Gesetz zur Foerderung der Einstellung der
landwirtschaftlichen Erwerbstaetigkeit
(FELEG)
FELEG
vom 21.02.1989
"Gesetz zur Foerderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstaetigkeit vom 21.
Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 5 des Gesetzes vom 18.
Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 8 Abs. 5 G v. 18.12.2007 I 2984
Fussnote
Textnachweis ab: 13.8.1988
Diese Vorschrift tritt gem. Art. 46 Nr. 1 G v. 29.7.1994 I 1890 abweichend von Anl.
I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 45 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990
II 885, 1058 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mWv 1.1.1995 in
Kraft.
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt
Landwirtschaftliche Unternehmer
§ 1 Berechtigter Personenkreis
(1) Eine Leistung wegen Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstaetigkeit
(Produktionsaufgaberente) erhalten Landwirte im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes ueber
die Alterssicherung der Landwirte, die
1. a) das 55. Lebensjahr vollendet haben oder
b) das 53. Lebensjahr vollendet haben und berufsunfaehig im Sinne des bis zum 31.
Dezember 2000 geltenden Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung sind,
2. fuer mindestens 15 Jahre Beitraege als Landwirt an die landwirtschaftliche
Alterskasse gezahlt haben, davon ununterbrochen fuer mindestens fuenf Jahre
unmittelbar vor der Antragstellung; Zeiten der Versicherung nach § 1 Abs. 3 des
Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte bleiben unberuecksichtigt,
3. die Flaechen stillgelegt oder abgegeben haben, die von ihnen unmittelbar vor
der Antragstellung genutzt worden sind, wobei als Nutzung auch die Stillegung
von Flaechen fuer einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren nach Massgabe EWG-rechtlicher
Vorschriften gilt,
4. den Wirtschaftswert im Sinne des Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte
der von ihnen vor der Antragstellung bewirtschafteten Unternehmen durch
Verringerung der Flaechen in den letzten fuenf Jahren, fruehestens vom 1. Januar 1986
an, um nicht mehr als 10 vom Hundert vermindert haben, es sei denn die Verminderung
erfolgte auf Grund einer Massnahme, die die Voraussetzungen der §§ 2 oder 3 erfuellt,
und
5. ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben haben, welches ohne die in § 1
Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte aufgefuehrten
-1-
Unternehmenszweige die Mindestgroesse (§ 1 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes ueber die
Alterssicherung der Landwirte) erreicht.
Den Beitraegen als Landwirt stehen Beitraege gleich, die fuer die Zeit vom 1. Juli 1990
bis zum 31. Dezember 1994 wegen einer selbstaendigen Taetigkeit als Landwirt im Sinne
des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes ueber die Krankenversicherung der Landwirte im
Beitrittsgebiet an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt worden sind.
(2) Leistungsberechtigt ist nicht, wer Leistungen nach Massgabe der Verordnung (EWG) Nr.
1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Aenderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und
Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Ackerflaechen und der Extensivierung und
Umstellung der Erzeugung (ABl. EG Nr. L 106 S. 28) erhaelt.
§ 2 Flaechenstillegung
(1) Eine Flaeche gilt als stillgelegt, wenn
1. die landwirtschaftliche Nutzung ruht und eine Abgabe im Sinne des § 21 Abs. 1, 2
und 8 des Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte nicht vorliegt; Massnahmen
zur umweltgerechten Pflege der stillgelegten Flaeche sind zulaessig,
2. sie erstmals unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 5 des Gesetzes ueber die
Alterssicherung der Landwirte aufgeforstet wird.
(2) Eine Stillegung liegt nicht vor, wenn der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen
Teils des Unternehmens im Sinne des Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte
einschliesslich erstaufgeforsteter Flaechen das Einfache der Mindestgroesse (§ 1 Abs. 5 des
Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte) erreicht.
(3) Die Flaeche muss bis zu dem Zeitpunkt, von dem an Altersrente nach dem Gesetz
ueber die Alterssicherung der Landwirte beansprucht werden kann, mindestens aber fuer
fuenf Jahre, stillgelegt werden. Die Zeit einer Stillegung von Flaechen, mit denen der
Leistungsberechtigte an einem Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz beteiligt war,
oder die Zeit einer Stillegung nach Massgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates
vom 25. April 1988 zur Aenderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87
hinsichtlich der Stillegung von Ackerflaechen und der Extensivierung und Umstellung der
Erzeugung (ABl. EG Nr. L 106 S. 28) durch Brachlegen ohne Wechselwirtschaft oder durch
Erstaufforstung steht hinsichtlich der Mindeststillegungsdauer der Stillegung nach
diesem Gesetz gleich.
(4) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Naeheres ueber
die Voraussetzungen, unter denen eine Flaeche als stillgelegt gilt, insbesondere auch
ueber zulaessige Pflegemassnahmen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen. Dabei sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege
und der Raumordnung zu beachten.
