Gesetz ueber die Taetigkeit europaeischer
Rechtsanwaelte in Deutschland (EuRAG)
EuRAG
vom 09.03.2000
"Gesetz ueber die Taetigkeit europaeischer Rechtsanwaelte in Deutschland vom 9. Maerz
2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 19 Abs. 9 des Gesetzes vom 12.
Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 19 Abs. 9 G v. 12.12.2007 I 2840
Fussnote
Textnachweis ab: 14. 3.2000 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 5/98 (CELEX Nr: 398L0005)
EWGRL 48/89 (CELEX Nr: 389L0048)
EWGRL 249/77 (CELEX Nr: 377L0249)
Das G wurde als Artikel 1 des G 303-17-1/1 v. 9.3.2000 I 182 vom Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 iVm Abs. 1
dieses G mWv 14.3.2000 in Kraft getreten.
Dieses Gesetz setzt folgende Richtlinien um:
In Artikel 1 §§ 1, 2 bis 15, 36 bis 42 die Richtlinie 98/5/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der staendigen
Ausuebung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die
Qualifikation erworben wurde (ABl. EG Nr. L 77 S. 36); in Artikel 1 §§ 1, 16 bis 24,
36, 40 die Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europaeischen Gemeinschaften vom 21.
Dezember 1988 ueber eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die
eine mindestens dreijaehrige Berufsausbildung abschliessen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16);
in Artikel 1 §§ 1, 25 bis 35, 40, 42 die Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. Maerz
1977 zur Erleichterung der tatsaechlichen Ausuebung des freien Dienstleistungsverkehrs
der Rechtsanwaelte (ABl. EG Nr. L 78 S. 17).
Inhaltsuebersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Persoenlicher Anwendungsbereich
Teil 2
Berufsausuebung als niedergelassener europaeischer Rechtsanwalt
Abschnitt 1
Allgemeine Voraussetzungen
§ 2 Niederlassung
§ 3 Antrag
§ 4 Verfahren
Abschnitt 2
Berufliche Rechte und Pflichten
§ 5 Berufsbezeichnung
§ 6 Berufliche Stellung
§ 7 Berufshaftpflichtversicherung
§ 8 Sozietaet im Herkunftsstaat
Abschnitt 3
Anwaltsgerichtliches Verfahren, Zustellungen
§ 9 Mitteilungspflichten, rechtliches Gehoer
§ 10 Zustellungen
Teil 3
-1-
Eingliederung
Abschnitt 1
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dreijaehriger Taetigkeit
§ 11 Voraussetzungen
§ 12 Nachweis der Taetigkeit
Abschnitt 2
Zulassung bei kuerzerer Taetigkeit im deutschen Recht
§ 13 Voraussetzungen
§ 14 Nachweise
§ 15 Gespraech
Teil 4
Eignungspruefung
§ 16 Eignungspruefung
§ 17 Zweck der Eignungspruefung
§ 18 Pruefungsamt
§ 19 Zulassung zur Pruefung
§ 20 Pruefungsfaecher
§ 21 Pruefungsleistungen
§ 22 Pruefungsentscheidung
§ 23 Einwendungen
§ 24 Wiederholung der Pruefung
Teil 5
Voruebergehende Dienstleistung
§ 25 Voruebergehende Taetigkeit
§ 26 Berufsbezeichnung, Nachweis der Rechtsanwaltseigenschaft
§ 27 Rechte und Pflichten
§ 28 Vertretung und Verteidigung im Bereich der Rechtspflege
§ 29 Nachweis des Einvernehmens, Widerruf
§ 30 Besonderheiten bei Verteidigung
§ 31 Zustellungen in behoerdlichen und gerichtlichen Verfahren
§ 32 Aufsicht, zustaendige Rechtsanwaltskammer
§ 33 Anwaltsgerichtsbarkeit, Mitteilungspflichten, Zustellungen
§ 34 Anwaltsgerichtliche Ahndung von Plfichtverletzungen, vorlaeufige
anwaltsgerichtliche Massnahmen
§ 35 Anfechtung von Verwaltungsakten
Teil 6
Verfahrensvorschriften
§ 36 Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates
§ 37 Zusammenarbeit mit den zustaendigen Stellen in anderen Staaten
§ 38 Uebermittlung personenbezogener Informationen ueber in Deutschland
zugelassene Rechtsanwaelte
§ 39 Gebuehren
Teil 7
Ermaechtigungen, Uebertragung von Befugnissen
§ 40 Ermaechtigungen
§ 41 Uebertragung von Befugnissen
Teil 8
Schlussvorschriften
§ 42 Anwendung von Vorschriften des Strafgesetzbuches
Anlage zu § 1
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Persoenlicher Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt fuer Staatsangehoerige der Mitgliedstaaten der Europaeischen Union,
der anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum und
der Schweiz, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu
dieser Vorschrift genannten Berufsbezeichnungen selbstaendig taetig zu sein (europaeische
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Rechtsanwaelte), die Berufsausuebung und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in
Deutschland.
Teil 2
Berufsausuebung als niedergelassener europaeischer
Rechtsanwalt
Abschnitt 1
Allgemeine Voraussetzungen
§ 2 Niederlassung
(1) Wer als europaeischer Rechtsanwalt auf Antrag in die fuer den Ort seiner
Niederlassung zustaendige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde, ist berechtigt,
in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates die Taetigkeit
eines Rechtsanwalts gemaess §§ 1 bis 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung auszuueben
(niedergelassener europaeischer Rechtsanwalt).
(2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer setzt voraus, dass der Antragsteller bei
der zustaendigen Stelle des Herkunftsstaates als europaeischer Rechtsanwalt eingetragen
ist.
§ 3 Antrag
(1) Ueber den Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer entscheidet die
Rechtsanwaltskammer.
