzustellen.
(3) Die Traeger der Strassenbaulast sollen nach besten Kraeften ueber die ihnen nach Absatz
1 obliegenden Aufgaben hinaus die Bundesfernstrassen bei Schnee- und Eisglaette raeumen
und streuen. Landesrechtliche Vorschriften ueber die Pflichten Dritter zum Schneeraeumen
und Streuen sowie zur polizeimaessigen Reinigung bleiben unberuehrt.
§ 4 Sicherheitsvorschriften
Die Traeger der Strassenbaulast haben dafuer einzustehen, dass ihre Bauten allen
Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genuegen. Behoerdlicher Genehmigungen,
Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Strassenbaubehoerden bedarf es nicht. Fuer
Baudenkmaeler gilt Satz 2 nur, soweit ein Planfeststellungsverfahren durchgefuehrt worden
ist.
§ 5 Traeger der Strassenbaulast
(1) Der Bund ist Traeger der Strassenbaulast fuer die Bundesfernstrassen, soweit nicht
die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder oeffentlich-rechtlichen
Verpflichtungen obliegt. Buergerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben
unberuehrt.
(2) Die Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern sind Traeger der Strassenbaulast
fuer die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstrassen. Massgebend ist die bei der
Volkszaehlung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszaehlung wird mit
Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszaehlung
stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geaendert oder neue Gemeinden gebildet, so
ist die bei der Volkszaehlung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes
massgebend. In diesen Faellen wechselt die Strassenbaulast fuer die Ortsdurchfahrten, wenn
sie bisher dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der
Gebietsaenderung, sonst mit der Gebietsaenderung.
(2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Traeger der Strassenbaulast fuer die
Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstrassen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten
Kommunalaufsichtsbehoerde gegenueber der obersten Landesstrassenbaubehoerde erklaert.
Eine Gemeinde mit mehr als 50.000, aber weniger als 80.000 Einwohnern wird Traeger
der Strassenbaulast fuer die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstrassen, wenn sie
es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehoerde gegenueber der obersten
Landesstrassenbaubehoerde verlangt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) In den Ortsdurchfahrten der uebrigen Gemeinden ist die Gemeinde Traeger der
Strassenbaulast fuer Gehwege und Parkplaetze.
(3a) Fuehrt die Ortsdurchfahrt ueber Strassen und Plaetze, die erheblich breiter angelegt
sind als die Bundesstrasse, so ist von der Strassenbaubehoerde im Einvernehmen mit der
Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten besonders festzulegen. Kommt ein
Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Landesstrassenbaubehoerde.
(4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstrasse, der innerhalb der
geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschliessung der anliegenden Grundstuecke
oder der mehrfachen Verknuepfung des Ortsstrassennetzes dient. Geschlossene Ortslage
ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise
zusammenhaengend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstuecke, zur Bebauung ungeeignetes
oder ihr entzogenes Gelaende oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang
nicht. Die oberste Landesstrassenbaubehoerde setzt im Benehmen mit der hoeheren
Verwaltungsbehoerde nach Anhoerung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann
dabei mit Zustimmung des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
und der Kommunalaufsichtsbehoerde von der Regel der Saetze 1 und 2 abweichen. Die
Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
abweichend von Satz 4 an Stelle der hoeheren Verwaltungsbehoerde eine andere Behoerde
zustaendig ist. Sie koennen diese Ermaechtigung auf oberste Landesbehoerden uebertragen.
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§ 5a Zuwendungen fuer fremde Traeger der Strassenbaulast
Zum Bau oder Ausbau von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstrassen und zum Bau oder
Ausbau von Gemeinde- und Kreisstrassen, die Zubringer zu Bundesfernstrassen in der
Baulast des Bundes sind, kann der Bund Zuwendungen gewaehren. Im Saarland werden die
Strassen, fuer die das Land auf Grund des § 46 des Saarlaendischen Strassengesetzes an
Stelle von Landkreisen Traeger der Baulast ist, den Kreisstrassen gleichgestellt.
§ 6 Eigentum und andere Rechte
(1) Wechselt der Traeger der Strassenbaulast, so gehen mit der Strassenbaulast das
Eigentum des bisherigen Traegers der Strassenbaulast an der Strasse und an den zu ihr
gehoerigen Anlagen (§ 1 Abs. 4) und alle Rechte und Pflichten, die mit der Strasse in
Zusammenhang stehen, ohne Entschaedigung auf den neuen Traeger der Strassenbaulast ueber.
Verbindlichkeiten, die zur Durchfuehrung frueherer Bau- und Unterhaltungsmassnahmen
eingegangen sind, sind vom Uebergang ausgeschlossen.
(1a) Der bisherige Traeger der Strassenbaulast hat dem neuen Traeger der Strassenbaulast
dafuer einzustehen, dass er die Strasse in dem durch die Verkehrsbedeutung gebotenen
Umfang ordnungsgemaess unterhalten und den notwendigen Grunderwerb durchgefuehrt hat.
(1b) Hat der bisherige Traeger der Strassenbaulast fuer den Bau oder die Aenderung
der Strasse das Eigentum an einem Grundstueck erworben, so hat der neue Traeger der
Strassenbaulast einen Anspruch auf Uebertragung des Eigentums. Steht dem bisherigen
Traeger der Strassenbaulast ein fuer Zwecke des Satzes 1 erworbener Anspruch auf
Uebertragung des Eigentums an einem Grundstueck zu, so ist er verpflichtet, das Eigentum
an dem Grundstueck zu erwerben und nach Erwerb auf den neuen Traeger der Strassenbaulast
zu uebertragen. Die Verpflichtungen nach den Saetzen 1 und 2 bestehen nur insoweit,
als das Grundstueck dauernd fuer die Strasse benoetigt wird. Dem bisherigen Traeger der
Strassenbaulast steht fuer Verbindlichkeiten, die nach dem Wechsel der Strassenbaulast
faellig werden, gegen den neuen Traeger der Strassenbaulast ein Anspruch auf Erstattung
der Aufwendungen zu. Im Uebrigen wird das Eigentum ohne Entschaedigung uebertragen.
(2) Bei der Einziehung einer Strasse kann der fruehere Traeger der Strassenbaulast
innerhalb eines Jahres verlangen, dass ihm das Eigentum an Grundstuecken mit den in
Absatz 1 genannten Rechten und Pflichten ohne Entschaedigung uebertragen wird, wenn es
vorher nach Absatz 1 uebergegangen war.
(3) Beim Uebergang des Eigentums an oeffentlichen Strassen nach Absatz 1 ist der Antrag
auf Berichtigung des Grundbuches von der vom Land bestimmten Behoerde zu stellen,
in deren Bezirk das Grundstueck liegt. Der Antrag muss vom Leiter der Behoerde oder
seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen
sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenueber dem Grundbuchamt genuegt die in den Antrag
aufzunehmende Erklaerung, dass das Grundstueck dem neuen Traeger der Strassenbaulast
zusteht.
(4) Das Eigentum des Bundes ist einzutragen fuer die "Bundesrepublik Deutschland
(Bundesstrassenverwaltung)".
§ 7 Gemeingebrauch
(1) Der Gebrauch der Bundesfernstrassen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der
verkehrsbehoerdlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat
der fliessende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt
vor, wenn jemand die Strasse nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken
benutzt. Die Erhebung von Gebuehren fuer den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen
gesetzlichen Regelung.
(2) Der Gemeingebrauch kann beschraenkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes
zur Vermeidung ausserordentlicher Schaeden an der Strasse oder fuer die Sicherheit oder
Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Die Beschraenkungen sind durch Verkehrszeichen
kenntlich zu machen.
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(2a) Macht die dauernde Beschraenkung des Gemeingebrauchs durch die Strassenbaubehoerde
die Herstellung von Ersatzstrassen oder -wegen notwendig, so ist der Traeger der
Strassenbaulast der Bundesfernstrasse zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet,
es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zustaendigen Traegers der
Strassenbaulast selbst uebernimmt.
