Gesetz ueber die Wahl der Abgeordneten
des Europaeischen Parlaments aus
der Bundesrepublik Deutschland
(Europawahlgesetz - EuWG)
EuWG

vom  16.06.1978



"Europawahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Maerz 1994 (BGBl. I S. 423,
555), das zuletzt durch Artikel 2 G. vom 17. Maerz 2008 (BGBl. I S. 394) geaendert worden
ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 8. 3.1994 I 423, 555;
           zuletzt geaendert durch Art. 2 G. v. 17.3.2008 I 394

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 22. 6.1978

Erster Abschnitt
Wahl der Abgeordneten des Europaeischen Parlaments aus der
Bundesrepublik Deutschland

§ 1 Allgemeine Wahlrechtsgrundsaetze
Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 99 Abgeordnete des Europaeischen
Parlaments. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer
Wahl fuer fuenf Jahre gewaehlt.

§ 2 Wahlsystem, Sitzverteilung
(1) Die Wahl erfolgt nach den Grundsaetzen der Verhaeltniswahl mit Listenwahlvorschlaegen.
Listenwahlvorschlaege koennen fuer ein Land oder als gemeinsame Liste fuer alle Laender
aufgestellt werden. Jeder Waehler hat eine Stimme.

(2) Fuer die Sitzverteilung werden die fuer jeden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen
zusammengezaehlt. Listen fuer einzelne Laender desselben Wahlvorschlagsberechtigten gelten
dabei als verbunden, soweit nicht erklaert wird, dass eine oder mehrere beteiligte Listen
von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen. Verbundene Listen gelten bei der
Sitzverteilung im Verhaeltnis zu den uebrigen Wahlvorschlaegen als ein Wahlvorschlag.

(3) Die zu besetzenden Sitze werden auf die Wahlvorschlaege wie folgt verteilt.
Jeder Wahlvorschlag erhaelt so viele Sitze, wie sich nach Teilung seiner gesamten
Stimmen im Wahlgebiet durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Zahlenbruchteile unter
0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche ueber 0,5 werden
auf die darueber liegende ganze Zahl aufgerundet. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5
sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Gesamtzahl der zu vergebenden
Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere moegliche Sitzzuteilungen, so
entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los. Der Zuteilungsdivisor ist
so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die Landeslisten entfallen, wie
Sitze zu vergeben sind. Dazu wird zunaechst die Gesamtzahl der Stimmen, die alle zu
beruecksichtigenden Wahlvorschlaege erhalten haben, durch die Gesamtzahl der Sitze
geteilt. Entfallen danach mehr Sitze auf die Wahlvorschlaege, als Sitze zu vergeben
sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu
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vergebende Sitzzahl ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Wahlvorschlaege, ist der
Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen. Danach zu vergebende Sitze werden nach
den Saetzen 4 und 5 zugeteilt.

(4) Erhaelt bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 3 ein Wahlvorschlag, auf den mehr
als die Haelfte der Gesamtzahl der Stimmen aller zu beruecksichtigenden Wahlvorschlaege
entfallen ist, nicht mehr als die Haelfte der zu vergebenden Sitze, wird ihm abweichend
von Absatz 3 Satz 2 bis 7 zunaechst ein weiterer Sitz zugeteilt. Die verbleibenden zu
vergebenden Sitze werden nach Absatz 3 Satz 2 bis 7 den Wahlvorschlaegen zugeteilt.

(5) Die auf die Wahlvorschlaege entfallenden Sitze werden in der dort festgelegten
Reihenfolge besetzt. Bewerber, die auf zwei Listen fuer einzelne Laender (§ 9 Abs. 3
Satz 2) gewaehlt sind, bleiben auf der Liste unberuecksichtigt, auf der sie an spaeterer
Stelle benannt sind; bei Benennung auf den Listen an gleicher Stelle entscheidet das
vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los, auf welcher Liste sie gewaehlt sind. Entfallen
auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze
unbesetzt.

(6) Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze werden auf die beteiligten Listen
fuer die einzelnen Laender entsprechend Absatz 3 Satz 2 bis 7 verteilt. Absatz 5 gilt
entsprechend.

(7) Bei der Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschlaege werden nur Wahlvorschlaege
beruecksichtigt, die mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gueltigen
Stimmen erhalten haben.

§ 3 Gliederung des Wahlgebietes
(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Das Wahlgebiet wird fuer die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.

§ 4 Geltung des Bundeswahlgesetzes
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten fuer die Wahl der
Abgeordneten die Vorschriften der Abschnitte zwei bis sieben des Bundeswahlgesetzes
ueber
 die Wahlorgane, das Wahlrecht, die Vorbereitung der Wahl, die Wahlhandlung, die
 Feststellung des Wahlergebnisses und die Nach- und Wiederholungswahlen sowie die
 Vorschriften des § 49a des Bundeswahlgesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten und die
 Vorschrift des § 54 des Bundeswahlgesetzes ueber Fristen und Termine in der jeweils
 geltenden Fassung entsprechend.

§ 5 Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind
- der Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuss fuer das Wahlgebiet,
- ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuss fuer jedes Land,
- ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuss fuer jeden Kreis und fuer jede
  kreisfreie Stadt ein Stadtwahlleiter und Stadtwahlausschuss,
- ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand fuer jeden Wahlbezirk und
- mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand fuer jeden Kreis und fuer
  jede kreisfreie Stadt zur Feststellung des Briefwahlergebnisses. Wieviel
  Briefwahlvorstaende zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage
  feststellen zu koennen, bestimmt der Kreiswahlleiter oder der Stadtwahlleiter.