(2) Dem Antrag sind beizufuegen:
1. ein Nachweis der Staatsangehoerigkeit eines Mitgliedstaates der Europaeischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz;
2. eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zustaendigen Stelle ueber die Zugehoerigkeit
des europaeischen Rechtsanwalts zu diesem Beruf. Die Rechtsanwaltskammer kann
verlangen, dass diese Bescheinigung zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht aelter als
drei Monate ist.
(3) Der Antrag und die beizufuegenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller
stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer
beglaubigten Uebersetzung vorzulegen, wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst
sind.
§ 4 Verfahren
(1) Fuer die Entscheidung ueber den Antrag sowie ueber die Ruecknahme und den Widerruf
der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gilt sinngemaess der Zweite Teil der
Bundesrechtsanwaltsordnung mit Ausnahme der §§ 4, 5, 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 4.
(2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist auch dann zu widerrufen, wenn die
Berechtigung zur Berufsausuebung im Herkunftsstaat dauernd entzogen wird. Wird die
Berechtigung zur Berufsausuebung im Herkunftsstaat vorlaeufig oder zeitweilig entzogen,
so kann die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer widerrufen werden.
(3) Die Rechtsanwaltskammer setzt die zustaendige Stelle des Herkunftsstaates von
der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie von der Ruecknahme und dem Widerruf der
Aufnahme in Kenntnis, um dieser die Ausuebung der Berufsaufsicht zu ermoeglichen.
Abschnitt 2
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Berufliche Rechte und Pflichten
§ 5 Berufsbezeichnung
(1) Der niedergelassene europaeische Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung zu
verwenden, die er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu fuehren berechtigt
ist. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu fuehren, hat
zusaetzlich die Berufsorganisation anzugeben, der er im Herkunftsstaat angehoert.
(2) Der niedergelassene europaeische Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen
Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" zu verwenden. Die
Bezeichnung "europaeischer Rechtsanwalt" darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung
nicht verwendet werden.
(3) Mit dem Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer (§ 4) darf der
niedergelassene europaeische Rechtsanwalt die Berufsbezeichnung, die er im
Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu fuehren berechtigt ist, in Deutschland
nicht mehr verwenden.
§ 6 Berufliche Stellung
(1) Fuer die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten die
Vorschriften des Dritten, Vierten, Sechsten, Siebenten, Neunten bis Elften und
Dreizehnten Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung.
(2) Der niedergelassene europaeische Rechtsanwalt hat der Rechtsanwaltskammer eine
Bescheinigung der im Herkunftsstaat zustaendigen Stelle ueber seine Zugehoerigkeit zu dem
Beruf jaehrlich neu vorzulegen.
(3) Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie nach den §§ 150 und 161a
der Bundesrechtsanwaltsordnung sind fuer das Bundesgebiet auszusprechen. An
die Stelle der Ausschliessung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1
Nr. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung tritt das Verbot, in Deutschland fremde
Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der
Verurteilte die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer.
(4) Der niedergelassene europaeische Rechtsanwalt hat seine Berufsausuebung in
Deutschland einzustellen, wenn ihm seitens der zustaendigen Stelle des Herkunftsstaates
die Berechtigung zur Ausuebung seiner beruflichen Taetigkeit vorlaeufig, zeitweilig oder
dauernd entzogen worden ist.
§ 7 Berufshaftpflichtversicherung
(1) Von der Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 der
Bundesrechtsanwaltsordnung zu unterhalten, ist der niedergelassene europaeische
Rechtsanwalt befreit, wenn er der Rechtsanwaltskammer eine nach den Vorschriften
des Herkunftsstaates geschlossene Versicherung oder Garantie nachweist, die
hinsichtlich der Bedingungen und des Deckungsumfangs einer Versicherung gemaess § 51
der Bundesrechtsanwaltsordnung gleichwertig ist. Bei fehlender Gleichwertigkeit ist
durch eine Zusatzversicherung oder ergaenzende Garantie ein Schutz zu schaffen, der den
Anforderungen des § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung gleichkommt. Die zum Nachweis
vorgelegten Unterlagen sind mit einer beglaubigten Uebersetzung vorzulegen, wenn sie
nicht in deutscher Sprache abgefasst sind.
(2) Der niedergelassene europaeische Rechtsanwalt hat im Fall des Absatzes 1 der
Rechtsanwaltskammer jaehrlich eine Bescheinigung des Versicherers vorzulegen, aus
der sich die Versicherungsbedingungen und der Deckungsumfang ergeben. Darueber
hinaus hat er die Beendigung oder Kuendigung des Versicherungsvertrages sowie jede
Aenderung des Versicherungsvertrages, die den nach § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung
vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeintraechtigt, der Rechtsanwaltskammer
unverzueglich mitzuteilen. Kommt er den Pflichten gemaess Satz 1 oder Satz 2 nicht nach,
so kann die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer widerrufen werden. § 14 Abs. 2 Nr. 9
der Bundesrechtsanwaltsordnung bleibt unberuehrt.
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(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten fuer Rechtsanwaelte, die nach Teil 3 oder nach Teil 4 in
Verbindung mit § 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassen sind, entsprechend.
§ 8 Sozietaet im Herkunftsstaat
(1) Gehoert der niedergelassene europaeische Rechtsanwalt im Herkunftsstaat einem
Zusammenschluss zur gemeinschaftlichen Berufsausuebung an, so hat er dies der
Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. Er hat die Bezeichnung des Zusammenschlusses und
die Rechtsform anzugeben. Die Rechtsanwaltskammer kann ihm auferlegen, weitere
zweckdienliche Auskuenfte ueber den betreffenden Zusammenschluss zu geben.
