Frequenzgebuehrenverordnung (FGebV)
FGebV
vom 21.05.1997
"Frequenzgebuehrenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), die zuletzt durch die
Verordnung vom 23. November 2006 (BGBl. I S. 2661) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch V v. 23.11.2006 I 2661
Fussnote
Textnachweis ab: 1.8.1996
Eingangsformel
Auf Grund des § 48 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996
(BGBl. I S. 1120) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium fuer Post
und Telekommunikation im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,
dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem
Bundesministerium fuer Wirtschaft:
§ 1 Erheben von Gebuehren
(1) Die gebuehrenpflichtigen Tatbestaende und die Hoehe der Gebuehren bestimmen sich nach
der Anlage. Auslagen sind in die Gebuehren einbezogen.
(2) (weggefallen)
(3) Bei Frequenzzuteilungen, bei denen digitale Uebertragungstechnik fuer das digitale
terrestrische Fernsehen (DVB-T) und den digitalen terrestrischen Hoerfunk (DAB) zur
Anwendung kommt, mindert sich bei Frequenzzuteilungen bis zum 31. Dezember 2005 die
jeweilige Gebuehr um 50 Prozent, danach um 25 Prozent, sofern auf eine Frequenzzuteilung
desselben Funkdienstes fuer analoge Uebertragungstechnik verzichtet wird. Es wird jedoch
mindestens die jeweilige Mindestgebuehr faellig.
(4) Fuer Frequenzzuteilungen auf Grund von Antraegen, die vor dem 1. Januar 2003 bei
der Bundesagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
vollstaendig vorlagen, werden Gebuehren nach den in der Anlage zu § 1 Abs. 1 der
Frequenzgebuehrenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), geaendert durch die
Dritte Verordnung zur Aenderung der Frequenzgebuehrenverordnung vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3624), festgelegten Gebuehrentatbestaenden und Gebuehrenhoehen erhoben.
§ 2 Gebuehrenbefreiungen
Bei Frequenzzuteilungen an
1. private Organisationen, die im Zivilschutz oder im Katastrophenschutz nach
Landesrecht mitwirken,
2. private Organisationen, die die Aufgabe der Notfallrettung im oeffentlichen Auftrag
wahrnehmen,
3. staatlich anerkannte Werksfeuerwehren, die auftragsgemaess auch ausserhalb ihrer
Liegenschaften eingesetzt werden koennen,
4. private Organisationen, die die Aufgabe Wasserrettung oder Seenotrettung im
oeffentlichen Auftrag erfuellen,
kann auf Antrag Gebuehrenbefreiung gewaehrt werden. Sie darf nur fuer solche zugeteilten
Frequenzen gewaehrt werden, die die Beguenstigten ueberwiegend fuer Aufgaben nutzen,
-1-
die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch oeffentlich-rechtliche Vereinbarungen
uebertragen worden sind.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft.
Anlage (zu § 1 Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4565 - 4568;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
---------------------------------------------------------------------------
Lfd. Nr. Gebuehrentatbestand Gebuehr in Euro
---------------------------------------------------------------------------
A Allgemeine Gebuehren
A.1 Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde 60
A.2 Aenderungen einer Zuteilungsurkunde, die 60
nicht die auf den Verwendungszweck der
Frequenz abgestellten Parameter betreffen
A.3 Zuruecknahme eines Antrags nach dem Beginn bis zu 75 %
der sachlichen Bearbeitung und vor der Gebuehr fuer
Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung den beantragten
eines Antrags aus anderen Gruenden als Verwaltungsakt
wegen Unzustaendigkeit; Widerruf oder
Ruecknahme einer Amtshandlung, soweit der