(3) Wer eine Bundesfernstrasse aus Anlass des Gemeingebrauchs ueber das uebliche
Mass hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzueglich zu
beseitigen; andernfalls kann die Strassenbaubehoerde die Verunreinigung auf seine Kosten
beseitigen.
§ 7a Verguetung von Mehrkosten
Wenn eine Bundesfernstrasse wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwaendiger
hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmaessigen Verkehrsbeduerfnis
entspricht, hat der andere dem Traeger der Strassenbaulast die Mehrkosten fuer den
Bau und die Unterhaltung zu vergueten. Das gilt nicht fuer Haltestellenbuchten fuer
den Linienverkehr. Der Traeger der Strassenbaulast kann angemessene Vorschuesse oder
Sicherheiten verlangen.
§ 8 Sondernutzungen
(1) Die Benutzung der Bundesfernstrassen ueber den Gemeingebrauch hinaus ist
Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Strassenbaubehoerde, in Ortsdurchfahrten
der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Traeger der Strassenbaulast ist,
darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Strassenbaubehoerde erteilen. Die Gemeinde
kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis
befreien und die Ausuebung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Traeger der Strassenbaulast
ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstrassenbaubehoerde. Eine
Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung
in der Ausuebung des Gemeingebrauchs erheblich beeintraechtigt wuerden.
(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit
Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Traeger der
Strassenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen,
wenn die Strassenbaubehoerde dies aus Gruenden des Strassenbaus oder der Sicherheit oder
Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.
(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie
den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik
genuegen. Arbeiten an der Strasse beduerfen der Zustimmung der Strassenbaubehoerde.
Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der fuer die Erlaubnis zustaendigen Behoerde
die Anlagen auf seine Kosten zu aendern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Traeger
der Strassenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfuer kann der Traeger der
Strassenbaulast angemessene Vorschuesse und Sicherheiten verlangen.
(3) Fuer Sondernutzungen koennen Sondernutzungsgebuehren erhoben werden. Sie stehen
in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Uebrigen dem Traeger der Strassenbaulast zu. Die
Landesregierungen werden ermaechtigt, Gebuehrenordnungen zu erlassen. Die Ermaechtigung
kann durch Rechtsverordnung weiter uebertragen werden. Die Gemeinden koennen die Gebuehren
durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebuehren zustehen. Bei Bemessung
der Gebuehren sind Art und Ausmass der Einwirkung auf die Strasse und den Gemeingebrauch
sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebuehrenschuldners zu beruecksichtigen.
(4) (weggefallen)
(4a) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) Ist nach den Vorschriften des Strassenverkehrsrechts eine Erlaubnis fuer eine
uebermaessige Strassenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf
es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfuer zustaendige
Behoerde die sonst fuer die Sondernutzungserlaubnis zustaendige Behoerde zu hoeren. Die
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von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebuehren sind dem
Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.
(7) (weggefallen)
(7a) Wird eine Bundesfernstrasse ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der
Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die fuer die Erteilung der
Erlaubnis zustaendige Behoerde die erforderlichen Massnahmen zur Beendigung der Benutzung
oder zur Erfuellung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter
unverhaeltnismaessigem Aufwand moeglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den
rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.
(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Traeger der Strassenbaulast keinen Ersatzanspruch
bei Widerruf oder bei Sperrung, Aenderung oder Einziehung der Strasse.
(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von frueher her bestehen, koennen zur Sicherheit
oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt
entsprechend.
(10) Die Einraeumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstrassen
richtet sich nach buergerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeintraechtigt,
wobei eine Beeintraechtigung von nur kurzer Dauer fuer Zwecke der oeffentlichen Versorgung
ausser Betracht bleibt.
§ 8a Strassenanlieger
(1) Zufahrten und Zugaenge zu Bundesstrassen ausserhalb der zur Erschliessung der
anliegenden Grundstuecke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sondernutzung
im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder geaendert werden. Eine Aenderung liegt auch
vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenueber dem bisherigen Zustand einem erheblich
groesseren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten oder
Zugaengen stehen die Anschluesse nicht oeffentlicher Wege gleich.
(2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bedarf es nicht fuer die Anlage neuer oder
die Aenderung bestehender Zufahrten oder Zugaenge
1. im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen Aenderung baulicher Anlagen,
wenn die oberste Landesstrassenbaubehoerde nach § 9 Abs. 2 zugestimmt oder nach § 9
Abs. 8 eine Ausnahme zugelassen hat,
2. in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des Wege- und Gewaesserplans.
(3) Fuer die Unterhaltung der Zufahrten und Zugaenge, die nicht auf einer Erlaubnis nach
§ 8 Abs. 1 beruhen, gilt § 8 Abs. 2a Satz 1 und 2 und Abs. 7a entsprechend.
(4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugaenge durch die Aenderung oder die Einziehung
von Bundesstrassen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat
der Traeger der Strassenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit
dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschaedigung in Geld zu leisten. Mehrere
Anliegergrundstuecke koennen durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren
Unterhaltung nach Absatz 3 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflichtung nach
Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstuecke eine anderweitige ausreichende Verbindung
zu dem oeffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugaenge auf einer
widerruflichen Erlaubnis beruhen.
(5) Werden fuer laengere Zeit Zufahrten oder Zugaenge durch Strassenarbeiten unterbrochen
oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmassnahmen eine
wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz
eines anliegenden Betriebs gefaehrdet, so kann dessen Inhaber eine Entschaedigung in
der Hoehe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des
Betriebs bei Anspannung der eigenen Kraefte und unter Beruecksichtigung der gegebenen
Anpassungsmoeglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen
Gunsten die Arbeiten im Strassenbereich erfolgen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
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(6) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die
Strassenbaubehoerde nach Anhoerung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugaenge
geaendert oder verlegt oder, wenn das Grundstueck eine anderweitige ausreichende
Verbindung zu dem oeffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Absatz 4 gilt
entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 bleibt
unberuehrt.
(7) Wird durch den Bau oder die Aenderung einer Bundesfernstrasse der Zutritt von Licht
oder Luft zu einem Grundstueck auf Dauer entzogen oder erheblich beeintraechtigt, so
hat der Traeger der Strassenbaulast fuer dadurch entstehende Vermoegensnachteile eine
angemessene Entschaedigung in Geld zu gewaehren.
(8) Hat der Entschaedigungsberechtigte die Entstehung eines Vermoegensnachteils
mitverursacht, so gilt § 254 des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§ 9 Bauliche Anlagen an Bundesfernstrassen
(1) Laengs der Bundesfernstrassen duerfen nicht errichtet werden
1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und
bis zu 20 Meter bei Bundesstrassen ausserhalb der zur Erschliessung der anliegenden
Grundstuecke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom aeusseren
Rand der befestigten Fahrbahn,
2. bauliche Anlagen, die ausserhalb der zur Erschliessung der anliegenden Grundstuecke
bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten ueber Zufahrten oder Zugaenge an Bundesstrassen
unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend fuer Aufschuettungen oder Abgrabungen groesseren Umfangs.
Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberuehrt.
(2) Im Uebrigen beduerfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige
Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstrassenbaubehoerde, wenn
1. bauliche Anlagen laengs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100
Meter und laengs der Bundesstrassen ausserhalb der zur Erschliessung der anliegenden
Grundstuecke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom
aeusseren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geaendert oder anders
genutzt werden sollen,
2. bauliche Anlagen auf Grundstuecken, die ausserhalb der zur Erschliessung der
anliegenden Grundstuecke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten ueber Zufahrten oder
Zugaenge an Bundesstrassen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich
geaendert oder anders genutzt werden sollen.
Die Zustimmungsbeduerftigkeit nach Satz 1 gilt entsprechend fuer bauliche Anlagen, die
nach Landesrecht anzeigepflichtig sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche
Vorschriften bleiben unberuehrt.
(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen
erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der
Ausbauabsichten oder der Strassenbaugestaltung noetig ist.
(3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb
der zur Erschliessung der anliegenden Grundstuecke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten
von Bundesstrassen zu beachten.
