Finanzgerichtsordnung (FGO)
FGO

vom  06.10.1965



"Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Maerz 2001 (BGBl. I S.
442, 2262 (2002 I S. 679)), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2840) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 28. 3.2001 I 442, 2262 (2002 I 679),
           zuletzt geaendert durch Art. 14 G v. 12.12.2007 I 2840

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1981 Massgaben fuer beigetr. fuenf Laender vgl. FGO Anhang EV
Das G tritt in den beigetretenen fuenf Laendern (Art. 1 Abs. 1 EinigVtr) gem. Anl. I Kap
III Sachg. A Abschn. III Nr. 7 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885,
928 mit Massgaben in Kraft; in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher
nicht galt, gilt es gem. Abschn. IV Nr. 2 Buchst. b EinigVtr ohne Massgaben

Erster Teil
Gerichtsverfassung

Abschnitt I
Gerichte

§ 1
Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch unabhaengige, von den Verwaltungsbehoerden
getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeuebt.

§ 2
Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind
in den Laendern die Finanzgerichte als obere Landesgerichte,
im Bund der Bundesfinanzhof mit dem Sitz in Muenchen.

§ 3
(1) Durch Gesetz werden angeordnet
1. die Errichtung und Aufhebung eines Finanzgerichts,
2. die Verlegung eines Gerichtssitzes,
3. Aenderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,
4. die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Finanzgericht fuer die Bezirke mehrerer
   Finanzgerichte,
5. die Errichtung einzelner Senate des Finanzgerichts an anderen Orten,
6. der Uebergang anhaengiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Massnahmen nach den
   Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die Zustaendigkeit nicht nach den bisher geltenden
   Vorschriften richten soll.




                                               -1-
       
                                                                               

(2) Mehrere Laender koennen die Errichtung eines gemeinsamen Finanzgerichts oder
gemeinsamer Senate eines Finanzgerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken ueber
die Landesgrenzen hinaus, auch fuer einzelne Sachgebiete, vereinbaren.

§ 4
Fuer die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels
des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

§ 5
(1) Das Finanzgericht besteht aus dem Praesidenten, den Vorsitzenden Richtern und
weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. Von der Ernennung eines Vorsitzenden
Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht.

(2) Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. Zoll-, Verbrauchsteuer- und
Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen.

(3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen
Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschluessen ausserhalb der
muendlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 90a) wirken die ehrenamtlichen
Richter nicht mit.

(4) Die Laender koennen durch Gesetz die Mitwirkung von zwei ehrenamtlichen Richtern an
den Entscheidungen des Einzelrichters vorsehen. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberuehrt.

§ 6
(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur
Entscheidung uebertragen, wenn
1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsaechlicher oder rechtlicher Art
   aufweist und
2. die Rechtssache keine grundsaetzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht uebertragen werden, wenn bereits vor
dem Senat muendlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-,
Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhoerung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den
Senat zurueckuebertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Aenderung der Prozesslage
ergibt, dass die Rechtssache grundsaetzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere
Schwierigkeiten tatsaechlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Uebertragung
auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschluesse nach den Absaetzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene
Uebertragung kann die Revision nicht gestuetzt werden.

§§ 7 bis 9
(weggefallen)

§ 10
(1) Der Bundesfinanzhof besteht aus dem Praesidenten und aus den Vorsitzenden Richtern
und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Beim Bundesfinanzhof werden Senate gebildet. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemaess.

(3) Die Senate des Bundesfinanzhofs entscheiden in der Besetzung von fuenf Richtern, bei
Beschluessen ausserhalb der muendlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.


§ 11

                                             -2-
       
                                                                               

(1) Bei dem Bundesfinanzhof wird ein Grosser Senat gebildet.

(2) Der Grosse Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der
Entscheidung eines anderen Senats oder des Grossen Senats abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Grossen Senat ist nur zulaessig, wenn der Senat, von dessen
Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklaert hat,
dass er an seiner Rechtsauffassung festhaelt. Kann der Senat, von dessen Entscheidung
abgewichen werden soll, wegen einer Aenderung des Geschaeftsverteilungsplanes mit der
Rechtsfrage nicht mehr befasst werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem
Geschaeftsverteilungsplan fuer den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr
zustaendig waere. Ueber die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch
Beschluss in der fuer Urteile erforderlichen Besetzung.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsaetzlicher Bedeutung dem Grossen Senat
zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Grosse Senat besteht aus dem Praesidenten und je einem Richter der Senate, in
denen der Praesident nicht den Vorsitz fuehrt. Bei einer Verhinderung des Praesidenten
tritt ein Richter aus dem Senat, dem er angehoert, an seine Stelle.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Praesidium fuer ein Geschaeftsjahr
bestellt. Den Vorsitz im Grossen Senat fuehrt der Praesident, bei Verhinderung das
dienstaelteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.

(7) Der Grosse Senat entscheidet nur ueber die Rechtsfrage. Er kann ohne muendliche
Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache fuer den
erkennenden Senat bindend.

§ 12
Bei jedem Gericht wird eine Geschaeftsstelle eingerichtet. Sie wird mit der
erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.

§ 13
Alle Gerichte und Verwaltungsbehoerden leisten den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit
Rechts- und Amtshilfe.

Abschnitt II
Richter

§ 14
(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 15 Abweichendes
bestimmt ist.

(2) Die Richter des Bundesfinanzhofs muessen das 35. Lebensjahr vollendet haben.

§ 15
Bei den Finanzgerichten koennen Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags verwendet
werden.

Abschnitt III
Ehrenamtliche Richter

§ 16

                                             -3-
       
                                                                               

Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der muendlichen Verhandlung und der Urteilsfindung
mit gleichen Rechten wie der Richter mit.

§ 17
Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet
und seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des
Gerichtsbezirks haben.

§ 18
(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen
1. Personen, die infolge Richterspruchs die Faehigkeit zur Bekleidung oeffentlicher
   Aemter nicht besitzen oder wegen einer vorsaetzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe
   von mehr als sechs Monaten oder innerhalb der letzten zehn Jahre wegen einer
   Steuer- oder Monopolstraftat verurteilt worden sind, soweit es sich nicht um eine
   Tat handelt, fuer die das nach der Verurteilung geltende Gesetz nur noch Geldbusse
   androht,
2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der
   Faehigkeit zur Bekleidung oeffentlicher Aemter zur Folge haben kann,
3. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Koerperschaften des Landes
   besitzen.

(2) Personen, die in Vermoegensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen
Richtern berufen werden.

§ 19
Zum ehrenamtlichen Richter koennen nicht berufen werden
1. Mitglieder des Bundestages, des Europaeischen Parlaments, der gesetzgebenden
   Koerperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
2. Richter,
3. Beamte und Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Laender,
4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
5. Rechtsanwaelte, Notare, Patentanwaelte, Steuerberater, Vorstandsmitglieder
   von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater sind, ferner
   Steuerbevollmaechtigte, Wirtschaftspruefer, vereidigte Buchpruefer und Personen, die
   fremde Rechtsangelegenheiten geschaeftsmaessig besorgen.

§ 20
(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters duerfen ablehnen
1. Geistliche und Religionsdiener,
2. Schoeffen und andere ehrenamtliche Richter,
3. Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter beim Finanzgericht
   taetig gewesen sind,
4. Aerzte, Krankenpfleger, Hebammen,
5. Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Personal beschaeftigen,
6. Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.

(2) In besonderen Haertefaellen kann ausserdem auf Antrag von der Uebernahme des Amtes
befreit werden.

§ 21
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er

                                             -4-
       
                                                                               

1. nach den §§ 17 bis 19 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden
   kann oder
2. einen Ablehnungsgrund nach § 20 Abs. 1 geltend macht oder
3. seine Amtspflichten groeblich verletzt hat oder
4. die zur Ausuebung seines Amtes erforderlichen geistigen oder koerperlichen
   Faehigkeiten nicht mehr besitzt oder
5. seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung im
   Gerichtsbezirk aufgibt.

(2) In besonderen Haertefaellen kann ausserdem auf Antrag von der weiteren Ausuebung des
Amtes entbunden werden.

(3) Die Entscheidung trifft der vom Praesidium fuer jedes Geschaeftsjahr im Voraus
bestimmte Senat in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag des Praesidenten
des Finanzgerichts, in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 und 5 und des Absatzes 2 auf
Antrag des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss nach
Anhoerung des ehrenamtlichen Richters.

(4) Absatz 3 gilt sinngemaess in den Faellen des § 20 Abs. 2.

(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz
3 aufzuheben, wenn Anklage nach § 18 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte
rechtskraeftig ausser Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.

§ 22
Die ehrenamtlichen Richter werden fuer jedes Finanzgericht auf fuenf Jahre durch einen
Wahlausschuss nach Vorschlagslisten (§ 25) gewaehlt.

§ 23
(1) Bei jedem Finanzgericht wird ein Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter
bestellt.