§ 3 Abgabe von Flaechen
(1) Fuer die Abgabe der genutzten Flaechen gilt § 21 Abs. 1, 2, 3, 7 und 8 des Gesetzes
ueber die Alterssicherung der Landwirte entsprechend mit der Massgabe, dass der Zeitraum
nach § 21 Abs. 2 Satz 3 mit dem Abschluss des Vertrages, jedoch nicht vor Vollendung
des 55. Lebensjahres in den Faellen des § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und nicht vor
Vollendung des 53. Lebensjahres und vor Eintritt der Berufsunfaehigkeit im Sinne des bis
zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts in den Faellen des § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b
beginnt. Eine Abgabe im Sinne von Satz 1 liegt aber nur dann vor, wenn
1. a) die Nutzung an ein Unternehmen uebergeht, das seit mindestens fuenf Jahren als
Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes ueber die
Alterssicherung der Landwirte gefuehrt worden ist und
b) fuer wenigstens eine Person, die in dem Unternehmen taetig ist, durch eine
entsprechende Berufsbildung nachgewiesen wird, dass sie befaehigt ist, einen
landwirtschaftlichen Betrieb ordnungsgemaess zu bewirtschaften; ist diese Person
vor dem 1. Januar 1954 geboren, gilt der Nachweis auch als erbracht, wenn sie
-2-
seit mindestens fuenf Jahren ein Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1
Abs. 2 des Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte gefuehrt hat,
2. die Nutzung zu Bedingungen, die nicht um mehr als 20 vom Hundert guenstiger sind,
als sie bei einer Abgabe zu landwirtschaftlicher Nutzung ortsueblich sind, uebergeht
a) auf Erwerber, die die Flaechen der landwirtschaftlichen Nutzung dauernd
entziehen, sofern der Nutzungsuebergang Zwecken des Umwelt- und Naturschutzes
sowie der Landschaftspflege oder der Verbesserung der Infra- oder
Wirtschaftsstruktur dient, oder
b) auf eine juristische Person des privaten oder oeffentlichen Rechts, die
sich satzungsgemaess mit Aufgaben der Strukturverbesserung befasst, eine
Teilnehmergemeinschaft oder einen Verband der Teilnehmergemeinschaften nach dem
Flurbereinigungsgesetz, eine Gebietskoerperschaft, einen Gemeindeverband oder
einen kommunalen Zweckverband, sofern die aufgenommenen Flaechen fuer Zwecke der
Erholung und Volksgesundheit oder zu anderen oeffentlichen Zwecken verwendet
werden, und sie dadurch dauernd der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen
werden, oder sofern die Nutzung der aufgenommenen Flaechen an ein Unternehmen
uebergeht, das die Voraussetzungen der Nummer 1 erfuellt, oder
3. bei einer anderweitigen Flaechenveraeusserung der Veraeusserungspreis nach Abzug der
Veraeusserungskosten den Betrag nicht mehr als geringfuegig ueberschreitet, der zur
Tilgung von Schulden, die zu dem Unternehmen der Landwirtschaft gehoeren und vor der
Antragstellung bestanden haben, erforderlich ist.
(2) Eine Abgabe liegt nicht vor, wenn
1. der Uebernehmende oder sein Ehegatte mit dem Abgebenden oder seinem Ehegatten in
gerader Linie verwandt ist oder der Uebernehmende die uebernommene Flaeche an einen
in gerader Linie mit dem Abgebenden oder seinem Ehegatten Verwandten weitergibt;
dies gilt nicht bei Abgabe von forstwirtschaftlich genutzten Flaechen, wenn der
Anteil dieser Flaechen am Wirtschaftswert des Unternehmens unmittelbar vor der
Antragstellung nicht mehr als 30 vom Hundert betraegt,
2. der Uebernehmende mit dem Abgebenden verheiratet ist oder der Uebernehmende die
uebernommene Flaeche an den Ehegatten des Abgebenden weitergibt,
3. ein Landpachtvertrag nach § 4 des Landpachtverkehrsgesetzes unanfechtbar
beanstandet worden ist oder
4. das Unternehmen oder Teile davon an einen oder mehrere Mitunternehmer abgegeben
wird.
(3) Die Rueckgabe von Flaechen, die auf Grund eines Pacht- oder sonstigen
Nutzungsverhaeltnisses bewirtschaftet werden, an den Eigentuemer gilt nur dann als
Abgabe, wenn der Eigentuemer einer Stillegung oder Abgabe im Sinne dieses Gesetzes an
andere Landwirte schriftlich widerspricht.
§ 4 Rueckbehalt
Auf der nach § 21 Abs. 7 des Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte nicht
abgegebenen Flaeche duerfen land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse fuer den Markt
nicht produziert werden. § 51 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes findet keine Anwendung.
Eine Produktion gilt insbesondere als fuer den Markt erfolgt, wenn der Wert der fuer
den Eigenverbrauch erzeugten land- und forstwirtschaftlichen Produkte ein Siebtel der
Bezugsgroesse (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) uebersteigt. Forstwirtschaftliche
Erzeugnisse, die durch notwendige Pflegemassnahmen anfallen, bleiben unberuecksichtigt.
§ 5 Leistungen an Hinterbliebene
Witwen und Witwer Landwirten nach § 1 Abs. 1 erhalten eine Produktionsaufgaberente,
wenn
1. sie nicht wieder geheiratet haben,
-3-
2. die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes ueber die
Alterssicherung der Landwirte erfuellt sind; § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Gesetzes
ueber die Alterssicherung der Landwirte gilt,
3. sie nicht Landwirte im Sinne des Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte
sind und
4. der verstorbene Ehegatte
a) im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf die Leistung hatte oder
b) die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfuellt hatte, wobei an die Stelle der
Antragstellung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Zeitpunkt des Todes des verstorbenen
Ehegatten tritt und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 auch von der
Witwe oder dem Witwer erfuellt werden koennen.
§ 14 Abs. 2 und § 14a des Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte gelten
entsprechend.
§ 6 Hoehe der Leistung
(1) Als Produktionsaufgaberente wird ein Grundbetrag und bei Stillegung von Flaechen ein
Zuschlag (Flaechenzuschlag) gezahlt.
(2) Der Grundbetrag einer Produktionsaufgaberente nach § 1 wird wie eine
Regelaltersrente nach dem Gesetz ueber die Alterssicherung der Landwirte ermittelt oder
bei bereits am 31. Dezember 1994 laufenden Renten weitergezahlt. Entsteht der Anspruch
auf den Grundbetrag nach dem 30. Juni 1995, wird bei der Ermittlung des Grundbetrages
der wie eine Altersrente nach § 23 des Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte
berechnete Betrag fuer verheiratete Berechtigte mit 1,5 vervielfaeltigt, es sei denn, der
Ehegatte des Berechtigten bezieht eine Rente nach dem Gesetz ueber die Alterssicherung
der Landwirte. Der Grundbetrag einer Produktionsaufgaberente nach § 5 wird wie eine
Witwenrente oder Witwerrente nach dem Gesetz ueber die Alterssicherung der Landwirte
berechnet oder bei bereits am 31. Dezember 1994 laufenden Renten weitergezahlt. Der
Grundbetrag wird zum 1. Juli eines jeden Jahres wie die Renten nach dem Gesetz ueber die
Alterssicherung der Landwirte angepasst.