(4) Bei geplanten Bundesfernstrassen gelten die Beschraenkungen der Absaetze 1 und 2 vom
Beginn der Auslegung der Plaene im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an,
zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
(5) Beduerfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 ausserhalb der zur
Erschliessung der anliegenden Grundstuecke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten keiner
Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die
Stelle der Zustimmung die Genehmigung der obersten Landesstrassenbaubehoerde.
(5a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die im Landesbaurecht
den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen.
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(6) Anlagen der Aussenwerbung stehen ausserhalb der zur Erschliessung der anliegenden
Grundstuecke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 und den
baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich. An Bruecken ueber Bundesfernstrassen ausserhalb
dieser Teile der Ortsdurchfahrten duerfen Anlagen der Aussenwerbung nicht angebracht
werden. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberuehrt.
(7) Die Absaetze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines
Bebauungsplans entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die Begrenzung der
Verkehrsflaechen sowie an diesen gelegene ueberbaubare Grundstuecksflaechen enthaelt und
unter Mitwirkung des Traegers der Strassenbaulast zustande gekommen ist.
(8) Die oberste Landesstrassenbaubehoerde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten
der Absaetze 1, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchfuehrung der Vorschriften im Einzelfall
zu einer offenbar nicht beabsichtigten Haerte fuehren wuerde und die Abweichung mit den
oeffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gruende des Wohls der Allgemeinheit die
Abweichungen erfordern. Ausnahmen koennen mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(9) Wird infolge der Anwendung der Absaetze 1, 2, 4 und 5 die bauliche Nutzung eines
Grundstuecks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise
aufgehoben, so kann der Eigentuemer insoweit eine angemessene Entschaedigung in Geld
verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstuecks in dem bisher
zulaessigen Umfang fuer ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des
Grundstuecks eintritt. Zur Entschaedigung ist der Traeger der Strassenbaulast verpflichtet.
(10) Im Fall des Absatzes 4 entsteht der Anspruch nach Absatz 9 erst, wenn der Plan
rechtskraeftig festgestellt oder genehmigt oder mit der Ausfuehrung begonnen worden ist,
spaetestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschraenkungen der Absaetze 1
und 2 in Kraft getreten sind.
§ 9a Veraenderungssperre, Vorkaufsrecht
(1) Vom Beginn der Auslegung der Plaene im Planfeststellungsverfahren oder von dem
Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen,
duerfen auf den vom Plan betroffenen Flaechen bis zu ihrer Uebernahme durch den Traeger
der Strassenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Strassenbau erheblich
erschwerende Veraenderungen nicht vorgenommen werden. Veraenderungen, die in rechtlich
zulaessiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortfuehrung
einer bisher ausgeuebten Nutzung werden hiervon nicht beruehrt.
(2) Dauert die Veraenderungssperre laenger als vier Jahre, so koennen die Eigentuemer
fuer die dadurch entstandenen Vermoegensnachteile vom Traeger der Strassenbaulast
eine angemessene Entschaedigung in Geld verlangen. Sie koennen ferner die Uebernahme
der vom Plan betroffenen Flaechen verlangen, wenn es ihnen mit Ruecksicht auf die
Veraenderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstuecke in der
bisherigen oder einer anderen zulaessigen Art zu benutzen. Kommt keine Einigung ueber
die Uebernahme zustande, so koennen die Eigentuemer die Entziehung des Eigentums an den
Flaechen verlangen. Im Uebrigen gilt § 19 (Enteignung).
(3) Um die Planung der Bundesfernstrassen zu sichern, koennen die Landesregierungen durch
Rechtsverordnung fuer die Dauer von hoechstens zwei Jahren Planungsgebiete festlegen. Die
Gemeinden und Kreise, deren Bereich durch die festzulegenden Planungsgebiete betroffen
wird, sind vorher zu hoeren. Die Ermaechtigung kann durch Rechtsverordnung weiter
uebertragen werden. Auf die Planungsgebiete ist Absatz 1 sinngemaess anzuwenden. Die Frist
kann, wenn besondere Umstaende es erfordern, durch Rechtsverordnung auf hoechstens vier
Jahre verlaengert werden. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Plaene im
Planfeststellungsverfahren ausser Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach
Absatz 2 anzurechnen.
(4) Auf die Festlegung eines Planungsgebietes ist in Gemeinden, deren Bereich betroffen
wird, hinzuweisen. Planungsgebiete sind ausserdem in Karten kenntlich zu machen, die in
den Gemeinden waehrend der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.
(5) Die oberste Landesstrassenbaubehoerde kann Ausnahmen von der Veraenderungssperre
zulassen, wenn ueberwiegende oeffentliche Belange nicht entgegenstehen.
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(6) In den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Traeger der Strassenbaulast an den
betroffenen Flaechen ein Vorkaufsrecht zu.
§ 10 Schutzwaldungen
(1) Waldungen und Gehoelze laengs der Bundesfernstrassen koennen von der Strassenbaubehoerde
im Einvernehmen mit der nach Landesrecht fuer Schutzwaldungen zustaendigen Behoerde in
einer Breite von 40 Meter, gemessen vom aeusseren Rand der befestigten Fahrbahn, zu
Schutzwaldungen erklaert werden.
(2) Die Schutzwaldungen sind vom Eigentuemer oder Nutzniesser zu erhalten und
ordnungsgemaess zu unterhalten. Die Aufsicht hierueber liegt der nach Landesrecht fuer
Schutzwaldungen zustaendigen Behoerde ob.
§ 11 Schutzmassnahmen
(1) Zum Schutze der Bundesfernstrassen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur (z. B.
Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen) haben die Eigentuemer von Grundstuecken an
den Bundesfernstrassen die Anlage voruebergehender Einrichtungen zu dulden.
(2) Anpflanzungen, Zaeune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstueck nicht fest
verbundene Einrichtungen duerfen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit
beeintraechtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentuemer ihre
Beseitigung zu dulden.
(3) Die Strassenbaubehoerde hat den Eigentuemern die Durchfuehrung dieser Massnahme 14 Tage
vorher schriftlich anzuzeigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. Die Eigentuemer
koennen die Massnahmen im Benehmen mit der Strassenbaubehoerde selbst durchfuehren.
(4) Diese Verpflichtungen liegen auch den Besitzern ob.
(5) Der Traeger der Strassenbaulast hat den Eigentuemern oder Besitzern die hierdurch
verursachten Aufwendungen und Schaeden in Geld zu ersetzen.
§ 12 Kreuzungen und Einmuendungen oeffentlicher Strassen
(1) Beim Bau einer neuen Kreuzung mehrerer oeffentlicher Strassen hat der Traeger der
Strassenbaulast der neu hinzugekommenen Strasse die Kosten der Kreuzung zu tragen.
Zu ihnen gehoeren auch die Kosten der Aenderungen, die durch die neue Kreuzung
an den anderen oeffentlichen Strassen unter Beruecksichtigung der uebersehbaren
Verkehrsentwicklung notwendig sind. Die Aenderung einer bestehenden Kreuzung ist als
neue Kreuzung zu behandeln, wenn ein oeffentlicher Weg, der nach der Beschaffenheit
seiner Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen
Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Strasse ausgebaut
wird.
(2) Werden mehrere Strassen gleichzeitig neu angelegt oder an bestehenden Kreuzungen
Anschlussstellen neu geschaffen, so haben die Traeger der Strassenbaulast die Kosten
der Kreuzungsanlage im Verhaeltnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten
Strassenaeste zu tragen. Bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten sind die Rad- und Gehwege,
die Trennstreifen und befestigten Seitenstreifen einzubeziehen.
(3) Wird eine hoehenungleiche Kreuzung geaendert, so fallen die dadurch entstehenden
Kosten
1. demjenigen Traeger der Strassenbaulast zur Last, der die Aenderung verlangt oder haette
verlangen muessen,
2. den beteiligten Traegern der Strassenbaulast zur Last, die die Aenderung verlangen
oder haetten verlangen muessen, und zwar im Verhaeltnis der Fahrbahnbreiten der an der
Kreuzung beteiligten Strassenaeste nach der Aenderung.