Betroffene dazu Anlass gegeben hat
A.4 Aenderung der Zuteilungsurkunde auf Grund
von Aenderungen des Zuteilungsinhabers nach
§ 55 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes
A.5 Aenderung einer bestehenden Zuteilungsurkunde, 60 bis 100
sofern keine Aenderung im Sinne von A.2, A.4
oder Neuzuteilung
B Gebuehren fuer Frequenzzuteilungen
B.0 Versuchs- und Demonstrationsfunkanlagen
sowie Kurzzeit-Zuteilungen
B.0.1 Frequenzzuteilung eine 130
Funkstelle im Versuchsfunk
B.0.2 Frequenzzuteilung fuer den Betrieb einer 200
Demonstrationsfunkanlage
B.0.3 Frequenzzuteilung fuer den voruebergehenden 130
Betrieb eines Kanals mit einer vorgegebenen
Anzahl von Sendefunkanlagen oder einer
Frequenzzuteilung eines Funknetzes
B.0.3.1 Zuschlag zu B.0.3 fuer den Betrieb jedes 50
weiteren Kanals
B.1 Oeffentliche Mobilfunknetze
B.1.1 Zuteilung einer Frequenz in einem GSM-Netz 100.000 bis
(Referenzbandbreite bis 200 kHz) 2.000.000
B.1.1.1 Festsetzung der funktechnischen Parameter pro 14
Sektor und Kanal an einem Standort bei
Frequenznutzungen in D- und E-Netzen im
Rahmen der Frequenzzuteilung
B.1.2 Zuteilung eines Kanals nebst Festlegung der 190
funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal
in einem Buendelfunknetz
B.1.3 Festsetzung der funktechnischen Parameter pro 140
Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen
von Frequenzzuteilungen fuer Frequenznutzungen
in einem lizenzierten Datenfunknetz
B.1.4 Festsetzung der funktechnischen Parameter 14
-2-
pro Sektor und Kanal an einem Standort
im Rahmen von Frequenzzuteilungen fuer
Frequenznutzungen in einem lizenzierten
Funkrufnetz
B.1.5 Festsetzung der funktechnischen Parameter 36
pro Sektor und Kanal an einem Standort im
Rahmen von Frequenzzuteilungen fuer
Frequenznutzungen in einem UMTS-Netz
B.2 Feste Funkdienste (ausser Satellitenfunk)
B.2.1 Zuteilung einer Frequenz fuer den Betrieb 100 bis 1.500
einer Sendefunkanlage mit Vertraeglichkeits-
pruefung
B.2.2 Gebietsbezogene Frequenzzuteilung fuer 1.250 bis
Richtfunknutzungen ausser Funkanbindung von 12.500.000
Teilnehmeranschlussleitungen (Wireless Local
Loop (WLL), PMP-I-Richtfunk)
B.3 Satellitenfunk
B.3.1 Zuteilung einer Frequenz fuer eine Erdfunkstelle 68
ohne Vertraeglichkeitspruefung
B.3.2 Zuteilung einer Frequenz fuer eine Erdfunkstelle 100 bis 1.000
mit Vertraeglichkeitspruefung
B.3.3 Frequenzzuteilung fuer ein lizenzpflichtiges 500 bis 3.500
Satellitenfunksystem
B.4 Nichtoeffentlicher mobiler Landfunk (noemL),
B.4.1 Frequenzzuteilung fuer ein 130
Betriebsfunknetz, Grubenfunknetz,
nichtoeffentliches Datenfunknetz fuer
Fernwirk- und Alarmierungszwecke (je Zeitschlitz) oder
eine Funkanlage fuer Hilfszwecke
B.4.2 Frequenzzuteilung fuer den Betrieb eines 100 bis 1.000
Kanals oder einer Frequenz im
Betriebsfunk aus Frequenzbereichen,
die nicht zur Nutzung als "Gemeinschafts-
frequenzen" bestimmt sind
B.4.3 Zuteilung eines Kanals nebst Festlegung der 190
funktechnischen Parameter pro Sektor und
Kanal in einem Buendelfunknetz
B.4.4 Festsetzung der funktechnischen Parameter pro 36
Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen
von Frequenzzuteilungen fuer Frequenznutzungen
in einem GSM-R-Netz
B.4.5 Frequenzzuteilung fuer die Teilnahme am 15
CB-Funk mit einer Sendefunkanlage, soweit
nicht allgemein zugeteilt
B.4.5.1 Zuschlag zu B.4.5 fuer jede weitere Sendefunkanlage 5
B.4.5.2 Frequenzzuteilung fuer innerhalb der 85
vorlaeufigen Schutzabstaende gelegene ortsfeste
CB-Funkstandorte zur Nutzung der Kanaele 41 bis 80
B.4.6 Frequenzzuteilung fuer ein 130