(2) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses koennen Wahlvorsteher und Wahlvorstaende
statt fuer jeden Kreis fuer einzelne oder mehrere kreisangehoerige Gemeinden eingesetzt
werden; die Anordnung trifft die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle.



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(3) Die Wahlvorstaende bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem
Stellvertreter und weiteren drei bis sieben vom Wahlvorsteher berufenen
Wahlberechtigten als Beisitzern; die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
Stelle kann anordnen, dass die Gemeindebehoerde die Beisitzer des Wahlvorstandes
und der Kreiswahlleiter oder der Stadtwahlleiter, im Falle einer Anordnung nach
Absatz 2 die Gemeindebehoerde, die Beisitzer des Wahlvorstandes zur Feststellung des
Briefwahlergebnisses allein oder im Einvernehmen mit dem Wahlvorsteher berufen. Bei
Berufung der Beisitzer sind die in dem jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien nach
Moeglichkeit zu beruecksichtigen.

(4) § 49 a Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes gilt entsprechend mit der Massgabe,
dass Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten der Stadtwahlleiter ist, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines
Wahlvorstehers, stellvertretenden Wahlvorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvorstand
oder im Stadtwahlausschuss einer kreisfreien Stadt unberechtigt ablehnt oder sich ohne
genuegende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht.

§ 6 Wahlrecht, Ausuebung des Wahlrechts
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes, die am Wahltage
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten
   a) in der Bundesrepublik Deutschland oder
   b) in den uebrigen Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaft
   eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewoehnlich aufhalten,
3. nicht nach § 6a Abs. 1 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch bei einem dreimonatigen
aufeinanderfolgenden Aufenthalt in den in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten
Gebieten erfuellt.

(2) Wahlberechtigt sind auch die nach § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes zum Deutschen
Bundestag wahlberechtigten Deutschen.

(3) Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehoerigen der uebrigen Mitgliedstaaten der
Europaeischen Gemeinschaft (Unionsbuerger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine
Wohnung innehaben oder sich sonst gewoehnlich aufhalten und die am Wahltage
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten
   a) in der Bundesrepublik Deutschland oder
   b) in den uebrigen Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaft
   eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewoehnlich aufhalten,
3. nicht nach § 6a Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch bei einem dreimonatigen
aufeinanderfolgenden Aufenthalt in den in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten
Gebieten erfuellt.

(4) Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persoenlich ausgeuebt werden. Das gilt auch
fuer Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen
Gemeinschaft zum Europaeischen Parlament wahlberechtigt sind.

(5) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Kreis oder in der kreisfreien
Stadt, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.

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§ 6a Ausschluss vom Wahlrecht
(1) Ein Deutscher ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn
1. er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2. zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch
   einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des
   Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Buergerlichen Gesetzbuchs bezeichneten
   Angelegenheiten nicht erfasst,
3. er sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des
   Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

(2) Ein Unionsbuerger ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn
1. bei ihm eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 erfuellt ist oder
2. er in dem Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaft, dessen Staatsangehoerigkeit
   er besitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen
   Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europaeischen Parlament nicht besitzt.

§ 6b Waehlbarkeit
(1) Waehlbar ist, wer am Wahltage
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

(2) Waehlbar ist auch ein Unionsbuerger, der in der Bundesrepublik Deutschland eine
Wohnung innehat oder sich sonst gewoehnlich aufhaelt und der am Wahltage
1. die Staatsangehoerigkeit eines Mitgliedstaates der Europaeischen Gemeinschaft besitzt
   und
2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

(3) Nicht waehlbar ist ein Deutscher, der
1. nach § 6a Abs. 1 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist
   oder
2. infolge Richterspruchs die Waehlbarkeit oder die Faehigkeit zur Bekleidung
   oeffentlicher Aemter nicht besitzt.

(4) Nicht waehlbar ist ein Unionsbuerger, der
1. nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 in der Bundesrepublik Deutschland vom Wahlrecht
   ausgeschlossen ist,
2. nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
3. infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Waehlbarkeit oder die
   Faehigkeit zur Bekleidung oeffentlicher Aemter nicht besitzt oder
4. infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunfts-
   Mitgliedstaat die Waehlbarkeit nicht besitzt.

§ 6c Verbot der mehrfachen Bewerbung zur Wahl
Niemand kann sich gleichzeitig in der Bundesrepublik Deutschland und in einem anderen
Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaft zur Wahl bewerben.

§ 7 Wahltag
Die Bundesregierung bestimmt nach Massgabe der Festsetzung des Wahlzeitpunktes durch
den Rat der Europaeischen Gemeinschaft und im Rahmen der in den Artikeln 10 und 11 des
Aktes zur Einfuehrung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europaeischen
Parlaments (BGBl. 1977 II S. 733), zuletzt geaendert durch Beschluss des Rates der
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Europaeischen Gemeinschaften vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (BGBl. 2003 II
S. 810), festgelegten Zeitspanne den Tag der Hauptwahl (Wahltag). Der Wahltag ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

§ 8 Wahlvorschlagsrecht
(1) Wahlvorschlaege koennen nach Massgabe des § 9 Abs. 5 von Parteien und von sonstigen
mitgliedschaftlich organisierten, auf Teilnahme an der politischen Willensbildung
und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichteten Vereinigungen mit Sitz,
Geschaeftsleitung, Taetigkeit und Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten
der Europaeischen Gemeinschaft (sonstige politische Vereinigungen) eingereicht werden.