(3a) Wird eine hoehengleiche Kreuzung geaendert, so gilt fuer die dadurch entstehenden
Kosten der Aenderung Absatz 2. Betraegt der durchschnittliche taegliche Verkehr mit
Kraftfahrzeugen auf einem der an der Kreuzung beteiligten Strassenaeste nicht mehr als
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20 vom Hundert des Verkehrs auf anderen beteiligten Strassenaesten, so haben die Traeger
der Strassenbaulast der verkehrsstaerkeren Strassenaeste im Verhaeltnis der Fahrbahnbreiten
den Anteil der Aenderungskosten mitzutragen, der auf den Traeger der Strassenbaulast des
verkehrsschwaecheren Strassenastes entfallen wuerde.
(4) Ueber die Errichtung neuer sowie die wesentliche Aenderung bestehender Kreuzungen
zwischen Bundesfernstrassen und anderen oeffentlichen Strassen wird durch die
Planfeststellung entschieden. Diese soll zugleich die Aufteilung der Kosten regeln.
(5) Ergaenzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Aenderungen zu behandeln.
(6) Diese Vorschriften gelten auch fuer Einmuendungen. Muenden mehrere Strassen an einer
Stelle in eine andere Strasse ein, so gelten diese Einmuendungen als Kreuzung aller
beteiligten Strassen.
§ 12a Kreuzungen mit Gewaessern
(1) Werden Bundesfernstrassen neu angelegt oder ausgebaut und muessen dazu Kreuzungen mit
Gewaessern (Bruecken oder Unterfuehrungen) hergestellt oder bestehende Kreuzungen geaendert
werden, so hat der Traeger der Strassenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
Die Kreuzungsanlagen sind so auszufuehren, dass unter Beruecksichtigung der uebersehbaren
Entwicklung der wasserwirtschaftlichen Verhaeltnisse der Wasserabfluss nicht nachteilig
beeinflusst wird.
(2) Werden Gewaesser ausgebaut (§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes) und werden dazu
Kreuzungen mit Bundesfernstrassen hergestellt oder bestehende Kreuzungen geaendert, so
hat der Traeger des Ausbauvorhabens die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Wird eine
neue Kreuzung erforderlich, weil ein Gewaesser hergestellt wird, so ist die uebersehbare
Verkehrsentwicklung auf der Bundesfernstrasse zu beruecksichtigen. Wird die Herstellung
oder Aenderung einer Kreuzung erforderlich, weil das Gewaesser wesentlich umgestaltet
wird, so sind die gegenwaertigen Verkehrsbeduerfnisse zu beruecksichtigen. Verlangt der
Traeger der Strassenbaulast weitergehende Aenderungen, so hat er die Mehrkosten hierfuer zu
tragen.
(3) Wird eine Bundesfernstrasse neu angelegt und wird gleichzeitig ein Gewaesser
hergestellt oder aus anderen als strassenbaulichen Gruenden wesentlich umgestaltet,
so dass eine neue Kreuzung entsteht, so haben der Traeger der Strassenbaulast und der
Unternehmer des Gewaesserausbaus die Kosten der Kreuzung je zur Haelfte zu tragen.
(4) Kommt ueber die Kreuzungsmassnahme oder ihre Kosten keine Einigung zustande, so ist
darueber durch Planfeststellung zu entscheiden.
(5) § 41 des Bundeswasserstrassengesetzes bleibt unberuehrt.
§ 13 Unterhaltung der Strassenkreuzungen
(1) Bei hoehengleichen Kreuzungen hat der Traeger der Strassenbaulast der Bundesfernstrasse
die Kreuzungsanlage zu unterhalten.
(2) Bei Ueber- oder Unterfuehrungen hat das Kreuzungsbauwerk der Traeger der
Strassenbaulast der Bundesfernstrasse, die uebrigen Teile der Kreuzungsanlage der Traeger
der Strassenbaulast der Strasse, zu der sie gehoeren, zu unterhalten.
(3) In den Faellen des § 12 Abs. 1 hat der Traeger der Strassenbaulast der neu
hinzugekommenen Strasse dem Traeger der Strassenbaulast der vorhandenen Strasse die
Mehrkosten fuer die Unterhaltung zu erstatten, die ihm durch die Regelung nach den
Absaetzen 1 und 2 entstehen. Die Mehrkosten sind auf Verlangen eines Beteiligten
abzuloesen.
(4) Nach einer wesentlichen Aenderung einer bestehenden Kreuzung haben die Traeger
der Strassenbaulast ihre veraenderten Kosten fuer Unterhaltung und Erneuerung sowie fuer
Wiederherstellung im Fall der Zerstoerung durch hoehere Gewalt ohne Ausgleich zu tragen.
(5) Abweichende Regelungen werden in dem Zeitpunkt hinfaellig, in dem nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes eine wesentliche Aenderung an der Kreuzung durchgefuehrt ist.
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(6) Die Vorschriften der Absaetze 1 bis 4 gelten nicht, soweit etwas anderes vereinbart
wird.
(7) Wesentliche Ergaenzungen an Kreuzungsanlagen sind wie wesentliche Aenderungen zu
behandeln.
(8) § 12 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 13a Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewaessern
(1) Der Traeger der Strassenbaulast hat die Kreuzungsanlagen von Bundesfernstrassen
und Gewaessern auf seine Kosten zu unterhalten, soweit nichts anderes vereinbart
oder durch Planfeststellung bestimmt wird. Die Unterhaltungspflicht des Traegers der
Strassenbaulast erstreckt sich nicht auf Leitwerke, Leitpfaehle, Dalben, Absetzpfaehle
oder aehnliche Einrichtungen zur Sicherung der Durchfahrt unter Bruecken im Zuge von
Bundesfernstrassen fuer die Schifffahrt sowie auf Schifffahrtszeichen. Soweit diese
Einrichtungen auf Kosten des Traegers der Strassenbaulast herzustellen waren, hat dieser
dem Unterhaltungspflichtigen die Unterhaltungskosten und die Kosten des Betriebs dieser
Einrichtungen zu ersetzen oder abzuloesen.
(2) Wird im Fall des § 12a Abs. 2 eine neue Kreuzung hergestellt, hat der Traeger des
Ausbauvorhabens die Mehrkosten fuer die Unterhaltung und den Betrieb der Kreuzungsanlage
zu erstatten oder abzuloesen. Ersparte Unterhaltungskosten fuer den Fortfall vorhandener
Kreuzungsanlagen sind anzurechnen.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht, wenn bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die
Tragung der Kosten auf Grund eines bestehenden Rechts anders geregelt ist.
(4) Die §§ 42 und 43 des Bundeswasserstrassengesetzes bleiben unberuehrt.
§ 13b Ermaechtigung zu Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann mit Zustimmung des
Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die
1. der Umfang der Kosten nach den §§ 12 und 12a naeher bestimmt wird;
2. naeher bestimmt wird, welche Teile der Kreuzungsanlage nach § 13 Abs. 1 und 2 zu der
einen oder anderen Strasse gehoeren;
3. die Berechnung und die Zahlung von Abloesungsbetraegen nach § 13 Abs. 3 und nach
§ 13a Abs. 2 naeher bestimmt sowie dazu ein Verfahren zur guetlichen Beilegung von
Streitigkeiten festgelegt werden.
§ 14 Umleitungen
(1) Bei Sperrung von Bundesfernstrassen wegen voruebergehender Behinderung sind die
Traeger der Strassenbaulast anderer oeffentlicher Strassen verpflichtet, die Umleitung des
Verkehrs auf ihren Strassen zu dulden.
(2) Der Traeger der Strassenbaulast der Umleitungsstrecke und die Strassenverkehrsbehoerden
sind vor der Sperrung zu unterrichten.
(3) Im Benehmen mit dem Traeger der Strassenbaulast der Umleitungsstrecke ist
festzustellen, was notwendig ist, um die Umleitungsstrecke fuer die Aufnahme des
zusaetzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hierfuer noetigen Mehraufwendungen
sind dem Traeger der Strassenbaulast der Umleitungsstrecke zu erstatten. Das gilt
auch fuer Aufwendungen, die der Traeger der Strassenbaulast der Umleitungsstrecke zur
Beseitigung wesentlicher durch die Umleitung verursachter Schaeden machen muss.
