Frequenzgebuehrenverordnung (FGebV)
FGebV

vom  21.05.1997



"Frequenzgebuehrenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), die zuletzt durch die
Verordnung vom 23. November 2006 (BGBl. I S. 2661) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch V v. 23.11.2006 I 2661

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.8.1996

Eingangsformel
Auf Grund des § 48 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996
(BGBl. I S. 1120) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium fuer Post
und Telekommunikation im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,
dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem
Bundesministerium fuer Wirtschaft:

§ 1 Erheben von Gebuehren
(1) Die gebuehrenpflichtigen Tatbestaende und die Hoehe der Gebuehren bestimmen sich nach
der Anlage. Auslagen sind in die Gebuehren einbezogen.

(2) (weggefallen)

(3) Bei Frequenzzuteilungen, bei denen digitale Uebertragungstechnik fuer das digitale
terrestrische Fernsehen (DVB-T) und den digitalen terrestrischen Hoerfunk (DAB) zur
Anwendung kommt, mindert sich bei Frequenzzuteilungen bis zum 31. Dezember 2005 die
jeweilige Gebuehr um 50 Prozent, danach um 25 Prozent, sofern auf eine Frequenzzuteilung
desselben Funkdienstes fuer analoge Uebertragungstechnik verzichtet wird. Es wird jedoch
mindestens die jeweilige Mindestgebuehr faellig.

(4) Fuer Frequenzzuteilungen auf Grund von Antraegen, die vor dem 1. Januar 2003 bei
der Bundesagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
vollstaendig vorlagen, werden Gebuehren nach den in der Anlage zu § 1 Abs. 1 der
Frequenzgebuehrenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), geaendert durch die
Dritte Verordnung zur Aenderung der Frequenzgebuehrenverordnung vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3624), festgelegten Gebuehrentatbestaenden und Gebuehrenhoehen erhoben.

§ 2 Gebuehrenbefreiungen
Bei Frequenzzuteilungen an
1. private Organisationen, die im Zivilschutz oder im Katastrophenschutz nach
   Landesrecht mitwirken,
2. private Organisationen, die die Aufgabe der Notfallrettung im oeffentlichen Auftrag
   wahrnehmen,
3. staatlich anerkannte Werksfeuerwehren, die auftragsgemaess auch ausserhalb ihrer
   Liegenschaften eingesetzt werden koennen,
4. private Organisationen, die die Aufgabe Wasserrettung oder Seenotrettung im
   oeffentlichen Auftrag erfuellen,
kann auf Antrag Gebuehrenbefreiung gewaehrt werden. Sie darf nur fuer solche zugeteilten
Frequenzen gewaehrt werden, die die Beguenstigten ueberwiegend fuer Aufgaben nutzen,

                                               -1-
      
                                                                              

die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch oeffentlich-rechtliche Vereinbarungen
uebertragen worden sind.

§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft.

Anlage (zu § 1 Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4565 - 4568;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote


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Lfd. Nr.    Gebuehrentatbestand                               Gebuehr in Euro
---------------------------------------------------------------------------
A           Allgemeine Gebuehren
A.1         Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde                 60
A.2         Aenderungen einer Zuteilungsurkunde, die                   60
            nicht die auf den Verwendungszweck der
            Frequenz abgestellten Parameter betreffen
A.3         Zuruecknahme eines Antrags nach dem Beginn         bis zu 75 %
            der sachlichen Bearbeitung und vor             der Gebuehr fuer
            Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung        den beantragten
            eines Antrags aus anderen Gruenden als          Verwaltungsakt
            wegen Unzustaendigkeit; Widerruf oder
            Ruecknahme einer Amtshandlung, soweit der
            Betroffene dazu Anlass gegeben hat
A.4         Aenderung der Zuteilungsurkunde auf Grund
            von Aenderungen des Zuteilungsinhabers nach
            § 55 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes
A.5         Aenderung einer bestehenden Zuteilungsurkunde,      60 bis 100
            sofern keine Aenderung im Sinne von A.2, A.4
            oder Neuzuteilung
B           Gebuehren fuer Frequenzzuteilungen
B.0         Versuchs- und Demonstrationsfunkanlagen
            sowie Kurzzeit-Zuteilungen
B.0.1       Frequenzzuteilung eine                                    130
            Funkstelle im Versuchsfunk
B.0.2       Frequenzzuteilung fuer den Betrieb einer                   200
            Demonstrationsfunkanlage
B.0.3       Frequenzzuteilung fuer den voruebergehenden                 130
            Betrieb eines Kanals mit einer vorgegebenen
            Anzahl von Sendefunkanlagen oder einer
            Frequenzzuteilung eines Funknetzes
B.0.3.1     Zuschlag zu B.0.3 fuer den Betrieb jedes                    50
            weiteren Kanals
B.1         Oeffentliche Mobilfunknetze
B.1.1       Zuteilung einer Frequenz in einem GSM-Netz            100.000 bis
            (Referenzbandbreite bis 200 kHz)                    2.000.000
B.1.1.1     Festsetzung der funktechnischen Parameter pro              14
            Sektor und Kanal an einem Standort bei
            Frequenznutzungen in D- und E-Netzen im
            Rahmen der Frequenzzuteilung
B.1.2       Zuteilung eines Kanals nebst Festlegung der               190
            funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal
            in einem Buendelfunknetz
B.1.3       Festsetzung der funktechnischen Parameter pro             140
            Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen
            von Frequenzzuteilungen fuer Frequenznutzungen
            in einem lizenzierten Datenfunknetz
B.1.4       Festsetzung der funktechnischen Parameter                  14

                                            -2-
         
                                                                                 

               pro Sektor und Kanal an einem Standort
               im Rahmen von Frequenzzuteilungen fuer
               Frequenznutzungen in einem lizenzierten
               Funkrufnetz
B.1.5          Festsetzung der funktechnischen Parameter                  36
               pro Sektor und Kanal an einem Standort im
               Rahmen von Frequenzzuteilungen fuer
               Frequenznutzungen in einem UMTS-Netz
B.2            Feste Funkdienste (ausser Satellitenfunk)
B.2.1          Zuteilung einer Frequenz fuer den Betrieb           100 bis 1.500
               einer Sendefunkanlage mit Vertraeglichkeits-
               pruefung
B.2.2          Gebietsbezogene Frequenzzuteilung fuer                  1.250 bis
               Richtfunknutzungen ausser Funkanbindung von           12.500.000
               Teilnehmeranschlussleitungen (Wireless Local
               Loop (WLL), PMP-I-Richtfunk)
B.3            Satellitenfunk
B.3.1          Zuteilung einer Frequenz fuer eine Erdfunkstelle            68
               ohne Vertraeglichkeitspruefung
B.3.2          Zuteilung einer Frequenz fuer eine Erdfunkstelle    100 bis 1.000
               mit Vertraeglichkeitspruefung
B.3.3          Frequenzzuteilung fuer ein lizenzpflichtiges        500 bis 3.500
               Satellitenfunksystem
B.4            Nichtoeffentlicher mobiler Landfunk (noemL),
B.4.1          Frequenzzuteilung fuer ein                                 130
               Betriebsfunknetz, Grubenfunknetz,
               nichtoeffentliches Datenfunknetz fuer
               Fernwirk- und Alarmierungszwecke (je Zeitschlitz) oder
               eine Funkanlage fuer Hilfszwecke
B.4.2          Frequenzzuteilung fuer den Betrieb eines            100 bis 1.000
               Kanals oder einer Frequenz im
               Betriebsfunk aus Frequenzbereichen,
               die nicht zur Nutzung als "Gemeinschafts-
               frequenzen" bestimmt sind
B.4.3          Zuteilung eines Kanals nebst Festlegung der               190
               funktechnischen Parameter pro Sektor und
               Kanal in einem Buendelfunknetz
B.4.4          Festsetzung der funktechnischen Parameter pro              36
               Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen
               von Frequenzzuteilungen fuer Frequenznutzungen
               in einem GSM-R-Netz
B.4.5          Frequenzzuteilung fuer die Teilnahme am                     15
               CB-Funk mit einer Sendefunkanlage, soweit
               nicht allgemein zugeteilt
B.4.5.1        Zuschlag zu B.4.5 fuer jede weitere Sendefunkanlage          5
B.4.5.2        Frequenzzuteilung fuer innerhalb der                        85
               vorlaeufigen Schutzabstaende gelegene ortsfeste
               CB-Funkstandorte zur Nutzung der Kanaele 41 bis 80
B.4.6          Frequenzzuteilung fuer ein                                 130
               Funknetz der Behoerden und Organisationen
               mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk)
B.4.7          Frequenzzuteilung fuer eine                                130
               Grundstuecks-Sprechfunkanlage
B.4.8          Frequenzzuteilung fuer eine                                130
               Grundstuecks-Personenruffunkanlage
B.4.9          Frequenzzuteilung fuer eine                                130
               grundstuecksueberschreitenden Personenruffunkanlage
B.4.10         Frequenzzuteilung fuer eine                                130
               Fernwirkfunkanlage
B.4.11         Frequenzzuteilung fuer eine                                130
               Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen
B.4.12         Frequenzzuteilung fuer eine                                130

