Gesetz ueber Europaeische Betriebsraete
(Europaeische Betriebsraete-Gesetz - EBRG)
EBRG
vom 28.10.1996
"Europaeische Betriebsraete-Gesetz vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1548, 2022), das
zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geaendert
worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 30 G v. 21.12.2000 I 1983
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September
1994 ueber die Einsetzung eines Europaeischen Betriebsrats oder die Schaffung eines
Verfahrens zur Unterrichtung und Anhoerung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit
operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. EG Nr. L 254 S. 64).
Fussnote
Textnachweis ab: 1.11.1996 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 45/94 (CELEX Nr: 394L0045)
Umsetzung der
EGRL 74/97 (CELEX Nr: 397L0074) vgl. G v. 22.12.1999 I 2809
Das Gesetz wurde als Artikel 1 d. G v. 28.10.1996 I 1548 (EBRGEG) vom Bundestag
beschlossen u. ist gem. Art. 3 dieses G am 1.11.1996 in Kraft getreten.
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grenzuebergreifende Unterrichtung und Anhoerung
(1) Zur Staerkung des Rechts auf grenzuebergreifende Unterrichtung und Anhoerung der
Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit taetigen Unternehmen und Unternehmensgruppen werden
Europaeische Betriebsraete oder Verfahren zur Unterrichtung und Anhoerung der Arbeitnehmer
vereinbart. Kommt es nicht zu einer Vereinbarung, wird ein Europaeischer Betriebsrat
kraft Gesetzes errichtet.
(2) Die grenzuebergreifende Unterrichtung und Anhoerung der Arbeitnehmer erstreckt sich
in einem Unternehmen auf alle in einem Mitgliedstaat liegenden Betriebe sowie in einer
Unternehmensgruppe auf alle Unternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben,
soweit kein groesserer Geltungsbereich vereinbart wird.
(3) Zentrale Leitung im Sinne dieses Gesetzes ist ein gemeinschaftsweit taetiges
Unternehmen oder das herrschende Unternehmen einer gemeinschaftsweit taetigen
Unternehmensgruppe.
(4) Anhoerung im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet den Meinungsaustausch und die
Einrichtung eines Dialogs zwischen den Arbeitnehmervertretern und der zentralen Leitung
oder einer anderen geeigneten Leitungsebene.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt fuer gemeinschaftsweit taetige Unternehmen mit Sitz im Inland und
fuer gemeinschaftsweit taetige Unternehmensgruppen mit Sitz des herrschenden Unternehmens
im Inland.
-1-
(2) Liegt die zentrale Leitung nicht in einem Mitgliedstaat, besteht jedoch eine
nachgeordnete Leitung fuer in Mitgliedstaaten liegende Betriebe oder Unternehmen, findet
dieses Gesetz Anwendung, wenn die nachgeordnete Leitung im Inland liegt. Gibt es keine
nachgeordnete Leitung, findet das Gesetz Anwendung, wenn die zentrale Leitung einen
Betrieb oder ein Unternehmen im Inland als ihren Vertreter benennt. Wird kein Vertreter
benannt, findet das Gesetz Anwendung, wenn der Betrieb oder das Unternehmen im Inland
liegt, in dem verglichen mit anderen in den Mitgliedstaaten liegenden Betrieben
des Unternehmens oder Unternehmen der Unternehmensgruppe die meisten Arbeitnehmer
beschaeftigt sind. Die vorgenannten Stellen gelten als zentrale Leitung.
(3) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitgliedstaaten der Europaeischen
Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum.
(4) Fuer die Berechnung der Anzahl der im Inland beschaeftigten Arbeitnehmer (§ 4),
den Auskunftsanspruch (§ 5 Abs. 2), die Bestimmung des herrschenden Unternehmens
(§ 6), die Weiterleitung des Antrags (§ 9 Abs. 2 Satz 3), die gesamtschuldnerische
Haftung des Arbeitgebers (§ 16 Abs. 2), die Bestellung der auf das Inland entfallenden
Arbeitnehmervertreter (§§ 11, 23 Abs. 1 bis 5 und § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 23)
und die fuer sie geltenden Schutzbestimmungen (§ 40) sowie fuer den Bericht gegenueber
den oertlichen Arbeitnehmervertretungen im Inland (§ 35 Abs. 2) gilt dieses Gesetz auch
dann, wenn die zentrale Leitung nicht im Inland liegt.
§ 3 Gemeinschaftsweite Taetigkeit
(1) Ein Unternehmen ist gemeinschaftsweit taetig, wenn es mindestens 1.000 Arbeitnehmer
in den Mitgliedstaaten und davon jeweils mindestens 150 Arbeitnehmer in mindestens zwei
Mitgliedstaaten beschaeftigt.
(2) Eine Unternehmensgruppe ist gemeinschaftsweit taetig, wenn sie mindestens 1.000
Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten beschaeftigt und ihr mindestens zwei Unternehmen
mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten angehoeren, die jeweils mindestens je 150
Arbeitnehmer in verschiedenen Mitgliedstaaten beschaeftigen.
§ 4 Berechnung der Arbeitnehmerzahlen
In Betrieben und Unternehmen des Inlands errechnen sich die im Rahmen des § 3 zu
beruecksichtigenden Arbeitnehmerzahlen nach der Anzahl der im Durchschnitt waehrend
der letzten zwei Jahre beschaeftigten Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes. Massgebend fuer den Beginn der Frist nach Satz 1 ist der
Zeitpunkt, in dem die zentrale Leitung die Initiative zur Bildung des besonderen
Verhandlungsgremiums ergreift oder der zentralen Leitung ein den Voraussetzungen des §
9 Abs. 2 entsprechender Antrag der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter zugeht.
§ 5 Auskunftsanspruch
(1) Die zentrale Leitung hat einer Arbeitnehmervertretung auf Verlangen Auskuenfte
ueber die durchschnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer und ihre Verteilung auf die
Mitgliedstaaten, die Unternehmen und Betriebe sowie ueber die Struktur des Unternehmens
oder der Unternehmensgruppe zu erteilen.
