Verordnung ueber die Durchfuehrung der
Flughafenkoordinierung (FHKV)
FHKV
vom 13.06.1994
"Verordnung ueber die Durchfuehrung der Flughafenkoordinierung vom 13. Juni 1994 (BGBl. I
S. 1262), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juni 2005 (BGBl. I S. 1579)
geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 2 V v. 6.6.2005 I 1579
Fussnote
Textnachweis ab: 24.6.1994
Ueberschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 1 V v. 6.6.2005 I 1579 mWv 14.6.2005
Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchfuehrung der
EWGV 95/93 (CELEX Nr: 393R0095)
Eingangsformel
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), der durch Artikel 1 Nr.
16 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370)
eingefuegt worden ist, und des § 63 Nr. 2 des Luftverkehrsgesetzes in der vorgenannten
Fassung, zuletzt geaendert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2123),
verordnet das Bundesministerium fuer Verkehr:
§ 1 Der Koordinierung und Flugplanvermittlung unterliegende Flugplaetze und
Verfahren der Flugplanvermittlung und Koordinierung
(1) Folgende Verkehrsflughaefen sind flugplanvermittelte oder koordinierte
Verkehrsflughaefen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g, h und i der Verordnung (EWG)
Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 ueber gemeinsame Regeln fuer die Zuweisung
von Zeitnischen auf Flughaefen in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 14 S. 1), zuletzt
geaendert durch die Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europaeischen Parlaments und des
Rates vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 138 S. 50), bei denen Start- und Landezeiten zu
koordinieren sind:
- Berlin (Flughafensystem Schoenefeld - Tegel - Tempelhof),
- Bremen,
- Dresden,
- Duesseldorf,
- Erfurt,
- Frankfurt/Main,
- Hamburg,
- Hannover,
- Koeln/Bonn,
- Leipzig/Halle,
- Muenchen,
- Muenster/Osnabrueck,
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- Nuernberg,
- Saarbruecken,
- Stuttgart.
(2) Die Erklaerung eines in Absatz 1 genannten Verkehrsflughafens zum koordinierten
Flughafen nach Massgabe der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 erfolgt im Einvernehmen
mit der obersten Luftfahrtbehoerde des Landes, im Benehmen mit dem betroffenen
Flughafenunternehmer und nach Anhoerung des Koordinierungsausschusses nach § 2 durch das
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen; sie wird im Bundesanzeiger sowie
in den Nachrichten fuer Luftfahrer bekanntgemacht. Das Bundesministerium fuer Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen bestimmt dabei im Einvernehmen mit der obersten Luftfahrtbehoerde
des Landes, ob der Verkehrsflughafen waehrend seiner gesamten Betriebszeit oder nur fuer
die Zeitraeume, in denen Kapazitaetsprobleme auftreten, fuer koordiniert erklaert wird.
(3) Uebersteigt innerhalb bestimmter Zeitraeume die Nachfrage nach Start- und Landezeiten
regelmaessig nicht die Flugplatz- und Flugsicherungskapazitaet der in Absatz 1 genannten
Verkehrsflughaefen, kann das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
im Einvernehmen mit der obersten Luftfahrtbehoerde des Landes, im Benehmen mit dem
betroffenen Flughafenunternehmer und nach Anhoerung des Koordinierungsausschusses nach
§ 2 einzelne Verkehrsflughaefen innerhalb dieser Zeitraeume aus der Koordinierungspflicht
entlassen. Die Entlassung aus der Koordinierungspflicht wird im Bundesanzeiger sowie in
den Nachrichten fuer Luftfahrer bekannt gemacht.
(4) Ueber Einzelfragen der zweckdienlichen Auslegung und Anwendung der Vorschriften ueber
den Vorrang bei der Zuweisung von Start- und Landezeiten (Slots) sowie der Vorschriften
ueber die Durchfuehrung der Flughafenkoordination entscheidet das Bundesministerium fuer
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Rahmen seiner Rechts- und Fachaufsicht.
§ 2 Koordinierungsausschuss
(1) Fuer jeden koordinierten Verkehrsflughafen wird ein Koordinierungsausschuss
eingesetzt. Er besteht aus je einem Vertreter der fuer die Flugsicherung zustaendigen
Stelle, der betroffenen Flughafenunternehmer, der Spitzenverbaende des gewerblichen
Luftverkehrs sowie des Geschaeftsluftverkehrs. Soweit Luftfahrtunternehmen es fuer
erforderlich halten, koennen sie je einen Vertreter fuer den Koordinierungsausschuss
entsenden.
(2) Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschaeftsordnung nach Massgabe
des Artikels 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93. Die betroffenen obersten
Luftfahrtbehoerden der Laender werden zu allen Sitzungen als Beobachter eingeladen. Der
Flughafenkoordinator nimmt an allen Sitzungen als Beobachter teil. Die Geschaeftsfuehrung
fuer den Koordinierungsausschuss obliegt dem jeweiligen Flughafenunternehmer.
(3) Wird vom Koordinierungsausschuss ein Bedarf festgestellt oder wird ein
Verkehrsflughafen zum koordinierten Flughafen erklaert, setzt das Bundesministerium
fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen fuer den betreffenden Verkehrsflughafen
einen Koordinierungsausschuss ein, der fuer diesen Flughafen die Aufgaben des
Koordinierungsausschusses nach Absatz 1 wahrnimmt.
§ 3 Umfang der Koordinierungspflicht
(1) Auf den in § 1 Abs. 1 genannten Verkehrsflughaefen hat der Halter eines
Luftfahrzeugs alle beabsichtigten Starts und Landungen von Fluegen nach
Instrumentenflugregeln dem Flughafenkoordinator anzumelden.
(2) Auf den nach § 1 Abs. 2 fuer koordiniert erklaerten Flughaefen
1. hat der Halter eines Luftfahrzeugs fuer alle beabsichtigten Starts und Landungen von
Fluegen nach Instrumentenflugregeln Slots zur Zuweisung beim Flughafenkoordinator zu
beantragen;
2. sind Starts und Landungen eines Fluges nach Instrumentenflugregeln ohne
zugewiesenen Slot untersagt;
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3. ist der Halter eines Luftfahrzeugs verpflichtet, nicht genutzte Slots dem
Flughafenkoordinator unverzueglich zurueckzugeben. Ein Verstoss gegen diese
Verpflichtung liegt auch dann vor, wenn ein vom Flughafenkoordinator auf einer
durch das Gemeinschaftsrecht zugelassenen internationalen Flugplankonferenz der
Luftfahrtunternehmen zugeteilter Slot, der vom Luftfahrzeughalter nicht mehr
benoetigt wird, zum jeweils festgesetzten Termin nicht zurueckgegeben wird.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt,
wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 3 Abs. 1 einen beabsichtigten Start oder eine beabsichtigte Landung
nicht anmeldet,
2. als Halter oder Fuehrer eines Luftfahrzeugs entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 einen Start
oder eine Landung ohne zugewiesenen Slot durchfuehrt oder durchfuehren laesst oder
3. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 einen nicht genutzten Slot nicht oder nicht rechtzeitig
zurueckgibt.
(2) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist das Luftfahrt-Bundesamt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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