                                               -3-
         
                                                                                 

               noemL-Fernsehfunkanlage, bewegbare
               Kleinst-Richtfunkanlage, Funkanlage zur
               voruebergehenden Einrichtung von
               Fernsehleitungen, Funkanlage fuer
               Ton- und Meldeleitungen
B.4.13         Frequenzzuteilung fuer eine                                130
               Durchsagefunkanlage (Fuehrungsfunkanlage,
               drahtlose Mikrofonanlage) mit Ausnahme von
               B.4.13.1
B.4.13.1       Frequenzzuteilung fuer eine                      gebuehrenfrei
               drahtlose Mikrofonanlage fuer Hoergeschaedigte
B.4.14         Frequenzzuteilung fuer ein                                  30
               Mietsprechfunkgeraet
B.4.15         (weggefallen)
B.5            Flug- und Flugnavigationsfunk
B.5.1          Frequenzzuteilung fuer eine                                130
               Funkstelle des Flugfunks (ggf. auch mit
               integrierter Flugnavigationsfunkstelle)
               oder des Flugnavigationsfunks
B.6            Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk
B.6.1          Frequenzzuteilung fuer eine Funkstelle                     130
B.7            Navigations-, nichtnavigatorischer Ortungs-,
               Wetterhilfen-, Normalfrequenz- und
               Zeitzeichenfunkdienst
B.7.1          Frequenzzuteilung fuer eine                                130
               Sendefunkanlage in einem dieser Funkdienste
B.8            Funkanbindung von Teilnehmeranschluessen
B.8.1          Frequenzzuteilung fuer die Funkanbindung             1.250 bis
               von Teilnehmeranschluessen mittels                   1.093.750
               DECT-Technologie
B.8.2          Frequenzzuteilung fuer die Funkanbindung             1.250 bis
               von Teilnehmeranschluessen mittels                   8.750.000
               Punkt-zu-Multipunkt-Richtfunk (WLL-PMP-Rifu)
B.9            Rundfunkdienst
B.9.1          Frequenzzuteilung fuer den Betrieb eines                 2.500
               Langwellensenders
B.9.2          Frequenzzuteilung fuer den Betrieb eines                 2.500
               Mittelwellensenders in analoger Uebertragungstechnik
B.9.3          Frequenzzuteilung fuer den Betrieb eines                 1.250
               Mittelwellensenders in digitaler Uebertragungstechnik
B.9.4          Frequenzzuteilung fuer den Betrieb eines                 1.500
               Kurzwellensenders in analoger Uebertragungstechnik
B.9.5          Frequenzzuteilung fuer den Betrieb eines                   750
               Kurzwellensenders in digitaler Uebertragungstechnik
B.9.6          Frequenzzuteilung fuer den Betrieb eines Kanals             50
               im Band II in analoger Uebertragungstechnik            je angefangene
               (UKW-Tonrundfunk)                                        10 qkm
                                                                     theoretischer
                                                              Versorgungsflaeche*),
                                                                 mindestens jedoch
                                                                         450
B.9.7          Frequenzzuteilung fuer den Betrieb eines Kanals             30
               im Band III in digitaler Uebertragungstechnik          je angefangene
               (DAB-Block)                                              10 qkm
                                                                     theoretischer
                                                              Versorgungsflaeche*),
                                                                 mindestens jedoch
                                                                         450
B.9.8          Frequenzzuteilung fuer den Betrieb eines Kanals             10
               im L-Band in digitaler Uebertragungstechnik            je angefangene
               (DAB-Block)                                              10 qkm
                                                                     theoretischer

