Europawahlordnung (EuWO)
EuWO
vom 27.07.1988
"Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2378)
geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.5.1994 I 957;
zuletzt geaendert durch Art. 2 V v. 3.12.2008 I 2378
Fussnote
Textnachweis ab: 19.8.1988
Inhaltsuebersicht
Erster Abschnitt
Wahlorgane (§§ 1 bis 11)
§ 1 Bundeswahlleiter
§ 2 Landeswahlleiter
§ 3 Kreis- und Stadtwahlleiter
§ 4 Bildung der Wahlausschuesse
§ 5 Taetigkeit der Wahlausschuesse
§ 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand
§ 7 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
§ 8 Beweglicher Wahlvorstand
§ 9 Ehrenaemter
§ 10 Auslagenersatz fuer Inhaber von Wahlaemtern, Erfrischungsgeld
§ 11 Geldbussen
Zweiter Abschnitt
Vorbereitung der Wahl (§§ 12 bis 41)
Erster Unterabschnitt
Wahlbezirke
§ 12 Allgemeine Wahlbezirke
§ 13 Sonderwahlbezirke
Zweiter Unterabschnitt
Waehlerverzeichnis
§ 14 Fuehrung des Waehlerverzeichnisses
§ 15 Eintragung der wahlberechtigten Deutschen in das Waehlerverzeichnis
§ 16 Zustaendigkeiten fuer die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das
Waehlerverzeichnis
§ 17 Verfahren fuer die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das
Waehlerverzeichnis auf Antrag
§ 17a Eintragung der wahlberechtigten Unionsbuerger, Zustaendigkeiten und
Verfahren fuer die Eintragung in das Waehlerverzeichnis
§ 17b Eintragung von wahlberechtigten Unionsbuergern in das Waehlerverzeichnis von
Amts wegen
§ 18 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
§ 19 Bekanntmachung ueber das Recht auf Einsicht in das Waehlerverzeichnis, ueber
die Erteilung von Wahlscheinen und ueber die Bedingungen und Einzelheiten
fuer die Ausuebung des Wahlrechts von Unionsbuergern
§ 20 Einsicht in das Waehlerverzeichnis
§ 21 Einspruch gegen das Waehlerverzeichnis und Beschwerde
§ 22 Berichtigung des Waehlerverzeichnisses
§ 23 Abschluss des Waehlerverzeichnisses
Dritter Unterabschnitt
-1-
Wahlscheine
§ 24 Voraussetzungen fuer die Erteilung von Wahlscheinen
§ 25 Zustaendige Behoerde, Form des Wahlscheines
§ 26 Wahlscheinantraege
§ 27 Erteilung von Wahlscheinen
§ 28 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen
§ 29 Vermerk im Waehlerverzeichnis
§ 30 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde
Vierter Unterabschnitt
Wahlvorschlaege, Stimmzettel
§ 31 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlaegen
§ 32 Inhalt und Form der Wahlvorschlaege
§ 33 Vorpruefung der Wahlvorschlaege
§ 34 Zulassung der Wahlvorschlaege
§ 35 Beschwerde gegen Entscheidungen des Landeswahlausschusses
§ 36 Ausschluss von der Verbindung von Wahlvorschlaegen
§ 37 Bekanntmachung der Wahlvorschlaege
§ 38 Stimmzettel, Umschlaege fuer die Briefwahl
Fuenfter Unterabschnitt
Wahlraeume, Wahlzeit
§ 39 Wahlraeume
§ 40 Wahlzeit
§ 41 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehoerde
Dritter Abschnitt
Wahlhandlung (§§ 42 bis 59)
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 42 Ausstattung des Wahlvorstandes
§ 43 Wahlzellen
§ 44 Wahlurnen
§ 45 Wahltisch
§ 46 Eroeffnung der Wahlhandlung
§ 47 Oeffentlichkeit
§ 48 Ordnung im Wahlraum
§ 49 Stimmabgabe
§ 50 Stimmabgabe behinderter Waehler
§ 51 (weggefallen)
§ 52 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines
§ 53 Schluss der Wahlhandlung
Zweiter Unterabschnitt
Besondere Regelungen
§ 54 Wahl in Sonderwahlbezirken
§ 55 Stimmabgabe in kleineren Krankenhaeusern und kleineren Alten- oder
Pflegeheimen
§ 56 Stimmabgabe in Kloestern
§ 57 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten
§ 58 (weggefallen)
§ 59 Briefwahl
Vierter Abschnitt
Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse (§§ 60 bis 74)
§ 60 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 61 Zaehlung der Waehler
§ 62 Zaehlung der Stimmen
§ 63 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 64 Schnellmeldungen, vorlaeufige Wahlergebnisse
§ 65 Wahlniederschrift
§ 66 Uebergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
§ 67 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung
des Briefwahlergebnisses
§ 68 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des
Briefwahlergebnisses
-2-
§ 69 Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Kreis oder in der
kreisfreien Stadt
§ 70 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land
§ 71 Abschliessende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im
Wahlgebiet
§ 72 Bekanntmachung der endgueltigen Wahlergebnisse
§ 73 Benachrichtigung der gewaehlten Bewerber
§ 74 Ueberpruefung der Wahl durch die Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter
Fuenfter Abschnitt
Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern (§§ 75 bis 77)
§ 75 Nachwahl
§ 76 Wiederholungswahl
§ 77 Berufung von Listennachfolgern
Sechster Abschnitt
Uebergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 78 bis 88)
§ 78 (weggefallen)
§ 78a Zustaendigkeit fuer die Erteilung von Waehlbarkeitsbescheinigungen fuer
Deutsche zur Wahlbewerbung in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen
Union
§ 79 Oeffentliche Bekanntmachungen
§ 80 Zustellungen, Versicherungen an Eides statt
§ 81 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken
§ 82 Sicherung der Wahlunterlagen
§ 83 Vernichtung von Wahlunterlagen
§ 84 (weggefallen)
§ 85 Stadtstaatklausel
§ 86 Nachweis des Nichtausschlusses von der Waehlbarkeit
§ 87 Uebergangsregelung fuer die Wahl zum 4. Europaeischen Parlament
§ 88 (Inkrafttreten, Ausserkrafttreten)
Anhang *)
Anlage 1
(zu § 17 Abs. 2)
(weggefallen)
Anlage 2
(zu § 17 Abs. 5)
Antrag auf Eintragung in das Waehlerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die
ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sowie Versicherung an Eides statt -
Erst- und Zweitausfertigung -
Anlage 2A
(zu § 17a Abs. 2)
Antrag auf Eintragung in das Waehlerverzeichnis fuer Unionsbuerger sowie Versicherung an
Eides statt
Anlage 2B
(zu § 17a Abs. 5)
Einheitliches Formular fuer den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten
Anlage 2C
(zu § 17b Abs. 2)
Antrag fuer Unionsbuerger, nicht im Waehlerverzeichnis gefuehrt zu werden
Anlage 3
(zu § 18 Abs. 1)
Wahlbenachrichtigung
Anlage 4
(zu § 18 Abs. 2)
Wahlscheinantrag
Anlage 5
(zu § 19 Abs. 1)
Bekanntmachung der Gemeindebehoerde ueber das Recht auf Einsicht in das Waehlerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen
Anlage 6
(zu § 19 Abs. 2)
Bekanntmachung der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland fuer Deutsche
zur Wahl zum Europaeischen Parlament
-3-
Anlage 6A
(zu § 19 Abs. 3)
Bekanntmachung des Bundes- oder des Kreis- oder Stadtwahlleiters fuer Staatsangehoerige
der uebrigen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union (Unionsbuerger) und der
Beitrittsstaaten zur Wahl zum Europaeischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland
Anlage 7
(zu § 23 Abs. 1)
Beurkundung des Abschlusses des Waehlerverzeichnisses durch die Gemeindebehoerde
Anlage 8
(zu § 25)
Wahlschein
Anlage 9
(zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3)
Stimmzettelumschlag fuer die Briefwahl – Vorder- und Rueckseite –
Anlage 10
(zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 4)
Wahlbriefumschlag - Vorder- und Rueckseite -
Anlage 11
(zu § 27 Abs. 3)
Merkblatt fuer die Briefwahl - Vorder- und Rueckseite -
Anlage 12
(zu § 32 Abs. 1)
Liste fuer ein Land
Anlage 13
(zu § 32 Abs. 1)
Gemeinsame Liste fuer alle Laender
Anlage 14
(zu § 32 Abs. 3)
Formblatt fuer eine Unterstuetzungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts
Anlage 14A
(zu § 32 Abs. 3)
Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung eines Unionsbuergers
zur Vorlage bei der Gemeindebehoerde (Bescheinigung des Wahlrechts fuer
Unterstuetzungsunterschriften)
Anlage 15
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 1)
Zustimmungserklaerung mit den Versicherungen an Eides statt zur Bewerbung in
anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union und zur Mitgliedschaft in Parteien
oder sonstigen politischen Vereinigungen von Bewerbern und Ersatzbewerbern eines
Wahlvorschlags
Anlage 16
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2)
Bescheinigung der Waehlbarkeit fuer Deutsche
Anlage 16A
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2a)
Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewoehnlichen Aufenthaltes sowie des
Nichtausschlusses von der Waehlbarkeit fuer Unionsbuerger
Anlage 16B
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b)
Versicherung an Eides statt eines Unionsbuergers gemaess § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des
Europawahlgesetzes - Erst- und Zweitausfertigung -
Anlage 16C
(zu § 78a)
Bescheinigung ueber den Nichtausschluss von der Waehlbarkeit fuer Deutsche zur
Wahlbewerbung in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union fuer die Wahl zum
Europaeischen Parlament
Anlage 17
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
Niederschrift ueber die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber
und Ersatzbewerber fuer die Liste fuer ein Land
Anlage 18
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
-4-
Niederschrift ueber die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber
und Ersatzbewerber fuer die gemeinsame Liste fuer alle Laender
Anlage 19
(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Listenbewerber und Ersatzbewerber
Anlage 20
(zu § 34 Abs. 6 und 8)
Niederschrift ueber die Sitzung des Landeswahlausschusses/ Bundeswahlausschusses zur
Entscheidung ueber die Zulassung der eingereichten Wahlvorschlaege
Anlage 21
(zu § 36 Abs. 1)
Erklaerung ueber den Ausschluss von der Verbindung von Wahlvorschlaegen
Anlage 22
(zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 1)
Stimmzettel
Anlage 23
(zu § 41 Abs. 1)
Wahlbekanntmachung der Gemeindebehoerde
Anlage 24
(zu § 64 Abs. 7, § 68 Abs. 4)
Schnellmeldung ueber das Ergebnis der Wahl
Anlage 25
(zu § 65 Abs. 1)
Wahlniederschrift (Urnenwahl)
Anlage 26
(zu § 65 Abs. 3, § 68 Abs. 6, § 69 Abs. 1 und 4, § 70 Abs. 1 und 4 und § 71 Abs. 1)
Zusammenstellung der endgueltigen Ergebnisse der Wahl
Anlage 27
(zu § 68 Abs. 5)
Wahlniederschrift (Briefwahl)
Anlage 28
(zu § 69 Abs. 4)
Niederschrift ueber die Sitzung des Kreiswahlausschusses/ Stadtwahlausschusses zur
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Kreis/in der kreisfreien Stadt
Anlage 29
(zu § 70 Abs. 4)
Niederschrift ueber die Sitzung des Landeswahlausschusses zur Ermittlung und
Feststellung des Wahlergebnisses im Land
Anlage 30
(zu § 71 Abs. 4)
Niederschrift ueber die Sitzung des Bundeswahlausschusses zur Ermittlung und
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet
Anlage 31
(zu § 84 Nr. 3)
(weggefallen)
Erster Abschnitt
Wahlorgane
§ 1 Bundeswahlleiter
(1) Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit
ernannt. Das Bundesministerium des Innern macht die Namen des Bundeswahlleiters
und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit
Telekommunikationsanschluessen oeffentlich bekannt.
(2) Der Bundeswahlleiter ist zentrale Stelle fuer die Entgegennahme und Weiterleitung
von Mitteilungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union ueber die
Wahlteilnahme und die Wahlbewerbung von Deutschen in einem anderen Mitgliedstaat der
Europaeischen Union.
-5-
§ 2 Landeswahlleiter
Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Die
ernennende Stelle teilt die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters
sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschluessen dem
Bundeswahlleiter mit und macht sie oeffentlich bekannt.
§ 3 Kreis- und Stadtwahlleiter
(1) Die Kreis- und Stadtwahlleiter und deren Stellvertreter werden vor jeder Wahl
ernannt. Spaetestens hat die Ernennung alsbald nach der Bestimmung des Tages der
Hauptwahl zu erfolgen. Die ernennende Stelle teilt die Namen und die Anschriften
ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschluessen dem Landeswahlleiter und dem
Bundeswahlleiter mit und macht sie oeffentlich bekannt.
(2) Die Kreis- und Stadtwahlleiter und deren Stellvertreter ueben ihr Amt auch nach der
Hauptwahl, laengstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, aus.
§ 4 Bildung der Wahlausschuesse
(1) Der Bundeswahlleiter, die Landeswahlleiter sowie die Kreis- und Stadtwahlleiter
berufen alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl die Beisitzer der
Wahlausschuesse und fuer jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die Beisitzer
der Landeswahlausschuesse sowie der Kreis- und Stadtwahlausschuesse sind aus den
Wahlberechtigten des jeweiligen Gebietes zu berufen; sie sollen moeglichst am Sitz des
Wahlleiters wohnen.
(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschuesse sollen in der Regel die
Wahlvorschlagsberechtigten in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl zum Europaeischen
Parlament in dem jeweiligen Gebiet errungenen Stimmenzahlen angemessen beruecksichtigt
und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden.
(3) Die Wahlausschuesse bestehen auch nach der Hauptwahl, laengstens bis zum Ablauf der
Wahlperiode, fort.
§ 5 Taetigkeit der Wahlausschuesse
(1) Die Wahlausschuesse sind ohne Ruecksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer
beschlussfaehig.
(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er laedt die Beisitzer zu den
Sitzungen und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss ohne Ruecksicht auf die Zahl der
erschienenen Beisitzer beschlussfaehig ist.
(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind oeffentlich bekanntzumachen.
(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftfuehrer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn
er zugleich Beisitzer ist.
(5) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftfuehrer auf ihre Verpflichtung
zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit ueber die ihnen bei
ihrer amtlichen Taetigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hin.
(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stoeren, aus dem
Sitzungsraum zu verweisen.
(7) Ueber jede Sitzung ist vom Schriftfuehrer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom
Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftfuehrer zu unterzeichnen.
§ 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand
(1) Vor jeder Wahl sind, nach Moeglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, fuer
jeden Wahlbezirk ein Wahlvorsteher und sein Stellvertreter, im Falle des § 39 Abs. 2
mehrere Wahlvorsteher und Stellvertreter zu ernennen.
-6-
(2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen moeglichst aus den Wahlberechtigten der
Gemeinde, nach Moeglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden. Der
Stellvertreter des Wahlvorstehers ist zugleich Beisitzer des Wahlvorstandes.
(3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Gemeindebehoerde vor Beginn
der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und
zur Verschwiegenheit ueber die ihnen bei ihrer amtlichen Taetigkeit bekanntgewordenen
Angelegenheiten hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes duerfen waehrend ihrer
Taetigkeit kein auf eine politische Ueberzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
(4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftfuehrer und dessen
Stellvertreter.
(5) Die Gemeindebehoerde hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so ueber ihre
Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsmaessiger Ablauf der Wahlhandlung sowie der
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.
(6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindebehoerde oder in ihrem Auftrag vom
Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im
Wahlraum zusammen.
(7) Der Wahlvorstand sorgt fuer die ordnungsmaessige Durchfuehrung der Wahl. Der
Wahlvorsteher leitet die Taetigkeit des Wahlvorstandes.
(8) Waehrend der Wahlhandlung muessen immer mindestens drei Mitglieder des
Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftfuehrer oder ihre
Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.
(9) Der Wahlvorstand ist beschlussfaehig waehrend der Wahlhandlung, wenn mindestens drei
Mitglieder, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens
fuenf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftfuehrer oder
ihre Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch
Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Ruecksicht auf die Beschlussfaehigkeit des
Wahlvorstandes erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher entsprechend Absatz 3 auf
ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit
ueber die ihnen bei ihrer amtlichen Taetigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten
hinzuweisen.
(10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehoerde dem Wahlvorstand die erforderlichen
Hilfskraefte zur Verfuegung.
§ 7 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
Fuer die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstaende gilt § 6 entsprechend mit folgenden
Massgaben:
1. Bei der Bildung mehrerer Briefwahlvorstaende nach § 5 Abs. 1 des Europawahlgesetzes
fuer einen Kreis und fuer eine kreisfreie Stadt sowie bei der Bildung von
Briefwahlvorstaenden nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes fuer einzelne oder
mehrere Gemeinden eines Kreises darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand
entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne
Wahlberechtigte gewaehlt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50
Wahlbriefe entfallen.
2. Wieviel Briefwahlvorstaende im Falle einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des
Europawahlgesetzes zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage
feststellen zu koennen, entscheidet die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
Stelle.
3. Wird im Rahmen einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes fuer mehrere
Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, ist eine dieser Gemeinden mit der
Durchfuehrung der Briefwahl zu betrauen.
4. Die Mitglieder des Briefwahlvorstandes sind nach Moeglichkeit aus Wahlberechtigten
zu berufen, die in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt wahlberechtigt sind und am
Sitz des Kreis- oder Stadtwahlleiters wohnen, bei Bildung von Briefwahlvorstaenden
-7-
fuer einzelne oder fuer mehrere Gemeinden eines Kreises nach Moeglichkeit aus den
Wahlberechtigten, die in den jeweiligen Gemeinden wohnen.
5. Der Kreis- oder Stadtwahlleiter macht Ort und Zeit des Zusammentritts des
Briefwahlvorstandes oeffentlich bekannt, weist den Briefwahlvorsteher und seinen
Stellvertreter auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer
Aufgaben und zur Verschwiegenheit ueber die ihnen bei ihrer amtlichen Taetigkeit
bekanntgewordenen Angelegenheiten hin, unterrichtet den Briefwahlvorstand
ueber seine Aufgaben und beruft ihn ein; Entsprechendes gilt bei der Einsetzung
mehrerer Briefwahlvorstaende fuer einen Kreis und fuer eine kreisfreie Stadt. Werden
Briefwahlvorstaende fuer einzelne oder mehrere Gemeinden eines Kreises gebildet,
nimmt die jeweilige oder die nach Nummer 3 betraute Gemeinde diese Aufgaben wahr.
6. Der Briefwahlvorstand ist beschlussfaehig bei der Zulassung oder Zurueckweisung
der Wahlbriefe nach § 68 Abs. 1 und 2, wenn mindestens drei Mitglieder, bei
der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses nach § 68 Abs. 3,
wenn mindestens fuenf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der
Schriftfuehrer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.
§ 8 Beweglicher Wahlvorstand
Fuer die Stimmabgabe in kleineren Krankenhaeusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen,
Kloestern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei
entsprechendem Beduerfnis und soweit moeglich bewegliche Wahlvorstaende gebildet werden.
Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zustaendigen Wahlbezirks
oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Die Gemeindebehoerde
kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde
mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.
§ 9 Ehrenaemter
Die Uebernahme eines Wahlehrenamtes koennen ablehnen
1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie einer mit diesen
vergleichbaren Regierung eines der uebrigen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union,
2. Mitglieder des Europaeischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines
Landtages sowie eines Parlaments in den uebrigen Mitgliedstaaten der Europaeischen
Union, das dem Deutschen Bundestag oder einem Landtag vergleichbar ist,
3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr vollendet haben,
4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fuersorge fuer ihre Familie die
Ausuebung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gruenden
oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde
gehindert sind, das Amt ordnungsmaessig auszuueben.
§ 10 Auslagenersatz fuer Inhaber von Wahlaemtern, Erfrischungsgeld
(1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschuesse und Mitglieder der Wahlvorstaende erhalten,
wenn sie ausserhalb ihres Wahlbezirks taetig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten
in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes;
wenn sie ausserhalb ihres Wohnortes taetig werden, erhalten sie ausserdem Tage- und
Uebernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz.
(2) Ein Erfrischungsgeld von je 21 Euro, das auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen
ist, kann gewaehrt werden den Mitgliedern der Wahlausschuesse fuer die Teilnahme an einer
nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstaende fuer den Wahltag.
§ 11 Geldbussen
Geldbussen nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 49a Abs. 1 Nr. 1 des
Bundeswahlgesetzes fliessen in die Kasse der Gemeinde, in der der Betroffene in das
-8-
Waehlerverzeichnis einzutragen ist, Geldbussen nach § 4 des Europawahlgesetzes in
Verbindung mit § 49a Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes in die Kasse des Bundes.
Zweiter Abschnitt
Vorbereitung der Wahl
Erster Unterabschnitt
Wahlbezirke
§ 12 Allgemeine Wahlbezirke
(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2.500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk.
Groessere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeindebehoerde
bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.
(2) Die Wahlbezirke sollen nach den oertlichen Verhaeltnissen so abgegrenzt werden,
dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl moeglichst erleichtert wird.
Kein Wahlbezirk soll mehr als 2.500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten
eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne
Wahlberechtigte gewaehlt haben.
(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkuenften wie Lagern, Unterkuenften der
Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen
auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden. Entsprechendes gilt fuer Wahlberechtigte
nach § 6 Abs. 1 und 2 des Europawahlgesetzes, wenn sie nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 in das
Waehlerverzeichnis des Bezirksamtes Mitte von Berlin einzutragen sind.
(4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und Teile von Gemeinden des gleichen
Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk vereinigen. Dabei bestimmt er, welche Gemeinde
die Wahl durchfuehrt.
§ 13 Sonderwahlbezirke
(1) Fuer Krankenhaeuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und
gleichartige Einrichtungen mit einer groesseren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen
Wahlraum ausserhalb der Einrichtung aufsuchen koennen, soll die Gemeindebehoerde bei
entsprechendem Beduerfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe fuer Wahlscheininhaber
bilden.
(2) Mehrere Einrichtungen koennen zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden.
(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 8 entsprechend.
Zweiter Unterabschnitt
Waehlerverzeichnis
§ 14 Fuehrung des Waehlerverzeichnisses
(1) Die Gemeindebehoerde legt vor jeder Wahl fuer jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 12)
ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum
und Wohnung an. Das Waehlerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren gefuehrt
werden.
(2) Das Waehlerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der
Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen angelegt. Es kann auch nach
Ortsteilen, Strassen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthaelt je eine Spalte fuer
Vermerke ueber die Stimmabgabe und fuer Bemerkungen.
-9-
(3) Die Gemeindebehoerde sorgt dafuer, dass die Unterlagen fuer die Waehlerverzeichnisse
jederzeit so vollstaendig vorhanden sind, dass diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt
werden koennen.
(4) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden oder Teilen mehrerer Gemeinden, so
legt jede Gemeindebehoerde das Waehlerverzeichnis fuer ihren Teil des Wahlbezirks an.
§ 15 Eintragung der wahlberechtigten Deutschen in das Waehlerverzeichnis
(1) Von Amts wegen sind in das Waehlerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die
am 35. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehoerde gemeldet sind
1. fuer eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen fuer ihre Hauptwohnung,
2. auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhaeltnisses als Kapitaen
oder Besatzungsmitglied fuer ein Seeschiff, das nach dem Flaggenrechtsgesetz
(in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990, BGBl. I S. 1342) in der
jeweils geltenden Fassung die Bundesflagge zu fuehren berechtigt ist (§ 4 des
Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes),
3. fuer ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik
Deutschland eingetragen ist (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs.
4 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes),
4. fuer eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung (§ 4 des
Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 3 des Bundeswahlgesetzes).
(2) Auf Antrag sind in das Waehlerverzeichnis einzutragen Wahlberechtigte
1. nach § 6 Abs. 1 des Europawahlgesetzes,
a) (weggefallen)
b) die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewoehnlich aufhalten,
c) die in einem der uebrigen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union eine Wohnung
innehaben oder sich sonst gewoehnlich aufhalten,
d) die nicht nach Absatz 1 Nr. 4 von Amts wegen in das Waehlerverzeichnis
einzutragen sind,
2. nach § 6 Abs. 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1
des Bundeswahlgesetzes, die nicht nach Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das
Waehlerverzeichnis einzutragen sind.
(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Waehlerverzeichnis
eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist fuer
das Waehlerverzeichnis (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz
2 des Bundeswahlgesetzes) bei der Meldebehoerde des Zuzugsortes an, so wird er in das
Waehlerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen. Ein nach
Absatz 1 in das Waehlerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb
derselben Gemeinde fuer eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Waehlerverzeichnis des
Wahlbezirks eingetragen, fuer den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte
ist bei der Anmeldung ueber die Regelung in den Saetzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt
die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindebehoerde des Zuzugsortes hiervon
unverzueglich die Gemeindebehoerde des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in
ihrem Waehlerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Gemeindebehoerde
des Fortzugsortes eine Mitteilung ueber den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder
nachtraeglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzueglich die Gemeindebehoerde
des Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Waehlerverzeichnis streicht; der
Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.
(4) Fuer Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht fuer eine Wohnung gemeldet sind und sich
vor dem Beginn der Einsichtsfrist fuer das Waehlerverzeichnis bei der Meldebehoerde fuer
eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend.
(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Waehlerverzeichnis
eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung
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wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er
sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist fuer das Waehlerverzeichnis bei der Meldebehoerde
anmeldet, Absatz 3 entsprechend.
(6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlberechtigten seine Hauptwohnung ist,
bestimmt sich nach den Vorschriften des Melderechts.
(7) Bevor eine Person in das Waehlerverzeichnis eingetragen wird, ist zu pruefen, ob sie
die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 des Europawahlgesetzes oder des § 6 Abs.
2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes erfuellt
oder ob sie vom Wahlrecht nach § 6a Abs. 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen ist.
Die Definition der Wohnung und die Berechnung der Fristen bestimmen sich nach § 4 des
Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 3 bis 5 des Bundeswahlgesetzes. Erfolgt
die Eintragung in das Waehlerverzeichnis nur auf Antrag, ist ausserdem zu pruefen, ob ein
frist- und formgerechter Antrag gestellt ist.
(8) Gibt eine Gemeindebehoerde einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie
eine in das Waehlerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzueglich
zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen;
er ist auf diese Moeglichkeit hinzuweisen. § 21 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
Die Frist fuer die Zustellung der Entscheidung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und fuer die
Beschwerdeentscheidung (§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem
zwoelften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.
(9) Die Gemeindebehoerde hat spaetestens am Stichtag den Leiter der sich in ihrem
Gemeindebezirk befindenden Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung
auf Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d und die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen
Personen hinzuweisen, wenn nach dem Landesmelderecht eine Meldepflicht fuer die sich in
den Einrichtungen aufhaltenden Personen nicht besteht.
(10) (weggefallen)
§ 16 Zustaendigkeiten fuer die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in
das Waehlerverzeichnis
(1) Zustaendig fuer die Eintragung in das Waehlerverzeichnis ist in den Faellen des
1. § 15 Abs. 1 Nr. 1 die fuer die Wohnung zustaendige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen
die fuer die Hauptwohnung zustaendige Gemeinde,
2. § 15 Abs. 1 Nr. 2 die fuer den Sitz des Reeders zustaendige Gemeinde,
3. § 15 Abs. 1 Nr. 3 die fuer den Heimatort des Binnenschiffes zustaendige Gemeinde,
4. § 15 Abs. 1 Nr. 4 die fuer die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende
Einrichtung zustaendige Gemeinde.
(2) Zustaendig fuer die Eintragung in das Waehlerverzeichnis ist in den Faellen des
1. (weggefallen)
2. § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte seinen
Antrag stellt,
3. (weggefallen)
4. § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 die Gemeinde in der Bundesrepublik
Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklaerung vor seinem Fortzug
aus dem Wahlgebiet zuletzt gemeldet war; sofern der Wahlberechtigte noch nie
fuer eine Wohnung im Wahlgebiet gemeldet war, ist das Bezirksamt Mitte von Berlin
zustaendig. Satz 1 erster Halbsatz gilt auch fuer Seeleute, die seit dem Fortzug aus
dem Wahlgebiet auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, sowie fuer Binnenschiffer,
deren Schiff nicht in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland
eingetragen ist, und fuer die Angehoerigen ihres Hausstandes. Fuer Seeleute, die von
einem Seeschiff, das die Bundesflagge zu fuehren berechtigt war, abgemustert haben
und im Anschluss daran auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die
Gemeinde am Sitz des ehemaligen Reeders zustaendig. Fuer Binnenschiffer, die zuletzt
auf einem in der Bundesrepublik Deutschland im Schiffsregister eingetragenen
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Binnenschiff gefahren sind und im Anschluss daran auf einem Binnenschiff, das nicht
im Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, oder auf
einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3
zustaendig,
5. § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d die fuer die Justizvollzugsanstalt oder die
entsprechende Einrichtung zustaendige Gemeinde.
(3) Zustaendig fuer die Eintragung in das Waehlerverzeichnis ist in den Faellen des
1. § 15 Abs. 3 die Gemeinde des Zuzugsortes,
2. § 15 Abs. 4 die Gemeinde, in der sich der Wahlberechtigte fuer eine Wohnung, bei
mehreren Wohnungen fuer die Hauptwohnung, gemeldet hat,
3. § 15 Abs. 5 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung.
§ 17 Verfahren fuer die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das
Waehlerverzeichnis auf Antrag
(1) Der Antrag auf Eintragung in das Waehlerverzeichnis ist schriftlich bis spaetestens
zum 21. Tage vor der Wahl bei der zustaendigen Gemeindebehoerde zu stellen. Er muss
Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und die genaue Anschrift des
Wahlberechtigten enthalten. Sammelantraege sind, abgesehen von den Faellen des Absatzes
5, zulaessig; sie muessen von allen aufgefuehrten Wahlberechtigten persoenlich und
handschriftlich unterzeichnet sein. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich hierbei
der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.
(2) (weggefallen)
(3) Im Fall des § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b sind Wahlberechtigte bis zum Wahltage im
Waehlerverzeichnis der Gemeinde zu fuehren, die nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 zustaendig ist,
auch wenn nach der Antragstellung eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehoerde des
Wahlgebietes erfolgt. Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten
(4) (weggefallen)
(5) In den Faellen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 hat der Wahlberechtigte
in seinem Antrag auf Eintragung in das Waehlerverzeichnis nach Anlage 2 der
Gemeindebehoerde gegenueber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis
fuer seine Wahlberechtigung zu erbringen und zu erklaeren, dass er in keinem anderen
Mitgliedstaat der Europaeischen Union an der Wahl teilnimmt und in keiner anderen
Gemeinde im Wahlgebiet einen Antrag auf Eintragung in das Waehlerverzeichnis gestellt
hat. Vordrucke und Merkblaetter fuer die Antragstellung koennen bei den diplomatischen
und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland,
beim Bundeswahlleiter sowie bei den Kreis- und Stadtwahlleitern angefordert werden.
Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeindebehoerde den Sachverhalt
unverzueglich aufzuklaeren. Der Bundeswahlleiter ist von der Eintragung in das
Waehlerverzeichnis unverzueglich durch Uebersendung der Zweitausfertigung des Antrages
nach Anlage 2 zu unterrichten. Erhaelt der Bundeswahlleiter Mitteilungen verschiedener
Gemeindebehoerden ueber die Eintragung desselben Antragstellers in das Waehlerverzeichnis,
so hat er diejenige Gemeindebehoerde, deren Unterrichtung ueber die Eintragung in das
Waehlerverzeichnis nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzueglich von der Eintragung
des Wahlberechtigten in das Waehlerverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu
benachrichtigen. Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehoerde hat den
Wahlberechtigten im Waehlerverzeichnis zu streichen.
(5a) Erhaelt der Bundeswahlleiter Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten der Europaeischen
Union ueber die Eintragung eines Deutschen in ein dortiges Waehlerverzeichnis, so hat
er die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklaerung vor seinem Fortzug
zuletzt eine Wohnung innehatte oder sich sonst gewoehnlich aufgehalten hat, unverzueglich
hiervon zu unterrichten. Die Gemeindebehoerde hat einen Antrag des betreffenden
Deutschen auf Eintragung in das Waehlerverzeichnis abzulehnen oder ihn aus dem
Waehlerverzeichnis zu streichen. Der Bundeswahlleiter vergleicht die nach Satz 1 bei ihm
eingehenden Mitteilungen mit den nach Absatz 5 Satz 4 uebersandten Zweitausfertigungen
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sowie den Unterrichtungen nach Absatz 6 Satz 3 und weist die Gemeindebehoerde, in deren
Waehlerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist, auf die Mitteilungen anderer
Mitgliedstaaten der Europaeischen Union hin; die Gemeindebehoerde hat entsprechend Satz 2
zu verfahren.
(5b) Erhaelt der Bundeswahlleiter Anfragen anderer Mitgliedstaaten der Europaeischen
Union mit der Bitte, die Angaben eines Deutschen in seiner foermlichen Erklaerung bei
Stellung des Antrages auf Eintragung in das dortige Waehlerverzeichnis zu ueberpruefen,
so hat er diese unverzueglich an die Gemeinde weiterzuleiten, in der der Wahlberechtigte
nach seiner Erklaerung vor seinem Fortzug zuletzt eine Wohnung innehatte oder sich sonst
gewoehnlich aufgehalten hat. Sofern der Wahlberechtigte im Wahlgebiet noch nie eine
Wohnung innehatte oder sich sonst gewoehnlich aufgehalten hat, hat der Bundeswahlleiter
die Anfragen an das Bezirksamt Mitte von Berlin weiterzuleiten. Die Gemeindebehoerde
hat die Angaben unverzueglich zu ueberpruefen und das Ergebnis der anfragenden Stelle
mitzuteilen.
(6) Zieht ein nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Europawahlgesetzes Wahlberechtigter
erstmals in das Wahlgebiet oder kehrt ein nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder
nach § 6 Abs. 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 des
Bundeswahlgesetzes Wahlberechtigter in das Wahlgebiet zurueck und meldet er sich dort
nach dem Stichtag, aber vor Beginn der Einsichtsfrist fuer das Waehlerverzeichnis fuer
eine Wohnung an, so wird er nur auf Antrag und nur dann in das Waehlerverzeichnis
der Gemeinde des Zuzugsortes eingetragen, wenn er noch keinen Antrag nach Absatz
5 oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union gestellt und dies der
Gemeindebehoerde versichert hat. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung darueber zu
belehren. Die Gemeindebehoerde hat den Bundeswahlleiter unverzueglich von der Eintragung
eines solchen Wahlberechtigten in das Waehlerverzeichnis zu unterrichten. Absatz 5 Satz
5 und 6 gilt entsprechend.
§ 17a Eintragung der wahlberechtigten Unionsbuerger, Zustaendigkeiten und
Verfahren fuer die Eintragung in das Waehlerverzeichnis
(1) Nach § 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes wahlberechtigte Unionsbuerger sind auf Antrag
in das Waehlerverzeichnis einzutragen, sofern sie nicht nach § 17b von Amts wegen
eingetragen werden.
(2) Der Antrag auf Eintragung in das Waehlerverzeichnis nach Anlage 2A ist schriftlich
bis spaetestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zustaendigen Gemeindebehoerde zu
stellen. Er muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort enthalten und
persoenlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein behinderter Wahlberechtigter
kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.
(3) Zustaendig fuer die Eintragung in das Waehlerverzeichnis ist
1. die fuer die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die fuer die Hauptwohnung zustaendige
Gemeinde,
2. in den Faellen des Bestehens eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsvertrages
als Kapitaen oder Besatzungsmitglied fuer ein Seeschiff, das nach dem
Flaggenrechtsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990,
BGBl. I S. 1342) in der jeweils geltenden Fassung die Bundesflagge zu fuehren
berechtigt ist (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 1 des
Bundeswahlgesetzes), die fuer den Sitz des Reeders zustaendige Gemeinde,
3. fuer Binnenschiffer eines in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland
eingetragenen Schiffes sowie fuer die Angehoerigen ihres Hausstandes die fuer den
Heimatort des Binnenschiffs zustaendige Gemeinde,
4. fuer im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen
sowie fuer andere Untergebrachte die fuer die Justizvollzugsanstalt oder die
entsprechende Einrichtung zustaendige Gemeinde,
5. im Fall des sonstigen gewoehnlichen Aufenthalts die Gemeinde, in der der
Unionsbuerger seinen Antrag stellt.
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(4) Der Unionsbuerger hat in seinem Antrag auf Eintragung in das Waehlerverzeichnis der
Gemeindebehoerde gegenueber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis
fuer seine Wahlberechtigung zu erbringen. Gegenstand der Versicherung an Eides statt ist
eine Erklaerung
1. ueber seine Staatsangehoerigkeit,
2. ueber seine Anschriften in der Bundesrepublik Deutschland,
3. ueber die Gebietskoerperschaft oder den Wahlkreis des Herkunfts-Mitgliedstaates, in
dessen Waehlerverzeichnis er gegebenenfalls zuletzt eingetragen war,
4. dass er sein aktives Wahlrecht nur in der Bundesrepublik Deutschland ausueben wird,
5. dass er im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist
und
6. dass er am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland
oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union ununterbrochen eine
Wohnung innegehabt oder sich sonst gewoehnlich aufgehalten hat.
Bedient sich der Antragsteller einer Hilfsperson, so hat diese der Gemeindebehoerde
gegenueber an Eides statt zu versichern, dass sie den Antrag nach den Angaben des
Antragstellers ausgefuellt hat und dass die darin gemachten Angaben nach ihrer
Kenntnis der Wahrheit entsprechen. Die Gemeindebehoerde kann die Vorlage eines gueltigen
Identitaetsausweises verlangen. Vordrucke und Merkblaetter fuer die Antragstellung werden
von der Gemeindebehoerde bereitgehalten.
(5) Die Gemeindebehoerde hat zu pruefen, ob der Antrag form- und fristgerecht
gestellt worden ist, ob die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2
des Europawahlgesetzes erfuellt sind und ob der Unionsbuerger nicht vom Wahlrecht
gemaess § 6a Abs. 2 Nr. 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen ist. Ist eine dieser
Voraussetzungen nicht erfuellt, hat die Gemeindebehoerde den Antrag auf Eintragung in das
Waehlerverzeichnis abzulehnen. Sind alle in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt,
uebermittelt die Gemeindebehoerde der vom Herkunfts-Mitgliedstaat benannten Stelle das
einheitliche Formular fuer den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten nach
Anlage 2B. Bestehen Zweifel an Angaben des Antragstellers, hat die Gemeindebehoerde
den Sachverhalt unverzueglich aufzuklaeren. Teilt der Herkunfts-Mitgliedstaat mit,
dass Angaben des Antragstellers unrichtig sind, hat die Gemeindebehoerde den Antrag
auf Eintragung in das Waehlerverzeichnis abzulehnen oder den Unionsbuerger aus dem
Waehlerverzeichnis zu streichen. § 15 Abs. 8 gilt entsprechend.
(5a) Traegt die Gemeindebehoerde einen Unionsbuerger auf seinen Antrag hin in das
Waehlerverzeichnis ein, nimmt sie unverzueglich einen Eintrag im Melderegister nach § 2
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Melderechtsrahmengesetzes vor.
(6) Verlegt ein wahlberechtigter Unionsbuerger nach Stellung des Antrags auf Eintragung
in das Waehlerverzeichnis seine Wohnung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist fuer das Waehlerverzeichnis bei der
Meldebehoerde des Zuzugsortes an, gilt § 15 Abs. 3 entsprechend. Die Gemeindebehoerde des
Fortzugsortes hat das Verfahren gemaess Absatz 5 durchzufuehren und die Gemeindebehoerde
des Zuzugsortes unverzueglich ueber das Ergebnis zu unterrichten. Liegen demnach die
Voraussetzungen fuer eine Eintragung in das Waehlerverzeichnis nicht vor, hat die
Gemeindebehoerde des Zuzugsortes den Antrag des Unionsbuergers auf Eintragung in das
Waehlerverzeichnis abzulehnen oder den Unionsbuerger aus dem Waehlerverzeichnis zu
streichen.
