Verordnung ueber die
Flugsicherungsausruestung der Luftfahrzeuge
(FSAV)
FSAV

vom  26.11.2004



"Verordnung ueber die Flugsicherungsausruestung der Luftfahrzeuge vom 26. November 2004
(BGBl. I S. 3093)"


Fussnote

 Textnachweis ab:    4.12.2004

Eingangsformel
Auf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Maerz 1999 (BGBl. I S. 550), der durch Artikel 285 Nr. 7
Buchstabe c der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) zuletzt geaendert
wurde, verordnet das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

§ 1 Geltungsbereich
Luftfahrzeuge, die im deutschen Luftraum betrieben werden, muessen mit der fuer die
sichere Durchfuehrung der Flugsicherungsverfahren notwendigen Flugsicherungsausruestung
nach den Vorschriften dieser Verordnung ausgeruestet sein.

§ 2 Beschaffenheit und Betriebstuechtigkeit der Flugsicherungsausruestung
(1) Die Flugsicherungsausruestung der Luftfahrzeuge darf nur aus Anlagen, Geraeten und
Baugruppen bestehen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Leistungen unter Beachtung
der festgelegten Verwendungsgrenzen einen zuverlaessigen Betrieb gewaehrleisten und nach
international anerkannten Standards als Luftfahrtgeraet zugelassen sind. Darueber hinaus
muss die Flugsicherungsausruestung fuer den jeweiligen Verwendungszweck dem geltenden
aktuellen Stand der Technik entsprechen. Das Luftfahrt-Bundesamt kann ergaenzende
Anforderungen oder Erleichterungen im Bundesanzeiger und in den Nachrichten fuer
Luftfahrer bekannt machen.

(2) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder eine andere
von ihm bestimmte Stelle kann in begruendeten Einzelfaellen von den nachfolgenden
Ausruestungspflichten Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die oeffentliche Sicherheit oder
Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs und seine fluessige Abwicklung,
nicht beeintraechtigt wird. Die Ausnahmen koennen mit Auflagen verbunden werden.

(3) Zur Vermeidung von elektromagnetischen Stoerungen und von unnoetiger
Funkfeldbelastung kann der Betrieb aktiver (mit Sendefunktion) elektronischer
Bordsysteme, die als Luftfahrtgeraet zugelassen, aber nach den Vorschriften dieser
Verordnung nicht gefordert sind, durch das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen oder eine andere von ihm bestimmte Stelle fuer Fluege im deutschen Luftraum
untersagt werden.

§ 3 Flugsicherungsausruestung fuer Fluege nach Instrumentenflugregeln
(1) Fuer Fluege nach Instrumentenflugregeln muessen Luftfahrzeuge ausgeruestet sein mit:
1. zwei UKW-(VHF-)Sende-/Empfangsgeraeten (einstellbarer Frequenzbereich: 118,000-
   136,975 MHz) fuer den Sprechfunkverkehr im beweglichen Flugfunkdienst mit den