                                               -4-
         
                                                                                 

                                                              Versorgungsflaeche*),
                                                                 mindestens jedoch
                                                                         450
B.9.9          Frequenzzuteilung fuer den Betrieb eines Kanals            250
               im Band III bis V in analoger Uebertragungstechnik     je angefangene
               (Fernseh-Rundfunk)                                       10 qkm
                                                                     theoretischer
                                                              Versorgungsflaeche*),
                                                                 mindestens jedoch
                                                                         450
B.9.10         Frequenzzuteilung fuer den Betrieb eines                   125
               DVB-T-Kanals                                          je angefangene
                                                                        10 qkm
                                                                     theoretischer
                                                              Versorgungsflaeche*),
                                                                 mindestens jedoch
                                                                         450
B.9.11         Vergroesserung der theoretischen                 Differenz zwischen
               Versorgungsflaeche eines Rundfunksenders          bisheriger und
                                                              neuer theoretischer
                                                              Versorgungsflaeche*),
                                                                mindestens jedoch
                                                                  Mindestgebuehr
                                                                    gemaess lfd.
                                                              Nr. B.9.6 - B.9.10
B.9.12         Verringerung der theoretischen                     Mindestgebuehr
               Versorgungsflaeche eines Rundfunksenders              gemaess lfd.
                                                              Nr. B.9.6 - B.9.10
B.9.13         Frequenzzuteilung fuer kurzzeitige                        25 %
               Nutzungen mittels Rundfunktechnik innerhalb      der jeweiligen
               der fuer den Rundfunkdienst zugewiesenen        Neuzuteilungsgebuehr,
               Frequenzbereiche                                  mindestens 450;
                                                                  maximal 1.250
B.9.14         Frequenzzuteilung zur Nutzung von Frequenzen              450
               fuer Versuchsabstrahlungen zu Test- und
               Messzwecken
B.9.15         Frequenzzuteilung fuer nicht grundstuecks-                  450
               ueberschreitende Funkanwendungen mit Rundfunktechnik
               innerhalb der fuer den Rundfunkdienst zugewiesenen
               Frequenzbereiche
B.9.16         Zuteilung einer analogen Ersatzfrequenz                    15
               zugunsten der Einfuehrung digitaler Uebertragungstechniken
B.9.17         Frequenzzuteilung zum Betrieb eines auslaendischen         450
               Rundfunksenders fuer die Versorgung auslaendischer
               Gebiete
B.9.18         Aenderung einer Frequenzzuteilung fuer den                   60
               Betrieb eines Rundfunksenders, die auf Grund
               eines Wechsels des zu uebertragenden
               Rundfunkprogramms im Sinne von § 47 Abs. 3
               des Telekommunikationsgesetzes erforderlich
               wird, unter Beibehaltung des Senderbetreibers
               und ohne Aenderung der auf den Verwendungszweck
               abgestellten telekommunikationsrechtlichen
               und technischen Parameter
C              Gebuehren fuer Massnahmen auf Grund von Verstoessen
               gegen die §§ 44 bis 47 des Telekommunikations-
               gesetzes oder die darauf beruhenden
               Rechtsverordnungen
C.1            Bearbeiten eines Verstosses                       25 bis 1.500
               gegen Frequenzzuteilungsbedingungen,
               Auflagen oder die Frequenz-
               zuteilungsverordnung einschliesslich