(7) Meldet sich ein wahlberechtigter Unionsbuerger, der nicht fuer eine Wohnung gemeldet
war, nach Stellung des Antrages auf Eintragung in das Waehlverzeichnis vor Beginn der
Einsichtsfrist fuer das Waehlerverzeichnis bei der Meldebehoerde fuer eine Wohnung an,
gelten Absatz 6 Satz 2 und 3 und § 15 Abs. 3 Satz 1 und 3 entsprechend.
(8) Bezieht ein wahlberechtigter Unionsbuerger nach Stellung des Antrags auf Eintragung
in das Waehlerverzeichnis in einer Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine
weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in
eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der Einsichtsfrist fuer das
Waehlerverzeichnis bei der Meldebehoerde anmeldet, Absatz 6 entsprechend.
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(9) § 15 Abs. 6, 7 Satz 2 und Abs. 9 gilt entsprechend.
§ 17b Eintragung von wahlberechtigten Unionsbuergern in das
Waehlerverzeichnis von Amts wegen
(1) Ist ein wahlberechtigter Unionsbuerger auf seinen Antrag hin bei der Wahl vom 13.
Juni 1999 oder einer spaeteren Wahl zum Europaeischen Parlament in ein Waehlerverzeichnis
in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist er bei kuenftigen
Wahlen zum Europaeischen Parlament von der zustaendigen Gemeindebehoerde von Amts wegen
einzutragen, sofern die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 vorliegen. Nach einem Wegzug in
das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland hat der Unionsbuerger
erneut einen Antrag nach § 17a Abs. 1 zu stellen. § 15 Abs. 3 bis 6, 7 Satz 2 und Abs.
9 sowie § 17a Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 3 bis 6 gelten entsprechend.
(2) Der Unionsbuerger kann bis spaetestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der
zustaendigen Gemeindebehoerde schriftlich nach Anlage 2C beantragen, nicht im
Waehlerverzeichnis gefuehrt zu werden. Ist das Waehlerverzeichnis bereits angelegt, nimmt
die Gemeindebehoerde die Streichung aus dem Waehlverzeichnis vor. Ein nicht form- und
fristgerecht gestellter Antrag ist von der Gemeindebehoerde abzulehnen. Der Antrag nach
Satz 1 gilt fuer alle kuenftigen Wahlen zum Europaeischen Parlament, bis der Unionsbuerger
wieder einen Antrag nach § 17a Abs. 1 stellt. Die Gemeindebehoerde nimmt unverzueglich
im Melderegister die Loeschung des Eintrages nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des
Melderechtsrahmengesetzes vor. § 17a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 Satz 5 gelten
entsprechend.
§ 18 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
(1) Spaetestens am Tage vor der Bereithaltung des Waehlerverzeichnisses zur Einsichtnahme
benachrichtigt die Gemeindebehoerde jeden Wahlberechtigten, der in das Waehlerverzeichnis
eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 3. Die Mitteilung soll enthalten
1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,
2. die Angabe des Wahlraumes,
3. die Angabe der Wahlzeit,
4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Waehlerverzeichnis eingetragen ist,
5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den
Personalausweis, Unionsbuerger einen gueltigen Identitaetsausweis, oder einen Reisepass
bereitzuhalten,
6. die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und
daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,
7. die Belehrung ueber die Beantragung eines Wahlscheines und ueber die Uebersendung von
Briefwahlunterlagen; sie muss mindestens Hinweise darueber enthalten,
a) dass der Wahlscheinantrag nur auszufuellen ist, wenn der Wahlberechtigte in
einem anderen Wahlraum seines Kreises oder seiner kreisfreien Stadt oder durch
Briefwahl waehlen will,
b) unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 24 Abs. 1 und § 26
Abs. 4 Satz 3) und
c) dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt
werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer
schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 26 Abs. 3).
Erfolgt die Eintragung eines Wahlberechtigten, der nach § 15 Abs. 2 bis 5 oder nach
§ 17a Abs. 1 und 4 bis 7 auf Antrag in das Waehlerverzeichnis eingetragen wird, nach
der Versendung der Benachrichtigungen gemaess Satz 1, hat dessen Benachrichtigung
unverzueglich nach der Eintragung zu erfolgen.
(2) Auf der Rueckseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck fuer einen
Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines nach dem Muster der Anlage 4 aufzudrucken.
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(3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 15 Abs. 2 oder § 17a Abs. 1 nur auf Antrag
in das Waehlerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und
Briefwahlunterlagen beantragt haben, finden die Absaetze 1 und 2 keine Anwendung.
(4) Stellt ein Landeswahlleiter fest, dass die fristgemaesse Benachrichtigung nach Absatz
1 infolge von Naturkatastrophen oder aehnlichen Ereignissen hoeherer Gewalt gestoert
ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet spaeter erfolgen kann. Wenn zu
besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten Tag vor
der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter
Weise ueber die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5 bis 7 zu benachrichtigen sind.
Der Landeswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergaenzende Regelungen zur Anpassung
an die besonderen Verhaeltnisse treffen. Er macht die Gruende fuer die Stoerung, das
betroffene Gebiet, die von ihm fuer den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art
der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.
§ 19 Bekanntmachung ueber das Recht auf Einsicht in das Waehlerverzeichnis,
ueber die Erteilung von Wahlscheinen und ueber die Bedingungen und
Einzelheiten fuer die Ausuebung des Wahlrechts von Unionsbuergern
(1) Die Gemeindebehoerde macht spaetestens am 24. Tage vor der Wahl nach dem Muster der
Anlage 5 oeffentlich bekannt,
1. von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu
welchen Tagesstunden das Waehlerverzeichnis eingesehen werden kann,
2. dass bei der Gemeindebehoerde innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch
Erklaerung zur Niederschrift Einspruch gegen das Waehlerverzeichnis eingelegt werden
kann (§ 21),
3. dass Wahlberechtigten, die in das Waehlerverzeichnis eingetragen sind, bis
spaetestens am Tage vor der Bereithaltung des Waehlerverzeichnisses zur Einsichtnahme
eine Wahlbenachrichtigung zugeht und dass Wahlberechtigte, die nur auf Antrag
in das Waehlerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein mit
Briefwahlunterlagen beantragt haben, keine Wahlbenachrichtigung erhalten,
4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden
koennen (§§ 24ff.),
5. wie durch Briefwahl gewaehlt wird (§ 59).
(2) Die diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik
Deutschland im Ausland machen unverzueglich nach der Bestimmung des Wahltages oeffentlich
bekannt,
1. unter welchen Voraussetzungen im Ausland lebende Deutsche an der Wahl zum
Europaeischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen koennen,
2. wo, in welcher Form und in welcher Frist dieser Personenkreis, um an der Wahl
teilnehmen zu koennen, die Eintragung in ein Waehlerverzeichnis in der Bundesrepublik
Deutschland beantragen muss.
Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 von den Botschaften durch mindestens eine
deutschsprachige Anzeige in jeweils einer ueberregionalen Tages- und Wochenzeitung, von
den Berufskonsulaten durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in einer regionalen
Tageszeitung vorzunehmen. Kann die Bekanntmachung in begruendeten Einzelfaellen nicht
erfolgen oder erscheint sie nicht gerechtfertigt, so ist sie durch Aushang im
Dienstgebaeude der Vertretung und, soweit moeglich, durch Unterrichtung der einzelnen
bekannten Betroffenen vorzunehmen.
(3) Der Bundeswahlleiter und die Kreis- oder Stadtwahlleiter machen unverzueglich nach
der Bestimmung des Wahltages oeffentlich bekannt,
1. unter welchen Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland lebende
Unionsbuerger an der Wahl zum Europaeischen Parlament in der Bundesrepublik
Deutschland teilnehmen koennen,
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2. ob, wo, in welcher Form und in welcher Frist der in Nummer 1 bezeichnete
Personenkreis die Eintragung in ein Waehlerverzeichnis in der Bundesrepublik
Deutschland beantragen muss, um an der Wahl teilnehmen zu koennen.
Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6A von dem Bundeswahlleiter unbeschadet der Regelung
in § 79 Abs. 1 durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in jeweils einer
ueberregionalen Tages- und Wochenzeitung sowie von den Kreis- oder Stadtwahlleitern
durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in einer regionalen Tageszeitung
vorzunehmen.
§ 20 Einsicht in das Waehlerverzeichnis
(1) Die Gemeindebehoerde haelt das Waehlerverzeichnis mindestens am Ort der
Gemeindeverwaltung waehrend der allgemeinen Oeffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit.
Wird das Waehlerverzeichnis im automatisierten Verfahren gefuehrt, kann die Einsichtnahme
durch ein Datensichtgeraet ermoeglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen
(§ 22 Abs. 3) im Klartext gelesen werden koennen. Das Datensichtgeraet darf nur von einem
Bediensteten der Gemeindebehoerde bedient werden.
(2) (weggefallen)
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszuegen aus dem
Waehlerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulaessig, soweit dies im Zusammenhang mit der
Pruefung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszuege duerfen nur fuer
diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugaenglich gemacht werden.
§ 21 Einspruch gegen das Waehlerverzeichnis und Beschwerde
(1) Wer das Waehlerverzeichnis fuer unrichtig oder unvollstaendig haelt, kann innerhalb der
Einsichtsfrist Einspruch einlegen.
(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehoerde
einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der
Einspruchsfuehrer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
(3) Will die Gemeindebehoerde einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen
stattgeben, so hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Aeusserung zu geben.
(4) Die Gemeindebehoerde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsfuehrer und dem Betroffenen
spaetestens am 10. Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulaessigen Rechtsbehelf
hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindebehoerde in der
Weise statt, dass sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Waehlerverzeichnisses
die Wahlbenachrichtigung zugehen laesst. In den Faellen des § 17 Abs. 5 und 6 sowie des
§ 17a Abs. 5 Satz 3 unterrichtet sie unverzueglich die zustaendigen Stellen von der
Eintragung.
(5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehoerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung
Beschwerde an den Kreiswahlleiter, in kreisfreien Staedten an den Stadtwahlleiter
eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Gemeindebehoerde einzulegen. Die Gemeindebehoerde legt die Beschwerde mit den Vorgaengen
unverzueglich dem Kreis- oder Stadtwahlleiter vor. Der Kreis- oder Stadtwahlleiter hat
ueber die Beschwerde spaetestens am 4. Tage vor der Wahl zu entscheiden. Absatz 3 gilt
entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindebehoerde
bekanntzugeben. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlpruefungsverfahren
endgueltig.
§ 22 Berichtigung des Waehlerverzeichnisses
(1) Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen
sowie die Vornahme sonstiger Aenderungen im Waehlerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen
Einspruch zulaessig. § 15 Abs. 2 bis 5, § 17 Abs. 5 Satz 6, Abs. 5a Satz 2 und 3 und
Abs. 6 Satz 4, § 17a Abs. 1 und 5 bis 8, § 17b sowie § 29 bleiben unberuehrt.
(2) Ist das Waehlerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollstaendig, so kann
die Gemeindebehoerde den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht fuer
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Maengel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. § 21 Abs. 3 bis 5 gilt
entsprechend. Die Frist fuer die Zustellung der Entscheidung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und
fuer die Beschwerdeentscheidung (§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn die von Amts wegen
behebbaren Maengel vor dem zwoelften Tage vor der Wahl bekannt werden.
(3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Aenderungen sind in der
Spalte "Bemerkungen" zu erlaeutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden
Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis
auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.
(4) Nach Abschluss des Waehlerverzeichnisses koennen Aenderungen mit Ausnahme der in Absatz
2 und in § 46 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.
§ 23 Abschluss des Waehlerverzeichnisses
(1) Das Waehlerverzeichnis ist spaetestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht frueher als
am dritten Tage vor der Wahl, durch die Gemeindebehoerde abzuschliessen. Sie stellt dabei
die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluss wird nach dem Muster
der Anlage 7 beurkundet. Bei automatisierter Fuehrung des Waehlerverzeichnisses ist vor
der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.
(2) Waehlerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk
vereinigt sind, werden von der Gemeindebehoerde, die die Wahl im Wahlbezirk durchfuehrt,
zum Waehlerverzeichnis des Wahlbezirks verbunden und abgeschlossen.
Dritter Unterabschnitt
Wahlscheine
§ 24 Voraussetzungen fuer die Erteilung von Wahlscheinen
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Waehlerverzeichnis eingetragen ist, erhaelt auf
Antrag einen Wahlschein.
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Waehlerverzeichnis eingetragen ist, erhaelt
auf Antrag einen Wahlschein,
1. wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist nach § 17 Abs. 1
oder § 17a Abs. 2 oder die Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 versaeumt hat,
2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist nach § 17 Abs.
1, § 17a Abs. 2 oder nach § 21 Abs. 1 entstanden ist,
3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung
erst nach Abschluss des Waehlerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehoerde
gelangt ist.
§ 25 Zustaendige Behoerde, Form des Wahlscheines
Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 8 von der Gemeindebehoerde erteilt, in
deren Waehlerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder haette eingetragen
werden muessen.
§ 26 Wahlscheinantraege
(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder muendlich bei der
Gemeindebehoerde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm,
Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische
Uebermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulaessig. Ein
behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen
Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.
(2) Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine
Wohnanschrift (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
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(3) Wer den Antrag fuer einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
(4) Wahlscheine koennen bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden.
In den Faellen des § 24 Abs. 2 koennen Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr,
beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener ploetzlicher Erkrankung der
Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann;
in diesem Fall hat die Gemeindebehoerde vor Erteilung des Wahlscheines den fuer den
Wahlbezirk des Wahlberechtigten zustaendigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der
entsprechend § 46 Abs. 2 zu verfahren hat.
(5) Bei wahlberechtigten Deutschen, die nach § 15 Abs. 2 nur auf Antrag in das
Waehlerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung
eines Wahlscheines, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem Wahlvorstand seines
Wahlbezirks waehlen.
(6) Verspaetet eingegangene schriftliche Antraege sind unbearbeitet mit den dazugehoerigen
Briefumschlaegen zu verpacken und vorlaeufig aufzubewahren.
§ 27 Erteilung von Wahlscheinen
(1) Wahlscheine duerfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschlaege durch den
Bundeswahlausschuss oder durch die Landeswahlausschuesse nach § 14 Abs. 1 und 4 des
Europawahlgesetzes erteilt werden.
(2) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhaendig
unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann
eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt,
kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; statt dessen kann der Name des
beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.
(3) Dem Wahlschein sind beizufuegen
1. ein amtlicher Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 22,
2. ein amtlicher Stimmzettelumschlag nach dem Muster der Anlage 9,
3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 10, auf dem
die vollstaendige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu uebersenden ist, sowie
die Bezeichnung der Gemeindebehoerde, die den Wahlschein ausgestellt hat
(Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind, und
4. ein Merkblatt fuer die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 11.
Satz 1 gilt nicht in den Faellen des § 28 Abs. 1.
(4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine
Wohnanschrift uebersandt oder amtlich ueberbracht, soweit sich aus dem Antrag keine
andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Postsendungen sind von der
Gemeindebehoerde freizumachen. Die Gemeindebehoerde uebersendet dem Wahlberechtigten
Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt,
dass er aus einem aussereuropaeischen Gebiet waehlen will, oder wenn dieses sonst geboten
erscheint.
(5) Holt der Wahlberechtigte persoenlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen
bei der Gemeindebehoerde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an
Ort und Stelle auszuueben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet
gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. An einen anderen
als den Wahlberechtigten persoenlich duerfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur
ausgehaendigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer
schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 26 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmaechtigte Person
nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehoerde vor
der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die
bevollmaechtigte Person auszuweisen.
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(6) Ueber die erteilten Wahlscheine fuehrt die Gemeindebehoerde ein Wahlscheinverzeichnis,
in dem die Faelle des § 24 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt gehalten
werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der
Wahlscheine gefuehrt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im
Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte
im Waehlerverzeichnis gefuehrt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht in das
Waehlerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt,
dass dessen Erteilung nach § 24 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der
Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Waehlerverzeichnisses noch
Wahlscheine erteilt, so ist darueber ein besonderes Verzeichnis nach den Saetzen 1 bis 3
zu fuehren.
(7) Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein nach § 24 Abs. 2 erteilt, hat
die Gemeindebehoerde bei Wahlberechtigten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des
Europawahlgesetzes und nach § 6 Abs. 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12
Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes unverzueglich den Bundeswahlleiter zu unterrichten.
§ 17 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(8) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im
Waehlerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein fuer ungueltig zu erklaeren. Die
Gemeindebehoerde fuehrt darueber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten
und die Nummer des fuer ungueltig erklaerten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das
Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeindebehoerde verstaendigt den Kreis-
oder Stadtwahlleiter, der alle Wahlvorstaende des Kreises oder der kreisfreien Stadt
ueber die Ungueltigkeit des Wahlscheines unterrichtet. In den Faellen des § 4 des
Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes ist im
Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der fuer ungueltig erklaerten Wahlscheine
in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Waehlers, der bereits an der
Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungueltig ist.
(9) Nach Abschluss des Waehlerverzeichnisses uebersendet die Gemeindebehoerde, sofern
sie nicht selbst oder eine andere Gemeindebehoerde fuer die Durchfuehrung der Briefwahl
zustaendig ist, dem Kreis- oder Stadtwahlleiter auf schnellstem Wege das Verzeichnis
nach Absatz 8 Satz 2 und Nachtraege zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass
Wahlscheine nicht fuer ungueltig erklaert worden sind, so rechtzeitig, dass sie dort
spaetestens am Wahltage vormittags eingehen. Ist eine andere Gemeindebehoerde nach § 7
Nr. 3 mit der Durchfuehrung der Briefwahl betraut worden, hat die Gemeindebehoerde das
Verzeichnis und die Nachtraege oder eine Mitteilung entsprechend Satz 1 der beauftragten
Gemeindebehoerde zu uebersenden.
(10) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter
glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum
Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis
3 und Absatz 9 gelten entsprechend.
§ 28 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen
(1) Die Gemeindebehoerde fordert spaetestens am achten Tage vor der Wahl von den
Leitungen
1. der Einrichtungen, fuer die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist (§ 13),
2. der kleineren Krankenhaeuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Kloester,
sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, fuer deren
Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist
(§§ 8 und 55 bis 57),
ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der
Einrichtung befinden oder dort beschaeftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung
waehlen wollen. Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen
und uebersendet sie unmittelbar an diese.
(2) Die Gemeindebehoerde veranlasst die Leitungen der Einrichtungen spaetestens am 13.
Tage vor der Wahl,
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1. die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort
beschaeftigt sind und die in Waehlerverzeichnissen anderer Gemeinden des gleichen
Kreises gefuehrt werden, zu verstaendigen, dass sie in der Einrichtung nur waehlen
koennen, wenn sie sich von der Gemeindebehoerde, in deren Waehlerverzeichnis sie
eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben,
2. die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort
beschaeftigt sind und die in Waehlerverzeichnissen von Gemeinden anderer Kreise oder
anderer kreisfreier Staedte gefuehrt werden, zu verstaendigen, dass sie ihr Wahlrecht
nur durch Briefwahl in ihrem Heimatkreis oder in ihrer Heimatstadt ausueben koennen
und sich dafuer von der Gemeindebehoerde, in deren Waehlerverzeichnis sie eingetragen
sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen muessen.
(3) Die Gemeindebehoerde ersucht spaetestens am 13. Tage vor der Wahl die Truppenteile,
die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldaten entsprechend
Absatz 2 zu verstaendigen.
§ 29 Vermerk im Waehlerverzeichnis
Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Waehlerverzeichnis in der
Spalte fuer den Vermerk ueber die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.
§ 30 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde
Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt
werden. § 21 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist fuer die Zustellung der
Entscheidung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und fuer die Beschwerdeentscheidung (§ 21 Abs. 5 Satz
4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwoelften Tage vor der Wahl eingelegt worden
ist.
Vierter Unterabschnitt
Wahlvorschlaege, Stimmzettel
§ 31 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlaegen
(1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die Landeswahlleiter durch oeffentliche
Bekanntmachung zur moeglichst fruehzeitigen Einreichung der Wahlvorschlaege auf und weisen
auf die Voraussetzungen fuer die Einreichung von Wahlvorschlaegen nach § 2 Abs. 1 und §
8 des Europawahlgesetzes hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die
Wahlvorschlaege eingereicht werden muessen und weisen auf die Bestimmungen ueber Inhalt
und Form der Wahlvorschlaege, auf die Zahl der in bestimmten Faellen beizubringenden
Unterschriften, Unterlagen und Nachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlaegen
vorzulegenden Erklaerungen, Niederschriften und Versicherungen hin (§§ 9 und 11 des
Europawahlgesetzes).
(2) Der Bundeswahlleiter macht oeffentlich bekannt, wo und in welcher Frist und Form der
Ausschluss von der Listenverbindung eines Wahlvorschlagsberechtigten erklaert werden kann
(§ 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 des Europawahlgesetzes).
§ 32 Inhalt und Form der Wahlvorschlaege
(1) Die Wahlvorschlaege sollen nach den Mustern der Anlagen 12 und 13 in zwei
Ausfertigungen eingereicht werden. Sie muessen enthalten
1. als Wahlvorschlag einer Partei den Namen der einreichenden Partei und, sofern
sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Die Partei kann den Namen und die
Kurzbezeichnung ihres europaeischen Zusammenschlusses anfuegen,
2. als Wahlvorschlag einer sonstigen politischen Vereinigung den Namen und, sofern
sie ein Kennwort verwendet, auch dieses. Die Vereinigung kann den Namen und die
Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet anfuegen,
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3. in erkennbarer Reihenfolge die Bewerber und, sofern Ersatzbewerber benannt sind,
auch diese mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort
und Anschrift (Hauptwohnung).
Sie sollen ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden
Vertrauensperson enthalten.
(2) Die Liste fuer ein Land ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des
Landesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder
seinem Stellvertreter, persoenlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat ein
Wahlvorschlagsberechtigter in dem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche
Landesorganisation, so ist der Wahlvorschlag von den Vorstaenden der naechstniedrigen
Gebietsverbaende, die im Bereich des Landes liegen, dem Satz 1 entsprechend zu
unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genuegen, wenn er
innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht
der anderen beteiligten Vorstaende beibringt. Eine gemeinsame Liste fuer alle Laender ist
von dem Vorstand des Bundesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten entsprechend Satz 1
zu unterzeichnen. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen Bundesverband
oder keine einheitliche Bundesorganisation, ist der Wahlvorschlag von allen Vorstaenden
der naechstniedrigen Gebietsverbaende im Wahlgebiet, oder wenn bei einer sonstigen
politischen Vereinigung weder ein Bundesverband noch ein Gebietsverband im Wahlgebiet
vorhanden sind, von ihrem obersten Vorstand in einem der uebrigen Mitgliedstaaten der
Europaeischen Union entsprechend den Saetzen 1 und 3 zu unterzeichnen.
(3) Muss ein Wahlvorschlag nach § 9 Abs. 5 des Europawahlgesetzes von einer bestimmten
Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf
amtlichen Formblaettern nach Anlage 14 unter Beachtung folgender Vorschriften zu
erbringen:
1. Die Formblaetter werden auf Anforderung fuer gemeinsame Listen fuer alle
Laender vom Bundeswahlleiter, fuer Listen fuer ein Land vom jeweiligen
Landeswahlleiter kostenfrei geliefert; sie koennen auch als Druckvorlage oder
elektronisch bereitgestellt werden. Bei der Anforderung ist der Name des
Wahlvorschlagsberechtigten und, sofern eine Kurzbezeichnung oder ein Kennwort
verwendet wird, auch die Kurzbezeichnung oder das Kennwort anzugeben und zu
erklaeren, fuer welches Land oder ob der Wahlvorschlag fuer alle Laender aufgestellt
ist. Der zustaendige Wahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblaetter zu
vermerken.
2. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstuetzen, muessen die Erklaerung
auf dem Formblatt persoenlich und handschriftlich unterschreiben. Neben der
Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung)
des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Von Wahlberechtigten
im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 2 des Europawahlgesetzes
ist auch die letzte Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen
oder anzugeben, dass sie noch nie fuer eine Wohnung in diesem Gebiet gemeldet
waren; der Nachweis fuer die Wahlberechtigung ist durch die Angaben gemaess
Anlage 2 und durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Von
Wahlberechtigten im Sinne des § 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes ist der Nachweis
fuer die Wahlberechtigung durch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt gemaess
Anlage 14A zu erbringen.
3. Fuer jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung
seiner Gemeindebehoerde, bei der er im Waehlerverzeichnis einzutragen ist,
beizufuegen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem Land wahlberechtigt
ist. Eine gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts hat der Wahlvorschlagsberechtigte
bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit der Unterstuetzungsunterschrift zu
verbinden. Wer fuer einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss
nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstuetzt.
4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere
Wahlvorschlaege unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlaegen
ungueltig.
5. Wahlvorschlaege von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen duerfen erst
nach Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber durch eine Mitglieder- oder
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Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind
ungueltig.
(4) Dem Wahlvorschlag sind beizufuegen
1. die Erklaerungen der vorgeschlagenen Bewerber und Ersatzbewerber nach dem Muster
der Anlage 15, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und fuer keinen anderen
Wahlvorschlag ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber
gegeben haben oder ob sie ihrer Benennung als Bewerber in einer weiteren Liste fuer
ein Land zugestimmt haben und die Versicherung an Eides statt, dass sie sich nicht
in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union zur Wahl bewerben und dass
sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei
oder sonstigen politischen Vereinigung sind; fuer die Abnahme der Versicherung an
Eides statt gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Europawahlgesetzes entsprechend,
2. fuer Deutsche die Bescheinigungen der zustaendigen Gemeindebehoerden nach dem Muster
der Anlage 16, dass die vorgeschlagenen Bewerber und Ersatzbewerber waehlbar sind,
2a. fuer Unionsbuerger die in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b des Europawahlgesetzes
vorgeschriebenen Bescheinigungen des Herkunfts-Mitgliedstaates sowie der
zustaendigen deutschen Gemeindebehoerden nach dem Muster der Anlage 16A,
2b. fuer Unionsbuerger die in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes
vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 16B,
3. eine Ausfertigung der Niederschrift ueber die Beschlussfassung der Mitglieder- oder
Vertreterversammlung, in der die Bewerber und Ersatzbewerber aufgestellt worden
sind und die Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag festgelegt worden ist,
mit der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Europawahlgesetzes vorgeschriebenen
Versicherung an Eides Statt; die Niederschrift soll nach den Mustern der Anlagen
17 und 18 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 19
abgegeben werden,
4. die nach Absatz 3 erbrachten Unterschriften, sofern der Wahlvorschlagsberechtigte
nicht im Europaeischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit
deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschlaege im Wahlgebiet ununterbrochen
mit mindestens fuenf Abgeordneten vertreten ist,
5. die schriftliche Satzung und das Programm sowie eine Ausfertigung der
Niederschrift ueber die nach demokratischen Grundsaetzen durchgefuehrte Wahl der
Mitglieder des Vorstandes, der den Wahlvorschlag nach Absatz 2 zu unterzeichnen
hat, mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder, sofern der
Wahlvorschlagsberechtigte nicht im Europaeischen Parlament, im Deutschen Bundestag
oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschlaege im
Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fuenf Abgeordneten vertreten ist.
(5) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 3 Nr. 3), die Bescheinigung der
Waehlbarkeit (Absatz 4 Nr. 2) und die Bescheinigung der deutschen Gemeindebehoerde
ueber den Nichtausschluss von der Waehlbarkeit und die Wohnung (Absatz 4 Nr. 2a) sind
kostenfrei zu erteilen. Die Gemeindebehoerde darf fuer jeden Wahlberechtigten die
Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, fuer
welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.
(6) Fuer Bewerber und Ersatzbewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik
Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewoehnlich aufhalten, erteilt
das Bundesministerium des Innern die Waehlbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei der
fuer den Wohnort des Bewerbers oder Ersatzbewerbers zustaendigen diplomatischen oder
berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst unmittelbar unter
Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen.
§ 33 Vorpruefung der Wahlvorschlaege
(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag und bei Eingang am
letzten Tage der Einreichungsfrist ausserdem die Uhrzeit des Eingangs und uebersendet
dem Bundeswahlleiter sofort je eine Ausfertigung. Der Bundeswahlleiter prueft, ob auf
einer Liste fuer ein Land ein Deutscher als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgefuehrt ist,
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ueber den ihm von einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union mitgeteilt worden
ist, dass er sich dort zur Wahl bewirbt, und unterrichtet unverzueglich den zustaendigen
Landeswahlleiter. Der Landeswahlleiter prueft unverzueglich, ob die eingegangenen
Wahlvorschlaege vollstaendig sind und den Erfordernissen des Europawahlgesetzes und
dieser Verordnung entsprechen. Ist in einem Wahlvorschlag ein Unionsbuerger als Bewerber
oder Ersatzbewerber aufgefuehrt, uebermittelt der Landeswahlleiter die Zweitausfertigung
der Versicherung an Eides statt nach Anlage 16B mit den Angaben gemaess § 11 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes unverzueglich an die vom Herkunfts-Mitgliedstaat
benannte Stelle.
(2) Wird dem Landeswahlleiter bekannt, dass ein auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagener
Bewerber oder Ersatzbewerber noch auf einem anderen Wahlvorschlag vorgeschlagen
worden ist, weist er den fuer den anderen Wahlvorschlag zustaendigen Wahlleiter auf die
Doppelbewerbung hin.
(3) Wird der Landeswahlausschuss nach § 13 Abs. 4 des Europawahlgesetzes im
Maengelbeseitigungsverfahren angerufen, hat er ueber die Verfuegung des Landeswahlleiters
unverzueglich zu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages ist
Gelegenheit zur Aeusserung zu geben.
(4) Bei gemeinsamen Listen fuer alle Laender prueft der Bundeswahlleiter, ob ein
Deutscher als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgefuehrt ist, ueber den ihm von
einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union mitgeteilt worden ist, dass
er sich dort zur Wahl bewirbt. Er handelt entsprechend den Absaetzen 1 und 2 und
uebersendet sofort den Landeswahlleitern Ablichtungen der gemeinsamen Listen. Fuer
ein Maengelbeseitigungsverfahren vor dem Bundeswahlausschuss nach § 13 Abs. 4 des
Europawahlgesetzes gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 34 Zulassung der Wahlvorschlaege
(1) Der Landeswahlleiter laedt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschlaege zu der Sitzung,
in der ueber die Zulassung der Wahlvorschlaege entschieden wird.
(2) Der Landeswahlleiter legt dem Landeswahlausschuss alle eingegangenen Wahlvorschlaege
vor und berichtet ihm ueber das Ergebnis der Vorpruefung.
(3) Der Landeswahlausschuss prueft die eingegangenen Wahlvorschlaege und beschliesst
ueber ihre Zulassung oder Zurueckweisung sowie ueber die Streichung von Bewerbern und
Ersatzbewerbern. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des
betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Aeusserung zu geben.
(4) Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschlaege mit den in § 32 Abs.
1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der massgebenden Bewerberreihenfolge fest. Geben
die Namen mehrerer Wahlvorschlagsberechtigter, deren Kurzbezeichnungen, Kennworte
oder Anfuegungen im Land zu Verwechslungen Anlass, so fuegt der Landeswahlausschuss einem
Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlaegen eine Unterscheidungsbezeichnung bei.
(5) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung
im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gruende bekannt und weist auf
den zulaessigen Rechtsbehelf hin.
(6) Die Niederschrift ueber die Sitzung ist nach dem Muster der Anlage 20 zu fertigen;
der Niederschrift sind die zugelassenen Wahlvorschlaege in der vom Landeswahlausschuss
festgestellten Fassung beizufuegen.
(7) Nach der Sitzung uebersendet der Landeswahlleiter dem Bundeswahlleiter sofort eine
Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen.
(8) Bei der Zulassung gemeinsamer Listen fuer alle Laender gelten fuer den
Bundeswahlleiter und den Bundeswahlausschuss die Absaetze 1 bis 6 entsprechend. Nach der
Sitzung uebersendet der Bundeswahlleiter den Landeswahlleitern sofort eine Ausfertigung
der Niederschrift ueber die Sitzung des Bundeswahlausschusses und ihrer Anlagen.
(9) Geben in einem Land die Namen, Kurzbezeichnungen, Kennworte oder Anfuegungen der vom
Bundeswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschlaege zu Verwechslungen Anlass, so fuegt der
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zustaendige Landeswahlausschuss einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlaegen eine
Unterscheidungsbezeichnung fuer dieses Land bei.
§ 35 Beschwerde gegen Entscheidungen des Landeswahlausschusses
(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landeswahlausschusses ist schriftlich
oder zur Niederschrift beim Landeswahlleiter einzulegen. Der Landeswahlleiter hat
seine Beschwerde schriftlich beim Bundeswahlleiter einzulegen. Die Schriftform gilt
auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Telefax als gewahrt. Der Landeswahlleiter
unterrichtet unverzueglich den Bundeswahlleiter ueber die eingegangenen Beschwerden und
verfaehrt nach dessen Anweisung.
(2) Der Bundeswahlleiter laedt die Beschwerdefuehrer, die Vertrauenspersonen der
betroffenen Wahlvorschlaege und den Landeswahlleiter zu der Sitzung, in der ueber die
Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Aeusserung zu
geben.
(3) Der Bundeswahlleiter gibt die Entscheidung des Bundeswahlausschusses in der Sitzung
im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gruende bekannt.
§ 36 Ausschluss von der Verbindung von Wahlvorschlaegen
(1) Die Erklaerung darueber, dass ein oder mehrere Wahlvorschlaege desselben
Wahlvorschlagsberechtigten von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen (§
11 Abs. 3 des Europawahlgesetzes), ist gemeinsam von der Vertrauensperson und der
stellvertretenden Vertrauensperson des jeweiligen Wahlvorschlages gegenueber dem
Bundeswahlleiter nach dem Muster der Anlage 21 abzugeben. Sie muss die Bezeichnung
der nicht zu verbindenden Wahlvorschlaege unter Angabe des Wahlvorschlagsberechtigten
und des Landes enthalten und von der Vertrauensperson und der stellvertretenden
Vertrauensperson des jeweiligen Wahlvorschlages persoenlich und handschriftlich
unterzeichnet sein.
(2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der Ausschlusserklaerung den Tag und bei Eingang
am letzten Tage der Erklaerungsfrist ausserdem die Uhrzeit des Eingangs. Er prueft
unverzueglich die eingegangenen Ausschlusserklaerungen. Hat der Bundeswahlleiter
Bedenken gegen eine Ausschlusserklaerung, so teilt er dies der Vertrauensperson und der
stellvertretenden Vertrauensperson des Wahlvorschlages mit. § 13 des Europawahlgesetzes
gilt entsprechend.
(3) Lehnt der Bundeswahlausschuss einen Ausschluss von der Listenverbindung ab, so
teilt der Bundeswahlleiter dies der Vertrauensperson und der stellvertretenden
Vertrauensperson des jeweiligen Wahlvorschlages mit.
§ 37 Bekanntmachung der Wahlvorschlaege
(1) Der Bundeswahlleiter macht die vom Bundeswahlausschuss und den
Landeswahlausschuessen zugelassenen Wahlvorschlaege oeffentlich bekannt und weist
darauf hin, welche Listenverbindungen bestehen und welche Wahlvorschlaege von
einer Listenverbindung ausgeschlossen sind. Die Bekanntmachung enthaelt fuer jeden
Wahlvorschlag die in § 32 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben, wobei statt des
Geburtsdatums nur das Geburtsjahr der Bewerber und Ersatzbewerber anzugeben ist,
sowie den Hinweis, fuer welches Land der Wahlvorschlag oder ob er als gemeinsame
Liste fuer alle Laender aufgestellt ist. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der
Einreichungsfrist gegenueber dem Bundeswahlleiter nach, dass fuer ihn im Melderegister
ein Sperrvermerk gemaess den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden
Landesmeldegesetzen eingetragen ist, ist an Stelle seiner Anschrift (Hauptwohnung)
eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genuegt
nicht. Handelt es sich um einen Bewerber in einer Liste fuer ein Land, unterrichtet
der Bundeswahlleiter unverzueglich den zustaendigen Landeswahlleiter ueber die
Erreichbarkeitsanschrift.
(2) Der Landeswahlleiter ordnet die durch den Bundeswahlausschuss und den
Landeswahlausschuss fuer das Land zugelassenen Wahlvorschlaege in der durch § 15 Abs.
3 des Europawahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern. Er macht
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die Reihenfolge der Wahlvorschlaege oeffentlich bekannt und teilt die Reihenfolge dem
Bundeswahlleiter sofort mit.
§ 38 Stimmzettel, Umschlaege fuer die Briefwahl
(1) Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A4) gross und aus weissem oder
weisslichem Papier. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und
Faltung durch den Waehler andere Personen nicht erkennen koennen, wie er gewaehlt hat.
Der Stimmzettel enthaelt in jedem Land die fuer dieses Land zugelassenen Wahlvorschlaege
mit den nach § 15 Abs. 2 des Europawahlgesetzes vorgeschriebenen Angaben in der
Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung durch den Landeswahlleiter
und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlages jeweils einen Kreis fuer die
Kennzeichnung. Jeder Wahlvorschlag erhaelt ein abgegrenztes Feld. Die Wahlvorschlaege
sind auf der Vorderseite des Stimmzettels einspaltig in schwarzem Druck untereinander
aufzufuehren. Ein Muster fuer den Stimmzettel enthaelt Anlage 22. Die in dieser Anlage
aufgefuehrten Laenderabkuerzungen sind bei Bewerbern fuer gemeinsame Listen fuer alle
Laender zu verwenden. Die Stimmzettel muessen im Wahlbezirk von gleicher Farbe und
Beschaffenheit sein.
(2) (weggefallen)
(3) Die Stimmzettelumschlaege fuer die Briefwahl sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C6) gross und
blau und nach dem Muster der Anlage 9 beschriftet sein.
(4) Die Wahlbriefumschlaege sollen etwa 12 x 17,6 cm gross und rot und nach dem Muster
der Anlage 10 beschriftet sein.
(5) Muster der Stimmzettel werden unverzueglich nach ihrer Fertigstellung den
Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen
erklaert haben, zur Verfuegung gestellt. Der Kreis- oder Stadtwahlleiter weist den
Gemeindebehoerden die Stimmzettel zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu. Er liefert den
Gemeindebehoerden die erforderlichen Wahlbriefumschlaege und Stimmzettelumschlaege fuer die
Briefwahl.
Fuenfter Unterabschnitt
Wahlraeume, Wahlzeit
§ 39 Wahlraeume
(1) Die Gemeindebehoerde bestimmt fuer jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit moeglich,
stellen die Gemeinden Wahlraeume in Gemeindegebaeuden zur Verfuegung. Die Wahlraeume
sollen nach den oertlichen Verhaeltnissen so ausgewaehlt und eingerichtet werden,
dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit
Mobilitaetsbeeintraechtigung, die Teilnahme an der Wahl moeglichst erleichtert wird.
Die Gemeindebehoerden teilen fruehzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlraeume
barrierefrei sind.
(2) In groesseren Wahlbezirken, in denen sich die Waehlerverzeichnisse teilen lassen, kann
gleichzeitig in verschiedenen Gebaeuden oder in verschiedenen Raeumen desselben Gebaeudes
oder an verschiedenen Tischen des Wahlraumes gewaehlt werden. Fuer jeden Wahlraum oder
Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahlvorstaende in einem Wahlraum
taetig, so bestimmt die Gemeindebehoerde, welcher Vorstand fuer Ruhe und Ordnung im
Wahlraum sorgt.
§ 40 Wahlzeit
(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gruende es erfordern, die
Wahlzeit mit einem frueheren Beginn festsetzen.