(2) Eine Partei oder eine sonstige politische Vereinigung kann entweder Listen fuer
einzelne Laender, und zwar in jedem Land nur eine Liste, oder eine gemeinsame Liste
fuer alle Laender einreichen. Die Entscheidung ueber die Einreichung einer gemeinsamen
Liste fuer alle Laender oder von Listen fuer einzelne Laender trifft der Vorstand
des Bundesverbandes oder, wenn ein Bundesverband nicht besteht, die Vorstaende der
naechstniedrigen Gebietsverbaende im Wahlgebiet gemeinsam, oder eine andere in der
Satzung des Wahlvorschlagsberechtigten hierfuer vorgesehene Stelle.

§ 9 Inhalt und Form der Wahlvorschlaege
(1) Wahlvorschlaege von Parteien muessen den Namen der einreichenden Partei und, sofern
sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. Wahlvorschlaege von sonstigen
politischen Vereinigungen muessen deren Namen und, sofern sie ein Kennwort verwenden,
auch dieses enthalten. Der Bezeichnung ihres Wahlvorschlages kann eine Partei den
Namen und die Kurzbezeichnung ihres europaeischen Zusammenschlusses und eine sonstige
politische Vereinigung den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im
Wahlgebiet anfuegen.

(2) In dem Wahlvorschlag muessen die Namen der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge
aufgefuehrt sein. Neben jedem Bewerber kann ein Ersatzbewerber aufgefuehrt werden.

(3) Ein Deutscher kann als Bewerber oder Ersatzbewerber in einem Wahlvorschlag
nur benannt werden, wenn er nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der
Europaeischen Gemeinschaft als Bewerber benannt ist. Ein Bewerber oder Ersatzbewerber in
einer gemeinsamen Liste fuer alle Laender kann nur in einem Wahlvorschlag benannt werden;
dabei kann ein Bewerber zugleich als Ersatzbewerber benannt werden. Ein Bewerber
in einer Liste fuer ein Land kann auch noch als Bewerber in einer Liste desselben
Wahlvorschlagsberechtigten fuer ein weiteres Land benannt werden; sofern er nur in
einem Wahlvorschlag benannt ist, kann er in diesem zugleich als Ersatzbewerber benannt
werden. Ein Ersatzbewerber kann in einem Wahlvorschlag nicht mehrfach als solcher
benannt werden. Bewerber und Ersatzbewerber koennen nur vorgeschlagen werden, wenn sie
ihre Zustimmung dazu schriftlich erteilt haben; die Zustimmung ist unwiderruflich.

(4) Listen fuer einzelne Laender von Parteien muessen von den Vorstaenden der
Landesverbaende oder, wenn Landesverbaende nicht bestehen, von den Vorstaenden der
naechstniedrigen Gebietsverbaende, die im Bereich des Landes liegen, unterzeichnet
sein. Gemeinsame Listen fuer alle Laender muessen von den Vorstaenden der Bundesverbaende
der Parteien oder, wenn Bundesverbaende nicht bestehen, von den Vorstaenden der
naechstniedrigen Gebietsverbaende, die im Wahlgebiet liegen, unterzeichnet sein. Saetze 1
und 2 gelten sinngemaess auch fuer Wahlvorschlaege von sonstigen politischen Vereinigungen.

(5) Listen fuer einzelne Laender von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen,
die nicht im Europaeischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit
deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschlaege im Wahlgebiet ununterbrochen
mit mindestens fuenf Abgeordneten vertreten sind, muessen ausserdem von 1 vom Tausend
der Wahlberechtigten des betreffenden Landes bei der letzten Wahl zum Europaeischen
Parlament, jedoch hoechstens 2.000 Wahlberechtigten, persoenlich und handschriftlich
unterzeichnet sein. Gemeinsame Listen fuer alle Laender von Wahlvorschlagsberechtigten
im Sinne des Satzes 1 muessen ausserdem von 4.000 Wahlberechtigten persoenlich und
handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der
Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen.

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(6) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende
Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person,
die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite
unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.

§ 10 Aufstellung der Wahlvorschlaege
(1) Als Bewerber oder als Ersatzbewerber kann in einem Wahlvorschlag nur benannt
werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer besonderen oder
allgemeinen Vertreterversammlung der Partei oder in einer Mitgliederversammlung zur
Wahl der Bewerber hierzu gewaehlt worden ist.

(2) Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Parteivertretern, die
fuer die Aufstellung der Bewerber gewaehlt worden ist. Allgemeine Vertreterversammlung
ist eine Versammlung von Parteivertretern, die nach der Satzung der Partei allgemein
fuer bevorstehende Wahlen gewaehlt worden ist. Die Vertreter in der besonderen oder
allgemeinen Vertreterversammlung muessen unmittelbar aus der Mitte einer oder mehrerer
Mitgliederversammlungen oder aus der Mitte von Vertreterversammlungen gewaehlt worden
sein, die ihrerseits entweder aus der Mitte einer oder mehrerer Mitgliederversammlungen
oder aus der Mitte einer oder mehrerer dazwischen geschalteter Vertreterversammlungen
hervorgegangen sind. Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber fuer eine gemeinsame
Liste fuer alle Laender und der Vertreter fuer eine Vertreterversammlung ist eine
Versammlung der Mitglieder der Partei, die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum
Europaeischen Parlament wahlberechtigt sind. Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber
fuer eine Liste fuer ein Land und der Vertreter fuer eine Vertreterversammlung ist eine
Versammlung der Mitglieder der Partei, die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in dem
betreffenden Land, unabhaengig von spaeteren Grenzveraenderungen zwischen den Laendern, zum
Europaeischen Parlament wahlberechtigt sind.