(2) Die persoenliche Haftung des niedergelassenen europaeischen Rechtsanwalts fuer
Ansprueche des Auftraggebers auf Ersatz eines schuldhaft verursachten Schadens wird
durch die Rechtsform eines Zusammenschlusses, dem er im Herkunftsstaat angehoert, nur
ausgeschlossen oder beschraenkt, soweit eine Berufshaftpflichtversicherung oder Garantie
besteht, die den Voraussetzungen des § 59j der Bundesrechtsanwaltsordnung entspricht. §
7 gilt entsprechend.
(3) Der niedergelassene europaeische Rechtsanwalt kann im Rechtsverkehr die
Bezeichnung eines Zusammenschlusses zur gemeinschaftlichen Berufsausuebung angeben,
dem er im Herkunftsstaat angehoert. Er hat in diesem Fall auch die Rechtsform des
Zusammenschlusses im Herkunftsstaat anzugeben.
Abschnitt 3
Anwaltsgerichtliches Verfahren, Zustellungen
§ 9 Mitteilungspflichten, rechtliches Gehoer
(1) Fuer Zwecke der Pruefung, ob berufsrechtliche Massnahmen zu ergreifen sind,
teilt die ermittelnde Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen und vor
Einreichung der Anschuldigungsschrift bei dem Anwaltsgericht der zustaendigen Stelle
des Herkunftsstaates die ermittelten Tatsachen mit und uebersendet eine Abschrift der
Anschuldigungsschrift, soweit dies aus ihrer Sicht zur Durchfuehrung solcher Massnahmen
erforderlich ist.
(2) Fuer Zwecke der Pruefung, ob berufsrechtliche Massnahmen zu ergreifen sind, sind in
anwaltsgerichtlichen Verfahren der zustaendigen Stelle des Herkunftsstaates mitzuteilen:
1. die Entscheidung ueber die Eroeffnung des Hauptverfahrens,
2. die Urteile,
3. die Verhaengung vorlaeufiger anwaltsgerichtlicher Massnahmen, deren Ausserkrafttreten
und deren Aufhebung,
4. die Verteidigungsschriften,
5. die Berufungsschriften,
6. die Revisionsschriften,
7. die Beschwerdeschriften.
Mitteilungspflichtig ist das Gericht, das die mitzuteilende Entscheidung gefaellt hat
oder bei dem der mitzuteilende Schriftsatz eingereicht worden ist. Die Mitteilung wird
durch unmittelbare Uebersendung einer Abschrift der mitzuteilenden Entscheidung an die
zustaendige Stelle des Herkunftsstaates bewirkt.
(3) Sind personenbezogene Daten, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 uebermittelt werden
duerfen, mit weiteren personenbezogenen Daten des Betroffenen oder eines Dritten so
verbunden, dass sie nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand getrennt werden koennen,
ist auch die Uebermittlung dieser Daten zulaessig, soweit nicht berechtigte Interessen
des Betroffenen oder des Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich ueberwiegen. Eine
Verwendung dieser Daten ist unzulaessig. Der Empfaenger ist darauf hinzuweisen, dass eine
Verwendung der Daten des Dritten unzulaessig ist und die Daten des Betroffenen nur zu
dem Zweck verwendet werden duerfen, der in den Absaetzen 1 und 2 genannt ist.
-5-
(4) In anwaltsgerichtlichen Verfahren hat das Gericht der zustaendigen Stelle des
Herkunftsstaates Gelegenheit zur Aeusserung zu geben. Zu nichtoeffentlichen Verhandlungen
ist Vertretern der zustaendigen Stelle des Herkunftsstaates der Zutritt gestattet.
§ 10 Zustellungen
Kann in anwaltsgerichtlichen Verfahren und in Verfahren nach den §§ 56, 57, 74, 74a
der Bundesrechtsanwaltsordnung gegen einen niedergelassenen europaeischen Rechtsanwalt
eine Zustellung nicht in der vorgeschriebenen Weise in Deutschland bewirkt werden und
erscheint die Befolgung der Vorschriften fuer Zustellungen im Ausland unausfuehrbar oder
voraussichtlich erfolglos, so gilt die Zustellung als erfolgt, wenn eine Abschrift des
zuzustellenden Schriftstuecks der zustaendigen Stelle des Herkunftsstaates uebersandt wird
und seit der Aufgabe zur Post vier Wochen verstrichen sind.
Teil 3
Eingliederung
Abschnitt 1
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dreijaehriger
Taetigkeit
§ 11 Voraussetzungen
(1) Wer eine mindestens dreijaehrige effektive und regelmaessige Taetigkeit als
niedergelassener europaeischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen
Rechts, einschliesslich des Gemeinschaftsrechts, gemaess § 12 nachweist, wird nach den
Vorschriften der §§ 6 bis 42 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft
zugelassen. Effektive und regelmaessige Taetigkeit ist die tatsaechliche Ausuebung des
Berufs ohne Unterbrechung; Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des taeglichen
Lebens bleiben ausser Betracht.
(2) Unterbrechungen bis zu einer Dauer von drei Wochen sind in der Regel
Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des taeglichen Lebens. Bei laengeren
Unterbrechungen sind die Umstaende des Einzelfalls massgeblich. Bei der Beurteilung
beruecksichtigt die Rechtsanwaltskammer den Grund, die Dauer und die Haeufigkeit der
Unterbrechung.
(3) Hat eine Unterbrechung stattgefunden, die nicht auf Grund von Ereignissen des
taeglichen Lebens eingetreten ist, so wird die bis dahin ausgeuebte Taetigkeit nach
Absatz 1 Satz 1 beruecksichtigt, wenn insgesamt eine mindestens dreijaehrige Taetigkeit
nachgewiesen wird und die Unterbrechung einer Beurteilung der Taetigkeit als effektiv
und regelmaessig nicht entgegensteht. Die Dauer einer solchen Unterbrechung wird bei der
Berechnung des Dreijahreszeitraums nicht beruecksichtigt.