(4) Muss die Umleitung ganz oder zum Teil ueber private Wege geleitet werden, die
dem oeffentlichen Verkehr dienen, so ist der Eigentuemer zur Duldung der Umleitung auf
schriftliche Anforderung durch die Strassenbaubehoerde verpflichtet. Absatz 3 Satz 1 und
2 gilt entsprechend. Der Traeger der Strassenbaulast ist verpflichtet, nach Aufhebung der
Umleitung auf Antrag des Eigentuemers den frueheren Zustand des Weges wiederherzustellen.
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(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn neue Bundesfernstrassen voruebergehend
ueber andere oeffentliche Strassen an das Bundesfernstrassennetz angeschlossen werden
muessen.
§ 15 Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen
(1) Betriebe an den Bundesautobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer
der Bundesautobahnen dienen (z. B. Tankstellen, bewachte Parkplaetze, Werkstaetten,
Verlade- und Umschlagsanlagen, Raststaetten) und eine unmittelbare Zufahrt zu den
Bundesautobahnen haben, sind Nebenbetriebe.
(2) Der Bau von Nebenbetrieben kann auf Dritte uebertragen werden. Der Betrieb von
Nebenbetrieben ist auf Dritte zu uebertragen, soweit nicht oeffentliche Interessen
oder besondere betriebliche Gruende entgegenstehen. Die Uebertragung von Bau und
Betrieb kann unter Auflagen und Bedingungen sowie befristet erfolgen; der Vorbehalt
der nachtraeglichen Aufnahme, Aenderung oder Ergaenzung einer Auflage (§ 36 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes) ist ausgeschlossen. Die Uebertragung erfolgt unter
Voraussetzungen, die fuer jeden Dritten gleichwertig sind. Dies gilt besonders fuer
Betriebszeiten, das Vorhalten von betrieblichen Einrichtungen sowie Auflagen fuer die
Betriebsfuehrung. Hoheitliche Befugnisse gehen nicht ueber; die §§ 4, 17 und 18f bis 19a
finden Anwendung.
(3) Fuer das Recht, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben, hat der
Konzessionsinhaber eine umsatz- oder absatzabhaengige Konzessionsabgabe an den Bund
zu entrichten. Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird
ermaechtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Hoehe der Konzessionsabgabe festzusetzen
und die Voraussetzungen sowie das Verfahren zur Erhebung der Konzessionsabgabe zu
regeln. Die Hoehe der Konzessionsabgabe hat sich an dem Wert des wirtschaftlichen
Vorteils auszurichten, der dem Konzessionsinhaber durch das Recht zuwaechst, einen
Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben; sie darf hoechstens 1,53 Euro pro
einhundert Liter abgegebenen Kraftstoffs und hoechstens 3 vom Hundert von anderen
Umsaetzen betragen. Die Konzessionsabgabe ist an das Bundesamt fuer Gueterverkehr zu
entrichten.
(4) Vorschriften ueber Sperrzeiten gelten nicht fuer Nebenbetriebe. Alkoholhaltige
Getraenke duerfen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 7.00 Uhr weder ausgeschenkt noch verkauft
werden.
§ 16 Planungen
(1) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt im Benehmen
mit den Landesplanungsbehoerden der beteiligten Laender die Planung und Linienfuehrung der
Bundesfernstrassen. Dies gilt nicht fuer den Neubau von Ortsumgehungen. Eine Ortsumgehung
ist der Teil einer Bundesstrasse, der der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient.
(2) Bei der Bestimmung der Linienfuehrung sind die von dem Vorhaben beruehrten
oeffentlichen Belange einschliesslich der Umweltvertraeglichkeit und des Ergebnisses des
Raumordnungsverfahrens im Rahmen der Abwaegung zu beruecksichtigen. Die Bestimmung der
Linienfuehrung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten abzuschliessen.
(3) Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die Aenderung bestehender oder die
Schaffung neuer Bundesfernstrassen zur Folge haben koennen, ist die Strassenbaubehoerde zu
beteiligen. Sie hat die Belange der Bundesfernstrassen in dem Verfahren zu vertreten.
Bundesplanungen haben grundsaetzlich Vorrang vor Orts- und Landesplanungen.
§ 16a Vorarbeiten
(1) Eigentuemer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung
und der Baudurchfuehrung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen
einschliesslich der voruebergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen
Vorarbeiten durch die Strassenbaubehoerde oder von ihr Beauftragte zu dulden. Wohnungen
duerfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht fuer
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Arbeits-, Betriebs- oder Geschaeftsraeume waehrend der jeweiligen Arbeits-, Geschaefts-
oder Aufenthaltszeiten.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszufuehren, ist dem Eigentuemer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsuebliche
Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzufuehren sind,
bekannt zu geben.
(3) Entstehen durch eine Massnahme nach Absatz 1 einem Eigentuemer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermoegensnachteile, so hat der Traeger der
Strassenbaulast eine angemessene Entschaedigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung
ueber die Geldentschaedigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zustaendige
Behoerde auf Antrag der Strassenbaubehoerde oder des Berechtigten die Entschaedigung fest.
Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hoeren.
§ 17 Erfordernis der Planfeststellung
Bundesfernstrassen duerfen nur gebaut oder geaendert werden, wenn der Plan vorher
festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben beruehrten
oeffentlichen und privaten Belange einschliesslich der Umweltvertraeglichkeit im
Rahmen der Abwaegung zu beruecksichtigen. Fuer das Planfeststellungsverfahren gelten
die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Massgabe dieses Gesetzes.
Die Massgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein
Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
§ 17a Anhoerungsverfahren
Fuer das Anhoerungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden
Massgaben:
1. Die Auslegung nach § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt in den
Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt.
2. Die Anhoerungsbehoerde benachrichtigt innerhalb der Frist des § 73 Abs. 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes die nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen
des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine sowie sonstige
Vereinigungen, soweit diese sich fuer den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen
gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten
vorgesehenen Verfahren anerkannt sind, (Vereinigungen) von der Auslegung des
Plans und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Benachrichtigung erfolgt
durch die ortsuebliche Bekanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Gemeinden nach Nummer 1. Unbeschadet davon
bleibt die Beteiligung anderer Vereinigungen nach den allgemeinen Vorschriften.
3. Fuer Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
§ 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, wenn
die Vereinigungen fristgerecht Stellung genommen haben. Sie sind von dem
Eroerterungstermin zu benachrichtigen.
4. Nicht ortsansaessige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, sollen
auf Veranlassung der Anhoerungsbehoerde von der Auslegung in der Gemeinde mit dem
Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt
werden.
5. Die Anhoerungsbehoerde kann auf eine Eroerterung verzichten. Findet eine Eroerterung
statt, so hat die Anhoerungsbehoerde die Eroerterung innerhalb von drei Monaten
nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschliessen. Die Anhoerungsbehoerde gibt
ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Abschluss der Eroerterung ab und
leitet sie innerhalb dieser Frist mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behoerden,
den Stellungnahmen der Vereinigungen und den nicht erledigten Einwendungen
der Planfeststellungsbehoerde zu. Findet keine Eroerterung statt, so hat die
Anhoerungsbehoerde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der
Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in Satz 2 aufgefuehrten
Unterlagen der Planfeststellungsbehoerde zuzuleiten.
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6. Soll ein ausgelegter Plan geaendert werden, so sind auch Vereinigungen entsprechend
§ 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Fuer
Vereinigungen, die sich nicht in der sich aus Nummer 3 in Verbindung mit § 73
Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergebenden Frist geaeussert haben,
und im Fall des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt
die Benachrichtigung von der Planaenderung und der Frist zur Stellungnahme in
entsprechender Anwendung der Nummer 2 Satz 2. Im Regelfall kann von der Eroerterung
im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz
3 des Gesetzes ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung abgesehen werden.
7. Einwendungen gegen den Plan oder – im Fall des § 73 Abs. 8 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes – dessen Aenderung sind nach Ablauf der
Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen
sind nach Ablauf der Aeusserungsfrist nach den Nummern 3 und 6 ausgeschlossen.