(3) Die Vertreter fuer die Vertreterversammlungen und die Bewerber werden in geheimer
Abstimmung gewaehlt; dies gilt auch fuer die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber
in dem Wahlvorschlag. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei
vorschlagsberechtigt. Den Bewerben ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm
der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlen der Vertreter fuer die
Vertreterversammlungen duerfen nicht frueher als zwoelf Monate, die Wahlen der Bewerber
nicht frueher als neun Monate vor Beginn des Jahres durchgefuehrt werden, in dem die Wahl
des Europaeischen Parlaments ansteht.

(4) Der Vorstand des Bundesverbandes oder, wenn ein Bundesverband nicht besteht,
die Vorstaende der naechstniedrigen Gebietsverbaende im Wahlgebiet gemeinsam, oder
eine andere in der Satzung der Partei hierfuer vorgesehene Stelle koennen gegen den
Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung ueber die Bewerberaufstellung
fuer eine gemeinsame Liste fuer alle Laender Einspruch erheben. Bei einem Beschluss einer
Mitglieder- oder Vertreterversammlung ueber die Bewerberaufstellung fuer eine Liste
fuer ein Land koennen der Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbaende nicht
bestehen, die Vorstaende der naechstniedrigen Gebietsverbaende, die im Bereich des Landes
liegen, gemeinsam oder eine andere in der Satzung der Partei hierfuer vorgesehene Stelle
Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr
Ergebnis ist endgueltig.

(5) Das Naehere ueber die Wahl der Vertreter fuer die Vertreterversammlungen, ueber die
Einberufung und Beschlussfaehigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlungen sowie
ueber das Verfahren fuer die Wahl der Bewerber regeln die Parteien durch ihre Satzungen.

(6) Ueber die Versammlung zur Aufstellung des Wahlvorschlages ist eine Niederschrift mit
Angaben ueber Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen
Mitglieder oder Vertreter und Ergebnis der Abstimmung anzufertigen; sie ist von dem
Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmten Teilnehmern zu unterzeichnen.

(7) Absaetze 1 bis 6 gelten fuer sonstige politische Vereinigungen sinngemaess.

§ 11 Einreichung der Wahlvorschlaege, Erklaerung ueber die Verbindung von
Listen fuer einzelne Laender

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(1) Listen fuer ein Land sind dem betreffenden Landeswahlleiter spaetestens am
sechsundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzureichen.
Gemeinsame Listen fuer alle Laender sind dem Bundeswahlleiter spaetestens am
achtundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzureichen.

(2) Mit dem Wahlvorschlag sind dem Wahlleiter vorzulegen:
1.    die Zustimmungserklaerungen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerber und
      Ersatzbewerber (§ 9 Abs. 3 Satz 4),
1a.   fuer Deutsche die Bescheinigungen der zustaendigen Gemeindebehoerden ueber die
      Waehlbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber und Ersatzbewerber,
1b.   fuer Unionsbuerger die Bescheinigungen der Herkunfts-Mitgliedstaaten, dass sie
      dort nicht von der Waehlbarkeit ausgeschlossen sind (§ 6b Abs. 4 Nr. 2 und 4)
      oder dass ein solcher Verlust nicht bekannt ist sowie die Bescheinigungen der
      zustaendigen deutschen Gemeindebehoerden, dass sie dort eine Wohnung innehaben oder
      ihren sonstigen gewoehnlichen Aufenthalt haben und nicht gemaess § 6b Abs. 4 Nr. 1
      oder 3 von der Waehlbarkeit ausgeschlossen sind,
1c.   fuer Unionsbuerger die Versicherungen an Eides Statt ueber die Staatsangehoerigkeit,
      die Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland, die Gebietskoerperschaft oder
      den Wahlkreis des Herkunfts-Mitgliedstaates, in dem sie zuletzt eingetragen waren
      sowie darueber, dass sie sich nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der
      Europaeischen Gemeinschaft zur Wahl bewerben,
1d.   (weggefallen)
2.    eine Ausfertigung der Niederschrift ueber die Aufstellung des Wahlvorschlages
      (§ 10 Abs. 6), wobei der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte
      Teilnehmer gegenueber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern haben, dass die
      Anforderungen gemaess § 10 Abs. 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind,
3.    in den Faellen des § 9 Abs. 5 die erforderlichen gueltigen Unterschriften mit dem
      Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner,
4.    die schriftliche Satzung, das Programm, die Namen und Anschriften der
      Vorstandsmitglieder (§ 9 Abs. 4) sowie der Nachweis, dass die Mitglieder des
      Vorstandes demokratisch gewaehlt sind, sofern die Partei oder die sonstige
      politische Vereinigung nicht im Europaeischen Parlament, im Deutschen Bundestag
      oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschlaege im
      Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fuenf Abgeordneten vertreten ist.
Der Wahlleiter ist zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt zustaendig; er gilt als
Behoerde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Auf die Aufnahme der Versicherungen
an Eides Statt findet § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

(3) Soll eine Liste oder sollen mehrere Listen fuer einzelne Laender von der
Listenverbindung ausgeschlossen sein (§ 2 Abs. 2 Satz 2) haben die Vertrauensperson
des Wahlvorschlages und die stellvertretende Vertrauensperson dies durch gemeinsame
schriftliche Erklaerung dem Bundeswahlleiter spaetestens am sechsundsechzigsten Tage vor
der Wahl bis 18.00 Uhr mitzuteilen.

