Gesetz zu dem Protokoll vom 24. Juli
1996 auf Grund von Artikel K.3 des
Vertrags ueber die Europaeische Union
betreffend die Auslegung des Uebereinkommens
ueber die Errichtung eines Europaeischen
Polizeiamts durch den Gerichtshof
der Europaeischen Gemeinschaften im
Wege der Vorabentscheidung (Europol-
Auslegungsprotokollgesetz)
EuropolAuslProtG
vom 17.12.1997
"Europol-Auslegungsprotokollgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2170)"
Fussnote
Textnachweis ab: 19.12.1997
Das G tritt gem. Art 4 Abs. 1 an dem Tage in Kraft, an dem das Europol-Gesetz vom 16.
Dezember 1997 II 2150 in Kraft tritt.
Das Europol-Gesetz (EuropolG) ist nach seinem Art. 3 iVm Bek. v. 9.10.1998 II 2930 mWv
1.10.1998 in Kraft getreten.
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Dem in Bruessel am 24. Juli 1996 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags ueber die Europaeische Union betreffend
die Auslegung des Uebereinkommens ueber die Errichtung eines Europaeischen Polizeiamts
durch den Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung,
der Erklaerung zur gleichzeitigen Annahme des Uebereinkommens ueber die Errichtung
eines Europaeischen Polizeiamts und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses
Uebereinkommens durch den Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften im Wege der
Vorabentscheidung, der Erklaerung gemaess Artikel 2 des Protokolls und der Erklaerung
zur Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte nach Massgabe des Protokolls wird
zugestimmt. Das Protokoll und die in Satz 1 genannten Erklaerungen werden nachstehend
veroeffentlicht.
Art 2
(1) Jedes Gericht kann dem Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften eine Frage, die
sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Auslegung des
Uebereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags ueber die Europaeische Union ueber
die Errichtung eines Europaeischen Polizeiamts (Europol-Uebereinkommen) bezieht, zur
-1-
Vorabentscheidung vorlegen, wenn es eine Entscheidung darueber zum Erlass seines Urteils
fuer erforderlich haelt.
(2) Ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten
werden koennen, ist verpflichtet, den Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften
anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Europol-Uebereinkommens
in einem schwebenden Verfahren gestellt wird.
Art 3
In dem Beschluss, mit dem die Auslegungsfrage dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung
vorgelegt wird, ist die auszulegende Vorschrift zu bezeichnen sowie die zu klaerende
Auslegungsfrage darzulegen. Soweit dies zur Beurteilung der Auslegungsfrage
erforderlich ist, ist der Sach- und Streitstand in gedraengter Form darzustellen.
Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt an demselben Tage in Kraft, an dem das Europol-Gesetz vom 16.
Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2150) in Kraft tritt.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 4 Abs. 3 fuer die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
-2-