Gesetz zu dem Uebereinkommen vom 26. Juli
1995 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags
ueber die Europaeische Union ueber die
Errichtung eines Europaeischen Polizeiamts
(Europol-Gesetz)
EuropolG
vom 16.12.1997
"Europol-Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2150), das durch das Gesetz vom
17. Maerz 2006 (BGBl. 2006 II S. 250; Bek. ueber das Inkrafttreten v. 7.5.2007 II 827 ist
beruecksichtigt) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch G v. 17.3.2006 II 250; Bek. ueber das Inkrafttreten v. 7.5.2007
II 827 ist beruecksichtigt
Fussnote
Textnachweis ab: 20.12.1997
Art. 2 §§ 1 bis 8 treten gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 an dem Tage in Kraft, an dem das
Uebereinkommen nach seinem Art. 45 Abs. 3 in Kraft tritt.
Das Uebereinkommen ist gem. Bek. v. 9.10.1998 II 2930 mWv 1.10.1998 in Kraft getreten
Art 1
Zustimmung zum Vertrag
Dem in Bruessel am 26. Juli 1995 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Uebereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags ueber die Europaeische Union
ueber die Errichtung eines Europaeischen Polizeiamts (Europol-Uebereinkommen) und den
Erklaerungen zu Artikel 10 Abs. 1, zu Artikel 14 Abs. 1 und 3, Artikel 15 Abs. 2
und Artikel 19 Abs. 8, zu Artikel 40 Abs. 2 und zu Artikel 42 des Uebereinkommens
wird zugestimmt. Das Uebereinkommen und die in Satz 1 genannten Erklaerungen werden
nachstehend veroeffentlicht.
Art 2
Durchfuehrungsbestimmungen
§ 1 Zustaendigkeiten und Aufgaben
Das Bundeskriminalamt ist zustaendige Behoerde im Rahmen des Europol-Uebereinkommens
1. als nationale Stelle gemaess Artikel 4 des Uebereinkommens,
2. als nationale Behoerde gemaess Artikel 19 Abs. 1 des Uebereinkommens. Traegt gemaess
§ 2 Abs. 2 innerstaatlich eine andere Stelle fuer die von einem Antrag auf
Auskunftserteilung betroffenen Daten die datenschutzrechtliche Verantwortung,
nimmt das Bundeskriminalamt die gemaess Artikel 19 Abs. 4 und 5 des Uebereinkommens
vorgesehene Mitwirkung im Einvernehmen mit dieser Stelle wahr.
§ 2 Gemeinsame Vorschriften fuer das Informationssystem und die
Analysedateien
-1-
(1) Polizei- und Zollbehoerden sind nach Massgabe des entsprechend anzuwendenden §
13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 des Bundeskriminalamtgesetzes verpflichtet,
Informationen an das Bundeskriminalamt zu uebermitteln, soweit dies zur Erfuellung
seiner Aufgaben als nationale Stelle erforderlich ist. Das Bundeskriminalamt
unterrichtet die Strafverfolgungsbehoerden des Bundes und der Laender unverzueglich ueber
die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhaenge von
Straftaten, ueber die es durch Europol gemaess Artikel 13 des Uebereinkommens Kenntnis
erhaelt. § 27 des Bundeskriminalamtgesetzes gilt entsprechend.
(2) Unbeschadet der datenschutzrechtlichen Verantwortung des Bundeskriminalamts als
nationale Stelle traegt innerstaatlich die eingebende oder uebermittelnde Stelle die
datenschutzrechtliche Verantwortung nach Artikel 15 Abs. 1 Nr. 1 des Uebereinkommens
fuer die Rechtmaessigkeit der Erhebung, die Zulaessigkeit der Eingabe, die Uebermittlung an
das Bundeskriminalamt sowie die Richtigkeit und Aktualitaet der Daten. Die Verantwortung
fuer die Zulaessigkeit des Abrufs nach Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 des Uebereinkommens traegt
innerstaatlich die abrufende Stelle.