Auf die Rechtsfolgen der Saetze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der Auslegung
oder bei der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist sowie in der
Benachrichtigung der Vereinigungen hinzuweisen. Abweichend von § 73 Abs. 3a
Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes koennen Stellungnahmen der Behoerden, die
nach Ablauf der Frist des § 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
eingehen, auch noch nach Fristablauf beruecksichtigt werden; sie sind stets zu
beruecksichtigen, wenn spaeter von einer Behoerde vorgebrachte oeffentliche Belange der
Planfeststellungsbehoerde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder haetten bekannt
sein muessen oder fuer die Rechtmaessigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind.
§ 17b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
(1) Fuer Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Massgaben:
1. § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – auch in Verbindung mit Nummer
2 - gilt nur, wenn zusaetzlich zu den dort genannten Voraussetzungen fuer
das Vorhaben nach dem Gesetz ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung keine
Umweltvertraeglichkeitspruefung durchzufuehren ist.
2. Ergaenzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann eine
Plangenehmigung auch dann erteilt werden, wenn Rechte anderer nur unwesentlich
beeintraechtigt werden.
3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung.
4. Faelle unwesentlicher Bedeutung im Sinne des § 74 Abs. 7 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes liegen nur vor, wenn es sich bei dem Vorhaben
zusaetzlich nicht um ein Vorhaben handelt, fuer das nach dem Gesetz ueber die
Umweltvertraeglichkeitspruefung eine Umweltvertraeglichkeitspruefung durchzufuehren ist.
5. Abweichend von Nummer 1 und § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
kann in den Laendern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thueringen fuer ein Vorhaben, fuer das nach dem Gesetz
ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung eine Umweltvertraeglichkeitspruefung
durchzufuehren ist und das vor dem 31. Dezember 2007 beantragt wird, an Stelle
eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Im Fall
des Satzes 1 ist die Oeffentlichkeit entsprechend § 9 Abs. 3 des Gesetzes ueber die
Umweltvertraeglichkeitspruefung einzubeziehen.
6. Die oberste Landesstrassenbaubehoerde stellt den Plan fest, erteilt
die Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 74 Abs. 7
des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bestehen zwischen der obersten
Landesstrassenbaubehoerde, die den Plan feststellt, und einer Bundesbehoerde
Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des
Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung einzuholen.
7. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung sind dem Traeger des Vorhabens,
den Vereinigungen, ueber deren Einwendungen und Stellungnahmen entschieden
worden ist, und denjenigen, ueber deren Einwendungen entschieden worden ist, mit
Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
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(2) Bebauungsplaene nach § 9 des Baugesetzbuchs ersetzen die Planfeststellung nach § 17.
Wird eine Ergaenzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen
werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusaetzlich durchzufuehren. In diesen Faellen
gelten die §§ 40, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuchs.
§ 17c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung
Fuer die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Massgaben:
1. Wird mit der Durchfuehrung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt
der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er ausser Kraft, es sei denn, er wird vorher
auf Antrag des Traegers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehoerde um hoechstens
fuenf Jahre verlaengert.
2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhoerung
nach dem fuer die Planfeststellung oder fuer die Plangenehmigung vorgeschriebenen
Verfahren durchzufuehren.
3. Fuer die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung ueber die
Verlaengerung sind die Bestimmungen ueber den Planfeststellungsbeschluss entsprechend
anzuwenden.
4. Als Beginn der Durchfuehrung des Plans gilt jede erstmals nach aussen erkennbare
Taetigkeit von mehr als nur geringfuegiger Bedeutung zur plangemaessen Verwirklichung
des Vorhabens; eine spaetere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens beruehrt
den Beginn der Durchfuehrung nicht.
§ 17d Planaenderung vor Fertigstellung des Vorhabens
Fuer die Planergaenzung und das ergaenzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und fuer die Planaenderung vor Fertigstellung des Vorhabens
gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Massgabe, dass im Fall des § 76
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Eroerterung im Sinne des § 73 Abs.
6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes ueber die
Umweltvertraeglichkeitspruefung abgesehen werden kann. Im Uebrigen gelten fuer das neue
Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 17e Rechtsbehelfe
(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt fuer Vorhaben im Sinne des §
17 Satz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstrassen betreffen, die wegen
1. der Herstellung der Deutschen Einheit,
2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europaeische Union,
3. der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehaefen,
4. ihres sonstigen internationalen Bezuges oder
5. der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpaesse
in der Anlage aufgefuehrt sind.
(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine
Plangenehmigung fuer den Bau oder die Aenderung von Bundesfernstrassen, fuer die nach dem
Fernstrassenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende
Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage
gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs.
5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der
Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und
begruendet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der
Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer
Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung
fuer den Bau oder die Aenderung einer Bundesfernstrasse, fuer die ein unvorhergesehener
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Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstrassenausbaugesetzes besteht oder die
der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach
Zustellung der Entscheidung ueber die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und
begruendet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. §
58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(4) Treten in den Faellen des Absatzes 2 oder 3 spaeter Tatsachen ein, die die Anordnung
oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den
Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestuetzten
Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von
einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den
Tatsachen Kenntnis erlangt.
(5) Der Klaeger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begruendung
seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(6) Maengel bei der Abwaegung der von dem Vorhaben beruehrten oeffentlichen und
privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das
Abwaegungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Maengel bei der Abwaegung oder
eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften fuehren nur dann zur Aufhebung
des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch
Planergaenzung oder durch ein ergaenzendes Verfahren behoben werden koennen; die §§ 45 und
46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberuehrt.
§ 17f Anlagen der Verkehrsueberwachung, der Unfallhilfe und des Zolls
Die der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an Bundesfernstrassen, wie
Polizeistationen, Einrichtungen der Unfallhilfe, Hubschrauberlandeplaetze, koennen,
wenn sie eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesfernstrassen haben, zur Festsetzung der
Flaechen in die Planfeststellung einbezogen werden. Das Gleiche gilt fuer Zollanlagen an
Bundesfernstrassen.
§§ 18 bis 18e (weggefallen)
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§ 18f Vorzeitige Besitzeinweisung
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentuemer
oder Besitzer, den Besitz eines fuer die Strassenbaumassnahme benoetigten Grundstuecks
durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschaedigungsansprueche zu ueberlassen, so
hat die Enteignungsbehoerde den Traeger der Strassenbaulast auf Antrag nach Feststellung
des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der
Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung muessen vollziehbar sein. Weiterer
Voraussetzungen bedarf es nicht.
(2) Die Enteignungsbehoerde hat spaetestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages
auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten muendlich zu verhandeln. Hierzu sind die
Strassenbaubehoerde und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag
auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist betraegt drei Wochen. Mit der Ladung
sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag moeglichst vor
der muendlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehoerde einzureichen. Sie sind ausserdem
darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen ueber den Antrag auf Besitzeinweisung
und andere im Verfahren zu erledigende Antraege entschieden werden kann.
(3) Soweit der Zustand des Grundstuecks von Bedeutung ist, hat ihn die
Enteignungsbehoerde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen oder
durch einen Sachverstaendigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift
der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu uebersenden.
(4) Der Beschluss ueber die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den
Betroffenen spaetestens zwei Wochen nach der muendlichen Verhandlung zuzustellen. Die
Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehoerde bezeichneten Zeitpunkt wirksam.
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Dieser Zeitpunkt soll auf hoechstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung ueber
die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden.
Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Traeger
der Strassenbaulast Besitzer. Der Traeger der Strassenbaulast darf auf dem Grundstueck
das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausfuehren und die dafuer
erforderlichen Massnahmen treffen.
(5) Der Traeger der Strassenbaulast hat fuer die durch die vorzeitige Besitzeinweisung
entstehenden Vermoegensnachteile Entschaedigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht
durch die Verzinsung der Geldentschaedigung fuer die Entziehung oder Beschraenkung des
Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Hoehe der Entschaedigung
sind von der Enteignungsbehoerde in einem Beschluss festzusetzen.