§ 12 Nachweis der Taetigkeit
(1) Der Antragsteller hat die Anzahl und die Art der von ihm im deutschen Recht
bearbeiteten Rechtssachen sowie die Dauer seiner Taetigkeit nachzuweisen. Er erteilt
der Rechtsanwaltskammer alle Auskuenfte und uebermittelt ihr alle Unterlagen, die fuer
den Nachweis geeignet sind. Die Rechtsanwaltskammer kann den Antragsteller auffordern,
seine Angaben und Unterlagen muendlich oder schriftlich zu erlaeutern. § 3 Abs. 3 ist
anzuwenden.
(2) Zum Nachweis der im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen sind Falllisten
vorzulegen, die regelmaessig folgende Angaben enthalten muessen: Aktenzeichen, Gegenstand,
Zeitraum, Art und Umfang der Taetigkeit, Sachstand. Ferner sind auf Verlangen der
Rechtsanwaltskammer anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen.
Abschnitt 2
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Zulassung bei kuerzerer Taetigkeit im deutschen Recht
§ 13 Voraussetzungen
(1) Wer mindestens drei Jahre effektiv und regelmaessig als niedergelassener europaeischer
Rechtsanwalt in Deutschland taetig war, sich dabei im deutschen Recht jedoch nur
fuer kuerzere Zeit betaetigt hat, wird nach den Vorschriften der §§ 6 bis 42 der
Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, wenn er seine Faehigkeit,
die Taetigkeit weiter auszuueben, gemaess §§ 14 und 15 nachweist.
(2) Bei ihrer Entscheidung beruecksichtigt die Rechtsanwaltskammer Art und Umfang
der beruflichen Taetigkeit sowie saemtliche Kenntnisse und Berufserfahrungen im
deutschen Recht, ferner die Teilnahme an Kursen und Seminaren ueber das deutsche Recht
einschliesslich des Berufsrechts der Rechtsanwaelte. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 gilt
entsprechend.
§ 14 Nachweise
Der Antragsteller hat die Nachweise gemaess § 12 zu erbringen. Darueber hinaus hat er der
Rechtsanwaltskammer alle Auskuenfte zu erteilen und alle Unterlagen zu uebermitteln, die
als Nachweis fuer seine Kenntnisse und Berufserfahrungen im deutschen Recht geeignet
sind. § 3 Abs. 3 ist anzuwenden.
§ 15 Gespraech
Die Rechtsanwaltskammer ueberprueft in einem Gespraech, ob der Antragsteller effektiv
und regelmaessig als niedergelassener europaeischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem
Gebiet des deutschen Rechts taetig war und ob er imstande ist, diese Taetigkeit weiter
auszuueben. Die Gegenstaende des Gespraechs sind der nachgewiesenen beruflichen Praxis des
Antragstellers und seinen sonstigen Erfahrungen im deutschen Recht zu entnehmen.
Teil 4
Eignungspruefung
§ 16 Eignungspruefung
(1) Ein Staatsangehoeriger eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder der
Schweiz, der eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang
zum Beruf eines europaeischen Rechtsanwalts (§ 1) berechtigt, kann eine Eignungspruefung
ablegen, um zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden.
(2) Eine Berufsausbildung, die nicht ueberwiegend in Mitgliedstaaten der Europaeischen
Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
oder der Schweiz stattgefunden hat, berechtigt zur Ablegung der Eignungspruefung nur,
wenn der Bewerber den Beruf eines europaeischen Rechtsanwalts tatsaechlich und rechtmaessig
mindestens drei Jahre ausgeuebt hat und dies von demjenigen der genannten Staaten
bescheinigt wird, der die Ausbildung anerkannt hat.
§ 17 Zweck der Eignungspruefung
Die Eignungspruefung ist eine staatliche Pruefung, die ausschliesslich die beruflichen
Kenntnisse des Antragstellers betrifft und mit der seine Faehigkeit, den Beruf eines
Rechtsanwalts in der Bundesrepublik Deutschland auszuueben, beurteilt werden soll.
Die Eignungspruefung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in
einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ueber eine berufliche
Qualifikation zur Ausuebung eines Rechtsanwaltsberufes verfuegt. Sie entfaellt ganz oder
teilweise, wenn der Antragsteller waehrend seiner Berufserfahrung Kenntnisse erworben
hat, die fuer die Berufsausuebung in Deutschland erforderlich sind.
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§ 18 Pruefungsamt
(1) Die Eignungspruefung wird von dem Pruefungsamt durchgefuehrt, das fuer die zweite
juristische Staatspruefung zustaendig ist.
(2) Mehrere Laender koennen durch Vereinbarung ein gemeinsames Pruefungsamt bilden. Die
Zustaendigkeit eines Pruefungsamts kann durch Vereinbarung auf die Eignungspruefung von
Antragstellern aus einzelnen Herkunftsstaaten beschraenkt werden.
(3) Die Pruefung wird von einer Kommission mit mindestens drei Pruefern abgenommen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Landesrecht kann
vorsehen, dass die schriftlichen Leistungen statt von der Kommission auch von zwei
Pruefern bewertet werden, die der Kommission nicht angehoeren muessen. Koennen die beiden
Pruefer sich nicht einigen, ob eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen genuegt, so
entscheidet ein dritter Pruefer, der vom Pruefungsamt bestimmt wird.
(4) Die Pruefer sind in der Ausuebung ihres Amtes unabhaengig.
§ 19 Zulassung zur Pruefung
(1) Ueber die Zulassung zur Pruefung entscheidet das Pruefungsamt.