(3) Der Flaechenzuschlag betraegt jaehrlich 76,70 Euro je Hektar bis zu einer
durchschnittlichen Ertragsmesszahl der jeweiligen Parzelle von 25, fuer jede
zusaetzliche durchschnittliche Ertragsmesszahl 5,20 Euro, hoechstens jedoch 306,80
Euro je Hektar stillgelegte Flaeche. Ist die Ertragsmesszahl der Flurstuecke nicht im
Liegenschaftskataster eingetragen oder werden die gesamten Flaechen des Betriebes
stillgelegt, kann der Flaechenzuschlag auf der Grundlage der im Einheitswertbescheid
ausgewiesenen Ertragsmesszahlen des Betriebes berechnet werden. Bei Wein- und Gartenbau
betraegt der Flaechenzuschlag jaehrlich 306,80 Euro je Hektar. Bei einer Aufforstung nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 wird ein doppelter Flaechenzuschlag, jedoch jaehrlich hoechstens 306,80
Euro je Hektar gewaehrt. Der Flaechenzuschlag wird nicht fuer Flaechen gewaehrt,
1. die nicht mindestens fuenf Jahre vor der Antragstellung ununterbrochen
vom Leistungsberechtigten als Landwirt nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes ueber
die Alterssicherung der Landwirte bewirtschaftet worden sind; Zeiten der
Bewirtschaftung von Flaechen, mit denen der Leistungsberechtigte an einem Verfahren
nach dem Flurbereinigungsgesetz beteiligt war oder deren Nutzung nach § 3 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b an eine Person uebergeht, die die Voraussetzung des § 3
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erfuellt, werden einschliesslich des Zeitraums, fuer den auf Grund
der Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes eine Nutzung nicht moeglich war, auf
die Mindestbewirtschaftungszeit angerechnet,
2. fuer die gemaess Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates vom 24. Mai
1988 ueber die Gewaehrung von Praemien zur endgueltigen Aufgabe von Rebflaechen in den
Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1995/96 (ABl. EG Nr. L 132 S. 3) eine jaehrliche
Praemie fuer die endgueltige Aufgabe von Rebflaechen gezahlt wird.
§ 7 Beginn und Ende der Leistung, Verfahren
-4-
(1) Die Vorschriften des Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte ueber
Renten wegen Todes bei Verschollenheit, ueber Beginn, Aenderung, Ruhen und Ende von
Renten, ueber Ausschluss und Minderung von Renten, ueber Leistungen an Berechtigte im
Ausland, ueber Beginn und Abschluss des Verfahrens, ueber Auszahlung und Anpassung und
ueber Berechnungsgrundsaetze gelten entsprechend. § 30 Abs. 2 des Gesetzes ueber die
Alterssicherung der Landwirte gilt auch in den Faellen entsprechend, in denen ein
Leistungsberechtigter auf der nach § 21 Abs. 7 des Gesetzes ueber die Alterssicherung
der Landwirte nicht abgegebenen Flaeche landwirtschaftliche Erzeugnisse fuer den
Markt produziert. Werden Vertraege ueber die Abgabe landwirtschaftlich genutzter
Flaechen vor Ablauf der Mindestdauer (§ 3 Abs. 1 Satz 1) oder wird die Stillegung
einer Flaeche vor Ablauf der Mindestdauer (§ 2 Abs. 3) beendet, ruht der Anspruch auf
Produktionsaufgaberente vom Beginn des dritten auf die Beendigung der Vertraege oder
der Stillegung folgenden Monats an. Die Leistung wird vom Beginn des Monats an wieder
erbracht, in dem Verpflichtungen wirksam werden, die eine Verwendung der Flaechen nach
den §§ 2 und 3 fuer die jeweilige Mindestdauer sicherstellen; die aufgrund der vorzeitig
beendeten Vertraege zurueckgelegte Zeit wird auf die Mindestabgabedauer und die Zeit der
bisherigen Stillegung wird auf die Mindeststillegungsdauer angerechnet.
(2) Der Anspruch auf Produktionsaufgaberente ruht ferner mit Ablauf des Kalendermonats,
in dem
1. a) landwirtschaftliche Erzeugnisse unabhaengig von einer Bodenbewirtschaftung oder
b) land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse auf einer anderen als der nach § 21
Abs. 7 des Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte nicht abgegebenen
Flaeche fuer den Leistungsempfaenger
fuer den Markt produziert werden,
2. die Versicherung als mitarbeitender Familienangehoeriger in der Alterssicherung der
Landwirte beginnt oder fortbesteht oder
3. eine rentenversicherungspflichtige Beschaeftigung als Arbeitnehmer in einem
Unternehmen, das land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse fuer den Markt
produziert, aufgenommen wird oder fortbesteht.
Wird eine Beschaeftigung oder selbstaendige Taetigkeit nach Satz 1 laenger als drei Jahre
ausgeuebt, faellt der Anspruch weg.
(3) Sind die Voraussetzungen fuer eine Regelaltersrente nach dem Gesetz ueber die
Alterssicherung der Landwirte erfuellt, oder hat die Witwe oder der Witwer das
45. Lebensjahr vollendet, stellt die landwirtschaftliche Alterskasse die Rente
nach dem Gesetz ueber die Alterssicherung der Landwirte von Amts wegen fest. Der
Leistungsempfaenger ist verpflichtet, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um das
Unternehmen der Landwirtschaft unverzueglich nach den Vorschriften des Gesetzes ueber die
Alterssicherung der Landwirte abzugeben, sobald die uebrigen Voraussetzungen fuer eine
Regelaltersrente oder fuer eine Witwen- oder Witwerrente vom 45. Lebensjahr an erfuellt
sind. Neben einer vorzeitigen Altersrente nach dem Gesetz ueber die Alterssicherung der
Landwirte wird der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente laengstens bis zum Ablauf des
Kalendermonats gezahlt, in dem der Leistungsempfaenger die Regelaltersgrenze nach dem
Gesetz ueber die Alterssicherung der Landwirte erreicht.