§ 12 Aenderung und Zuruecknahme von Wahlvorschlaegen
(1) Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame
schriftliche Erklaerung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson
und nur dann geaendert werden, wenn ein Bewerber oder Ersatzbewerber stirbt oder die
Waehlbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 10 braucht nicht eingehalten zu werden;
der Unterschriften nach § 9 Abs. 5 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung ueber die
Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 14) ist jede Aenderung ausgeschlossen.

(2) Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklaerung der Vertrauensperson
und der stellvertretenden Vertrauensperson zurueckgenommen werden, solange nicht
ueber seine Zulassung (§ 14) entschieden ist. In den Faellen des § 9 Abs. 5 kann auch
die Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persoenlich und handschriftlich
vollzogene Erklaerung den Wahlvorschlag zuruecknehmen.


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(3) Wenn ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber noch vor der Wahl
stirbt oder die Waehlbarkeit verliert, tritt an seine Stelle der Ersatzbewerber, sofern
ein solcher fuer ihn benannt ist.

§ 13 Beseitigung von Maengeln
(1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschlaege unverzueglich nach Eingang zu pruefen.
Stellt er bei einem Wahlvorschlag Maengel fest, so benachrichtigt er sofort die
Vertrauensperson des Wahlvorschlages und fordert sie auf, behebbare Maengel rechtzeitig
zu beseitigen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist koennen nur noch Maengel an sich gueltiger
Wahlvorschlaege behoben werden. Ein gueltiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
1. die Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten nach § 9 Abs. 1 fehlt,
2. die nach § 9 Abs. 4 und 5 erforderlichen gueltigen Unterschriften mit dem
   Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner nach Absatz 5 dieser Vorschrift
   fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umstaenden, die der
   Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt
   werden,
3. die nach § 11 Abs. 1 erforderliche Form oder Frist nicht gewahrt ist,
4. die nach § 11 Abs. 2 Nr. 1, 1a, 1b, 1c, 2 und 4 erforderlichen Niederschriften,
   Versicherungen oder Unterlagen nicht vorgelegt oder abgegeben sind.

(3) Nach der Entscheidung ueber die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 14) ist jede
Maengelbeseitigung ausgeschlossen.

(4) Gegen Verfuegungen des Landeswahlleiters im Maengelbeseitigungsverfahren kann die
Vertrauensperson des Wahlvorschlages den Landeswahlausschuss, gegen Verfuegungen des
Bundeswahlleiters den Bundeswahlausschuss anrufen.

§ 14 Zulassung der Wahlvorschlaege, Entscheidung ueber die Verbindung von
Listen fuer einzelne Laender
(1) Der Landeswahlausschuss entscheidet am achtundfuenfzigsten Tage vor der Wahl
ueber die Zulassung der Listen fuer das betreffende Land, der Bundeswahlausschuss
ueber die Zulassung der gemeinsamen Listen fuer alle Laender. Zu der Sitzung sind die
Vertrauenspersonen der Wahlvorschlaege zu laden.

(2) Der Wahlausschuss hat Wahlvorschlaege zurueckzuweisen, wenn sie
1. verspaetet eingereicht sind oder
2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die dazu erlassene
   Wahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes
   bestimmt ist.
Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber oder Ersatzbewerber nicht
erfuellt, so werden ihre Namen aus dem Wahlvorschlag gestrichen. Teilt ein anderer
Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaft die Wahlbewerbung eines Deutschen mit, so
ist dessen Name aus dem Wahlvorschlag zu streichen. An die Stelle eines gestrichenen
Bewerbers tritt dessen Ersatzbewerber, sofern ein solcher benannt ist. Vor der
Entscheidung sind die erschienenen Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschlaege zu
hoeren.

(3) Die Entscheidung ueber die Zulassung der Wahlvorschlaege ist in der Sitzung des
Wahlausschusses bekanntzugeben.

(4) Weist der Landeswahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurueck,
so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den
Bundeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson
des Wahlvorschlages und der Landeswahlleiter. Der Landeswahlleiter kann auch gegen eine
Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der


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Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hoeren. Die Entscheidung ueber
die Beschwerde muss spaetestens am zweiundfuenfzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden.

(5) Der Bundeswahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschlaege (Listen fuer
die einzelnen Laender und gemeinsame Listen fuer alle Laender) spaetestens am
achtundvierzigsten Tage vor der Wahl oeffentlich bekannt.

(6) Der Bundeswahlausschuss entscheidet am achtundfuenfzigsten Tage vor der Wahl ueber
Erklaerungen nach § 11 Abs. 3. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Entscheidung ist
in der Sitzung des Bundeswahlausschusses bekanntzugeben. Der Bundeswahlleiter macht im
Rahmen seiner Bekanntmachung nach Absatz 5 die Listenverbindungen und die Listen, fuer
die rechtswirksam eine Erklaerung nach § 11 Abs. 3 abgegeben wurde, oeffentlich bekannt.