                                               -5-
        
                                                                                

              Festlegen der Massnahmen
C.2           Ausfuehren eines mobilen Messeinsatzes am                      900
              Ort des Gestoerten
C.3           Ausfuehren eines mobilen Messeinsatzes am                      600
              Ort des Stoerers
C.4           Ausfuehren eines stationaeren Messeinsatzes          250 bis 1.500
              zum Ermitteln von Funksendern, die gegen
              Frequenzzuteilungsbedingungen, Auflagen
              oder die Frequenzzuteilungsverordnung
              verstossen
D             Entscheidungen nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 des             60 bis
              Telekommunikationsgesetzes, soweit in dieser           5.000.000
              Anlage kein ausdruecklicher Gebuehrentatbestand
              genannt wird; innerhalb des Gebuehrensrahmens
              richtet sich die Gebuehrenfestsetzung nach den
              Vorgaben in § 142 Abs. 2 Satz 3 und 4 des
              Telekommunikationsgesetzes
----- *) Theoretische Versorgungsflaeche:
         Die Theoretische Versorgungsflaeche ist eine Berechnungsgroesse zur Ermittlung
         der Frequenzzuteilungsgebuehr. Sie basiert fuer den Rundfunkdienst auf den
         internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gueltigen
         nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom Maerz 1992) und
         weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel fuer T-
         DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und fuer DVB-T Chester 1997.
         Angaben fuer die jeweils frequenzabhaengige Mindestnutzfeldstaerke sind fuer TV-
         analog der ITU-R BT.417, fuer den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger
         Uebertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, fuer den Betrieb
         eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1,
         Position "Medianwert der Mindestfeldstaerke") und fuer den Betrieb eines DVB-
         T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A1.50, Position "Medianwert fuer
         die minimale aequivalente Feldstaerke") zu entnehmen. In Gleichwellennetzen
         unterbleibt eine Mehrfachveranschlagung von Theoretischen Versorgungsflaechen
         verschiedener Sender.
         Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird fuer eine Sendefunkanlage eine
         Mindestnutzfeldstaerkekontur gemaess den jeweils gueltigen internationalen
         Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich fuer jeden 10 Grad C-Schritt
         eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die
         Mindestnutzfeldstaerke erreicht ist. Daraus kann fuer jede der 36 Richtungen
         ein Flaechenelement
                                  piR(hoch)2
                              A = ----------
                                      36
    berechnet werden. Durch Addition der 36 Flaechenelemente ergibt sich die Theoretische
    Versorgungsflaeche einer Sendeanlage in qkm. Anteile von Flaechenelementen, die aus
    Gebieten der Nord- und Ostsee bzw. auslaendischem Hoheitsgebiet bestehen, werden nicht
    angerechnet.
    Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven
    fuer Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 fuer 50 % Zeit- und 50 %
    Ortswahrscheinlichkeit. Die Gelaenderauhigkeit betraegt 50 m. Als Parameter
    sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der
    Mindestnutzfeldstaerke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhoehen und Leistungen
    erforderlich. Fuer Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven
    verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw.
    5 R 22 zu finden sind.
    Fuer Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels
    Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstaerke des Netzes berechnet. Die
    Theoretische Versorgungsflaeche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen
    Flaechenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstaerke erreicht wird.
    Fuer Massnahmen zur Erhoehung der Empfangsfeldstaerke, die in einem Gleichwellennetz zu
    keiner Vergroesserung der Theoretischen Versorgungsflaeche dieses Netzes fuehren, werden
    keine Zuteilungsgebuehren erhoben.
                                               -6-

                                                                        




                                      -7-