(2) Die Zulassung zur Pruefung wird versagt, wenn der Antragsteller die gesetzlichen
Voraussetzungen nicht erfuellt oder die durch Rechtsverordnung zu bestimmenden
Unterlagen oder Erklaerungen nicht vorlegt oder nicht abgibt.
§ 20 Pruefungsfaecher
(1) Pruefungsfaecher sind das Pflichtfach Zivilrecht, zwei Wahlfaecher und das Recht fuer
das berufliche Verhalten der Rechtsanwaelte. Der Antragsteller bestimmt je ein Wahlfach
aus den beiden Wahlfachgruppen
1. Oeffentliches Recht oder Strafrecht,
2. Handelsrecht, Arbeitsrecht, durch das Pflichtfach nicht abgedeckte weitere Bereiche
des Zivilrechts, Oeffentliches Recht oder Strafrecht.
Der Antragsteller darf nicht dasselbe Wahlfach in beiden Wahlfachgruppen bestimmen.
(2) Pruefungsinhalte sind durch Rechtsverordnung naeher zu bestimmende Bereiche des
Pflichtfaches und der beiden Wahlfaecher sowie das dazugehoerige Verfahrensrecht
einschliesslich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht und die Grundzuege des
Zwangsvollstreckungsrechts und des Insolvenzrechts.
§ 21 Pruefungsleistungen
(1) Die Pruefung besteht aus einem schriftlichen und einem muendlichen Teil. Sie wird in
deutscher Sprache abgelegt.
(2) Die schriftliche Pruefung umfasst zwei Aufsichtsarbeiten. Eine Aufsichtsarbeit
bezieht sich auf das Pflichtfach, die andere auf das vom Antragsteller bestimmte
Wahlfach.
(3) Der Antragsteller wird zur muendlichen Pruefung nur zugelassen, wenn mindestens
eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen genuegt; andernfalls gilt die Pruefung als nicht
bestanden.
(4) Die muendliche Pruefung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Pruefungsgespraech.
Sie hat zum Gegenstand das Recht fuer das berufliche Verhalten der Rechtsanwaelte, das
Wahlfach, in dem der Antragsteller keine Aufsichtsarbeit geschrieben hat, und, falls
eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen nicht genuegt, zusaetzlich das Fach dieser Arbeit.
§ 22 Pruefungsentscheidung
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Die Pruefungskommission entscheidet auf Grund des Gesamteindrucks der Leistungen in der
schriftlichen und muendlichen Pruefung mit Stimmenmehrheit, ob der Antragsteller ueber die
nach § 17 erforderlichen Kenntnisse verfuegt.
§ 23 Einwendungen
(1) Der Antragsteller kann schriftlich Einwendungen gegen die Bewertung seiner
Pruefungsleistungen erheben.
(2) Ist der Antragsteller zur muendlichen Pruefung zugelassen, so muss er die
Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten spaetestens binnen
eines Monats nach Bekanntgabe der Pruefungsentscheidung, die Einwendungen gegen die
Bewertung der muendlichen Pruefung unverzueglich nach Bekanntgabe der Pruefungsentscheidung
beim Pruefungsamt (§ 18) geltend machen. Die Einwendungen gegen die Bewertung der
schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind spaetestens binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe
der Pruefungsentscheidung, die Einwendungen gegen die Bewertung der muendlichen Pruefung
sind spaetestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Pruefungsentscheidung im
Einzelnen und nachvollziehbar zu begruenden.
(3) Ist der Antragsteller nicht zur muendlichen Pruefung zugelassen, so muss er die
Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten spaetestens
binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Pruefungsentscheidung beim Pruefungsamt geltend
machen und binnen zwei Monaten nach deren Bekanntgabe im Einzelnen und nachvollziehbar
schriftlich begruenden.
(4) Entsprechen die Einwendungen nicht den Absaetzen 1 bis 3, so werden sie vom
Pruefungsamt zurueckgewiesen. Im Uebrigen werden die Einwendungen den jeweiligen Pruefern
zur Ueberpruefung ihrer Bewertung zugeleitet.
§ 24 Wiederholung der Pruefung
Die Pruefung kann wiederholt werden.
Teil 5
Voruebergehende Dienstleistung
§ 25 Voruebergehende Taetigkeit
(1) Ein europaeischer Rechtsanwalt darf, sofern er Dienstleistungen im Sinne des
Artikels 50 des Vertrags zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft erbringt,
voruebergehend in Deutschland die Taetigkeiten eines Rechtsanwalts nach den folgenden
Vorschriften ausueben (dienstleistender europaeischer Rechtsanwalt).
(2) Absatz 1 gilt nicht fuer europaeische Rechtsanwaelte, die den Beruf des Rechtsanwalts
nicht ausueben duerfen, weil
1. sie aus einem der Gruende nach § 7 Nr. 1, 2, 4 bis 6 der Bundesrechtsanwaltsordnung
in nicht mehr anfechtbarer Weise zur Rechtsanwaltschaft nicht zugelassen
sind oder ihre Zulassung aus einem dieser Gruende nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 der
Bundesrechtsanwaltsordnung in nicht mehr anfechtbarer Weise zurueckgenommen worden
ist, solange der Grund fuer die Nichtzulassung oder die Ruecknahme der Zulassung
besteht,
2. ihre Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung in nicht
mehr anfechtbarer Weise zurueckgenommen worden ist,
3. gegen sie die Massnahme der Ausschliessung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs.