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   Flugverkehrskontrollstellen, wobei fuer Fluege im oberen Luftraum (oberhalb
   Flugflaeche 245) diese Geraete fuer den Betrieb im 8,33 kHz-Kanalraster geeignet sein
   muessen;
2. zwei Empfangsgeraeten fuer die Signale von UKW-Drehfunkfeuern (VOR-Navigations-
   Empfangsanlagen), die die nach gueltigem internationalen Standard geforderte
   Stoerfestigkeit gegenueber UKW-Rundfunksendern (FM-Immunity) aufweisen, wobei
   eines dieser Empfangsgeraete entfallen kann, wenn eine von der VOR-Navigations-
   Empfangsanlage unabhaengige funktionsfaehige Flaechennavigationsausruestung nach Absatz
   1 Nr. 6 vorhanden ist;
3. einem automatischen Funkpeilgeraet (ADF), das den Frequenzbereich 200,0 kHz bis
   526,5 kHz umfasst und eine Richtungsanzeige und eine Abhoermoeglichkeit besitzt,
   soweit dieses fuer die Nutzung von An-/ Abflugverfahren vorgeschrieben ist;
4. einem Sekundaerradar-Antwortgeraet (Transponder), das fuer den Abfragemodus A mit 4
   096 Antwortcodes und fuer den Abfragemodus C mit automatischer Hoehenuebermittlung
   ausgestattet ist. Spaetestens ab dem 31. Maerz 2004 fuer neue Luftfahrzeuge und
   ab dem 31. Maerz 2005 fuer alle Luftfahrzeuge ist die Mode-S-Technik gemaess dem
   gueltigen internationalen Standard (mindestens Level 2 mit SI Code und Elementary
   Surveillance ELS Funktionalitaet) erforderlich. Fuer alle Luftfahrzeuge, die
   eine hoechstzulaessige Startmasse von mehr als 5.700 Kilogramm aufweisen oder mit
   einer wahren Eigengeschwindigkeit (True Airspeed, TAS) von mehr als 250 Knoten
   betrieben werden, ist ab dem 31. Maerz 2007 zusaetzlich die Funktionalitaet Enhanced
   Surveillance (EHS) gefordert;
5. einem Funkentfernungsmessgeraet (DME-Interrogator);
6. einer Basisflaechennavigationsausruestung (B-RNAV) mit einer erforderlichen
   Navigationsgenauigkeit von mindestens +/- fuenf Nautischen Meilen, soweit die
   jeweilige Navigationsgenauigkeit fuer den jeweiligen Luftraum, die jeweilige
   Streckenfuehrung oder das jeweilige Flugverfahren durch das Luftfahrt-Bundesamt
   vorgeschrieben und in den Nachrichten fuer Luftfahrer veroeffentlicht ist.
   Sofern durch das Luftfahrt-Bundesamt fuer den jeweiligen Luftraum, die jeweilige
   Streckenfuehrung oder das jeweilige Flugverfahren eine Navigationsgenauigkeit von
   mindestens +/- einer Nautischen Meile vorgeschrieben und in den Nachrichten fuer
   Luftfahrer veroeffentlicht ist, muss eine Praezisionsflaechennavigationsausruestung (P-
   RNAV) vorhanden sein, deren Datenbank die gueltigen Navigationsdaten enthaelt;
7. einem Kollisionsschutzsystem (Airborne Collision Avoidance System - ACAS II) gemaess
   dem gueltigen internationalen Standard (mindestens TCAS II mit Software Change
   7), soweit es sich um turbinengetriebene Flugzeuge mit mehr als 30 Sitzplaetzen
   oder mit einer hoechstzulaessigen Startmasse von mehr als 15.000 Kilogramm handelt.
   Ab 1. Januar 2005 gilt dies auch fuer turbinengetriebene Flugzeuge mit mehr als
   19 Sitzplaetzen oder mit einer hoechstzulaessigen Startmasse von mehr als 5.700
   Kilogramm.

(2) Fuer Anfluege nach dem Instrumenten-Landesystem (ILS) muessen Luftfahrzeuge
ausgeruestet sein mit:
1. einem Empfangsgeraet fuer die Signale von ILS-Landekurssendern (ILS-
   Landekursempfangsanlage), das die nach gueltigem internationalen Standard geforderte
   Stoerfestigkeit gegenueber UKW-Rundfunksendern (FM-Immunity) aufweist;
2. einem Empfangsgeraet fuer die Signale von ILS-Gleitwegsendern (ILS-
   Gleitwegempfangsanlage);
3. einem UKW-Empfangsgeraet mit einer Anzeigeeinrichtung fuer die Signale der
   Markierungsfunkfeuer;
4. einem Geraet fuer die gemeinsame Anzeige der Signale der ILS-Landekurs- und -
   Gleitwegsender.