(2) Ein Betriebsrat oder ein Gesamtbetriebsrat kann den Anspruch nach Absatz 1
gegenueber der oertlichen Betriebs- oder Unternehmensleitung geltend machen; diese ist
verpflichtet, die fuer die Auskuenfte erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der
zentralen Leitung einzuholen.
§ 6 Herrschendes Unternehmen
(1) Ein Unternehmen, das zu einer gemeinschaftsweit taetigen Unternehmensgruppe gehoert,
ist herrschendes Unternehmen, wenn es unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden
Einfluss auf ein anderes Unternehmen derselben Gruppe (abhaengiges Unternehmen) ausueben
kann.
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(2) Ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn ein Unternehmen in bezug auf ein
anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar
1. mehr als die Haelfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans
des anderen Unternehmens bestellen kann oder
2. ueber die Mehrheit der mit den Anteilen am anderen Unternehmen verbundenen
Stimmrechte verfuegt oder
3. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals dieses Unternehmens besitzt.
Erfuellen mehrere Unternehmen eines der in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Kriterien,
bestimmt sich das herrschende Unternehmen nach Massgabe der dort bestimmten Rangfolge.
(3) Bei der Anwendung des Absatzes 2 muessen den Stimm- und Ernennungsrechten eines
Unternehmens die Rechte aller von ihm abhaengigen Unternehmen sowie aller natuerlichen
oder juristischen Personen, die zwar im eigenen Namen, aber fuer Rechnung des
Unternehmens oder eines von ihm abhaengigen Unternehmens handeln, hinzugerechnet werden.
(4) Investment- und Beteiligungsgesellschaften im Sinne des Artikels 3 Abs. 5 Buchstabe
a oder c der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 ueber die
Kontrolle von Unternehmenszusammenschluessen (ABl. EG Nr. L 395 S. 1) gelten nicht
als herrschendes Unternehmen gegenueber einem anderen Unternehmen, an dem sie Anteile
halten, an dessen Leitung sie jedoch nicht beteiligt sind.
§ 7 Europaeischer Betriebsrat in Unternehmensgruppen
Gehoeren einer gemeinschaftsweit taetigen Unternehmensgruppe ein oder mehrere
gemeinschaftsweit taetige Unternehmen an, wird ein Europaeischer Betriebsrat nur bei dem
herrschenden Unternehmen errichtet, sofern nichts anderes vereinbart wird.
Zweiter Teil
Besonderes Verhandlungsgremium
§ 8 Aufgabe
(1) Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit der zentralen Leitung eine
Vereinbarung ueber eine grenzuebergreifende Unterrichtung und Anhoerung der Arbeitnehmer
abzuschliessen.
(2) Die zentrale Leitung hat dem besonderen Verhandlungsgremium rechtzeitig alle
zur Durchfuehrung seiner Aufgaben erforderlichen Auskuenfte zu erteilen und die
erforderlichen Unterlagen zur Verfuegung zu stellen.
(3) Die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium arbeiten vertrauensvoll
zusammen. Zeitpunkt, Haeufigkeit und Ort der Verhandlungen werden zwischen der zentralen
Leitung und dem besonderen Verhandlungsgremium einvernehmlich festgelegt.
§ 9 Bildung
(1) Die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums ist von den Arbeitnehmern oder
ihren Vertretern schriftlich bei der zentralen Leitung zu beantragen oder erfolgt auf
Initiative der zentralen Leitung.
(2) Der Antrag ist wirksam gestellt, wenn er von mindestens 100 Arbeitnehmern oder
ihren Vertretern aus mindestens zwei Betrieben oder Unternehmen, die in verschiedenen
Mitgliedstaaten liegen, unterzeichnet ist und der zentralen Leitung zugeht. Werden
mehrere Antraege gestellt, sind die Unterschriften zusammenzuzaehlen. Wird ein Antrag bei
einer im Inland liegenden Betriebs- oder Unternehmensleitung eingereicht, hat diese
den Antrag unverzueglich an die zentrale Leitung weiterzuleiten und die Antragsteller
darueber zu unterrichten.
(3) Die zentrale Leitung hat die Antragsteller, die oertlichen Betriebs- oder
Unternehmensleitungen, die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die in
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inlaendischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften ueber die Bildung eines besonderen
Verhandlungsgremiums und seine Zusammensetzung zu unterrichten.
§ 10 Zusammensetzung
(1) Aus jedem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe einen
Betrieb hat, wird ein Arbeitnehmervertreter in das besondere Verhandlungsgremium
entsandt.
(2) Aus Mitgliedstaaten, in denen mindestens 25 vom Hundert der Arbeitnehmer des
Unternehmens oder der Unternehmensgruppe beschaeftigt sind, wird ein zusaetzlicher
Vertreter entsandt. Aus Mitgliedstaaten, in denen mindestens 50 vom Hundert der
Arbeitnehmer beschaeftigt sind, werden zwei zusaetzliche Vertreter, aus einem
Mitgliedstaat, in dem mindestens 75 vom Hundert der Arbeitnehmer beschaeftigt sind,
werden drei zusaetzliche Vertreter entsandt.
(3) Es koennen Ersatzmitglieder bestellt werden.
§ 11 Bestellung inlaendischer Arbeitnehmervertreter
(1) Die nach diesem Gesetz oder dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates auf
die im Inland beschaeftigten Arbeitnehmer entfallenden Mitglieder des besonderen
Verhandlungsgremiums werden in gemeinschaftsweit taetigen Unternehmen vom
Gesamtbetriebsrat (§ 47 des Betriebsverfassungsgesetzes) bestellt. Besteht nur ein
Betriebsrat, so bestellt dieser die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
werden in gemeinschaftsweit taetigen Unternehmensgruppen vom Konzernbetriebsrat (§
54 des Betriebsverfassungsgesetzes) bestellt. Besteht neben dem Konzernbetriebsrat
noch ein in ihm nicht vertretener Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat, ist der
Konzernbetriebsrat um deren Vorsitzende und um deren Stellvertreter zu erweitern; die
Vorsitzenden und ihre Stellvertreter gelten insoweit als Konzernbetriebsratsmitglieder.