(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch
die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den
Besitz einzuweisen. Der Traeger der Strassenbaulast hat fuer alle durch die vorzeitige
Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschaedigung zu leisten.
(6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende
Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1
der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des
Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begruendet werden.
(7) Die Absaetze 1 bis 6a gelten entsprechend fuer Grundstuecke, die fuer die in § 17f
genannten Anlagen benoetigt werden.
§ 19 Enteignung
(1) Die Traeger der Strassenbaulast der Bundesfernstrassen haben zur Erfuellung ihrer
Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulaessig, soweit sie zur Ausfuehrung
eines nach § 17 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer
weiteren Feststellung der Zulaessigkeit der Enteignung bedarf es nicht.
(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu
legen und fuer die Enteignungsbehoerde bindend.
(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Uebertragung oder Beschraenkung des
Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklaert, kann das
Entschaedigungsverfahren unmittelbar durchgefuehrt werden.
(2b) Die Absaetze 1, 2 und 2a gelten fuer die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Im Uebrigen gelten die fuer oeffentliche Strassen geltenden Enteignungsgesetze der
Laender.
§ 19a Entschaedigungsverfahren
Soweit der Traeger der Strassenbaulast nach §§ 8a, 9 oder auf Grund eines
Planfeststellungsbeschlusses (§ 17) oder einer Plangenehmigung (§ 74 Abs. 6 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 1) verpflichtet
ist, eine Entschaedigung in Geld zu leisten, und ueber die Hoehe der Entschaedigung
keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Traeger der Strassenbaulast zustande
kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zustaendige
Behoerde; fuer das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Laender
entsprechend.
§ 20 Strassenaufsicht
(1) Die Erfuellung der Aufgaben, die den Traegern der Strassenbaulast fuer die
Bundesfernstrassen obliegen, wird durch die Strassenaufsicht sichergestellt. Die Laender
ueben die Strassenaufsicht im Auftrag des Bundes aus.
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(2) Die Strassenaufsichtsbehoerde kann die Durchfuehrung der notwendigen Massnahmen unter
Setzung einer angemessenen Frist anordnen. Sie soll Massnahmen, die mehrere Traeger
der Strassenbaulast durchzufuehren haben, diesen rechtzeitig bekannt geben, damit sie
moeglichst zusammenhaengend ausgefuehrt werden. Kommt ein Traeger der Strassenbaulast der
Anordnung nicht nach, kann die Strassenaufsichtsbehoerde die notwendigen Massnahmen an
seiner Stelle und auf seine Kosten verfuegen und vollziehen.
§ 21 Verwaltung der Bundesstrassen in den Ortsdurchfahrten
Soweit die Gemeinden nach § 5 Abs. 2 und 3 Traeger der Strassenbaulast sind, richtet sich
die Zustaendigkeit zur Verwaltung der Ortsdurchfahrten nach Landesrecht. Dieses regelt
auch, wer insoweit zustaendige Strassenbaubehoerde im Sinne dieses Gesetzes ist.
§ 22 Zustaendigkeit
(1) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann seine Befugnisse
nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs auf die
obersten Landesstrassenbaubehoerden auch mit der Ermaechtigung zur weiteren Uebertragung
auf andere Behoerden uebertragen.
(2) Im Fall des Artikels 90 Abs. 3 des Grundgesetzes treten an die Stelle der im Gesetz
genannten Strassenbaubehoerden der Laender die vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung bestimmten Bundesbehoerden. Dies gilt auch fuer die nach § 36 des
Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten zu bestimmende Behoerde.
(3) Im Rahmen der Auftragsverwaltung richtet sich das Verfahren fuer die Beitreibung von
Ersatzleistungen (§ 7), Sondernutzungsgebuehren sowie Vorschuessen und Sicherheiten (§ 8)
und das Verfahren in den Faellen, in denen die Behoerde Massnahmen nach § 8 Abs. 7a trifft
oder in denen jemand zur Duldung oder Unterlassung verpflichtet ist (§§ 11 und 14),
nach Landesrecht.
(4) Soweit nach diesem Gesetz die Zustaendigkeit von Landesbehoerden begruendet ist,
bestimmen die Laender die zustaendigen Behoerden. Sie sind ermaechtigt, die Zustaendigkeit
der obersten Strassenbaubehoerden der Laender, soweit sie nach diesem Gesetz begruendet
ist, auf nachgeordnete Behoerden zu uebertragen. Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung ist hiervon zu unterrichten.
(5) Soweit Selbstverwaltungskoerperschaften in der Auftragsverwaltung taetig werden
(Artikel 90 Abs. 2 des Grundgesetzes), sind ihre Behoerden nach Massgabe des Landesrechts
an Stelle der Behoerden des Landes zustaendig.
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 8 Abs. 1 eine Bundesfernstrasse ueber den Gemeingebrauch hinaus ohne
Erlaubnis benutzt,
2. nach § 8 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt,
3. entgegen § 8 Abs. 2a
a) Anlagen nicht vorschriftsmaessig errichtet oder unterhaelt oder
b) auf vollziehbares Verlangen der zustaendigen Behoerde Anlagen auf seine Kosten
nicht aendert,
4. entgegen § 8a Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Zufahrten oder Zugaenge ohne
Erlaubnis anlegt oder aendert,
5. entgegen § 8a Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 2a Zufahrten oder Zugaenge nicht
vorschriftsmaessig unterhaelt,
6. einer nach § 8a Abs. 6 ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt,
7. entgegen § 9 Abs. 1 oder 4 Hochbauten oder bauliche Anlagen errichtet oder
Aufschuettungen oder Abgrabungen groesseren Umfangs vornimmt,
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8. Anlagen der Aussenwerbung entgegen § 9 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit den
Absaetzen 1 und 2 errichtet oder entgegen § 9 Abs. 6 Satz 2 an Bruecken ueber
Bundesfernstrassen anbringt,
9. vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen eine Ausnahme nach § 9 Abs. 8
von den Verboten des § 9 Abs. 1, 4 und 6 zugelassen wurde,
10. entgegen § 9a Abs. 1 Satz 1 auf der vom Plan betroffenen Flaeche oder in dem
Planungsgebiet nach Absatz 3 Veraenderungen vornimmt,
11. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Schutzwaldungen nicht erhaelt oder nicht ordnungsgemaess
unterhaelt,
12. entgegen § 11 Abs. 1 die Anlage voruebergehender Einrichtungen nicht duldet
oder entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Einrichtungen, die die Verkehrssicherheit
beeintraechtigen, anlegt oder entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 ihre Beseitigung nicht
duldet,
13. entgegen § 16a Abs. 1 Satz 1 notwendige Vorarbeiten oder die voruebergehende
Anbringung von Markierungszeichen nicht duldet.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 und 11 bis 13 koennen mit einer
Geldbusse bis zu fuenfhundert Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 7 bis 10
koennen mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend Euro geahndet werden.
§ 24 Uebergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder
Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in
der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergefuehrt. § 11 Abs. 2 des
Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberuehrt.
(2) § 17c gilt auch fuer Planfeststellungsbeschluesse und Plangenehmigungen, die vor dem
17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht ausser Kraft getreten
ist.
(3) (weggefallen)
(4) Die bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstrassen, die nach dem Gesetz ueber die
vermoegensrechtlichen Verhaeltnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstrassen des
Fernverkehrs vom 2. Maerz 1951 (BGBl. I S. 157) Bundesautobahnen und Bundesstrassen sind,
sind Bundesautobahnen und Bundesstrassen im Sinne dieses Gesetzes.
(5) (weggefallen)
(6) Beginn und Ende der Ortsdurchfahrten bemessen sich nach ihrer Festsetzung nach §§
13 ff. der Verordnung zur Durchfuehrung des Gesetzes ueber die einstweilige Neuregelung
des Strassenwesens und der Strassenverwaltung vom 7. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1237), bis
sie nach § 5 Abs. 4 neu festgesetzt werden.
(7) Waldungen, die Schutzwaldungen nach § 9 des Reichsautobahngesetzes vom 29. Mai 1941
(RGBl. I S. 313) sind, gelten als Schutzwaldungen nach § 10.