(2) Der Ausschuss besteht aus dem Praesidenten des Finanzgerichts als Vorsitzendem,
einem durch die Oberfinanzdirektion zu bestimmenden Beamten der Landesfinanzverwaltung
und sieben Vertrauensleuten, die die Voraussetzungen zur Berufung als ehrenamtlicher
Richter erfuellen. Die Vertrauensleute, ferner sieben Vertreter werden auf fuenf
Jahre vom Landtag oder von einem durch ihn bestimmten Landtagsausschuss oder nach
Massgabe der Landesgesetze gewaehlt. In den Faellen des § 3 Abs. 2 und bei Bestehen
eines Finanzgerichts fuer die Bezirke mehrerer Oberfinanzdirektionen innerhalb
eines Landes richtet sich die Zustaendigkeit der Oberfinanzdirektion fuer die
Bestellung des Beamten der Landesfinanzverwaltung sowie des Landes fuer die Wahl der
Vertrauensleute nach dem Sitz des Finanzgerichts. Die Landesgesetzgebung kann in
diesen Faellen vorsehen, dass jede beteiligte Oberfinanzdirektion einen Beamten der
Finanzverwaltung in den Ausschuss entsendet und dass jedes beteiligte Land mindestens
zwei Vertrauensleute bestellt. In Faellen, in denen ein Land nach § 2a Abs. 1 des
Finanzverwaltungsgesetzes auf Mittelbehoerden verzichtet hat, ist fuer die Bestellung des
Beamten der Landesfinanzverwaltung die oberste Landesbehoerde im Sinne des § 2 Abs. 1
Nr. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes zustaendig.

(3) Der Ausschuss ist beschlussfaehig, wenn wenigstens der Vorsitzende, ein Vertreter
der Finanzverwaltung und drei Vertrauensleute anwesend sind.

§ 24
Die fuer jedes Finanzgericht erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch
den Praesidenten so bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu hoechstens zwoelf ordentlichen
Sitzungstagen im Jahre herangezogen wird.

§ 25

                                             -5-
       
                                                                               

Die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Richter wird in jedem fuenften Jahr durch den
Praesidenten des Finanzgerichts aufgestellt. Er soll zuvor die Berufsvertretungen
hoeren. In die Vorschlagsliste soll die doppelte Anzahl der nach § 24 zu waehlenden
ehrenamtlichen Richter aufgenommen werden.

§ 26
(1) Der Ausschuss waehlt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei
Dritteln der Stimmen die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern.

(2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt.

§ 27
(1) Das Praesidium des Finanzgerichts bestimmt vor Beginn des Geschaeftsjahrs
durch Aufstellung einer Liste die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter
heranzuziehen sind. Fuer jeden Senat ist eine Liste aufzustellen, die mindestens zwoelf
Namen enthalten muss.

(2) Fuer die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine
Hilfsliste ehrenamtlicher Richter aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in
seiner Naehe wohnen.

§ 28
(weggefallen)

§ 29
Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauensmann (§ 23) erhalten eine Entschaedigung
nach dem Justizverguetungs- und -entschaedigungsgesetz.

§ 30
(1) Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genuegende Entschuldigung zu einer
Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise
entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Zugleich koennen ihm die durch sein
Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden.

(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Er kann sie bei nachtraeglicher
Entschuldigung ganz oder zum Teil aufheben.

Abschnitt IV
Gerichtsverwaltung

§ 31
Der Praesident des Gerichts uebt die Dienstaufsicht ueber die Richter, Beamten,
Angestellten und Arbeiter aus.

§ 32
Dem Gericht duerfen keine Verwaltungsgeschaefte ausserhalb der Gerichtsverwaltung
uebertragen werden.

Abschnitt V
Finanzrechtsweg und Zustaendigkeit

Unterabschnitt 1
Finanzrechtsweg
                                             -6-
       
                                                                               


§ 33
(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben
1. in oeffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ueber Abgabenangelegenheiten, soweit die
   Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehoerden oder
   Landesfinanzbehoerden verwaltet werden,
2. in oeffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ueber die Vollziehung von Verwaltungsakten
   in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die
   Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehoerden oder Landesfinanzbehoerden nach den
   Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind,
3. in oeffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten ueber
   Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten
   Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des
   Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,
4. in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten oeffentlich-rechtlichen
   Streitigkeiten, soweit fuer diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der
   Finanzrechtsweg eroeffnet ist.

(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung
der Abgaben einschliesslich der Abgabenverguetungen oder sonst mit der Anwendung
der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehoerden zusammenhaengenden
Angelegenheiten einschliesslich der Massnahmen der Bundesfinanzbehoerden zur
Beachtung der Verbote und Beschraenkungen fuer den Warenverkehr ueber die Grenze; den
Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole
gleich.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bussgeldverfahren keine
Anwendung.

§ 34
(weggefallen)

Unterabschnitt 2
Sachliche Zustaendigkeit

§ 35
Das Finanzgericht entscheidet im ersten Rechtszug ueber alle Streitigkeiten, fuer die der
Finanzrechtsweg gegeben ist.

§ 36
Der Bundesfinanzhof entscheidet ueber das Rechtsmittel
1. der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und gegen Entscheidungen, die
   Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen,
2. der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden
   oder des Berichterstatters.

§ 37
(weggefallen)

Unterabschnitt 3
Oertliche Zustaendigkeit

                                             -7-
       
                                                                               

§ 38
(1) Oertlich zustaendig ist das Finanzgericht, in dessen Bezirk die Behoerde, gegen welche
die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat.

(2) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Behoerde eine oberste Finanzbehoerde, so ist
das Finanzgericht zustaendig, in dessen Bezirk der Klaeger seinen Wohnsitz, seine
Geschaeftsleitung oder seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat; bei Zoellen, Verbrauchsteuern
und Monopolabgaben ist das Finanzgericht zustaendig, in dessen Bezirk ein Tatbestand
verwirklicht wird, an den das Gesetz die Abgabe knuepft. Hat der Klaeger im Bezirk der
obersten Finanzbehoerde keinen Wohnsitz, keine Geschaeftsleitung und keinen gewoehnlichen
Aufenthalt, so findet Absatz 1 Anwendung.

(3) Befindet sich der Sitz einer Finanzbehoerde ausserhalb ihres Bezirks, so richtet sich
die oertliche Zustaendigkeit abweichend von Absatz 1 nach der Lage des Bezirks.

§ 39
(1) Das zustaendige Finanzgericht wird durch den Bundesfinanzhof bestimmt,
1. wenn das an sich zustaendige Finanzgericht in einem einzelnen Fall an der Ausuebung
   der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsaechlich verhindert ist,
2. wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches
   Finanzgericht fuer den Rechtsstreit zustaendig ist,
3. wenn verschiedene Finanzgerichte sich rechtskraeftig fuer zustaendig erklaert haben,
4. wenn verschiedene Finanzgerichte, von denen eines fuer den Rechtsstreit zustaendig
   ist, sich rechtskraeftig fuer unzustaendig erklaert haben,
5. wenn eine oertliche Zustaendigkeit nach § 38 nicht gegeben ist.

(2) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befasste
Finanzgericht kann den Bundesfinanzhof anrufen. Dieser kann ohne muendliche Verhandlung
entscheiden.

Zweiter Teil
Verfahren

Abschnitt I
Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen,
Klageverzicht

§ 40
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Faellen des § 100 Abs. 2 auch die Aenderung
eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines
abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer
anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulaessig, wenn
der Klaeger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder
Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten
verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehoerde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder
teilweise fuer andere Abgabenberechtigte, so koennen diese in den Faellen Klage erheben,
in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder
mittelbar schulden wuerde.

§ 41
                                             -8-
       
                                                                               

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhaeltnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden,
wenn der Klaeger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat
(Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Klaeger seine Rechte durch
Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder haette verfolgen koennen. Dies gilt
nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

§ 42
Auf Grund der Abgabenordnung erlassene Aenderungs- und Folgebescheide koennen nicht in
weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in dem aussergerichtlichen Vorverfahren
angefochten werden koennen.

§ 43
Mehrere Klagebegehren koennen vom Klaeger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn
sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht
zustaendig ist.

§ 44
(1) In den Faellen, in denen ein aussergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die
Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulaessig, wenn das Vorverfahren ueber den
aussergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.

(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der urspruengliche
Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung ueber den
aussergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.

§ 45
(1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulaessig, wenn die Behoerde, die       ueber den
aussergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines       Monats nach
Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenueber zustimmt. Hat von       mehreren
Berechtigten einer einen aussergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt,       ein anderer
unmittelbar Klage erhoben, ist zunaechst ueber den aussergerichtlichen       Rechtsbehelf zu
entscheiden.

(2) Das Gericht kann eine Klage, die nach Absatz 1 ohne Vorverfahren erhoben worden
ist, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Akten der Behoerde bei Gericht,
spaetestens innerhalb von sechs Monaten nach Klagezustellung, durch Beschluss an die
zustaendige Behoerde zur Durchfuehrung des Vorverfahrens abgeben, wenn eine weitere
Sachaufklaerung notwendig ist, die nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlungen
erfordert, und die Abgabe auch unter Beruecksichtigung der Belange der Beteiligten
sachdienlich ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Stimmt die Behoerde im Falle des Absatzes 1 nicht zu oder gibt das Gericht die Klage
nach Absatz 2 ab, ist die Klage als aussergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln.

(4) Die Klage ist ausserdem ohne Vorverfahren zulaessig, wenn die Rechtswidrigkeit der
Anordnung eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird.*

§ 46
(1) Ist ueber einen aussergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden
Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage
abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulaessig. Die
Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des aussergerichtlichen
Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstaende des
Falles eine kuerzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf
einer von ihm bestimmten Frist, die verlaengert werden kann, aussetzen; wird dem
aussergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte

                                             -9-
       
                                                                               

Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der
Hauptsache als erledigt anzusehen.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt fuer die Faelle sinngemaess, in denen geltend gemacht wird,
dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen ueber einen
Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in
angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.

