Verordnung ueber die Betriebsdienste der
Flugsicherung (FSBetrV)
FSBetrV
vom 17.12.1992
"Verordnung ueber die Betriebsdienste der Flugsicherung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I
S. 2068), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I S.
2644) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 5 V v. 17.11.2006 I 2644
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 1.1993
Eingangsformel
Auf Grund des § 32 Abs. 4 Nr. 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), der durch Artikel 1 Nr. 16
Buchstabe c des Gesetzes vom 30. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370) eingefuegt worden
ist, und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geaendert durch
das Gesetz vom 28. Februar 1992 (BGBl. I S. 372), in Verbindung mit § 63 Nr. 2 des
Luftverkehrsgesetzes in der vorgenannten Fassung, zuletzt geaendert durch das Gesetz vom
30. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370), verordnet der Bundesminister fuer Verkehr:
1. Abschnitt
Allgemeine Regeln
§ 1 Grundlagen
Die Flugsicherungsbetriebsdienste sind nach Massgabe dieser Verordnung und den von dem
Flugsicherungsunternehmen nach § 25 erlassenen Betriebsanweisungen durchzufuehren.
§ 2 Betriebszeiten
Die Betriebszeiten fuer die Flugsicherungsbetriebsdienste sind von dem
Flugsicherungsunternehmen festzulegen und in den Nachrichten fuer Luftfahrer
bekanntzumachen.
§ 3 Zusammenarbeit mit den Haltern von Luftfahrzeugen
Die Flugsicherungsbetriebsdienste haben soweit wie moeglich die Halter und Fuehrer
von Luftfahrzeugen bei der Erfuellung ihrer Verpflichtung zu einer ordnungsgemaessen
Flugbetriebsabwicklung zu unterstuetzen. Zu diesem Zweck stellen sie den Haltern und
Fuehrern von Luftfahrzeugen auf Anforderung die vorhandenen notwendigen Informationen
zur Verfuegung.
2. Abschnitt
Flugverkehrskontrolle
§ 4 Aufgabe
-1-
Flugverkehrskontrolle ist die Ueberwachung und Lenkung der Bewegungen im Luftraum und
auf den Rollfeldern von Flugplaetzen mit Flugplatzkontrolle zur sicheren, geordneten und
fluessigen Abwicklung des Luftverkehrs. Die Flugverkehrskontrolle soll insbesondere
1. Zusammenstoesse zwischen Luftfahrzeugen in der Luft und auf den Rollfeldern der
Flugplaetze verhindern;
2. Zusammenstoesse zwischen Luftfahrzeugen und anderen Fahrzeugen sowie sonstigen
Hindernissen auf den Rollfeldern der Flugplaetze verhindern.
§ 5 Umfang
(1) Flugverkehrskontrolle ist durchzufuehren fuer:
1. Fluege nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum;
2. Flugplatzverkehr an Flugplaetzen mit Flugplatzkontrolle;
3. Fluege nach Sichtflugregeln, soweit sie gemaess den Bestimmungen der Luftverkehrs-
Ordnung innerhalb des kontrollierten Luftraumes der Flugverkehrskontrolle
unterliegen.
(2) Die Flugverkehrskontrolle kann auch andere Faelle erfassen, wenn dies zur Abwehr von
Gefahren fuer die Sicherheit des Luftverkehrs sowie fuer die oeffentliche Sicherheit oder
Ordnung durch die Luftfahrt erforderlich ist.
§ 6 Arten der Flugverkehrskontrolle
Die Flugverkehrskontrolle ist durchzufuehren als
1. Flugplatzkontrolle;
2. Anflugkontrolle;
3. Bezirkskontrolle.
§ 7 Zustaendigkeit der Flugverkehrskontrollstellen
(1) Die Flugverkehrskontrollstellen fuehren ihre Dienste in den ihnen zugewiesenen
Zustaendigkeits- und Verfahrensbereichen durch. Diese Bereiche sind von dem
Flugsicherungsunternehmen festzulegen.
(2) Fuer die Kontrolle eines Luftfahrzeuges ist zu jedem Zeitpunkt nur eine
Flugverkehrskontrollstelle zustaendig.
§ 8 Durchfuehrung
(1) Die Durchfuehrung der Flugverkehrskontrolle umfasst
1. das Feststellen der Verkehrslage auf Grund der eingehenden Informationen,
insbesondere der Flugplaene, Radardaten und der Standort- und Hoehenmeldungen;
2. das Erlassen von Verfuegungen, das Erteilen von Flugverkehrskontrollfreigaben und
die Herausgabe von Verkehrsinformationen.