(3) Besteht kein Konzernbetriebsrat, werden die in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitglieder
des besonderen Verhandlungsgremiums wie folgt bestellt:
a) Bestehen mehrere Gesamtbetriebsraete, werden die Mitglieder des besonderen
Verhandlungsgremiums auf einer gemeinsamen Sitzung der Gesamtbetriebsraete bestellt,
zu welcher der Gesamtbetriebsratsvorsitzende des nach der Zahl der wahlberechtigten
Arbeitnehmer groessten inlaendischen Unternehmens einzuladen hat. Besteht daneben noch
mindestens ein in den Gesamtbetriebsraeten nicht vertretener Betriebsrat, sind der
Betriebsratsvorsitzende und dessen Stellvertreter zu dieser Sitzung einzuladen; sie
gelten insoweit als Gesamtbetriebsratsmitglieder.
b) Besteht neben einem Gesamtbetriebsrat noch mindestens ein in ihm nicht vertretener
Betriebsrat, ist der Gesamtbetriebsrat um den Vorsitzenden des Betriebsrats
und dessen Stellvertreter zu erweitern; der Betriebsratsvorsitzende und
sein Stellvertreter gelten insoweit als Gesamtbetriebsratsmitglieder. Der
Gesamtbetriebsrat bestellt die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums.
Besteht nur ein Gesamtbetriebsrat, so hat dieser die Mitglieder des besonderen
Verhandlungsgremiums zu bestellen.
c) Bestehen mehrere Betriebsraete, werden die Mitglieder des besonderen
Verhandlungsgremiums auf einer gemeinsamen Sitzung bestellt, zu welcher der
Betriebsratsvorsitzende des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer groessten
inlaendischen Betriebs einzuladen hat. Zur Teilnahme an dieser Sitzung sind die
Betriebsratsvorsitzenden und deren Stellvertreter berechtigt; § 47 Abs. 7 des
Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
d) Besteht nur ein Betriebsrat, so hat dieser die Mitglieder des besonderen
Verhandlungsgremiums zu bestellen.
(4) Zu Mitgliedern des besonderen Verhandlungsgremiums koennen auch die in § 5 Abs. 3
des Betriebsverfassungsgesetzes genannten Angestellten bestellt werden.
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(5) Frauen und Maenner sollen entsprechend ihrem zahlenmaessigen Verhaeltnis bestellt
werden.
§ 12 Unterrichtung ueber die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
Der zentralen Leitung sind unverzueglich die Namen der Mitglieder des
besonderen Verhandlungsgremiums, ihre Anschriften sowie die jeweilige
Betriebszugehoerigkeit mitzuteilen. Die zentrale Leitung hat die oertlichen Betriebs-
oder Unternehmensleitungen, die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die in
inlaendischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften ueber diese Angaben zu unterrichten.
§ 13 Sitzungen, Geschaeftsordnung, Sachverstaendige
(1) Die zentrale Leitung laedt unverzueglich nach Benennung der Mitglieder zur
konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums ein und unterrichtet die
oertlichen Betriebs- oder Unternehmensleitungen. Das besondere Verhandlungsgremium waehlt
aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und kann sich eine Geschaeftsordnung geben.
(2) Vor jeder Verhandlung mit der zentralen Leitung hat das besondere
Verhandlungsgremium das Recht, eine Sitzung durchzufuehren und zu dieser einzuladen; § 8
Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Beschluesse des besonderen Verhandlungsgremiums werden, soweit in diesem Gesetz
nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gefasst.
(4) Das besondere Verhandlungsgremium kann sich durch Sachverstaendige seiner Wahl
unterstuetzen lassen, soweit dies zur ordnungsgemaessen Erfuellung seiner Aufgaben
erforderlich ist. Sachverstaendige koennen auch Beauftragte von Gewerkschaften sein.
§ 14 Einbeziehung von Arbeitnehmervertretern aus Drittstaaten
Kommen die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium ueberein, die nach §
17 auszuhandelnde Vereinbarung auf nicht in einem Mitgliedstaat (Drittstaat) liegende
Betriebe oder Unternehmen zu erstrecken, koennen sie vereinbaren, Arbeitnehmervertreter
aus diesen Staaten in das besondere Verhandlungsgremium einzubeziehen und die Anzahl
der auf den jeweiligen Drittstaat entfallenden Mitglieder sowie deren Rechtsstellung
festlegen.
§ 15 Beschluss ueber Beendigung der Verhandlungen
(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen
seiner Mitglieder beschliessen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder diese zu beenden.
Der Beschluss und das Abstimmungsergebnis sind in eine Niederschrift aufzunehmen, die
vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift der
Niederschrift ist der zentralen Leitung zuzuleiten.
(2) Ein neuer Antrag auf Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums (§ 9) kann
fruehestens zwei Jahre nach dem Beschluss gemaess Absatz 1 gestellt werden, sofern das
besondere Verhandlungsgremium und die zentrale Leitung nicht schriftlich eine kuerzere
Frist festlegen.
§ 16 Kosten und Sachaufwand
(1) Die durch die Bildung und Taetigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums
entstehenden Kosten traegt die zentrale Leitung. Werden Sachverstaendige nach § 13 Abs.
4 hinzugezogen, beschraenkt sich die Kostentragungspflicht auf einen Sachverstaendigen.
Die zentrale Leitung hat fuer die Sitzungen in erforderlichem Umfang Raeume, sachliche
Mittel, Dolmetscher und Bueropersonal zur Verfuegung zu stellen sowie die erforderlichen
Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu
tragen.
(2) Der Arbeitgeber eines aus dem Inland entsandten Mitglieds des besonderen
Verhandlungsgremiums haftet neben der zentralen Leitung fuer dessen Anspruch auf
Kostenerstattung als Gesamtschuldner.
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Dritter Teil
Vereinbarungen ueber grenzuebergreifende Unterrichtung und
Anhoerung
§ 17 Gestaltungsfreiheit
Die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium koennen frei vereinbaren,
wie die grenzuebergreifende Unterrichtung und Anhoerung der Arbeitnehmer ausgestaltet
wird; sie sind nicht an die Bestimmungen des Vierten Teils dieses Gesetzes gebunden.