§ 15 Stimmzettel
(1) Die Stimmzettel und die zugehoerigen Umschlaege fuer die Briefwahl werden fuer jedes
Land amtlich hergestellt.

(2) Der Stimmzettel enthaelt
1. die Ueberschrift "Wahl der Abgeordneten des Europaeischen Parlaments",
2. die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese,
   bei sonstigen politischen Vereinigungen deren Namen und, sofern sie ein Kennwort
   verwenden, auch dieses,
3. die Bezeichnung der Wahlvorschlaege als Listen fuer einzelne Laender oder gemeinsame
   Listen fuer alle Laender sowie bei Listen fuer einzelne Laender die Angabe des Landes,
   fuer das der Wahlvorschlag aufgestellt ist, und
4. die ersten zehn Bewerber der zugelassenen Wahlvorschlaege mit Vor- und
   Familiennamen, Beruf oder Stand, Ort der Wohnung (Hauptwohnung) sowie bei Bewerbern
   fuer gemeinsame Listen fuer alle Laender zusaetzlich die Abkuerzung des Landes, in dem
   der Ort der Wohnung liegt.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Reihenfolge der Wahlvorschlaege auf den Stimmzetteln richtet sich in den
einzelnen Laendern nach der Zahl der Stimmen, die die Parteien und sonstigen politischen
Vereinigungen bei der letzten Wahl zum Europaeischen Parlament mit ihrem Wahlvorschlag
in dem betreffenden Land erreicht haben. Die uebrigen Wahlvorschlaege schliessen sich in
alphabetischer Reihenfolge der Namen der Wahlvorschlagsberechtigten an.

§ 16 Stimmabgabe
(1) Gewaehlt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

(2) Der Waehler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel
gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag
sie gelten soll. Der Waehler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine
Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.

§ 17 Wahlgeraete
Zur Erleichterung der Abgabe und Zaehlung der Stimmen koennen an Stelle von Stimmzetteln
und Wahlurnen Wahlgeraete benutzt werden, deren Bauart und Verwendung nach der
Bundeswahlgeraeteverordnung durch das Bundesministerium des Innern zugelassen ist.

§ 18 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen
im Wahlbezirk auf die einzelnen Wahlvorschlaege abgegeben worden sind. Der fuer die
Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene
Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschlaege entfallen.




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(2) Die Kreiswahl- und Stadtwahlausschuesse stellen fest, wieviel Stimmen in den Kreisen
und kreisfreien Staedten fuer die einzelnen Wahlvorschlaege abgegeben worden sind. Sie
haben das Recht der Nachpruefung der Feststellungen der Wahlvorstaende.

(3) Die Landeswahlausschuesse stellen fest, wieviel Stimmen in den Laendern fuer die
einzelnen Wahlvorschlaege abgegeben worden sind.

(4) Der Bundeswahlausschuss stellt fest, wieviel Stimmen fuer die einzelnen
Wahlvorschlaege insgesamt abgegeben worden sind, wieviel Sitze auf die einzelnen
Wahlvorschlaege entfallen und welche Bewerber gewaehlt sind.

§ 19 Benachrichtigung der gewaehlten Bewerber
Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die gewaehlten Bewerber und weist sie darauf hin,
dass sie nach der abschliessenden Feststellung des Ergebnisses fuer das Wahlgebiet durch
den Bundeswahlausschuss (§ 18 Abs. 4) die Mitgliedschaft im Europaeischen Parlament mit
Eroeffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen.

§ 20 Unterrichtung ueber das Wahlergebnis
Nach Ablauf der gesetzlichen Frist (§ 19) teilt der Bundeswahlleiter dem Praesidenten
des Deutschen Bundestages unverzueglich die Namen der in das Europaeische Parlament
gewaehlten und der auf den Wahlvorschlaegen verbliebenen Bewerber und Ersatzbewerber
mit. Der Praesident des Deutschen Bundestages uebermittelt das Wahlergebnis insgesamt
unverzueglich dem Praesidenten des Europaeischen Parlaments.

Zweiter Abschnitt
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Europaeischen
Parlament

§ 21 Erwerb der Mitgliedschaft im Europaeischen Parlament
(1) Ein gewaehlter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Europaeischen Parlament
nach abschliessender Feststellung des Ergebnisses fuer das Wahlgebiet durch den
Bundeswahlausschuss (§ 18 Abs. 4) mit der Eroeffnung der ersten Sitzung des Europaeischen
Parlaments nach der Wahl. Eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft muss vor der
ersten Sitzung gegenueber dem Bundeswahlleiter schriftlich erfolgen. Eine Erklaerung
unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Erklaerung kann nicht widerrufen werden.

(2) Bei einer Listennachfolge (§ 24) oder Wiederholungswahl (§ 4 in Verbindung
mit § 44 des Bundeswahlgesetzes) wird die Mitgliedschaft im Europaeischen Parlament
mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung erfolgenden
Annahmeerklaerung beim Bundeswahlleiter erworben, jedoch nicht vor Ausscheiden
des urspruenglich gewaehlten Abgeordneten. Gibt der Listennachfolger oder durch
Wiederholungswahl Gewaehlte bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte
Erklaerung ab, so gilt die Nachfolge oder Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen.
Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 22 Ende und Verlust der Mitgliedschaft im Europaeischen Parlament
(1) Die Mitgliedschaft im Europaeischen Parlament endet mit der Eroeffnung der ersten
Sitzung des neu gewaehlten Parlaments.