(4) Der Flaechenzuschlag wird monatlich und laengstens bis zum Ende der Stillegung durch
den Leistungsempfaenger gezahlt.
(5) Der Nachweis der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3
wird durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zustaendigen Stelle, der Nachweis der
Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b wird durch eine Bescheinigung
der uebernehmenden Stelle gefuehrt.
(6) Die durchfuehrenden Stellen haben von Amts wegen bei der Bewilligung und
waehrend der laufenden Zahlung einer Produktionsaufgaberente zu ueberpruefen, ob
deren Voraussetzungen vorliegen; hierbei haben sie eng mit den landwirtschaftlichen
Krankenkassen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zusammenzuarbeiten.
Satz 1 gilt entsprechend bei der Bewilligung und waehrend der laufenden Zahlung eines
Ausgleichsgeldes.
-5-
§ 8 Zusammentreffen mit Einkommen
(1) Trifft eine Produktionsaufgaberente mit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und
vergleichbarem Einkommen ohne Beruecksichtigung des Arbeitseinkommens aus der Land- und
Forstwirtschaft sowie mit Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4 des Gesetzes
ueber die Alterssicherung der Landwirte zusammen, das der Leistungsberechtigte und sein
nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte erzielt, ruht der Grundbetrag der
Produktionsaufgaberente in Hoehe von 60 vom Hundert des Betrages, um den das monatliche
Einkommen (Absatz 2) das 58fache des allgemeinen Rentenwertes nach § 23 Abs. 4 des
Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte ueberschreitet.
(2) Fuer die Hoehe und die Ermittlung des zu beruecksichtigenden Einkommens sind § 18b
Abs. 1 bis 4 sowie die §§ 18c und 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend
anzuwenden.
(3) § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung
oder eine Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat Vorrang vor der
Einkommensanrechnung auf eine Rente nach diesem Gesetz. Der nach Anwendung des Absatzes
1 verbleibende Einkommensbetrag mindert sich um den Betrag, um den die nach Satz 1
vorrangig der Einkommensanrechnung unterliegende Rente bereits gemindert worden ist.
(5) Eine vorzeitige Altersrente, eine Rente wegen Erwerbsminderung, eine Witwenrente
und eine Witwerrente des Leistungsberechtigten nach dem Gesetz ueber die Alterssicherung
der Landwirte werden auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente angerechnet.
(6) Solange das nach den Absaetzen 1 und 5 massgebende Einkommen noch nicht nachgewiesen
ist, kann die landwirtschaftliche Alterskasse nur Vorschuesse zahlen.
(7) Anspruch auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente besteht nicht fuer die
Zeit, fuer die
1. der nach § 1 Leistungsberechtigte Anspruch auf eine Regelaltersrente nach dem
Gesetz ueber die Alterssicherung der Landwirte hat oder
2. der nach § 5 Leistungsberechtigte Anspruch auf eine Witwenrente oder
Witwerrente nach dem Gesetz ueber die Alterssicherung der Landwirte hat; hat der
Leistungsberechtigte noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet, gilt dies nur, wenn
er die Rente beantragt hat.
Der Anspruch auf den Flaechenzuschlag bleibt unberuehrt.
(8) Wird vom Leistungsberechtigten oder dessen nicht dauernd von ihm getrennt lebenden
Ehegatten im Ausland ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben, wird das aus dem
Unternehmen erzielte Einkommen auf die Produktionsaufgaberente angerechnet; dies gilt
entsprechend, wenn
1. der nicht dauernd von ihm getrennt lebende Ehegatte des Leistungsberechtigten im
Inland ein Unternehmen der Landwirtschaft betreibt oder
2. Geldleistungen von anderen oeffentlich-rechtlichen Stellen fuer denselben Zeitraum
fuer die Stillegung oder die Abgabe von landwirtschaftlich genutzten Flaechen bezogen
werden.
Fussnote
§ 8 Abs. 1 bis 3, 8: Zur Anwendung vgl. § 22 F. ab 1.1.1995
Zweiter Abschnitt
Landwirtschaftliche Arbeitnehmer und mitarbeitende
Familienangehoerige
§ 9 Berechtigter Personenkreis
-6-
(1) Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, und nach
dem Gesetz ueber die Alterssicherung der Landwirte versicherungspflichtige mitarbeitende
Familienangehoerige erhalten ein Ausgleichsgeld, wenn
1. ihre Beschaeftigung in einem Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2
des Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte auf Grund dessen Stillegung (§
2) oder Abgabe (§ 3) endet und
2. sie in den letzten 120 Kalendermonaten vor der Antragstellung mindestens
90 Kalendermonate in Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2
des Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte, davon in den letzten 48
Kalendermonaten vor der Stillegung oder Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft
mindestens 24 Kalendermonate in diesem Unternehmen hauptberuflich taetig gewesen
sind.
Leistungen werden fruehestens gewaehrt ab Vollendung
1. des 55. Lebensjahres,
2. des 53. Lebensjahres, wenn der Berechtigte berufsunfaehig im Sinne des bis zum 31.
Dezember 2000 geltenden Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung ist;
das massgebende Lebensjahr muss vor dem 1. Januar 1997 vollendet sein.
(2) Witwen oder Witwer der in Absatz 1 genannten Personen erhalten ein Ausgleichsgeld,
wenn
1. sie nicht wieder geheiratet haben,
2. die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes ueber die
Alterssicherung der Landwirte erfuellt sind; § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Gesetzes
ueber die Alterssicherung der Landwirte gilt,
3. sie nicht Landwirte im Sinne des Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte
sind und
4. der verstorbene Ehegatte im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf die Leistung hatte.
§ 14 Abs. 2 und § 14a des Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte gelten
entsprechend.