§ 41 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehoerde
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(1) Die Gemeindebehoerde macht spaetestens am sechsten Tage vor der Wahl nach dem
Muster der Anlage 23 Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und Wahlraeume
oeffentlich bekannt; an Stelle der Aufzaehlung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und
ihren Wahlraeumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden.
Dabei weist die Gemeindebehoerde darauf hin,
1. dass der Waehler eine Stimme hat,
2. dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,
3. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,
4. in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewaehlt werden
kann,
5. dass nach § 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur
einmal und nur persoenlich ausueben kann,
6. dass nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu
fuenf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt waehlt oder sonst ein
unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeifuehrt oder das Ergebnis verfaelscht oder eine
solche Tat versucht.
(2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der
Anlage 23 ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebaeudes, in dem
sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster
beizufuegen.
Dritter Abschnitt
Wahlhandlung
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 42 Ausstattung des Wahlvorstandes
Die Gemeindebehoerde uebergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der
Wahlhandlung
1. das abgeschlossene Waehlerverzeichnis,
2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des
Waehlerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
3. amtliche Stimmzettel in genuegender Zahl,
4. Vordruck der Wahlniederschrift,
5. Vordruck der Schnellmeldung,
6. Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung, die
die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
7. Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6
der Anlage 23,
8. Verschlussmaterial fuer die Wahlurne,
9. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und
Wahlscheine.
§ 43 Wahlzellen
(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehoerde eine Wahlzelle oder mehrere
Wahlzellen mit Tischen ein, in denen der Waehler seinen Stimmzettel unbeobachtet
kennzeichnen und falten kann. Die Wahlzellen muessen vom Tisch des Wahlvorstandes
aus ueberblickt werden koennen. Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den Wahlraum
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zugaenglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus
ueberblickt werden kann.
(2) In der Wahlzelle soll ein Schreibstift bereitliegen.
§ 44 Wahlurnen
(1) Die Gemeindebehoerde sorgt fuer die erforderlichen Wahlurnen.
(2) Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein. Ihre innere Hoehe soll in der Regel
90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenueberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im
Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muss
verschliessbar sein.
(3) Fuer die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand
koennen kleinere Wahlurnen verwendet werden.
§ 45 Wahltisch
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugaenglich sein.
An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.
§ 46 Eroeffnung der Wahlhandlung
(1) Der Wahlvorsteher eroeffnet die Wahlhandlung damit, dass er die anwesenden
Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und
zur Verschwiegenheit ueber die ihnen bei ihrer amtlichen Taetigkeit bekanntgewordenen
Angelegenheiten hinweist. Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor
Aufnahme ihrer Taetigkeit erteilt wird.
(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Waehlerverzeichnis
nach dem etwa vorliegenden Verzeichnis der nachtraeglich ausgestellten Wahlscheine (§
27 Abs. 6), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgefuehrten Wahlberechtigten in
der Spalte fuer den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" eintraegt. Er berichtigt
dementsprechend die Abschlussbescheinigung des Waehlerverzeichnisses in der daneben
vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. Erhaelt der
Wahlvorsteher spaeter die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 26 Abs.
4 Satz 3, verfaehrt er entsprechend den Saetzen 1 und 2.
(3) Der Wahlvorstand ueberzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne
leer ist. Der Wahlvorsteher verschliesst die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der
Wahlhandlung nicht mehr geoeffnet werden.
§ 47 Oeffentlichkeit
Waehrend der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat
jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Stoerung des Wahlgeschaefts moeglich ist.
§ 48 Ordnung im Wahlraum
Der Wahlvorstand sorgt fuer Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den
Zutritt zum Wahlraum.
§ 49 Stimmabgabe
(1) Wenn der Waehler den Wahlraum betritt, erhaelt er einen amtlichen Stimmzettel. Der
Wahlvorstand kann anordnen, dass er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.
(2) Der Waehler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel
und faltet ihn dort in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der
Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Waehler und dieser nur so lange wie
notwendig in der Wahlzelle aufhaelt.
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(3) Danach tritt der Waehler an den Tisch des Wahlvorstandes. Auf Verlangen hat er seine
Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung
nicht vorlegt, sich ueber seine Person auszuweisen.
(4) Sobald der Schriftfuehrer den Namen des Waehlers im Waehlerverzeichnis gefunden hat,
die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurueckweisung des Waehlers
nach den Absaetzen 6 und 7 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der
Waehler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftfuehrer vermerkt
die Stimmabgabe im Waehlerverzeichnis in der dafuer bestimmten Spalte. Die Mitglieder
des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es
erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Waehlers so zu verlautbaren, dass sie
von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden koennen.
(5) (weggefallen)
(6) Der Wahlvorstand hat einen Waehler zurueckzuweisen, der
1. nicht in das Waehlerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,
2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Waehlerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk
(§ 29) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im
Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Waehlerverzeichnis hat, es sei denn, er weist
nach, dass er noch nicht gewaehlt hat,
4. seinen Stimmzettel ausserhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder gefaltet hat oder
5. seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder
ihn mit einem aeusserlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefaehrdenden
Kennzeichen versehen hat, oder
6. fuer den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten
Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die
Wahlurne werfen will.
Ein Waehler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen und der im
Vertrauen auf die ihm uebersandte Benachrichtigung, dass er im Waehlerverzeichnis
eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der
Zurueckweisung darauf hinzuweisen, dass er bei der Gemeindebehoerde bis 15.00 Uhr einen
Wahlschein beantragen kann.
(7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Waehlerverzeichnis eingetragenen
Person beanstanden zu muessen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes
Bedenken gegen die Zulassung eines Waehlers zur Stimmabgabe erhoben, so beschliesst
der Wahlvorstand ueber die Zulassung oder Zurueckweisung. Der Beschluss ist in der
Wahlniederschrift zu vermerken.
(8) Hat der Waehler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar
gemacht oder wird der Waehler nach Absatz 6 Nr. 4 bis 6 zurueckgewiesen, so ist ihm auf
Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhaendigen, nachdem er den alten Stimmzettel im
Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat.
§ 50 Stimmabgabe behinderter Waehler
(1) Ein Waehler, der des Lesens unkundig ist oder wegen einer koerperlichen
Beeintraechtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst
in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der
Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann
auch ein vom Waehler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfuellung der Wuensche des Waehlers zu
beschraenken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Waehler die Wahlzelle aufsuchen,
soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der
Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
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(4) Ein blinder oder sehbehinderter Waehler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels
auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
§ 51 (weggefallen)
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§ 52 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines
Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und uebergibt den
Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prueft den Wahlschein. Entstehen Zweifel ueber
die Gueltigkeit des Wahlscheines oder ueber den rechtmaessigen Besitz, so klaert sie der
Wahlvorstand nach Moeglichkeit und beschliesst ueber die Zulassung oder Zurueckweisung
des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher
behaelt den Wahlschein auch im Falle der Zurueckweisung ein.
§ 53 Schluss der Wahlhandlung
Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da
ab duerfen nur noch die Waehler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum
befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Waehler
ihre Stimme abgegeben haben; § 47 ist zu beachten. Sodann erklaert der Wahlvorsteher die
Wahlhandlung fuer geschlossen.
Zweiter Unterabschnitt
Besondere Regelungen
§ 54 Wahl in Sonderwahlbezirken
(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 13) wird jeder in der Einrichtung
anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen fuer den Kreis oder die kreisfreie Stadt
gueltigen Wahlschein hat.
(2) Es ist zulaessig, fuer die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene
Personen als Beisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen.
(3) Die Gemeindebehoerde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung
einen geeigneten Wahlraum. Fuer die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks koennen
verschiedene Wahlraeume bestimmt werden. Die Gemeindebehoerde richtet den Wahlraum her.
(4) Die Gemeindebehoerde bestimmt die Wahlzeit fuer den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen
mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem
tatsaechlichen Beduerfnis.
(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit
am Tage vor der Wahl bekannt und weist auf die Moeglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz
6 hin.
(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer koennen sich
unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel
auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die
Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 52 und 49 Abs. 4 bis 8. Dabei muss auch
bettlaegerigen Waehlern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu
kennzeichnen und zu falten. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Waehler,
die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf
hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson
in Anspruch nehmen koennen. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene
Wahlurne und die Wahlscheine unverzueglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks
zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter
Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit
dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den uebrigen Stimmen des
Sonderwahlbezirks ausgezaehlt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
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(7) Die Oeffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des
Wahlergebnisses soll nach Moeglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter
gewaehrleistet werden.
(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken mit ansteckenden Krankheiten
insbesondere § 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.
(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluss der allgemeinen
Wahlzeit ermittelt werden.
(10) Im uebrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
§ 55 Stimmabgabe in kleineren Krankenhaeusern und kleineren Alten- oder
Pflegeheimen
(1) Die Gemeindebehoerde soll bei entsprechendem Beduerfnis und soweit moeglich im
Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten-
oder Pflegeheimes zulassen, dass dort anwesende Wahlberechtigte, die einen fuer den
Kreis oder die kreisfreie Stadt gueltigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen
Wahlvorstand (§ 8) waehlen.
(2) Die Gemeindebehoerde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der
Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt,
soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Die Gemeindebehoerde richtet ihn
her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe
bekannt.
(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen
Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in das Krankenhaus oder in das Alten-
oder Pflegeheim, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfaehrt nach den §§ 52 und 49
Abs. 4 bis 8. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Waehler, die sich bei
der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie
auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch
nehmen koennen. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die
Wahlscheine unverzueglich in den Wahlraum des Wahlbezirks zu bringen. Dort ist die
Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes
verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen
Wahlurne vermengt und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezaehlt. Der Vorgang
ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(4) § 54 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Im uebrigen gelten die allgemeinen
Bestimmungen.
§ 56 Stimmabgabe in Kloestern
Die Gemeindebehoerde soll bei entsprechendem Beduerfnis und soweit moeglich im Benehmen
mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 55 regeln.
§ 57 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und
Justizvollzugsanstalten
(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll die
Gemeindebehoerde bei entsprechendem Beduerfnis und soweit moeglich Gelegenheit geben,
dass die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen fuer den Kreis oder die
kreisfreie Stadt gueltigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen
Wahlvorstand (§ 8) waehlen.
(2) Die Gemeindebehoerde vereinbart mit der Leitung der Anstalt die Zeit der Stimmabgabe
innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum bereit.
Die Gemeindebehoerde richtet ihn her. Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort
und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafuer, dass sie zur Stimmabgabe den Wahlraum
aufsuchen koennen.
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(3) § 55 Abs. 3 und § 54 Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend. Im uebrigen gelten die
allgemeinen Bestimmungen.
§ 58
(weggefallen)
§ 59 Briefwahl
(1) Wer durch Briefwahl waehlt, kennzeichnet persoenlich den Stimmzettel, legt ihn
in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschliesst diesen, unterzeichnet die auf
dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe
des Ortes und Tages, steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und
den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschliesst den
Wahlbriefumschlag und uebersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen rechtzeitig
an die nach Absatz 2 zustaendige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der
Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes
bei der zustaendigen Stelle darf er nicht mehr zurueckgegeben werden.
(2) Die Wahlbriefe muessen bei dem Kreis- oder Stadtwahlleiter des Kreises oder der
kreisfreien Stadt, fuer den der Wahlschein gueltig ist, eingehen. Sind auf Grund einer
Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes Briefwahlvorstaende fuer einzelne oder
mehrere Gemeinden innerhalb eines Kreises gebildet, muessen die Wahlbriefe bei der
Gemeindebehoerde eingehen, die die Wahlscheine ausgestellt hat.
(3) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag
zu legen; § 49 Abs. 8 gilt entsprechend. Fuer die Stimmabgabe behinderter Waehler gilt
§ 50 entsprechend. Hat der Waehler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen
lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur
Briefwahl zu bestaetigen, dass sie den Stimmzettel gemaess dem erklaerten Willen des Waehlers
gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(4) In Krankenhaeusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen,
Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie
Gemeinschaftsunterkuenften ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet
gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der
Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den
Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum fuer die Ausuebung der Briefwahl zur
Verfuegung steht. § 49 Abs. 8 gilt entsprechend.
(5) Die Gemeindebehoerde weist die Leitungen der Einrichtungen in ihrem Gemeindegebiet
spaetestens am 13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 4 hin.
Vierter Abschnitt
Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
§ 60 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das
Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
2. die Zahl der Waehler,
3. die Zahlen der gueltigen und ungueltigen Stimmen,
4. die Zahlen der fuer die einzelnen Wahlvorschlaege abgegebenen gueltigen Stimmen.
§ 61 Zaehlung der Waehler
Vor dem Oeffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch
entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezaehlt.
Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Waehlerverzeichnis und die Zahl
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der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter
Zaehlung keine Uebereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und,
soweit moeglich, zu erlaeutern.
§ 62 Zaehlung der Stimmen
(1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezaehlt
worden sind, bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende
Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:
1. nach Wahlvorschlaegen getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Stimmen
zweifelsfrei gueltig fuer die jeweiligen Wahlvorschlaege abgegeben worden sind,
2. einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln.
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einem vom
Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.
(2) Die Beisitzer, die die nach Wahlvorschlaegen geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz
1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, uebergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu
einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese pruefen, ob
die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet und sagen zu jedem
Stapel laut an, fuer welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist. Gibt ein
Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fuegen
sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.
(3) Hierauf prueft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1
Nr. 2), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, uebergeben werden.
Der Wahlvorsteher sagt jeweils an, dass die Stimme ungueltig ist.
(4) Danach zaehlen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die nach
den Absaetzen 2 und 3 geprueften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch
und ermitteln die Zahl der fuer die einzelnen Wahlvorschlaege abgegebenen gueltigen
Stimmen sowie die Zahl der ungueltigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in
die Wahlniederschrift uebertragen.
(5) Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand ueber die Gueltigkeit der Stimmen, die
auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher gibt
die Entscheidung muendlich bekannt und sagt bei den gueltigen Stimmen an, fuer welchen
Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rueckseite jedes
Stimmzettels, ob und fuer welchen Wahlvorschlag die Stimme fuer gueltig oder ob sie fuer
ungueltig erklaert worden ist und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die
jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift uebertragen.
(6) Die nach den Absaetzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der ungueltigen und fuer die
einzelnen Wahlvorschlaege abgegebenen Stimmen werden vom Schriftfuehrer in der
Wahlniederschrift zusammengezaehlt. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer
ueberpruefen die Zusammenzaehlung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der
Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zaehlung der Stimmen, so ist diese
nach den Absaetzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gruende fuer die erneute Zaehlung sind in
der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln
1. die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlaegen, denen die Stimme zugefallen ist,
2. die ungekennzeichneten Stimmzettel,
3. die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben
je fuer sich und behalten sie unter Aufsicht.
§ 63 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Im Anschluss an die Feststellungen nach § 60 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im
Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben muendlich bekannt. Es darf
vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 65 Abs. 1 Satz 2) anderen als den in § 64
genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.
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§ 64 Schnellmeldungen, vorlaeufige Wahlergebnisse
(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher
dem Kreis- oder Stadtwahlleiter. Ist eine kreisangehoerige Gemeinde in mehrere
Wahlbezirke eingeteilt, so meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis seines Wahlbezirks
der Gemeindebehoerde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde zusammenfasst
und dem Kreiswahlleiter meldet.
(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege (z.B. telefonisch oder auf sonstigem
elektronischen Wege) erstattet. Sie enthaelt die Zahlen
1. der Wahlberechtigten,
2. der Waehler,
3. der gueltigen und ungueltigen Stimmen,
4. der fuer jeden Wahlvorschlag abgegebenen gueltigen Stimmen.
(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen das vorlaeufige Wahlergebnis
im Kreis. Der Stadtwahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen das vorlaeufige
Wahlergebnis in der kreisfreien Stadt. Die Kreis- und Stadtwahlleiter teilen unter
Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl (§ 68 Abs. 4) die vorlaeufigen Wahlergebnisse
auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter mit. Der Landeswahlleiter meldet dem
Bundeswahlleiter die eingehenden Kreis- und Stadtergebnisse sofort und laufend weiter.
(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreis- und
Stadtwahlleiter das vorlaeufige zahlenmaessige Wahlergebnis im Land und meldet es auf
schnellstem Wege dem Bundeswahlleiter.
(5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Landeswahlleiter das
vorlaeufige Wahlergebnis im Wahlgebiet.
(6) Die Wahlleiter geben nach Durchfuehrung der ohne Vorliegen der Wahlniederschriften
moeglichen Ueberpruefungen die vorlaeufigen Wahlergebnisse muendlich oder in geeigneter
anderer Form bekannt. Der Bundeswahlleiter gibt das vorlaeufige Wahlergebnis im
Wahlgebiet fruehestens dann bekannt, wenn die Stimmabgabe in allen Mitgliedstaaten der
Europaeischen Union beendet ist.
(7) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Gemeindebehoerden sowie Kreis- und
Stadtwahlleiter werden nach dem Muster der Anlage 24 erstattet. Der Landeswahlleiter
kann Anordnungen zur Art und Weise der Uebermittlung treffen. Er kann auch anordnen,
dass die Wahlergebnisse der Wahlbezirke und der Gemeinden gleichzeitig dem Kreis-
oder Stadtwahlleiter und ihm mitzuteilen sind. Die mitgeteilten Ergebnisse darf der
Landeswahlleiter erst dann bei der Ermittlung des vorlaeufigen Wahlergebnisses im Land
beruecksichtigen, wenn die Mitteilung des Kreis- oder Stadtwahlleiters nach Absatz 3
Satz 3 vorliegt.
§ 65 Wahlniederschrift
(1) Ueber die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
ist vom Schriftfuehrer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 25 zu fertigen.
Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu
unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der
Grund hierfuer in der Wahlniederschrift zu vermerken. Mit ihrer Unterschrift genehmigen
die Mitglieder des Wahlvorstandes die Wahlniederschrift. Beschluesse nach § 49 Abs. 7,
§ 52 Satz 3 und § 62 Abs. 5 sowie Beschluesse ueber Anstaende bei der Wahlhandlung oder
bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift
zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind beizufuegen die Stimmzettel, ueber die der
Wahlvorstand nach § 62 Abs. 5 besonders beschlossen hat sowie die Wahlscheine, ueber die
der Wahlvorstand nach § 52 Satz 3 besonders beschlossen hat.
(2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzueglich der
Gemeindebehoerde, in kreisfreien Staedten dem Stadtwahlleiter zu uebergeben.
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(3) Die Gemeindebehoerde uebersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften ihrer
Wahlvorstaende mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren
Wahlbezirken, so fuegt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen
Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 26 bei.
(4) Wahlvorsteher, Gemeindebehoerden sowie Kreis- und Stadtwahlleiter haben
sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht
zugaenglich sind.
§ 66 Uebergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgabe erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je fuer
sich
1. die Stimmzettel, geordnet und gebuendelt nach den Stimmen fuer die einzelnen
Wahlvorschlaege und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
2. (weggefallen)
3. die eingenommenen Wahlscheine,
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefuegt sind, versiegelt die einzelnen Pakete,
versieht sie mit Inhaltsangabe und uebergibt sie der Gemeindebehoerde. Bis zur Uebergabe
an die Gemeindebehoerde hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die unter Nummer 1
bis 3 aufgefuehrten Unterlagen Unbefugten nicht zugaenglich sind.
(2) Die Gemeindebehoerde hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der
Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 83). Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete
Unbefugten nicht zugaenglich sind.
(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehoerde die ihm nach § 42 zur Verfuegung
gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstaende sowie die eingenommenen
Wahlbenachrichtigungen zurueck.
(4) Die Gemeindebehoerde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung
dem Kreis- oder Stadtwahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert,
so bricht die Gemeindebehoerde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt
ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Ueber den Vorgang ist eine
Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.
§ 67 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und
Feststellung des Briefwahlergebnisses
(1) Die fuer den Eingang der Wahlbriefe zustaendige Stelle (§ 59 Abs. 2) sammelt die
Wahlbriefe ungeoeffnet und haelt sie unter Verschluss. Sie vermerkt auf jedem am Wahltage
nach Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den
vom naechsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
(2) (weggefallen)
(3) Verspaetet eingegangene Wahlbriefe werden von der zustaendigen Stelle angenommen,
mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeoeffnet verpackt.
Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die
Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist (§ 83). Sie hat sicherzustellen, dass das
Paket Unbefugten nicht zugaenglich ist.
(4) Die zustaendige Stelle, in den Faellen der Bildung eines Briefwahlvorstandes fuer
mehrere Gemeinden nach § 7 Nr. 3 die mit der Durchfuehrung der Briefwahl betraute
Gemeindebehoerde, verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstaende, uebergibt
jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis ueber die fuer ungueltig erklaerten Wahlscheine
sowie die Nachtraege dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine fuer ungueltig
erklaert worden sind (§ 27 Abs. 9), sorgt fuer die Bereitstellung und Ausstattung des
Wahlraumes und stellt dem Briefwahlvorstand etwa notwendige Hilfskraefte zur Verfuegung.
(5) Ist fuer mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, haben die
Gemeindebehoerden der mit der Durchfuehrung der Briefwahl betrauten Gemeindebehoerde alle
bis zum Tage vor der Wahl bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe bis 12.00 Uhr am Wahltage
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zuzuleiten und alle anderen noch vor Schluss der Wahlzeit bei ihnen eingegangenen
Wahlbriefe auf schnellstem Wege nach Schluss der Wahlzeit zuzuleiten.
§ 68 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des
Briefwahlergebnisses
(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes oeffnet die
Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag.
Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis fuer ungueltig erklaerter Wahlscheine aufgefuehrt
oder werden Bedenken gegen die Gueltigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die
betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern
und spaeter entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den uebrigen Wahlbriefen
entnommenen Stimmzettelumschlaege werden ungeoeffnet in die Wahlurne geworfen; die
Wahlscheine werden gesammelt.
(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschliesst der Briefwahlvorstand
ueber die Zulassung oder Zurueckweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand
zurueckzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung
mit § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Bundeswahlgesetzes vorliegt. Die Zahl
der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl
der zurueckgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die
zurueckgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk ueber den
Zurueckweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschliessen und fortlaufend zu numerieren.
Die Einsender zurueckgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Waehler gezaehlt; ihre Stimmen
gelten als nicht abgegeben (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 4
Satz 2 des Bundeswahlgesetzes).
(3) Nachdem die Stimmzettelumschlaege den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne
geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt
und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 60 unter den Nummern
2 bis 4 bezeichneten Angaben fest. Die §§ 61 bis 63 gelten entsprechend mit der
Massgabe, dass die Stimmzettelumschlaege zunaechst ungeoeffnet zu zaehlen sind und leere
Stimmzettelumschlaege entsprechend § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und 7 Nr. 2 sowie
Stimmzettelumschlaege, die mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken geben,
entsprechend § 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 und 7 Nr. 3 zu behandeln sind.
(4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet es der Briefwahlvorsteher auf
schnellstem Wege dem Kreis- oder Stadtwahlleiter. Sind auf Grund einer Anordnung nach §
5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes Briefwahlvorstaende fuer einzelne oder mehrere Gemeinden
gebildet worden, meldet der Briefwahlvorsteher das Briefwahlergebnis der fuer ihn
zustaendigen Gemeindebehoerde, die es in die Schnellmeldung fuer den Bereich der Gemeinde
uebernimmt. Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 24 erstattet.
(5) Ueber die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des
Briefwahlergebnisses ist vom Schriftfuehrer eine Niederschrift nach dem Muster der
Anlage 27 zu fertigen. Dieser sind beizufuegen
1. die Stimmzettel und Stimmzettelumschlaege, ueber die der Briefwahlvorstand
entsprechend § 62 Abs. 5 besonders beschlossen hat,
2. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurueckgewiesen hat,
3. die Wahlscheine, ueber die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die
Wahlbriefe zurueckgewiesen wurden.
(6) Der Briefwahlvorsteher uebergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzueglich
dem Kreis- oder Stadtwahlleiter. Sind Briefwahlvorstaende fuer einzelne oder mehrere
Gemeinden innerhalb eines Kreises gebildet worden, ist die Wahlniederschrift
mit den Anlagen der Gemeindebehoerde oder der mit der Durchfuehrung der Briefwahl
betrauten Gemeindebehoerde zu uebergeben. Die zustaendige Gemeindebehoerde uebersendet dem
Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften der Briefwahlvorstaende mit den Anlagen und
fuegt, soweit erforderlich, Zusammenstellungen der Briefwahlergebnisse nach dem Muster
der Anlage 26 bei. § 65 Abs. 4 gilt entsprechend.
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(7) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 66 Abs. 1 und
uebergibt sie dem Kreis- oder Stadtwahlleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung
zugelassen ist (§ 83). Sind Briefwahlvorstaende fuer einzelne oder mehrere Gemeinden
innerhalb eines Kreises gebildet worden, uebergibt der Briefwahlvorsteher die Unterlagen
der Stelle, die den Briefwahlvorstand einberufen hat. Diese verfaehrt nach § 66 Abs. 2
bis 4. § 65 Abs. 4 gilt entsprechend.
(8) Im uebrigen gelten fuer die Taetigkeit des Briefwahlvorstandes die fuer den
Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.
(9) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Kreis- oder Stadtwahlleiter in die
Schnellmeldung nach § 64 Abs. 3 und in die Zusammenstellung des endgueltigen
Wahlergebnisses des Kreises oder der kreisfreien Stadt nach § 69 uebernommen.
(10) Stellt der Bundeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet die regelmaessige Befoerderung
von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder aehnlichen Ereignissen hoeherer
Gewalt gestoert war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung
des Ereignisses, spaetestens aber am 22. Tag nach der Wahl bei der zustaendigen Stelle
(§ 59 Abs. 2) eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Stoerung
spaetestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingegangen waeren. Dabei gelten im Wahlgebiet
abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spaetestens vom zweiten Tag vor der Wahl
als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind
auf schnellstem Wege dem zustaendigen Briefwahlvorstand zur nachtraeglichen Feststellung
des Briefwahlergebnisses zu ueberweisen, sofern der Kreis- oder Stadtwahlleiter
feststellt, dass die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht
ist. Wird diese Zahl fuer einzelne Briefwahlvorstaende unterschritten, bestimmt
der Kreis- oder Stadtwahlleiter, welchem Briefwahlvorstand des Kreises oder der
kreisfreien Stadt die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ueberwiesen werden.
Wird die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Kreis oder in der
kreisfreien Stadt unterschritten, bestimmt der Kreis- oder Stadtwahlleiter, welcher
Briefwahlvorstand ueber die Zulassung oder Zurueckweisung der Wahlbriefe entscheidet
und welcher Briefwahlvorstand des Kreises oder der kreisfreien Stadt ueber die
Gueltigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachtraegliche Feststellung
des Briefwahlergebnisses trifft. Im Uebrigen kann der Landeswahlleiter Regelungen zur
Anpassung an die besonderen Verhaeltnisse im Einzelfall treffen.
§ 69 Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Kreis oder in der
kreisfreien Stadt
(1) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter prueft die Wahlniederschriften der Wahlvorstaende
auf Vollstaendigkeit und Ordnungsmaessigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften
das endgueltige Ergebnis der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien Stadt nach
Wahlvorschlaegen wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorstaenden geordnet nach dem
Muster der Anlage 26 zusammen. Dabei bildet der Kreiswahlleiter fuer die Gemeinden
Zwischensummen, soweit moeglich auch fuer die Briefwahlergebnisse. Ergeben sich aus der
Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gruenden Bedenken gegen die Ordnungsmaessigkeit des
Wahlgeschaefts, so klaert sie der Kreis- oder Stadtwahlleiter soweit wie moeglich auf.
(2) Nach Berichterstattung durch den Kreis- oder Stadtwahlleiter ermittelt der Kreis-
oder Stadtwahlausschuss das Wahlergebnis im Kreis oder in der kreisfreien Stadt. Er
stellt fest
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
2. die Zahl der Waehler,
3. die Zahlen der gueltigen und ungueltigen Stimmen,
4. die Zahlen der fuer die einzelnen Wahlvorschlaege abgegebenen gueltigen Stimmen.
Der Kreis- oder Stadtwahlausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes
zu berichtigen und dabei auch ueber die Gueltigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu
beschliessen. Ungeklaerte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.
(3) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Kreis- oder Stadtwahlleiter das
Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben muendlich bekannt.
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(4) Die Niederschrift ueber die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage
28 zu fertigen. Die Niederschrift und die ihr beigefuegte Zusammenstellung des
Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 26 sind von allen Mitgliedern des Kreis-
oder Stadtwahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von dem
Schriftfuehrer zu unterzeichnen.
(5) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter uebersendet dem Landeswahlleiter und dem
Bundeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreis-
oder Stadtwahlausschusses mit der dazugehoerigen Zusammenstellung.
§ 70 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land
(1) Der Landeswahlleiter prueft die Wahlniederschriften der Kreis- und
Stadtwahlausschuesse und stellt danach die endgueltigen Wahlergebnisse in den einzelnen
Kreisen und kreisfreien Staedten des Landes (§ 69 Abs. 2) nach dem Muster der Anlage 26
zum Wahlergebnis des Landes zusammen.
(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss
das Wahlergebnis im Land. Er stellt fest
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
2. die Zahl der Waehler,
3. die Zahlen der gueltigen und ungueltigen Stimmen,
4. die Zahlen der fuer die einzelnen Wahlvorschlaege abgegebenen gueltigen Stimmen.
Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den
Feststellungen der Wahlvorstaende sowie der Kreis- und Stadtwahlausschuesse vorzunehmen.
(3) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den
in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben muendlich bekannt.
(4) Die Niederschrift ueber die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 29
zu fertigen. § 69 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Landeswahlleiter uebersendet dem Bundeswahlleiter eine Ausfertigung der
Niederschrift mit der Feststellung des Wahlergebnisses fuer das Land sowie eine
Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Staedten
des Landes (Absatz 1).
§ 71 Abschliessende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im
Wahlgebiet
(1) Der Bundeswahlleiter prueft die Wahlniederschriften der Landeswahlausschuesse.
Er stellt nach den Niederschriften der Landeswahlausschuesse sowie der Kreis- und
Stadtwahlausschuesse
1. die Zahlen der auf die Wahlvorschlaege jedes Wahlvorschlagsberechtigten entfallenen
gueltigen Stimmen nach dem Muster der Anlage 26 zusammen und ermittelt
2. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gueltigen Stimmen sowie
3. den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteils der Wahlvorschlaege der einzelnen
Wahlvorschlagsberechtigten im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gueltigen Stimmen.
Er berechnet nach Massgabe des § 2 Abs. 2 bis 7 des Europawahlgesetzes die Stimmenzahlen
der Wahlvorschlaege und verteilt die Sitze auf die einzelnen Wahlvorschlaege.
Entsprechend errechnet er, wie sich die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze
auf die beteiligten Listen (§ 2 Abs. 6 des Europawahlgesetzes) des betreffenden
Wahlvorschlagsberechtigten verteilen.
(2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss
das Gesamtergebnis der Wahl. Er stellt fuer das Wahlgebiet fest
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
2. die Zahl der Waehler,
3. die Zahlen der gueltigen und ungueltigen Stimmen,
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4. die Zahlen der auf die Wahlvorschlaege der einzelnen Wahlvorschlagsberechtigten
entfallenen gueltigen Stimmen,
5. welche Wahlvorschlaege nach § 2 Abs. 7 des Europawahlgesetzes
a) an der Verteilung der Sitze teilnehmen,
b) bei der Verteilung der Sitze unberuecksichtigt bleiben,
6. die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen zu beruecksichtigenden Wahlvorschlaege
entfallen,
7. die gewaehlten Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsjahr,
Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung).
Der Bundeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den
Feststellungen der Landeswahlausschuesse vorzunehmen.
(3) Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt der Bundeswahlleiter das
Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben muendlich
bekannt. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass er die Feststellung nach Absatz 2
Satz 2 Nr. 7 durch Aushang im Sitzungsraum bekanntgibt. Bei einem Nachweis nach § 37
Abs. 1 Satz 3 ist an Stelle der Anschrift (Hauptwohnung) die Erreichbarkeitsanschrift
anzugeben.
(4) Die Niederschrift ueber die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 30
zu fertigen. § 69 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern mit, welche Bewerber gewaehlt sind.
§ 72 Bekanntmachung der endgueltigen Wahlergebnisse
(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, machen
1. der Bundeswahlleiter das endgueltige Wahlergebnis fuer das Wahlgebiet mit den in § 71
Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Angaben,
2. der Landeswahlleiter das endgueltige Wahlergebnis fuer das Land mit den in § 70 Abs.
2 Satz 2 bezeichneten Angaben
oeffentlich bekannt. Bei einem Nachweis nach § 37 Abs. 1 Satz 3 ist an Stelle der
Anschrift (Hauptwohnung) die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.
(2) Ausfertigungen seiner Bekanntmachung uebersendet der Bundeswahlleiter dem
Praesidenten des Deutschen Bundestages und den Landeswahlleitern. Der Landeswahlleiter
uebersendet eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung dem Bundeswahlleiter.
§ 73 Benachrichtigung der gewaehlten Bewerber
(1) Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundeswahlausschuss fuer gewaehlt
erklaerten Bewerber nach der muendlichen Bekanntgabe des endgueltigen Wahlergebnisses
und weist sie auf die Vorschriften der §§ 19 und 21 Abs. 1 des Europawahlgesetzes hin.
Bei einer Wiederholungswahl (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44 des
Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er die Gewaehlten mittels Zustellung (§ 80 Abs. 1)
und weist sie auf die Vorschriften des § 21 Abs. 2 und des § 4 des Europawahlgesetzes
in Verbindung mit § 44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes hin.
(2) Der Bundeswahlleiter benachrichtigt den Praesidenten des Deutschen Bundestages
sofort, wenn ein gewaehlter Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei einer Wiederholungswahl
(§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44 des Bundeswahlgesetzes) teilt er
sofort nach Ablauf der Frist des § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44
Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklaerungen der
gewaehlten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. In
den Faellen des § 21 Abs. 2 Satz 2 des Europawahlgesetzes teilt er mit, an welchen Tagen
die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.
§ 74 Ueberpruefung der Wahl durch die Landeswahlleiter und den
Bundeswahlleiter
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(1) Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter pruefen, ob die Wahl
nach den Vorschriften des Europawahlgesetzes, dieser Verordnung und der
Bundeswahlgeraeteverordnung in der jeweils geltenden Fassung durchgefuehrt worden
ist. Nach dem Ergebnis ihrer Pruefung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Wahl
einzulegen ist (§ 26 Abs. 1 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des
Wahlpruefungsgesetzes).
(2) Auf Anforderung haben die Kreis- und Stadtwahlleiter dem Landeswahlleiter und ueber
diesen dem Bundeswahlleiter die bei ihnen und den Gemeinden vorhandenen Wahlunterlagen
zu uebersenden. Der Bundeswahlleiter kann verlangen, dass ihm die Landeswahlleiter die
bei ihnen vorhandenen Wahlunterlagen uebersenden.
Fuenfter Abschnitt
Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von
Listennachfolgern
§ 75 Nachwahl
(1) Sobald feststeht, dass die Wahl infolge hoeherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde
nicht durchgefuehrt werden kann, sagt der Kreis- oder Stadtwahlleiter die Wahl ab
und macht oeffentlich bekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird. Er unterrichtet
unverzueglich den Landeswahlleiter und dieser den Bundeswahlleiter.
(2) Bei der Nachwahl wird mit den fuer die Hauptwahl aufgestellten Waehlerverzeichnissen,
nach den fuer die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlaegen, in den fuer die Hauptwahl
bestimmten Wahlbezirken und Wahlraeumen sowie vor den fuer die Hauptwahl gebildeten
Wahlvorstaenden gewaehlt.
(3) Bei der Nachwahl behalten die fuer die Hauptwahl erteilten Wahlscheine Gueltigkeit.
Neue Wahlscheine duerfen nur von den Gemeinden des Gebietes, in dem die Nachwahl
stattfindet, erteilt werden.
(4) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere
Verhaeltnisse treffen.
(5) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl oeffentlich bekannt.
§ 76 Wiederholungswahl
(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im
Wahlpruefungsverfahren erforderlich ist.
(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung
dieser Wahlbezirke nicht geaendert werden. Auch sonst soll die Wahl moeglichst in
denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstaende koennen
neu gebildet und Wahlraeume neu bestimmt werden.
(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmaessigkeiten bei der Aufstellung
und Behandlung von Waehlerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken
das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des
Waehlerverzeichnisses neu durchzufuehren, sofern sich aus der Wahlpruefungsentscheidung
keine Einschraenkungen ergeben.
(4) Waehler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, sind im
Waehlerverzeichnis zu streichen. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der
Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so koennen Wahlberechtigte, denen
fuer die Hauptwahl ein Wahlschein erteilt wurde, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn
sie ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, fuer die die Wahl wiederholt
wird.
(5) Wahlscheine duerfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl
stattfindet, erteilt werden. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der
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Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten Personen, die bei
der Hauptwahl in diesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewaehlt haben, auf Antrag ihren
Wahlschein mit Gueltigkeitsvermerk fuer die Wiederholungswahl zurueck, wenn sie inzwischen
aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.
(6) Wahlvorschlaege koennen nur geaendert werden, wenn sich dies aus der
Wahlpruefungsentscheidung ergibt.
(7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlpruefungsentscheidung Regelungen zur
Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhaeltnisse treffen.
§ 77 Berufung von Listennachfolgern
(1) Liegen die Voraussetzungen fuer eine Listennachfolge vor, so benachrichtigt der
Bundeswahlleiter den naechsten Listenbewerber mittels Zustellung (§ 80 Abs. 1) und weist
ihn auf die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Europawahlgesetzes hin. Er fordert ihn auf,
ihm innerhalb einer Woche schriftlich zu erklaeren, ob er die Nachfolge annimmt, und an
Eides statt zu versichern, dass er nicht aus der die Liste einreichenden Partei oder
sonstigen politischen Vereinigung ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei oder
sonstigen politischen Vereinigung geworden ist. Fuer die Abnahme der Versicherung an
Eides statt gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Europawahlgesetzes entsprechend.
(2) Der Bundeswahlleiter stellt fest, wer als Listennachfolger in das Europaeische
Parlament eintritt, und teilt dem Praesidenten des Deutschen Bundestages Familiennamen,
Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsjahr, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung)
des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem seine Aufnahmeerklaerung eingegangen
ist, sofort mit. Im Falle des § 21 Abs. 2 Satz 2 des Europawahlgesetzes teilt der
Bundeswahlleiter mit, an welchem Tage die Benachrichtigung zugestellt worden ist und
wann der Listennachfolger die Mitgliedschaft im Europaeischen Parlament erwirbt.
(3) Der Bundeswahlleiter macht oeffentlich bekannt, welcher Bewerber in das Europaeische
Parlament eingetreten ist und zu welchem Zeitpunkt er die Mitgliedschaft im
Europaeischen Parlament erworben hat. Weist ein Listennachfolger bis spaetestens
vier Tage nach Eingang seiner Annahmeerklaerung gegenueber dem Bundeswahlleiter
nach, dass fuer ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemaess den § 21 Abs. 5 des
Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Landesmeldegesetzen eingetragen ist, ist an
Stelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden;
die Angabe eines Postfachs genuegt nicht. Der Praesident des Deutschen Bundestages
unterrichtet unverzueglich den Praesidenten des Europaeischen Parlaments ueber die
Listennachfolge.
Sechster Abschnitt
Uebergangs- und Schlussbestimmungen
§ 78
(weggefallen)
§ 78a Zustaendigkeit fuer die Erteilung von Waehlbarkeitsbescheinigungen fuer
Deutsche zur Wahlbewerbung in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen
Union
Fuer Deutsche, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union zur
Wahl bewerben wollen, erteilt das Bundesministerium des Innern die Bescheinigung des
Nichtausschlusses von der Waehlbarkeit nach Anlage 16C. Sie ist bei der fuer den Wohnort
des Bewerbers zustaendigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der
Bundesrepublik Deutschland, oder unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nachweise
zu beantragen.