Funknetz der Behoerden und Organisationen
mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk)
B.4.7 Frequenzzuteilung fuer eine 130
Grundstuecks-Sprechfunkanlage
B.4.8 Frequenzzuteilung fuer eine 130
Grundstuecks-Personenruffunkanlage
B.4.9 Frequenzzuteilung fuer eine 130
grundstuecksueberschreitenden Personenruffunkanlage
B.4.10 Frequenzzuteilung fuer eine 130
Fernwirkfunkanlage
B.4.11 Frequenzzuteilung fuer eine 130
Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen
B.4.12 Frequenzzuteilung fuer eine 130
-3-
noemL-Fernsehfunkanlage, bewegbare
Kleinst-Richtfunkanlage, Funkanlage zur
voruebergehenden Einrichtung von
Fernsehleitungen, Funkanlage fuer
Ton- und Meldeleitungen
B.4.13 Frequenzzuteilung fuer eine 130
Durchsagefunkanlage (Fuehrungsfunkanlage,
drahtlose Mikrofonanlage) mit Ausnahme von
B.4.13.1
B.4.13.1 Frequenzzuteilung fuer eine gebuehrenfrei
drahtlose Mikrofonanlage fuer Hoergeschaedigte
B.4.14 Frequenzzuteilung fuer ein 30
Mietsprechfunkgeraet
B.4.15 (weggefallen)
B.5 Flug- und Flugnavigationsfunk
B.5.1 Frequenzzuteilung fuer eine 130
Funkstelle des Flugfunks (ggf. auch mit
integrierter Flugnavigationsfunkstelle)
oder des Flugnavigationsfunks
B.6 Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk
B.6.1 Frequenzzuteilung fuer eine Funkstelle 130
B.7 Navigations-, nichtnavigatorischer Ortungs-,
Wetterhilfen-, Normalfrequenz- und
Zeitzeichenfunkdienst
B.7.1 Frequenzzuteilung fuer eine 130
Sendefunkanlage in einem dieser Funkdienste
B.8 Funkanbindung von Teilnehmeranschluessen
B.8.1 Frequenzzuteilung fuer die Funkanbindung 1.250 bis
von Teilnehmeranschluessen mittels 1.093.750
DECT-Technologie
B.8.2 Frequenzzuteilung fuer die Funkanbindung 1.250 bis
von Teilnehmeranschluessen mittels 8.750.000
Punkt-zu-Multipunkt-Richtfunk (WLL-PMP-Rifu)
B.9 Rundfunkdienst
B.9.1 Frequenzzuteilung fuer den Betrieb eines 2.500
Langwellensenders
B.9.2 Frequenzzuteilung fuer den Betrieb eines 2.500
Mittelwellensenders in analoger Uebertragungstechnik
B.9.3 Frequenzzuteilung fuer den Betrieb eines 1.250
Mittelwellensenders in digitaler Uebertragungstechnik
B.9.4 Frequenzzuteilung fuer den Betrieb eines 1.500
Kurzwellensenders in analoger Uebertragungstechnik
B.9.5 Frequenzzuteilung fuer den Betrieb eines 750
Kurzwellensenders in digitaler Uebertragungstechnik
B.9.6 Frequenzzuteilung fuer den Betrieb eines Kanals 50
im Band II in analoger Uebertragungstechnik je angefangene
(UKW-Tonrundfunk) 10 qkm
theoretischer
Versorgungsflaeche*),
mindestens jedoch
450
B.9.7 Frequenzzuteilung fuer den Betrieb eines Kanals 30
im Band III in digitaler Uebertragungstechnik je angefangene
(DAB-Block) 10 qkm
theoretischer
Versorgungsflaeche*),
mindestens jedoch
450
B.9.8 Frequenzzuteilung fuer den Betrieb eines Kanals 10
im L-Band in digitaler Uebertragungstechnik je angefangene
(DAB-Block) 10 qkm
theoretischer
-4-
Versorgungsflaeche*),
mindestens jedoch
450
B.9.9 Frequenzzuteilung fuer den Betrieb eines Kanals 250
im Band III bis V in analoger Uebertragungstechnik je angefangene
(Fernseh-Rundfunk) 10 qkm
theoretischer
Versorgungsflaeche*),
mindestens jedoch
450
B.9.10 Frequenzzuteilung fuer den Betrieb eines 125
DVB-T-Kanals je angefangene
10 qkm
theoretischer
Versorgungsflaeche*),
mindestens jedoch
450
B.9.11 Vergroesserung der theoretischen Differenz zwischen
Versorgungsflaeche eines Rundfunksenders bisheriger und
neuer theoretischer
Versorgungsflaeche*),
mindestens jedoch
Mindestgebuehr
gemaess lfd.
Nr. B.9.6 - B.9.10
B.9.12 Verringerung der theoretischen Mindestgebuehr
Versorgungsflaeche eines Rundfunksenders gemaess lfd.
