Verordnung ueber die Benennung und
Einrichtung der nationalen Eurojust-
Anlaufstelle fuer Terrorismusfragen
(Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung -
EJTAnV)
EJTAnV
vom 17.12.2004
"Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3520), die durch
die Verordnung vom 7. Juli 2006 (BGBl. I S. 1450) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch V v. 7.7.2006 I 1450
Diese Verordnung dient der Umsetzung des Beschlusses 2003/48/JI des Rates vom 19.
Dezember 2002 ueber die Anwendung besonderer Massnahmen im Bereich der polizeilichen
und justiziellen Zusammenarbeit bei der Bekaempfung des Terrorismus gemaess Artikel 4 des
Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP (ABl. EG 2003 Nr. 16 S. 68).
Fussnote
Textnachweis ab: 23.12.2004 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGBes 48/2003 (CELEX Nr: 303D0048)
Eingangsformel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Eurojust-Gesetzes vom 12. Mai 2004 (BGBl. I S. 902)
verordnet das Bundesministerium der Justiz:
§ 1 Nationale Anlaufstelle fuer Terrorismusfragen
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist nationale Eurojust-Anlaufstelle fuer
Terrorismusfragen nach Artikel 12 Abs. 1 des Beschlusses 2002/187/JI des Rates vom
28. Februar 2002 ueber die Errichtung von Eurojust zur Verstaerkung der Bekaempfung der
schweren Kriminalitaet (ABl. EG Nr. L 63 S. 1) und Artikel 2 Abs. 2 des Beschlusses
2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 ueber den Informationsaustausch und
die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten (ABl. EU Nr. L 253 S. 22)
(nationale Anlaufstelle).
§ 2 Verarbeitung der durch den Generalbundesanwalt erhobenen Informationen
(1) In seiner Eigenschaft als nationale Anlaufstelle verarbeitet der
Generalbundesanwalt diejenigen Informationen ueber terroristische Straftaten im Sinne
von Artikel 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI, die er im Rahmen der Erfuellung
seiner nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Strafprozessordnung zugewiesenen
Aufgaben als Strafverfolgungsbehoerde erhoben hat, in einer gesonderten Datei. § 490 der
Strafprozessordnung bleibt unberuehrt.
(2) Terroristische Straftaten nach Absatz 1 sind die in Artikel 1 Abs. 1,
Artikel 2 und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur
Terrorismusbekaempfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) bezeichneten Straftaten.
(3) Der Generalbundesanwalt ist verpflichtet, technische und organisatorische Massnahmen
zu treffen, um eine Trennung der Datei nach Absatz 1 Satz 1 von den sonstigen bei ihm
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gefuehrten Dateien und Registern zu gewaehrleisten. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes
bleibt unberuehrt.
§ 3 Uebermittlung von Informationen durch die Staatsanwaltschaften der
Laender und deren Pruefung
(1) Soweit die Informationen nach dem Kenntnisstand der Staatsanwaltschaften der Laender
nicht bereits beim Generalbundesanwalt vorhanden sind, uebermitteln sie nach eigener
Sachpruefung dem Generalbundesanwalt die Informationen ueber terroristische Straftaten
im Sinne von Artikel 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI, die sie im Rahmen
der Erfuellung ihrer nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Strafprozessordnung
zugewiesenen Aufgaben als Strafverfolgungsbehoerden erhoben haben.
(2) Der Generalbundesanwalt prueft unverzueglich, ob die nach Absatz 1 uebermittelten
Informationen den Anforderungen des Artikels 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI
entsprechen. Soweit die Daten diesen Anforderungen entsprechen, speichert er sie in der
Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1.
§ 4 Befugnisse des Generalbundesanwalts in seiner Eigenschaft als
nationale Anlaufstelle, Zweckbindung
(1) Der Generalbundesanwalt fuehrt die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Informationen
in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zu einheitlich strukturierten Datensaetzen
zusammen. Die Einzelheiten legt der Generalbundesanwalt im Einvernehmen mit den
Landesjustizverwaltungen und dem nationalen Eurojust-Mitglied fest; dabei sind die
durch das Kollegium von Eurojust gesetzten Vorgaben angemessen zu beruecksichtigen.
(2) Die Verarbeitung von Informationen gemaess § 2 Abs. 1 Satz 1, die Uebermittlung von
Informationen gemaess § 3 Abs. 1 Satz 1 sowie die Zusammenfuehrung von Informationen
gemaess Absatz 1 erfolgen, damit die Informationen an Eurojust nach Absatz 3 uebermittelt
werden.
(3) Die Uebermittlung von Informationen an Eurojust erfolgt nach § 4 des Eurojust-
Gesetzes.
§ 5 Schutz personenbezogener Informationen
(1) Auf die Verwendung der nach § 3 Abs. 1 uebermittelten und der in der Datei nach § 2
Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Informationen finden § 485 Satz 1, § 487 Abs. 6, § 489 Abs.
1 und 2 Satz 1, 2 Nr. 3 sowie § 491 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung entsprechende
Anwendung, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Nach ihrer Uebermittlung an Eurojust sind die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten
Informationen in dieser Datei zu loeschen, spaetestens jedoch sechs Monate nach der
Speicherung. Datensaetze, die nach ihrer Speicherung veraendert worden sind, werden
spaetestens sechs Monate nach der letzten Veraenderung geloescht. Die Informationen sind
ausserdem zu loeschen, sobald die Organisation, auf die sie sich beziehen, aus der
Liste nach Artikel 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates ueber
die Anwendung besonderer Massnahmen zur Bekaempfung des Terrorismus vom 27. Dezember
2001 (ABl. EG Nr. L 344 S. 93) gestrichen worden ist. Satz 3 gilt nicht, wenn sich
die Informationen auf eine terroristische Vereinigung im Sinne von Artikel 2 des
Rahmenbeschlusses 2002/475/JI beziehen.
(3) Absatz 2 Satz 1 findet erst Anwendung, wenn das nationale Eurojust-Mitglied
mitteilt, dass ein Verlust der uebermittelten Informationen bei Eurojust nicht zu
besorgen ist. Das nationale Eurojust-Mitglied ist in regelmaessigen Abstaenden vom
Generalbundesanwalt zu ersuchen, ob eine Mitteilung nach Satz 1 erfolgen kann.
Bis zu einer Mitteilung nach Satz 1 sind die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten
Informationen in dieser Datei nach ihrer Uebermittlung an Eurojust zu sperren; bei
einem Verlust der Informationen bei Eurojust darf eine erneute Uebermittlung an Eurojust
erfolgen.
§ 6 Aufsicht
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Bei der Erfuellung der ihm nach dieser Verordnung uebertragenen Aufgaben unterliegt der
Generalbundesanwalt der fachlichen Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz.
§ 7 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft. § 5 Abs. 3 tritt an dem Tag
ausser Kraft, an dem das nationale Eurojust-Mitglied mitteilt, dass keinerlei Verlust
der uebermittelten Informationen bei Eurojust zu besorgen ist. Das Bundesministerium der
Justiz gibt den Tag des Ausserkrafttretens des § 5 Abs. 3 im Bundesgesetzblatt bekannt.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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