Verordnung ueber die Erhebung von Kosten
fuer die Inanspruchnahme von Diensten
und Einrichtungen der Flugsicherung
beim An- und Abflug (FS-An- und Abflug-
Kostenverordnung - FSAAKV)
FSAAKV

vom  28.09.1989



"FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2410) geaendert
worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 1 V v. 4.12.2008 I 2410

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.7.1990
Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. FlusAAGV Anhang EV


Ueberschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 20.12.2007 I 2878


Die V gilt nach Massgabe des § 2 Abs. 4 G v. 25.9.1990 I 2106 iVm Bek. v. 3.10.1990 I
2153 mWv 3.10.1990 auch in Berlin (West)

Eingangsformel
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 und Satz 4 des Luftverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), geaendert durch Artikel
4 des Gesetzes vom 2. Februar 1984 (BGBl. II S. 69), wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister fuer Wirtschaft verordnet:

§ 1
(1) Fuer die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung durch
Luftfahrzeuge beim An- und Abflug an den Flughaefen Berlin-Schoenefeld, Bremen, Dresden,
Duesseldorf, Erfurt, Frankfurt, Hamburg, Hannover, Koeln/Bonn, Leipzig, Muenchen, Muenster/
Osnabrueck, Nuernberg, Saarbruecken und Stuttgart werden Kosten (Gebuehren und Auslagen)
erhoben.

(2) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes zu erhebenden Auslagen ist
die auf die Kosten nach Absatz 1 entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer
hinzuzurechnen.

(3) An- und Abflug sowie wiederholte Durchstartanfluege gelten als eine einzige
Inanspruchnahme. Zaehleinheit ist der Abflug.

§ 2
(1) Die Gebuehr fuer eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug mit einer zulaessigen
Starthoechstmasse (Gmax) von mehr als 2.000 kg wird berechnet nach der Formel
         R = t x p


                                               -1-
      
                                                                              

(R = Gebuehr, t = Gebuehrensatz, p = Gewichtsfaktor des Luftfahrzeuges).
Der Gewichtsfaktor des Luftfahrzeuges ist die Quadratwurzel aus der durch fuenfzig
geteilten zulaessigen Starthoechstmasse des Luftfahrzeuges, ausgedrueckt in Tonnen,
                       Gmax
          (Wurzel aus ---- );
                        50
die Zahl wird auf vier Stellen hinter dem Komma begrenzt. Bei Luftschiffen wird
der Gewichtsfaktor unter Zugrundelegung des maximalen Fluggewichtes berechnet.
Sind fuer ein Luftfahrzeug mehrere zulaessige Starthoechstmassen eingetragen, so wird
der Faktor Gewicht unter Zugrundelegung der maximalen Starthoechstmasse bestimmt,
welche fuer dieses Luftfahrzeug vom entsprechenden Eintragungsstaat genehmigt wurde.
Besitzt ein Luftfahrzeughalter mehrere Luftfahrzeuge des gleichen Baumusters, aber
unterschiedlicher Baureihen, wird fuer die Bestimmung des Gewichtsfaktors auf Antrag
die durchschnittliche zulaessige Starthoechstmasse aller von ihm gehaltenen Luftfahrzeuge
dieses Baumusters verwendet; dieser Faktor kann ohne neue Antragstellung laengstens fuer
die Dauer eines Jahres zugrunde gelegt werden.
Der Gebuehrensatz betraegt ab 1. Januar 2009 fuer Fluege nach Instrumentenflugregeln 167,78
Euro und fuer Fluege nach Sichtflugregeln 67,11 Euro.

(2) Die Gebuehr fuer eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug mit einer zulaessigen
Starthoechstmasse bis zu 2.000 kg betraegt ab 1. Januar 2009 10,70 Euro.

§ 3
Kostenschuldner ist der Halter des Luftfahrzeuges zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme.
Ist der Halter nicht bekannt, haftet der Eigentuemer des Luftfahrzeuges.

§ 4
(1) Fuer folgende Inanspruchnahmen werden keine Kosten erhoben:
1. durch militaerische Luftfahrzeuge der NATO-Mitgliedstaaten;
2. durch militaerische Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mitgliedstaaten, wenn auch von
   dem betreffenden Staat fuer Fluege militaerischer Luftfahrzeuge der Bundesrepublik
   Deutschland eine entsprechende Kostenbefreiung gewaehrt wird.

(2) Fuer die Inanspruchnahme der Flugsicherung bei Uebungsfluegen, die ausschliesslich zum
Zwecke des Erwerbs eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung fuer Luftfahrzeugfuehrer
durchgefuehrt werden, werden die nach § 2 dieser Verordnung zu berechnenden Kosten
befristet bis zum 31. Dezember 2000 um 40 vom Hundert ermaessigt, wenn
1. diese Fluege nicht zur Befoerderung von Fluggaesten oder Fracht oder zur Abstellung
   oder Ueberfuehrung von Luftfahrzeugen dienen,
2. diese Fluege nur im Luftraum der Bundesrepublik Deutschland durchgefuehrt werden und
3. vor der Durchfuehrung des Fluges ein Flugplan mit Angaben zum Zweck des Uebungsfluges
   aufgegeben wird.

§ 5
-

§ 6
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der   Bundesminister      fuer   Verkehr




                                            -2-
      
                                                                              

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet C Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1106)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. bis 3. ...
4. Verordnung ueber die Erhebung von Gebuehren fuer die Inanspruchnahme von Diensten und
   Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug vom 28. September 1989 (BGBl. I
   S. 1809)
   jeweils mit folgender Massgabe:
   Bei den unter Nummern 3 und 4 genannten Rechtsvorschriften sind Fluege militaerischer
   Luftfahrzeuge der Warschauer Vertragsstaaten denen der NATO-Mitgliedstaaten
   gebuehrenrechtlich gleichgestellt.




                                            -3-