Nr. B.9.6 - B.9.10
B.9.13 Frequenzzuteilung fuer kurzzeitige 25 %
Nutzungen mittels Rundfunktechnik innerhalb der jeweiligen
der fuer den Rundfunkdienst zugewiesenen Neuzuteilungsgebuehr,
Frequenzbereiche mindestens 450;
maximal 1.250
B.9.14 Frequenzzuteilung zur Nutzung von Frequenzen 450
fuer Versuchsabstrahlungen zu Test- und
Messzwecken
B.9.15 Frequenzzuteilung fuer nicht grundstuecks- 450
ueberschreitende Funkanwendungen mit Rundfunktechnik
innerhalb der fuer den Rundfunkdienst zugewiesenen
Frequenzbereiche
B.9.16 Zuteilung einer analogen Ersatzfrequenz 15
zugunsten der Einfuehrung digitaler Uebertragungstechniken
B.9.17 Frequenzzuteilung zum Betrieb eines auslaendischen 450
Rundfunksenders fuer die Versorgung auslaendischer
Gebiete
B.9.18 Aenderung einer Frequenzzuteilung fuer den 60
Betrieb eines Rundfunksenders, die auf Grund
eines Wechsels des zu uebertragenden
Rundfunkprogramms im Sinne von § 47 Abs. 3
des Telekommunikationsgesetzes erforderlich
wird, unter Beibehaltung des Senderbetreibers
und ohne Aenderung der auf den Verwendungszweck
abgestellten telekommunikationsrechtlichen
und technischen Parameter
C Gebuehren fuer Massnahmen auf Grund von Verstoessen
gegen die §§ 44 bis 47 des Telekommunikations-
gesetzes oder die darauf beruhenden
Rechtsverordnungen
C.1 Bearbeiten eines Verstosses 25 bis 1.500
gegen Frequenzzuteilungsbedingungen,
Auflagen oder die Frequenz-
zuteilungsverordnung einschliesslich
-5-
Festlegen der Massnahmen
C.2 Ausfuehren eines mobilen Messeinsatzes am 900
Ort des Gestoerten
C.3 Ausfuehren eines mobilen Messeinsatzes am 600
Ort des Stoerers
C.4 Ausfuehren eines stationaeren Messeinsatzes 250 bis 1.500
zum Ermitteln von Funksendern, die gegen
Frequenzzuteilungsbedingungen, Auflagen
oder die Frequenzzuteilungsverordnung
verstossen
D Entscheidungen nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 des 60 bis
Telekommunikationsgesetzes, soweit in dieser 5.000.000
Anlage kein ausdruecklicher Gebuehrentatbestand
genannt wird; innerhalb des Gebuehrensrahmens
richtet sich die Gebuehrenfestsetzung nach den
Vorgaben in § 142 Abs. 2 Satz 3 und 4 des
Telekommunikationsgesetzes
----- *) Theoretische Versorgungsflaeche:
Die Theoretische Versorgungsflaeche ist eine Berechnungsgroesse zur Ermittlung
der Frequenzzuteilungsgebuehr. Sie basiert fuer den Rundfunkdienst auf den
internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gueltigen
nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom Maerz 1992) und
weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel fuer T-
DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und fuer DVB-T Chester 1997.
Angaben fuer die jeweils frequenzabhaengige Mindestnutzfeldstaerke sind fuer TV-
analog der ITU-R BT.417, fuer den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger
Uebertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, fuer den Betrieb
eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1,
Position "Medianwert der Mindestfeldstaerke") und fuer den Betrieb eines DVB-
T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A1.50, Position "Medianwert fuer
die minimale aequivalente Feldstaerke") zu entnehmen. In Gleichwellennetzen
unterbleibt eine Mehrfachveranschlagung von Theoretischen Versorgungsflaechen
verschiedener Sender.
Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird fuer eine Sendefunkanlage eine
Mindestnutzfeldstaerkekontur gemaess den jeweils gueltigen internationalen
Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich fuer jeden 10 Grad C-Schritt
eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die
Mindestnutzfeldstaerke erreicht ist. Daraus kann fuer jede der 36 Richtungen
ein Flaechenelement
piR(hoch)2
A = ----------
36
berechnet werden. Durch Addition der 36 Flaechenelemente ergibt sich die Theoretische
Versorgungsflaeche einer Sendeanlage in qkm. Anteile von Flaechenelementen, die aus
Gebieten der Nord- und Ostsee bzw. auslaendischem Hoheitsgebiet bestehen, werden nicht
angerechnet.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven
fuer Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 fuer 50 % Zeit- und 50 %
Ortswahrscheinlichkeit. Die Gelaenderauhigkeit betraegt 50 m. Als Parameter
sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der
Mindestnutzfeldstaerke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhoehen und Leistungen
erforderlich. Fuer Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven
verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw.
5 R 22 zu finden sind.
Fuer Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels
Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstaerke des Netzes berechnet. Die
Theoretische Versorgungsflaeche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen
Flaechenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstaerke erreicht wird.
Fuer Massnahmen zur Erhoehung der Empfangsfeldstaerke, die in einem Gleichwellennetz zu
keiner Vergroesserung der Theoretischen Versorgungsflaeche dieses Netzes fuehren, werden
keine Zuteilungsgebuehren erhoben.
-6-
-7-