§ 47
(1) Die Frist fuer die Erhebung der Anfechtungsklage betraegt einen Monat; sie beginnt
mit der Bekanntgabe der Entscheidung ueber den aussergerichtlichen Rechtsbehelf, in
den Faellen des § 45 und in den Faellen, in denen ein aussergerichtlicher Rechtsbehelf
nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies gilt fuer die
Verpflichtungsklage sinngemaess, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts
abgelehnt worden ist.

(2) Die Frist fuer die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der
Behoerde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung
erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachtraeglich fuer
den Steuerfall zustaendig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zur
Niederschrift gegeben wird. Die Behoerde hat die Klageschrift in diesem Fall
unverzueglich dem Gericht zu uebermitteln.

(3) Absatz 2 gilt sinngemaess bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, wenn
sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheids zustaendig
ist.

§ 48
(1) Gegen Bescheide ueber die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen koennen Klage erheben:
1. zur Vertretung berufene Geschaeftsfuehrer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der
   Klagebevollmaechtigte im Sinne des Absatzes 2;
2. wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter,
   Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen
   ist oder zu ergehen haette;
3. auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter,
   Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen
   ist oder zu ergehen haette;
4. soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist
   und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die
   Feststellungen hierzu beruehrt wird;
5. soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persoenlich angeht,
   jeder, der durch die Feststellungen ueber die Frage beruehrt wird.

(2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame
Empfangsbevollmaechtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung
oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ueber die gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember
1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen
Empfangsbevollmaechtigten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fingierte oder der nach § 183 Abs.
1 Satz 3 bis 5 der Abgabenordnung oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung
ueber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der
Abgabenordnung von der Finanzbehoerde bestimmte Empfangsbevollmaechtigte; dies gilt nicht
fuer Feststellungsbeteiligte, die gegenueber der Finanzbehoerde der Klagebefugnis des
Empfangsbevollmaechtigten widersprechen. Die Saetze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die
Beteiligten spaetestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung ueber die Klagebefugnis des
Empfangsbevollmaechtigten belehrt worden sind.
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§ 49
(weggefallen)

§ 50
(1) Auf die Erhebung der Klage kann nach Erlass des Verwaltungsakts verzichtet werden.
Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung ausgesprochen werden, wenn er
auf den Fall beschraenkt wird, dass die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung
festgesetzt wird. Eine trotz des Verzichts erhobene Klage ist unzulaessig.

(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen fuer ein Verstaendigungs- oder ein Schiedsverfahren
nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein koennen, kann
auf die Erhebung der Klage insoweit verzichtet werden. Die Besteuerungsgrundlage, auf
die sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu bezeichnen.

(2) Der Verzicht ist gegenueber der zustaendigen Behoerde schriftlich oder zur
Niederschrift zu erklaeren; er darf keine weiteren Erklaerungen enthalten. Wird
nachtraeglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3
sinngemaess.

Abschnitt II
Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 51
(1) Fuer die Ausschliessung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der
Zivilprozessordnung sinngemaess. Gerichtspersonen koennen auch abgelehnt werden, wenn von
ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschaefts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden
fuer die geschaeftliche Taetigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausuebung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder
als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen
Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann
begruendet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer
Koerperschaft angehoert oder angehoert hat, deren Interessen durch das Verfahren beruehrt
werden.

§ 52
(1) §§ 169, 171b bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes ueber die Oeffentlichkeit,
Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung gelten sinngemaess.

(2) Die Oeffentlichkeit ist auch auszuschliessen, wenn ein Beteiligter, der nicht
Finanzbehoerde ist, es beantragt.

(3) Bei der Abstimmung und Beratung duerfen auch die zu ihrer steuerrechtlichen
Ausbildung beschaeftigten Personen zugegen sein, soweit sie die Befaehigung zum
Richteramt besitzen und soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet.

§ 52a
(1) Die Beteiligten koennen dem Gericht elektronische Dokumente uebermitteln, soweit dies
fuer den jeweiligen Zustaendigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung
oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. Die Rechtsverordnung bestimmt
den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch uebermittelt werden
koennen, sowie die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind.
Fuer Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstueck gleichstehen,
ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes
vorzuschreiben. Neben der qualifizierten elektronischen Signatur kann auch ein anderes

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sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authentizitaet und die Integritaet des
uebermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. Die Landesregierungen koennen die
Ermaechtigung auf die fuer die Finanzgerichtsbarkeit zustaendigen obersten Landesbehoerden
uebertragen. Die Zulassung der elektronischen Uebermittlung kann auf einzelne Gerichte
oder Verfahren beschraenkt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht
der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht zugegangen, wenn es in der nach Absatz
1 Satz 1 bestimmten Art und Weise uebermittelt worden ist und wenn die fuer den Empfang
bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat. Die Vorschriften dieses Gesetzes ueber die
Beifuegung von Abschriften fuer die uebrigen Beteiligten finden keine Anwendung. Genuegt
das Dokument nicht den Anforderungen, ist dies dem Absender unter Angabe der fuer das
Gericht geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzueglich mitzuteilen.

(3) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den
Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle vorgeschrieben ist, genuegt dieser Form die
Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am
Ende des Dokuments ihren Namen hinzufuegen und das Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versehen.

§ 52b
(1) Die Prozessakten koennen elektronisch gefuehrt werden. Die Bundesregierung und
die Landesregierungen bestimmen jeweils fuer ihren Bereich durch Rechtsverordnung
den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch gefuehrt werden. In der
Rechtsverordnung sind die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen fuer
die Bildung, Fuehrung und Verwahrung der elektronischen Akten festzulegen. Die
Landesregierungen koennen die Ermaechtigung auf die fuer die Finanzgerichtsbarkeit
zustaendigen obersten Landesbehoerden uebertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte
kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschraenkt werden. Die Rechtsverordnung der
Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte gefuehrt wird, sind in
die entsprechende Form zu uebertragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen, soweit die
Rechtsverordnung nach Absatz 1 nichts anderes bestimmt.

(3) Die Originaldokumente sind mindestens bis zum rechtskraeftigen Abschluss des
Verfahrens aufzubewahren.

(4) Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument in ein elektronisches Dokument
uebertragen worden, muss dieses den Vermerk enthalten, wann und durch wen die
Uebertragung vorgenommen worden ist. Ist ein elektronisches Dokument in die Papierform
ueberfuehrt worden, muss der Ausdruck den Vermerk enthalten, welches Ergebnis die
Integritaetspruefung des Dokuments ausweist, wen die Signaturpruefung als Inhaber der
Signatur ausweist und welchen Zeitpunkt die Signaturpruefung fuer die Anbringung der
Signatur ausweist.

(5) Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt sind, sind fuer das Verfahren zugrunde
zu legen, soweit kein Anlass besteht, an der Uebereinstimmung mit dem eingereichten
Dokument zu zweifeln.

§ 53
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie
Terminbestimmungen und Ladungen sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkuendung jedoch
nur, wenn es ausdruecklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmaechtigten zu bestellen. Geschieht dies nicht,
so gilt eine Sendung mit der Aufgabe zur Post als zugestellt, selbst wenn sie als
unbestellbar zurueckkommt.


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§ 54
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der
Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem
die Bekanntgabe als bewirkt gilt.

(2) Fuer die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und
226 der Zivilprozessordnung.

§ 55
(1) Die Frist fuer einen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte ueber
den Rechtsbehelf, die Behoerde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen
ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden
ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des
Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 1
zulaessig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge hoeherer
Gewalt unmoeglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt
ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 56 Abs. 2 gilt fuer den Fall hoeherer
Gewalt sinngemaess.

§ 56
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so
ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewaehren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei
Versaeumung der Frist zur Begruendung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde
betraegt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begruendung des Antrags sind bei der
Antragstellung oder im Verfahren ueber den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der
Antragsfrist ist die versaeumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann
Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewaehrt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versaeumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht
mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, ausser wenn der Antrag vor Ablauf der
Jahresfrist infolge hoeherer Gewalt unmoeglich war.

(4) Ueber den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das ueber die
versaeumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

§ 57
Beteiligte am Verfahren sind
1. der Klaeger,
2. der Beklagte,
3. der Beigeladene,
4. die Behoerde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).

§ 58
(1) Faehig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
1. die nach dem buergerlichen Recht Geschaeftsfaehigen,
2. die nach dem buergerlichen Recht in der Geschaeftsfaehigkeit Beschraenkten, soweit sie
   durch Vorschriften des buergerlichen oder oeffentlichen Rechts fuer den Gegenstand des
   Verfahrens als geschaeftsfaehig anerkannt sind.



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(2) Fuer rechtsfaehige und nichtrechtsfaehige Personenvereinigungen, fuer Personen, die
geschaeftsunfaehig oder in der Geschaeftsfaehigkeit beschraenkt sind, fuer alle Faelle der
Vermoegensverwaltung und fuer andere einer juristischen Person aehnliche Gebilde, die
als solche der Besteuerung unterliegen, sowie bei Wegfall eines Steuerpflichtigen
handeln die nach dem buergerlichen Recht dazu befugten Personen. §§ 53 bis 58 der
Zivilprozessordnung gelten sinngemaess.

(3) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Buergerlichen Gesetzbuchs den
Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschaeftsfaehiger Betreuter nur insoweit zur
Vornahme von Verfahrenshandlungen faehig, als er nach den Vorschriften des buergerlichen
Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des
oeffentlichen Rechts als handlungsfaehig anerkannt ist.

§ 59
Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung ueber die Streitgenossenschaft
sind sinngemaess anzuwenden.

§ 60
(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren
rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung beruehrt werden,
insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften.
Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu hoeren, wenn er am Verfahren beteiligt
ist.