1 Nr. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung rechtskraeftig verhaengt worden ist.
Ist einem europaeischen Rechtsanwalt nach § 70 des Strafgesetzbuches, § 132a der
Strafprozessordnung oder § 150 der Bundesrechtsanwaltsordnung die Ausuebung des
Rechtsanwaltsberufs verboten, so ist Absatz 1 fuer die Dauer des Verbots nicht
anzuwenden. Ist gegen eine Person nach § 114 Abs. 1 Nr. 4, §§ 150 oder 161a der
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Bundesrechtsanwaltsordnung ein Vertretungsverbot verhaengt worden, so ist Absatz 1 in
dem Umfang nicht anzuwenden, in dem das Vertretungsverbot besteht.
§ 26 Berufsbezeichnung, Nachweis der Rechtsanwaltseigenschaft
(1) Fuer die Fuehrung der Berufsbezeichnung ist § 5 Abs. 1 und 2 Satz 2 entsprechend
anzuwenden.
(2) Der dienstleistende europaeische Rechtsanwalt hat der nach § 32 Abs. 4 zustaendigen
Rechtsanwaltskammer, dem Gericht oder der Behoerde, vor der er auftritt, auf Verlangen
nachzuweisen, dass er berechtigt ist, den Beruf im Herkunftsstaat auszuueben. Wird
dieses Verlangen gestellt, darf er die Taetigkeiten nach diesem Teil des Gesetzes erst
ausueben, wenn der Nachweis erbracht ist.
§ 27 Rechte und Pflichten
(1) Der dienstleistende europaeische Rechtsanwalt hat im Zusammenhang mit der Vertretung
oder Verteidigung eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege oder vor Behoerden die
Stellung eines Rechtsanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese
nicht die Zugehoerigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer sowie die Kanzlei betreffen.
Beschraenkungen der Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Erfordernis der Zulassung bei
einem Gericht ergeben, gelten nur fuer die Vertretung vor dem Bundesgerichtshof.
(2) Bei der Ausuebung sonstiger Taetigkeiten sind die fuer einen Rechtsanwalt geltenden
Regeln einzuhalten; hierbei sind insbesondere die beruflichen Pflichten zu befolgen,
die sich aus den §§ 43, 43a, 43b und 45 der Bundesrechtsanwaltsordnung ergeben.
Diese Regeln gelten nur insoweit, als sie nicht mit der Niederlassung in Deutschland
untrennbar verbunden sind, sie wegen ihrer allgemeinen Bedeutung beachtet werden koennen
und das Verlangen, sie einzuhalten, gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemaesse Ausuebung
der Taetigkeiten des Rechtsanwalts sowie die Wahrung des Ansehens und des Vertrauens zu
gewaehrleisten, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert.
§ 28 Vertretung und Verteidigung im Bereich der Rechtspflege
(1) Der dienstleistende europaeische Rechtsanwalt darf in gerichtlichen Verfahren sowie
in behoerdlichen Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Dienstvergehen oder
Berufspflichtverletzungen, in denen der Mandant nicht selbst den Rechtsstreit fuehren
oder sich verteidigen kann, als Vertreter oder Verteidiger eines Mandanten nur im
Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt (Einvernehmensanwalt) handeln.
(2) Der Einvernehmensanwalt muss zur Vertretung oder Verteidigung bei dem Gericht oder
der Behoerde befugt sein. Ihm obliegt es, gegenueber dem dienstleistenden europaeischen
Rechtsanwalt darauf hinzuwirken, dass dieser bei der Vertretung oder Verteidigung die
Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachtet.
(3) Zwischen dem Einvernehmensanwalt und dem Mandanten kommt kein Vertragsverhaeltnis
zustande, wenn die Beteiligten nichts anderes bestimmt haben.
(4) (weggefallen)
§ 29 Nachweis des Einvernehmens, Widerruf
(1) Das Einvernehmen ist bei der ersten Handlung gegenueber dem Gericht oder der Behoerde
schriftlich nachzuweisen.
(2) Ein Widerruf des Einvernehmens ist schriftlich gegenueber dem Gericht oder der
Behoerde zu erklaeren. Er hat Wirkung nur fuer die Zukunft.
(3) Handlungen, fuer die der Nachweis des Einvernehmens zum Zeitpunkt ihrer Vornahme
nicht vorliegt, sind unwirksam.
§ 30 Besonderheiten bei Verteidigung
(1) Der dienstleistende europaeische Rechtsanwalt darf einen Mandanten, dem in einem
Strafverfahren die Freiheit auf Grund gerichtlicher oder behoerdlicher Anordnung
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entzogen ist, nur in Begleitung eines Einvernehmensanwalts nach § 28 Abs. 1
besuchen und mit dem Mandanten nur ueber einen solchen schriftlich verkehren. Mit
dem Einvernehmensanwalt ist das Einvernehmen ueber die Ausuebung des Besuchs- und
Schriftverkehrs herzustellen.
(2) Das Gericht oder die Behoerde kann den Besuch ohne Begleitung oder den unmittelbaren
schriftlichen Verkehr gestatten, wenn eine Gefaehrdung der Sicherheit nicht zu besorgen
ist.
(3) Die §§ 138a bis 138d, 146, 146a und 148 der Strafprozessordnung sowie §§ 26,
27 Abs. 3, § 29 Abs. 1 und § 31 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes sind auf den
Einvernehmensanwalt entsprechend anzuwenden.
§ 31 Zustellungen in behoerdlichen und gerichtlichen Verfahren
(1) Der dienstleistende europaeische Rechtsanwalt hat einen Rechtsanwalt als
Zustellungsbevollmaechtigten zu benennen, sobald er in Verfahren vor Gerichten oder
Behoerden taetig wird. Die Benennung erfolgt gegenueber der Behoerde oder dem Gericht.
Zustellungen, die fuer den dienstleistenden europaeischen Rechtsanwalt bestimmt sind,
sind an den Zustellungsbevollmaechtigten zu bewirken.