Die Vereinbarung muss sich auf alle in den Mitgliedstaaten beschaeftigten Arbeitnehmer
erstrecken, in denen das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe einen Betrieb hat. Die
Parteien verstaendigen sich darauf, ob die grenzuebergreifende Unterrichtung und Anhoerung
durch die Errichtung eines Europaeischen Betriebsrats oder mehrerer Europaeischer
Betriebsraete nach § 18 oder durch ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhoerung der
Arbeitnehmer nach § 19 erfolgen soll.
§ 18 Europaeischer Betriebsrat kraft Vereinbarung
(1) Soll ein Europaeischer Betriebsrat errichtet werden, ist schriftlich zu vereinbaren,
wie dieser ausgestaltet werden soll. Dabei soll insbesondere folgendes geregelt werden:
1. Bezeichnung der erfassten Betriebe und Unternehmen, einschliesslich der ausserhalb des
Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten liegenden Niederlassungen, sofern diese in den
Geltungsbereich einbezogen werden,
2. Zusammensetzung des Europaeischen Betriebsrats, Anzahl der Mitglieder,
Ersatzmitglieder, Sitzverteilung und Mandatsdauer,
3. Zustaendigkeit und Aufgaben des Europaeischen Betriebsrats sowie das Verfahren zu
seiner Unterrichtung und Anhoerung,
4. Ort, Haeufigkeit und Dauer der Sitzungen,
5. die fuer den Europaeischen Betriebsrat zur Verfuegung zu stellenden finanziellen und
sachlichen Mittel,
6. Klausel zur Anpassung der Vereinbarung an Strukturaenderungen, die Geltungsdauer
der Vereinbarung und das bei ihrer Neuverhandlung anzuwendende Verfahren,
einschliesslich einer Uebergangsregelung.
(2) § 23 gilt entsprechend.
§ 19 Verfahren zur Unterrichtung und Anhoerung
Soll ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhoerung der Arbeitnehmer eingefuehrt werden,
ist schriftlich zu vereinbaren, unter welchen Voraussetzungen die Arbeitnehmervertreter
das Recht haben, die ihnen uebermittelten Informationen gemeinsam zu beraten und
wie sie ihre Vorschlaege oder Bedenken mit der zentralen Leitung oder einer anderen
geeigneten Leitungsebene eroertern koennen. Die Unterrichtung muss sich insbesondere auf
grenzuebergreifende Angelegenheiten erstrecken, die erhebliche Auswirkungen auf die
Interessen der Arbeitnehmer haben.
§ 20 Uebergangsbestimmung
Eine nach § 18 oder 19 bestehende Vereinbarung gilt fort, wenn vor ihrer Beendigung
das Antrags- oder Initiativrecht nach § 9 Abs. 1 ausgeuebt worden ist. Das Antragsrecht
kann auch ein auf Grund einer Vereinbarung bestehendes Arbeitnehmervertretungsgremium
ausueben. Die Fortgeltung endet, wenn die Vereinbarung durch eine neue Vereinbarung
ersetzt oder ein Europaeischer Betriebsrat kraft Gesetzes errichtet worden ist. Die
Fortgeltung endet auch dann, wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss
nach § 15 Abs. 1 fasst; § 15 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Saetze 1 bis 4 finden keine
Anwendung, wenn in der bestehenden Vereinbarung eine Uebergangsregelung enthalten ist.
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Vierter Teil
Europaeischer Betriebsrat kraft Gesetzes
Erster Abschnitt
Errichtung des Europaeischen Betriebsrats
§ 21 Voraussetzungen
(1) Verweigert die zentrale Leitung die Aufnahme von Verhandlungen innerhalb von sechs
Monaten nach Antragstellung (§ 9), ist ein Europaeischer Betriebsrat gemaess den § 22 und
23 zu errichten. Das gleiche gilt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Antragstellung
keine Vereinbarung nach § 18 oder 19 zustande kommt oder die zentrale Leitung und das
besondere Verhandlungsgremium das vorzeitige Scheitern der Verhandlungen erklaeren. Die
Saetze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums
auf Initiative der zentralen Leitung erfolgt.
(2) Ein Europaeischer Betriebsrat ist nicht zu errichten, wenn das besondere
Verhandlungsgremium vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen einen Beschluss nach §
15 Abs. 1 fasst.
§ 22 Zusammensetzung des Europaeischen Betriebsrats
(1) Der Europaeische Betriebsrat setzt sich aus Arbeitnehmern des gemeinschaftsweit
taetigen Unternehmens oder der gemeinschaftsweit taetigen Unternehmensgruppe zusammen.Es
koennen Ersatzmitglieder bestellt werden.
(2) Aus jedem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe einen
Betrieb hat, wird ein Arbeitnehmervertreter in den Europaeischen Betriebsrat entsandt.
(3) Hat das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe insgesamt bis zu 10.000
Arbeitnehmer innerhalb der Mitgliedstaaten, wird aus Mitgliedstaaten, in denen
mindestens 20 vom Hundert der Arbeitnehmer beschaeftigt sind, ein zusaetzlicher Vertreter
entsandt. Aus Mitgliedstaaten, in denen mindestens 30 vom Hundert der Arbeitnehmer
beschaeftigt sind, werden zwei zusaetzliche Vertreter, mindestens 40 vom Hundert der
Arbeitnehmer beschaeftigt sind, werden drei zusaetzliche Vertreter, mindestens 50 vom
Hundert der Arbeitnehmer beschaeftigt sind, werden vier zusaetzliche Vertreter entsandt.
Aus einem Mitgliedstaat, in dem mindestens 60 vom Hundert der Arbeitnehmer beschaeftigt
sind, werden fuenf zusaetzliche Vertreter, mindestens 70 vom Hundert der Arbeitnehmer
beschaeftigt sind, werden sechs zusaetzliche Vertreter, mindestens 80 vom Hundert der
Arbeitnehmer beschaeftigt sind, werden sieben zusaetzliche Vertreter entsandt.