(3) Das Bundeskriminalamt kann Daten, die an Europol uebermittelt werden sollen
oder uebermittelt worden sind, in gesonderten Dateien verarbeiten, soweit dies
zur Erfuellung seiner Aufgaben als nationale Stelle erforderlich ist. § 34 des
Bundeskriminalamtgesetzes gilt entsprechend. Die Daten sind nach Massgabe des
entsprechend anzuwendenden § 32 des Bundeskriminalamtgesetzes zu loeschen oder zu
berichtigen.
(4) Zur Unterstuetzung des Informationsaustausches im Rahmen der Verhuetung und
Verfolgung von Straftaten koennen die Landeskriminalaemter unmittelbar mit den deutschen
Verbindungsbeamten bei Europol gemaess Artikel 5 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Uebereinkommens
Daten austauschen, soweit dies zur Beschleunigung des Geschaeftsganges erforderlich
und ein nationaler Koordinierungsbedarf nicht erkennbar ist. Das Bundeskriminalamt ist
nachrichtlich zu beteiligen.
§ 3 Informationssystem
(1) Unbeschadet des § 1 Nr. 1 und gemaess Artikel 4 Abs. 2 Satz 4 des Uebereinkommens
sind die Landeskriminalaemter innerstaatlich befugt, in einem automatisierten Verfahren
ueber das Bundeskriminalamt Daten in das Informationssystem einzugeben und abzurufen.
Nur die eingebende Stelle ist befugt, die eingegebenen Daten zu aendern, zu berichtigen
oder zu loeschen; die datenschutzrechtliche Verantwortung des Bundeskriminalamts als
Zentralstelle bleibt unberuehrt. Hat eine eingabeberechtigte Stelle Anhaltspunkte dafuer,
dass Daten unrichtig sind, teilt sie dies umgehend der eingebenden Stelle mit, die
verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzueglich zu pruefen und erforderlichenfalls die
Daten unverzueglich zu aendern, zu berichtigen oder zu loeschen.
(2) Die in Artikel 8 Abs. 3 Nr. 2 und 4 des Uebereinkommens genannten Daten ueber
Personen nach Artikel 8 Abs. 1 Nr. 1 des Uebereinkommens duerfen nur eingegeben werden,
soweit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes erfuellt sind.
(3) Das Bundeskriminalamt hat durchschnittlich jeden zehnten Abruf zu protokollieren. §
11 Abs. 6 des Bundeskriminalamtgesetzes findet entsprechende Anwendung.
§ 4 Analysedateien
Gemaess Artikel 10 Abs. 3 Satz 2 des Uebereinkommens uebermittelt das Bundeskriminalamt
nur solche Daten, die von ihm zu Zwecken der Verhuetung und Verfolgung von Straftaten
verarbeitet werden duerfen.
§ 5 Anwendung anderer Vorschriften
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft, gelten die Befugnisse und
Verpflichtungen des Bundeskriminalamts als Zentralstelle und die Verpflichtungen
anderer Behoerden, namentlich der Landeskriminalaemter, zur Zusammenarbeit mit dem
Bundeskriminalamt entsprechend.
§ 6 Datenschutzkontrolle und Haftung
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(1) Der Bundesbeauftragte fuer den Datenschutz nimmt die Aufgaben der nationalen
Kontrollinstanz gemaess Artikel 23 des Uebereinkommens wahr. Die Zustaendigkeiten fuer die
Datenschutzkontrolle in den Laendern bleiben unberuehrt.
(2) Das Bundesministerium des Innern ernennt die Vertreter fuer die gemeinsame
Kontrollinstanz gemaess Artikel 24 des Uebereinkommens, davon einen auf Vorschlag des
Bundesbeauftragten fuer den Datenschutz, einen weiteren auf Vorschlag des Bundesrates.
