Gesetz ueber die Rechtsverhaeltnisse der
Mitglieder des Europaeischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland
(Europaabgeordnetengesetz - EuAbgG)
EuAbgG

vom  06.04.1979



"Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2020 (mit zukuenftiger Wirkung))
geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 1 G v. 23.10.2008 I 2020 (mit zukuenftiger Wirkung)

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 27. 9.1980       Zur Anwendung vgl. Art. 3 Abs. 2 G v. 21.12.2004 I 35
     (AbgGAendG25/EuAbgGAendG 21)

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Mandatsbewerbung und Mandatsausuebung

§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt fuer Bewerber um ein Mandat fuer das Europaeische Parlament in der
Bundesrepublik Deutschland und fuer Mitglieder des Europaeischen Parlaments, die in der
Bundesrepublik Deutschland gewaehlt worden sind.

§ 2 Freies Mandat
Die Mitglieder des Europaeischen Parlaments sind an Auftraege und Weisungen nicht
gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

§ 3 Schutz der Mandatsbewerber und der Mandatsausuebung
(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Europaeischen Parlament zu
bewerben, es zu erwerben, anzunehmen oder auszuueben.

(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat
sowie dem Erwerb, der Annahme und Ausuebung eines Mandats sind unzulaessig.

(3) Eine Kuendigung oder Entlassung wegen des Erwerbs, der Annahme oder Ausuebung
des Mandats ist unzulaessig. Im uebrigen ist eine Kuendigung nur aus wichtigem Grund
zulaessig. Der Kuendigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das
dafuer zustaendige Organ des Wahlvorschlagsberechtigten. Er gilt ein Jahr nach Beendigung
des Mandats fort.

§ 4 Wahlvorbereitungsurlaub, Berufs- und Betriebszeiten
(1) Einem Bewerber um ein Mandat im Europaeischen Parlament ist zur Vorbereitung seiner
Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub von bis zu
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zwei Monaten zu gewaehren. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezuege besteht fuer die Dauer
der Beurlaubung nicht.

(2) § 4 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.

§ 5 Indemnitaet und Immunitaet
Die Indemnitaet und Immunitaet der Mitglieder des Europaeischen Parlaments bestimmt
sich nach den Artikeln 9 und 10 des Protokolls ueber die Vorrechte und Befreiungen der
Europaeischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen
Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europaeischen Gemeinschaften vom 8. April
1965 (BGBl. 1965 II S. 1453, 1482). Dabei richtet sich der Umfang der Indemnitaet nach
den Bestimmungen des Grundgesetzes.

§ 6 Zeugnisverweigerungsrecht
Die Mitglieder des Europaeischen Parlaments sind berechtigt, ueber Personen, die ihnen
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen
anvertraut haben, sowie ueber diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit
dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstuecken
unzulaessig.

Zweiter Abschnitt
Unvereinbarkeiten, Angehoerige des oeffentlichen Dienstes

§ 7 Unvereinbarkeit von Aemtern, Funktionen und Mandaten mit der
Mitgliedschaft im Europaeischen Parlament
Die in § 22 Abs. 2 Nr. 7 bis 15 des Europawahlgesetzes aufgefuehrten Aemter, Funktionen
und Mandate sind mit der Mitgliedschaft im Europaeischen Parlament unvereinbar. Ihr
Inhaber erwirbt die Mitgliedschaft im Europaeischen Parlament nach seiner Wahl nur, wenn
er spaetestens bis zur Eroeffnung der ersten Sitzung des Europaeischen Parlaments nach der
Wahl oder in den Faellen des § 21 Abs. 2 des Europawahlgesetzes bis zur Annahmeerklaerung
gegenueber dem Bundeswahlleiter aus diesem Amt, dieser Funktion oder diesem Mandat
ausscheidet.

§ 8 Angehoerige des oeffentlichen Dienstes
(1) Die Absaetze 2 und 3   gelten fuer die Angehoerigen des oeffentlichen Dienstes des
Bundes, der Laender, der   Gemeinden und anderer Koerperschaften, Anstalten und Stiftungen
des oeffentlichen Rechts   und ihrer Verbaende mit Ausnahme der oeffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften   und ihrer Verbaende.

(2) Stimmt ein Beamter, Richter, Berufssoldat, Soldat auf Zeit oder Arbeitnehmer seiner
Aufstellung als Bewerber fuer die Wahl zum Europaeischen Parlament zu, ist ihm auf Antrag
innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl
erforderliche Urlaub unter Wegfall der Besoldung oder des Arbeitsentgelts zu gewaehren.

(3) Die §§ 5 bis 9 und 36 Abs. 1 und 2 des Abgeordnetengesetzes, § 36 Abs. 2 des
Deutschen Richtergesetzes, § 25 des Soldatengesetzes, soweit er die Wahl zum Deutschen
Bundestag betrifft, und die auf Grund des § 10 des Abgeordnetengesetzes erlassenen
Gesetze sind entsprechend anzuwenden.

Dritter Abschnitt
Leistungen an die Mitglieder des Europaeischen Parlaments,
an ehemalige Mitglieder und ihre Hinterbliebenen

§ 9 Entschaedigung

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Ein Mitglied des Europaeischen Parlaments erhaelt eine monatliche Entschaedigung gemaess §
11 Abs. 1 und 3 des Abgeordnetengesetzes.

§ 10 Freifahrtberechtigung und Erstattung von Fahrkosten
Ein Mitglied des Europaeischen Parlaments hat das Recht auf freie Benutzung aller
Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG. Benutzt es in Ausuebung des Mandats innerhalb
des Bundesgebietes Flugzeuge oder Schlafwagen, so werden die Kosten gegen Nachweis
erstattet. § 16 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.