(2) Wird eine Abgabe fuer einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser
nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch
die Entscheidung beruehrt werden.

(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhaeltnis Dritte derart beteiligt, dass die
Entscheidung auch ihnen gegenueber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen
(notwendige Beiladung). Dies gilt nicht fuer Mitberechtigte, die nach § 48 nicht
klagebefugt sind.

(4) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand
der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.

(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen koennen aufgefordert werden, einen gemeinsamen
Zustellungsbevollmaechtigten zu benennen.

(6) Der Beigeladene kann innerhalb der Antraege eines als Klaeger oder Beklagter
Beteiligten selbstaendig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle
Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachantraege kann er nur stellen,
wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

§ 60a
Kommt nach § 60 Abs. 3 die Beiladung von mehr als 50 Personen in Betracht, kann das
Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies
innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist
im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss ausserdem in Tageszeitungen
veroeffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung
voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusaetzlich in einem von
dem Gericht fuer Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem
erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit Veroeffentlichung im elektronischen
Bundesanzeiger betragen. In der Veroeffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an
welchem Tage die Frist ablaeuft. Fuer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versaeumung der Frist gilt § 56 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der
Entscheidung erkennbar in besonderem Masse betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

§ 61
(weggefallen)

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§ 62
(1) Die Beteiligten koennen vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst fuehren.

(2) Die Beteiligten koennen sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater,
Steuerbevollmaechtigten, Wirtschaftspruefer oder vereidigten Buchpruefer als
Bevollmaechtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften
im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche
Personen handeln. Darueber hinaus sind als Bevollmaechtigte vor dem Finanzgericht
vertretungsbefugt nur
1. Beschaeftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15
   des Aktiengesetzes); Behoerden und juristische Personen des oeffentlichen Rechts
   einschliesslich der von ihnen zur Erfuellung ihrer oeffentlichen Aufgaben gebildeten
   Zusammenschluesse koennen sich auch durch Beschaeftigte anderer Behoerden oder
   juristischer Personen des oeffentlichen Rechts einschliesslich der von ihnen zur
   Erfuellung ihrer oeffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschluesse vertreten lassen,
2. volljaehrige Familienangehoerige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des
   Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befaehigung zum Richteramt und
   Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen
   Taetigkeit steht,
3. Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes im
   Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes,
4. landwirtschaftliche Buchstellen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 8 des
   Steuerberatungsgesetzes,
5. Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 11 des
   Steuerberatungsgesetzes,
6. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschluesse solcher
   Verbaende fuer ihre Mitglieder oder fuer andere Verbaende oder Zusammenschluesse mit
   vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
7. juristische Personen, deren Anteile saemtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer
   der in Nummer 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person
   ausschliesslich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und
   ihrer Mitglieder oder anderer Verbaende oder Zusammenschluesse mit vergleichbarer
   Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchfuehrt, und wenn
   die Organisation fuer die Taetigkeit der Bevollmaechtigten haftet.
Bevollmaechtigte, die keine natuerlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit
der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmaechtigte, die nicht nach Massgabe des Absatzes 2
vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurueck. Prozesshandlungen
eines nicht vertretungsbefugten Bevollmaechtigten und Zustellungen oder Mitteilungen
an diesen Bevollmaechtigten sind bis zu seiner Zurueckweisung wirksam. Das Gericht kann
den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmaechtigten durch unanfechtbaren Beschluss
die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und
Streitverhaeltnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesfinanzhof muessen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmaechtigte
vertreten lassen. Dies gilt auch fuer Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor
dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmaechtigte sind nur die in Absatz 2
Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften zugelassen. Behoerden und juristische
Personen des oeffentlichen Rechts einschliesslich der von ihnen zur Erfuellung ihrer
oeffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschluesse koennen sich durch eigene Beschaeftigte
mit Befaehigung zum Richteramt oder durch Beschaeftigte mit Befaehigung zum Richteramt
anderer Behoerden oder juristischer Personen des oeffentlichen Rechts einschliesslich
der von ihnen zur Erfuellung ihrer oeffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschluesse
vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Massgabe des Satzes 3 zur Vertretung
berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter duerfen nicht als Bevollmaechtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie
angehoeren. Ehrenamtliche Richter duerfen, ausser in den Faellen des Absatzes 2 Satz 2 Nr.
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1, nicht vor einem Spruchkoerper auftreten, dem sie angehoeren. Absatz 3 Satz 1 und 2
gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann
nachgereicht werden; hierfuer kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der
Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den
Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu beruecksichtigen, wenn nicht als Bevollmaechtigter
eine in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person oder Gesellschaft auftritt. Ist ein
Bevollmaechtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn
zu richten.

(7) In der Verhandlung koennen die Beteiligten mit Beistaenden erscheinen. Beistand kann
sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst fuehren koennen,
als Bevollmaechtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann
andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfuer nach den
Umstaenden des Einzelfalls ein Beduerfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5
gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gelten als von dem Beteiligten
vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

§ 62a (weggefallen)
-

Abschnitt III
Verfahren im ersten Rechtszug

§ 63
(1) Die Klage ist gegen die Behoerde zu richten,
1. die den urspruenglichen Verwaltungsakt erlassen oder
2. die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder
   abgelehnt hat oder
3. der gegenueber die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
   Rechtsverhaeltnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(2) Ist vor Erlass der Entscheidung ueber den Einspruch eine andere als die urspruenglich
zustaendige Behoerde fuer den Steuerfall oertlich zustaendig geworden, so ist die Klage zu
richten
1. gegen die Behoerde, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat,
2. wenn ueber den Einspruch ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener
   Frist sachlich nicht entschieden worden ist (§ 46), gegen die Behoerde, die im
   Zeitpunkt der Klageerhebung fuer den Steuerfall oertlich zustaendig ist.

(3) Hat eine Behoerde, die auf Grund gesetzlicher Vorschrift berechtigt ist, fuer die
zustaendige Behoerde zu handeln, den urspruenglichen Verwaltungsakt erlassen oder den
beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt, so ist
die Klage gegen die zustaendige Behoerde zu richten.

§ 64
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der Geschaeftsstelle zu erheben.

(2) Der Klage sollen Abschriften fuer die uebrigen Beteiligten beigefuegt werden; § 77
Abs. 2 gilt sinngemaess.

§ 65


                                             - 16 -
       
                                                                               

(1) Die Klage muss den Klaeger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens,
bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung ueber den
aussergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begruendung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der
Klage soll die Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der
Einspruchsentscheidung beigefuegt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach
§ 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zustaendige Berufsrichter (Berichterstatter)
den Klaeger zu der erforderlichen Ergaenzung innerhalb einer bestimmten Frist
aufzufordern. Er kann dem Klaeger fuer die Ergaenzung eine Frist mit ausschliessender
Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt.
Fuer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versaeumung der Frist gilt § 56
entsprechend.

§ 66
Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshaengig.

§ 67
(1) Eine Aenderung der Klage ist zulaessig, wenn die uebrigen Beteiligten einwilligen oder
das Gericht die Aenderung fuer sachdienlich haelt; § 68 bleibt unberuehrt.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Aenderung der Klage ist anzunehmen, wenn
er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer muendlichen
Verhandlung auf die geaenderte Klage eingelassen hat*

(3) Die Entscheidung, dass eine Aenderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen ist,
ist nicht selbstaendig anfechtbar.

§ 68
Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung
geaendert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein
Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehoerde
hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhaengig ist, eine Abschrift des neuen
Verwaltungsakts zu uebermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
1. ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2. ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts
   tritt.

§ 69
(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts
vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe
nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden fuer die
darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zustaendige Finanzbehoerde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen.
Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmaessigkeit
des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung fuer den
Betroffenen eine unbillige, nicht durch ueberwiegende oeffentliche Interessen gebotene
Haerte zur Folge haette. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhaengig
gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt
wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass
eines Folgebescheides bleibt zulaessig. Ueber eine Sicherheitsleistung ist bei
der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der
Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung
ausdruecklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen,
tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung.
Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die
festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbetraege, um die
                                             - 17 -
       
                                                                               

anzurechnende Koerperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschraenkt;
dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile noetig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise
aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemaess. Der Antrag
kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt
der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung
der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In
dringenden Faellen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulaessig, wenn die Behoerde einen Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
1. die Finanzbehoerde ueber den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in
   angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2. eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der
Berufsausuebung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die
Behoerde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere
Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im oeffentlichen Interesse fuer
geboten haelt; sie hat das oeffentliche Interesse schriftlich zu begruenden. Auf Antrag
kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche
Zweifel an der Rechtmaessigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Faellen kann
der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschluesse ueber Antraege nach den Absaetzen 3 und
5 Satz 3 jederzeit aendern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Aenderung oder
Aufhebung wegen veraenderter oder im urspruenglichen Verfahren ohne Verschulden nicht
geltend gemachter Umstaende beantragen.

(7) Lehnt die Behoerde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den
Absaetzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

§ 70
Fuer die sachliche und oertliche Zustaendigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschluesse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3
des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

§ 71
(1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Zugleich mit
der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle zu aeussern. Hierfuer kann eine Frist
gesetzt werden.

(2) Die beteiligte Finanzbehoerde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang
der Klageschrift an das Gericht zu uebermitteln.

§ 72
(1) Der Klaeger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zuruecknehmen. Nach
Schluss der muendlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die muendliche Verhandlung und nach
Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Ruecknahme nur mit Einwilligung des Beklagten
moeglich. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klageruecknahme nicht innerhalb von
zwei Wochen seit Zustellung des die Ruecknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen
wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen fuer ein Verstaendigungs- oder ein Schiedsverfahren
nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein koennen,
kann die Klage hierauf begrenzt zurueckgenommen werden. § 50 Abs. 1a Satz 2 gilt
entsprechend.