(4) Hat das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe insgesamt mehr als 10.000
Arbeitnehmer innerhalb der Mitgliedstaaten, wird aus Mitgliedstaaten, in denen
mindestens 20 vom Hundert der Arbeitnehmer beschaeftigt sind, ein zusaetzlicher Vertreter
entsandt. Aus Mitgliedstaaten, in denen mindestens 30 vom Hundert der Arbeitnehmer
beschaeftigt sind, werden drei zusaetzliche Vertreter, mindestens 40 vom Hundert der
Arbeitnehmer beschaeftigt sind, werden fuenf zusaetzliche Vertreter, mindestens 50
vom Hundert der Arbeitnehmer beschaeftigt sind, werden sieben zusaetzliche Vertreter
entsandt. Aus einem Mitgliedstaat, in dem mindestens 60 vom Hundert der Arbeitnehmer
beschaeftigt sind, werden neun zusaetzliche Vertreter, mindestens 70 vom Hundert der
Arbeitnehmer beschaeftigt sind, werden elf zusaetzliche Vertreter, mindestens 80 vom
Hundert der Arbeitnehmer beschaeftigt sind, werden dreizehn zusaetzliche Vertreter
entsandt.
§ 23 Bestellung inlaendischer Arbeitnehmervertreter
(1) Die nach diesem Gesetz oder dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates auf die im
Inland beschaeftigten Arbeitnehmer entfallenden Mitglieder des Europaeischen Betriebsrats
werden in gemeinschaftsweit taetigen Unternehmen vom Gesamtbetriebsrat (§ 47 des
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Betriebsverfassungsgesetzes) bestellt. Besteht nur ein Betriebsrat, so bestellt dieser
die Mitglieder des Europaeischen Betriebsrats.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitglieder des Europaeischen Betriebsrats werden
in gemeinschaftsweit taetigen Unternehmensgruppen vom Konzernbetriebsrat (§ 54 des
Betriebsverfassungsgesetzes) bestellt. Besteht neben dem Konzernbetriebsrat noch ein in
ihm nicht vertretener Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat, ist der Konzernbetriebsrat um
deren Vorsitzende und um deren Stellvertreter zu erweitern; die Vorsitzenden und ihre
Stellvertreter gelten insoweit als Konzernbetriebsratsmitglieder.
(3) Besteht kein Konzernbetriebsrat, werden die in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitglieder
des Europaeischen Betriebsrats wie folgt bestellt:
a) Bestehen mehrere Gesamtbetriebsraete, werden die Mitglieder des Europaeischen
Betriebsrats auf einer gemeinsamen Sitzung der Gesamtbetriebsraete bestellt, zu
welcher der Gesamtbetriebsratsvorsitzende des nach der Zahl der wahlberechtigten
Arbeitnehmer groessten inlaendischen Unternehmens einzuladen hat. Besteht daneben noch
mindestens ein in den Gesamtbetriebsraeten nicht vertretener Betriebsrat, sind der
Betriebsratsvorsitzende und dessen Stellvertreter zu dieser Sitzung einzuladen; sie
gelten insoweit als Gesamtbetriebsratsmitglieder.
b) Besteht neben einem Gesamtbetriebsrat noch mindestens ein in ihm nicht vertretener
Betriebsrat, ist der Gesamtbetriebsrat um den Vorsitzenden des Betriebsrats
und dessen Stellvertreter zu erweitern; der Betriebsratsvorsitzende und
sein Stellvertreter gelten insoweit als Gesamtbetriebsratsmitglieder. Der
Gesamtbetriebsrat bestellt die Mitglieder des Europaeischen Betriebsrats.
Besteht nur ein Gesamtbetriebsrat, so hat dieser die Mitglieder des Europaeischen
Betriebsrats zu bestellen.
c) Bestehen mehrere Betriebsraete, werden die Mitglieder des Europaeischen Betriebsrats
auf einer gemeinsamen Sitzung bestellt, zu welcher der Betriebsratsvorsitzende
des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer groessten inlaendischen Betriebs
einzuladen hat. Zur Teilnahme an dieser Sitzung sind die Betriebsratsvorsitzenden
und deren Stellvertreter berechtigt; § 47 Abs. 7 des Betriebsverfassungsgesetzes
gilt entsprechend.
d) Besteht nur ein Betriebsrat, so hat dieser die Mitglieder des Europaeischen
Betriebsrats zu bestellen.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten entsprechend fuer die Abberufung.
(5) Frauen und Maenner sollen entsprechend ihrem zahlenmaessigen Verhaeltnis bestellt
werden.
(6) Das zustaendige Sprecherausschussgremium eines gemeinschaftsweit taetigen Unternehmens
oder einer gemeinschaftsweit taetigen Unternehmensgruppe mit Sitz der zentralen Leitung
im Inland kann einen der in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes genannten
Angestellten bestimmen, der mit Rederecht an den Sitzungen zur Unterrichtung und
Anhoerung des Europaeischen Betriebsrats teilnimmt, sofern nach § 22 Abs. 2 bis 4
mindestens fuenf inlaendische Vertreter entsandt werden. Die §§ 30 und 39 Abs. 2 gelten
entsprechend.
§ 24 Unterrichtung ueber die Mitglieder des Europaeischen Betriebsrats
Der zentralen Leitung sind unverzueglich die Namen der Mitglieder des Europaeischen
Betriebsrats, ihre Anschriften sowie die jeweilige Betriebszugehoerigkeit mitzuteilen.
Die zentrale Leitung hat die oertlichen Betriebs- oder Unternehmensleitungen, die dort
bestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die in inlaendischen Betrieben vertretenen
Gewerkschaften ueber diese Angaben zu unterrichten.
Zweiter Abschnitt
Geschaeftsfuehrung des Europaeischen Betriebsrats
§ 25 Konstituierende Sitzung, Vorsitzender
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(1) Die zentrale Leitung laedt unverzueglich nach Benennung der Mitglieder zur
konstituierenden Sitzung des Europaeischen Betriebsrats ein. Der Europaeische Betriebsrat
waehlt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende des Europaeischen Betriebsrats oder im Falle seiner Verhinderung der
Stellvertreter vertritt den Europaeischen Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten
Beschluesse. Zur Entgegennahme von Erklaerungen, die dem Europaeischen Betriebsrat
gegenueber abzugeben sind, ist der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der
Stellvertreter berechtigt.