§ 79 Oeffentliche Bekanntmachungen
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(1) Die nach dem Europawahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen oeffentlichen
Bekanntmachungen erfolgen durch das Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger,
den Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger, die Landeswahlleiter im Staatsanzeiger oder
Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des Innenministeriums, die
Kreis- oder Stadtwahlleiter in den Amtsblaettern oder Zeitungen, die allgemein fuer
Bekanntmachungen der Kreise oder kreisfreien Staedte bestimmt sind, die Gemeindebehoerden
in ortsueblicher Weise.
(2) Fuer die oeffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3 genuegt Aushang am oder im
Eingang des Sitzungsgebaeudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.
§ 80 Zustellungen, Versicherungen an Eides Statt
(1) Fuer Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes in der jeweils
geltenden Fassung.
(2) Fuer die nach § 17 Abs. 5, § 17a Abs. 3 und § 32 Abs. 3 Nr. 2 abzugebenden
Versicherungen an Eides Statt ist die jeweilige Gemeindebehoerde zur Abnahme zustaendig.
§ 81 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken
(1) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter beschafft
1. die Wahlscheinvordrucke (Anlage 8), soweit nicht die Gemeindebehoerde diese im
Benehmen mit dem Kreis- oder Stadtwahlleiter beschafft,
2. die Stimmzettelumschlaege fuer die Briefwahl (Anlage 9),
3. die Wahlbriefumschlaege (Anlage 10), wenn nur an seinem Sitz das Briefwahlergebnis
festzustellen ist, und
4. die Merkblaetter fuer die Briefwahl (Anlage 11),
soweit nicht der Landeswahlleiter die Beschaffung uebernimmt.
(2) Der Landeswahlleiter beschafft
1. (weggefallen)
2. (weggefallen)
3. die Vordrucke fuer die Einreichung einer Liste fuer ein Land (Anlage 12),
4. die Formblaetter fuer die Unterstuetzungsunterschriften fuer Listen fuer ein Land
(Anlage 14),
4a. die Vordrucke fuer die Versicherung an Eides statt fuer Unionsbuerger zum Nachweis
der Wahlberechtigung fuer eine Unterstuetzungsunterschrift fuer Listen fuer ein Land
(Anlage 14A),
5. die Vordrucke fuer die Zustimmungserklaerungen der vorgeschlagenen Bewerber mit den
Versicherungen an Eides statt zum Ausschluss der mehrfachen Wahlbewerbung (Anlage
15),
6. die Vordrucke fuer die Bescheinigung der Waehlbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber
(Anlage 16),
6a. die Vordrucke fuer die Bescheinigung der Innehabung einer Wohnung und des
Nichtausschlusses von der Waehlbarkeit fuer Unionsbuerger (Anlage 16A),
6b. die Vordrucke fuer die Versicherung an Eides statt gemaess § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c
des Europawahlgesetzes (Anlage 16B),
7. die Vordrucke fuer die Niederschrift ueber die Aufstellung der Bewerber fuer die
Liste fuer ein Land (Anlage 17),
8. die Vordrucke fuer die Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung (Anlage
19) und
9. die Stimmzettel (Anlage 22).
(2a) Der Landeswahlleiter kann zur Kosteneinsparung den Druck oder den Versand
der Wahlbenachrichtigung oder beides nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise
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uebernehmen. Die Gemeindebehoerden uebermitteln dem Landeswahlleiter oder der von ihm
benannten Stelle rechtzeitig die hierfuer benoetigten Daten und Unterlagen.
(3) Der Bundeswahlleiter beschafft
1. (weggefallen)
2. die Antraege und Merkblaetter fuer die Ausuebung des Wahlrechts durch Wahlberechtigte
nach § 6 Abs. 1 Nr. 2b und Abs. 2 des Europawahlgesetzes (Anlage 2),
2a. die Antraege und Merkblaetter fuer die Ausuebung des Wahlrechts durch Wahlberechtigte
nach § 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes (Anlage 2A),
2b. die einheitlichen Formulare fuer den Informationsaustausch zwischen den
Mitgliedstaaten (Anlage 2B),
2c. die Antraege und Merkblaetter fuer die Antraege nach § 17b Abs. 2, nicht im
Waehlerverzeichnis gefuehrt zu werden (Anlage 2C),
3. die Vordrucke fuer die Einreichung einer gemeinsamen Liste fuer alle Laender (Anlage
13),
4. die Formblaetter fuer die Unterstuetzungsunterschriften fuer gemeinsame Listen fuer
alle Laender (Anlage 14),
4a. die Vordrucke fuer die Versicherungen an Eides statt fuer Unionsbuerger zum Nachweis
der Wahlberechtigung fuer die Unterstuetzungsunterschriften fuer gemeinsame Listen
fuer alle Laender (Anlage 14A),
5. die Vordrucke fuer die Zustimmungserklaerungen der vorgeschlagenen Bewerber mit den
Versicherungen an Eides statt zum Ausschluss der mehrfachen Wahlbewerbung (Anlage
15),
6. die Vordrucke fuer die Bescheinigung der Waehlbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber
(Anlage 16),
6a. die Vordrucke fuer die Bescheinigung der Innehabung einer Wohnung und des
Nichtausschlusses von der Waehlbarkeit fuer Unionsbuerger (Anlage 16A),
6b. die Vordrucke fuer die Versicherung an Eides statt gemaess § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c
des Europawahlgesetzes (Anlage 16B),
6c. die Vordrucke fuer die Bescheinigung der Waehlbarkeit von Deutschen fuer ihre
Wahlbewerbung in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union (Anlage 16C),
7. die Vordrucke fuer die Niederschrift ueber die Aufstellung der Bewerber fuer die
gemeinsame Liste fuer alle Laender (Anlage 18),
8. die Vordrucke fuer die Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung (Anlage
19) und
9. die Vordrucke fuer eine Erklaerung ueber den Ausschluss von der Verbindung von
Wahlvorschlaegen (Anlage 21).
(4) Die Gemeindebehoerde beschafft die fuer die Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen
Vordrucke, soweit nicht der Bundes-, Landes-, Kreis- oder Stadtwahlleiter die Lieferung
uebernimmt.
(5) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblaetter nach den Anlagen 2, 2A bis 2C, 5,
6A, 7, 8, 12 bis 16B, 17 bis 21, 23 bis 25 und 27 bis 30 kann auch durch elektronische
Bereitstellung erfolgen.
§ 82 Sicherung der Wahlunterlagen
(1) Die Waehlerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 27
Abs. 8 Satz 2 und § 28 Abs. 1, die Formblaetter mit Unterstuetzungsunterschriften fuer
Wahlvorschlaege sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie
gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschuetzt sind.
(2) Auskuenfte aus Waehlerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen
nach § 27 Abs. 8 Satz 2 und § 28 Abs. 1 duerfen nur Behoerden, Gerichten und sonstigen
amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt werden, wenn sie fuer den
- 43 -
Empfaenger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlass liegt
insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlpruefungsangelegenheiten und bei
wahlstatistischen Arbeiten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtstraeger und fuer den oeffentlichen Dienst besonders
Verpflichtete duerfen Auskuenfte ueber Unterstuetzungsunterschriften fuer Wahlvorschlaege
nur Behoerden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann
erteilen, wenn die Auskunft zur Durchfuehrung der Wahl oder eines Wahlpruefungsverfahrens
oder zur Aufklaerung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.
§ 83 Vernichtung von Wahlunterlagen
(1) Die Wahlunterlagen koennen 60 Tage vor der Wahl des neuen Europaeischen Parlaments
vernichtet werden. Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzueglich zu
vernichten.
(2) Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 schon
frueher vernichtet werden, soweit sie nicht fuer ein schwebendes Wahlpruefungsverfahren
oder fuer die Strafverfolgungsbehoerde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung
sein koennen.
(3) Waehlerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 27 Abs. 8 Satz 2
und § 28 Abs. 1 sowie Formblaetter mit Unterstuetzungsunterschriften fuer Wahlvorschlaege
sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der
Bundeswahlleiter mit Ruecksicht auf ein schwebendes Wahlpruefungsverfahren etwas anderes
anordnet oder sie fuer die Strafverfolgungsbehoerde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von
Bedeutung sein koennen.
§ 84
(weggefallen)
§ 85 Stadtstaatklausel
In den Laendern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die
Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehoerde
uebertragen sind.
§ 86 Nachweis des Nichtausschlusses von der Waehlbarkeit
Zum Nachweis des Nichtausschlusses von der Waehlbarkeit haben Wahlberechtigte im
Sinne des § 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes sowie Deutsche, die sich in einem anderen
Mitgliedstaat der Europaeischen Union zur Wahl bewerben wollen, ein Fuehrungszeugnis
gemaess § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2
des Europawahlgesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814) geaendert worden ist, zu
beantragen. Wird das Fuehrungszeugnis auf Antrag eines Unionsbuergers ausgestellt, ist
es unmittelbar an die zustaendige Gemeindebehoerde zu uebersenden; erfolgt die Ausstellung
des Fuehrungszeugnisses auf Antrag eines Deutschen, ist das Fuehrungszeugnis unmittelbar
an das Bundesministerium des Innern zu uebersenden.
§ 87 Uebergangsregelung
(1) Antraege von Unionsbuergern gemaess § 17a, die zur Eintragung in das Waehlerverzeichnis
gefuehrt haben, duerfen entgegen § 83 nicht vernichtet werden; sie sind gesondert
aufzubewahren. Anhand dieser Antraege nimmt die Gemeindebehoerde unverzueglich fuer
jeden betroffenen Unionsbuerger einen Eintrag nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des
Melderechtsrahmengesetzes vor. Danach ist mit den Antraegen gemaess § 83 zu verfahren. Ist
der Unionsbuerger aus der Wohnung in der Gemeinde, in der er in das Waehlerverzeichnis
eingetragen wurde, ausgezogen, so unterrichtet die bisher zustaendige und jede wegen
eines weiteren Umzugs zustaendige Meldebehoerde die Meldebehoerde der neuen Wohnung
zum Zwecke der Vornahme eines Eintrages nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des
Melderechtsrahmengesetzes ueber die Eintragung in das Waehlerverzeichnis. Satz 4 gilt
- 44 -
entsprechend, wenn die bisherige alleinige Wohnung oder die bisherige Hauptwohnung zur
Nebenwohnung geworden ist.
(2) Der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten nach § 17a Abs. 5 Satz
3 kann auch durch Versand von Disketten gemaess den Empfehlungen der Kommission der
Europaeischen Union erfolgen. Diese Empfehlungen koennen bei den Landeswahlleitern
angefordert werden.
§ 88
(Inkrafttreten, Ausserkrafttreten)
Anlage 1
(weggefallen)
Anlage 2 (zu § 17 Abs. 5)
Antrag auf Eintragung in das Waehlerverzeichnis fuer Deutsche
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2558 - 2563;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
Bitte
- fuellen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in
Druck- oder Maschinenschrift aus,
- beachten Sie die Erlaeuterungen im Merkblatt zu den
Randnummern ( ),
- trennen Sie nicht das Blatt "Erstausfertigung" vom Blatt
"Zweitausfertigung",
- das Zutreffende ankreuzen (x) bzw. ausfuellen.
------------------------------ Erstausfertigung
I (1) An die I ----------------
I Gemeindebehoerde I -------------------------------
I I I Antrag auf Eintragung in I
I I I das Waehlerverzeichnis fuer I
I I I Deutsche I
I I I (2) Antrag gemaess § 17 Abs. 5
I BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND I I der Europawahlordnung I
------------------------------ I (EuWO) auf Eintragung I
I in das Waehlerverzeichnis
I zur Europawahl --------I
I am I Datum I
I und Wahlschein- --------I
I antrag I
-------------------------------
-------------------------------------------------------------------
I Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen I
I I
I-----------------------------------------------------------------I
I I Tag I Monat I Jahr I I
I Geburtsdatum I I I I I I I I I I
I-----------------------------------------------------------------I
I Mein Familienname, unter dem ich zuletzt fuer eine Wohnung in I
I der Bundesrepublik Deutschland *) bei der Meldebehoerde gemeldet I
I war, I
I ( ) ist unveraendert. ( ) lautete damals: I
I-----------------------------------------------------------------I
(3) I Meine derzeitige Wohnung (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, I
I Ort, Staat) I
I I
I-----------------------------------------------------------------I
(4) I Ich hatte nach dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik I
- 45 -
I Deutschland *) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt I
I folgende bei der Meldebehoerde gemeldete Wohnung/en inne: I
I vom I bis zum I Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort I
I-----------------------------------------------------------------I
I I I I
I-----------------------------------------------------------------I
(5) I und bin fortgezogen am I nach (Ort, Staat) I
I (Datum der Abmeldung) I I
I I I
I-----------------------------------------------------------------I
(6) I Ich bin im Besitz eines I Ausweis-Nummer: I
I I-----------------------------------I
I ( ) Personalausweises I ausgestellt I von (ausstellende I
I I am: I Behoerde) I
I ( ) Reisepasses I I I
I-----------------------------------------------------------------I
(7) I Ich versichere gegenueber der Gemeindebehoerde an Eides statt: I
(8) I - Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des I
I Grundgesetzes, I
I ( ) ich habe das 18. Lebensjahr ( ) ich werde das 18. Lebens- I
I vollendet, jahr bis zum Wahltag I
I vollenden, I
(9) I - ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen, I
I - ich hatte vor meinem Fortzug aus der Bundesrepublik I
I Deutschland *) I
I ( ) dort mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Wohnung inne, I
(10) I ( ) dort mindestens 3 Monate ununterbrochen meinen sonstigen I
I gewoehnlichen Aufenthalt, I
(11) I ( ) am Wahltag werde ich seit mindestens 3 Monaten in den I
I uebrigen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union eine I
I Wohnung innegehabt oder mich sonst gewoehnlich aufgehalten I
I haben, I
(12) I - ich nehme an der Wahl zum Europaeischen Parlament in keinem I
I anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union teil, I
I - ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das I
I Waehlerverzeichnis fuer die Wahl zum Europaeischen Parlament in I
I der Bundesrepublik Deutschland gestellt. I
I Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche I
I Angaben die Eintragung in das Waehlerverzeichnis erwirkt, und I
I wer unbefugt waehlt oder dies versucht. I
I Ich werde deshalb unverzueglich gegenueber der Gemeindebehoerde I
I diesen Antrag zuruecknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, I
I wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche/r oder vom I
I Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte. I
I-----------------------------------------------------------------I
(13) I ( ) Die Wahlunterlagen sollen an meine angegebene derzeitige I
I Wohnung uebersandt werden. I
I-----------------------------------------------------------------I
I ( ) Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift I
I uebersandt werden: I
I Familienname, Vorname I
I I
I ----------------------------------------------------------- I
I Anschrift (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat) I
I-----------------------------------------------------------------I
(14) I Ort, Datum I
I I
I --------------------------------------------------------------- I
I Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname) I
I I
I-----------------------------------------------------------------I
(15) I Ich versichere gegenueber der Gemeindebehoerde an Eides statt, I
- 46 -
I dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des I
I Antragstellers ausgefuellt habe und die darin gemachten Angaben I
I nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen. I
I-----------------------------------------------------------------I
I Ort, Datum I
I I
I --------------------------------------------------------------- I
I Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname) I
I I
I --------------------------------------------------------------- I
*) Zu beruecksichtigen ist auch eine fruehere Wohnung oder ein frueherer
Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thueringen zuzueglich des Gebiets des frueheren Berlin (Ost)).
Wird von der Gemeindebehoerde ausgefuellt.
Muster fuer amtliche Vermerke Rueckseite
der Erstausfertigung
------------------------------------------------------------------------
I 1 I Zustaendigkeit der Gemeindebehoerde ( ) Ja I
I I----------------------------------------------------------------I
I I ( ) Nein. Urschriftlich zustaendigkeitshalber abgegeben an I
I I die Gemeindebehoerde: I
I I----------------------------------------------------------------I
I I Gemeindebehoerde I
I I I
I I----------------------------------------------------------------I
I I Begruendung I
I I I
I I----------------------------------------------------------------I
I I (Ort, Datum) I Unterschrift des Beauftragten der I
I I I Gemeindebehoerde I
I I I I
I I I i. A. I
I----------------------------------------------------------------------I
I 2 I Antragseingang I
I I am (Datum) I 21. Tag vor I Antragseingang I
I I I der Wahl (Datum) I
I I I = I ( ) verspaetet ( ) rechtzeitig I
I----------------------------------------------------------------------I
I 3 I Status als Deutscher I
I I nachgewiesen ( ) nein ( ) ja I
I----------------------------------------------------------------------I
I 4 I 18. Lebensjahr am Wahltag I
I I vollendet ( ) nein ( ) ja I
I----------------------------------------------------------------------I
I 5 I Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen I
I I Mindestens dreimonatiger I
I I ununterbrochener Aufenthalt I
I I nach dem 23. Mai 1949 und vor I
I I dem Fortzug aus der I
I I Bundesrepublik Deutschland *) ( ) nein ( ) ja I
I I oder mindestens dreimonatiger I
I I ununterbrochener Aufenthalt in I
I I den uebrigen Mitgliedstaaten I
I I der Europaeischen Union ( ) nein ( ) ja I
I----------------------------------------------------------------------I
I 6 I Wahlausschlussgrund I
I I § 6a Abs. 1 EuWG ( ) vorhanden ( ) nicht I
I I vorhanden I
I I Ausschlussgrund: ( ) § 6a Abs. 1 Nr. 1 EuWG I
I I ( ) § 6a Abs. 1 Nr. 2 EuWG I
- 47 -
I I ( ) § 6a Abs. 1 Nr. 3 EuWG I
I----------------------------------------------------------------------I
I 7 I Wahlrechtsvoraussetzungen I
I I erfuellt: I
I I nach § 6 Abs. 1 Nr. 2b EuWG ( ) nein ( ) ja I
I I nach § 6 Abs. 2 EuWG i.V.m. I
I I § 12 Abs. 2 Satz 1 I
I I BWG ( ) nein ( ) ja I
I----------------------------------------------------------------------I
I 8 I Erledigung des Antrages I
I I----------------------------------------------------------------I
I I I Bezeichnung des Wahlbezirks I
I I ( ) Eintragung in das I I
I I Waehlerverzeichnis I I
I I ( ) Erteilung des Wahlscheines I Wahlscheinnummer I
I I ( ) Vermerk ueber die Wahlschein- I
I I erteilung im Waehler- I I
I I verzeichnis I I
I I ( ) Absendung des Wahlscheins I Datum I
I I und der Briefwahlunterlagen I I
I I per Luftpost am I I
I I ( ) Uebersendung der Zweit- I Datum I
I I ausfertigung des Antrages I I
I I an den Bundeswahlleiter am I I
I I ( ) Zurueckweisung (s. Anlage) I
------------------------------------------------------------------------
*) Zu beruecksichtigen ist auch eine fruehere Wohnung oder ein frueherer
Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thueringen zuzueglich des Gebiets des frueheren Berlin (Ost)).
Bitte
- fuellen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in
Druck- oder Maschinenschrift aus,
- beachten Sie die Erlaeuterungen im Merkblatt zu den
Randnummern ( ),
- trennen Sie nicht das Blatt "Erstausfertigung" vom Blatt
"Zweitausfertigung",
- das Zutreffende ankreuzen (x) bzw. ausfuellen.
------------------------------ Zweitausfertigung
I (1) An die I -----------------
I Gemeindebehoerde I -------------------------------
I I I Antrag auf Eintragung in I
I I I das Waehlerverzeichnis fuer I
I I I Deutsche I
I I I (2) Antrag gemaess § 17 Abs. 5
I BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND I I der Europawahlordnung I
------------------------------ I (EuWO) auf Eintragung I
I in das Waehlerverzeichnis
I zur Europawahl --------I
I am I Datum I
I und Wahlschein- --------I
I antrag I
-------------------------------
-------------------------------------------------------------------
I Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen I
I I
I-----------------------------------------------------------------I
I I Tag I Monat I Jahr I I
I Geburtsdatum I I I I I I I I I I
I------------------------------------------ I
- 48 -
I Mein Familienname, unter dem ich zuletzt fuer eine Wohnung in I
I der Bundesrepublik Deutschland *) bei der Meldebehoerde gemeldet I
I war, I
I( ) ist unveraendert. I
I( ) lautete damals: ............................................ I
I-----------------------------------------------------------------I
(3) I Meine derzeitige Wohnung (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, I
I Ort, Staat) I
I I
I-----------------------------------------------------------------I
(4) I Ich hatte nach dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik I
I Deutschland *) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt I
I folgende bei der Meldebehoerde gemeldete Wohnung/en inne: I
I vom I bis zum I Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort I
I-----------------------------------------------------------------I
I I I I
I-----------------------------------------------------------------I
(5) I und bin fortgezogen am I nach (Ort, Staat) I
I (Datum der Abmeldung) I I
I I I
I-----------------------------------------------------------------I
(6) I Ich bin im Besitz eines I Ausweisnummer I
I I-----------------------------------I
I ( ) Personalausweises I ausgestellt I von (ausstellende I
I I am: I Behoerde) I
I ( ) Reisepasses I I I
I-----------------------------------------------------------------I
(7) I Ich versichere gegenueber der Gemeindebehoerde an Eides statt: I
(8) I - Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des I
I Grundgesetzes, I
I ( ) ich habe das 18. Lebensjahr ( ) ich werde das 18. Lebens- I
I vollendet, jahr bis zum Wahltag I
I vollenden, I
(9) I - ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen, I
I - ich hatte vor meinem Fortzug aus der Bundesrepublik I
I Deutschland *) I
I ( ) dort mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Wohnung inne, I
(10) I ( ) dort mindestens 3 Monate ununterbrochen meinen sonstigen I
I gewoehnlichen Aufenthalt, I
(11) I ( ) am Wahltag werde ich seit mindestens 3 Monaten in den I
I uebrigen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union eine I
I Wohnung innegehabt oder mich sonst gewoehnlich aufgehalten I
I haben, I
(12) I - ich nehme an der Wahl zum Europaeischen Parlament in keinem I
I anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union teil, I
I - ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das I
I Waehlerverzeichnis fuer die Wahl zum Europaeischen Parlament in I
I der Bundesrepublik Deutschland gestellt. I
I Mir ist bekannt, dass sich nach strafbar macht, wer durch I
I falsche Angaben die Eintragung in das Waehlerverzeichnis erwirkt,
I und wer unbefugt waehlt oder dies versucht. I
I Ich werde deshalb unverzueglich gegenueber der Gemeindebehoerde I
I diesen Antrag zuruecknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, I
I wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche/r oder vom I
I Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte. I
I-----------------------------------------------------------------I
(13) I ( ) Die Wahlunterlagen sollen an meine angegebene derzeitige I
I Wohnung uebersandt werden. I
I ( ) Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift I
I uebersandt werden: I
I Familienname, Vorname I
I I
- 49 -
I ----------------------------------------------------------- I
I Anschrift (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat) I
I-----------------------------------------------------------------I
(14) I Ort, Datum I
I I
I --------------------------------------------------------------- I
I Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname) I
I I
I --------------------------------------------------------------- I
(15) I Ich versichere gegenueber der Gemeindebehoerde an Eides statt I
I dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des I
I Antragstellers ausgefuellt habe und die darin gemachten Angaben I
I nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen. I
I-----------------------------------------------------------------I
I Ort, Datum I
I I
I --------------------------------------------------------------- I
I Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname) I
I I
-------------------------------------------------------------------
*) Zu beruecksichtigen ist auch eine fruehere Wohnung oder ein frueherer
Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thueringen zuzueglich des Gebiets des frueheren Berlin (Ost)).
-------------------------------------------------------------------
I Vom Antragsteller nicht absenden I Rueckseite I
I--------------------------------- I der Zweitausfertigung I
I Wird von der Gemeindebehoerde uebersandt I-----------------------I
I------------------------------------------ I
I I
I I
----------------------------------- I
I Datenerfassungsstelle fuer den I I
I Bundeswahlleiter I I
I Statistisches Bundesamt I I
I Zweigstelle Bonn I I
I Postfach 170377 I I
I I I
I 53029 Bonn I I
----------------------------------- I
I I
I Betr.: Register nach § 17 Abs. 5 EuWO I
I Der Antragsteller wird in das Waehlerverzeichnis der Gemeinde I
I eingetragen. I
I-----------------------------------------------------------------I
I Name und Anschrift der Gemeindebehoerde sowie Bundesland, bei I
I kreisangehoerigen Gemeinden auch der Name des Kreises I
I I
I I
------------------------------- I
I Ort, Datum I I
I I I
------------------------------- I
I I
----------------------------------------------------- I
I Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehoerde I I
I I I
I I I
I i. A. I I
----------------------------------------------------- I
- 50 -
I I
I I
I I
-------------------------------------------------------------------
Merkblatt
zu dem Antrag auf Eintragung in das Waehlerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides
statt
Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland noch fuer eine Wohnung gemeldet
sind, duerfen den Antrag nicht stellen.
(1) Zustaendige Gemeindebehoerde, an die der Antrag zu richten ist, ist
- die Gemeindebehoerde der letzten - gemeldeten - Hauptwohnung in der
Bundesrepublik Deutschland *),
- das Bezirksamt Mitte von Berlin, Rathaus Tiergarten, Bezirkswahlamt,
Mathilde-Jacob-Platz 1, 10551 Berlin, wenn der Wahlberechtigte noch nie fuer
eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland *) gemeldet war.
Fuer Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Waehlerverzeichnis einzutragen
sind, gelten Sonderbestimmungen nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 der Europawahlordnung
(EuWO).
(2) Antrag auf Eintragung in das Waehlerverzeichnis und Wahlscheinantrag
Wahlberechtigte koennen an der Wahl zum Europaeischen Parlament grundsaetzlich
nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem
Waehlerverzeichnis eingetragen sind.
Deutsche, die ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der
Bundesrepublik Deutschland nicht fuer eine Wohnung gemeldet sind, werden
nur auf foermlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer
Versicherung an Eides statt in ein Waehlerverzeichnis eingetragen, sofern
sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate
ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland *) oder in den Gebieten der
uebrigen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union eine Wohnung innegehabt oder
sich sonst gewoehnlich aufgehalten haben; auf die Dreimonatsfrist wird ein
unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland *)
angerechnet.
Fuer jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und
Zweitausfertigung) auszufuellen. Sammelantraege sind nicht moeglich.
Der Antrag sollte fruehestmoeglich gestellt werden; er muss spaetestens
bis zum 21. Tage vor der Wahl bei der zustaendigen Gemeindebehoerde
eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlaengert werden. Der in das
Waehlerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte erhaelt ueber die Eintragung
keine Benachrichtigung. Ihm werden - bei fruehestmoeglicher Antragstellung - der
Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ca. 1 Monat vor dem Wahltag uebersandt.
Im Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland *) ist zu beachten:
- Wer bereits vor dem 35. Tage vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland
*) fortgezogen ist, muss seine Eintragung in das Waehlerverzeichnis
beantragen.
- Wer erst nach dem 35. Tage vor der Wahl fortzieht, d. h. sich erst nach
diesem Termin abmeldet, braucht diesen Antrag nicht zu stellen. In diesem
Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Waehlerverzeichnis.
Bei Rueckkehr in die Bundesrepublik Deutschland gilt:
- Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurueckkehrt und sich hier vor dem
35. Tage vor der Wahl fuer eine Wohnung anmeldet, darf diesen Antrag nicht
- 51 -
stellen, weil er von Amts wegen am Zuzugsort in ein Waehlerverzeichnis
eingetragen wird.
- Wer sich vor dem 21. Tage vor der Wahl anmelden wird, braucht diesen Antrag
nicht mehr zu stellen, weil er auf Wunsch, den er bei der Anmeldung aeussern
kann, in das Waehlerverzeichnis seines Zuzugsortes in der Bundesrepublik
Deutschland eingetragen wird. Wurde aber bereits ein Antrag gestellt,
so ist das Wahlrecht an dem Ort auszuueben, wo der Antragsteller in das
Waehlverzeichnis eingetragen worden ist.
- Wer sich erst nach dem 21. Tage vor der Wahl in der Bundesrepublik
Deutschland anmelden wird, muss diesen Antrag stellen, weil er sonst nicht
mehr in ein Waehlerverzeichnis eingetragen wird.
(3) Von Seeleuten, die auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, mit
folgenden Angaben auszufuellen:
Name des Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat).
(4) Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland *)
zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der
Meldebehoerde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das
Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfuellt, so sind diese auch anzugeben.
Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland *)
gewoehnlich aufgehalten hat, ohne fuer eine Wohnung gemeldet zu sein,
bitte statt der Anschrift angeben: "Mein Aufenthalt ist bekannt
der ..................." (Angabe der Gemeindebehoerde, der der gewoehnliche
Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).
Von Seeleuten (siehe unter (3)), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert
waren, das die Bundesflagge zu fuehren berechtigt war, und danach nur noch auf
Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufuellen:
Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort,
Land).
(5) Von Seeleuten (siehe unter (3)) hier mit folgenden Angaben auszufuellen:
Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge
zu fuehren berechtigt war, Name und Nationalitaet des Seeschiffes unter fremder
Flagge.
(6) Angaben nur fuer ein Dokument erforderlich.
(7) Die Eintragung in das Waehlerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung
des Antragstellers fuer die Wahl zum Europaeischen Parlament nachgewiesen ist.
Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden.Auf
die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird
hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum
Wahltag fortfaellt, muss der Antrag zurueckgenommen werden.
(8) Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, wer
1. die deutsche Staatsangehoerigkeit besitzt oder
2. als Fluechtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehoerigkeit oder als
dessen Ehegatte oder Abkoemmling in dem Gebiete des Deutsches Reiches nach
dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat oder
3. als Spaetaussiedler oder als dessen nichtdeutscher Ehegatte, wenn die Ehe
zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete mindestens drei Jahre
bestanden hat, oder als dessen Abkoemmling Aufnahme in der Bundesrepublik
Deutschland gefunden hat.
In Zweifelsfaellen und wegen des vollen Wortlauts des Artikels 116 Abs. 1
des Grundgesetzes empfiehlt sich eine Rueckfrage bei der naechsten deutschen
diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung.
- 52 -
(9) Vom Wahlrecht zum Europaeischen Parlament ist nach § 6a Abs. 1 des
Europawahlgesetzes ausgeschlossen,
1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2. derjenige, fuer den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer
nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch,
wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des
Buergerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des
Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
(10) Vergleiche unter (4) Absatz 2
Hier ankreuzen, wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland
*) gewoehnlich aufgehalten hat, ohne fuer eine Wohnung gemeldet zu sein.
(11) Ausser der Bundesrepublik Deutschland sind z. Zt. Mitgliedstaaten der
Europaeischen Union: Belgien, Bulgarien, Daenemark, Estland, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg,
Malta, Niederlande, Oesterreich, Polen, Portugal, Rumaenien, Schweden, Slowakei,
Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Koenigreich und
Zypern.
(12) Niemand darf an der Wahl zum Europaeischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es
ist deshalb nicht zulaessig und waere eine strafbare Wahlfaelschung, wenn sich
jemand an der Direktwahl in mehreren Mitgliedstaaten der Europaeischen Union
oder mehrfach in der Bundesrepublik Deutschland beteiligen wuerde.
(13) Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem
Gebiet (Kreis oder Kreisfreie Stadt) erfolgen, in dem der Wahlschein gueltig
ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhaendigen.
(14) Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner
Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer
koerperlichen Beeintraechtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die
Versicherung an Eides statt selbst auszufuellen und abzugeben, koennen sich
der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat auch den Antrag und die
Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16.
Lebensjahr vollendet haben. Vergleiche im Uebrigen Randnummer (15).
(15) Bedient sich der Antragsteller wegen eines der in Randnummer (14) genannten
Gruende der Hilfe einer anderen Person, hat diese die Versicherung an Eides
statt zu unterschreiben.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen
Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
*)
Zu beruecksichtigen ist auch eine fruehere Wohnung oder ein frueherer Aufenthalt in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen zuzueglich des Gebiets des frueheren
Berlin (Ost)).
Anlage 2A (zu § 17a Abs. 2)
Antrag auf Eintragung in das Waehlerverzeichnis fuer Unionsbuerger
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2564 - 2566;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
Bitte
- fuellen Sie den Antrag in Druck- oder Maschinenschrift aus,
- beachten Sie die Erlaeuterungen im Merkblatt zu den
Randnummern ( ),
- das Zutreffende ankreuzen (x) bzw. ausfuellen.
------------------------------
- 53 -
I (1) An die I -------------------------------
I Gemeindebehoerde I I Antrag auf Eintragung in I
I I I das Waehlerverzeichnis fuer I
I I I Unionsbuerger I
I I I (2) Antrag gemaess § 17a Abs. 2
I I I der Europawahlordnung I
I I I (EuWO) auf Eintragung I
------------------------------ I in das Waehlerverzeichnis
I zur Europawahl --------I
I am I Datum I
I --------I
-------------------------------
-------------------------------------------------------------------
(3) I Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen I
I I
I-----------------------------------------------------------------I
I I Tag I Monat I Jahr I I
I Geburtsdatum I I I I I I I I I Geburtsort I
I-----------------------------------------------------------------I
(4) I Ich bin im Besitz eines I Ausweisnummer I I
I I-----------------------------------I
I ( ) gueltigen Identitaets- I ausgestellt I von (ausstellende I
I ausweises I am: I Behoerde) I
I I-----------------------------------I
I ( ) Reisepasses I zuletzt I von (ausstellende I
I I verlaengert I Behoerde) I
I I am: I I
I-----------------------------------------------------------------I
(5) I Ich versichere gegenueber der Gemeindebehoerde an Eides statt: I
I-----------------------------------------------------------------I
(6) I Ich besitze die Staatsangehoerigkeit folgenden Mitgliedstaates I
I der Europaeischen Union I
I I
I-----------------------------------------------------------------I
(7) I Meine derzeitige (Haupt-)Wohnung (Strasse, Hausnummer, I
I Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland ist I
I I
I-----------------------------------------------------------------I
(8) I Am Wahltag werde ich folgende (Haupt-)Wohnung (Strasse, I
I Hausnummer, Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik I
I Deutschland haben I
I I
I-----------------------------------------------------------------I
(9) I Vor meinem Fortzug war ich zuletzt im Herkunftsmitgliedstaat I
I im (Waehler-)Verzeichnis folgender Gemeinde/Stadt I
I (Gebietskoerperschaft/folgenden Wahlkreises) I
I-----------------------------------------------------------------I
I vom I bis I Gemeinde/Stadt (Gebietskoerperschaft/ I
I I I Wahlkreis) I
I-----------------------------------------------------------------I
I und bin fortgezogen am I nach (Ort, Staat) I
I (Datum der Abmeldung) I I
I I I
I-----------------------------------------------------------------I
(10) I - Ich nehme an der Wahl zum Europaeischen Parlament in keinem I
I anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union teil. I
(11) I - Ich bin im Herkunftsmitgliedstaat nicht vom aktiven I
I Wahlrecht ausgeschlossen. I
(12) I - Am Wahltag werde ich seit mindestens drei Monaten in der I
I Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitglied- I
I staat der Europaeischen Union ununterbrochen eine I
I Wohnung innegehabt oder mich sonst gewoehnlich aufgehalten I
- 54 -
I haben. I
I ( ) Ich habe das 18. Lebensjahr ( ) Ich werde das 18. Lebens- I
I vollendet. jahr bis zum Wahltag I
I vollenden. I
(13) I Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das I
I Waehlerverzeichnis fuer die Wahl zum Europaeischen Parlament in I
I der Bundesrepublik Deutschland gestellt. I
(14) I Mir ist bekannt, dass ich bei kuenftigen Wahlen der I
I Abgeordneten des Europaeischen Parlaments von Amts wegen in das I
I Waehlerverzeichnis eingetragen werde, wenn dieser Antrag zur I
I Eintragung gefuehrt hat.
I-----------------------------------------------------------------I
(15) I Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche I
I Angaben die Eintragung in das Waehlerverzeichnis erwirkt, und I
I wer unbefugt waehlt oder dies versucht. I
I Ich werde deshalb unverzueglich gegenueber der Gemeindebehoerde I
I diesen Antrag zuruecknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, I
I wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Staatsangehoeriger eines I
I Mitgliedstaates der Europaeischen Union sein sollte, vom I
I Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte oder in der Bundesrepublik I
I Deutschland keine Wohnung mehr innehaben - oder keinen I
I sonstigen gewoehnlichen Aufenthalt mehr haben sollte. I
I-----------------------------------------------------------------I
I Ort, Datum I
I I
I --------------------------------------------------------------- I
I Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname) I
I-----------------------------------------------------------------I
(16) I Ich versichere gegenueber der Gemeindebehoerde an Eides statt, I
I dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des I
I Antragstellers ausgefuellt habe und die darin gemachten Angaben I
I nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen. I
I --------------------------------------------------------------- I
I Ort, Datum I
I I
I --------------------------------------------------------------- I
I Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname) I
-------------------------------------------------------------------
Wird von der Gemeindebehoerde ausgefuellt.
Rueckseite
Muster fuer amtliche Vermerke
------------------------------------------------------------------------
I 1. I Zustaendigkeit der Gemeindebehoerde ( ) Ja I
I I----------------------------------------------------------------I
I I ( ) Nein. Urschriftlich zustaendigkeitshalber abgegeben an I
I I die Gemeindebehoerde: I
I I Gemeindebehoerde I
I I I
I I----------------------------------------------------------------I
I I Begruendung I
I I I
I I----------------------------------------------------------------I
I I Ort, Datum I Unterschrift des Beauftragten I
I I I der Gemeindebehoerde I
I I I i. A. I
I I----------------------------------------------------------------I
I 2. I Antragseingang I
I I am (Datum) I 21. Tag vor I Antragseingang I
I I I der Wahl (Datum) I
I I I = I ( ) verspaetet ( ) rechtzeitig I
I----------------------------------------------------------------------I
- 55 -
I 3. I Status als Unionsbuerger I
I I nachgewiesen ( ) nein ( ) ja I
I----------------------------------------------------------------------I
I 4. I 18. Lebensjahr am Wahltag I
I I vollendet ( ) nein ( ) ja I
I----------------------------------------------------------------------I
I 5. I Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen I
I I Mindestens dreimonatige I
I I ununterbrochene Innehabung I
I I einer Wohnung oder eines I
I I sonstigen gewoehnlichen I
I I Aufenthaltes in der I
I I Bundesrepublik Deutschland *) I
I I oder einem anderen I
I I Mitgliedstaat der I
I I Europaeischen Union. ( ) nein ( ) ja I
I----------------------------------------------------------------------I
I 6. I Wahlausschlussgrund § 6a I
I I Abs. 2 Nr. 1 EuWG ( ) vorhanden ( ) nicht I
I I vorhanden I
I I Ausschlussgrund: ( ) § 6a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. I
I I § 6a Abs. 1 Nr. 1 EuWG I
I I ( ) § 6a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. I
I I § 6a Abs. 1 Nr. 2 EuWG I
I I ( ) § 6a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. I
I I § 6a Abs. 1 Nr. 3 EuWG I
I I ( ) Falls nicht vorhanden, Uebersendung des einheitlichen I
I I Formulars fuer den Informationsaustausch zwischen den I
I I Mitgliedstaaten an die vom Herkunftsmitgliedstaat I
I I angegebene Stelle. I
I I----------------------------------------------------------------I
I I ( ) Falls nicht vorhanden, aber bei Bestehen von Zweifeln I
I I hinsichtlich eines Wahlausschlussgrundes im Herkunfts- I
I I mitgliedstaat (§ 6a Abs. 2 Nr. 2 EuWG) I
I I I
I I Nach Rueckmeldung aus dem Herkunftsmitgliedstaat I
I I I
I I Wahlausschlussgrund nach § 6a I
I I Abs. 2 Nr. 2 EuWG ( ) vorhanden ( ) nicht I
I I vorhanden I
I----------------------------------------------------------------------I
I 7. I Erledigung des Antrages I
I I----------------------------------------------------------------I
I I I Bezeichnung des Wahlbezirks I
I I ( ) Eintragung in das I I
I I Waehlerverzeichnis I I
I I----------------------------------------------------------------I
I I ( ) Erteilung des Wahlscheins I Wahlscheinnummer I
I I----------------------------------------------------------------I
I I ( ) Vermerk ueber die Wahlscheinerteilung im Waehlerverzeichnis I
I I----------------------------------------------------------------I
I I ( ) Zurueckweisung (s. Anlage) I
------------------------------------------------------------------------
*) Zu beruecksichtigen ist auch eine fruehere Wohnung oder ein frueherer Aufenthalt in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen zuzueglich des Gebiets des frueheren
Berlin (Ost)).
noch Anlage 2a
(zu § 17a Abs. 2)
Merkblatt
- 56 -
zu dem Antrag auf Eintragung in das Waehlerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides
statt fuer Unionsbuerger
Der Antrag darf nur von wahlberechtigten Unionsbuergern, die in der Bundesrepublik
Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewoehnlich aufhalten (und die nicht
gleichzeitig Deutsche sind), ausgefuellt werden.