(2) Ist ein Zustellungsbevollmaechtigter nicht benannt, so gilt in den in § 28 Abs. 1
aufgefuehrten Verfahren der Einvernehmensanwalt als Zustellungsbevollmaechtigter; kann
nicht an einen in Deutschland niedergelassenen Rechtsanwalt zugestellt werden, so
erfolgen die Zustellungen an die Partei.
§ 32 Aufsicht, zustaendige Rechtsanwaltskammer
(1) Dienstleistende europaeische Rechtsanwaelte werden durch die zustaendigen
Rechtsanwaltskammern beaufsichtigt. Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer obliegt es
insbesondere,
1. in Fragen der Berufspflichten eines Rechtsanwalts zu beraten und zu belehren;
2. die Erfuellung der beruflichen Pflichten zu ueberwachen und das Recht der Ruege zu
handhaben;
3. die zustaendige Stelle des Staates der Niederlassung ueber Entscheidungen zu
unterrichten, die hinsichtlich eines dienstleistenden europaeischen Rechtsanwalts
getroffen worden sind;
4. die erforderlichen Auskuenfte beruflicher Art ueber dienstleistende europaeische
Rechtsanwaelte einzuholen;
5. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europaeischen Rechtsanwaelten
und inlaendischen Rechtsanwaelten zu vermitteln.
(2) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 5 bezeichneten Aufgaben einzelnen
Mitgliedern des Vorstands uebertragen.
(3) Die §§ 56, 57, 74, 74a und 77 der Bundesrechtsanwaltsordnung gelten entsprechend.
(4) Die Zustaendigkeit der Rechtsanwaltskammer fuer die Aufsicht nach Absatz 1 richtet
sich nach dem Staat der Niederlassung des dienstleistenden europaeischen Rechtsanwalts.
Die Aufsicht wird ausgeuebt fuer dienstleistende europaeische Rechtsanwaelte aus
1. Belgien und den Niederlanden durch die Rechtsanwaltskammer Duesseldorf in
Duesseldorf,
2. Frankreich und Luxemburg durch die Rechtsanwaltskammer Koblenz in Koblenz,
3. dem Vereinigten Koenigreich, Irland, Finnland und Schweden durch die Hanseatische
Rechtsanwaltskammer in Hamburg,
4. Italien und Oesterreich durch die Rechtsanwaltskammer fuer den
Oberlandesgerichtsbezirk Muenchen in Muenchen,
5. Daenemark, Norwegen und Island durch die Schleswig-Holsteinische
Rechtsanwaltskammer in Schleswig,
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6. Liechtenstein und der Schweiz durch die Rechtsanwaltskammer in Freiburg,
7. Griechenland und der Republik Zypern durch die Rechtsanwaltskammer in Celle,
8. Spanien und Estland durch die Rechtsanwaltskammer Stuttgart in Stuttgart,
9. Portugal durch die Rechtsanwaltskammer Oldenburg in Oldenburg,
10. der Tschechischen Republik und der Slowakei durch die Rechtsanwaltskammer Sachsen
in Dresden,
11. Polen durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg in Brandenburg an der
Havel,
12. Lettland und Litauen durch die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern in
Schwerin,
13. Ungarn durch die Rechtsanwaltskammer Nuernberg in Nuernberg,
14. Malta durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg,
15. Slowenien durch die Rechtsanwaltskammer Thueringen in Erfurt,
16. Bulgarien durch die Rechtsanwaltskammer Berlin in Berlin,
17. Rumaenien durch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main in Frankfurt am Main.
§ 33 Anwaltsgerichtsbarkeit, Mitteilungspflichten, Zustellungen
(1) Der dienstleistende europaeische Rechtsanwalt untersteht hinsichtlich der Erfuellung
seiner Berufspflichten der Anwaltsgerichtsbarkeit. Die oertliche Zustaendigkeit des
Anwaltsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer, welche die
Aufsicht nach § 32 ausuebt.
(2) §§ 9 und 10 gelten entsprechend.
§ 34 Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen, vorlaeufige
anwaltsgerichtliche Massnahmen
Fuer die anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen und die Verhaengung
vorlaeufiger anwaltsgerichtlicher Massnahmen gelten fuer den dienstleistenden
europaeischen Rechtsanwalt die Vorschriften des Sechsten und des Siebenten Teils der
Bundesrechtsanwaltsordnung mit folgenden Massgaben:
1. das Verbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie die vorlaeufigen Massnahmen nach § 150 Abs.
1 und § 161a duerfen nur fuer das Bundesgebiet ausgesprochen werden;
2. an die Stelle der Ausschliessung aus der Rechtsanwaltschaft tritt in § 114 Abs.
1 Nr. 5, § 114a Abs. 3 Satz 1, § 148 Abs. 1 Satz 1, § 149 Abs. 1 Satz 1, § 150
Abs. 1, § 153 Satz 1, § 156 Abs. 1 und § 158 Nr. 1 das Verbot, in Deutschland
Dienstleistungen zu erbringen;
3. die Mitteilung nach § 160 Abs. 1, § 161a Abs. 2 ist an alle Rechtsanwaltskammern zu
richten;
4. § 161 ist nicht anzuwenden.
§ 35 Anfechtung von Verwaltungsakten
Verwaltungsakte, die nach den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes ergehen, koennen
nach § 223 der Bundesrechtsanwaltsordnung angefochten werden. Wird ein Antrag auf
Vornahme eines Verwaltungsakts nach diesen Vorschriften ohne zureichenden Grund nicht
innerhalb von drei Monaten beschieden, ist § 223 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung
anzuwenden.