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(2) Die Ruecknahme hat bei Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist, den
Verlust der Klage zur Folge. Wird die Klage zurueckgenommen, so stellt das Gericht das
Verfahren durch Beschluss ein. Wird nachtraeglich die Unwirksamkeit der Klageruecknahme
geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemaess.

§ 73
(1) Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhaengige Verfahren zu gemeinsamer
Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, dass
mehrere in einem Verfahren zusammengefasste Klagegegenstaende in getrennten Verfahren
verhandelt und entschieden werden.

(2) Ist die Klage von jemandem erhoben, der wegen dieses Klagegegenstands nach § 60
Abs. 3 zu einem anderen Verfahren beizuladen waere, so wird die notwendige Beiladung
des Klaegers dadurch ersetzt, dass die beiden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und
einheitlicher Entscheidung verbunden werden.

§ 74
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem
Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhaeltnisses abhaengt, das den Gegenstand eines
anderen anhaengigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehoerde festzustellen
ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder
bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehoerde auszusetzen sei.

§ 75
Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der
Besteuerung auf Antrag oder, wenn der Inhalt der Klageschrift dazu Anlass gibt, von
Amts wegen mitzuteilen.

§ 76
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei
heranzuziehen. Sie haben ihre Erklaerungen ueber tatsaechliche Umstaende vollstaendig und
der Wahrheit gemaess abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den
anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklaeren. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz
2, § 97 Abs. 1 und 3, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemaess. Das Gericht ist
an das Vorbringen und an die Beweisantraege der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche
Antraege gestellt, unklare Antraege erlaeutert, ungenuegende tatsaechliche Angaben ergaenzt,
ferner alle fuer die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen
Erklaerungen abgegeben werden.

(3) Erklaerungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehoerde
nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im
finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurueckweisen und
ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehoerde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs.
1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht beruehrt.

§ 77
(1) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der muendlichen Verhandlung Schriftsaetze
einreichen. Hierzu kann der Vorsitzende sie unter Fristsetzung auffordern. Den
Schriftsaetzen sollen Abschriften fuer die uebrigen Beteiligten beigefuegt werden. Die
Schriftsaetze sind den Beteiligten von Amts wegen zu uebermitteln.

(2) Den Schriftsaetzen sind die Urkunden, auf die Bezug genommen wird, in Urschrift
oder in Abschrift ganz oder im Auszug beizufuegen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits
bekannt oder sehr umfangreich, so genuegt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten,
Einsicht bei Gericht zu gewaehren.

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§ 77a
(weggefallen)

§ 78
(1) Die Beteiligten koennen die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten
einsehen.

(2) Beteiligte koennen sich auf ihre Kosten durch die Geschaeftsstelle Ausfertigungen,
Auszuege, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Nach dem Ermessen des
Vorsitzenden kann Bevollmaechtigten, die zu den in § 3 Nr. 1 und § 4 Nr. 1 und 2 des
Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natuerlichen Personen gehoeren, der elektronische
Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet oder der Inhalt der Akten elektronisch
uebermittelt werden. § 79a Abs. 4 gilt entsprechend. Bei einem elektronischen
Zugriff auf den Inhalt der Akten ist sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch den
Bevollmaechtigten erfolgt. Fuer die Uebermittlung von elektronischen Dokumenten ist die
Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr.
3 des Signaturgesetzes zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schuetzen.

(3) Die Entwuerfe zu Urteilen, Beschluessen und Verfuegungen, die Arbeiten zu ihrer
Vorbereitung, ferner die Dokumente, die Abstimmungen oder Ordnungsstrafen des Gerichts
betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

§ 79
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der muendlichen Verhandlung
alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit moeglichst in einer
muendlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere
1. die Beteiligten zur Eroerterung des Sach- und Streitstandes und zur guetlichen
   Beilegung des Rechtsstreits laden;
2. den Beteiligten die Ergaenzung oder Erlaeuterung ihrer vorbereitenden Schriftsaetze,
   die Vorlegung von Urkunden, die Uebermittlung von elektronischen Dokumenten und
   die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenstaenden
   aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklaerung ueber bestimmte klaerungsbeduerftige
   Punkte setzen;
3. Auskuenfte einholen;
4. die Vorlage von Urkunden oder die Uebermittlung von elektronischen Dokumenten
   anordnen;
5. das persoenliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 80 gilt entsprechend;
6. Zeugen und Sachverstaendige zur muendlichen Verhandlung laden.

(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies
darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht
sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, dass das Gericht das Beweisergebnis
auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemaess zu
wuerdigen vermag.

§ 79a
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren
ergeht,
1. ueber die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2. bei Zuruecknahme der Klage, auch ueber einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch ueber einen Antrag auf
   Prozesskostenhilfe;
4. ueber den Streitwert;

                                              - 20 -
        
                                                                                

5. ueber Kosten;
6. ueber die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne muendliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a)
entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf muendliche Verhandlung innerhalb eines
Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverstaendnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des
Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

§ 79b
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Klaeger eine Frist setzen zur
Angabe der Tatsachen, durch deren Beruecksichtigung oder Nichtberuecksichtigung im
Verwaltungsverfahren er sich beschwert fuehlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der
Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung
aufgeben, zu bestimmten Vorgaengen
1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu
   uebermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklaerungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den
Absaetzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurueckweisen und ohne weitere
Ermittlungen entscheiden, wenn
1. ihre Zulassung nach der freien Ueberzeugung des Gerichts die Erledigung des
   Rechtsstreits verzoegern wuerde und
2. der Beteiligte die Verspaetung nicht genuegend entschuldigt und
3. der Beteiligte ueber die Folgen einer Fristversaeumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz
1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand moeglich ist, den Sachverhalt auch ohne
Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

§ 80
(1) Das Gericht kann das persoenliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Fuer den
Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht
erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch
Beschluss das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds
koennen wiederholt werden.

(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das
Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen
ihn festzusetzen.

(3) Das Gericht kann einer beteiligten oeffentlich-rechtlichen Koerperschaft oder Behoerde
aufgeben, zur muendlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der
mit einem schriftlichen Nachweis ueber die Vertretungsbefugnis versehen und ueber die
Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

§ 81
(1) Das Gericht erhebt Beweis in der muendlichen Verhandlung. Es kann insbesondere
Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverstaendige und Beteiligte vernehmen und Urkunden
heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Faellen schon vor der muendlichen Verhandlung durch
eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch
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Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme
ersuchen.

§ 82
Soweit §§ 83 bis 89 nicht abweichende Vorschriften enthalten, sind auf die
Beweisaufnahme §§ 358 bis 371, 372 bis 377, 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494
der Zivilprozessordnung sinngemaess anzuwenden.

§ 83
Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und koennen der
Beweisaufnahme beiwohnen. Sie koennen an Zeugen und Sachverstaendige sachdienliche Fragen
richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

§ 84
(1) Fuer das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses und die Pflicht zur Belehrung ueber
das Zeugnisverweigerungsrecht gelten die §§ 101 bis 103 der Abgabenordnung sinngemaess.

(2) Wer als Angehoeriger zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, kann die
Ableistung des Eides verweigern.

§ 85
Zeugen, die nicht aus dem Gedaechtnis aussagen koennen, haben Dokumente und
Geschaeftsbuecher, die ihnen zur Verfuegung stehen, einzusehen und, soweit noetig,
Aufzeichnungen daraus zu entnehmen. Die Vorschriften der § 97 Abs. 1 und 3, §§ 99, 100,
104 der Abgabenordnung gelten sinngemaess.

§ 86
(1) Behoerden sind zur Vorlage von Urkunden und Akten, zur Uebermittlung elektronischer
Dokumente und zu Auskuenften verpflichtet, soweit nicht durch das Steuergeheimnis (§ 30
der Abgabenordnung) geschuetzte Verhaeltnisse Dritter unbefugt offenbart werden.

(2) Wenn das Bekanntwerden von Urkunden, elektronischer Dokumente oder Akten oder
von Auskuenften dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten
wuerde oder wenn die Vorgaenge aus anderen Gruenden als nach Absatz 1 nach einem Gesetz
oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden muessen, kann die zustaendige oberste
Aufsichtsbehoerde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Uebermittlung elektronischer
Dokumente und die Erteilung der Auskuenfte verweigern.

(3) Auf Antrag eines Beteiligten stellt der Bundesfinanzhof in den Faellen der Absaetze
1 und 2 ohne muendliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der
Vorlage der Urkunden oder Akten, der Uebermittlung elektronischer Dokumente oder die
Verweigerung der Erteilung von Auskuenften rechtmaessig ist. Der Antrag ist bei dem fuer
die Hauptsache zustaendigen Gericht zu stellen. Auf Aufforderung des Bundesfinanzhofs
hat die oberste Aufsichtsbehoerde die verweigerten Dokumente oder Akten vorzulegen
oder zu uebermitteln oder ihm die verweigerten Auskuenfte zu erteilen. Sie ist zu
diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen
Geheimschutzes. Koennen diese nicht eingehalten werden oder macht die zustaendige
oberste Aufsichtsbehoerde geltend, dass besondere Gruende der Geheimhaltung oder des
Geheimschutzes einer Uebergabe oder Uebermittlung der Dokumente oder der Akten an den
Bundesfinanzhof entgegenstehen, wird die Vorlage nach Satz 3 dadurch bewirkt, dass
die Dokumente oder Akten dem Bundesfinanzhof in von der obersten Aufsichtsbehoerde
bestimmten Raeumlichkeiten zur Verfuegung gestellt werden. Fuer die nach Satz 3
vorgelegten oder uebermittelten Dokumente oder Akten und fuer die gemaess Satz 6 geltend
gemachten besonderen Gruende gilt § 78 nicht. Die Mitglieder des Bundesfinanzhofs sind
zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgruende duerfen Art und Inhalt der
geheim gehaltenen Dokumente oder Akten und Auskuenfte nicht erkennen lassen. Fuer das
nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes.