(1) Zustaendige Gemeindebehoerde, an die der Antrag zu richten ist, ist die
Gemeindebehoerde, bei der der Unionsbuerger in der Bundesrepublik Deutschland
fuer eine Wohnung gemeldet ist - bei mehreren Wohnungen die fuer die Hauptwohnung
zustaendige Gemeinde.
Fuer Unionsbuerger, die sich in der Bundesrepublik Deutschland sonst
gewoehnlich aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben, und fuer Seeleute gelten
Sonderbestimmungen nach § 17a Abs. 3 der Europawahlordnung (EuWO).
(2) Antrag auf Eintragung in das Waehlerverzeichnis
Unionsbuerger koennen an der Wahl der Abgeordneten des Europaeischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland grundsaetzlich nur teilnehmen, wenn sie in der
Bundesrepublik Deutschland in einem Waehlerverzeichnis eingetragen sind.
Unionsbuerger mit Wohnung oder sonstigem gewoehnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland werden erstmalig nur auf foermlichen Antrag (amtliches
Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein
Waehlerverzeichnis eingetragen, wenn sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten
ihre Wohnung oder ihren sonstigen gewoehnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland oder in den uebrigen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union haben.
Fuer jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufuellen. Sammelantraege
sind nicht moeglich. Der Antrag sollte fruehestmoeglich gestellt werden; er muss
spaetestens bis zum 21. Tage vor der Wahl bei der zustaendigen Gemeindebehoerde
eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlaengert werden.
Ist ein wahlberechtigter Unionsbuerger bereits auf seinen Antrag hin bei der
Wahl zum Europaeischen Parlament am 13. Juni 1999 oder einer spaeteren Wahl
zum Europaeischen Parlament in ein Waehlerverzeichnis in der Bundesrepublik
Deutschland eingetragen worden, so ist bei kuenftigen Wahlen ein erneuter
Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern
die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht,
wenn der Unionsbuerger bis zum 21. Tag vor der Wahl gegenueber der zustaendigen
Gemeindebehoerde beantragt, nicht im Waehlerverzeichnis gefuehrt zu werden. Dieser
Antrag gilt fuer alle kuenftigen Wahlen zum Europaeischen Parlament, bis der
Unionsbuerger wieder einen Antrag auf Eintragung in das Waehlerverzeichnis stellt.
Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik
Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Waehlerverzeichnis
erforderlich.
(4) Angaben nur fuer ein Dokument erforderlich.
(5) Die Eintragung in das Waehlerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung
des Antragstellers fuer die Wahl zum Europaeischen Parlament nachgewiesen ist.
Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden.Auf
die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird
hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltag
fortfaellt oder am Wahltag nicht vorliegt, muss der Antrag zurueckgenommen werden.
(6) Staatsangehoerigkeit des Herkunftsmitgliedstaates der Europaeischen Union.
(7) Unionsbuerger, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland fuer eine Wohnung
gemeldet sind, siehe unter (1) Absatz 2.
(8) Angaben sind nur erforderlich, wenn der Antragsteller am Wahltage eine von
Nummer (7) abweichende Wohnung hat.
(9) Anzugeben ist die Gemeinde/Stadt (Gebietskoerperschaft/der Wahlkreis) des
Herkunftsmitgliedstaates, in dessen Waehlerverzeichnis oder, sofern ein
solches nicht gefuehrt wird, in dessen Melderegister er gegebenenfalls zuletzt
eingetragen war und wann der Herkunftsmitgliedstaat wohin verlassen wurde.
(10) Niemand darf an der Wahl zum Europaeischen Parlament mehrfach teilnehmen. Die
Gemeindebehoerde unterrichtet die zustaendige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates
ueber die Eintragung eines Unionsbuergers in das Waehlerverzeichnis.
- 57 -
(11) Vom Wahlrecht zum Europaeischen Parlament ist nach § 6a Abs. 2 Nr. 2
des Europawahlgesetzes ein Unionsbuerger ausgeschlossen, wenn er in dem
Mitgliedstaat der Europaeischen Union, dessen Staatsangehoerigkeit er besitzt
(Herkunftsmitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen
Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europaeischen Parlament nicht besitzt.
(12) Vergleiche unter (2) und (9)
Ausser der Bundesrepublik Deutschland sind z. Zt. Mitgliedstaaten der
Europaeischen Union: Belgien, Daenemark, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Oesterreich, Portugal, Schweden,
Spanien, Vereinigtes Koenigreich. Ausser der Bundesrepublik Deutschland sind
z. Zt. Mitgliedstaaten der Europaeischen Union: Belgien, Bulgarien, Daenemark,
Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen,
Luxemburg, Malta, Niederlande, Oesterreich, Polen, Portugal, Rumaenien, Schweden,
Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes
Koenigreich und Zypern.
(13) Siehe unter (10).
(14) Unionsbuerger koennen bei Wahlen zum Europaeischen Parlament bis spaetestens zum 21.
Tage vor der Wahl bei der zustaendigen Gemeindebehoerde schriftlich beantragen,
nicht im Waehlerverzeichnis gefuehrt zu werden.
(15) Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner
Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer koerperlichen
Beeintraechtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an
Eides statt selbst auszufuellen und abzugeben, koennen sich der Hilfe einer
anderen Person bedienen. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an
Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet
haben. Vergleiche im Uebrigen zu Randnummer (16).
(16) Bedient sich ein Antragsteller wegen eines der in Randnummer (15) genannten
Gruende der Hilfe einer anderen Person, hat diese die Versicherung an Eides statt
zu unterschreiben.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an
Eides statt wird hingewiesen.
Anlage 2B (zu § 17a Abs. 5)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2567 - 2570;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
------------------------------
I Absender (Gemeindebehoerde) I
I I (Europaemblem)
I I
------------------------------
------------------------------
I Empfaenger (Bitte Anschrift I
I der Kontaktstelle fuer den I
I Informationsaustausch des I Wahlen zum Europaeischen
I Herkunftsmitgliedstaates I Parlament 2009
I eintragen) I
I I
I I
------------------------------
1) (DE) Mitteilung ueber die Eintragung in das Waehlerverzeichnis fuer Wahlen zum
Europaeischen Parlament von Unionsbuergern, die in einem
Mitgliedstaat wohnen, dessen Staatsangehoerigkeit sie nicht besitzen
(Artikel 13 der Richtlinie 93/109/EG des Rates)
(EN) Notification of entry into the electoral roll for European Parliament
elections of EU citizens residing in a Member State of which they are
not nationals (Article 13 of Council Directive 93/109/EC)
(FR) Notification de I'inscription dans les listes electorales pour les
- 58 -
elections au Parlement europeen pour les citoyens UE residant dans un
Etat membre dont ils ne sont pas ressortissants
(Article 13 de la Directive 93/109/EC du Conseil)
2) (DE) Name(n) (EN) Surname(s) (FR) Nom(s)
..........................................................................
3) (DE) Vornamen (EN) Given names (FR) Prenoms
..........................................................................
4) (DE) Geburtsname (EN) Maiden name (FR) Nom de jeune fille
..........................................................................
5) (DE) Geschlecht (EN) Sex (FR) Sexe
..........................................................................
6) (DE) Staatsangehoerigkeit (EN) Nationality (FR) Nationalite
..........................................................................
7) (DE) Geburtsdatum (EN) Date of birth (FR) Date de naissance
..........................................................................
8) (DE) Geburtsort (EN) Place of birth (FR) Lieu de naissance
..........................................................................
9) (DE) Gemeinde/Stadt (Gebietskoerperschaft oder Wahlkreis)
des Herkunftsmitgliedstaates, wo der Waehler zuletzt in ein
Waehlerverzeichnis eingetragen war (EN) Locality or
constituency in the voter's home member state on the
electoral roll of which the voter's name was last entered
(FR) Localite ou circonscription dans I'Etat membre d'origine ou il a ete
inscrit en dernier lieu
..........................................................................
10) (DE) ist fuer die Wahlen zum Europaeischen Parlament 2009 als aktiv
Wahlberechtigter eingetragen in (nur Mitgliedstaat angeben
(EN) is registered as a voter for the 2009 European Parliament elections
(indicate Member State only) (FR) est inscrit(e) comme electeur pour
les elections au Parlement europeen en 2009 en (indiquer I'Etat
membre seulement)
Anlage 2B
(zu § 17a Abs. 5)
- Rueckseite -
Inhalt: Ueberwiegend nicht darstellbare Schriftzeichen,
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2568 - 2570)
Anlage 2C (zu § 17b Abs. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2571 - 2573
Bitte
- fuellen Sie den Antrag in Druck- oder Maschinenschrift aus,
- beachten Sie die Erlaeuterungen im Merkblatt zu den Randnummern ( ),
- das Zutreffende ankreuzen (x) bzw. ausfuellen.
----------------------------------- ------------------------------------
I (1) An die I I Antrag fuer Unionsbuerger, I
I Gemeindebehoerde I I nicht im Waehlerverzeichnis I
I I I gefuehrt zu werden I
I I ------------------------------------
-----------------------------------
-------------------------------------------------------------------------------
I (2) I Ich beantrage, gemaess § 17b Abs. 2 der Europawahlordnung (EuWO) nicht I
I I im Waehlerverzeichnis gefuehrt zu werden. I
-------------------------------------------------------------------------------
I (3) I Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen I
I I I
I I-----------------------------------------------------------------------I
- 59 -
I I I Tag I Monat I Jahr I Geburtsort I
I I I I I I I I I I I I
I I Geburtsdatum I I I I I I I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
I (4) I Ich bin im Besitz eines I Ausweisnummer I
I I I I
I I I----------------------------------------I
I I I ausgestellt am I von (ausstellende I
I I I I Behoerde) I
I I I I I
I I ( ) gueltigen Identitaets- I----------------------------------------I
I I ausweises I zuletzt verlaengert I von (ausstellende I
I I I am I Behoerde) I
I I ( ) Reisepasses I I I
-------------------------------------------------------------------------------
I (5) I Ich besitze die Staatsangehoerigkeit folgenden Mitgliedstaates der I
I I Europaeischen Union I
I I I
-------------------------------------------------------------------------------
I (6) I Meine derzeitige (Haupt-)Wohnung (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, I
I I Ort) ist in der Bundesrepublik Deutschland I
I I I
-------------------------------------------------------------------------------
I (7) I Mir ist bekannt, dass dieser Antrag fuer alle kuenftigen Wahlen zum I
I I Europaeischen Parlament gilt. Um erneut an einer Wahl zum I
I I Europaeischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen I
I I zu koennen, muss ich als Unionsbuerger einen neuen Antrag auf I
I I Eintragung in das Waehlerverzeichnis stellen. I
I I I
I I -----------------------------------------------------------------------
I I Ort, Datum I Unterschrift des Antragstellers I
I I I (Vor- und Familienname) I
-------------------------------------------------------------------------------
Wird von der Gemeindebehoerde ausgefuellt.
Rueckseite
Muster fuer amtliche Vermerke
-------------------------------------------------------------------------------
I 1. I Zustaendigkeit der Gemeindebehoerde ( ) Ja I
I I-----------------------------------------------------------------------I
I I ( ) Nein. Urschriftlich zustaendigkeitshalber abgegeben an die I
I I Gemeindebehoerde: I
I I-----------------------------------------------------------------------I
I I Gemeindebehoerde I
I I-----------------------------------------------------------------------I
I I Begruendung I
I I I
I I-----------------------------------------------------------------------I
I I Ort, Datum I Unterschrift des Beauftragten I
I I I der Gemeindebehoerde I
I I I I
I I I i. A. I
-------------------------------------------------------------------------------
I 2. I Antragseingang I 21. Tag vor der Wahl I Antragseingang I
I I am (Datum) I (Datum) I I
I I I = I ( ) verspaetet ( ) rechtzeitig
-------------------------------------------------------------------------------
I 3. I Status als Unionsbuerger nachgewiesen ( ) nein ( ) ja I
-------------------------------------------------------------------------------
I 4. I Erledigung des Antrages, nicht im Waehlerverzeichnis gefuehrt zu werden I
-------------------------------------------------------------------------------
I I ( ) Streichung aus dem bereits I Bezeichnung des Wahlbezirks I
- 60 -
I I erstellten Waehlerverzeichnis I I
I I oder I I
I I ( ) Nichtaufnahme in das I I
I I Waehlerverzeichnis I I
I I-----------------------------------------------------------------------I
I I ( ) Zurueckweisung (siehe Anlage) I
-------------------------------------------------------------------------------
noch Anlage 2C
(zu § 17b Abs. 2)
Merkblatt
zu dem Antrag fuer Unionsbuerger,
nicht im Waehlerverzeichnis gefuehrt zu werden
Der Antrag ist nur zu stellen von wahlberechtigten Unionsbuergern, die in der
Bundesrepublik Deutschland fuer eine Wohnung gemeldet sind (und die nicht gleichzeitig
Deutsche sind) und die fuer die Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer spaeteren Wahl zum
Europaeischen Parlament auf Antrag in das Waehlerverzeichnis eingetragen wurden.
(1) Zustaendige Gemeindebehoerde, an die der Antrag zu richten ist, ist die
Gemeindebehoerde, bei der der Unionsbuerger in der Bundesrepublik Deutschland
fuer eine Wohnung gemeldet ist - bei mehreren Wohnungen die fuer die Hauptwohnung
zustaendige Gemeinde.
Fuer Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 15 Abs. 1 der Europawahlordnung
(EuWO).
(2) Antrag, nicht im Waehlerverzeichnis gefuehrt zu werden
Unionsbuerger koennen an der Wahl der Abgeordneten des Europaeischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, wenn sie auf Grund eines zuvor
gestellten foermlichen Antrages in der Bundesrepublik Deutschland in einem
Waehlerverzeichnis eingetragen sind. In das Waehlerverzeichnis sind sie bei kuenftigen
Wahlen von Amts wegen einzutragen. Sie koennen bis zum 21. Tag vor der Wahl bei
der zustaendigen Gemeinde schriftlich auf foermlichen Antrag (amtliches Formular)
beantragen, nicht im Waehlerverzeichnis gefuehrt zu werden.
Fuer jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufuellen. Sammelantraege
sind nicht moeglich. Der Antrag sollte fruehestmoeglich gestellt werden; er muss
spaetestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zustaendigen Gemeindebehoerde
eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlaengert werden.
(4) Angaben nur fuer ein Dokument erforderlich.
(5) Staatsangehoerigkeit des Herkunftsmitgliedstaates der Europaeischen Union.
(7) Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner
Angaben. Antragsteller, die des Lesens unkundig oder wegen einer koerperlicher
Beeintraechtigung nicht in der Lage sind, den Antrag selbst auszufuellen und
abzugeben, koennen sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Anlage 3 (zu § 18 Abs. 1)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2574 - 2575;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
Wahlbenachrichtigung 1)
-------------------------------------------------------------------------------
Wahlbenachrichtigung I ----------------------- I
fuer die Wahl zum Europaeischen Parlament 2) I I Freimachungs- I I
---------------------------------------------- I I vermerk I I
I Wahltag: Sonntag, ........................ I I ----------------------- I
I Wahlzeit: 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr I I I
---------------------------------------------- I I
Sehr geehrte Buergerin, sehr geehrter Buerger, I I
Sie sind in das Waehlerverzeichnis eingetragen und I
koennen im unten angegebenen Wahlraum waehlen. ------------------------------
Bringen Sie diese Benachrichtigung zur Wahl mit I Bei Unzustellbarkeit ist I
- 61 -
und halten Sie Ihren Personalausweis I die Wahlbenachrichtigung I
- Unionsbuerger: Ihren Identitaetsausweis - oder I unverzueglich an den I
Reisepass bereit. I Absender zurueckzusenden! I
Wenn Sie in einem anderen Wahlraum Ihres I Bei Umzug ist die Wahl- I
Kreises/Ihrer kreisfreien Stadt oder durch I benachrichtigung nachzu- I
Briefwahl waehlen wollen, benoetigen Sie einen I senden und dem Absender I
Wahlschein. Voraussetzung fuer die Erteilung I die neue Anschrift mitzu- I
eines Wahlscheins ist ein Antrag. I teilen! I
Diesen koennen Sie mit rueckseitigem Muster I I
stellen und bei der zustaendigen Gemeindebehoerde I I
abgeben oder im frankierten Umschlag absenden. I 3) Herrn/Frau I
Sie koennen aber auch ohne Verwendung des rueck- I I
seitigen Musters die Erteilung eines Wahlscheins I I
muendlich (nicht jedoch telefonisch), schriftlich I I
oder elektronisch beantragen. In diesem Fall I I
muessen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, I I
Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift (Strasse, I I
Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben; um die I I
Angabe der unten abgedruckten Nummer, mit der Sie I
im Waehlerverzeichnis eingetragen sind, wird I I
gebeten. I I
Wahlscheinantraege werden nur bis zum .........., I I
18.00 Uhr oder bei nachgewiesener ploetzlicher I I
Erkrankung auch noch bis zum Wahltage 15.00 Uhr I I
entgegengenommen. I I
Wahlscheine nebst Briefwahlunterlagen I I
werden auf dem Postwege uebersandt oder amtlich I I
ueberbracht. Sie koennen auch persoenlich bei der I I
Gemeinde abgeholt werden. Wer fuer einen anderen I I
Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt, I I
muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. I I
Etwaige Unrichtigkeiten in Ihrer nebenstehenden I I
Anschrift teilen Sie bitte der Gemeinde mit. I I
I I
4) Stadt Bonn Wahlraum: Wahlbezirk/ I I
Die Ober- Schulgebaeude Waehlerverz.- I
buergermeisterin Agnesstrasse 1 Nr.: 316/00345 I
53225 Bonn I I
------------------------------------------------I
I I
I I
-------------------------------------------------------------------------------
1)
Muster fuer die Versendung der Wahlbenachrichtigung. Auf der Rueckseite ist ein
Vordruck fuer den Wahlscheinantrag (Anlage 4) aufzudrucken.
2)
Muster der Wahlbenachrichtigung kann auch - soweit moeglich - fuer zeitgleiche
Landtags- und Kommunalwahlen verwendet werden.
3)
Anschrift: Die Nummer im Waehlerverzeichnis und die Nummer des Wahlbezirks koennen in
die Anschrift aufgenommen werden.
4)
Neben dem Absender koennen angegeben werden: Nummer des Wahlbezirks, Wahlraum und
Nummer im Waehlerverzeichnis.
Anlage 4 (zu § 18 Abs. 2)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2576;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
Rueckseite der Wahlbenachrichtigung
------------------------------------------------------------------------
- 62 -
I Wahlscheinantrag 1) ----------------------------- I
I (Wahlscheinantrag bitte bei der I Wahlscheinantrag nur aus- I I
I Gemeindebehoerde abgeben oder bei I fuellen, unterschreiben I I
I Postversand im frankierten I und absenden, wenn Sie I I
I Umschlag absenden) I nicht in ihrem Wahlraum, I I
I I sondern in einem anderen I I
I An die I Wahlbezirk Ihres/r I I
I Gemeindebehoerde I Kreises/kreisfreien Stadt I I
I I oder wenn Sie durch I I
I I Briefwahl waehlen wollen. I I
I ----------------------------- I
I I Wer den Antrag fuer einen I I
I I anderen stellt, muss I I
I I durch Vorlage einer I I
I I schriftlichen Vollmacht I I
I I nachweisen, dass er dazu I I
I I berechtigt ist. I I
I ----------------------------- I
I Zutreffendes bitte ankreuzen (x) oder in Druckschrift ausfuellen. I
I I
I Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins fuer -------------------------
I die Wahl zum Europaeischen Parlament am I Datum I
I -------------------------
I Ich beantrage die Erteilung eines I
I Wahlscheins - fuer I
------------------------------------------------------------------------
I Familienname, Vornamen I Geburtsdatum I
I I I
------------------------------------------------------------------------
I Wohnung (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) I
I I
------------------------------------------------------------------------
I I
I Der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen 2) I
I # soll an meine obige Anschrift geschickt werden. I
I # soll an mich an folgende Anschrift geschickt werden: I
I ----------------------------------------------------------------------
I Vor- und Familienname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, I
I ggf. Staat I
I I
I I
I ----------------------------------------------------------------------
I # wird abgeholt. I
I ---------------------------------------------------------------------I
I Vollmacht I
I I
I Ich bevollmaechtige zur Entgegennahme des Wahlscheins mit Briefwahl- I
I unterlagen Herrn/Frau I
I ----------------------------------------------------------------------
I Vor- und Familienname, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort I
I I
I ----------------------------------------------------------------------
I I
I ------------------------- ------------------------------------- I
I I Datum I I Unterschrift des Wahlberechtigten I I
I ------------------------- ------------------------------------- I
I Mir ist bekannt, dass der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen I
I durch die von mir benannte Person nur abgeholt werden darf, wenn I
I eine schriftliche Vollmacht vorliegt (die Eintragung der bevoll- I
I maechtigten Person in diesen Antrag genuegt) und von der bevoll- I
I maechtigten Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten I
I werden. Die bevollmaechtigte Person hat der Gemeindebehoerde vor I
- 63 -
I Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern, dass sie I
I nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen hat sie I
I sich auszuweisen. I
I I
I -------------------------- ------------------------------------- I
I I Ort, Datum I I Unterschrift des Wahlberechtigten I I
I -------------------------- ------------------------------------- I
I ----------------------------------------------------------------------
I Erklaerung des Bevollmaechtigten I
I (nicht vom Wahlberechtigten auszufuellen) I
I ------------------------------- I
I Hiermit bestaetige ich I Name, Vorname I I
I I I I
I ------------------------------- I
I den Erhalt der Unterlagen und versichere gegenueber der Gemeinde- I
I behoerde, dass ich nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei der I
I Empfangnahme der Briefwahlunterlagen vertrete. I
I I
I --------------------------- ------------------------------------- I
I I Datum I I Unterschrift des Bevollmaechtigten I I
I --------------------------- ----------------------------------------
1)
Muster fuer den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen.
2)
Zutreffendes ankreuzen.
Anlage 5 (zu § 19 Abs. 1)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2577 - 2578;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
Bekanntmachung ueber das Recht auf Einsicht in das Waehlerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen
--------------
fuer die Wahl zum Europaeischen Parlament am I Datum I
--------------
1. Das Waehlerverzeichnis zur Wahl zum Europaeischen
Parlament fuer die Gemeinde - die Wahlbezirke der
Gemeinde .......................................
wird in der Zeit vom ............. bis .........
(20. bis 16. Tag vor der Wahl)
waehrend der allgemeinen Oeffnungszeiten 1)
Ort der Einsichtnahme 2)
................................................................
fuer Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte
kann die Richtigkeit oder Vollstaendigkeit der zu seiner Person im
Waehlerverzeichnis eingetragenen Daten ueberpruefen. Sofern ein
Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollstaendigkeit der Daten von
anderen im Waehlerverzeichnis eingetragenen Personen ueberpruefen will,
hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit
oder Unvollstaendigkeit des Waehlerverzeichnisses ergeben kann. Das
Recht auf Ueberpruefung besteht nicht hinsichtlich der Daten von
Wahlberechtigten, fuer die im Melderegister ein Sperrvermerk gemaess den
§ 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften
der Landesmeldegesetze eingetragen ist.
Das Waehlerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren gefuehrt.
Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgeraet moeglich. 3)
Waehlen kann nur, wer in das Waehlerverzeichnis eingetragen ist oder
einen Wahlschein hat.
2. Wer das Waehlerverzeichnis fuer unrichtig oder unvollstaendig haelt,
kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag
- 64 -
vor der Wahl,
16. Tag vor der Wahl
spaetestens am .............................. bis ............. Uhr,
bei der Gemeindebehoerde ................. .................... 4)
Dienststelle, Gebaeude, Zimmer Nr. ............................
Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklaerung zur Niederschrift
eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Waehlerverzeichnis eingetragen sind,
erhalten bis spaetestens zum ......................................
(21. Tag vor der Wahl)
eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt,
wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Waehlerverzeichnis
einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht
nicht ausueben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Waehlerverzeichnis
eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahl-
unterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Kreis/der kreis-
freien Stadt .......................................................
(Name)
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses
Kreises/dieser kreisfreien Stadt
oder
durch Briefwahl
teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhaelt auf Antrag
5.1 ein in das Waehlerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Waehlerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist
auf Aufnahme in das Waehlerverzeichnis
bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei
Unionsbuergern nach § 17a Abs. 2 der
Europawahlordnung bis zum ..........................
(21. Tag vor der Wahl)
oder die Einspruchsfrist gegen das Waehlerverzeichnis
nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung
bis zum ...................... versaeumt hat,
(16. Tag vor der Wahl)
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der
Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung,
bei Unionsbuergern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der
Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden
ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden
und die Feststellung erst nach Abschluss des Waehlerverzeichnisses
zur Kenntnis der Gemeindebehoerde gelangt ist.
Wahlscheine koennen von in das Waehlerverzeichnis eingetragenen Wahl-
berechtigten bis zum ............................, 18.00 Uhr, bei der
(2. Tag vor der Wahl)
Gemeindebehoerde muendlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich ploetzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums
nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten moeglich macht,
kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der
beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis
zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Waehlerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte koennen
aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gruenden den Antrag
auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr,
stellen.
- 65 -
Wer den Antrag fuer einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer
schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung
der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhaelt der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurueck-
zusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt fuer die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen fuer einen anderen
ist nur moeglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen
durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die
bevollmaechtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt;
dies hat sie der Gemeindebehoerde vor Empfangnahme der Unterlagen
schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmaechtigte
Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Waehler den Wahlbrief
mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene
Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spaetestens am Wahltage bis 18.00 Uhr
eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere
Versendungsform ausschliesslich von ... 4) unentgeltlich befoerdert.
Ort, Datum Die Gemeindebehoerde
.............................
--------------
1)
Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben.
2)
Wenn mehrere Einsichtsstellen eingerichtet sind, diese und die ihnen zugeteilten
Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke angeben.
3)
Nichtzutreffendes streichen.
4)
Gemaess § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes
amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.
Anlage 6 (zu § 19 Abs. 2)
Bekanntmachung fuer Deutsche zur Wahl zum Europaeischen Parlament
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2579;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
Datum
Am ................................ findet die Wahl der Abgeordneten des
Europaeischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt.
Deutsche, die ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland
leben und im Bundesgebiet keine Wohnung mehr innehaben, koennen bei Vorliegen
der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Wahl teilnehmen.
Fuer ihre Wahlteilnahme ist u. a. Voraussetzung, dass sie
1.1 seit mindestens drei Monaten in den
uebrigen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union eine Wohnung
innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit dort gewoehnlich
aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein unmittelbar voraus-
gehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet)
oder
1.2 in anderen Gebieten leben und vor ihrem Fortzug nach dem 23. Mai 1949
aus der Bundesrepublik Deutschland 1) mindestens drei Monate
ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland 1) gewohnt oder sich
- 66 -
dort sonst gewoehnlich aufgehalten haben;
2. in ein Waehlerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland
eingetragen sind. Diese Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der
Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser
Bekanntmachung abgesandt werden.
20. Tag vor der Wahl
Einem Antrag, der erst am ........................ oder spaeter bei der
zustaendigen Gemeindebehoerde eingeht, kann nicht mehr entsprochen
werden (§ 17 Abs. 1 der Europawahlordnung).
Antragsvordrucke (Formblaetter) sowie informierende Merkblaetter koennen bei
- den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der
Bundesrepublik Deutschland,
- dem Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn,
Postfach 170377, 53029 BONN, GERMANY
- den Kreis- und Stadtwahlleitern in der Bundesrepublik Deutschland
angefordert werden.
Weitere Auskuenfte erteilen die Botschaften und berufskonsularischen
Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland. 2)
Ort, Datum Bezeichnung der Vertretung der
..................... Bundesrepublik Deutschland,
Anschrift und Dienststunden
...............................
--------------
1) Zu beruecksichtigen ist auch eine fruehere Wohnung oder ein
frueherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thueringen zuzueglich des Gebiets des frueheren
Berlin (Ost)).
2) Hier koennen bei Veroeffentlichung durch die diplomatische
Vertretung die Anschriften und Dienststunden der berufs-
konsularischen Vertretungen im betreffenden Staat angefuegt werden.
Anlage 6A (zu § 19 Abs. 3)
Bekanntmachung fuer Staatsangehoerige der uebrigen Mitgliedstaaten der
Europaeischen Union (Unionsbuerger) zur Wahl zum Europaeischen Parlament in
der Bundesrepublik Deutschland
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2580;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
Datum
Am ...............................................................................
findet die Wahl der Abgeordneten des Europaeischen Parlaments aus der
Bundesrepublik Deutschland statt. An dieser Wahl koennen Sie aktiv teilnehmen,
wenn Sie am Wahltag
1. die Staatsangehoerigkeit eines der uebrigen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union
besitzen,
2. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
3. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den uebrigen
Mitgliedstaaten der Europaeischen Union eine Wohnung innehaben oder sich mindestens
seit dieser Zeit sonst gewoehnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein
aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet),
4. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europaeischen
Union, dessen Staatsangehoerigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum
Europaeischen Parlament ausgeschlossen sind,
5. in ein Waehlerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Die
erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu
stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden.
- 67 -
Einem Antrag, der erst nach dem ... (21. Tag vor der Wahl) bei der zustaendigen
Gemeindebehoerde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17a Abs. 2 der
Europawahlordnung).
Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder
einer spaeteren Wahl zum Europaeischen Parlament in ein Waehlerverzeichnis der
Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist ein erneuter Antrag nicht
erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen
wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis zum oben
angegebenen 21. Tage vor der Wahl gegenueber der zustaendigen Gemeindebehoerde auf
einem Formblatt beantragen, nicht im Waehlerverzeichnis gefuehrt zu werden. Dieser
Antrag gilt fuer alle kuenftigen Wahlen zum Europaeischen Parlament, bis Sie erneut
einen Antrag auf Eintragung in das Waehlerverzeichnis stellen.
Sind Sie bei frueheren Wahlen (1979 bis 1994) in ein Waehlverzeichnis in der
Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, muessen Sie fuer eine Teilnahme an der
Wahl einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Waehlerverzeichnis stellen.
Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik
Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Waehlerverzeichnis
erforderlich.
Antragsvordrucke (Formblaetter) sowie informierende Merkblaetter koennen bei den
Gemeindebehoerden in der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden.
Fuer ihre Teilnahme als Wahlbewerber ist u. a. Voraussetzung, dass sie am Wahltag
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. die Staatsangehoerigkeit eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union besitzen,
3. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europaeischen
Union, dem Sie angehoeren, von der Waehlbarkeit ausgeschlossen sind.
Mit dem Antrag auf Eintragung in das Waehlerverzeichnis oder mit den Wahlvorschlaege ist
eine Versicherung an Eides statt abzugeben ueber das Vorliegen der o. g. Voraussetzungen
fuer die aktive oder passive Wahlteilnahme.
Ort, Bezeichnung des Bundes- oder desKreis- oder
Datum .........................................
Stadtwahlleiters ........................................
Anlage 7 (zu § 23 Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2581
Gemeinde ........................ Wahlbezirk ...................
Kreis ...........................
Land ............................
Beurkundung des Abschlusses des Waehlerverzeichnisses
fuer die Wahl zum Europaeischen Parlament am ......................
Die im Waehlerverzeichnis aufgefuehrten Personen sind fuer die Wahl zum
Europaeischen Parlament nach den Vorschriften der Europawahlordnung
(§§ 15 bis 17b) eingetragen worden. Sie erfuellen die Wahlrechts-
voraussetzungen nach § 6 des Europawahlgesetzes und sind nicht nach
§ 6a des Europawahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen.
Das Waehlerverzeichnis hat nach ortsueblicher Bekanntmachung
vom ............................. (Datum der Bekanntmachung)
Datum Datum
in der Zeit vom ............................ bis .......................
fuer die Wahlberechtigten zur Einsichtnahme bereitgelegen.
Die Wahlbezirke und die Wahlraeume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind
ortsueblich bekannt gemacht worden. 1)
Die Wahlbezirke und die Wahlraeume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind
den Wahlberechtigten durch die Wahlbenachrichtigung, Ort, Tag und Zeit
Datum
- 68 -
der Wahl ausserdem am ...................................................
ortsueblich bekannt gemacht worden. 1)
Anzahl
Das Waehlerverzeichnis umfasst .............. Blaetter.
----------------- -----------------
I Berichtigt I I Berichtigt I
Kennbuchstabe I gemaess § 46 I I gemaess § 46 I
(A 1) Wahlberechtigte I Abs. 2 Satz 2 I I Abs. 2 Satz 3 I
laut Waehler- I der Europa- I I der Europa- I
verzeichnis I wahl- I I wahl- I
ohne Sperrvermerk I ordnung 2) I I ordnung 3) I
"W" (Wahlschein) I I I I
.... Personen I .... Personen I I .... Personen I
(A 2) Wahlberechtigte I I I I
laut Waehler- I I I I
verzeichnis I I I I
mit Sperrvermerk I I I I
"W" (Wahlschein) I I I I
.... Personen I .... Personen I I .... Personen I
(A 1 + A 2) Im Waehler- I I I I
verzeichnis I I I I
insgesamt I I I I
eingetragen I I I I
.... Personen I .... Personen I I .... Personen I
I ------------- I I ------------- I
I ............. I I ............. I
I Ort I I Ort I
I Datum I I Datum I
I ............. I I ............. I
I Der Wahl- I I der Wahl- I
I vorsteher I I vorsteher I
I ............. I I ............. I
----------------- -----------------
Ort, Datum Die Gemeindebehoerde
--------------- (Dienstsiegel) ....................
----------
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Nur auszufuellen, wenn nach Abschluss des Waehlerverzeichnisses an
eingetragene Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.
3) Nur auszufuellen, wenn noch am Wahltage an erkrankte (eingetragene)
Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.
Anlage 8 (zu § 25)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2582
-------------------------------------------------------------------------------
I ---------------------------------------------- I
I I Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt I I
I ---------------------------------------------- I
I Datum I
I Wahlschein fuer die Wahl zum Europaeischen Parlament am .......... I
I (Zu den Ziffern 1) bis 4 finden Sie Hinweise in den Erlaeuterungen) I
I I
I Herr/Frau Nur gueltig fuer den Kreis/die kreisfreie Stadt I
I .................... ----------------------------------------------I
I .................... I Wahlschein-Nr. ...................... I
I .................... I Waehlerverzeichnis-Nr. ............... I
- 69 -
I I oder vorgesehener Wahlbezirk ........ I
I I ..................................... I
I I oder I
I I ( ) 1) Wahlschein gem. § 24 Abs. 2 EuWO. I
I ----------------------------------------------I
I I
I ----------------------------------------------I
I I geboren am .......................... I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I 2) wohnhaft in (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) ............... I
I kann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem obengenannten Kreis/der I
I kreisfreien Stadt teilnehmen I
I 1. gegen Abgabe des Wahlscheins und unter Vorlage eines Personalausweises I
I - Unionsbuerger eines Identitaetsausweises - oder Reisepasses durch I
I Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des I
I oben genannten Kreises/der oben genannten kreisfreien Stadt I
I oder I
I 2. durch Briefwahl. I
I Ort, Datum Die Gemeindebehoerde I
I (Dienst- I
I siegel) .............................................. I
I (Unterschrift des mit der Erteilung des I
I Wahlscheines beauftragten Bediensteten der I
I Gemeinde/kann bei automatischer Erstellung I
I des Wahlscheins entfallen) I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I I Achtung ! I I
I I Bitte nachfolgende Erklaerung vollstaendig ausfuellen und I I
I I unterschreiben. Dann den Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag I I
I I stecken. I I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Versicherung an Eides statt zur Briefwahl 3) I
I Ich versichere gegenueber dem Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter/der mit der I
I Durchfuehrung der Briefwahl betrauten Gemeindebehoerde an Eides statt, I
I dass ich den beigefuegten Stimmzettel persoenlich - als Hilfsperson 4) I
I gemaess dem erklaerten Willen des Waehlers - gekennzeichnet habe. I
I I
I Ort, Datum I
I ............... I
I I
I Unterschrift des Waehlers - oder - Unterschrift der Hilfsperson 4) I
I .............................. -------- ............................... I
I Vor- und Familienname I Vor- und Familienname I
I I Weitere Angaben in Blockschrift! I
I I ................................ I
I I Vor- und Familienname I
I I ................................ I
I I Strasse, Hausnummer I
I I ................................ I
I I Postleitzahl, Wohnort I
-------------------------------------------------------------------------------
Erlaeuterungen
1) Falls erforderlich, von der Gemeindebehoerde ankreuzen.
2) Nur ausfuellen, wenn Versandanschrift nicht mit der Wohnung uebereinstimmt.
3) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird
hingewiesen.
4) Waehler, die des Lesens unkundig oder wegen einer koerperlichen Beeintraechtigung
gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, koennen sich der Hilfe einer
anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Sie hat die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" zu unterzeichnen. Ausserdem
- 70 -
ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie
durch die Hilfestellung bei der Wahl des gehinderten Waehlers erlangt hat. Nicht
Zutreffendes streichen.
Anlage 9 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2583;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
Vorderseite des Stimmzettelumschlags fuer die Briefwahl *) (DIN C6) blau
Stimmzettelumschlag fuer die Briefwahl
In diesen Stimmzettelumschlag nur den Stimmzettel
einlegen, sodann den Stimmzettelumschlag zukleben.
Rueckseite des Stimmzettelumschlags fuer die Briefwahl
Nur den Stimmzettel einlegen und den Stimmzettelumschlag zukleben.
Sodann
- den verschlossenen Stimmzettelumschlag und
- den Wahlschein mit der unterschriebenen
Versicherung an Eides statt zur Briefwahl in den roten Wahlbriefumschlag einlegen.
*)
Bei zeitgleichen Landtags- oder Kommunalwahlen koennen auf der Vorderseite des
Stimmzettelumschlags nach dem Wort „Briefwahl“ die Woerter „bei der Europawahl“ angefuegt
werden.
Anlage 10 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 4)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2584;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
Vorderseite des Wahlbriefumschlags
(etwa 12 x 17,6 cm) rot
-------------------------------------------------------------------------------
I Ausgabestelle .......................... I
I (Gemeindebehoerde, Ort) ----------------- I
I Wahlschein-Nr. ......................... I unentgeltlich I I
I ---------------------------------------- I ausschliesslich I
I Wahlbezirk ............................. 1) I innerhalb der I I
I I Bundesrepublik I
I I Deutschland I I
I I bei Versendung I
I I durch ... 2) I I
I ----------------- I
I Wahlbrief I
I An I
I ....................................... 3) I
I ....................................... 4) I
I ....................................... 5) I
I I
-------------------------------------------------------------------------------
Rueckseite des Wahlbriefumschlags
-------------------------------------------------------------------------------
I In diesen Wahlbriefumschlag I
I muessen Sie einlegen I
I 1. den Wahlschein I
I und I
I 2. den verschlossenen blauen I
I Stimmzettelumschlag mit dem darin I
I befindlichen Stimmzettel. I
I I
- 71 -
I Sodann den Wahlbriefumschlag I
I zukleben. I
I I
I I
I I
-------------------------------------------------------------------------------
1)
Wahlschein-Nr. oder Wahlbezirk muessen angegeben werden.