(8) (weggefallen)
(9) Sind in Rechtsvorschriften aus der Zeit vor dem 23. Mai 1949 die Worte
"Reichsautobahnen" oder "Reichsstrassen" gebraucht, so treten an ihre Stelle die Worte
"Bundesautobahnen" oder "Bundesstrassen".
(10) Wo in anderen Gesetzen fuer das Unternehmen "Reichsautobahnen" besondere Rechte und
Pflichten begruendet sind, tritt an seine Stelle der Bund.
(11) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist ermaechtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bruecken im Zuge von Bundesfernstrassen, die in der
Baulast der Laender oder oeffentlich-rechtlicher Selbstverwaltungskoerperschaften stehen,
in die Baulast des Bundes zu uebernehmen und die zur Ueberleitung notwendigen Massnahmen
- 19 -
zu treffen. In der Rechtsverordnung koennen auch die nach den ueblichen Berechnungsarten
zu ermittelnden Abloesungsbetraege festgesetzt werden.
(12) Fuer Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes durch buergerlich-
rechtliche Vertraege vereinbart sind, gelten die Vorschriften ueber Sondernutzungen (§ 8)
von dem Zeitpunkt an, zu dem die Vertraege erstmals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
kuendbar sind.
§ 25 (Aufhebung von Vorschriften)
-
§ 26 (weggefallen)
-
§ 27 (Inkrafttreten)
-
Anlage (zu § 17e Abs. 1)
Bundesfernstrassen mit erstinstanzlicher Zustaendigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts
Fundstelle des Originaltextes: BGBl I 2007, 1220 u. 1221
Vorbemerkung:
Im Sinne der Anlage bedeuten
1. A: Bundesautobahn,
2. B: Bundesstrasse mit Ortsdurchfahrt.
Zu den Bundesfernstrassen gehoeren auch die fuer den Betrieb von Bundesfernstrassen
notwendigen Anlagen. Die Bundesfernstrassen beginnen und enden jeweils an den
Knotenpunkten, an denen sie mit dem bestehenden Strassennetz verbunden sind.
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Lfd. I Bezeichnung
Nr. I
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1 I A 1 Lohne/Dinklage – Muenster/Nord
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2 I A 1 Blankenheim – Kelberg
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3 I A 1 Saarbruecken (A 623) – A 1
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4 I A 3 Koeln-Dellbrueck – Leverkusen
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5 I A 3 Offenbach – Hanau
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6 I A 3 Hoesbach – Erlangen
----------------------------------------------------------------------------
7 I A 4 Dueren – Kerpen
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8 I A 5 Frankfurt – Friedberg
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9 I A 5 Kreuz Walldorf – Kreuz Heidelberg
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10 I A 6 Kreuz Weinsberg – Kupferzell (B 19)
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11 I A 7 Hamburg – Bordesholm
----------------------------------------------------------------------------
12 I A 7 Salzgitter – Goettingen
----------------------------------------------------------------------------
13 I A 8 Pforzheim-Nord – Wurmberg
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14 I A 8 Muehlhausen – Ulm
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15 I A 8 Rosenheim – Felden
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16 I A 20 Stade (A 26) – Geschendorf
----------------------------------------------------------------------------
17 I A 30 Loehne – Rehme
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18 I A 33 Bielefeld/Brackwede – Borgholzhausen einschl. Zubringer Ummeln
----------------------------------------------------------------------------
19 I A 33 Osnabrueck/Schinkel – noerdlich Osnabrueck (A 1)
----------------------------------------------------------------------------
20 I A 39 Lueneburg – Wolfsburg
----------------------------------------------------------------------------
21 I A 44 Bochum (L 705) – Kreuz Bochum/Witten (A 43)
----------------------------------------------------------------------------
22 I A 44 Ratingen (A 3) – Velbert
----------------------------------------------------------------------------
23 I A 45 Hagen (A 46) – Westhofen (A 1)
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24 I A 46 Westring – Kreuz Sonnborn (L 418)
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25 I A 49 Bischhausen – A 5
----------------------------------------------------------------------------
26 I A 52 Grenze Niederlande/Deutschland – Elmpt
----------------------------------------------------------------------------
27 I A 57 Neuss-West (A 46) – Kaarst (A 52)
----------------------------------------------------------------------------
28 I A 57 Meerbusch (A 44) – Kamp-Lintfort (A 42)
----------------------------------------------------------------------------
29 I A 60 Dreieck Mainz – Kreuz Mainz Sued
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30 I A 61 Grenze Niederlande/Deutschland – Kaldenkirchen
----------------------------------------------------------------------------
31 I A 61 A 6 – Kreuz Frankenthal
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32 I A 67 Darmstadt – Lorsch
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33 I A 81 Boeblingen/Hulb – Sindelfingen Ost
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34 I A 94 Malching – Pocking (A 3)
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35 I A 99 Kreuz Muenchen-Nord – Haar
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36 I A 281 Eckverbindung in Bremen
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37 I A 445 Werl-Nord – Hamm-Rhynern (A 2)
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38 I B 2n Schwedt – B 167
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39 I B 4 Nordhausen – Ilfeld
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40 I B 6n Koethen – A 9
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41 I B 19 OU Meiningen
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42 I B 56 Grenze Niederlande/Deutschland – Heinsberg (B 221)
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43 I B 85 Untertraubenbach – suedlich Altenkreith
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44 I B 87n Fulda – Meiningen
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45 I B 87n Leipzig – Torgau – Frankfurt (Oder)
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46 I B 95 OU Thum, Ehrenfriedersdorf, Burkhardtsdorf
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47 I B 96n A 13 – Hoyerswerda
----------------------------------------------------------------------------
48 I B 107 A 4 – Suedverbund Chemnitz
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49 I B 112 OU Frankfurt (Oder), OU Brieskow-Finkenheerd,
I OU Eisenhuettenstadt, OU Neuzelle, OU Forst
----------------------------------------------------------------------------
50 I B 160 Hoyerswerda – Weisswasser
----------------------------------------------------------------------------
51 I B 166 OU Schwedt mit Grenzuebergang
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52 I B 167 B 198 – B 112
----------------------------------------------------------------------------
53 I B 174 Chemnitz – Grenze Deutschland/Tschechische Republik
----------------------------------------------------------------------------
54 I B 180 Aschersleben – Quenstedt
----------------------------------------------------------------------------
55 I B 188 Kloster Neudorf – Jaevenitz – Hottendorf
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56 I B 190n A 39 – A 24
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57 I B 246n B 112 – Grenze Deutschland/Polen
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Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kap. XI Sachgebiet F Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1111)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Bundesfernstrassengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl.
I S. 1714), geaendert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205),
mit folgenden Massgaben:
a) Autobahnen und Fernverkehrsstrassen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet sind in dem in § 1 Abs. 4 bestimmten Umfang Bundesautobahnen und
Bundesstrassen (Bundesfernstrassen) im Sinne des Gesetzes; § 2 Abs. 4 bleibt
unberuehrt. Die Strassenbaulast fuer diese Strassen geht auf den Bund und in den
Faellen des § 5 Abs. 2 bis 3a auf die Gemeinden ueber.
b) Soweit der Bund Traeger der Strassenbaulast wird, gehen gleichzeitig das Eigentum
an den Strassen sowie alle mit ihnen im Zusammenhang stehenden Rechte und
Pflichten auf den Bund ueber. Werden Gemeinden Traeger der Baulast, gehen das
Eigentum an den Strassen sowie alle mit ihnen in Zusammenhang stehenden Rechte
und Pflichten auf sie ueber. § 6 findet entsprechende Anwendung. Eigentumsrechte
Privater bleiben unberuehrt.
c) Anhaengige Verfahren zum Bau oder zur Aenderung von Autobahnen und
Fernverkehrsstrassen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet werden
nach dem Bundesfernstrassengesetz und dem Verwaltungsverfahrensgesetz zu
Ende gefuehrt, wenn eine abschliessende Sachentscheidung vor Wirksamwerden des
Beitritts noch nicht ergangen ist.
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