(2) Die Durchfuehrung der Flugverkehrskontrolle hat Vorrang vor der Herausgabe von
Verkehrsinformationen.
3. Abschnitt
Verkehrsflussregelung, Steuerung der Luftraumnutzung und
Vorrang
§ 9 Verkehrsflussregelung
-2-
(1) Die Verkehrsflussregelung soll Ueberlastsituationen bei der Flugverkehrskontrolle
verhindern, den Verkehrsablauf moeglichst fluessig und wirtschaftlich gestalten und dazu
geeignete Massnahmen der Planung und Steuerung treffen.
(2) Fuer die Verkehrsflussregelung gelten die vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen erlassenen Richtlinien. Darueber hinaus sind bei grenzueberschreitenden
Fluegen die Vorgaben der Organisation EUROCONTROL im Rahmen der zentralen europaeischen
Verkehrsflussregelung zu beachten.
§ 10 Steuerung der Luftraumnutzung
Besondere Nutzungen des Luftraumes, insbesondere ueberregionale
Luftfahrtveranstaltungen, militaerische Grossmanoever, Fluege durch Gebiete mit
Flugbeschraenkungen und sonstige besondere Flugvorhaben, sind in enger Zusammenarbeit
mit den zustaendigen Behoerden und Stellen zu koordinieren. Die zur Abwehr von Gefahren
fuer die Sicherheit oder Ordnung erforderlichen Mitteilungen sind rechtzeitig zu
veroeffentlichen.
§ 11 Vorrang
Bei der Durchfuehrung der Flugverkehrskontrolle ist folgenden Fluegen in der angegebenen
Reihenfolge Vorrang einzuraeumen:
1. Fluege, bei denen der Luftfahrzeugfuehrer eine Notlage erklaert hat oder bei denen
eine Notlage offensichtlich ist, einschliesslich der von einem widerrechtlichen
Eingriff betroffenen oder bedrohten Fluege;
2. Schutzfluege der Luftverteidigung;
3. Fluege im Such- und Rettungseinsatz;
4. Fluege mit kranken und verletzten Personen, die sofortiger aerztlicher Hilfe
beduerfen;
5. Regierungsfluege einschliesslich Fluege mit Staatsoberhaeuptern nach den Bestimmungen
des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
4. Abschnitt
Fluginformationsdienst
§ 12 Aufgabe
Der Fluginformationsdienst gibt den Fuehrern von Luftfahrzeugen Informationen und
Hinweise, die fuer die sichere, geordnete und fluessige Durchfuehrung von Fluegen
erforderlich sind.
§ 13 Umfang
Der Fluginformationsdienst ist von den Flugverkehrskontrollstellen fuer
Fluege, die der Flugverkehrskontrolle unterliegen, sowie fuer andere Fluege,
bei denen Sprechfunkverbindung besteht, durchzufuehren. Die Durchfuehrung des
Fluginformationsdienstes hat hinter der Durchfuehrung der Flugverkehrskontrolle
zurueckzustehen.
§ 14 Flugverkehrsberatungsdienst
Ist die Durchfuehrung der Flugverkehrskontrolle auf Grund unzureichender
Informationen ueber den Flugverkehr nach Instrumentenflugregeln in einem Luftraum
nicht moeglich, kann dort im Rahmen eines erweiterten Fluginformationsdienstes
ein Flugverkehrsberatungsdienst durchgefuehrt werden. Mit Hilfe des
Flugverkehrsberatungsdienstes werden der Flugsicherung bekannte Luftfahrzeuge,
die Fluege nach Instrumentenflugregeln im unkontrollierten Luftraum durchfuehren,
untereinander gestaffelt.
-3-
5. Abschnitt
Flugalarmdienst
§ 15 Aufgabe
Der Flugalarmdienst benachrichtigt die fuer die Durchfuehrung des Such- und
Rettungsdienstes fuer Luftfahrzeuge zustaendigen Stellen ueber den notwendigen Einsatz des
Such- und Rettungsdienstes und unterstuetzt diese Stellen.
§ 16 Alarmstufen
(1) Zur Durchfuehrung des Flugalarmdienstes sind Alarmstufen eingerichtet. Sie werden
unterteilt in die Ungewissheitsstufe, die Bereitschaftsstufe und die Notstufe. Im
Festen Flugfernmeldedienst (§ 22) sind fuer die Alarmstufen folgende Bezeichnungen zu
verwenden:
a) fuer die Ungewissheitsstufe: INCERFA,
b) fuer die Bereitschaftsstufe: ALERFA,
c) fuer die Notstufe: DETRESFA.