§ 26 Ausschuss
(1) Besteht der Europaeische Betriebsrat aus neun oder mehr Mitgliedern, bildet er
aus seiner Mitte einen Ausschuss von drei Mitgliedern, dem neben dem Vorsitzenden
zwei weitere zu waehlende Mitglieder angehoeren. Die Mitglieder des Ausschusses sollen
in verschiedenen Mitgliedstaaten beschaeftigt sein. Der Ausschuss fuehrt die laufenden
Geschaefte des Europaeischen Betriebsrats.
(2) Ein Europaeischer Betriebsrat mit weniger als neun Mitgliedern kann die Fuehrung der
laufenden Geschaefte auf den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Europaeischen
Betriebsrats uebertragen.
§ 27 Sitzungen
(1) Der Europaeische Betriebsrat hat das Recht, im Zusammenhang mit der Unterrichtung
durch die zentrale Leitung nach § 32 eine Sitzung durchzufuehren und zu dieser
einzuladen. Das gleiche gilt bei einer Unterrichtung ueber aussergewoehnliche Umstaende
nach § 33. Der Zeitpunkt und der Ort der Sitzungen sind mit der zentralen Leitung
abzustimmen. Mit Einverstaendnis der zentralen Leitung kann der Europaeische Betriebsrat
weitere Sitzungen durchfuehren. Die Sitzungen des Europaeischen Betriebsrats sind nicht
oeffentlich.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des
Europaeischen Betriebsrats durch den Ausschuss nach § 26 Abs. 1.
§ 28 Beschluesse, Geschaeftsordnung
Die Beschluesse des Europaeischen Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts
anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
Sonstige Bestimmungen ueber die Geschaeftsfuehrung sollen in einer schriftlichen
Geschaeftsordnung getroffen werden, die der Europaeische Betriebsrat mit der Mehrheit der
Stimmen seiner Mitglieder beschliesst.
§ 29 Sachverstaendige
Der Europaeische Betriebsrat und der Ausschuss koennen sich durch Sachverstaendige ihrer
Wahl unterstuetzen lassen, soweit dies zur ordnungsgemaessen Erfuellung ihrer Aufgaben
erforderlich ist. Sachverstaendige koennen auch Beauftragte von Gewerkschaften sein.
§ 30 Kosten und Sachaufwand
Die durch die Bildung und Taetigkeit des Europaeischen Betriebsrats und des Ausschusses
(§ 26 Abs. 1) entstehenden Kosten traegt die zentrale Leitung. Werden Sachverstaendige
nach § 29 hinzugezogen, beschraenkt sich die Kostentragungspflicht auf einen
Sachverstaendigen. Die zentrale Leitung hat insbesondere fuer die Sitzungen und die
laufende Geschaeftsfuehrung in erforderlichem Umfang Raeume, sachliche Mittel und
Bueropersonal, fuer die Sitzungen ausserdem Dolmetscher zur Verfuegung zu stellen. Sie
traegt die erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des Europaeischen
Betriebsrats und des Ausschusses. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
Dritter Abschnitt
Zustaendigkeit und Mitwirkungsrechte
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§ 31 Grenzuebergreifende Angelegenheiten
(1) Der Europaeische Betriebsrat ist zustaendig in Angelegenheiten der §§ 32 und 33,
die mindestens zwei Betriebe oder zwei Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten
betreffen.
(2) Bei Unternehmen und Unternehmensgruppen nach § 2 Abs. 2 ist der Europaeische
Betriebsrat nur in solchen Angelegenheiten zustaendig, die sich auf das Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten erstrecken und mindestens zwei Betriebe oder zwei Unternehmen in
verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen.
§ 32 Jaehrliche Unterrichtung und Anhoerung
(1) Die zentrale Leitung hat den Europaeischen Betriebsrat einmal im Kalenderjahr ueber
die Entwicklung der Geschaeftslage und die Perspektiven des gemeinschaftsweit taetigen
Unternehmens oder der gemeinschaftsweit taetigen Unternehmensgruppe unter rechtzeitiger
Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und ihn anzuhoeren.
(2) Zu der Entwicklung der Geschaeftslage und den Perspektiven im Sinne des Absatzes 1
gehoeren insbesondere
1. Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe sowie die wirtschaftliche
und finanzielle Lage,
2. die voraussichtliche Entwicklung der Geschaefts-, Produktions- und Absatzlage,
3. die Beschaeftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung,
4. Investitionen (Investitionsprogramme),
5. grundlegende Aenderungen der Organisation,
6. die Einfuehrung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren,
7. die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen sowie
Verlagerungen der Produktion,
8. Zusammenschluesse oder Spaltungen von Unternehmen oder Betrieben,
9. die Einschraenkung oder Stillegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen
Betriebsteilen,
10. Massenentlassungen.
§ 33 Unterrichtung und Anhoerung
(1) Ueber aussergewoehnliche Umstaende, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der
Arbeitnehmer haben, hat die zentrale Leitung den Europaeischen Betriebsrat rechtzeitig
unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und auf Verlangen
anzuhoeren. Als aussergewoehnliche Umstaende gelten insbesondere
1. die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen,
2. die Stillegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen,
3. Massenentlassungen.
(2) Besteht ein Ausschuss nach § 26 Abs. 1, so ist dieser anstelle des Europaeischen
Betriebsrats nach Absatz 1 Satz 1 zu beteiligen. § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt
entsprechend. Zu den Sitzungen des Ausschusses sind auch diejenigen Mitglieder des
Europaeischen Betriebsrats zu laden, die fuer die Betriebe oder Unternehmen bestellt
worden sind, die unmittelbar von den geplanten Massnahmen betroffen sind; sie gelten
insoweit als Ausschussmitglieder.