§ 10 Hoehe der Leistung
(1) Das Ausgleichsgeld betraegt 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts. Witwen oder
Witwer der Leistungsberechtigten erhalten 60 vom Hundert des in Satz 1 genannten
Betrages.
(2) Bruttoarbeitsentgelt im Sinne des Absatzes 1 ist
1. bei Arbeitnehmern das Arbeitsentgelt, das der ausgeschiedene Arbeitnehmer
vor Beendigung der Beschaeftigung im Unternehmen der Landwirtschaft zuletzt
durchschnittlich im Monat erzielt hat, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze in
der allgemeinen Rentenversicherung nicht ueberschreitet,
2. bei mitarbeitenden Familienangehoerigen, die nicht rentenversicherungspflichtig
beschaeftigt sind, der Bruttowert der Sachbezuege zuzueglich der Barleistungen vor der
Stillegung oder Abgabe des Betriebes; der Bruttowert der vom frueheren Unternehmer
weitergewaehrten Sachbezuege oder Barleistungen ist von diesem Bruttoarbeitsentgelt
abzuziehen.
(3) Das Ausgleichsgeld erhoeht sich jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres um den
Vomhundertsatz, um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu diesem
Zeitpunkt angepasst werden.
§ 11 Beginn und Ende der Leistung, Verfahren
(1) Die Vorschriften des Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte ueber Renten
wegen Todes bei Verschollenheit, ueber Beginn, Aenderung, Ruhen und Ende von Renten,
ueber Ausschluss und Minderung von Renten, ueber Leistungen an Berechtigte im Ausland,
-7-
ueber Beginn und Abschluss des Verfahrens, ueber Auszahlung und Anpassung und ueber
Berechnungsgrundsaetze gelten entsprechend.
(2) Der Anspruch auf das Ausgleichsgeld endet ferner
1. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Monat, von dem an a)
der nach § 9 Abs. 1 Leistungsberechtigte eine Regelaltersrente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Gesetz ueber die Alterssicherung
der Landwirte oder
b) der nach § 9 Abs. 2 Leistungsberechtigte wegen Vollendung des 45. Lebensjahres
eine Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach
dem Gesetz ueber die Alterssicherung der Landwirte
beanspruchen kann,
2. mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Leistungsempfaenger als Landwirt nach § 1
Abs. 2 des Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte oder als mitarbeitender
Familienangehoeriger nach § 1 Abs. 8 des Gesetzes ueber die Alterssicherung der
Landwirte wird.
§ 12 Zusammentreffen mit Einkommen
Der Anspruch auf ein Ausgleichsgeld ruht waehrend der Zeit, in der der
Leistungsberechtigte
1. eine Beschaeftigung oder selbstaendige Taetigkeit ausuebt, die die
Geringfuegigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ueberschreitet,
2. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Uebergangsgeld oder Verletztengeld von einem
Sozialleistungstraeger, eine Entgeltersatzleistung oder Eingliederungshilfe nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Altersuebergangsgeld nach dem Arbeitsfoerderungsgesetz
in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung, Eingliederungsgeld nach dem
Arbeitsfoerderungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung oder
eine Vorruhestandsleistung von der Bundesagentur fuer Arbeit nach Anlage II Kapitel
VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBl. 1990 II S. 885, 1210) erhaelt.
Der Anspruch faellt weg, wenn die Beschaeftigung oder selbstaendige Taetigkeit nach Satz 1
Nr. 1 laenger als drei Jahre dauert. Ohne Freibetrag werden angerechnet
1. eine Leistung nach den Grundsaetzen fuer die Foerderung durch eine Anpassungshilfe
nach dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und
des Kuestenschutzes",
2. eine Rente wegen verminderter Erwerbsfaehigkeit, eine Altersrente vor Erreichen der
Regelaltersgrenze, eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente oder eine grosse
Witwenrente oder grosse Witwerrente wegen der Erziehung eines Kindes oder wegen
Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
3. eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine vorzeitige Altersrente nach dem Gesetz
ueber die Alterssicherung der Landwirte,
4. eine Witwenrente oder Witwerrente wegen der Erziehung eines Kindes oder wegen
Erwerbsminderung nach dem Gesetz ueber die Alterssicherung der Landwirte.
§ 8 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Vorschrift ueber das Ruhen des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung und die Vorschrift ueber die
Anrechnung von Entlassungsentschaedigungen auf das Arbeitslosengeld nach dem Dritten
Buch Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
§ 13 Beendigung einer Beschaeftigung wegen Flaechenstillegung,
Extensivierung, Aufgabe von Rebflaechen und Apfelbaumrodung
(1) Die §§ 9 bis 12 gelten entsprechend fuer Arbeitnehmer und mitarbeitende
Familienangehoerige, deren Beschaeftigung in einem Unternehmen der Landwirtschaft auf
Grund einer Massnahme nach Massgabe
-8-
1. der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Aenderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von
Ackerflaechen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung (ABl. EG Nr. L 106
S. 28) durch Stillegung von Ackerflaechen oder Extensivierung der Erzeugung,
2. der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates vom 24. Mai 1988 ueber die Gewaehrung von
Praemien zur endgueltigen Aufgabe von Rebflaechen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89
bis 1995/96 (ABl. EG Nr. L 132 S. 3),
3. der Verordnung (EWG) Nr. 1200/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Sanierung der
gemeinschaftlichen Apfelerzeugung (ABl. EG Nr. L 119 S. 63),
4. der Verordnung (EWG) Nr. 2176/90 des Rates vom 24. Juli 1990 zur Aenderung der
Verordnung (EWG) Nr. 797/85 hinsichtlich der Flaechenstillegung zur Produktion zu
Nichtnahrungsmittelzwecken (ABl. EG Nr. L 198 S. 6),
5. Der Verordnung (EWG) Nr. 1703/91 des Rates vom 13. Juni 1991 hinsichtlich einer
Sonderregelung fuer eine 1jaehrige Flaechenstillegung (ABl. EG Nr. L 162 S. 1),
6. sonstiger EWG-rechtlicher Vorschriften hinsichtlich einer Stillegung oder
Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzflaechen
endet.