§ 87
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Wenn von Behoerden, von Verbaenden und Vertretungen von Betriebs- oder Berufszweigen, von
geschaeftlichen oder gewerblichen Unternehmungen, Gesellschaften oder Anstalten Zeugnis
begehrt wird, ist das Ersuchen, falls nicht bestimmte Personen als Zeugen in Betracht
kommen, an den Vorstand oder an die Geschaefts- oder Betriebsleitung zu richten.

§ 88
Die Beteiligten koennen Sachverstaendige auch ablehnen, wenn von deren Heranziehung
eine Verletzung eines Geschaefts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden fuer ihre
geschaeftliche Taetigkeit zu befuerchten ist.

§ 89
Fuer die Erzwingung einer gesetzlich vorgeschriebenen Vorlage von Urkunden und
elektronischen Dokumenten gelten § 380 der Zivilprozessordnung und § 255 der
Abgabenordnung sinngemaess.

§ 90
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund muendlicher
Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, koennen ohne muendliche
Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverstaendnis der Beteiligten kann das Gericht ohne muendliche Verhandlung
entscheiden.

§ 90a
(1) Das Gericht kann in geeigneten Faellen ohne muendliche Verhandlung durch
Gerichtsbescheid entscheiden.

(2) Die Beteiligten koennen innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Gerichtsbescheides muendliche Verhandlung beantragen. Hat das Finanzgericht in dem
Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, koennen sie auch Revision einlegen. Wird von
beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet muendliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig muendliche Verhandlung
beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird muendliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer
weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgruende absehen, soweit es der
Begruendung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

§ 91
(1) Sobald der Termin zur muendlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit
einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier
Wochen, zu laden. In dringenden Faellen kann der Vorsitzende die Frist abkuerzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch
ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Das Gericht kann Sitzungen auch ausserhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies
zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

§ 91a
(1) Den am Verfahren Beteiligten sowie ihren Bevollmaechtigten und Beistaenden kann auf
Antrag gestattet werden, sich waehrend einer muendlichen Verhandlung an einem anderen Ort
aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die muendliche Verhandlung wird
zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich die Beteiligten, Bevollmaechtigten
und Beistaende aufhalten und in das Sitzungszimmer uebertragen. Eine Aufzeichnung findet
nicht statt.

                                              - 23 -
        
                                                                                

(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer Eroerterungstermine (§ 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1).

§ 92
(1) Der Vorsitzende eroeffnet und leitet die muendliche Verhandlung.

(2) Nach Aufruf der Sache traegt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den
wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Antraege zu stellen und zu
begruenden.

§ 93
(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsaechlich und rechtlich
zu eroertern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen
zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Eroerterung der Streitsache erklaert der Vorsitzende die muendliche Verhandlung
fuer geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereroeffnung beschliessen.

§ 93a
(1) Im Einverstaendnis mit den am Verfahren Beteiligten kann das Gericht anordnen, dass
sich ein Zeuge oder ein Sachverstaendiger waehrend der Vernehmung an einem anderen Ort
aufhaelt. Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer uebertragen.
Ist Beteiligten, Bevollmaechtigten und Beistaenden nach § 91a gestattet worden, sich
an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Aussage zeitgleich in Bild und Ton auch
an diesen Ort uebertragen. Die Aussage soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen
ist, dass der Zeuge oder Sachverstaendige in einer weiteren muendlichen Verhandlung
nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung des Sachverhalts
erforderlich ist.

(2) Die Aufzeichnung darf nur innerhalb des Verfahrens verwendet werden, fuer das
sie gefertigt worden ist. Das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses nach § 84 ist
hierbei zu wahren. § 78 Abs. 1 findet mit der Massgabe entsprechende Anwendung, dass die
Einsicht ausschliesslich bei der Geschaeftsstelle erfolgt; Kopien werden nicht erteilt.
Sobald die Aufzeichnung nicht mehr benoetigt wird, spaetestens nach rechtskraeftigem
Abschluss des Verfahrens, ist sie zu loeschen.

§ 94
Fuer die Niederschrift gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 94a
Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert
bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt
betrifft, fuenfhundert Euro nicht uebersteigt. Auf Antrag eines Beteiligten muss muendlich
verhandelt werden. Das Gericht entscheidet ueber die Klage durch Urteil; § 76 ueber
den Untersuchungsgrundsatz und § 79a Abs. 2, § 90a ueber den Gerichtsbescheid bleiben
unberuehrt.

Abschnitt IV
Urteile und andere Entscheidungen

§ 95
Ueber die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.

§ 96
                                              - 24 -
        
                                                                                

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens
gewonnenen Ueberzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemaess.
Das Gericht darf ueber das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung
der Antraege nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gruende anzugeben, die fuer die
richterliche Ueberzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestuetzt werden, zu denen
die Beteiligten sich aeussern konnten.

§ 97
Ueber die Zulaessigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.

§ 98
Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein
Teilurteil erlassen.

§ 99
(1) Ist bei einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt
ein Anspruch nach Grund und Betrag strittig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil
ueber den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil ueber eine entscheidungserhebliche Sach- oder
Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und nicht der Klaeger oder der
Beklagte widerspricht.

§ 100
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Klaeger dadurch in
seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige
Entscheidung ueber den aussergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehoerde ist
an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die
tatsaechliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine
andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das
Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehoerde die Vollziehung
rueckgaengig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulaessig, wenn die Behoerde dazu
in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch
Zuruecknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus,
dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Klaeger ein berechtigtes
Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Klaeger die Aenderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag
festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in
anderer Hoehe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die
Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen
Aufwand, kann das Gericht die Aenderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu
Unrecht beruecksichtigten oder nicht beruecksichtigten tatsaechlichen oder rechtlichen
Verhaeltnisse so bestimmen, dass die Behoerde den Betrag auf Grund der Entscheidung
errechnen kann. Die Behoerde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung
unverzueglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit
dem geaenderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Haelt das Gericht eine weitere Sachaufklaerung fuer erforderlich, kann es, ohne
in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung ueber
den aussergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die
noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter
Beruecksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht,
soweit der Steuerpflichtige seiner Erklaerungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb
die Besteuerungsgrundlagen geschaetzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis
zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere
bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben
und Leistungen zunaechst nicht zurueckgewaehrt werden muessen. Der Beschluss kann jederzeit
                                              - 25 -
        
                                                                                

geaendert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs
Monaten seit Eingang der Akten der Behoerde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so
ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulaessig.

Fussnote

§ 100: Zur Nichtanwendung vgl. Art. 97 § 13 Satz 2 AOEG 1977

§ 101
Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der
Klaeger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung
der Finanzbehoerde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache
spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Klaeger unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

§ 102
Soweit die Finanzbehoerde ermaechtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu
entscheiden, prueft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder
Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen
des Ermessens ueberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der
Ermaechtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehoerde kann
ihre Ermessenserwaegungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der
Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergaenzen.

§ 103
Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefaellt werden, die an
der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

§ 104
(1) Das Urteil wird, wenn eine muendliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in
dem Termin, in dem die muendliche Verhandlung geschlossen wird, verkuendet, in besonderen
Faellen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht ueber zwei Wochen hinaus
angesetzt werden soll. Das Urteil wird durch Verlesung der Formel verkuendet; es ist den
Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkuendung ist die Zustellung des Urteils zulaessig; dann ist das Urteil
binnen zwei Wochen nach der muendlichen Verhandlung der Geschaeftsstelle zu uebermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne muendliche Verhandlung, so wird die Verkuendung durch
Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

§ 105
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den
Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter
verhindert, seine Unterschrift beizufuegen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom
Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstaeltesten beisitzenden Richter
unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthaelt
1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der
   Bevollmaechtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung
   mitgewirkt haben,
3. die Urteilsformel,
4. den Tatbestand,

                                              - 26 -
        
                                                                                

5. die Entscheidungsgruende,
6. die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten
Antraege seinem wesentlichen Inhalt nach gedraengt darzustellen. Wegen der Einzelheiten
soll auf Schriftsaetze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich
aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkuendung noch nicht vollstaendig abgefasst war, ist vor
Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkuendung an gerechnet, vollstaendig abgefasst
der Geschaeftsstelle zu uebermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so
ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne
Tatbestand, Entscheidungsgruende und Rechtsmittelbelehrung der Geschaeftsstelle zu
uebermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgruende und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald
nachtraeglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der
Geschaeftsstelle zu uebermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgruende
absehen, soweit es der Begruendung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung ueber den
aussergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschaeftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und
im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkuendung zu vermerken und diesen Vermerk
zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch gefuehrt, hat der Urkundsbeamte der
Geschaeftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument
ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

§ 106
Die §§ 104 und 105 gelten fuer Gerichtsbescheide sinngemaess.