Teil 6
Verfahrensvorschriften
§ 36 Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates
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Soweit fuer Entscheidungen nach Teil 1, Teil 2 oder Teil 3 dieses Gesetzes
1. Bescheinigungen oder Urkunden darueber, dass keine schwerwiegenden beruflichen
Verfehlungen, Straftaten oder sonstige Umstaende bekannt sind, die die Eignung des
Antragstellers fuer den Beruf des Rechtsanwalts in Frage stellen,
2. Bescheinigungen oder Urkunden darueber, dass sich der Bewerber nicht im Konkurs
befindet,
3. Bescheinigungen ueber die koerperliche oder geistige Gesundheit,
4. Fuehrungszeugnisse des Heimat- oder Herkunftsstaates vorgelegt oder angefordert
werden muessen, genuegt eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des Artikels 6 der
Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europaeischen Gemeinschaften vom 21. Dezember
1988 ueber eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine
mindestens dreijaehrige Berufsausbildung abschliessen (ABl. EG 1989 Nr. L 19, S. 16).
§ 37 Zusammenarbeit mit den zustaendigen Stellen in anderen Staaten
Die Rechtsanwaltskammer leistet Amtshilfe, wenn die zustaendige Stelle des
Herkunftsstaates hierum ersucht unter Berufung auf die Richtlinie 98/5/EG des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der
staendigen Ausuebung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in
dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. EG Nr. L 77 S. 36).
§ 38 Uebermittlung personenbezogener Informationen ueber in Deutschland
zugelassene Rechtsanwaelte
(1) Wird die Zulassung eines Rechtsanwalts, der in einem anderen Mitgliedstaat
der Europaeischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz unter seiner urspruenglichen Berufsbezeichnung
niedergelassen ist, gemaess § 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung zurueckgenommen oder
widerrufen, so teilt die Rechtsanwaltskammer dies der zustaendigen Stelle des
Aufnahmestaates fuer Zwecke der Pruefung berufsrechtlicher Massnahmen mit.
(2) Die Vorschriften des § 9 sind entsprechend anzuwenden auf Rechtsanwaelte, die in
Deutschland zugelassen und in anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder in
Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
unter ihrer urspruenglichen Berufsbezeichnung niedergelassen sind.
§ 39 Gebuehren
Auf die Erhebung von Gebuehren fuer die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach § 2
und fuer die Eingliederung nach den §§ 11 und 13 sind § 89 Abs. 2 Nr. 2 und § 192 der
Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend anzuwenden.
Teil 7
Ermaechtigungen, Uebertragung von Befugnissen
§ 40 Ermaechtigungen
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu § 1 anzupassen, wenn sich der
Kreis oder die Bezeichnungen der aufgefuehrten Berufe oder der Kreis der Mitgliedstaaten
der Europaeischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum aendern.
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Eignungspruefung zu regeln, insbesondere
1. die Bereiche des Pflichtfaches und der Wahlfaecher,
2. die Zulassung zur Pruefung,
3. das Pruefungsverfahren,
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4. die Pruefungsleistungen,
5. die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens,
6. den Erlass von Pruefungsleistungen,
7. die Wiederholung der Pruefung und die Zahl der Wiederholungsmoeglichkeiten,
8. die Erhebung einer Gebuehr.
§ 41 Uebertragung von Befugnissen
(1) Die Landesjustizverwaltungen koennen Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz
zustehen, auf nachgeordnete Behoerden uebertragen.
(2) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die Durchfuehrung
der Eignungspruefung nach Teil 4 dieses Gesetzes ganz oder teilweise auf die
Rechtsanwaltskammern zu uebertragen. Die Landesregierungen koennen diese Ermaechtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen uebertragen. In diesem Fall gilt
§ 73 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend.
Teil 8
Schlussvorschriften
§ 42 Anwendung von Vorschriften des Strafgesetzbuches
(1) Fuer die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches ueber die Straflosigkeit
der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Abs. 3 Satz 2), Verletzung von
Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 bis 5, §§ 204, 205), Gebuehrenueberhebung
(§ 352) und Parteiverrat (§ 356) stehen europaeische Rechtsanwaelte den Rechtsanwaelten
und Anwaelten gleich.
(2) Zum Schutz der in der Anlage zu § 1 genannten Berufsbezeichnungen ist die
Vorschrift des § 132a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Strafgesetzbuches ueber den Schutz der
Berufsbezeichnung Rechtsanwalt entsprechend anzuwenden.
Anlage zu § 1
Rechtsanwaltsberufe in Mitgliedstaaten der Europaeischen Union, anderen
Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum und
der Schweiz
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2075;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
- in Belgien: Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt
- in Bulgarien: A?BOKAT (Advokat)
- in Daenemark: Advokat
- in Estland: Vandeadvokaat
- in Finnland: Asianajaja/Advokat
- in Frankreich: Avocat
- in Griechenland: ... (nicht darstellbare Zeichen)
(Dikigoros)
- in Grossbritannien: Advocate/Barrister/Solicitor
- in Irland: Barrister/Solicitor
- in Island: Loegmaur
- in Italien: Avvocato
- in Lettland: Zverinats advokats
- in Liechtenstein: Rechtsanwalt
- in Litauen: Advokatas
- in Luxemburg: Avocat
- in Malta: Avukat/Prokuratur Legali
- in den Niederlanden: Advocaat
- in Norwegen: Advokat
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- in Oesterreich: Rechtsanwalt
- in Polen: Adwokat/Radca prawny
- in Portugal: Advogado
- in Rumaenien: Avocat
- in Schweden: Advokat
- in der Schweiz: Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fuersprecher,
Fuersprech/Avocat/Avvocato
- in der Slowakei: Advokat/Komercny pravnik
- in Slowenien: Odvetnik/Odvetnica
- in Spanien: Abogado/Advocat/Avogado/Abokatu
- in der Tschechischen Republik: Advokat
- in Ungarn: Uegyved
- in Zypern: ... (nicht darstellbare Zeichen)
(Dikigoros)
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