(2) Die Berechtigung eines Arbeitnehmers zur Inanspruchnahme von Ausgleichsgeld gilt
nicht als eine die Kuendigung des Arbeitsverhaeltnisses durch den Arbeitgeber begruendende
Tatsache im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kuendigungsschutzgesetzes; sie kann auch
nicht bei der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kuendigungsschutzgesetzes zum
Nachteil des Arbeitnehmers beruecksichtigt werden.
Dritter Abschnitt
Ergaenzende Sicherung der Bezieher von
Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld
§ 14 Alterssicherung der Landwirte, landwirtschaftliche
Unfallversicherung, Krankenversicherung der Landwirte, soziale
Pflegeversicherung
(1) Der Bund traegt die Beitraege zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung, soweit sie
fuer nach § 2 stillgelegte Flaechen zu entrichten sind, die vom Leistungsberechtigten
gepflegt werden und fuer die ein Flaechenzuschlag gezahlt wird. Sie werden vom Bund an
den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gezahlt.
(2) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf den Grundbetrag der
Produktionsaufgaberente und hat der Bund am 31. Dezember 1994 die Beitraege
zur Altershilfe fuer Landwirte getragen, gelten fuer die Zeit des Bezugs von
Produktionsaufgaberente ab 1. Januar 1995 Beitraege in der Alterssicherung der Landwirte
als entrichtet, solange
1. der Leistungsberechtigte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
2. nach Vollendung des 60. Lebensjahres die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfuellt
ist.
Besteht Versicherungspflicht nach § 84 Abs. 2 des Gesetzes ueber die Alterssicherung der
Landwirte, sind hieraus Beitraege nicht zu entrichten.
(3) Solange ein rentenversicherungspflichtiges Beschaeftigungsverhaeltnis nicht besteht,
gilt bei mitarbeitenden Familienangehoerigen die Zeit des Bezuges von Ausgleichsgeld als
Beitragszeit in der Alterssicherung der Landwirte.
(4) Landwirte, die eine Produktionsaufgaberente erhalten sowie mitarbeitende
Familienangehoerige, die Ausgleichsgeld erhalten, sind waehrend des Bezuges dieser
Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes ueber die Krankenversicherung
der Landwirte und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
versichert, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungsbezug in der landwirtschaftlichen
-9-
Krankenversicherung versichert waren und weder versicherungspflichtig beschaeftigt sind
noch Krankengeld beziehen. Der Bezug des Grundbetrages der Produktionsaufgaberente
sowie des Ausgleichsgeldes gilt als Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem
Gesetz ueber die Alterssicherung der Landwirte. § 29 Abs. 4 und die §§ 30 und 31 des
Zweiten Gesetzes ueber die Krankenversicherung der Landwirte gelten entsprechend. Soweit
Bezieher einer Produktionsaufgaberente nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert sind, ist § 35a des Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte
entsprechend anzuwenden.
(5) Fuer Landwirte gilt § 1 Abs. 2 entsprechend.
§ 15 Gesetzliche Rentenversicherung und Krankenversicherung, soziale
Pflegeversicherung, Zusatzversorgung fuer landwirtschaftliche Arbeitnehmer
(1) Die Zeit des Bezuges von Ausgleichsgeld fuer landwirtschaftliche Arbeitnehmer gilt
in der gesetzlichen Rentenversicherung als rentenversicherungspflichtige Beschaeftigung;
die Zustaendigkeit des bisherigen Traegers der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt
unberuehrt. Beitragsbemessungsgrundlage in der gesetzlichen Rentenversicherung ist
das der Berechnung des Ausgleichsgeldes zugrunde liegende Bruttoarbeitsentgelt. Die
Beitragsbemessungsgrundlage erhoeht sich zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend
der Anpassung der Ausgleichsgelder. Der Bund traegt die Beitraege und fuehrt sie an
den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ab. Der Verband
oder die landwirtschaftlichen Alterskassen leiten die Beitraege unverzueglich an die
Traeger der gesetzlichen Rentenversicherung weiter. Das Naehere ueber Zahlung und
Abrechnung koennen die landwirtschaftlichen Alterskassen und die Traeger der gesetzlichen
Rentenversicherung durch Vereinbarung regeln.
(2) Soweit die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichten fuer
Arbeitgeber vorsehen, gelten diese fuer die zur Zahlung des Ausgleichsgeldes
Verpflichteten entsprechend. § 70 Abs. 4 und § 194 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
gelten entsprechend.
(3) Waehrend des Bezuges von Ausgleichsgeld sind Arbeitnehmer in der gesetzlichen
Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
versichert, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungsbezug in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert waren und weder versicherungspflichtig
beschaeftigt sind noch Krankengeld beziehen. Der Bezug des Ausgleichsgeldes
gilt als Bezug von Arbeitsentgelt. Der Bund traegt die Arbeitgeberanteile an
den Krankenversicherungsbeitraegen und fuehrt sie an den Spitzenverband der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung ab. Der Verband oder die landwirtschaftlichen
Alterskassen leiten die Arbeitgeberanteile zusammen mit den Arbeitnehmeranteilen
an die Traeger der gesetzlichen Krankenversicherung weiter. Soweit das Fuenfte Buch
Sozialgesetzbuch Pflichten fuer Arbeitgeber vorsieht, gelten diese fuer die zur Zahlung
des Ausgleichsgeldes Verpflichteten entsprechend.
(4) Waehrend des Bezuges von Ausgleichsgeld sind Arbeitnehmer in der sozialen
Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
versichert, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungsbezug in der gesetzlichen
Pflegeversicherung versichert waren und weder versicherungspflichtig beschaeftigt sind
noch Krankengeld beziehen. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Soweit das Elfte
Buch Sozialgesetzbuch Pflichten fuer Arbeitgeber vorsieht, gelten diese fuer die zur
Zahlung des Ausgleichsgeldes Verpflichteten entsprechend.