§ 107
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und aehnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind
jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Ueber die Berichtigung kann ohne muendliche Verhandlung entschieden werden. Der
Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das
Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit
dem Urteil untrennbar zu verbinden.

§ 108
(1) Enthaelt der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so
kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. Der Beschluss
ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil
mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den
Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss
elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

§ 109
(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die
Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil uebergangen ist, so ist auf Antrag
das Urteil durch nachtraegliche Entscheidung zu ergaenzen.

(2) Die Entscheidung muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt
werden. Die muendliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits
zum Gegenstand.

§ 110
                                              - 27 -
        
                                                                                

(1) Rechtskraeftige Urteile binden, soweit ueber den Streitgegenstand entschieden worden
ist,
1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2. in den Faellen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder
   Gemeinschafter und
3. im Fall des § 60a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht
   fristgemaess gestellt haben.
Die gegen eine Finanzbehoerde ergangenen Urteile wirken auch gegenueber der oeffentlich-
rechtlichen Koerperschaft, der die beteiligte Finanzbehoerde angehoert.

(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze ueber die Ruecknahme,
Widerruf, Aufhebung und Aenderung von Verwaltungsakten sowie ueber die Nachforderung von
Steuern bleiben unberuehrt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.

§§ 111, 112
(weggefallen)

§ 113
(1) Fuer Beschluesse gelten § 96 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 105 Abs. 2 Nr. 6, §§ 107 bis 109
sinngemaess.

(2) Beschluesse sind zu begruenden, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden
koennen oder ueber einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschluesse ueber die Aussetzung
der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5) und ueber einstweilige Anordnungen (§ 114 Abs.
1), Beschluesse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 138) sowie
Beschluesse, in denen ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurueckgewiesen
wird (§ 142), sind stets zu begruenden. Beschluesse, die ueber ein Rechtsmittel
entscheiden, beduerfen keiner weiteren Begruendung, soweit das Gericht das Rechtsmittel
aus den Gruenden der angefochtenen Entscheidung als unbegruendet zurueckweist.

§ 114
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige
Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass
durch eine Veraenderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts
des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden koennte. Einstweilige
Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorlaeufigen Zustands in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhaeltnis zulaessig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden
Rechtsverhaeltnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu
verhindern oder aus anderen Gruenden noetig erscheint.

(2) Fuer den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zustaendig.
Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Faellen kann der Vorsitzende
entscheiden.

(3) Fuer den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis
932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemaess.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(5) Die Vorschriften der Absaetze 1 bis 3 gelten nicht fuer die Faelle des § 69.

Abschnitt V
Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

Unterabschnitt 1
Revision
                                              - 28 -
        
                                                                                

§ 115
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision
an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsaetzliche Bedeutung hat,
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
   eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
   beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

§ 116
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollstaendigen Urteils
bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der
Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision
eingelegt werden soll, beigefuegt werden.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollstaendigen
Urteils zu begruenden. Die Begruendung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In
der Begruendung muessen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die
Begruendungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag
um einen weiteren Monat verlaengert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet ueber die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss
soll kurz begruendet werden; von einer Begruendung kann abgesehen werden, wenn sie nicht
geeignet ist, zur Klaerung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der
Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskraeftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in
dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung zurueckverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das
Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof
das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch
den Beschwerdefuehrer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt fuer
den Beschwerdefuehrer die Revisionsbegruendungsfrist, fuer die uebrigen Beteiligten die
Revisions- und die Revisionsbegruendungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss
hinzuweisen.

§ 117
(weggefallen)

§ 118
(1) Die Revision kann nur darauf gestuetzt werden, dass das angefochtene Urteil auf
der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die
Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz fuer anwendbar erklaert werden,
kann die Revision auch darauf gestuetzt werden, dass das angefochtene Urteil auf der
Verletzung von Landesrecht beruhe.



                                              - 29 -
        
                                                                                

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen
tatsaechlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese
Feststellungen zulaessige und begruendete Revisionsgruende vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmaengel gestuetzt und liegt nicht zugleich eine der
Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur ueber die geltend gemachten
Verfahrensmaengel zu entscheiden. Im Uebrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend
gemachten Revisionsgruende nicht gebunden.

§ 119
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmaessig besetzt war,
2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausuebung des
   Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit
   Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehoer versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
   ausser wenn er der Prozessfuehrung ausdruecklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. das Urteil auf eine muendliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
   ueber die Oeffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. die Entscheidung nicht mit Gruenden versehen ist.

§ 120
(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des
vollstaendigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil
bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefuegt werden, sofern
dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. Satz 3 gilt nicht im Falle der
elektronischen Revisionseinlegung.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollstaendigen
Urteils zu begruenden; im Fall des § 116 Abs. 7 betraegt die Begruendungsfrist fuer den
Beschwerdefuehrer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses ueber die Zulassung der
Revision. Die Begruendung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Frist kann auf
einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlaengert werden.

(3) Die Begruendung muss enthalten:
1. die Erklaerung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird
   (Revisionsantraege);
2. die Angabe der Revisionsgruende, und zwar
   a) die bestimmte Bezeichnung der Umstaende, aus denen sich die Rechtsverletzung
      ergibt;
   b) soweit die Revision darauf gestuetzt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das
      Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.


§ 121
Fuer das Revisionsverfahren gelten die Vorschriften ueber das Verfahren im ersten
Rechtszug und die Vorschriften ueber Urteile und andere Entscheidungen entsprechend,
soweit sich aus den Vorschriften ueber die Revision nichts anderes ergibt. § 79a
ueber die Entscheidung durch den vorbereitenden Richter und § 94a ueber das Verfahren
nach billigem Ermessen sind nicht anzuwenden. Erklaerungen und Beweismittel,
die das Finanzgericht nach § 79b zu Recht zurueckgewiesen hat, bleiben auch im
Revisionsverfahren ausgeschlossen.

§ 122

                                              - 30 -
        
                                                                                

(1) Beteiligter am Verfahren ueber die Revision ist, wer am Verfahren ueber die Klage
beteiligt war.

(2) Betrifft das Verfahren eine auf Bundesrecht beruhende Abgabe oder eine
Rechtsstreitigkeit ueber Bundesrecht, so kann das Bundesministerium der Finanzen
dem Verfahren beitreten. Betrifft das Verfahren eine von den Landesfinanzbehoerden
verwaltete Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit ueber Landesrecht, so steht dieses Recht
auch der zustaendigen obersten Landesbehoerde zu. Der Senat kann die zustaendigen Stellen
zum Beitritt auffordern. Mit ihrem Beitritt erlangt die Behoerde die Rechtsstellung
eines Beteiligten.

§ 123
(1) Klageaenderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulaessig. Das gilt
nicht fuer Beiladungen nach § 60 Abs. 3 Satz 1.

(2) Ein im Revisionsverfahren nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Beigeladener kann
Verfahrensmaengel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des
Beiladungsbeschlusses ruegen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten
Antrag von dem Vorsitzenden verlaengert werden.

§ 124
(1) Der Bundesfinanzhof prueft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen
Form und Frist eingelegt und begruendet worden ist. Mangelt es an einem dieser
Erfordernisse, so ist die Revision unzulaessig.

(2) Der Beurteilung der Revision unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem
Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes
unanfechtbar sind.

§ 125
(1) Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurueckgenommen werden. Nach
Schluss der muendlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die muendliche Verhandlung und
nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Ruecknahme nur mit Einwilligung des
Revisionsbeklagten moeglich.

(2) Die Zuruecknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels.

§ 126
(1) Ist die Revision unzulaessig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegruendet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurueck.

(3) Ist die Revision begruendet, so kann der Bundesfinanzhof
1. in der Sache selbst entscheiden oder
2. das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
   Entscheidung zurueckverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurueck, wenn der in dem
Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse
daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgruende zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt
sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gruenden als richtig dar, so ist die
Revision zurueckzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurueckverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des
Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung ueber die Revision bedarf keiner Begruendung, soweit der
Bundesfinanzhof Ruegen von Verfahrensmaengeln nicht fuer durchgreifend erachtet. Das gilt
                                              - 31 -
        
                                                                                

nicht fuer Ruegen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschliesslich Verfahrensmaengel
geltend gemacht werden, fuer Ruegen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

§ 126a
Der Bundesfinanzhof kann ueber die Revision in der Besetzung von fuenf Richtern durch
Beschluss entscheiden, wenn er einstimmig die Revision fuer unbegruendet und eine
muendliche Verhandlung nicht fuer erforderlich haelt. Die Beteiligten sind vorher
zu hoeren. Der Beschluss soll eine kurze Begruendung enthalten; dabei sind die
Voraussetzungen dieses Verfahrens festzustellen. § 126 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 127
Ist waehrend des Revisionsverfahrens ein neuer oder geaenderter Verwaltungsakt
Gegenstand des Verfahrens geworden (§§ 68, 123 Satz 2), so kann der Bundesfinanzhof
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das Finanzgericht zurueckverweisen.

Unterabschnitt 2
Beschwerde, Erinnerung, Anhoerungsruege

§ 128
(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des
Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten
und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof
zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfuegungen, Aufklaerungsanordnungen, Beschluesse ueber die Vertagung
oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschluesse, Beschluesse nach §§ 91a und 93a,
Beschluesse ueber die Ablehnung von Beweisantraegen, ueber Verbindung und Trennung von
Verfahren und Anspruechen und ueber die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverstaendigen
und Dolmetschern, Einstellungsbeschluesse nach Klageruecknahme sowie Beschluesse im
Verfahren der Prozesskostenhilfe koennen nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung ueber die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3
und 5 und ueber einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten
die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Fuer die
Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten ueber Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht fuer
die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

§ 129
(1) Die Beschwerde ist beim Finanzgericht schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der
Entscheidung einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim
Bundesfinanzhof eingeht.