(2) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Europaeischen Parlament bei
1.   Ungueltigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,
2.   Neufeststellung des Wahlergebnisses,
3.   Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Waehlbarkeit,
4.   Verzicht,



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5.      Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer
        Partei, der er angehoert, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs.
        2 Satz 2 des Grundgesetzes,
6.      rechtskraeftigem Verbot der politischen Vereinigung, der er angehoert, im
        Wahlgebiet,
7.      Annahme der Wahl zum Bundespraesidenten,
8.      Ernennung zum Richter des Bundesverfassungsgerichts,
9.      Ernennung zum Parlamentarischen Staatssekretaer,
10.     Ernennung zum Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages,
11.     Ernennung zum Bundesbeauftragten fuer den Datenschutz,
11a.    (weggefallen)
12.     Annahme der Wahl oder Ernennung zum Mitglied einer Landesregierung,
13.     Berufung in eine der in Artikel 7 Abs. 1 oder Abs. 2 des Aktes zur Einfuehrung
        allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europaeischen Parlaments
        (BGBl. 1977 II S. 733), zuletzt geaendert durch Beschluss des Rates der
        Europaeischen Gemeinschaften vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (BGBl. 2003
        II S. 810), genannten Funktionen,
14.     Berufung in eine Funktion, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit der
        Mitgliedschaft im Europaeischen Parlament unvereinbar ist, sowie
15.     Uebernahme des Amtes des Staatsoberhauptes, eines Richters des
        Verfassungsgerichts, des Mitglieds einer mit einer deutschen Landesregierung
        vergleichbaren Regierung sowie Uebernahme des einem Parlamentarischen
        Staatssekretaer in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Amtes in einem
        anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaft.

(3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift des Praesidenten des
Europaeischen Parlaments, eines Notars, der seinen Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland hat, oder eines zur Vornahme von Beurkundungen ermaechtigten Bediensteten
einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland erklaert wird. Die notarielle
oder bei einer Auslandsvertretung abgegebene Verzichtserklaerung hat der Abgeordnete
dem Praesidenten des Europaeischen Parlaments zu uebermitteln. Der Verzicht kann nicht
widerrufen werden. Der Bundeswahlleiter ist vom Verzichtenden durch Uebersendung einer
Ausfertigung der Verzichtserklaerung zu unterrichten.

(4) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das
Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes fuer
verfassungswidrig erklaert, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im
Europaeischen Parlament und die Listennachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser
Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des
Gesetzes ueber das Bundesverfassungsgericht) und der Verkuendung der Entscheidung (§
46 des Gesetzes ueber das Bundesverfassungsgericht) angehoert haben. Die Sitze dieser
Abgeordneten bleiben unbesetzt.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn eine sonstige politische Vereinigung auf Grund des
Vereinsgesetzes im Wahlgebiet rechtskraeftig verboten worden ist.

§ 23 Entscheidung ueber den Verlust der Mitgliedschaft
(1) Ueber den Verlust der Mitgliedschaft nach § 22 Abs. 2 wird entschieden
1.     im Falle der Nummern 1 und 3 im Wahlpruefungsverfahren,
2.     im Fall der Nummern 2, 5, 6, 14 und 15 durch den Aeltestenrat des Deutschen
       Bundestages,
2a. im Fall der Nummern 7 bis 12 durch den Praesidenten des Deutschen Bundestages,
3.     im Falle der Nummern 4 und 13 vom Europaeischen Parlament, indem es das Freiwerden
       des Sitzes feststellt.


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(2) Wird ueber den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlpruefungsverfahren entschieden,
so scheidet der Abgeordnete mit der Rechtskraft der Entscheidung aus dem Europaeischen
Parlament aus.

(3) Entscheidet der Aeltestenrat oder der Praesident des Deutschen Bundestages ueber
den Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet der Abgeordnete mit der Zustellung der
Entscheidung aus dem Europaeischen Parlament aus. Die Entscheidung ist unverzueglich
von Amts wegen zu treffen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung
kann der Betroffene die Entscheidung des Deutschen Bundestages ueber den Verlust der
Mitgliedschaft im Wahlpruefungsverfahren beantragen. Die Zustellung erfolgt nach den
Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

(4) Entscheidet das Europaeische Parlament ueber den Verlust der Mitgliedschaft, so
scheidet der Abgeordnete mit der Verkuendung der Entscheidung ueber das Freiwerden des
Sitzes aus dem Europaeischen Parlament aus.

(5) Der Praesident des Deutschen Bundestages unterrichtet den Praesidenten des
Europaeischen Parlaments unverzueglich ueber den Grund und den Zeitpunkt des Verlustes der
Mitgliedschaft, wenn darueber im Wahlpruefungsverfahren oder durch den Aeltestenrat oder
den Praesidenten des Deutschen Bundestages entschieden worden ist.

§ 24 Berufung von Listennachfolgern
(1) Wenn ein gewaehlter Bewerber stirbt oder dem Bundeswahlleiter schriftlich
die Ablehnung der Wahl erklaert oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst
nachtraeglich aus dem Europaeischen Parlament ausscheidet, so wird der Sitz durch
seinen Ersatzbewerber besetzt. Ist ein Ersatzbewerber nicht benannt oder ist dieser
vorher ausgeschieden oder scheidet er spaeter aus, so wird der Sitz durch den naechsten
noch nicht fuer gewaehlt erklaerten Bewerber aus dem Wahlvorschlag besetzt, fuer den der
Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen
Bewerber und Ersatzbewerber unberuecksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung
des Wahlvorschlages aus dieser Partei oder politischen Vereinigung ausgeschieden
oder Mitglied einer anderen Partei oder politischen Vereinigung geworden sind.
Unberuecksichtigt bleiben ebenso Ersatzbewerber, die als gewaehlte Bewerber ihre Wahl
abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Europaeischen Parlament
verzichtet haben. Ist die Liste erschoepft, so bleibt der Sitz unbesetzt.