(3) Fuer Fluege nach Instrumentenflugregeln im Luftraum mit reduzierter
Hoehenmindeststaffelung (RVSM-Luftraum) muessen Luftfahrzeuge zusaetzlich ausgeruestet sein
mit:
1. zwei voneinander unabhaengigen barometrischen Hoehenmesseranlagen,

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2. einer Hoehenwarnanlage und
3. einem Flugregler mit Hoehenhaltung.
Die Luftfahrzeuge muessen als Luftfahrzeuggruppe (group aircraft) oder als einzelnes
Luftfahrzeug (non-group aircraft) hierfuer zugelassen sein.

§ 4 Flugsicherungsausruestung fuer Fluege nach Sichtflugregeln
(1) Fuer Fluege nach Sichtflugregeln muessen Flugzeuge, Drehfluegler, Motorsegler,
Segelflugzeuge, aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber,
Luftschiffe und Freiballone ausgeruestet sein mit einem UKW-Sende-/Empfangsgeraet, das
mindestens die fuer den vorgesehenen Flug erforderlichen Frequenzen aus dem Bereich von
118,000 bis 136,975 MHz umfasst; die Sendeleistung und die Empfaengerempfindlichkeit
muessen mindestens so gross sein, dass unter Beruecksichtigung der flugbetrieblichen
Eigenschaften des Luftfahrzeugs und der beflogenen Strecke ein einwandfreier
Sprechfunkverkehr mit den Flugverkehrskontroll- oder Informationsstellen durchgefuehrt
werden kann.

(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge
und Tragschrauber, bei denen der Einbau eines nach luftrechtlichen Vorschriften
zugelassenen UKW-Sende-/Empfangsgeraetes aus technischen Gruenden nicht moeglich ist und
die sich in Luftraeumen bewegen, in denen keine Hoerbereitschaft vorgeschrieben ist, wenn
dafuer Funkgeraete kleiner Leistung, die vom Flugsicherungsunternehmen zugelassen sind,
benutzt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht fuer Fluege an Flugplaetzen ohne Flugverkehrskontrollstelle,
die bei Tage durchgefuehrt werden und nicht ueber die Umgebung des Startflugplatzes
hinausfuehren (§ 3a Abs. 3 der Luftverkehrs-Ordnung). Oertliche Regelungen der
zustaendigen Luftfahrtbehoerde eines Landes (§ 21a Abs. 1 der Luftverkehrs-Ordnung)
bleiben unberuehrt.

(4) Die Flugverkehrskontrollstellen koennen im Einzelfall in Kontrollzonen, von und
zu Flugplaetzen mit Flugverkehrskontrollstellen und fuer Kunstfluege im kontrollierten
Luftraum Fluege mit Luftfahrzeugen ohne UKW-Sende-/ Empfangsgeraet oder mit einem vom
Flugsicherungsunternehmen zugelassenen Funkgeraet kleiner Leistung zulassen, soweit
dadurch die oeffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des
Luftverkehrs, nicht beeintraechtigt wird.

(5) Fuer folgende Fluege nach Sichtflugregeln muessen Luftfahrzeuge mit einem
Sekundaerradar-Antwortgeraet (Transponder) ausgeruestet sein:
1. Fluege in Luftraeumen der Klassen C sowie D (nicht Kontrollzone),
2. Fluege in Luftraeumen mit vorgeschriebener Transponderschaltung (Transponder
   Mandatory Zone - TMZ),
3. Fluege bei Nacht im kontrollierten Luftraum,
4. Fluege mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen, ausgenommen in der Betriebsart
   Segelflug, oberhalb 5.000 Fuss ueber NN oder oberhalb einer Hoehe von 3.500 Fuss ueber
   Grund, wobei jeweils der hoehere Wert massgebend ist.
Der Transponder muss ueber den Abfragemodus A mit 4 096 Antwortcodes und den
Abfragemodus C mit automatischer Hoehenuebermittlung verfuegen. Spaetestens ab dem 31.
Maerz 2005 fuer neue Luftfahrzeuge und ab dem 31. Maerz 2008 fuer alle Luftfahrzeuge
ist fuer den Transponder die Mode-S-Technik gemaess gueltigem internationalen Standard
(mindestens Level 2 mit SI-Code und Elementary Surveillance (ELS) Funktionalitaet)
erforderlich. Ausnahmen zu den Nummern 1 und 2 werden vom Flugsicherungsunternehmen in
den Nachrichten fuer Luftfahrer bekannt gemacht.