§ 130
(1) Haelt das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen
Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde fuer begruendet, so ist ihr abzuhelfen;
sonst ist sie unverzueglich dem Bundesfinanzhof vorzulegen.

(2) Das Finanzgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde in Kenntnis
setzen.

§ 131

                                              - 32 -
        
                                                                                

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines
Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Finanzgericht, der Vorsitzende
oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst
bestimmen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen
ist.

(2) Die §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberuehrt.

§ 132
Ueber die Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof durch Beschluss.

§ 133
(1) Gegen die Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des
Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des
Finanzgerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle des Gerichts zu stellen. Die §§ 129 bis 131 gelten
sinngemaess.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof gilt Absatz 1 fuer Entscheidungen des
beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle
sinngemaess.

§ 133a
(1) Auf die Ruege eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist
das Verfahren fortzufuehren, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben
   ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehoer in
   entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Ruege nicht statt.

(2) Die Ruege ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des
rechtlichen Gehoers zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu
machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann
die Ruege nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem
dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Ruege ist schriftlich oder
zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle bei dem Gericht zu erheben,
dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Ruege muss die angegriffene Entscheidung
bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen
darlegen.

(3) Den uebrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.

(4) Ist die Ruege nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist
erhoben, so ist sie als unzulaessig zu verwerfen. Ist die Ruege unbegruendet, weist
das Gericht sie zurueck. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der
Beschluss soll kurz begruendet werden.

(5) Ist die Ruege begruendet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren
fortfuehrt, soweit dies aufgrund der Ruege geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage
zurueckversetzt, in der es sich vor dem Schluss der muendlichen Verhandlung befand. In
schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der muendlichen Verhandlung
der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsaetze eingereicht werden koennen. Fuer den Ausspruch des
Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Unterabschnitt 3

                                              - 33 -
        
                                                                                


Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 134
Ein rechtskraeftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der
Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

Dritter Teil
Kosten und Vollstreckung

Abschnitt I
Kosten

§ 135
(1) Der unterliegende Beteiligte traegt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last,
der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen koennen Kosten nur auferlegt werden, soweit er Antraege gestellt
oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens koennen der Staatskasse
auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden
sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach
Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des
Gerichts die Beteiligung zum Massstab genommen werden.

§ 136
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten
gegeneinander aufzuheben oder verhaeltnismaessig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander
aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Haelfte zur Last. Einem
Beteiligten koennen die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem
geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf
zuruecknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen,
fallen dem Antragsteller zur Last.

§ 137
Einem Beteiligten koennen die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden,
wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er frueher haette
geltend machen oder beweisen koennen und sollen. Kosten, die durch Verschulden eines
Beteiligten entstanden sind, koennen diesem auferlegt werden. Beruecksichtigt das Gericht
nach § 76 Abs. 3 Erklaerungen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b
der Abgabenordnung rechtmaessig zurueckgewiesen wurden, sind dem Klaeger insoweit die
Kosten aufzuerlegen.

§ 138




                                              - 34 -
        
                                                                                

(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach
billigem Ermessen ueber die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach-
und Streitstand ist zu beruecksichtigen.

(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des
Steuerpflichtigen durch Ruecknahme oder Aenderung des angefochtenen Verwaltungsakts
stattgegeben oder dass im Fall der Untaetigkeitsklage gemaess § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz
2 innerhalb der gesetzten Frist dem aussergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder
der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behoerde aufzuerlegen.
§ 137 gilt sinngemaess.

(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der
Erledigungserklaerung des Klaegers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des
die Erledigungserklaerung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf
diese Folge hingewiesen worden ist.

§ 139
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebuehren und Auslagen) und die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen
der Beteiligten einschliesslich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehoerden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebuehren und Auslagen eines Bevollmaechtigten oder
Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschaeftsmaessigen
Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfaehig. Aufwendungen
fuer einen Bevollmaechtigten oder Beistand, fuer den Gebuehren und Auslagen gesetzlich
nicht vorgesehen sind, koennen bis zur Hoehe der gesetzlichen Gebuehren und Auslagen
der Rechtsanwaelte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind
die Gebuehren und Auslagen erstattungsfaehig, wenn das Gericht die Zuziehung eines
Bevollmaechtigten oder Beistands fuer das Vorverfahren fuer notwendig erklaert. Steht der
Bevollmaechtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhaeltnis zu einem Beteiligten, so
werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebuehren nicht erstattet.

(4) Die aussergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfaehig, wenn das
Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

§§ 140, 141
(weggefallen)

§ 142
(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung ueber die Prozesskostenhilfe gelten
sinngemaess.

(2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein
Steuerberater beigeordnet werden.

§ 143
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden
ist, durch Beschluss ueber die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurueckverwiesen, so kann
diesem die Entscheidung ueber die Kosten des Verfahrens uebertragen werden.

§ 144
Ist ein Rechtsbehelf seinem vollen Umfang nach zurueckgenommen worden, so wird ueber die
Kosten des Verfahrens nur entschieden, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt.

§ 145

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Die Anfechtung der Entscheidung ueber die Kosten ist unzulaessig, wenn nicht gegen die
Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

§ 146 bis 148
(weggefallen)

§ 149
(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem
Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist fuer die
Einlegung der Erinnerung betraegt zwei Wochen. Ueber die Zulaessigkeit der Erinnerung sind
die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht koennen anordnen, dass die
Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Ueber die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

Abschnitt II
Vollstreckung

§ 150
Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde
oder einer Koerperschaft, Anstalt oder Stiftung des oeffentlichen Rechts als
Abgabenberechtigte vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach den
Bestimmungen der Abgabenordnung, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Vollstreckungsbehoerden sind die Finanzaemter und Hauptzollaemter. Fuer die Vollstreckung
gilt § 69 sinngemaess.

§ 151
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine
Koerperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des oeffentlichen Rechts vollstreckt werden,
so gilt fuer die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemaess; §
150 bleibt unberuehrt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird
1. aus rechtskraeftigen und aus vorlaeufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2. aus einstweiligen Anordnungen,
3. aus Kostenfestsetzungsbeschluessen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen koennen nur wegen der Kosten fuer
vorlaeufig vollstreckbar erklaert werden.

(4) Fuer die Vollstreckung koennen den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des
Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgruende erteilt werden, deren Zustellung
in den Wirkungen der Zustellung eines vollstaendigen Urteils gleichsteht.

§ 152
(1) Soll im Fall des § 151 wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfuegt
das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Glaeubigers die Vollstreckung. Es bestimmt die
vorzunehmenden Vollstreckungsmassnahmen und ersucht die zustaendigen Stellen um deren
Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den fuer sie geltenden
Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.



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(2) Das Gericht hat vor Erlass der Vollstreckungsverfuegung die Behoerde oder bei
Koerperschaften, Anstalten und Stiftungen des oeffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt
werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu
benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu
bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht uebersteigen.

(3) Die Vollstreckung ist unzulaessig in Sachen, die fuer die Erfuellung oeffentlicher
Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veraeusserung ein oeffentliches Interesse
entgegensteht. Ueber Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhoerung der zustaendigen
Aufsichtsbehoerde oder bei obersten Bundes- oder Landesbehoerden des zustaendigen
Ministers.

(4) Fuer oeffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absaetze 1 bis 3 nicht.

(5) Der Ankuendigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es
nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.

§ 153
In den Faellen der §§ 150, 152 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht.

§ 154
Kommt die Finanzbehoerde in den Faellen des § 100 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 101 und 114
der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht
nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen
sie ein Zwangsgeld bis eintausend Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem
Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt
angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

Vierter Teil
Uebergangs- und Schlussbestimmungen

§ 155
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen ueber das Verfahren enthaelt, sind das
Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsaetzlichen Unterschiede der beiden
Verfahrensarten es nicht ausschliessen, die Zivilprozessordnung sinngemaess anzuwenden.

§ 156
§ 6 des Einfuehrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.

§ 157
Hat das Verfassungsgericht eines Landes die Nichtigkeit von Landesrecht festgestellt
oder Vorschriften des Landesrechts fuer nichtig erklaert, so bleiben vorbehaltlich
einer besonderen gesetzlichen Regelung durch das Land die nicht mehr anfechtbaren
Entscheidungen der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit, die auf der fuer nichtig
erklaerten Norm beruhen, unberuehrt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist
unzulaessig. § 767 der Zivilprozessordnung gilt sinngemaess.

§ 158
Die eidliche Vernehmung eines Auskunftspflichtigen nach § 94 der Abgabenordnung oder
die Beeidigung eines Sachverstaendigen nach § 96 Abs. 7 Satz 5 der Abgabenordnung durch
das Finanzgericht findet vor dem dafuer im Geschaeftsverteilungsplan bestimmten Richter
statt. Ueber die Rechtmaessigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder
der Eidesleistung entscheidet das Finanzgericht durch Beschluss.

§ 159

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(weggefallen)

§ 160
Soweit der Finanzrechtsweg auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 4 eroeffnet wird, koennen die
Beteiligung am Verfahren und die Beiladung durch Gesetz abweichend von den Vorschriften
dieses Gesetzes geregelt werden.

§ 161
(Aufhebung von Vorschriften)

§§ 162 bis 183
(weggefallen)

§ 184
(1) (Inkrafttreten)

(2) (Ueberleitungsvorschriften)




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