(2) Die Ungewissheitsstufe ist zu erklaeren, wenn
1. innerhalb von 30 Minuten nach einer faelligen Meldung keine Nachricht ueber das
Luftfahrzeug eingegangen ist oder
2. ein Luftfahrzeug innerhalb von 30 Minuten
a) nach der vorgesehenen Ankunftszeit, die der Flugverkehrskontrollstelle
uebermittelt wurde, oder
b) nach der von der Flugverkehrskontrollstelle errechneten spaeteren Ankunftszeit
noch nicht angekommen ist.
(3) Die Bereitschaftsstufe ist zu erklaeren, wenn
1. die in der Ungewissheitsstufe eingeleiteten Nachforschungen ergebnislos verlaufen
sind oder
2. ein Luftfahrzeug eine Flugverkehrskontrollfreigabe fuer die Landung erhalten hat und
nicht innerhalb von 5 Minuten nach der voraussichtlichen Landezeit gelandet ist und
keine Sprechfunkverbindung mehr besteht oder eine Meldung ueber die Beeintraechtigung
der Betriebssicherheit des Luftfahrzeuges eingegangen ist, ohne dass eine Notlandung
erforderlich wird, oder
3. ein Luftfahrzeug von einem widerrechtlichen Eingriff betroffen oder bedroht ist.
(4) Die Notstufe ist zu erklaeren, wenn
1. die in der Bereitschaftsstufe angestellten Versuche, die Sprechfunkverbindung
wieder herzustellen, ergebnislos verlaufen sind und weitere Nachforschungen auf die
Wahrscheinlichkeit hinweisen, dass das Luftfahrzeug sich in einer Notlage befindet,
oder
2. der mitgefuehrte Treibstoffvorrat als verbraucht oder fuer die sichere Beendigung des
Fluges als unzureichend angesehen werden muss oder
3. eine Meldung vorliegt, nach der die Betriebssicherheit eines Luftfahrzeuges derart
beeintraechtigt ist, dass eine Notlandung wahrscheinlich ist, oder
4. eine Meldung vorliegt oder die Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Luftfahrzeug
eine Notlandung durchfuehrt oder durchgefuehrt hat.
(5) Die Massnahmen nach den Absaetzen 1 bis 4 sind zu beenden, wenn bekannt wird, dass
das Luftfahrzeug weder von schwerer unmittelbarer Gefahr bedroht ist noch sofortiger
Hilfeleistung bedarf.
-4-
6. Abschnitt
Flugberatungsdienst
§ 17 Aufgabe
Der Flugberatungsdienst umfasst
1. die Sammlung, Auswertung und Bekanntmachung der Nachrichten, die fuer eine sichere,
geordnete und fluessige Durchfuehrung von Fluegen notwendig ist;
2. die Entgegennahme, Pruefung und Weiterleitung von Flugplaenen;
3. die Beratung der Luftfahrzeugfuehrer bei der Flugvorbereitung;
4. die Herstellung und Veroeffentlichung von Luftfahrtkarten.
§ 18 Flugberatungsstellen
Die Flugberatungsstellen werden in den Nachrichten fuer Luftfahrer bekanntgegeben.
§ 19 Nachrichten fuer die Luftfahrt
(1) Das Flugsicherungsunternehmen veroeffentlicht Nachrichten fuer die Luftfahrt
a) in den "Nachrichten fuer Luftfahrer (NfL)" in deutscher Sprache,
b) im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication - AIP) in deutscher und
in englischer Sprache,
c) als "NOTAM" in englischer Sprache; soweit eine Verbreitung nur innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland vorgesehen ist, koennen "NOTAM" auch in deutscher Sprache
veroeffentlicht werden,
d) als "Aeronautical Information Circular (AIC)" in deutscher und englischer Sprache.
(2) In den NfL sind bekanntzumachen:
a) Anordnungen fuer die Luftfahrt,
b) Informationen und Hinweise fuer die Luftfahrt, die keiner internationalen
Verbreitung beduerfen.
(3) Im Luftfahrthandbuch sind alle Anordnungen, Informationen und Hinweise fuer die
Luftfahrt zu veroeffentlichen, die fuer einen unbefristeten Zeitraum gueltig sind.
