Gesetz betreffend die Anrufung
des Gerichtshofes der Europaeischen
Gemeinschaften im Wege des
Vorabentscheidungsverfahrens auf dem Gebiet
der polizeilichen Zusammenarbeit und der
justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen
nach Artikel 35 des EU-Vertrages (EuGH-
Gesetz - EuGHG)
EuGHG

vom  06.08.1998



"EuGH-Gesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2035)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1. 5.1999


Dieses G ist gem. § 2 iVm Bek. v. 19.4.1999 I 728 am 1.5.1999 in Kraft getreten.

§ 1
(1) Jedes Gericht kann dem Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften auf dem Gebiet
der polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen
unter den in Artikel 35 des EU-Vertrages festgelegten Bedingungen eine Frage zur
Vorabentscheidung vorlegen, die sich in einem schwebenden Verfahren stellt und sich
auf die Gueltigkeit und die Auslegung der Rahmenbeschluesse und Beschluesse, oder auf die
Auslegung von Uebereinkommen oder auf die Gueltigkeit und die Auslegung der dazugehoerigen
Durchfuehrungsmassnahmen bezieht, wenn es eine Entscheidung darueber zum Erlass seines
Urteils oder Beschlusses fuer erforderlich haelt.

(2) Ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln
des innerstaatlichen Rechts angefochten werden koennen, hat dem Gerichtshof zur
Vorabentscheidung Fragen nach Absatz 1 vorzulegen, wenn es eine Entscheidung darueber
zum Erlass seines Urteils oder Beschlusses fuer erforderlich haelt.

§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem der Vertrag von Amsterdam zur
Aenderung des Vertrages ueber die Europaeische Union, der Vertraege zur Gruendung der
Europaeischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhaengender Rechtsakte vom 2.
Oktober 1997 in Kraft tritt.

(2) Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt,
im Bundesgesetzblatt bekannt.




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