§ 34 Tendenzunternehmen
Auf Unternehmen und herrschende Unternehmen von Unternehmensgruppen, die unmittelbar
und ueberwiegend den in § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes
genannten Bestimmungen oder Zwecken dienen, finden nur § 32 Abs. 2 Nr. 5 bis 10 und
§ 33 Anwendung mit der Massgabe, dass eine Unterrichtung und Anhoerung nur ueber den
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Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile erfolgen muss, die den
Arbeitnehmern infolge der Unternehmens- oder Betriebsaenderungen entstehen.
§ 35 Unterrichtung der oertlichen Arbeitnehmervertreter
(1) Der Europaeische Betriebsrat oder der Ausschuss (§ 33 Abs. 2) berichtet den oertlichen
Arbeitnehmervertretern oder, wenn es diese nicht gibt, den Arbeitnehmern der Betriebe
oder Unternehmen ueber die Unterrichtung und Anhoerung.
(2) Das Mitglied des Europaeischen Betriebsrats oder des Ausschusses, das den oertlichen
Arbeitnehmervertretungen im Inland berichtet, hat den Bericht in Betrieben und
Unternehmen, in denen Sprecherausschuesse der leitenden Angestellten bestehen, auf
einer gemeinsamen Sitzung im Sinne des § 2 Abs. 2 des Sprecherausschussgesetzes zu
erstatten. Dies gilt nicht, wenn ein nach § 23 Abs. 6 bestimmter Angestellter an der
Sitzung zur Unterrichtung und Anhoerung des Europaeischen Betriebsrats teilgenommen hat.
Wird der Bericht nach Absatz 1 nur schriftlich erstattet, ist er auch dem zustaendigen
Sprecherausschuss zuzuleiten.
Vierter Abschnitt
Aenderung der Zusammensetzung, Uebergang zu einer
Vereinbarung
§ 36 Dauer der Mitgliedschaft, Neubestellung von Mitgliedern
(1) Die Dauer der Mitgliedschaft im Europaeischen Betriebsrat betraegt vier Jahre, wenn
sie nicht durch Abberufung oder aus anderen Gruenden vorzeitig endet. Die Mitgliedschaft
beginnt mit der Bestellung.
(2) Alle zwei Jahre, vom Tage der konstituierenden Sitzung des Europaeischen
Betriebsrats (§ 25 Abs. 1) an gerechnet, hat die zentrale Leitung zu pruefen, ob
sich die Arbeitnehmerzahlen in den einzelnen Mitgliedstaaten derart geaendert haben,
dass sich eine andere Zusammensetzung des Europaeischen Betriebsrats nach § 22 Abs.
2 bis 4 errechnet. Sie hat das Ergebnis dem Europaeischen Betriebsrat mitzuteilen.
Ist danach eine andere Zusammensetzung des Europaeischen Betriebsrats erforderlich,
veranlasst dieser bei den zustaendigen Stellen, dass die Mitglieder des Europaeischen
Betriebsrats in den Mitgliedstaaten neu bestellt werden, in denen sich eine gegenueber
dem vorhergehenden Zeitraum abweichende Anzahl der Arbeitnehmervertreter ergibt;
mit der Neubestellung endet die Mitgliedschaft der bisher aus diesen Mitgliedstaaten
stammenden Arbeitnehmervertreter im Europaeischen Betriebsrat. Die Saetze 1 bis 3 gelten
entsprechend bei Beruecksichtigung eines bisher im Europaeischen Betriebsrat nicht
vertretenen Mitgliedstaats.
§ 37 Aufnahme von Verhandlungen
Vier Jahre nach der konstituierenden Sitzung (§ 25 Abs. 1) hat der Europaeische
Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder einen Beschluss darueber zu
fassen, ob mit der zentralen Leitung eine Vereinbarung nach § 17 ausgehandelt werden
soll. Beschliesst der Europaeische Betriebsrat die Aufnahme von Verhandlungen, hat er die
Rechte und Pflichten des besonderen Verhandlungsgremiums; die §§ 8, 13, 14 und 15 Abs.
1 sowie die §§ 16 bis 19 gelten entsprechend. Das Amt des Europaeischen Betriebsrats
endet, wenn eine Vereinbarung nach § 17 geschlossen worden ist.
Fuenfter Teil
Grundsaetze der Zusammenarbeit und Schutzbestimmungen
§ 38 Vertrauensvolle Zusammenarbeit
Zentrale Leitung und Europaeischer Betriebsrat arbeiten vertrauensvoll zum Wohl
der Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe zusammen.
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Satz 1 gilt entsprechend fuer die Zusammenarbeit zwischen zentraler Leitung und
Arbeitnehmervertretern im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhoerung.
§ 39 Geheimhaltung, Vertraulichkeit
(1) Die Pflicht der zentralen Leitung, ueber die im Rahmen der §§ 18 und 19 vereinbarten
oder die sich aus den §§ 32 und 33 Abs. 1 ergebenden Angelegenheiten zu unterrichten,
besteht nur, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnisse des Unternehmens
oder der Unternehmensgruppe gefaehrdet werden.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder eines Europaeischen Betriebsrats sind
verpflichtet, Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehoerigkeit
zum Europaeischen Betriebsrat bekannt geworden und von der zentralen Leitung
ausdruecklich als geheimhaltungsbeduerftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren
und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Europaeischen
Betriebsrat. Die Verpflichtung gilt nicht gegenueber Mitgliedern eines Europaeischen
Betriebsrats. Sie gilt ferner nicht gegenueber den oertlichen Arbeitnehmervertretern
der Betriebe oder Unternehmen, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung nach § 18
oder nach § 35 ueber den Inhalt der Unterrichtungen und die Ergebnisse der Anhoerungen
zu unterrichten sind, den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie gegenueber
Dolmetschern und Sachverstaendigen, die zur Unterstuetzung herangezogen werden.
(3) Die Pflicht zur Vertraulichkeit nach Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend fuer
1. die Mitglieder und Ersatzmitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums,
2. die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhoerung
(§ 19),
3. die Sachverstaendigen und Dolmetscher sowie
4. die oertlichen Arbeitnehmervertreter.