(2) Ein noch nicht fuer gewaehlt erklaerter Bewerber oder ein Ersatzbewerber verliert
seine Anwartschaft als Listennachfolger, wenn er dem Bundeswahlleiter schriftlich
seinen Verzicht erklaert. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.

(3) Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der Bundeswahlleiter.
Die §§ 20 und 21 gelten entsprechend. Er benachrichtigt den Listennachfolger und
fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklaeren, ob er die Nachfolge
annimmt.

Dritter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 25 Wahlkosten, Wahlordnung
(1) § 50 des Bundeswahlgesetzes gilt entsprechend.

(2) Das Bundesministerium des Innern erlaesst zur Durchfuehrung dieses Gesetzes durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine Wahlordnung.
Es wird ermaechtigt, die Bundeswahlordnung und die Bundeswahlgeraeteverordnung fuer
entsprechend anwendbar zu erklaeren und in der Wahlordnung besondere Vorschriften zu
treffen insbesondere ueber
1.   die Wahlorgane,




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2.    die Vorbereitung der Wahl, einschliesslich Inhalt und Form der Wahlvorschlaege nebst
      der dazugehoerigen Unterlagen, ihrer Einreichung, Ueberpruefung, Maengelbeseitigung
      und Zulassung sowie Form und Inhalt des Stimmzettels und des Wahlumschlages,
3.    die Wahlbeteiligung von Wahlberechtigten, die in den Gebieten der uebrigen
      Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaft leben,
3a.   die Vorbereitung der Wahl fuer Unionsbuerger,
4.    die Briefwahl,
5.    die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides Statt,
6.    die Wahlzeit,
7.    die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses,
8.    die Benachrichtigung der gewaehlten Bewerber,
9.    die Ueberpruefung der Wahl,
10.   die Berufung von Listennachfolgern,
11.   die Durchfuehrung von Nach- und Wiederholungswahlen.

§ 26 Wahlpruefung und Anfechtung
(1) Ueber die Gueltigkeit der Wahl wird im Wahlpruefungsverfahren entschieden.

(2) Fuer das Wahlpruefungsverfahren gelten die Bestimmungen des Wahlpruefungsgesetzes mit
Ausnahme des § 6 Abs. 3 Buchstabe e, des § 14 Satz 2 und des § 16 Abs. 2 und 3 in der
jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3) Gegen die Entscheidung des Deutschen Bundestages im Wahlpruefungsverfahren ist
die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulaessig. Die Beschwerde kann der
Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist, ein Wahlberechtigter, dessen
Einspruch vom Deutschen Bundestag verworfen worden ist, wenn ihm mindestens einhundert
Wahlberechtigte beitreten, oder eine Gruppe von wenigstens acht Abgeordneten
des Europaeischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland binnen einer
Frist von zwei Monaten seit der Beschlussfassung des Deutschen Bundestages beim
Bundesverfassungsgericht erheben; die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zu
begruenden. Fuer die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht gelten die Vorschriften
des Gesetzes ueber das Bundesverfassungsgericht entsprechend.

(4) Im uebrigen koennen Entscheidungen und Massnahmen, die sich unmittelbar auf das
Wahlverfahren beziehen, nur mit den in diesem Gesetz sowie in der Wahlordnung
vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden.

§ 27
(Aenderung des Strafgesetzbuches)

§ 28 Staatliche Mittel fuer sonstige politische Vereinigungen
(1) Sonstige politische Vereinigungen, die sich im Wahlgebiet an der Wahl der
Abgeordneten des Europaeischen Parlaments mit eigenen Wahlvorschlaegen beteiligt und nach
dem endgueltigen Wahlergebnis mindestens 0,5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen
gueltigen Stimmen erzielt haben, erhalten fuer jede erzielte gueltige Stimme jaehrlich 0,70
Euro. Abweichend von Satz 1 erhalten sie fuer bis zu 4 Millionen Stimmen 0,85 Euro je
Stimme. Die Mittel sind im Bundeshaushaltsplan auszubringen.

(2) Die Vorschriften des Parteiengesetzes ueber die Pflicht zur oeffentlichen
Rechenschaftslegung gelten entsprechend. Die Pflicht zur Rechenschaftslegung beginnt
mit dem Jahr, in dem die Wahl stattfindet, und endet mit dem Jahr, in dem der letzte
aus dem Wahlvorschlag der sonstigen politischen Vereinigung gewaehlte Bewerber aus dem
Europaeischen Parlament ausgeschieden ist.

(3) Die Vorschriften des Parteiengesetzes ueber die absolute Obergrenze finden keine
Anwendung; die Vorschriften ueber die relative Obergrenze gelten entsprechend.

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(4) Die Vorschriften des Parteiengesetzes ueber das Auszahlungsverfahren und die
Abschlagszahlungen gelten entsprechend.

§ 29
(weggefallen)

§ 30
(Inkrafttreten)




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