Der auf Vorschlag des Bundesbeauftragten fuer den Datenschutz ernannte Vertreter uebt
das Stimmrecht nach Artikel 24 Abs. 1 des Uebereinkommens aus. Soweit die Taetigkeit
der gemeinsamen Kontrollinstanz Interessen der Laender beruehrt, beruecksichtigt er die
Stellungnahme des vom Bundesrat vorgeschlagenen Vertreters.
(3) Der auf Vorschlag des Bundesbeauftragten fuer den Datenschutz ernannte Vertreter
wird in den Ausschuss gemaess Artikel 24 Abs. 7 des Uebereinkommens entsandt. Der
Vertreter muss Deutscher sein, das 30. Lebensjahr vollendet haben und die Befaehigung
zum Richteramt nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes haben. Er ist bei der Wahrnehmung
dieser Aufgabe unabhaengig und nur dem Recht unterworfen und untersteht einer
Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhaengigkeit beeintraechtigt wird. Vor
Ablauf seiner Amtszeit gemaess Artikel 24 Abs. 1 des Uebereinkommens kann er gegen
seinen Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden. Die §§ 21,
24 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 3 mit der Massgabe, dass der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung durch den Bundesbeauftragten fuer den Datenschutz gestellt wird, und § 24
Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. Oertlich zustaendig ist das
Oberverwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Bundesbeauftragte fuer den Datenschutz
seinen Sitz hat.
(4) Das Bundesministerium des Innern ernennt zwei Ersatzvertreter. Die Absaetze 2 und 3
gelten entsprechend.
(5) Fuer Schadensersatzansprueche gemaess Artikel 38 Abs. 1 des Uebereinkommens haftet
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskriminalamt. Ist die
Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz des Schadens verpflichtet oder erstattet die
Bundesrepublik Deutschland Schadensersatzleistungen anderer Mitgliedstaaten gemaess
Artikel 38 Abs. 2 des Uebereinkommens und ist der Schaden der datenschutzrechtlichen
Verantwortung eines Landes zuzurechnen, ist dieses der Bundesrepublik Deutschland zum
Ausgleich verpflichtet.
§ 7 Verwaltungsrat
(1) Ein auf Vorschlag des Bundesrates durch das Bundesministerium des Innern benannter
Vertreter der Laender kann gemaess Artikel 28 Abs. 5 des Uebereinkommens an den Sitzungen
des Verwaltungsrates als Sachverstaendiger teilnehmen.
(2) Soweit im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung des Verwaltungsrates gemaess
Artikel 28 Abs. 1 des Uebereinkommens Interessen der Laender beruehrt sind, beruecksichtigt
der Vertreter des Bundes im Verwaltungsrat die Stellungnahme des Vertreters der Laender.
§ 8 Strafvorschrift
Fuer die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches ueber Verletzung von
Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 4 und 5, § 205), Verwertung
fremder Geheimnisse (§§ 204, 205) sowie Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs.
1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 3 und 4) stehen die Mitglieder des Verwaltungsrates, der
Direktor, die stellvertretenden Direktoren, der Finanzkontrolleur, die Mitglieder des
Haushaltsausschusses und die Bediensteten von Europol sowie die Verbindungsbeamten den
Amtstraegern, die anderen nach Artikel 32 Abs. 2 des Uebereinkommens zur Verschwiegenheit
oder zur Geheimhaltung besonders verpflichteten Personen den fuer den oeffentlichen
Dienst besonders Verpflichteten gleich. Ist dem Taeter das Geheimnis waehrend seiner
Taetigkeit bei Europol bekannt geworden, wird die Tat nach § 353b des Strafgesetzbuches
nur verfolgt, wenn ein Strafverlangen des Direktors von Europol vorliegt und die
Bundesregierung die Ermaechtigung zur Strafverfolgung erteilt.
Art 3
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Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft. Artikel 2 tritt an dem
Tage in Kraft, an dem das Uebereinkommen nach seinem Artikel 45 Abs. 3 in Kraft tritt.
(2) Der Tag, an dem das Uebereinkommen nach seinem Artikel 45 Abs. 3 in Kraft tritt, ist
im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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