(5) Die Zeit des Bezuges von Ausgleichsgeld fuer landwirtschaftliche Arbeitnehmer steht
der Zeit einer Beschaeftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nach § 12 Abs. 1 des
Gesetzes ueber die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse fuer Arbeitnehmer in der Land-
und Forstwirtschaft gleich.
§ 15a Widerspruch und Klage gegen die Veraenderung des Zahlbetrags der
Produktionsaufgaberente und des Ausgleichsgeldes zum 1. April 2004
Widerspruch und Klage gegen
- 10 -
1. die Veraenderung des Zahlbetrags der Produktionsaufgaberente oder des
Ausgleichsgeldes,
2. die Festsetzung des Beitragszuschusses nach § 35a des Gesetzes ueber die
Alterssicherung der Landwirte oder
3. den Wegfall des Beitragszuschusses nach § 35b des Gesetzes ueber die Alterssicherung
der Landwirte
zum 1. April 2004 aufgrund einer Veraenderung der allgemeinen Beitragssaetze der
Krankenkassen, einer Veraenderung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes
der Krankenkassen oder der Neuregelung der Tragung der Beitraege zur Pflegeversicherung
haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 16 Beendigung einer Beschaeftigung wegen Flaechenstillegung,
Extensivierung, Aufgabe von Rebflaechen und Apfelbaumrodung
§ 14 Abs. 3 und 4 sowie § 15 gelten entsprechend fuer mitarbeitende Familienangehoerige
und Arbeitnehmer, deren Beschaeftigung in einem Unternehmen der Landwirtschaft auf Grund
einer Massnahme nach Massgabe
1. der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Aenderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von
Ackerflaechen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung (ABl. EG Nr. L 106
S. 28) durch Stillegung von Ackerflaechen oder Extensivierung der Erzeugung,
2. der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates vom 24. Mai 1988 ueber die Gewaehrung von
Praemien zur endgueltigen Aufgabe von Rebflaechen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89
bis 1995/96 (ABl. EG Nr. L 132 S. 3),
3. der Verordnung (EWG) Nr. 1200/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Sanierung der
gemeinschaftlichen Apfelerzeugung (ABl. EG Nr. L 119 S. 63),
4. der Verordnung (EWG) Nr. 2176/90 des Rates vom 24. Juli 1990 zur Aenderung der
Verordnung (EWG) Nr. 797/85 hinsichtlich der Flaechenstillegung zur Produktion zu
Nichtnahrungsmittelzwecken (ABl. EG Nr. L 198 S. 6),
5. Der Verordnung (EWG) Nr. 1703/91 des Rates vom 13. Juni 1991 hinsichtlich einer
Sonderregelung fuer eine 1jaehrige Flaechenstillegung (ABl. EG Nr. L 162 S. 1),
6. sonstiger EWG-rechtlicher Vorschriften hinsichtlich einer Stillegung oder
Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzflaechen
endet. § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Vierter Abschnitt
Durchfuehrung, Anwendung sonstiger Vorschriften,
Kostentragung
§ 17 Durchfuehrende Stellen
Dieses Gesetz wird von den landwirtschaftlichen Alterskassen durchgefuehrt.
Bundesunmittelbare Koerperschaften unterliegen bei der Ausfuehrung des Gesetzes den
Weisungen des Bundesministeriums fuer Arbeit und Soziales, die im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erteilt werden.
§ 18 Anwendung sonstiger Vorschriften
(1) Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten die fuer die
Alterssicherung der Landwirte massgebenden Vorschriften des Ersten, Vierten und
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Ist aufgrund der Mitwirkung des
Leistungsberechtigten oder seiner mangelnden Mitwirkung
1. das Recht unrichtig angewandt oder
2. von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erweist,
- 11 -
ist der Verwaltungsakt mit Wirkung fuer die Vergangenheit zurueckzunehmen. Im
uebrigen gilt § 34 Abs. 3 und 4 des Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte
entsprechend.
(2) Die von der durchfuehrenden Stelle mit der Pruefung und der Ueberwachung beauftragten
Personen duerfen im Rahmen ihres Auftrages tagsueber an Werktagen Grundstuecke des
Leistungsberechtigten im Sinne des Ersten Abschnittes betreten und dort Pruefungs-
und Ueberwachungsmassnahmen durchfuehren, soweit dies zur Ueberpruefung des Vorliegens der
Voraussetzungen einer Massnahme nach § 2 notwendig ist.
(3) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Naeheres ueber die Zusammenarbeit der
durchfuehrenden Stellen mit den zustaendigen Behoerden der Laender zur Sicherstellung
der Durchfuehrung dieses Gesetzes, insbesondere bei der Ueberpruefung des Vorliegens
der Voraussetzungen, unter denen eine landwirtschaftliche Flaeche als stillgelegt
oder abgegeben gilt, bestimmen. Dabei kann die Ueberpruefung des Vorliegens der
Voraussetzungen, unter denen eine landwirtschaftliche Flaeche als stillgelegt oder
abgegeben gilt, unmittelbar den zustaendigen Behoerden der Laender uebertragen werden.
(4) Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind Streitigkeiten in
Angelegenheiten der Sozialversicherung.
§ 18a Landwirte im Beitrittsgebiet
(1) § 1 gilt fuer im Beitrittsgebiet selbstaendig taetige Landwirte auch dann, wenn sie
1. am 1. Juli 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten,
2. am 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig waren und
3. unmittelbar vor der Antragstellung Beitraege als Landwirt an die landwirtschaftliche
Alterskasse oder als landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1
Nr. 1 des Zweiten Gesetzes ueber die Krankenversicherung der Landwirte an die
landwirtschaftliche Krankenkasse gezahlt haben,
wobei auf die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 erforderlichen Beitraege fuer die Zeit vor dem
1. Januar 1995 auch Beitragszeiten nach dem 30. September 1957 angerechnet werden,
die nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Beitragszeiten nach
Bundesrecht gleichstehen; Zeiten vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1994 werden
nur beruecksichtigt, wenn Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten
Gesetzes ueber die Krankenversicherung der Landwirte bestanden hat oder nur wegen §
3 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes ueber die Krankenversicherung der Landwirte nicht
bestanden hat.