Sie sind durch "Amendments (AMD)" auf dem neuesten Stand zu halten. Anordnungen,
Informationen und Hinweise von befristeter Dauer werden dem Luftfahrthandbuch jeweils
in Form von "Supplements (SUP)" beigefuegt.
(4) Als "NOTAM" sind Anordnungen und Informationen fuer die Luftfahrt ueber das Feste
Flugfernmeldenetz (§ 23) zu verbreiten, wenn eine rechtzeitige Bekanntgabe auf dem
Postweg nicht mehr moeglich ist und sie auf dem fernschriftlichen Wege sichergestellt
werden kann. Wenn diese Nachrichten fuer einen laengeren Zeitraum gueltig sind, sind sie
nach Massgabe der Absaetze 2 und 3 zusaetzlich in den NfL und/oder im Luftfahrthandbuch
bekanntzumachen.
(5) Als "AIC" sind Anordnungen sowie Informationen und Hinweise fuer die Luftfahrt
bekanntzumachen, die nicht im Luftfahrthandbuch aufzunehmen oder als "NOTAM"
zu veroeffentlichen sind, deren Verbreitung jedoch auf Grund der internationalen
Verflechtung auf dem Gebiete der Luftfahrt im rechtlichen, betrieblichen und
technischen Bereich oder im Interesse der Flugsicherheit zweckdienlich erscheint.
§ 20 Internationale Verbreitung
Nachrichten fuer die Luftfahrt mit Ausnahme der NfL nach § 19 Abs. 1 Buchstabe a sind
nach Massgabe von Richtlinien des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
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zu veroeffentlichen und zur Gewaehrleistung einer sicheren, geordneten und fluessigen
Durchfuehrung des Flugbetriebs international zu verbreiten.
7. Abschnitt
Flugfernmeldedienst
§ 21 Aufgabe
Der Flugfernmeldedienst hat die fuer eine sichere, geordnete und fluessige Abwicklung des
Flugverkehrs erforderlichen Flugsicherungsinformationen zu uebermitteln.
§ 22 Arten der Uebermittlung, Flugfernmeldestellen
(1) Die Uebermittlung der Flugsicherungsinformationen ist als Fester
Flugfernmeldedienst, Beweglicher Flugfernmeldedienst und Flugrundfunkdienst
durchzufuehren.
(2) Fester Flugfernmeldedienst ist die Nachrichtenuebermittlung im Festen
Flugfernmeldenetz. Beweglicher Flugfernmeldedienst ist die Nachrichtenuebermittlung
zwischen Boden- und Luftfunkstellen und zwischen Luftfunkstellen. Flugrundfunkdienst
ist das Ausstrahlen von Informationen fuer die Luftfahrt.
(3) Zur Durchfuehrung des Festen Flugfernmeldedienstes sind, soweit erforderlich, von
dem Flugsicherungsunternehmen Flugfernmeldestellen einzurichten.
§ 23 Durchfuehrung
(1) Zur Durchfuehrung des Festen Flugfernmeldedienstes sind von dem
Flugsicherungsunternehmen die erforderlichen Fernmeldeeinrichtungen zu schaffen und zu
betreiben.
(2) Die Frequenzen fuer den beweglichen Flugfernmeldedienst und fuer den
Flugrundfunkdienst werden von dem Flugsicherungsunternehmen festgelegt.
8. Abschnitt
Dokumentation von Betriebsdaten
§ 24 Aufzeichnung des Flugfernmeldeverkehrs und der Radardaten
(1) Der Flugfernmeldeverkehr ist aufzuzeichnen. Dasselbe gilt fuer die in der
Flugverkehrskontrolle verwendeten Radardaten.
(2) Schriftliche Aufzeichnungen des Flugfernmeldeverkehrs sind mindestens neunzig
Tage, elektromagnetische Aufzeichnungen mindestens dreissig Tage und Aufzeichnungen
von Radardaten mindestens vierzehn Tage, beginnend mit dem Tage der Aufzeichnung,
aufzubewahren. Aufzeichnungen, deren Inhalt Gegenstand einer behoerdlichen oder
gerichtlichen Untersuchung ist, sind bis zum Abschluss der Untersuchung aufzubewahren.
9. Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 25 Betriebsanweisungen
Die zur Durchfuehrung der §§ 1 bis 24 dieser Verordnung notwendigen Einzelheiten sind
von dem Flugsicherungsunternehmen in Betriebsanweisungen zu regeln.
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
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Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten ist das
Luftfahrt-Bundesamt fuer die Flugsicherungsaufgaben nach § 27c des Luftverkehrsgesetzes.
§ 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
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