(4) Die Ausnahmen von der Pflicht zur Vertraulichkeit nach Absatz 2 Satz 3 und 4 gelten
entsprechend fuer
1. das besondere Verhandlungsgremium gegenueber Sachverstaendigen und Dolmetschern,
2. die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und
Anhoerung gegenueber Dolmetschern und Sachverstaendigen, die vereinbarungsgemaess zur
Unterstuetzung herangezogen werden und gegenueber oertlichen Arbeitnehmervertretern,
sofern diese nach der Vereinbarung (§ 19) ueber die Inhalte der Unterrichtungen und
die Ergebnisse der Anhoerungen zu unterrichten sind.
§ 40 Schutz inlaendischer Arbeitnehmervertreter
(1) Fuer die Mitglieder eines Europaeischen Betriebsrats, die im Inland beschaeftigt sind,
gelten § 37 Abs. 1 bis 5 und die §§ 78 und 103 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie §
15 Abs. 1 und 3 bis 5 des Kuendigungsschutzgesetzes entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
und die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und
Anhoerung.
Sechster Teil
Bestehende Vereinbarungen
§ 41 Fortgeltung
(1) Auf die in den §§ 2 und 3 genannten Unternehmen und Unternehmensgruppen, in denen
vor dem 22. September 1996 eine Vereinbarung ueber grenzuebergreifende Unterrichtung
und Anhoerung besteht, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anwendbar,
solange die Vereinbarung wirksam ist. Die Vereinbarung muss sich auf alle in den
Mitgliedstaaten beschaeftigten Arbeitnehmer erstrecken und den Arbeitnehmern aus
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denjenigen Mitgliedstaaten eine angemessene Beteiligung an der Unterrichtung und
Anhoerung ermoeglichen, in denen das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe einen
Betrieb hat.
(2) Der Anwendung des Absatzes 1 steht nicht entgegen, dass die Vereinbarung auf
seiten der Arbeitnehmer nur von einer im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen
Arbeitnehmervertretung geschlossen worden ist. Das gleiche gilt, wenn fuer ein
Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe anstelle einer Vereinbarung mehrere
Vereinbarungen geschlossen worden sind.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 deshalb nicht erfuellt, weil die an dem
in Absatz 1 Satz 1 genannten Stichtag bestehende Vereinbarung nicht alle Arbeitnehmer
erfasst, koennen die Parteien deren Einbeziehung innerhalb einer Frist von sechs Monaten
nachholen.
(4) Bestehende Vereinbarungen koennen auch nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten
Stichtag an Aenderungen der Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe sowie
der Zahl der beschaeftigten Arbeitnehmer angepasst werden.
(5) Ist eine Vereinbarung befristet geschlossen worden, koennen die Parteien ihre
Fortgeltung unter Beruecksichtigung der Absaetze 1, 3 und 4 beschliessen.
(6) Eine Vereinbarung gilt fort, wenn vor ihrer Beendigung das Antrags- oder
Initiativrecht nach § 9 Abs. 1 ausgeuebt worden ist. Das Antragsrecht kann auch ein
auf Grund der Vereinbarung bestehendes Arbeitnehmervertretungsgremium ausueben. Die
Fortgeltung endet, wenn die Vereinbarung durch eine grenzuebergreifende Unterrichtung
und Anhoerung nach § 18 oder 19 ersetzt oder ein Europaeischer Betriebsrat kraft
Gesetzes errichtet worden ist. Die Fortgeltung endet auch dann, wenn das besondere
Verhandlungsgremium einen Beschluss nach § 15 Abs. 1 fasst; § 15 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(7) Auf Unternehmen und Unternehmensgruppen, die auf Grund der Beruecksichtigung
von im Vereinigten Koenigreich Grossbritannien und Nordirland liegenden Betrieben und
Unternehmen erstmalig die in den §§ 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfuellen, sind
die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anwendbar, wenn in diesen Unternehmen und
Unternehmensgruppen vor dem 15. Dezember 1999 eine Vereinbarung ueber grenzuebergreifende
Unterrichtung und Anhoerung besteht. Die Absaetze 1 bis 6 gelten entsprechend.
Siebter Teil
Besondere Vorschriften, Straf- und Bussgeldvorschriften
§ 42 Errichtungs- und Taetigkeitsschutz
Niemand darf
1. die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums (§ 9) oder die Errichtung eines
Europaeischen Betriebsrats (§§ 18, 21 Abs. 1) oder die Einfuehrung eines Verfahrens
zur Unterrichtung und Anhoerung (§ 19) behindern oder durch Zufuegung oder Androhung
von Nachteilen oder durch Gewaehrung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen,
2. die Taetigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europaeischen Betriebsrats
oder der Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und
Anhoerung behindern oder stoeren oder
3. ein Mitglied oder Ersatzmitglied des besonderen Verhandlungsgremiums oder eines
Europaeischen Betriebsrats oder einen Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines
Verfahrens zur Unterrichtung und Anhoerung um seiner Taetigkeit willen benachteiligen
oder beguenstigen.
§ 43 Strafvorschriften
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 39 Abs. 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, ein
Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnis verwertet.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 44 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 39 Abs. 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, ein
Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnis offenbart oder
2. einer Vorschrift des § 42 ueber die Errichtung der dort genannten Gremien oder die
Einfuehrung des dort genannten Verfahrens, die Taetigkeit der dort genannten Gremien
oder der Arbeitnehmervertreter oder ueber die Benachteiligung oder Beguenstigung
eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds der dort genannten Gremien oder eines
Arbeitnehmervertreters zuwiderhandelt.
(2) Handelt der Taeter in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 gegen Entgelt oder in der
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schaedigen, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 sind
das besondere Verhandlungsgremium, der Europaeische Betriebsrat, die Mehrheit der
Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhoerung, die
zentrale Leitung oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft antragsberechtigt.
§ 45 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 5 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder
nicht rechtzeitig erteilt oder
2. entgegen § 32 Abs. 1 oder § 33 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 den Europaeischen
Betriebsrat oder den Ausschuss nach § 26 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
unterrichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenfzehntausend Euro geahndet
werden.
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