2)
Gemaess § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes
amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.
3)
Anstelle der Punktierung ist der Wahlbriefempfaenger gemaess § 59 Abs. 2 EuWO
einzusetzen.
4)
Anstelle der Punktierung ist die Anschrift (Strasse und Hausnummer) des
Wahlbriefempfaengers - falls vorhanden, dessen Postfach - einzusetzen.
5)
Anstelle der Punktierung sind Postleitzahl und Bestimmungsort des Wahlbriefempfaengers
- falls vorhanden, die Postfach-Postleitzahl - einzusetzen.
Anlage 11 (zu § 27 Abs. 3)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2585 - 2586;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl
Sehr geehrte Waehlerin,
Sehr geehrter Waehler,
anbei erhalten Sie die Unterlagen fuer die Wahl zum ..... Europaeischen Parlament in dem/
der auf dem Wahlschein bezeichneten
Kreis/kreisfreien Stadt:
1. den Wahlschein, 3. den amtlichen blauen
Stimmzettelumschlag,
2. den amtlichen weissen Stimmzettel, 4. den amtlichen roten Wahlbriefumschlag.
Sie koennen an der Wahl teilnehmen
1. gegen Abgabe des Wahlscheins und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises
- Unionsbuerger: Ihres Identitaetsausweises - oder Reisepasses durch Stimmabgabe im
Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des/der auf dem Wahlschein bezeichneten
Kreises/kreisfreien Stadt
oder
2. gegen Einsendung des Wahlscheins an die fuer Sie zustaendige, auf dem
Wahlbriefumschlag angegebene Stelle durch Briefwahl.
Nach § 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes darf jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht
nur einmal und nur persoenlich ausueben. Wer unbefugt waehlt oder sonst ein unrichtiges
Ergebnis einer Wahl herbeifuehrt oder das Ergebnis verfaelscht oder eine solche Tat
versucht, wird nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis
zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bitte nachstehende "Wichtige Hinweise fuer Briefwaehler" und umseitigen "Wegweiser fuer
die Briefwahl" genau beachten.
-------------------------------------------------------------------------- -----
Wichtige Hinweise fuer Briefwaehler
1. Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gueltig, wenn in der unteren Haelfte des
Wahlscheins die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" mit der Unterschrift
versehen ist.
- 72 -
2. Den Wahlschein nicht in den blauen Stimmzettelumschlag legen, sondern mit diesem in
den roten Wahlbriefumschlag stecken. Sonst ist die Stimmabgabe ungueltig.
3. Waehler, die des Lesens unkundig oder wegen einer koerperlicher Beeintraechtigung
gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, koennen sich der Hilfe einer
anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet
haben. Sie hat die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" zu unterzeichnen.
Ausserdem ist sie zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die
Hilfeleistung bei der Wahl des gehinderten Waehlers erlangt hat.
4. Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spaetestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei
dem auf dem Wahlbrief angegebenen Empfaenger eingeht! Der Wahlbrief kann auch dort
abgegeben werden.
Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief spaetestens drei
Werktage vor der Wahl (Donnerstag, den ... 20 ..), bei entfernt liegenden Orten
noch frueher, bei ...*) eingeliefert werden. Der Wahlbrief ist nicht freizumachen.
Wird eine besondere Befoerderungsform gewuenscht, so muss das dafuer faellige -
zusaetzliche - Leistungsentgelt entrichtet werden.
Bei Befoerderung durch ein anderes Postunternehmen ist das dafuer faellige
Leistungsentgelt in voller Hoehe zu entrichten; ansonsten kann eine ordnungsgemaesse
Befoerderung nicht gewaehrleistet werden.
Ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief moeglichst bald
und am Schalter eines Postamtes eingeliefert sowie Luftpostbefoerderung verlangt
werden. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des internationalen Postdienstes
grundsaetzlich vollstaendig freizumachen. Deshalb muss fuer den Wahlbrief das im
Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt gezahlt werden. Auf dem Wahlbrief
unterhalb der Anschrift das Bestimmungsland "ALLEMAGNE" oder "GERMANY" angegeben.
Falls ein Wahlberechtigter Bedenken hat, den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung
und der roten Farbe durch die Post im Ausland befoerdern zu lassen, ist es ihm
ueberlassen, den Wahlbrief in einen neutralen Briefumschlag zu stecken und diesen
bei der Post abzugeben.
5. Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18.00 Uhr bei der zustaendigen Stelle eingehen,
werden nicht mehr beruecksichtigt.
*)
Gemaess § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes
amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.
Rueckseite des Merkblatts zur Briefwahl Wegweiser fuer die Briefwahl
1. Stimmzettel persoenlich ankreuzen. Sie haben
... (nicht darstellbare Abbildung)
eine Stimme.
2. Stimmzettel in blauen Stimmzettelumschlag
... (nicht darstellbare Abbildung)
legen und zukleben.
3. "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl"
auf dem Wahlschein mit Ort, Datum und ... (nicht darstellbare Abbildung)
Unterschrift versehen.
4. Wahlschein zusammen mit blauem
Stimmzettelumschlag in den roten ... (nicht darstellbare Abbildung)
Wahlbriefumschlag stecken.
5. Roten Wahlbriefumschlag zukleben,
unfrankiert ...*) geben (ausserhalb der
... (nicht darstellbare Abbildung)
Bundesrepublik Deutschland: frankiert) oder in
der darauf angegebenen Stelle abgeben.
- 73 -
Beachten Sie bitte, dass der Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den
Stimmzettelumschlag zu legen ist!
Anlage 12 (zu § 32 Abs. 1)
( Fundstelle: BGBl. I 2003, 2587 - 2588; bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )
Saemtliche Angaben bitte in
Maschinen- oder Druckschrift
An den Ausfertigung Nr. ...........
Landeswahlleiter
..................................
..................................
----------------------------------
Liste fuer ein Land
der/des ................................................................
Name der Partei und Anschrift - i.d.R. des Landesverbandes -
sowie ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen
politischen Vereinigung 1)
Datum
fuer die Wahl zum Europaeischen Parlament am .............................
1. Auf Grund der §§ 8ff. des Europawahlgesetzes und des § 32 der
Europawahlordnung werden als Bewerber und Ersatzbewerber
fuer das Land ...................................... 2) vorgeschlagen:
---------------------------------------------------------------------
I I Familienname I Beruf I Geburtsdatum I Anschrift I
I Lfd. I I oder I I (Hauptwohnung) I
I Nr. I Vornamen I Stand I Geburtsort I - Strasse, I
I I I I I Hausnummer, I
I I I I I - Postleitzahl,
I I I I I Wohnort I
I-------------------------------------------------------------------I
I I I I I I
I 1 I ............ I I .............. I .............. I
I I I I I I
I-------------------------------------------------------------------I
I Ersatz- I I I I I
I bewerber I ............ I I .............. I .............. I
I I I I I I
I-------------------------------------------------------------------I
I I I I I I
I 2 I ............ I I .............. I .............. I
I I I I I I
I-------------------------------------------------------------------I
I Ersatz- I I I I I
I bewerber I ............ I I .............. I .............. I
I I I I I I
I-------------------------------------------------------------------I
I I I I I I
I 3 I ............ I I .............. I .............. I
I I I I I I
I-------------------------------------------------------------------I
I Ersatz- I I I I I
I bewerber I ............ I I .............. I .............. I
I I I I I I
---------------------------------------------------------------------
usw.
2. Vertrauensperson fuer die Liste ist:
.....................................................................
Familienname, Vorname
- 74 -
.....................................................................
Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf
Stellvertretende Vertrauensperson ist:
.....................................................................
Familienname, Vorname
.....................................................................
Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf
3. Der Liste sind ............... Anlagen beigefuegt, und zwar
a) ....... Zustimmungserklaerungen der Bewerber und Ersatzbewerber
(§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Europawahlgesetz) mit den Versicherungen an
Eides statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat
der Europaeischen Union 3) zur Wahl bewerben, und zur Mitgliedschaft
in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen,
b) ....... Bescheinigungen der Waehlbarkeit der deutschen Bewerber
und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1a Europawahlgesetz),
c) ....... Bescheinigungen fuer Unionsbuerger aus ihren Herkunfts-
mitgliedstaaten 3), dass sie dort nicht von der Waehlbarkeit
ausgeschlossen sind oder dass ein solcher Verlust dort nicht
bekannt ist (§ 11 Abs. 2 Nr. 1b Europawahlgesetz),
d) ....... Bescheinigungen der deutschen Gemeindebehoerden fuer
Unionsbuerger 3), dass sie in der Bundesrepublik Deutschland eine
Wohnung innehaben und nicht von der Waehlbarkeit ausgeschlossen
sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 1b Europawahlgesetz),
e) ....... Versicherungen an Eides statt von Unionsbuergern 3) gemaess
§ 11 Abs. 2 Nr. 1c Europawahlgesetz,
f) ....... Unterstuetzungsunterschriften mit dem Nachweis der
Wahlberechtigung der Unterzeichner 4),
g) eine Ausfertigung der Niederschrift ueber die Beschlussfassung
der Mitglieder- oder Vertreterversammlung (§ 10 Abs. 6
Europawahlgesetz) nebst Versicherung an Eides statt (§ 11
Abs. 2 Nr. 2 Europawahlgesetz),
h) die schriftliche Satzung und das Programm des Wahlvorschlags-
berechtigten 4),
i) eine Ausfertigung der Niederschrift ueber die nach demokratischen
Grundsaetzen durchgefuehrte Wahl der Mitglieder des Vorstandes/der
Vorstaende, der/die den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat/haben,
mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder 4) 5),
j) eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstaende 6).
Ort, Datum
................
Unterschriften des Vorstandes des Landesverbandes der Partei oder der
sonstigen politischen Vereinigung 5) 6)
..................... ..................... ......................
Name Name Name
..................... ..................... ......................
Funktion Funktion Funktion
-----
1) Eine Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europaeischen
Zusammenschlusses anfuegen. Eine sonstige politische Vereinigung kann den Namen und
die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedervereinigung im Wahlgebiet anfuegen.
2) Bundesland angeben.
3) Massgeblicher Stichtag ist der Wahltag.
4) Bei Listen von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die im
Europaeischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren
- 75 -
letzten Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschlaege ununterbrochen mit mindestens
fuenf Abgeordneten vertreten sind.
5) Die Liste muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes
des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter, persoenlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat ein
Wahlvorschlagsberechtigter keinen Landesverband oder keine einheitliche
Landesorganisation, so muss die Liste von allen Vorstaenden der naechstniedrigen
Gebietsverbaende im Land unterzeichnet sein.
6) Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genuegen, wenn dieser innerhalb der
Einreichungsfrist eine entsprechende schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten
Vorstaende beibringt.
Anlage 13 (zu § 32 Abs. 1)
( Fundstelle: BGBl. I 2003, 2589 - 2590; bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )
Saemtliche Angaben bitte in
Maschinen- oder Druckschrift
Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
Ausfertigung Nr. ............
65180 Wiesbaden
oder
Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
Gemeinsame Liste fuer alle Laender
der/des ................................................................
Name der Partei und Anschrift sowie ihre Kurzbezeichnung/Name
und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung 1)
Datum
fuer die Wahl zum Europaeischen Parlament am .............................
1. Auf Grund der §§ 8ff. des Europawahlgesetzes und des § 32 der
Europawahlordnung werden als Bewerber und Ersatzbewerber
fuer alle Laender vorgeschlagen:
---------------------------------------------------------------------
I I Familienname I Beruf I Geburtsdatum I Anschrift I
I Lfd. I I oder I I (Hauptwohnung) I
I Nr. I Vornamen I Stand I Geburtsort I - Strasse, I
I I I I I Hausnummer, I
I I I I I - Postleitzahl,
I I I I I Wohnort, I
I I I I I Land I
I-------------------------------------------------------------------I
I I I I I I
I 1 I ............ I I .............. I .............. I
I I I I I I
I-------------------------------------------------------------------I
I Ersatz- I I I I I
I bewerber I ............ I I .............. I .............. I
I I I I I I
I-------------------------------------------------------------------I
I I I I I I
I 2 I ............ I I .............. I .............. I
I I I I I I
- 76 -
I-------------------------------------------------------------------I
I Ersatz- I I I I I
I bewerber I ............ I I .............. I .............. I
I I I I I I
I-------------------------------------------------------------------I
I I I I I I
I 3 I ............ I I .............. I .............. I
I I I I I I
I-------------------------------------------------------------------I
I Ersatz- I I I I I
I bewerber I ............ I I .............. I .............. I
I I I I I I
---------------------------------------------------------------------
usw.
2. Vertrauensperson fuer die gemeinsame Liste fuer alle Laender ist:
.....................................................................
Familienname, Vorname
.....................................................................
Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf
Stellvertretende Vertrauensperson ist:
.....................................................................
Familienname, Vorname
.....................................................................
Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf
3. Der gemeinsamen Liste fuer alle Laender sind ............... Anlagen
beigefuegt, und zwar
a) ....... Zustimmungserklaerungen der Bewerber und Ersatzbewerber
(§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Europawahlgesetz) mit den Versicherungen an
Eides statt, dass sie sich nicht in einem anderen Mitgliedstaat
der Europaeischen Union 2) zur Wahl bewerben, und zur Mitgliedschaft
in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen,
b) ....... Bescheinigungen der Waehlbarkeit der deutschen Bewerber
und Ersatzbewerber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1a Europawahlgesetz),
c) ....... Bescheinigungen fuer Unionsbuerger aus ihren Herkunfts-
mitgliedstaaten 2), dass sie dort nicht von der Waehlbarkeit
ausgeschlossen sind oder dass ein solcher Verlust dort nicht
bekannt ist (§ 11 Abs. 2 Nr. 1b Europawahlgesetz),
d) ....... Bescheinigungen der deutschen Gemeindebehoerden fuer
Unionsbuerger 2), dass sie in der Bundesrepublik Deutschland eine
Wohnung innehaben und nicht von der Waehlbarkeit ausgeschlossen
sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 1b Europawahlgesetz),
e) ....... Versicherungen an Eides statt von Unionsbuergern 2) gemaess
§ 11 Abs. 2 Nr. 1c Europawahlgesetz,
f) ....... Unterstuetzungsunterschriften mit dem Nachweis der
Wahlberechtigung der Unterzeichner 3),
g) eine Ausfertigung der Niederschrift ueber die Beschlussfassung
der Mitglieder- oder Vertreterversammlung (§ 10 Abs. 6
Europawahlgesetz) nebst Versicherung an Eides statt (§ 11
Abs. 2 Nr. 2 Europawahlgesetz),
h) die schriftliche Satzung und das Programm des Wahlvorschlags-
berechtigten 3),
i) eine Ausfertigung der Niederschrift ueber die nach demokratischen
Grundsaetzen durchgefuehrte Wahl der Mitglieder des Vorstandes/der
Vorstaende, der/die den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat/haben,
mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder 3) 4),
j) eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstaende 5).
Ort, Datum
.............
Unterschriften des Vorstandes des Bundesverbandes der Partei oder der
sonstigen politischen Vereinigung 4) 5)
- 77 -
..................... ..................... ......................
Name Name Name
..................... ..................... ......................
Funktion Funktion Funktion
-----
1) Eine Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europaeischen
Zusammenschlusses anfuegen. Eine sonstige politische Vereinigung kann den Namen und
die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedervereinigung im Wahlgebiet anfuegen.
2) Massgeblicher Stichtag ist der Wahltag.
3) Bei gemeinsamen Listen fuer alle Laender von Parteien oder sonstigen politischen
Vereinigungen, die im Europaeischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder
einem Landtag seit deren letzten Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschlaege im
Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fuenf Abgeordneten vertreten sind.
4) Die gemeinsame Liste fuer alle Laender muss von jeweils mindestens drei Mitgliedern
des Bundesvorstandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter, persoenlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen Bundesverband oder
keine einheitliche Bundesorganisation, so muss die gemeinsame Liste von allen
Vorstaenden der naechstniedrigen Gebietsverbaende im Wahlgebiet oder wenn bei einer
sonstigen politischen Vereinigung weder ein Bundesverband noch ein Gebietsverband
im Wahlgebiet vorhanden sind, von ihrem obersten Vorstand in einem der uebrigen
Mitgliedstaaten der Europaeischen Union (siehe auch Fussnote 2)) unterzeichnet sein.
5) Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genuegen, wenn dieser innerhalb der
Einreichungsfrist eine entsprechende schriftliche Vollmacht der anderen Vorstaende
aus den beteiligten Laendern beibringt.
Anlage 14 (zu § 32 Abs. 3)
Formblatt fuer eine Unterstuetzungsunterschrift
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2591 - 2592
Eine Unterschrift ist nur gueltig, wenn sie der Unterzeichner persoenlich und
handschriftlich geleistet hat. Unterschriften duerfen erst gesammelt werden, wenn der
Wahlvorschlag aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungueltig. Jeder
Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstuetzen. Wer
mehrere Wahl- vorschlaege unterzeichnet, macht sich nach § 108d in Verbindung mit § 107a
des Strafgesetzbuches strafbar.
Ausgegeben
Ort, Datum
................
(Dienstsiegel der Dienststelle
- des Landeswahlleiters Der Landeswahlleiter/
- des Bundeswahlleiters) Bundeswahlleiter 1)
Unterstuetzungsunterschrift
Ich unterstuetze hiermit durch meine Unterschrift den Wahlvorschlag der
....................................................................
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der
sonstigen politischen Vereinigung
fuer die Wahl der Abgeordneten zum ............ Europaeischen Parlament aus
der Bundesrepublik Deutschland
fuer das Land ..................................... /fuer alle Laender. 1)
------------------------------------------------------------------------
- 78 -
(Vollstaendig in Maschinen- oder Druckschrift ausfuellen)
Familienname ...........................................................
Vornamen ...............................................................
Geburtsdatum: ..........................................................
Anschrift (Hauptwohnung) 2)
Strasse, Hausnummer .....................................................
Postleitzahl, Wohnort ..................................................
Ich bin damit einverstanden, dass fuer mich eine Bescheinigung des Wahl-
rechts eingeholt wird. 3) 4)
Ort, Datum Persoenliche und handschriftliche Unterschrift
............. .............................................
------------------------------------------------------------------------
(Nicht vom Unterzeichner auszufuellen)
Bescheinigung des Wahlrechts 5)
( ) Der/Die vorstehende Unterzeichner/in ist Deutsche/r im Sinne des
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. 6)
( ) Der/Die vorstehende Unterzeichner/in ist Unionsbuerger/in, der/die
in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder
sich sonst gewoehnlich aufhaelt. 6)
Er/Sie erfuellt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 des
Europawahlgesetzes, ist nicht nach § 6a des Europawahlgesetzes vom Wahlrecht
ausgeschlossen und im Land ............................... wahlberechtigt.
Ort, Datum Die Gemeindebehoerde
............. (Dienstsiegel) .........................
---------------
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Bei ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist ausserdem
die letzte gemeldete Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen oder
anzugeben, dass sie noch nie fuer eine Wohnung in diesem Gebiet gemeldet waren.
3) Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholen will,
streichen.
4) Bei ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden wahlberechtigten Deutschen
ist der Nachweis fuer die Wahlberechtigung durch die Angaben entsprechend Anlage 2
und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. Von Unionsbuergern ist
der Nachweis fuer die Wahlberechtigung durch Abgabe einer Versicherung an Eides
statt gemaess Anlage 14A zu erbringen.
5) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehoerde jeweils nur einmal bescheinigt
werden; dabei darf sie nicht festhalten, fuer welchen Wahlvorschlag die erteilte
Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im
Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
6) Zutreffendes ankreuzen.
Bescheinigung des Wahlrechts 1) 2) 3)
fuer die Wahl zum ... Europaeischen Parlament
Herr/Frau
Familienname .......................................................
Vornamen ...........................................................
Geburtsdatum .......................................................
Anschrift (Hauptwohnung) 4)
Strasse, Hausnummer .................................................
Postleitzahl, Wohnort, Land ........................................
( ) ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. 6)
- 79 -
( ) ist Unionsbuerger/in, der/die in der Bundesrepublik Deutschland
eine Wohnung innehat oder sich sonst gewoehnlich aufhaelt. 6)
Er/Sie erfuellt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 des
Europawahlgesetzes, ist nicht nach § 6a des Europawahlgesetzes
vom Wahlrecht ausgeschlossen und im Land ...............................
wahlberechtigt.
Ort, Datum Die Gemeindebehoerde
................ (Dienstsiegel) .......................
---------------
1) Muster fuer den Fall einer gesonderten Erteilung nach § 32 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 der
Europawahlordnung.
2) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehoerde jeweils nur einmal bescheinigt
werden; dabei darf sie nicht festhalten, fuer welchen Wahlvorschlag die erteilte
Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im
Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
3) Bei ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist der
Nachweis fuer die Wahlberechtigung durch die Angaben gemaess Anlage 2 und Abgabe einer
Versicherung an Eides statt zu erbringen. Von Unionsbuergern ist der Nachweis fuer
die Wahlberechtigung durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt gemaess Anlage
14A zu erbringen.
4) Bei ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist ausserdem
die letzte gemeldete Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu bezeichnen oder
anzugeben, dass sie noch nie fuer eine Wohnung in diesem Wahlgebiet gemeldet waren.
5) Zutreffendes ankreuzen.
Anlage 14A (zu § 32 Abs. 3)
Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung eines
Unionsbuergers zur Vorlage bei der Gemeindebehoerde (Bescheinigung des
Wahlrechts fuer Unterstuetzungsunterschriften)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2593;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
------------------------------------------------------------------------
I 1 I Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen I
I I I
I I-----------------------------------------------------------------I
I I I Tag I Monat I Jahr I I
I 2 I Geburtsdatum I I I I I I I I I Geburtsort I
I I-----------------------------------------------------------------I
I 3 I Ich bin im Besitz eines I Ausweisnummer I I
I I I-----------------------------------I
I I ( ) gueltigen I ausgestellt I von (ausstellende I
I I Identitaetsausweises I am I Behoerde) I
I I I-----------------------------------I
I I ( ) Reisepasses I zuletzt I von (ausstellende I
I I I verlaengert I Behoerde) I
I I I am I I
I I-----------------------------------------------------------------I
I 4 I Ich versichere gegenueber der Gemeindebehoerde an Eides statt: *) I
I I I
I 5 I - Ich besitze die Staatsangehoerigkeit folgenden Mitgliedstaates I
I I der Europaeischen Union ...................................... I
I I-----------------------------------------------------------------I
I 6 I - Meine derzeitige (Haupt-)Wohnung (Strasse, Hausnummer, I
I I Postleitzahl, Ort) in der Bundesrepublik Deutschland I
I I I
I I-----------------------------------------------------------------I
- 80 -
I 7 I - Vor meinem Fortzug war ich im Herkunfts-Mitgliedstaat im I
I I (Waehler-)Verzeichnis folgender Gemeinde/Stadt I
I I (Gebietskoerperschaft/folgenden Wahlkreises) eingetragen I
I I I
I I-----------------------------------------------------------------I
I I Ich bin fortgezogen am nach (Ort, Staat) I
I I (Datum der Abmeldung) I
I I I
I I-----------------------------------------------------------------I
I 8 I - Ich bin im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht vom Wahlrecht I
I I ausgeschlossen. I
I I-----------------------------------------------------------------I
I 9 I - Ich habe in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem I
I I anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union seit I
I I mindestens 3 Monaten eine Wohnung inne oder halte mich dort I
I I sonst gewoehnlich auf. I
I I-----------------------------------------------------------------I
I 10 I - Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet. I
I I I
I I-----------------------------------------------------------------I
I I Ort, Datum I
I I-----------------------------------------------------------------I
I I I
I I Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname) I
------------------------------------------------------------------------
*)
Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird
hingewiesen.
Anlage 15 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 1)
Zustimmungserklaerung mit den Versicherungen an Eides statt von Bewerbern
und Ersatzbewerbern eines Wahlvorschlags 1)
( Fundstelle: BGBl. I 2003, 2594; bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )
Familienname .......................................................
Vornamen ...........................................................
Geburtsdatum .......................................................
Geburtsort .........................................................
Beruf oder Stand ...................................................
Anschrift (Hauptwohnung)
Strasse, Hausnummer .................................................
Postleitzahl, Wohnort, Land ........................................
Ich stimme meiner Benennung als Bewerber/in - und 2) - Ersatzbewerber/in
in dem Wahlvorschlag der ...............................................
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name
und Kennwort der sonstigen politischen
Vereinigung 3)
zur Wahl zum ......... Europaeischen Parlament fuer das Land ..............
/fuer alle Laender zu. 2)
Ich versichere, dass ich fuer keinen anderen Wahlvorschlag meine
Zustimmung zur Benennung als Bewerber/in oder als Ersatzbewerber/in
gegeben habe. 2)
Ich habe ausserdem meiner Benennung als Bewerber/in in dem
Wahlvorschlag der
....................................................................
- 81 -
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der
sonstigen politischen Vereinigung 2), 3)
fuer das Land ........................................... zugestimmt. 2)
Ich versichere an Eides statt, dass ich mich nicht gleichzeitig in einem
anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union 4) zur Wahl bewerbe. 5)
Ich versichere gegenueber dem zustaendigen Wahlleiter an Eides statt,
dass ich nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag
einreichenden Partei oder sonstigen politischen Vereinigung bin. 5)
Ort, Datum Persoenliche und handschriftliche Unterschrift
............. .............................................
-----
1) Vollstaendig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfuellen; Unionsbuerger (siehe
auch Fussnote 4)) muessen zusaetzlich die Versicherung an Eides statt nach Anlage 16B
einreichen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten entsprechend seiner Bezeichnung auf dem
Wahlvorschlag (vgl. auch Fussnote 1)) bei Anlagen 12 und 13.
4) Massgeblicher Stichtag ist der Wahltag.
5) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird
hingewiesen.
Anlage 16 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2)
( Fundstelle: BGBl. I 2003, 2595; bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )
Bescheinigung der Waehlbarkeit fuer Deutsche zur Wahlbewerbung in der
Datum
Bundesrepublik Deutschland fuer die Wahl zum Europaeischen Parlament am ........
Herr/Frau
Familienname .......................................................
Vornamen ...........................................................
Geburtsdatum .......................................................
Geburtsort .........................................................
Anschrift (Hauptwohnung)
Strasse, Hausnummer .................................................
Postleitzahl, Wohnort ..............................................
ist am Wahltag nach den heute vorliegenden Erkenntnissen Deutsche/r im Sinne
des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und nicht von der Waehlbarkeit
ausgeschlossen (§ 6b Abs. 3 des Europawahlgesetzes).
Ort, Datum Die Gemeindebehoerde
............ (Dienstsiegel) .............................
------------------------------------------------------------------------
Ich bin damit einverstanden, dass fuer mich eine Bescheinigung der
Waehlbarkeit eingeholt wird. *)
Ort, Datum Persoenliche und handschriftliche
.................. Unterschrift des Bewerbers/Ersatzbewerbers
..........................................
-----
*) Wenn der Bewerber/Ersatzbewerber die Bescheinigung seiner
Waehlbarkeit selbst einholt, streichen.
Anlage 16A (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2a)
- 82 -
( Fundstelle: BGBl. I 2003, 2596; bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )
Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewoehnlichen Aufenthaltes
sowie des Nichtausschlusses von der Waehlbarkeit fuer Unionsbuerger
Datum
fuer die Wahl zum Europaeischen Parlament am .......................
Herr/Frau
Familienname ......................................................
Vornamen ..........................................................
Geburtsdatum ......................................................
Staatsangehoerigkeit ...............................................
Anschrift (Hauptwohnung)
Strasse, Hausnummer ................................................
Postleitzahl, Wohnort .............................................
ist nach den heute vorliegenden Erkenntnissen in der Bundesrepublik Deutschland
nicht von der Waehlbarkeit ausgeschlossen (§ 6b Abs. 4 Nr. 1 oder 3 des Europawahlgesetzes)
und hat hier seine/ihre Wohnung oder seinen/ihren sonstigen gewoehnlichen Aufenthalt.
Ort, Datum Die Gemeindebehoerde
............ (Dienstsiegel) ..........................
Anlage 16B (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2597 - 2599;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
Versicherung an Eides statt
eines Unionsbuergers 1)
gemaess § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes
- Erstausfertigung -
------------------------------------------------------------------------
I I Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen I
I 1 I I
I I-----------------------------------------------------------------I
I I I Tag I Monat I Jahr I I
I 2 I Geburtsdatum I I I I I I I I I Geburtsort I
I I-----------------------------------------------------------------I
I 3 I Ich bin im Besitz eines I Ausweisnummer I I
I I I-----------------------------------I
I I ( ) gueltigen I ausgestellt I von (ausstellende I
I I Identitaetsausweises I am I Behoerde) I
I I I-----------------------------------I
I I ( ) Reisepasses I zuletzt I von (ausstellende I
I I I verlaengert I Behoerde) I
I I I am I I
I I-----------------------------------------------------------------I
I 4 I Ich versichere gegenueber dem zustaendigen Wahlleiter an Eides I
I I statt: 2) I
I I I
I 5 I - Ich besitze die Staatsangehoerigkeit folgenden Mitgliedstaates I
I I der Europaeischen Union 1) ................................... I
I I-----------------------------------------------------------------I
I 6 I - Meine derzeitige Wohnung (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, I
I I Ort) in der Bundesrepublik Deutschland I
I I I
I I-----------------------------------------------------------------I
I 7 I - Vor meinem Fortzug war ich im Herkunftsmitgliedstaat 1) im I
I I Waehlerverzeichnis folgender Gemeinde/Stadt I
I I (Gebietskoerperschaft/folgenden Wahlkreises) eingetragen I
I I-----------------------------------------------------------------I
- 83 -
I I Ich bin fortgezogen am nach (Ort, Staat) I
I I (Datum der Abmeldung) I
I I I
I I-----------------------------------------------------------------I
I 8 I - Ich bewerbe mich in keinem anderen Mitgliedstaat der I
I I Europaeischen Union 1) zur Wahl zum Europaeischen Parlament. I
I I-----------------------------------------------------------------I
I 9 I Ort, Datum I
I I-----------------------------------------------------------------I
I I Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname) I
------------------------------------------------------------------------
1) Massgeblicher Stichtag ist der Wahltag
2) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides
statt wird hingewiesen.
Versicherung an Eides statt
eines Unionsbuergers 1)
gemaess § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes
- Zweitausfertigung -
------------------------------------------------------------------------
I I Familienname - ggf. auch Geburtsname -, Vornamen I
I 1 I I
I I-----------------------------------------------------------------I
I I I Tag I Monat I Jahr I I
I 2 I Geburtsdatum I I I I I I I I I Geburtsort I
I I-----------------------------------------------------------------I
I 3 I Ich bin im Besitz eines I Ausweisnummer I I
I I I-----------------------------------I
I I ( ) gueltigen I ausgestellt I von (ausstellende I
I I Identitaetsausweises I am I Behoerde) I
I I I-----------------------------------I
I I ( ) Reisepasses I zuletzt I von (ausstellende I
I I I verlaengert I Behoerde) I
I I I am I I
I I-----------------------------------------------------------------I
I 4 I Ich versichere gegenueber dem zustaendigen Wahlleiter an Eides I
I I statt: 2) I
I I I
I 5 I - Ich besitze die Staatsangehoerigkeit folgenden Mitgliedstaates I
I I der Europaeischen Union 1) ................................... I
I I-----------------------------------------------------------------I
I 6 I - Meine derzeitige Wohnung (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, I
I I Ort) in der Bundesrepublik Deutschland I
I I I
I I-----------------------------------------------------------------I
I 7 I - Vor meinem Fortzug war ich im Herkunftsmitgliedstaat 1) im I
I I Waehlerverzeichnis folgender Gemeinde/Stadt I
I I (Gebietskoerperschaft/folgenden Wahlkreises) eingetragen I
I I-----------------------------------------------------------------I
I I - Ich bin fortgezogen am nach (Ort, Staat) I
I I (Datum der Abmeldung) I
I I I
I I-----------------------------------------------------------------I
I 8 I - Ich bewerbe mich in keinem anderen Mitgliedstaat der I
I I Europaeischen Union 1) zur Wahl zum Europaeischen Parlament. I
I I-----------------------------------------------------------------I
I 9 I Ort, Datum I
I I-----------------------------------------------------------------I
I I Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname) I
------------------------------------------------------------------------
1) Massgeblicher Stichtag ist der Wahltag.
2) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides
- 84 -
statt wird hingewiesen.
Rueckseite
der Zweitausfertigung
(Bitte hier Anschrift der
vom Herkunftsmitgliedstaat
des Antragstellers benannten Stelle
einsetzen)
....................................
....................................
.................................... ------------------------------
.................................... I Vom Antragsteller nicht I
I auszufuellen. I
.................................... I Wird von dem Beauftragten I
I des Bundes- oder Landes- I
I wahlleiters ausgefuellt und I
I uebersandt. I
------------------------------
Betr.: Bewerbung eines Unionsbuergers 1) zur Wahl zum Europaeischen
Parlament in der Bundesrepublik Deutschland
Der umseitig genannte Unionsbuerger 1) bewirbt sich zur Wahl zum
Europaeischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland.
Name und Anschrift des Bundes-
oder Landeswahlleiters
...............................
...............................
...............................
...............................
Bundesrepublik Deutschland
Ort, Datum Unterschrift des Beauftragen des
......................... Bundes- oder Landeswahlleiters
.................................
i.A.
------------------------------------------------------------------------
1) Massgeblicher Stichtag ist der Wahltag.
2) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides
statt wird hingewiesen.
Anlage 16C (zu § 78a)
Bescheinigung ueber den Nichtausschluss von der Waehlbarkeit fuer Deutsche
zur Wahlbewerbung in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union
fuer die Wahl zum Europaeischen Parlament
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2600
Herr/Frau
Familienname ......................................................
Vornamen ..........................................................
Geburtsdatum ......................................................
Geburtsort ........................................................
Anschrift (Hauptwohnung)
Strasse, Hausnummer ................................................
Postleitzahl, Wohnort .............................................
ist nicht von der Waehlbarkeit ausgeschlossen (§ 6b Abs. 3 des
Europawahlgesetzes).
- 85 -
Ort, Datum Das Bundesministerium des Innern
............. (Dienstsiegel) ...................................
Anlage 17 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2601 - 2603
Ort, Datum
.............
Saemtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift.
Felder bitte ausfuellen oder (x) ankreuzen.
Niederschrift
ueber die Mitglieder-/Vertreterversammlung 1) zur Aufstellung der Bewerber
und Ersatzbewerber fuer die Liste frt
....................................................................
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der
sonstigen politischen Vereinigung
Name des Landes
fuer die Wahl zum ... Europaeischen Parlament fuer das Land ...............
einberufende Stelle(n) der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung
Datum Form der Einladung
hatte am .................... durch ...........................................
( ) 2) eine Mitgliederversammlung in dem Land
(Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber
fuer die Liste fuer ein einzelnes Land ist eine Versammlung der
im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in dem Land zur Wahl des
Europaeischen Parlaments wahlberechtigten Mitglieder.)
( ) 2) die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung
(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von
Vertretern, die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des
Europawahlgesetzes fuer die Aufstellung der Bewerber und
Ersatzbewerber gewaehlt worden sind.)
( ) 2) die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung
(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von
Vertretern, die nach der Satzung der Partei oder sonstigen
politischen Vereinigung allgemein fuer bevorstehende Wahlen
nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des Europawahlgesetzes
gewaehlt worden sind.)
Datum
auf den ...................., .................... Uhr,
Anschrift des Versammlungsraumes mit Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort
nach .......................................................................
.......................................................................
( ) 2) zum Zwecke der Aufstellung einer Bewerberliste
( ) 2) zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung ueber die Aufstellung
der Bewerberliste
einberufen.
Zahl
Erschienen waren .......... stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter. 1) 3)
Die Versammlung wurde geleitet von: ..................................
Vor- und Familienname
Die Versammlung bestellte
zum Schriftfuehrer: ..................................
Vor- und Familienname
Die Versammlung bestellte
zu Mitunterzeichnern der Niederschrift: ..................................
- 86 -
Vor- und Familienname
..................................
Vor- und Familienname
Der Versammlungsleiter stellte fest,
1. dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei/sonstigen
politischen Vereinigung 1) im Lande
Datum Datum
in der Zeit vom .................... bis ...................
( ) 2) fuer die besondere Vertreterversammlung
( ) 2) fuer die allgemeine Vertreterversammlung
gewaehlt worden sind;
2. ( ) 2) dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf
Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist;
( ) 2) dass auf seine ausdrueckliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer
die Mitgliedschaft, die Vollmacht und das Wahlrecht eines
Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat,
angezweifelt wird;
3. ( ) 2) dass nach der Satzung der Partei/sonstigen politischen Vereinigung 1)
( ) 2) dass nach den allgemein fuer Wahlen der Partei/sonstigen politischen
Vereinigung 1) geltenden Bestimmungen
( ) 2) dass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss
als Bewerber bzw. Ersatzbewerber gewaehlt ist, wer 4)
............................................................................
............................................................................
4. dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jeder
stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimmzettel unbeobachtet den/die
Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber/s bzw. Ersatzbewerber/s
und die Reihenfolge zu vermerken hat;
5. dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung
vorschlagsberechtigt war;
6. dass die Bewerber und Ersatzbewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr
Programm in angemessener Zeit vorzustellen.
Die Wahl der Bewerber, die Festlegung ihrer Reihenfolge und die Wahl der
Ersatzbewerber wurden in der Weise durchgefuehrt, dass ueber die Bewerber
- und sodann ueber die Ersatzbewerber -
1. Nr. ....................................................... einzeln
2. Nr. ....................................................... gemeinsam
mit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Fuer die Abstimmung wurden
einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt
einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den/die Namen des/der von
ihnen gewuenschten Bewerber/s bzw. Ersatzbewerber/s auf dem Stimmzettel und gaben
diesen verdeckt ab. Nach Schluss der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezaehlt, die
gewaehlten Bewerber bzw. Ersatzbewerber ermittelt und das Wahlergebnis bekannt gegeben.
Die einzelnen Wahlgaenge ergaben, dass fuer die Liste fuer das Land .......... folgende
Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge und fuer die Bewerber folgende Ersatzbewerber
aufgestellt sind: 5)
-------------------------------------------------------------------------------
I Lfd. Nr. I Familienname I Beruf I Geburts- I Anschrift (Hauptwohnung) I
I I I oder I datum I - Strasse, Hausnummer I
I I Vornamen I Stand I I - Postleitzahl, Wohnort I
I I I I Geburts- I I
I I I I ort I I
I------------------------------------------------------------------------------
I I I I I I
I 1. I---------------I I-----------I----------------------------I
I I I I I I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Ersatz- I I I I I
I bewerber I---------------I I-----------I----------------------------I
I I I I I I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I I I I I I
- 87 -
I 2. I---------------I I-----------I----------------------------I
I I I I I I
I------------------------------------I----------------------------------------I
I Ersatz- I I I I I
I bewerber I---------------I I-----------I----------------------------I
I I I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
usw.
Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden
( ) 2) nicht erhoben.
( ) 2) erhoben, aber von der Versammlung zurueckgewiesen.
Ueber die Einzelheiten wurden Niederschriften gefertigt,
die als Anlage(n) Nr. .... bis Nr. .... beigefuegt sind.
Die Versammlung beauftragte ...............................................
...............................................
Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern
neben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darueber abzugeben, dass die
Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Europawahlgesetzes beachtet
worden sind.
Der Leiter der Versammlung Der Schriftfuehrer
................................... ...................................
................................... ...................................
Vor- und Familienname des Vor- und Familienname des
Unterzeichners in Maschinen- oder Unterzeichners in Maschinen- oder
Druckschrift und handschriftliche Druckschrift und handschriftliche
Unterschrift Unterschrift
Als Mitunterzeichner
1. ................................ 2. ................................
................................ ................................