(2) Bei der Berechnung der Hoehe des Grundbetrages werden die nach Absatz 1
anzurechnenden Beitraege beruecksichtigt, sofern sie nicht bereits bei der Ermittlung
des Monatsbetrags einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beruecksichtigt
werden; Zeiten vor dem 1. Januar 1991 werden mit fuenf Sechsteln vervielfaeltigt. § 102
des Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte gilt entsprechend.
(3) Bei der Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 stehen Zeiten der Bewirtschaftung
einer Flaeche im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1995 durch den Leistungsberechtigten
den Zeiten der Bewirtschaftung durch einen Leistungsberechtigten als Landwirt
nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte gleich. Die
Mindestbewirtschaftungszeit von fuenf Jahren gilt als nicht unterschritten, wenn der
Leistungsberechtigte die stillgelegte Flaeche vom Beginn seiner selbstaendigen Taetigkeit
als Landwirt an ununterbrochen bewirtschaftet hat.
(4) Bei Anwendung von § 8 Abs. 1 gilt § 102 des Gesetzes ueber die Alterssicherung der
Landwirte entsprechend. § 8 Abs. 7 gilt fuer Bezieher einer Produktionsaufgaberente nach
Absatz 1 entsprechend, wenn Anspruch auf eine Regelaltersrente oder eine Witwen- oder
Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.
§ 18b Abgabe an Unternehmen im Beitrittsgebiet
- 12 -
Geht die Nutzung an ein Unternehmen mit Sitz im Beitrittsgebiet ueber, werden auf
den nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 fuer das Unternehmen der Landwirtschaft massgebenden
Fuenfjahreszeitraum auch Zeiten des Bestehens des Unternehmens vor dem 1. Januar 1995
angerechnet; hierbei werden Zeiten vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1994 nur
insoweit beruecksichtigt, als das Unternehmen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1
des Zweiten Gesetzes ueber die Krankenversicherung der Landwirte erfuellt hat.
§ 18c Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehoerige im Beitrittsgebiet
(1) Fuer im Beitrittsgebiet taetige Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehoerige,
die
1. am 1. Juli 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten und
2. am 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet rentenversicherungspflichtig beschaeftigt waren,
gilt § 9 mit der Massgabe, dass auf die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erforderlichen
Zeiten der Taetigkeit auch Zeiten der hauptberuflichen Taetigkeit in einer
landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer
vergleichbaren Einrichtung angerechnet werden.
(2) Das Ausgleichsgeld wird wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im
Beitrittsgebiet angepasst.
(3) Wurde am 31. Dezember 1994 eine der in § 12 Satz 1 Nr. 2 genannten Leistungen
bezogen, ruht der Anspruch auf Ausgleichsgeld fuer Berechtigte, deren Beschaeftigung
in einem im Beitrittsgebiet gelegenen Unternehmen endet, waehrend der Zeit, in der der
Leistungsberechtigte diese Leistungen ueber den 31. Dezember 1994 hinaus erhaelt oder
erhalten koennte.
(4) Bei Berechtigten, die einen Anspruch auf Leistungen im Sinne des § 12 Satz 1 Nr. 2
nach dem 31. Dezember 1994 erwerben und deren Beschaeftigung in einem im Beitrittsgebiet
gelegenen Unternehmen der Landwirtschaft endet, ist § 12 Satz 1 Nr. 2 bei Erwerb
eines Anspruchs auf Ausgleichsgeld bis zum 30. Juni 1996 nicht anzuwenden. Wird
diesen Berechtigten der Anspruch auf Ausgleichsgeld mit Wirkung vor dem 1. Juli 1996
zuerkannt, ruhen die Leistungen nach § 12 Satz 1 Nr. 2 mit Wirkung von dem Zeitpunkt
an, zu dem der Anspruch auf Ausgleichsgeld zuerkannt ist.
§ 18d Besonderheiten fuer das Beitrittsgebiet
§ 228a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 83 Abs. 3 des Gesetzes ueber die
Alterssicherung der Landwirte gelten entsprechend.
§ 18e Besonderheiten fuer das Ausland
Fuer Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz steht eine Beschaeftigung oder selbstaendige
Taetigkeit sowie die Erzielung von Einkommen im Ausland einer solchen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes gleich.
§ 19 Kostentragung
(1) Die Leistungsaufwendungen traegt der Bund.
(2) Die bei der Durchfuehrung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten der
durchfuehrenden Stellen werden bei landesunmittelbaren Koerperschaften von den Laendern
und bei bundesunmittelbaren Koerperschaften vom Bund getragen.
Fuenfter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 20 Befristung der Regelung
Vom 1. Januar 1997 an ist dieses Gesetz nur noch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen
fuer den Anspruch erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.
- 13 -
§ 21
-
§ 22 Uebergangsvorschriften
(1) § 8 Abs. 1 bis 3 ist auf Leistungen, die bereits am 31. Dezember 1994 ganz oder
teilweise wegen des Zusammentreffens mit Einkommen ruhen, erstmals anzuwenden, wenn
sich das massgebende Einkommen aendert.
(2) § 8 Abs. 8 gilt nur fuer die Faelle, in denen am 18. Juni 1994 die Leistung noch
nicht endgueltig festgesetzt war.
(3) § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 und § 16 Satz 1 Nr. 3 bis 6 sind von dem Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem
Zeitpunkt der Sachverhalt bestanden hat.
(4) § 18e gilt nur fuer die Faelle, in denen am 18. Juni 1994 die Leistung noch nicht
endgueltig festgesetzt war.
§ 23 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in
Kraft.
(2) Die §§ 13 und 16 sowie im Zusammenhang hiermit auch die Vorschriften des Dritten
und Vierten Abschnitts sowie § 21 treten mit Wirkung vom 13. August 1988 in Kraft.
Zahlungen sind jedoch erst vom 1. Januar 1989 an faellig.
- 14 -