§ 10a Inanspruchnahme von Leistungen des Deutschen Bundestages
Ein Mitglied des Europaeischen Parlaments erhaelt zur Abgeltung seiner durch das Mandat
veranlassten Aufwendungen eine Aufwandsentschaedigung. Sie umfasst die Mitbenutzung eines
Bueroraumes am Sitz des Bundestages, die Benutzung von Verkehrsmitteln gemaess § 10, die
Benutzung der Dienstfahrzeuge und der Fernmeldeanlagen des Bundestages sowie sonstige
Sach- und Dienstleistungen des Bundestages nach Massgabe der Ausfuehrungsbestimmungen des
Aeltestenrates.

§ 10b Leistungen an ehemalige Mitglieder des Europaeischen Parlaments und
ihre Hinterbliebenen
Die Vorschriften des Fuenften Abschnitts und § 32 Abs. 4 bis 8, §§ 35, 35a, 35b,
37 und 38 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes finden auf ausgeschiedene Mitglieder des
Europaeischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen mit den Massgaben Anwendung, dass
1. in dem Fall, dass Leistungen aus der Unfallversicherung des Europaeischen Parlaments
   in Anspruch genommen werden, der Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz bis zur
   Hoehe der Versicherungsleistung ruht,
2. die Versorgung solange ruht, bis die Versicherungsleistung aus der
   Lebensversicherung oder sonstige vergleichbare Leistungen des Europaeischen
   Parlaments erreicht sind,
3. § 22 Abs. 2 Nr. 3 des Europawahlgesetzes an die Stelle des § 15 Abs. 2 Nr. 2 des
   Bundeswahlgesetzes tritt.
Zeiten der Mitgliedschaft im Europaeischen Parlament gelten als Zeiten der
Mitgliedschaft im Bundestag. Versorgungsansprueche nach diesem Gesetz ruhen neben einer
Abgeordnetenentschaedigung nach § 11 des Abgeordnetengesetzes. § 29 Abs. 3 bis 9 des
Abgeordnetengesetzes findet entsprechende Anwendung.

§ 11 Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfaellen,
Unterstuetzungen
Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Abgeordnetengesetzes finden Anwendung.

§ 12 Beginn und Ende der Ansprueche, Zahlungsvorschriften
(1) Die in den §§ 9 bis 11 geregelten Ansprueche entstehen mit dem Tag der Feststellung
des Bundeswahlausschusses (§ 18 Abs. 4 des Europawahlgesetzes) oder der Annahme des
Mandats.

(2) Die Entschaedigung nach § 9 wird monatlich im voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu
leisten, so wird fuer jeden Kalendertag ein Dreissigstel gezahlt.

(3) Ausgeschiedene Mitglieder erhalten die Entschaedigung nach § 9 bis zum Ende des
Monats, in dem sie ausgeschieden sind. Die Rechte nach § 10 erloeschen 14 Tage nach
Ausscheiden aus dem Europaeischen Parlament.

(4) Die Bestimmungen der §§ 31 und 33 des Abgeordnetengesetzes finden sinngemaess
Anwendung auf Leistungen nach diesem Gesetz.

Vierter Abschnitt

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Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezuege aus
oeffentlichen Kassen

§ 13 Anrechnung
(1) Die Entschaedigung nach diesem Gesetz ruht, sofern das Abgeordnetengesetz des Bundes
oder eines Landes keine anderweitige Regelung getroffen hat,
1. neben einer Abgeordnetenentschaedigung, die nach dem Abgeordnetengesetz eines Landes
   gewaehrt wird, bis zur Hoehe dieser Entschaedigung,
2. neben einer Versorgung, die nach dem Abgeordnetengesetz des Bundes oder eines
   Landes gewaehrt wird, bis zur Hoehe dieser Versorgung,
3. neben einer Versorgung als Abgeordneter, die nach den einschlaegigen Gesetzen der
   uebrigen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union gewaehrt wird, bis zur Hoehe dieser
   Versorgung.

(2) § 29 Abs. 1, 2, 6, 7 und 9 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend mit der
Massgabe, dass als Bezuege beziehungsweise Versorgungsbezuege aus einem Amtsverhaeltnis
oder aus einer Verwendung im oeffentlichen Dienst auch die Bezuege und Versorgungsbezuege
eines anderen Mitgliedstaates der Europaeischen Union gelten, die auf Grund eines
vergleichbaren Amtsverhaeltnisses oder einer entsprechenden Verwendung im oeffentlichen
Dienst gewaehrt werden.

(3) Leistungen des Europaeischen Parlaments werden auf Leistungen nach diesem Gesetz mit
gleicher Zweckbestimmung in voller Hoehe angerechnet.

Fuenfter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 14 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft. Es findet erstmals auf
die Bewerber um ein Mandat bei der ersten Wahl des Europaeischen Parlaments sowie die
bei dieser Wahl gewaehlten Mitglieder Anwendung.

(2) Der Dritte Abschnitt gilt bis zum Inkrafttreten einer europaeischen
Entschaedigungsregelung. § 12 Abs. 3 Satz 2 bleibt davon unberuehrt.

(3) Tritt das Gesetz spaeter als zwei Monate vor dem Tag der ersten Wahl des
Europaeischen Parlaments in Kraft, so kann Wahlvorbereitungsurlaub (§ 4 Abs. 1, § 8 Abs.
2) nur fuer die Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes beansprucht werden.

Schlussformel
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes
erforderliche Zustimmung erteilt.




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