Vor- und Familienname des Vor- und Familienname des
Unterzeichners in Maschinen- oder Unterzeichners in Maschinen- oder
Druckschrift und handschriftliche Druckschrift und handschriftliche
Unterschrift Unterschrift
----------
1) Nicht Zutreffendes bitte streichen.
2) Zutreffendes bitte ankreuzen.
3) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu fuehren, aus der Vor- und Familiennamen
und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.
4) Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.
5) Die Bewerber koennen unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage
aufgefuehrt werden.
Anlage 18 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2604 - 2606
Ort, Datum
..............
Saemtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift.
Felder bitte ausfuellen oder (x) ankreuzen.
Niederschrift
ueber die Mitglieder-/Vertreterversammlung 1) zur Aufstellung der Bewerber
und Ersatzbewerber fuer die gemeinsame Liste der
- 88 -
....................................................................
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der
sonstigen politischen Vereinigung
fuer die Wahl zum ... Europaeischen Parlament fuer alle Laender
einberufende Stelle/n der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung
Datum Form der Einladung
hatte am .................... durch ...........................................
( ) 2) eine Mitgliederversammlung im Wahlgebiet
(Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber
fuer die gemeinsame Liste fuer alle Laender ist eine Versammlung
der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet zur Wahl
des Europaeischen Parlaments wahlberechtigten Mitglieder.)
( ) 2) die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung
(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von
Vertretern, die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des
Europawahlgesetzes im Land fuer die Aufstellung der Bewerber
und Ersatzbewerber fuer die gemeinsame Liste fuer alle Laender
gewaehlt worden sind.)
( ) 2) die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung
(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von
Vertretern, die nach der Satzung der Partei oder sonstigen
politischen Vereinigung allgemein fuer bevorstehende Wahlen im
Wahlgebiet nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des
Europawahlgesetzes gewaehlt worden sind.)
Datum
auf den ...................., .................... Uhr,
Anschrift des Versammlungsraumes mit Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort
nach .......................................................................
.......................................................................
( ) 2) zum Zwecke der Aufstellung einer gemeinsamen Liste fuer alle Laender
( ) 2) zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung ueber die Aufstellung
der gemeinsamen Liste fuer alle Laender
einberufen.
Zahl
Erschienen waren .......... stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter. 1) 3)
Die Versammlung wurde geleitet von: ..................................
Vor- und Familienname
Die Versammlung bestellte
zum Schriftfuehrer: ..................................
Vor- und Familienname
Die Versammlung bestellte
zu Mitunterzeichnern der Niederschrift ..................................
Vor- und Familienname
..................................
Vor- und Familienname
Der Versammlungsleiter stellte fest,
1. dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei/sonstigen
politischen Vereinigung 1) im Wahlgebiet
Datum Datum
in der Zeit vom .................... bis ...................
( ) 2) fuer die besondere Vertreterversammlung
( ) 2) fuer die allgemeine Vertreterversammlung
gewaehlt worden sind;
2. ( ) 2) dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf
Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist;
( ) 2) dass auf seine ausdrueckliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer
die Mitgliedschaft, die Vollmacht und das Wahlrecht eines
Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat,
- 89 -
angezweifelt wird;
3. ( ) 2) dass nach der Satzung der Partei/sonstigen politischen Vereinigung 1)
( ) 2) dass nach den allgemein fuer Wahlen der Partei/sonstigen politischen
Vereinigung 1) geltenden Bestimmungen
( ) 2) dass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss
als Bewerber bzw. Ersatzbewerber gewaehlt ist, wer 4)
............................................................................
............................................................................
4. dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jeder
stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimmzettel unbeobachtet den/die
Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber/s bzw. Ersatzbewerber/s
und die Reihenfolge zu vermerken hat;
5. dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung
vorschlagsberechtigt war;
6. dass die Bewerber und Ersatzbewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr
Programm in angemessener Zeit vorzustellen.
Die Wahl der Bewerber, die Festlegung ihrer Reihenfolge und die Wahl der
Ersatzbewerber wurden in der Weise durchgefuehrt, dass ueber die Bewerber
- und sodann ueber die Ersatzbewerber -
1. Nr. ....................................................... einzeln
2. Nr. ....................................................... gemeinsam
mit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Fuer die Abstimmung wurden
einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt
einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den/die Namen des/der von
ihnen gewuenschten Bewerber/s bzw. Ersatzbewerber/s auf dem Stimmzettel und gaben
diesen verdeckt ab. Nach Schluss der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezaehlt, die
gewaehlten Bewerber bzw. Ersatzbewerber ermittelt und das Wahlergebnis bekannt gegeben.
Die einzelnen Wahlgaenge ergaben, dass fuer die gemeinsame Liste fuer alle Laender folgende
Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge und fuer die Bewerber folgende Ersatzbewerber
aufgestellt sind: 5)
-------------------------------------------------------------------------------
I Lfd. Nr. I Familienname I Beruf I Geburts- I Anschrift (Hauptwohnung) I
I I I oder I datum I - Strasse, Hausnummer I
I I Vornamen I Stand I I - Postleitzahl, Wohnort I
I I I I Geburts- I I
I I I I ort I I
I------------------------------------------------------------------------------
I I I I I I
I 1. I---------------I I-----------I----------------------------I
I I I I I I
I------------------------------------------------I----------------------------I
I Ersatz- I I I I I
I bewerber I---------------I I-----------I----------------------------I
I I I I I I
I------------------------------------------------I----------------------------I
I I I I I I
I 2. I---------------I I-----------I----------------------------I
I I I I I I
I------------------------------------------------I----------------------------I
I Ersatz- I I I I I
I bewerber I---------------I I-----------I----------------------------I
I I I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
usw.
Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden
( ) 2) nicht erhoben.
( ) 2) erhoben, aber von der Versammlung zurueckgewiesen.
Ueber die Einzelheiten wurden Niederschriften gefertigt,
die als Anlage/n Nr. .... bis Nr. .... beigefuegt sind.
- 90 -
Die Versammlung beauftragte ...............................................
...............................................
Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern
neben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darueber abzugeben,
dass die Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Europawahlgesetzes
beachtet worden sind.
Der Leiter der Versammlung Der Schriftfuehrer
................................... ...................................
................................... ...................................
Vor- und Familienname des Vor- und Familienname des
Unterzeichners in Maschinen- oder Unterzeichners in Maschinen- oder
Druckschrift und handschriftliche Druckschrift und handschriftliche
Unterschrift Unterschrift
Als Mitunterzeichner
1. ................................ 2. ................................
................................ ................................
Vor- und Familienname des Vor- und Familienname des
Unterzeichners in Maschinen- oder Unterzeichners in Maschinen- oder
Druckschrift und handschriftliche Druckschrift und handschriftliche
Unterschrift Unterschrift
----------
1) Nicht Zutreffendes bitte streichen.
2) Zutreffendes bitte ankreuzen.
3) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu fuehren, aus der Vor- und Familiennamen
und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.
4) Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.
5) Die Bewerber koennen unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage
aufgefuehrt werden.
Anlage 19 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)
Versicherung an Eides statt
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2607;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
Name des Landes
Wir versichern dem Landeswahlleiter des Landes .........................
- dem Bundeswahlleiter 1)
an Eides statt 2),
1. dass die Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung 1) der
.....................................................................
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der
sonstigen politischen Vereinigung 3)
Datum Ort
am ........................... in .................................
die Bewerber und ihre Reihenfolge sowie die Ersatzbewerber fuer die
Liste fuer das Land .....................................................
- gemeinsame Liste fuer alle Laender 1) zur Wahl zum ...... Europaeischen
Parlament
in geheimer Abstimmung festgelegt hat;
2. dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung
vorschlagsberechtigt war;
3. dass die Bewerber und Ersatzbewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr
Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Ort, Datum
..........................
- 91 -
Der Leiter der Versammlung Die von der Versammlung bestimmten zwei Teilnehmer
-------------------------- --------------------------------------------------
Name des Unterzeichners in Namen des Unterzeichners in Maschinen-
Maschinen- oder Druckschrift oder Druckschrift und handschriftliche
und handschriftliche Unterschrift
Unterschrift
........................... .......................................
Namen des Unterzeichners in Maschinen-
oder Druckschrift und handschriftliche
Unterschrift
.......................................
----------
1) Nicht Zutreffendes streichen.
2) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen
Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
3) Die Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten muss mit der
Bezeichnung auf dem Wahlvorschlag uebereinstimmen.
Anlage 20 (zu § 34 Abs. 6 und 8)
Niederschrift ueber die Sitzung des Landeswahlausschusses/
Bundeswahlausschusses zur Entscheidung ueber die Zulassung der
eingereichten Wahlvorschlaege
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2608 - 2610
Ort, Datum
......................................
I. Zur Pruefung der eingereichten Wahlvorschlaege fuer die Wahl zum
Europaeischen Parlament
Datum
am ...............................................................
Name des Landes
fuer das Land .................................... /fuer alle Laender
und zur Entscheidung ueber ihre Zulassung trat heute nach ordnungs-
gemaesser Ladung der Wahlausschuss zusammen.
Es waren erschienen:
-------------------------------------------------------------------------
I Familienname, I Wohnort I Funktion
I Vornamen I I
-------------------------------------------------------------------------
1. I...............I...............I als Vorsitzende/r/
I I I als stellvertretende/r
I I I Vorsitzende/r
2. I...............I...............I als Beisitzer/in
3. I...............I...............I als Beisitzer/in
4. I...............I...............I als Beisitzer/in
5. I...............I...............I als Beisitzer/in
6. I...............I...............I als Beisitzer/in
7. I...............I...............I als Beisitzer/in
8. I...............I...............I als Beisitzer/in *)
9. I...............I...............I als Beisitzer/in *).
-------------------------------------------------------------------------
Ferner waren zugezogen:
-------------------------------------------------------------------------
I...............I...............I als Schriftfuehrer/in
I...............I...............I und
I...............I...............I als Hilfskraefte.
-------------------------------------------------------------------------
Als Vertrauenspersonen fuer die Wahlvorschlaege waren erschienen:
- 92 -
1. Fuer ..........................................................
Bezeichnung des Wahlvorschlags
..........................................................
Vor- und Familienname, Strasse, Hausnummer,
Postleitzahl, Wohnort
2. Fuer ..........................................................
Bezeichnung des Wahlvorschlags
..........................................................
Vor- und Familienname, Strasse, Hausnummer,
Postleitzahl, Wohnort
usw.
Uhrzeit
II. Der/Die Vorsitzende eroeffnete um ........... die Sitzung damit, dass er/
sie die Beisitzer und den/die Schriftfuehrer/in auf ihre Verpflichtung zur
unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit
ueber die ihnen bei ihrer amtlichen Taetigkeit bekannt gewordenen
Angelegenheiten hinwies.
III. Der/Die Vorsitzende legte dem Wahlausschuss folgende Wahlvorschlaege vor:
1. ................... eingegangen am ....................... Uhr
2. ................... eingegangen am ....................... Uhr
usw.
Er/Sie berichtete ueber das Ergebnis seiner/ihrer Vorpruefung.
IV. An Hand der auf den Wahlvorschlaegen befindlichen Eingangsvermerke
wurde festgestellt, dass kein Wahlvorschlag/folgende Wahl-
vorschlaege verspaetet eingegangen ist/sind:
1. ................... eingegangen am ....................... Uhr
2. ................... eingegangen am ....................... Uhr
usw.
Die Vertrauensperson/en des/der betroffenen Wahlvorschlags/
Wahlvorschlaege wurde/n gehoert.
Der Wahlausschuss wies sodann diese/n Wahlvorschlag/Wahlvorschlaege
durch Beschluss zurueck.
V. Bei der Pruefung der uebrigen Wahlvorschlaege ergaben sich folgende
Maengel
(Wahlvorschlag und Art des Mangels angeben):
..................................................................
..................................................................
..................................................................
Zu den festgestellten Maengeln des Wahlvorschlags/der Wahl-
vorschlaege wurde/n die Vertrauensperson/en des/der betroffenen
Wahlvorschlags/Wahlvorschlaege gehoert.
VI. Auf Grund der festgestellten Maengel beschloss der Wahlausschuss,
folgende Wahlvorschlaege zurueckzuweisen:
1. ..............................................................
2. ..............................................................
usw.
VII. Bei der Pruefung der Bewerber und der Ersatzbewerber auf den
Wahlvorschlaegen ergaben sich fuer den/die Bewerber/Ersatzbewerber:
1. ....................... des Wahlvorschlags ................
Vor- und Familienname
2. ....................... des Wahlvorschlags ................
Vor- und Familienname
usw.
folgende Maengel:
zu 1. ............................................................
zu 2. ............................................................
usw.
Zu den festgestellten Maengeln wurde/n die Vertrauensperson/en
des/der betroffenen Wahlvorschlags/Wahlvorschlaege gehoert.
VIII. Auf Grund der festgestellten Maengel beschloss der Wahlausschuss,
folgende Bewerber und Ersatzbewerber aus dem/den nachstehenden
Wahlvorschlag/Wahlvorschlaegen zu streichen:
- 93 -
zu 1. ....................... aus dem Wahlvorschlag ..............
(Vor- und Familienname)
zu 2. ....................... aus dem Wahlvorschlag ..............
(Vor- und Familienname)
usw.
IX. Der Name/Die Kurzbezeichnung/Das Kennwort/Die Anfuegung des/der
Wahlvorschlagsberechtigten
..................................................................
gibt zu Verwechslungen im Land mit dem Wahlvorschlag des
Wahlvorschlagsberechtigten
........................................................... Anlass.
Die Vertrauensperson/en des/der betroffenen Wahlvorschlags/
Wahlvorschlaege wurde/n dazu gehoert.
X. Zur Vermeidung von Verwechslungen beschloss der Wahlausschuss,
dem Wahlvorschlag ....................................... folgende
Unterscheidungsbezeichnung beizufuegen:
..................................................................
XI. Der Wahlausschuss beschloss sodann, folgende Wahlvorschlaege
zuzulassen:
1. ..............................................................
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort
der sonstigen politischen Vereinigung
mit ...... Bewerbern, deren Name und Reihenfolge sowie deren
Zahl
Ersatzbewerber
aus der Anlage Nr. ....... zur Niederschrift ersichtlich sind.
2. ..............................................................
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort
der sonstigen politischen Vereinigung
mit ...... Bewerbern, deren Name und Reihenfolge sowie deren
Zahl
Ersatzbewerber aus der Anlage Nr. ...........................
zur Niederschrift ersichtlich sind.
usw.
XII. Die Entscheidung des Wahlausschusses erfolgte einstimmig./Der
Wahlausschuss beschloss mit Stimmenmehrheit./Bei Stimmengleichheit
gab die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Sitzung war oeffentlich.
XIII. Der Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter gab die Entscheidung des
Wahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung
unter kurzer Angabe der Gruende bekannt und wies auf den zulaessigen
Rechtsbehelf hin.
XIV. Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, vom Landeswahlleiter/
Bundeswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftfuehrer genehmigt
und wie folgt unterschrieben:
Der Landeswahlleiter/ Der Schriftfuehrer
Bundeswahlleiter
............................. .................................
Die Beisitzer
1. .......................... 2. ..............................
3. .......................... 4. ..............................
5. .......................... 6. ..............................
7. ....................... *) 8. ........................... *)
----------
*) Nur auszufuellen in der Niederschrift ueber die Sitzung des
Bundeswahlausschusses.
Anlage 21 (zu § 36 Abs. 1)
Erklaerung ueber den Ausschluss von der Verbindung von Wahlvorschlaegen
- 94 -
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2611
Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
65180 Wiesbaden
Als Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson fuer die Liste
der ....................................................................
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort
der sonstigen politischen Vereinigung
Datum
erklaeren wir zur Wahl des Europaeischen Parlaments am ...................
gemaess § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 des Europawahlgesetzes
den Ausschluss von der Verbindung dieser Liste mit folgenden
Wahlvorschlaegen des oben genannten Wahlvorschlagsberechtigten:
1. ............................... ................................
2. ............................... ................................
3. ............................... ................................
Bezeichnung der Liste fuer das Land
Land
usw.
Eine Bescheinigung des Landeswahlleiters fuer das Land .................,
dass wir als Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson fuer
die Liste des genannten Wahlvorschlagsberechtigten in diesem Land
benannt sind, liegt bei/wird nachgereicht.
Ort, Datum
..................
......................................
Vor- und Familienname, Strasse,
Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort,
Fernruf der Vertrauensperson *)
......................................
Vor- und Familienname, Strasse,
Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort,
Fernruf der stellvertretenden
Vertrauensperson *)
----------
*) Saemtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift, Namen
ausserdem in handschriftlicher Unterschrift.
Anlage 22 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2612
Stimmzettel Datum
fuer die Wahl der Abgeordneten des Europaeischen Parlaments am ...........
im Land Hessen
Sie haben 1 Stimme
(x)
Bitte hier
ankreuzen
------------------------------------------------------------------------
I I XYZ ................ Partei - Gemeinsame Liste fuer alle I I
I I Laender - I I
I I I I
I I 1. Hans Bauer, MdB, 6. Fritz Lange, Rektor, Kiel I I
I I Essen (NW) (SH) I I
- 95 -
I I 2. Dr. Fritz Becker, 7. Heike Koehler, I I
I I Geschaeftsfuehrer, (HH) Ingenieurin, (BE) I I
I 1 I 3. Norbert Geier, Studien- 8. Heinz Roemer, I ( ) I
I I rat, Frankfurt/O. (BB) Angestellter, (HB) I I
I I 4. Andreas Huber, Schrift- 9. Karl Schreiber, I I
I I setzer, Muenchen (BY) Kfz-Meister, Koblenz (RP) I I
I I 5. Ursula Hartmann, 10. Rudolf Winter, I I
I I Hausfrau, Hannover (NI) Werkmeister, St. Wendel I I
I I (SL) I I
I----------------------------------------------------------------------I
I I ABC ................ Partei - Liste fuer das Land Hessen - I I
I I I I
I I 1. Rolf Adam, Redakteur, 6. Erhard Kaiser, Schlosser, I I
I I Frankfurt/M. Dillenburg I I
I I 2. Juliane Bartsch, 7. Albrecht Reiter, I I
I 2 I Hausfrau, Offenbach Studienrat, Marburg I ( ) I
I I 3. Dr. Daniel Beyer, MdB, 8. Gundula Sommer, I I
I I Kassel Sekretaerin, Hanau I I
I I 4. Brunhilde Henkel, Heim- 9. Hartmut Schulz, Rektor, I I
I I leiterin, Bad-Wildungen Fritzlar I I
I I 5. Burghard Hoffmann, 10. Roland Vogt, Beamter, I I
I I Techniker, Eschwege Bad Homburg v. d. Hoehe I I
I----------------------------------------------------------------------I
I I DEF ................ Partei - Gemeinsame Liste fuer alle I I
I I Laender - I I
I I I I
I I 1. Dr. Hans Ackermann, 6. Harald Linde, Studienrat, I I
I I Chemiker, Leipzig (SN) Flensburg (SH) I I
I I 2. Erika Bachus, Med.-techn. 7. Peter May, Schlosser, I I
I I Assistentin, (HH) Stuttgart (BW) I I
I 3 I 3. Luise Engels, Hebamme, 8. Marianne Meister, I ( ) I
I I Frankfurt/M. (HE) Bibliothekarin, Erfurt I I
I I (TH) I I
I I 4. Paul Hofer, Beamter, 9. Eduard Scholz, Winzer, I I
I I Muenchen (BY) Bad Kreuznach (RP) I I
I I 5. Max Krause, Tankwart, 10. Franz Wiese, Steuer- I I
I I Hannover (NI) berater, Saarbruecken I I
I I (SL) I I
I----------------------------------------------------------------------I
I I NNO ................ Partei - Liste fuer das Land Hessen - I I
I I I I
I I 1. Albert Baer, Kaufmann, 6. Richard Rumpf, Musiker, I I
I I Frankfurt/M. Kassel I I
I I 2. Dr. Gustav Bartsch, 7. Susanne Sturm, Lehrerin, I I
I 4 I Arzt, Arolsen Offenbach I ( ) I
I I 3. Herbert Deichmann, 8. Winfried Weber, techn. I I
I I Kaufmann, Gersfeld Zeichner, Marburg I I
I I 4. Paul Fischer, 9. Bruno Wolf, Landwirt, I I
I I Gewerkschaftssekretaer, Hattersheim I I
I I Darmstadt I I
I I 5. Veronika Kraft, 10. Bernhard Zimmer, Beamter, I I
I I Sozialarbeiterin, Fulda Wiesbaden I I
I----------------------------------------------------------------------I
I I Waehlervereinigung Vereintes Europa - Gemeinsame Liste fuer I I
I I alle Laender - I I
I I I I
I I 1. Dr. Heinz Eckert, 6. Sascha Roesler, Fischer, I I
I I Rechtsanwalt, Koeln (NW) Magdeburg (ST) I I
I I 2. Alfred Frisch, Geschaefts- 7. Dr. Irmgard Schoen, I I
I I fuehrer, (HH) Aerztin, Mannheim (BW) I I
I 5 I 3. Brigitta Hausmann, 8. Willi Wendland, I ( ) I
I I Chemikerin, Frankfurt/M. Facharbeiter, I I
- 96 -
I I (HE) Bremerhaven (HB) I I
I I 4. Konstantin Kramer, 9. Emil Weiss, Kaufmann, I I
I I Soldat, Rostock (MV) Mainz (RP) I I
I I 5. Ludwig Mehl, Lehrer, 10. Gerda Klug, Angestellte, I I
I I Goettingen (NI) Saarbruecken (SL) I I
------------------------------------------------------------------------
BW = Baden-Wuerttemberg, BY = Bayern, BE = Berlin, BB = Brandenburg,
HB = Bremen, HH = Hamburg, HE = Hessen, MV = Mecklenburg-Vorpommern,
NI = Niedersachsen, NW = Nordrhein-Westfalen, RP = Rheinland-Pfalz,
SL = Saarland, SN = Sachsen, ST = Sachsen-Anhalt, SH = Schleswig-Holstein,
TH = Thueringen
Anlage 23 (zu § 41 Abs. 1)
Wahlbekanntmachung
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2613 - 2614;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
Datum
1. Am ..................................
findet in der Bundesrepublik Deutschland die
Wahl zum Europaeischen Parlament
statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr 1).
2. Die Gemeinde 2) bildet einen Wahlbezirk.
Bezeichnung des Wahlraums
Der Wahlraum wird in ......................... eingerichtet.
Zahl
Die Gemeinde 3) ist in folgende ....... Wahlbezirke eingeteilt:
----------------------------------------------------------------------------
Wahl- I Bezeichnung des Wahlbezirks I Bezeichnung des
bezirk Nr. I I Wahlraums
----------------------------------------------------------------------------
1 I Ortsteil oestlich der Bahnlinie G-P I Realschule in der
I I Hauptstrasse
2 I Ortsteil westlich der Bahnlinie G-P I Saal der Gastwirtschaft
I I "Zum Loewen"
3 I Teilort N. I Grundschule des Teilorts
I I N.
----------------------------------------------------------------------------
Zahl
Die Gemeinde 4) ist in ........ allgemeine Wahlbezirke eingeteilt 5).
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit
Datum Datum
vom ....................... bis .......................... zugestellt
worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem
der Wahlberechtigte zu waehlen hat.
Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstaende tritt/treten zur
Uhrzeit
Ermittlung des Briefwahlergebnisses um .......................... Uhr
Ort und Raum
in ......................... zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks
waehlen, in dessen Waehlerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Waehler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen
Personalausweis - Unionsbuerger einen gueltigen Identitaetsausweis -
oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
- 97 -
Gewaehlt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
Jeder Waehler erhaelt bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel
ausgehaendigt.
Jeder Waehler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthaelt jeweils unter fortlaufender Nummer die
Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung
der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils
die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschlaege und rechts
von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis fuer
die Kennzeichnung.
Der Waehler gibt seine Stimme in der Weise ab,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen
Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich
macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Waehler in einer Wahlzelle des Wahlraums
oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise
gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind
oeffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeintraechtigung
des Wahlgeschaefts moeglich ist.
5. Waehler, die einen Wahlschein haben, koennen an der Wahl im Kreis oder
in der kreisfreien Stadt, in dem/der der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises/der
kreisfreien Stadt oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl waehlen will, muss sich von der Gemeindebehoerde
einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie
einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief
mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem
unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem
Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle uebersenden, dass er dort
spaetestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief
kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur
persoenlich ausueben. Das gilt auch fuer Wahlberechtigte, die zugleich
in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union zum
Europaeischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des
Europawahlgesetzes).
Wer unbefugt waehlt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl
herbeifuehrt oder das Ergebnis verfaelscht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist
strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Ort, Datum Die Gemeindebehoerde
.............. .................................
----------
1) Bei abweichender Festsetzung des Beginns der Wahlzeit durch den
Landeswahlleiter ist der festgesetzte Wahlzeit-Beginn einzusetzen.
2) Fuer Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden.
3) Fuer Gemeinden, die in einige wenige Wahlbezirke eingeteilt sind.
4) Fuer Gemeinden, die in eine groessere Zahl von Wahlbezirken eingeteilt
sind.
5) Wenn Sonderwahlbezirke gebildet sind, sind diese einzeln aufzufuehren.
Anlage 24 (zu § 64 Abs. 7 und § 68 Abs. 4)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2615
Wahlbezirk (Name oder Nr.) 1) ..................
- 98 -
Briefwahlvorstand Nr. 1) .......................
Gemeinde/Kreis 1) ..............................
Land 1) ........................................
Schnellmeldung
ueber das Ergebnis der Wahl zum Europaeischen Parlament
Datum
am .........................
Die Meldung ist auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch oder auf sonstigem
elektronischen Wege) zu erstatten:
vom Wahlvorsteher an die Gemeindebehoerde/den Stadtwahlleiter/
Kreiswahlleiter,
von der Gemeindebehoerde an den Kreiswahlleiter,
vom Briefwahlvorsteher an die Gemeindebehoerde/den Kreiswahlleiter/
Stadtwahlleiter,
vom Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter an den Landeswahlleiter,
vom Landeswahlleiter an den Bundeswahlleiter.
( Kennbuchstabe ) 2)
( A 1 + A 2 ) Wahlberechtigte 3) ................
( B ) Waehler (nur Urnenwahl/nur Briefwahl/
Urnen- und Briefwahl 1)) ................
------------------------------------------------------------------------
( C ) Ungueltige Stimmen ................
( D ) Gueltige Stimmen ................
Von den gueltigen Stimmen entfallen auf
---------------------------------------
I Name der Partei - Kurzbezeichnung - I
I Name und Kennwort der sonstigen I
I politischen Vereinigung I
---------------------------------------
Stimmenzahl
( D 1 ) 1. ................................. ................
( D 2 ) 2. ................................. ................
( D 3 ) 3. ................................. ................
( D 4 ) 4. ................................. ................
(usw. laut. Stimmzettel) Zusammen ----------------
Unterschrift
..................
------------------------------------------------------------------------
Bei telefonischer Weitermeldung Hoerer erst auflegen, wenn die Zahlen
wiederholt sind.
Durchgegeben: Uhrzeit: Aufgenommen:
...................... ...................... ......................
Unterschrift des Unterschrift des
Meldenden Aufnehmenden
------------------------------------------------------------------------
Die Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort
weiterzugeben.
------------------------------------------------------------------------
1) Nicht Zutreffendes streichen.
2) Nach Abschnitt 4 der Wahlniederschriften (Anlagen 25, 27 und 31);
siehe auch die Zusammenstellung der Wahlergebnisse in Anlage 26.
3) Vom Briefwahlvorstand nicht auszufuellen.
Anlage 25 (zu § 65 Abs. 1)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2616 - 2621;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
- 99 -
Gemeinde ................. ( ) 1) Allgemeiner Wahlbezirk
Kreis .................... ( ) 1) Sonderwahlbezirk
Land ..................... ( ) 1) Wahlbezirk mit beweglichem
Wahlbezirk ............... Wahlvorstand
(Name oder Nummer) ....... ----------------------------------
I Diese Wahlniederschrift ist I
I auf der letzten Seite von I
I allen Mitgliedern des Wahl- I
I vorstandes zu unterschreiben. I
----------------------------------
Wahlniederschrift
ueber die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im
Wahlbezirk
der Wahl zum Europaeischen Parlament
Datum
am ..................................
1. Wahlvorstand
Zu der Wahl zum Europaeischen Parlament waren fuer den Wahlbezirk
vom Wahlvorstand erschienen:
------------------------------------------------------------------
I Familienname I Vorname I Funktion I
I----------------------------------------------------------------I
I 1. ................. I .................. I als Wahlvorsteher/in
I 2. ................. I .................. I als I
I I I stellvertretende/r I
I I I Wahlvorsteher/in I
I 3. ................. I .................. I als Schriftfuehrer/in
I 4. ................. I .................. I als Beisitzer/in I
I 5. ................. I .................. I als Beisitzer/in I
I 6. ................. I .................. I als Beisitzer/in I
I 7. ................. I .................. I als Beisitzer/in I
I 8. ................. I .................. I als Beisitzer/in I
I 9. ................. I .................. I als Beisitzer/in I
------------------------------------------------------------------
An Stelle des/der nicht erschienenen oder ausgefallenen
Mitglieds/er des Wahlvorstandes ernannte der/die Wahlvorsteher/in
folgende/n anwesende/n oder herbeigerufene/n Wahlberechtigte/n
zu/m Mitglied/ern des Wahlvorstandes und wies sie/ihn auf ihre/seine
Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres/seines Amtes und zur
Verschwiegenheit ueber die ihr/ihm/ihnen bei ihrer/seiner amtlichen
Taetigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin:
------------------------------------------------------------------
I Familienname I Vorname I Uhrzeit I
I----------------------------------------------------------------I
I 1. ................. I .................. I .................. I
I 2. ................. I .................. I .................. I
I 3. ................. I .................. I .................. I
------------------------------------------------------------------
Als Hilfskraefte waren zugezogen:
------------------------------------------------------------------
I Familienname I Vorname I Aufgabe I
I----------------------------------------------------------------I
I 1. ................. I .................. I .................. I
I 2. ................. I .................. I .................. I
I 3. ................. I .................. I .................. I
------------------------------------------------------------------
2. Wahlhandlung
2.1 Der/Die Wahlvorsteher/in eroeffnete die Wahlhandlung damit, dass er/sie
die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur
- 100 -
unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit
ueber die ihnen bei ihrer amtlichen Taetigkeit bekanntgewordenen
Angelegenheiten hinwies; er/sie stellte die Erteilung dieses Hinweises
an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Taetigkeit sicher. Er/Sie belehrte
sie ueber ihre Aufgaben.
Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und der
Europawahlordnung lagen im Wahlraum vor.
2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in
ordnungsgemaessem Zustand befand und leer war. Sodann wurde die
Wahlurne
( ) 1) versiegelt.
( ) 1) verschlossen; der/die Wahlvorsteher/in nahm den
Schluessel in Verwahrung.
2.3 Damit die Waehler die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen
konnten, waren im Wahlraum Wahlzellen oder Tische mit Sichtblenden
aufgestellt oder Nebenraeume, die nur vom Wahlraum aus betretbar waren,
hergerichtet.
Zahl der Wahlzellen oder Tische mit Sichtblenden: .....................
Zahl der Nebenraeume: .....................
Vom Tisch des Wahlvorstandes konnten die Wahlzellen oder Tische mit
Sichtblenden oder Eingaenge zu den Nebenraeumen ueberblickt werden.
2.4 Mit der Stimmabgabe wurde um .......... Uhr .......... Minuten
begonnen.
2.5 ( ) 1) Ein Verzeichnis ueber nachtraeglich ausgestellte Wahlscheine lag
nicht vor. Das Waehlerverzeichnis war nicht zu berichtigen.
( ) 1) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der/die Wahlvorsteher/in
das Waehlerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachtraeglich
erteilten Wahlscheine, indem er/sie bei den Namen der
nachtraeglich mit Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der
Spalte fuer die Stimmabgabe den Vermerk "Wahlschein" oder den
Buchstaben "W" eintrug. Der/Die Wahlvorsteher/in berichtigte auch
die Zahlen der Abschlussbescheinigung der Gemeindebehoerde; diese
Berichtigung wurde von ihm/ihr abgezeichnet.
( ) 1) Der/Die Wahlvorsteher/in berichtigte spaeter entsprechend das
Waehlerverzeichnis und die dazugehoerige Abschlussbescheinigung
unter Beruecksichtigung der noch am Wahltage an erkrankte
Wahlberechtigte erteilten Wahlscheine.
2.6 ( ) 1) Besondere Vorfaelle waehrend der Wahlhandlung waren nicht zu
verzeichnen.
( ) 1) Soweit sich besondere Vorfaelle ereigneten (z. B. Zurueckweisung
von Waehlern in den Faellen des § 49 Abs. 6 und 7 und des § 52
Europawahlordnung), wurden Niederschriften angefertigt;
sie sind als Anlagen Nr. ................................
bis Nr. .......... beigefuegt.
2.7 ( ) 1) Der Wahlvorstand hat eine Mitteilung ueber die Ungueltigkeit von
Wahlscheinen nicht erhalten.
( ) 1) Der Wahlvorstand wurde vom ..................... unterrichtet,
dass folgende/r Wahlschein/e fuer ungueltig erklaert worden ist/sind:
Vor- und Familienname des Wahlscheininhabers sowie
Wahlschein-Nr.
..................................................................
2.8 Im Wahlbezirk befindet sich 2)
( ) 1) das kleinere Krankenhaus/Alten- oder Pflegeheim
...........................................................
Bezeichnung
( ) 1) das Kloster ...............................................
Bezeichnung
( ) 1) die sozialtherapeutische Anstalt ..........................
Bezeichnung
( ) 1) die Justizvollzugsanstalt .................................
Bezeichnung
fuer das/die die Gemeinde die Stimmabgabe vor einem beweglichen
- 101 -
Wahlvorstand zugelassen hat. Die personelle Zusammensetzung des/der
beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstaende fuer die
einzelne/n Anstalt/en (drei Mitglieder des Wahlvorstandes
einschliesslich des Wahlvorstehers oder seines Stellvertreters) ist
aus den dieser Niederschrift als Anlage/n Nr. ...............
bis Nr. .......... beigefuegten besonderen Niederschrift/en
ersichtlich.
Der bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der von der
Gemeindebehoerde bestimmten Wahlzeit in die Einrichtung/en und
uebergab dort den Wahlberechtigten die Stimmzettel.
Er wies die Wahlberechtigten, die sich bei der Stimmabgabe der
Hilfe einer anderen Person bedienen wollten, darauf hin, dass sie auch
ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als
Hilfsperson in Anspruch nehmen koennen. Die Waehler hatten die
Moeglichkeit, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen.
Nach Pruefung der Wahlscheine warfen die Waehler ihre gefalteten
Stimmzettel
in die vom beweglichen Wahlvorstand mitgebrachte verschlossene
Wahlurne. Soweit ein Waehler es wuenschte, warf der/die Wahlvorsteher/in
oder sein/ihr/ihre Stellvertreter/in den gefalteten Stimmzettel in die
Wahlurne. Der bewegliche Wahlvorstand vereinnahmte die Wahlscheine
und brachte nach Schluss der Stimmabgabe die verschlossene Wahlurne
und die eingenommenen Wahlscheine unverzueglich in den Wahlraum
zurueck. Hier verblieb die verschlossene Wahlurne bis zum
Schluss der Wahlzeit unter staendiger Aufsicht des Wahlvorstandes.
2.9 Im Sonderwahlbezirk begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in
die Krankenzimmer und verfuhr wie unter 2.8 beschrieben 3).
2.10 Um 18.00 Uhr gab der/die Wahlvorsteher/in den Ablauf der Wahlzeit
bekannt. Danach wurden nur noch die im Wahlraum anwesenden
Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum
Wahlraum wurde solange gesperrt, bis der letzte der anwesenden
Waehler seine Stimme abgegeben hatte. Sodann wurde die Oeffentlichkeit
wieder hergestellt.
Um .......... Uhr .......... Minuten erklaerte der/die Wahlvorsteher/in
die Wahl fuer geschlossen.
Vom Wahltisch wurden alle nicht benutzten Stimmzettel entfernt.
3. Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
3.1 Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurden im
unmittelbaren Anschluss an die Stimmabgabe und ohne Unterbrechung
unter der Leitung des/der Wahlvorstehers/in des/der stellvertretenden
Wahlvorstehers/in vorgenommen.
Zunaechst wurde die Wahlurne geoeffnet; die Stimmzettel wurden
entnommen - und mit dem Inhalt der Wahlurne/n des/der
beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstaende vermischt 3). Der/Die
Wahlvorsteher/in ueberzeugte sich, dass die Wahlurne leer war.
3.2 a) Sodann wurden die Stimmzettel gezaehlt.
Die Zaehlung ergab ...... Stimmzettel
(= Waehler ( B )).
I An entsprechender I
I Stelle in Abschnitt 4 I
I eintragen. I
-------------------------
b) Daraufhin wurden die im Waehlerverzeichnis eingetragenen
Stimmabgabevermerke gezaehlt.
Die Zaehlung ergab ...... Vermerke.
c) Mit Wahlschein haben gewaehlt ...... Personen = ( B 1 ).
------
b) + c) zusammen ...... Personen.
( ) 1) Die Gesamtzahl b) + c)
stimmte mit der Zahl der
Stimmzettel unter a)
ueberein.
- 102 -
( ) 1) Die Gesamtzahl b) + c) war
um ........ groesser
- kleiner 3) als die Zahl
der Stimmzettel.
Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zaehlung
herausstellte, erklaert sich aus folgenden Gruenden:
...............................................................
...............................................................
...............................................................
...............................................................
3.3 Der/Die Schriftfuehrer/in uebertrug aus der (ggf. berichtigten)
Bescheinigung ueber den Abschluss des Waehlerverzeichnisses die Zahl der
Wahlberechtigten in Abschnitt 4 Kennbuchstaben ( A 1 + A 2 ) der
Wahlniederschrift.
3.4 Nunmehr bildeten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des/der
Wahlvorstehers/in folgende Stimmzettelstapel und behielten sie unter
Aufsicht:
3.4.1 a) mehrere Stapel aus den Stimmzetteln mit zweifelsfrei gueltiger
Stimme, getrennt nach Stimmen fuer die einzelnen Wahlvorschlaege,
b) einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, sowie 3)
c) einen Stapel aus den Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben und
ueber die spaeter vom Wahlvorstand Beschluss zu fassen war. 3)
Der Stapel zu c) wurde von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten
Beisitzer in Verwahrung genommen. 3)
3.4.2 Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer
Aufsicht hatten, uebergaben die einzelnen Stapel in der
Reihenfolge der Wahlvorschlaege auf dem Stimmzettel nacheinander
zu einem Teil dem/der Wahlvorsteher/in, zum anderen Teil seinem/ihrer/
ihrem Stellvertreter/in. Diese prueften, ob die Kennzeichnung der
Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautete und sagten zu
jedem Stapel laut an, fuer welchen Wahlvorschlag die Stimmen
abgegeben worden sind. Gab ein Stimmzettel dem/der Wahlvorsteher/in oder
seinem/ihrer/ihrem Stellvertreter/in Anlass zu Bedenken, so fuegten
sie den Stimmzettel dem Stapel zu c) bei.
Nunmehr pruefte der/die Wahlvorsteher/in den Stapel zu b) mit den
ungekennzeichneten Stimmzetteln, die ihm/ihr hierzu von dem Beisitzer,
der sie in Verwahrung hatte, uebergeben wurden. Der/Die Wahlvorsteher/in
sagte jeweils an, dass die Stimme ungueltig ist. 3)
Danach zaehlten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer
nacheinander die zu a) - und b) 3) - gebildeten Stapel unter
gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der fuer die
einzelnen Wahlvorschlaege abgegebenen Simmen sowie die Zahl der
ungueltigen Stimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftfuehrer in Abschnitt 4 eingetragen.