(6) Flugzeuge, Drehfluegler, Motorsegler und motorgetriebene aerodynamisch gesteuerte
Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber muessen ausserdem ausgeruestet sein mit einem
VOR-Navigationsempfaenger, der die nach gueltigem internationalen Standard geforderte
Stoerfestigkeit gegenueber UKW-Rundfunksendern (FM-Immunity) aufweist, oder einem
Flaechennavigationsgeraet fuer:
1. Fluege in Luftraeumen der Klasse C,

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2. Fluege bei Nacht im kontrollierten Luftraum ausserhalb der Sichtweite eines fuer den
   Nachtflugbetrieb genehmigten und befeuerten Flugplatzes,
3. Fluege ueber Wolkendecken.
Fuer Fluege bei Nacht im unkontrollierten Luftraum ausserhalb der Sichtweite eines
fuer den Nachtflugbetrieb genehmigten und befeuerten Flugplatzes ist alternativ ein
automatisches Funkpeilgeraet (ADF) ausreichend.

§ 5 Pflichten des Fuehrers, Eigentuemers und Halters eines Luftfahrzeugs
(1) Ein Flug darf nicht durchgefuehrt werden, wenn eine nach § 3 Abs. 1 und 2 oder
nach § 4 Abs. 1 bis 6 vorgeschriebene Flugsicherungsausruestung nicht vorhanden oder
nicht betriebstuechtig ist. Luftfahrzeuge, deren Kollisionsschutzsystem (ACAS/TCAS)
nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 betriebsuntuechtig ist, duerfen bis zum einschliesslich dritten
auf den Tag der Feststellung folgenden Kalendertag mit dem betriebsuntuechtigen
Kollisionsschutzsystem weiterbetrieben werden.

(2) Wird eine Beeintraechtigung der Betriebstuechtigkeit der Flugsicherungsausruestung
festgestellt, koennen die Flugverkehrskontrollstellen des Flugsicherungsunternehmens im
Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die oeffentliche Sicherheit oder Ordnung,
insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs, nicht beeintraechtigt wird. Fallen waehrend
des Fluges Teile der Flugsicherungsausruestung aus, die fuer die sichere Durchfuehrung
des Fluges und fuer die Einhaltung der Flugsicherungsverfahren erforderlich sind,
hat der Luftfahrzeugfuehrer die zustaendige Flugverkehrskontrollstelle unverzueglich zu
unterrichten. § 26 Abs. 4 der Luftverkehrs-Ordnung bleibt unberuehrt.

(3) Eigentuemer und Halter eines Luftfahrzeugs duerfen die Durchfuehrung eines Fluges
nicht zulassen, wenn die vorgeschriebene Flugsicherungsausruestung nicht vorhanden ist.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. als verantwortlicher Luftfahrzeugfuehrer entgegen § 5 Abs. 1 einen Flug durchfuehrt
   oder
2. als Eigentuemer oder Halter eines Luftfahrzeugs entgegen § 5 Abs. 3 die Durchfuehrung
   eines Fluges zulaesst.

§ 7 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft, soweit im folgenden
Absatz nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) § 4 Abs. 1 tritt fuer aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge und
Tragschrauber am 1. Januar 2007 in Kraft. Bis dahin wird die Ausruestungspflicht nach §
4 Abs. 1 fuer diese Luftfahrzeuge als Empfehlung gesehen.




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