3.4.3 Die Zaehlungen nach 3.4.2 verliefen wie folgt:
( ) 1) Unstimmigkeiten bei der Zaehlung haben sich nicht ergeben.
( ) 1) Da sich zahlenmaessige Abweichungen ergaben, zaehlten die
beiden Beisitzer den betreffenden Stapel nacheinander erneut.
Danach ergab sich Uebereinstimmung zwischen den Zaehlungen.
3.4.4 Zum Schluss entschied der Wahlvorstand ueber die Gueltigkeit der
Stimmen, die auf den uebrigen in dem Stapel zu c) ausgesonderten
Stimmzetteln abgegeben worden waren.
Der/Die Wahlvorsteher/in gab die Entscheidung muendlich
bekannt und sagte jeweils bei gueltigen Stimmen an, fuer welchen
Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden war. Er/Sie vermerkte auf
der Rueckseite jedes Stimmzettels, ob und fuer welchen Wahlvorschlag
die Stimme fuer gueltig oder ob sie fuer ungueltig erklaert worden
war, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die so
ermittelten gueltigen und ungueltigen Stimmen wurden als
Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftfuehrer in Abschnitt 4
eingetragen 3).
3.4.5 Der/Die Schriftfuehrer/in zaehlte die Zwischensummen der ungueltigen
- 103 -
Stimmen sowie der gueltigen Stimmen jeweils fuer die einzelnen
Wahlvorschlaege zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte
Beisitzer ueberprueften die Zusammenzaehlung.
3.5 Die vom/von der Wahlvorsteher/in bestimmten Beisitzer sammelten
a) die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlaegen, denen die
Stimmen zugefallen waren,
b) die ungekennzeichneten Stimmzettel,
c) die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten,
je fuer sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.
Die in c) bezeichneten Stimmzettel sind als
Nr. Nr.
Anlagen unter den fortlaufenden Nummern ...... bis ......
beigefuegt 3).
3.6 Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene
Ergebnis wurde vom Wahlvorstand als das Wahlergebnis im
Wahlbezirk festgestellt und vom/von der Wahlvorsteher/in muendlich
bekannt gegeben.
4. Wahlergebnis
( Kennbuchstaben fuer die Zahlenangaben ) 4)
( A 1 ) Wahlberechtigte laut Waehlerverzeichnis
ohne Sperrvermerk "W" (Wahlschein) 5) ............
( A 2 ) Wahlberechtigte laut Waehlerverzeichnis
mit Sperrvermerk "W" (Wahlschein) 5) ............
( A 1 + A 2 ) Im Waehlerverzeichnis insgesamt
eingetragene Wahlberechtigte 5) ............
( B ) Waehler insgesamt (vgl. oben 3.2 a)) ............
( B 1 ) darunter Waehler mit Wahlschein
(vgl. oben 3.2 c)) ............
----------------------------------------------------
I Ergebnis der Wahl im Wahlbezirk 6) I
----------------------------------------------------
I ZS I I ZS II I Insgesamt
I--------------------------------
( C ) Ungueltige Stimmen I I I
----------------------------------------------------
Von den gueltigen I I I
Stimmen entfielen I I I
auf den I I I
Wahlvorschlag I I I
----------------------------------------------------
( D 1 ) 1. ............... I I I
----------------------------------------------------
( D 2 ) 2. ............... I I I
----------------------------------------------------
( D 3 ) 3. ............... I I I
----------------------------------------------------
usw. Wahlvorschlaege I I I
in der im I I I
Stimmzettel I I I
aufgefuehrten I I I
Reihenfolge mit I I I
Kurzbezeichnung I I I
und Kennwort I I I
----------------------------------------------------
( D ) Gueltige Stimmen I I I
insgesamt I I I
----------------------------------------------------
5. Abschluss der Wahlergebnisfeststellung
5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als
besondere Vorkommnisse zu verzeichnen: 3)
..................................................................
..................................................................
- 104 -
Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende
Beschluesse: 3)
..................................................................
..................................................................
5.2 Das/Die Mitglied/er des Wahlvorstandes
Vor- und Familienname
..................................................................
beantragte/n vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine
erneute Zaehlung der Stimmen 7), weil
Angabe der Gruende
..................................................................
Daraufhin wurde der Zaehlvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt.
Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis
fuer den Wahlbezirk wurde
( ) 1) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
( ) 1) berichtigt 8)
und vom/von der Wahlvorsteher/in muendlich bekannt gegeben.
5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck fuer die
Schnellmeldung 9) uebertragen und auf schnellstem Wege telefonisch
- durch 2) Angabe der Uebermittlung ...........................
an ......................... uebermittelt.
5.4 Waehrend der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, waehrend der
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fuenf
Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der/die Wahlvorsteher/in
und der/die Schriftfuehrer/in oder ihre Stellvertreter, anwesend.
5.5 Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des
Wahlergebnisses waren oeffentlich.
5.6 Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des
Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben.
Ort, Datum
.........................
Der Wahlvorsteher Der Stellvertreter
......................... ..................................
Der Schriftfuehrer
.........................
Die uebrigen Beisitzer
1. ...................... 2. ...............................
3. ...................... 4. ...............................
5. ...................... 6. ...............................
5.7 Das/Die Mitglied/er des Wahlvorstandes ........................
Vor- und Familienname
..........................
verweigerte/n die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil 3)
Angabe der Gruende
..................................................................
5.8 Nach Schluss des Wahlgeschaefts wurden alle Stimmzettel und
Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als Anlagen
beigefuegt sind, wie folgt geordnet, gebuendelt und in Papier
verpackt:
a) ein Paket mit den nach Wahlvorschlaegen geordneten gueltigen
Stimmzetteln,
b) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln 3),
c) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen sowie 3)
d) ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln.
Die Pakete zu a) bis c) wurden versiegelt und mit dem Namen der
Gemeinde, der Nummer des Wahlbezirks und der Inhaltsangabe
versehen.
5.9 Dem Beauftragten der Gemeindebehoerde wurden am ..................,
............. Uhr, uebergeben
- diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
- die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
- 105 -
- das Waehlerverzeichnis,
- die Wahlurne - ggf. mit Schloss und Schluessel - sowie
- alle sonstigen dem Wahlvorstand von der Gemeinde zur Verfuegung
gestellten Gegenstaende und Unterlagen.
Der Wahlvorsteher
.................................
------------------------------------------------------------------
Vom Beauftragten der Gemeindebehoerde wurde die Wahlniederschrift
mit allen darin verzeichneten Anlagen
am .........................., .............. Uhr, auf
Vollstaendigkeit ueberprueft und uebernommen.
.................................
Unterschrift des Beauftragten
der Gemeindebehoerde
Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift
mit den Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren
Unterlagen Unbefugten nicht zugaenglich sind.
----------
1) Zutreffendes ankreuzen.
2) Wenn im Wahlbezirk kein beweglicher Wahlvorstand taetig war, ist
der gesamte Abschnitt 2.8 zu streichen.
3) Nicht Zutreffendes streichen.
4) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt.
Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung
bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der
Wahlniederschrift bezeichnet sind.
5) Die Zahlenangaben fuer die Kennbuchstaben ( A 1 ), ( A 2 ) und
( A 1 + A 2 ) sind der berichtigten Bescheinigung ueber den Abschluss
des Waehlerverzeichnisses zu entnehmen (vgl. auch Abschnitt 2.5).
6) Summe ( C ) + ( D ) muss mit ( B ) uebereinstimmen.
7) Wenn keine Nachzaehlung stattgefunden hat, ist der gesamte
Abschnitt 5.2 zu streichen.
8) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder
auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht
loeschen oder radieren.
9) Nach dem Muster der Anlage 24 zur Europawahlordnung.
Anlage 26 (zu § 65 Abs. 3, § 68 Abs. 6, § 69 Abs. 1 und 4, § 70 Abs. 1 und
4 und § 71 Abs. 1)
Zusammenstellung der endgueltigen Ergebnisse der Wahl zum Europaeischen
Parlament
(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle ueber Wahlergebnisse,
Fundstelle: BGBl. I 2003, 2622)
Anlage 27 (zu § 68 Abs. 5)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2623 - 2628;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
Briefwahlvorstand Nr. .............
Gemeinde/n 1) ..................... ----------------------------------
Kreis 1) .......................... I Diese Wahlniederschrift ist I
Land .............................. I auf der letzten Seite von I
I allen Mitgliedern des Wahl- I
I vorstandes zu unterschreiben. I
----------------------------------
Wahlniederschrift
- 106 -
ueber die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl
der Wahl zum Europaeischen Parlament
Datum
am ..................................
1. Wahlvorstand
Zu der Wahl zum Europaeischen Parlament waren zur Ermittlung und
Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl vom Briefwahlvorstand
erschienen:
------------------------------------------------------------------
I Familienname I Vorname I Funktion I
I----------------------------------------------------------------I
I 1. ................. I .................. I als Wahlvorsteher/in
I 2. ................. I .................. I als I
I I I stellvertretende/r I
I I I Wahlvorsteher/in I
I 3. ................. I .................. I als Schriftfuehrer/in
I 4. ................. I .................. I als Beisitzer/in I
I 5. ................. I .................. I als Beisitzer/in I
I 6. ................. I .................. I als Beisitzer/in I
I 7. ................. I .................. I als Beisitzer/in I
I 8. ................. I .................. I als Beisitzer/in I
I 9. ................. I .................. I als Beisitzer/in I
------------------------------------------------------------------
An Stelle des/der nicht erschienenen oder ausgefallenen
Mitglieds/er des Wahlvorstandes ernannte der/die Wahlvorsteher/in
folgende/n anwesende/n oder herbeigerufene/n Wahlberechtigte/n
zu/m Mitglied/ern des Wahlvorstandes und wies sie/ihn auf ihre/seine
Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres/seines Amtes und zur
Verschwiegenheit ueber die ihr/ihm/ihnen bei ihrer/seiner amtlichen
Taetigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hin:
------------------------------------------------------------------
I Familienname I Vorname I Uhrzeit I
I----------------------------------------------------------------I
I 1. ................. I .................. I .................. I
I 2. ................. I .................. I .................. I
I 3. ................. I .................. I .................. I
------------------------------------------------------------------
Als Hilfskraefte waren zugezogen:
------------------------------------------------------------------
I Familienname I Vorname I Aufgabe I
I----------------------------------------------------------------I
I 1. ................. I .................. I .................. I
I 2. ................. I .................. I .................. I
I 3. ................. I .................. I .................. I
------------------------------------------------------------------
2. Zulassung der Wahlbriefe
2.1 Der/Die Wahlvorsteher/in eroeffnete die Wahlhandlung damit, dass er/sie
die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur
unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit
ueber die ihnen bei ihrer amtlichen Taetigkeit bekannt gewordenen
Angelegenheiten hinwies; er/sie stellt die Erteilung dieses
Hinweises an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Taetigkeit sicher.
Er/Sie belehrte sie ueber ihre Aufgaben.
Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und der
Europawahlordnung lagen im Wahlraum vor.
2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in
ordnungsgemaessem Zustand befand und leer war. Sodann wurde die
Wahlurne
( ) 2) versiegelt.
( ) 2) verschlossen; der/die Wahlvorsteher/in nahm den Schluessel
in Verwahrung.
- 107 -
zustaendige Stelle
2.3 Der Wahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm von/vom .................
Zahl
- ................. Wahlbriefe uebergeben worden sind
und eine Mitteilung, dass keine Wahlscheine fuer ungueltig erklaert
worden sind, uebergeben worden ist, 3)
Zahl
- und ............. Verzeichnis/Verzeichnisse - der fuer ungueltig
Zahl
erklaerten Wahlscheine - sowie ............ Nachtrag/Nachtraege
- zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnissen - uebergeben worden
ist - sind -. Die darin aufgefuehrten Wahlbriefe wurden
ausgesondert und spaeter dem Wahlvorstand zur Beschlussfassung
vorgelegt (siehe Nr. 2.6 der Wahlniederschrift) 3).
2.4 Hierauf oeffnete ein vom Wahlvorsteher bestimmter Beisitzer die
Wahlbriefe nacheinander, entnahm ihnen den Wahlschein und den
Stimmzettelumschlag und uebergab beide dem/der Wahlvorsteher/in. Nachdem weder
der Wahlschein noch der Stimmzettelumschlag zu beanstanden war, wurde
der Stimmzettelumschlag ungeoeffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine
wurden gesammelt.
2.5 Ein Beauftragter des/der .........................................
ueberbrachte um .......... Uhr weitere .......... Wahlbriefe, die
am Wahltag bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle
noch vor Schluss der Wahlzeit eingegangen waren 4).
2.6 Es wurden - keine 3) - insgesamt ................. 3) - Wahlbriefe
beanstandet.
Davon wurden durch Beschluss zurueckgewiesen
.......... Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder kein
gueltiger Wahlschein beigelegen hat,
.......... Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein
Stimmzettelumschlag beigefuegt war,
.......... Wahlbriefe, weil weder der Wahlbriefumschlag noch der
Stimmzettelumschlag verschlossen war,
.......... Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag mehrere
Stimmzettelumschlaege, aber nicht die gleiche Anzahl gueltiger
und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides
statt versehener Wahlscheine enthalten hat,
.......... Wahlbriefe, weil der Waehler oder die Hilfsperson die
vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur
Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
.......... Wahlbriefe, weil kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt
worden war,
.......... Wahlbriefe, weil ein Stimmzettelumschlag benutzt worden war,
der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis
gefaehrdenden Weise von den uebrigen abwich oder einen
deutlich fuehlbaren Gegenstand enthalten hat.
Zusammen: .......... Wahlbriefe.
Sie wurden samt Inhalt ausgesondert,
mit einem Vermerk ueber den Zurueckweisungsgrund versehen,
wieder verschlossen,
fortlaufend nummeriert und
der Wahlniederschrift beigefuegt.
Nach besonderer Beschlussfassung wurden .......... Wahlbriefe
zugelassen und nach Abschnitt 2.4 behandelt. War Anlass der
Beschlussfassung der Wahlschein, so wurde dieser der
Wahlniederschrift beigefuegt.
3. Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
3.1 Nachdem alle bis 18.00 Uhr eingegangenen Wahlbriefe geoeffnet, die
Stimmzettelumschlaege entnommen und in die Wahlurne gelegt worden waren,
wurde die Wahlurne um ......... Uhr geoeffnet.
Die Stimmzettelumschlaege wurden entnommen. Der/Die Wahlvorsteher/in
ueberzeugte sich, dass die Wahlurne lee war.
- 108 -
3.2 a) Sodann wurden die Stimmzettelumschlaege ungeoeffnet gezaehlt.
Die Zaehlung ergab .......... Stimmzettelumschlaege.
(= Waehler ( B ); zugleich ( B 1 )).
b) Danach wurden die Wahlscheine
gezaehlt.
Die Zaehlung ergab .......... Wahlscheine.
( ) 2) Die Zahl der Stimmzettelumschlaege
und der Wahlscheine stimmte
ueberein.
( ) 2) Die Zahl der Stimmzettelumschlaege
und der Wahlscheine stimmte
nicht ueberein.
Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zaehlung
herausstellte, erklaert sich aus folgenden Gruenden:
...............................................................
...............................................................
...............................................................
...............................................................
3.3 Der/Die Schriftfuehrer/in uebertrug die Zahl der Waehler in Abschnitt 4
Kennbuchstabe ( B ) der Wahlniederschrift.
3.4 Nunmehr oeffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des/der
Wahlvorstehers/in die Stimmzettelumschlaege, nahmen die Stimmzettel heraus,
bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter
Aufsicht:
3.4.1 a) Mehrere Stapel aus den Stimmzetteln mit zweifelsfrei gueltiger
Stimme, getrennt nach Stimmen fuer die einzelnen Wahlvorschlaege,
b) einen Stapel mit den leeren Stimmzettelumschlaegen und den
ungekennzeichneten Stimmzetteln 3),
c) einen Stapel aus Stimmzettelumschlaegen, die mehrere Stimmzettel enthalten,
sowie 3)
d) einen Stapel aus Stimmzettelumschlaegen und Stimmzetteln, die Anlass zu
Bedenken gaben und ueber die spaeter vom Wahlvorstand Beschluss zu
fassen war. 3)
Der Stapel zu c) und d) wurde von einem vom Wahlvorsteher dazu
bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen. 3)
3.4.2 Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer
Aufsicht hatten, uebergaben die einzelnen Stapel in der
Reihenfolge der Wahlvorschlaege auf dem Stimmzettel nacheinander
zu einem Teil dem/der Wahlvorsteher/in, zum anderen Teil seinem/ihrer/
ihrem Stellvertreter/in. Diese prueften, ob die Kennzeichnung der
Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautete und sagten zu
jedem Stapel laut an, fuer welchen Wahlvorschlag die Stimmen
abgegeben worden sind. Gab ein Stimmzettel dem/der Wahlvorsteher/in oder
seinem/ihrer/ihrem Stellvertreter/in Anlass zu Bedenken, so fuegten
sie den Stimmzettel dem Stapel zu d) bei. 3)
Nunmehr pruefte der/die Wahlvorsteher/in den Stapel zu b) mit den
ungekennzeichneten Stimmzetteln und den leeren Stimmzettelumschlaegen,
die ihm/ihr hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte,
uebergeben wurden. Der/Die Wahlvorsteher/in sagte jeweils an, dass die
Stimme ungueltig ist 3).
Danach zaehlten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer
nacheinander die zu a) - und b) 3) - gebildeten Stapel unter
gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der fuer die
einzelnen Wahlvorschlaege abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der
ungueltigen Stimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftfuehrer in Abschnitt 4 eingetragen.
3.4.3 Die Zaehlungen nach 3.4.2 verliefen wie folgt:
( ) 1) Unstimmigkeiten bei der Zaehlung haben sich nicht ergeben.
( ) 1) Da sich zahlenmaessige Abweichungen ergaben, zaehlten die
beiden Beisitzer den betreffenden Stapel nacheinander erneut.
Danach ergab sich Uebereinstimmung zwischen den Zaehlungen.
3.4.4 Zum Schluss entschied der Wahlvorstand ueber die Gueltigkeit der
- 109 -
Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben
worden waren. Der/Die Wahlvorsteher/in gab die Entscheidung muendlich
bekannt und sagte jeweils bei gueltigen Stimmen an, fuer welchen
Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden war.
Er/Sie vermerkte auf der Rueckseite jedes Stimmzettels,
ob und fuer welchen Wahlvorschlag die Stimme fuer
gueltig oder ob sie fuer ungueltig erklaert worden
war, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die so
ermittelten gueltigen und ungueltigen Stimmen wurden als
Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftfuehrer in Abschnitt 4
eingetragen 3).
3.4.5 Der/Die Schriftfuehrer/in zaehlte die Zwischensummen der ungueltigen
Stimmen sowie der gueltigen Stimmen jeweils fuer die einzelnen
Wahlvorschlaege zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte
Beisitzer ueberprueften die Zusammenzaehlung.
3.5 Die vom/von der Wahlvorsteher/in bestimmten Beisitzer sammelten
a) die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlaegen, denen die
Stimmen zugefallen waren,
b) die leer abgegebenen Stimmzettelumschlaege und die ungekennzeichneten
Stimmzettel 3),
c) die Stimmzettelumschlaege, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten, mit
den zugehoerigen Stimmzetteln,
die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten und
die Stimmzettelumschlaege mit mehreren Stimmzetteln 3),
je fuer sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.
Die in c) bezeichneten Stimmzettelumschlaege und Stimmzettel sind als
Anlagen unter den fortlaufenden Nummern Nr. ...... bis Nr. ......
beigefuegt. 3)
3.6 Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene
Ergebnis wurde vom Wahlvorstand als das Briefwahlergebnis
festgestellt und vom/von der Wahlvorsteher/in muendlich bekannt gegeben.
4. Wahlergebnis
( Kennbuchstaben fuer die Zahlenangaben ) 5)
( B ) = Waehler insgesamt (zugleich ( B 1 ))
----------------------------------------------------
I Ergebnis der Briefwahl 6) I
----------------------------------------------------
I ZS I I ZS II I Insgesamt
I--------------------------------
( C ) Ungueltige Stimmen I I I
----------------------------------------------------
Von den gueltigen I I I
Stimmen entfielen I I I
auf den I I I
Wahlvorschlag I I I
----------------------------------------------------
( D 1 ) 1. ............... I I I
----------------------------------------------------
( D 2 ) 2. ............... I I I
----------------------------------------------------
( D 3 ) 3. ............... I I I
----------------------------------------------------
Wahlvorschlaege
in der im
Stimmzettel
usw. aufgefuehrten
Reihenfolge mit
Kurzbezeichnung
und Kennwort.
----------------------------------------------------
( D ) Gueltige Stimmen I I I
insgesamt I I I
- 110 -
----------------------------------------------------
5. Abschluss der Wahlergebnisfeststellung
5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses waren
als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen: 3)
..................................................................
..................................................................
Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende
Beschluesse: 3)
..................................................................
..................................................................
5.2 Das/Die Mitglied/er des Wahlvorstandes
Vor- und Familienname
..........................
beantragte/n vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine
erneute Zaehlung 7) der Stimmen, weil
Angabe der Gruende
..................................................................
Daraufhin wurde der Zaehlvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt.
Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis
fuer die Briefwahl wurde
( ) 2) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt.
( ) 2) berichtigt 8)
und vom/von der Wahlvorsteher/in muendlich bekannt gegeben.
5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck fuer die
Schnellmeldung 9) uebertragen und auf schnellstem Wege telefonisch
Angabe der Uebermittlung
- durch 3) ................................... an die zustaendige
Gemeinde/den Kreis-/Stadtwahlleiter 3) uebermittelt.
5.4 Waehrend der Zulassung der Wahlbriefe waren immer mindestens drei,
waehrend der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
mindestens fuenf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils
der/die Wahlvorsteher/in und der/die Schriftfuehrer/in oder ihre
Stellvertreter, anwesend.
5.5 Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und die
Feststellung des Wahlergebnisses waren oeffentlich.
5.6 Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des
Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben.
Ort, Datum
.........................
Der Wahlvorsteher Der Stellvertreter
......................... ......................................
Der Schriftfuehrer
.........................
Die uebrigen Beisitzer
1. ...................... 2. ...................................
3. ...................... 4. ...................................
5. ...................... 6. ...................................
5.7 Das/Die Mitglied/er des Wahlvorstandes
Vor- und Familienname
.........................
verweigerte/n die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil 3)
Angabe der Gruende
...................................................................
5.8 Nach Schluss des Wahlgeschaefts wurden alle Stimmzettel und
Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als Anlagen
beigefuegt sind, wie folgt geordnet, gebuendelt und in Papier
verpackt:
a) ein Paket mit den nach Wahlvorschlaegen geordneten gueltigen
Stimmzetteln,
b) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln 3),
- 111 -
c) ein Paket mit den leer abgegebenen Stimmzettelumschlaege sowie 3),
d) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen.
Die Pakete wurden versiegelt und mit der Nummer des
Briefwahlvorstandes sowie der Inhaltsangabe versehen.
5.9 Dem Beauftragten des/der ........................................,
wurden am ............., .............. Uhr, uebergeben
- diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
- die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
- das/die Verzeichnis/se der fuer ungueltig erklaerten Wahlscheine
samt Nachtraegen/die Mitteilung, dass Wahlscheine nicht fuer
ungueltig erklaert worden sind 3),
- die Wahlurne - ggf. mit Schloss und Schluessel - sowie
- alle sonstigen dem Briefwahlvorstand von dem/der ...............
zur Verfuegung gestellten Gegenstaende und Unterlagen.
Der Wahlvorsteher
.................................
------------------------------------------------------------------
Vom Beauftragten des/der ............................... wurde die
Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen
am .........................., .............. Uhr, auf
Vollstaendigkeit ueberprueft und uebernommen.
Unterschrift des Beauftragten
..................................................................
Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift
mit den Anlagen sowie die Pakete mit den weiteren
Unterlagen Unbefugten nicht zugaenglich sind.
----------
1) Eintragen, ob der Briefwahlvorstand auf der Ebene der Gemeinde
oder mehrerer Gemeinden oder eines Kreises eingesetzt ist.
2) Zutreffendes ankreuzen.
3) Nicht Zutreffendes streichen.
4) Abschnitt 2.5 streichen, wenn keine weiteren Wahlbriefe zugestellt wurden.
5) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt.
Die einzelnen Zahlen des Briefwahlergebnisses sind in die Schnellmeldung
bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der
Wahlniederschrift bezeichnet sind.
6) Summe ( C ) + ( D ) muss mit ( B ) uebereinstimmen.
7) Wenn keine Nachzaehlung stattgefunden hat, ist der gesamte
Abschnitt 5.2 zu streichen.
8) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder
auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht
loeschen oder radieren.
9) Nach dem Muster der Anlage 24 zur Europawahlordnung.
Anlage 28 (zu § 69 Abs. 4)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2629 - 2631
Kreis 1) ..............................
Kreisfreie Stadt 1) ...................
Niederschrift
ueber die Sitzung des Kreiswahlausschusses/Stadtwahlausschusses 1)
zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
der Wahl zum Europaeischen Parlament
Datum
am ..................................
1. Zur Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse der Wahl zum
Datum
- 112 -
Europaeischen Parlament am ..........................................
im Kreis/in der kreisfreien Stadt 1) ...............................
Datum
trat heute, am ............................... nach ordnungsgemaesser
Ladung der Kreiswahlausschuss/Stadtwahlausschuss 1) zusammen.
Es waren erschienen:
--------------------------------------------------------------------
I I Familienname, Vorname I Wohnort I Funktion I
--------------------------------------------------------------------
I 1. I.......................I............I als Vorsitzende/r/als I
I I I I stellvertretende/r I
I I I I Vorsitzende/r I
I 2. I.......................I............I als Beisitzer/in I
I 3. I.......................I............I als Beisitzer/in I
I 4. I.......................I............I als Beisitzer/in I
I 5. I.......................I............I als Beisitzer/in I
I 6. I.......................I............I als Beisitzer/in I
I 7. I.......................I............I als Beisitzer/in I
--------------------------------------------------------------------
Ferner waren zugezogen:
--------------------------------------------------------------------
I I.......................I............I als Schriftfuehrer/in I
I I I I sowie I
I I.......................I............I und I
I I.......................I............I als Hilfskraefte. I
--------------------------------------------------------------------
Der/Die Vorsitzende eroeffnete um ............ Uhr die Sitzung damit, dass
er/sie die Beisitzer und den/die Schriftfuehrer/in auf ihre Verpflichtung
zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit
ueber die ihnen bei ihrer amtlichen Taetigkeit bekanntgewordenen
Angelegenheiten hinwies. Er/Sie stellte fest, dass Ort, Zeit und
Tagesordnung der Sitzung nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 79
Abs. 2 der Europawahlordnung oeffentlich bekannt gemacht worden sind.
2. Dem Kreis-/Stadtwahlausschuss lagen die insgesamt
.......... Wahlniederschriften der Wahlvorstaende
Zahl
fuer insgesamt .......... Wahlbezirke
Zahl
(davon ......... Wahlvorstaende fuer ......... allgemeine Wahlbezirke,
Zahl Zahl
......... Wahlvorstaende fuer ......... Sonderwahlbezirke,
Zahl Zahl
......... Wahlvorstaende zur Feststellung des Briefwahl-
Zahl ergebnisses im Kreis/in der kreisfreien Stadt) 1)
und die als Anlage beigefuegte Zusammenstellung der Ergebnisse
nach Wahlbezirken - und Gemeinden zur Einsichtnahme vor 1).
2.1 Der Kreis-/Stadtwahlausschuss stellte fest, dass die Beschluesse der
Wahlvorstaende zu folgenden - keinen 1) Beanstandungen oder Bedenken
Anlass gaben:
....................................................................
....................................................................
Der Kreis-/Stadtwahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen 2):
....................................................................
....................................................................
2.2 Der Kreis-/Stadtwahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen in
der Wahlniederschrift
- des Wahlvorstandes ...............................................
naehere Bezeichnung
- des Briefwahlvorstandes ..........................................
naehere Bezeichnung
vor und vermerkte dies auf der/den betreffenden
Wahlniederschrift/en 2).
- 113 -
2.3 Der Kreis-/Stadtwahlausschuss beschloss abweichend von den
Entscheidungen
- des Wahlvorstandes ueber die Gueltigkeit von Stimmen im Wahlbezirk
..................................................................
naehere Bezeichnung
- des Briefwahlvorstandes ueber die Gueltigkeit von Stimmen
..................................................................
naehere Bezeichnung
und vermerkte dies auf der/den betreffenden Wahlniederschrift/en
sowie auf der Rueckseite der betreffenden Stimmzettel 2).
Nicht aufgeklaert werden konnten folgende Bedenken 2):
....................................................................
....................................................................
3. Die Aufrechnung der Ergebnisse saemtlicher Wahlbezirke einschliesslich
des Ergebnisses der Briefwahl ergab folgendes Gesamtergebnis fuer
den Kreis/die kreisfreie Stadt 1):
( Kennbuchstabe ) 3)
( A ) Wahlberechtigte ......................
( B ) Waehler ......................
( C ) Ungueltige Stimmen ......................
( D ) Gueltige Stimmen ......................
Von den gueltigen Stimmen entfielen auf die
Wahlvorschlaege der
(Name der Partei und ihre
Kurzbezeichnung/Name und
Kennwort der sonstigen
politischen Vereinigung) Stimmen
( D 1 ) 1. ................................... ..................
( D 2 ) 2. ................................... ..................
( D 3 ) 3. ................................... ..................
( D 4 ) 4. ................................... ..................
usw. (laut Stimmzettel)
4. Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage
zu dieser Niederschrift beigefuegte Zusammenstellung nach dem Muster
der Anlage 26 nach Wahlbezirken, Gemeinden und Briefwahlvorstaenden
vom Kreis-/Stadtwahlleiter, von den Beisitzern und vom
Schriftfuehrer unterschrieben.
5. Der Kreis-/Stadtwahlleiter gab das Wahlergebnis im Kreis/in der
kreisfreien Stadt 1) bekannt.
Die Sitzung war oeffentlich.
Vorstehende Niederschrift wurde von dem Kreis-/Stadtwahlleiter,
den Beisitzern und dem Schriftfuehrer genehmigt und wie folgt
unterschrieben:
Ort, Datum
...........................
Der Kreiswahlleiter Der Schriftfuehrer
........................... ......................................
Die Beisitzer
1. 2.
........................... ......................................
3. 4.
........................... ......................................
5. 6.
........................... ......................................
----------
1) Nicht Zutreffendes bitte streichen.
2) Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.
3) Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 26.
Anlage 29 (zu § 70 Abs. 4)
- 114 -
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2632 - 2633
Land ..................................
Niederschrift
ueber die Sitzung des Landeswahlausschusses
zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
der Wahl zum Europaeischen Parlament
Datum
am ..................................
1. Zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum
Datum
Europaeischen Parlament am ..........................................
im Land ............................................................
Datum
trat heute, am ..............................., nach ordnungsgemaesser
Ladung der Landeswahlausschuss zusammen.
Es waren erschienen:
--------------------------------------------------------------------
I I Familienname, Vorname I Wohnort I Funktion I
--------------------------------------------------------------------
I 1. I.......................I............I als Vorsitzende/r/als I
I I I I stellvertretende/r I
I I I I Vorsitzende/r I
I 2. I.......................I............I als Beisitzer/in I
I 3. I.......................I............I als Beisitzer/in I
I 4. I.......................I............I als Beisitzer/in I
I 5. I.......................I............I als Beisitzer/in I
I 6. I.......................I............I als Beisitzer/in I
I 7. I.......................I............I als Beisitzer/in I
--------------------------------------------------------------------
Ferner waren zugezogen:
--------------------------------------------------------------------
I I.......................I............I als Schriftfuehrer/in I
I I I I sowie I
I I.......................I............I und I
I I.......................I............I als Hilfskraefte. I
--------------------------------------------------------------------
Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5
Abs. 3 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 der Europawahlordnung
oeffentlich bekannt gemacht worden.
2. Dem Landeswahlausschuss lagen die insgesamt ..............
Zahl
Wahlniederschriften der Kreis- und Stadtwahlausschuesse und die
als Anlage beigefuegte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Kreisen
und kreisfreien Staedten zur Einsichtnahme vor.
2.1 Der Landeswahlausschuss stellte fest, dass die Niederschriften der
Kreis- und Stadtwahlausschuesse zu folgenden - keinen 1)
Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben:
....................................................................
....................................................................
Der Landeswahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen 2):
....................................................................
....................................................................
2.2 Der Landeswahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen 2) in der
Wahlniederschrift
- des Wahlvorstandes ...............................................
naehere Bezeichnung
- des Briefwahlvorstandes ..........................................
naehere Bezeichnung
- des Kreis-/Stadtwahlausschusses ..................................
- 115 -
naehere Bezeichnung
vor und vermerkte dies auf der/den betreffenden
Wahlniederschrift/en.
3. Die Aufrechnung der Ergebnisse saemtlicher Kreise und kreisfreien
Staedte ergab folgendes Gesamtergebnis fuer das Land:
( Kennbuchstabe ) 3)
( A ) Wahlberechtigte ......................
( B ) Waehler ......................
( C ) Ungueltige Stimmen ......................
( D ) Gueltige Stimmen ......................
Von den gueltigen Stimmen entfielen auf die
Wahlvorschlaege der
(Name der Partei und ihre
Kurzbezeichnung/Name und
Kennwort der sonstigen
politischen Vereinigung) Stimmen
( D 1 ) 1. ................................... ..................
( D 2 ) 2. ................................... ..................
( D 3 ) 3. ................................... ..................
( D 4 ) 4. ................................... ..................
usw. (laut Stimmzettel)
4. Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage
zu dieser Niederschrift beigefuegte Zusammenstellung nach dem Muster
der Anlage 26 nach Kreisen und kreisfreien Staedten vom
Landeswahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftfuehrer
unterschrieben.
5. Der Landeswahlleiter gab das Wahlergebnis im Land bekannt.
Die Sitzung war oeffentlich.
Vorstehende Niederschrift wurde von dem Landeswahlleiter, den
Beisitzern und dem Schriftfuehrer genehmigt und wie folgt
unterschrieben:
Ort, Datum
...........................
Der Landeswahlleiter Der Schriftfuehrer
........................... ......................................
Die Beisitzer
1. 2.
........................... ......................................
3. 4.
........................... ......................................
5. 6.
........................... ......................................
1) Nicht Zutreffendes streichen.
2) Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.
3) Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 26.
Anlage 30 (zu § 71 Abs. 4)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2634 - 2636;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
Niederschrift
ueber die Sitzung des Bundeswahlausschusses
zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet
der Wahl zum Europaeischen Parlament
Datum
am ..................................
1. Zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum
- 116 -
Datum
Europaeischen Parlament am ..........................................
im Wahlgebiet ......................................................
Datum
trat heute, am ..............................., nach ordnungsgemaesser
Ladung der Bundeswahlausschuss zusammen.
Es waren erschienen:
--------------------------------------------------------------------
I I Familienname, Vorname I Wohnort I Funktion I
--------------------------------------------------------------------
I 1. I.......................I............I als Vorsitzende/r/als I
I I I I stellvertretende/r I
I I I I Vorsitzende/r I
I 2. I.......................I............I als Beisitzer/in I
I 3. I.......................I............I als Beisitzer/in I
I 4. I.......................I............I als Beisitzer/in I
I 5. I.......................I............I als Beisitzer/in I
I 6. I.......................I............I als Beisitzer/in I
I 7. I.......................I............I als Beisitzer/in I
I 8. I.......................I............I als Beisitzer/in I
I 9. I.......................I............I als Beisitzer/in I
--------------------------------------------------------------------
Ferner waren zugezogen:
--------------------------------------------------------------------
I I.......................I............I als Schriftfuehrer/in I
I I I I sowie I
I I.......................I............I und I
I I.......................I............I als Hilfskraefte. I
--------------------------------------------------------------------
Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5
Abs. 3 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 der Europawahlordnung
oeffentlich bekannt gemacht worden.
2. Dem Bundeswahlausschuss lagen die insgesamt ..............
Zahl
Wahlniederschriften der Landeswahlausschuesse sowie der
Kreis- und Stadtwahlausschuesse und in die als Anlagen Nr. Nr. ........
bis Nr. ........ beigefuegten Zusammenstellungen der Ergebnisse nach
Kreisen, kreisfreien Staedten und Laendern zur Einsichtnahme vor.
2.1 Der Bundeswahlausschuss stellte fest, dass die Niederschriften der
Landeswahlausschuesse zu folgenden - keinen 1) Beanstandungen oder
Bedenken Anlass gaben:
....................................................................
....................................................................
Der Bundeswahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen 2):
....................................................................
....................................................................
2.2 Der Bundeswahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen 2) in der
Wahlniederschrift
- des Landeswahlausschusses ........................................
naehere Bezeichnung
vor und vermerkte dies auf der/den betreffenden
Wahlniederschrift/en.
3. Die Aufrechnung der Ergebnisse saemtlicher Laender ergab folgendes
Gesamtergebnis fuer das Wahlgebiet:
( Kennbuchstabe ) 3)
( A ) Wahlberechtigte ......................
( B ) Waehler ......................
( C ) Ungueltige Stimmen ......................
( D ) Gueltige Stimmen ......................
Von den gueltigen Stimmen entfielen auf die
Wahlvorschlaege der
(Name der Partei und ihre
- 117 -
Kurzbezeichnung/Name und
Kennwort der sonstigen
politischen Vereinigung) Stimmen Vom Hundert
der gueltigen
Stimmen
( D 1 ) 1. ............................. ............ ............
( D 2 ) 2. ............................. ............ ............
( D 3 ) 3. ............................. ............ ............
( D 4 ) 4. ............................. ............ ............
usw.
3.2 Danach stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass nach § 2 Abs. 7 des
Europawahlgesetzes folgende Wahlvorschlaege (Listen fuer einzelne
Laender sowie deren Verbindungen, gemeinsame Listen fuer alle Laender)
an der Verteilung der Sitze teilnehmen
....................................................................
....................................................................
....................................................................
....................................................................
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort
der sonstigen politischen Vereinigung
und folgende Wahlvorschlaege bei der Verteilung der Sitze
unberuecksichtigt bleiben
....................................................................
....................................................................
....................................................................
....................................................................
Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort
der sonstigen politischen Vereinigung
3.3 Sodann ermittelte der Bundeswahlausschuss nach Massgabe des § 2 Abs. 2
bis 6 des Europawahlgesetzes
- die Zahl der auf die einzelnen zu beruecksichtigenden
Wahlvorschlaege entfallenden Sitze
und
- die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschlaege einer
Listenverbindung entfallenden Sitze.
4. Der Bundeswahlausschuss stellte abschliessend fest, dass die in den
Anlagen Nr. Nr. .......... bis Nr. .......... zu dieser Niederschrift
aufgefuehrten Bewerber gewaehlt sind.
5. Nach Feststellung des Gesamtergebnisses wurden die als Anlagen Nr.
Nr. .............. bis Nr. .......... zu dieser Niederschrift beigefuegten
Zusammenstellungen des Wahlergebnisses (nach dem Muster der Anlage 26)
nach Kreisen, kreisfreien Staedten und Laendern vom Bundeswahlleiter, von
den Beisitzern und vom Schriftfuehrer unterschrieben.
6. Der Bundeswahlleiter gab das Wahlergebnis im Wahlgebiet muendlich
bekannt.
Die Sitzung war oeffentlich.
Vorstehende Niederschrift wurde von dem Bundeswahlleiter, den
Beisitzern und dem Schriftfuehrer genehmigt und wie folgt unterschrieben:
Ort, Datum
...........................
Der Bundeswahlleiter Der Schriftfuehrer
........................... ......................................
Die Beisitzer
1. 2.
........................... ......................................
3. 4.
........................... ......................................
5. 6.
........................... ......................................
- 118 -
1) Nicht Zutreffendes streichen.
2) Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.
3) Kennbuchstaben nach der Zusammenstellung in Anlage 26.
Anlage 31
(weggefallen)
- 119 -