Gesetz zur Einrichtung des Deutschen
Ethikrats (Ethikratgesetz - EthRG)
EthRG
vom 16.07.2007
"Ethikratgesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1385)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1.8.2007
§ 1 Bildung des Deutschen Ethikrats
Es wird ein unabhaengiger Sachverstaendigenrat gebildet, der die Bezeichnung "Deutscher
Ethikrat" traegt.
§ 2 Aufgaben
(1) Der Deutsche Ethikrat verfolgt die ethischen, gesellschaftlichen,
naturwissenschaftlichen, medizinischen und rechtlichen Fragen sowie die
voraussichtlichen Folgen fuer Individuum und Gesellschaft, die sich im Zusammenhang
mit der Forschung und den Entwicklungen insbesondere auf dem Gebiet der
Lebenswissenschaften und ihrer Anwendung auf den Menschen ergeben. Zu seinen Aufgaben
gehoeren insbesondere:
1. Information der Oeffentlichkeit und Foerderung der Diskussion in der Gesellschaft
unter Einbeziehung der verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen;
2. Erarbeitung von Stellungnahmen sowie von Empfehlungen fuer politisches und
gesetzgeberisches Handeln;
3. Zusammenarbeit mit nationalen Ethikraeten und vergleichbaren Einrichtungen anderer
Staaten und internationaler Organisationen.
(2) Der Deutsche Ethikrat fuehrt jedes Jahr mindestens eine oeffentliche Veranstaltung zu
ethischen Fragen insbesondere im Bereich der Lebenswissenschaften durch. Darueber hinaus
kann er weitere oeffentliche Veranstaltungen, Anhoerungen und oeffentliche Sitzungen
durchfuehren.
(3) Der Deutsche Ethikrat erarbeitet seine Stellungnahmen auf Grund eigenen
Entschlusses, im Auftrag des Deutschen Bundestags oder im Auftrag der Bundesregierung.
Er leitet seine Stellungnahmen dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung vor der
Veroeffentlichung zur Kenntnis zu.
(4) Der Deutsche Ethikrat berichtet dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung
zum Ablauf jedes Kalenderjahres schriftlich ueber seine Aktivitaeten und den Stand der
gesellschaftlichen Debatte.
§ 3 Stellung
Der Deutsche Ethikrat ist in seiner Taetigkeit unabhaengig und nur an den durch dieses
Gesetz begruendeten Auftrag gebunden. Die Mitglieder des Deutschen Ethikrats ueben ihr
Amt persoenlich und unabhaengig aus.
§ 4 Mitglieder
(1) Der Deutsche Ethikrat besteht aus 26 Mitgliedern, die naturwissenschaftliche,
medizinische, theologische, philosophische, ethische, soziale, oekonomische und
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rechtliche Belange in besonderer Weise repraesentieren. Zu seinen Mitgliedern gehoeren
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus den genannten Wissenschaftsgebieten;
darueber hinaus gehoeren ihm anerkannte Personen an, die in besonderer Weise mit
ethischen Fragen der Lebenswissenschaften vertraut sind.
(2) Im Deutschen Ethikrat sollen unterschiedliche ethische Ansaetze und ein plurales
Meinungsspektrum vertreten sein.
(3) Die Mitglieder des Deutschen Ethikrats duerfen weder einer gesetzgebenden
Koerperschaft des Bundes oder eines Landes noch der Bundesregierung oder einer
Landesregierung angehoeren.
§ 5 Berufung und Amtszeit der Mitglieder
(1) Der Praesident des Deutschen Bundestags beruft die Mitglieder des Deutschen
Ethikrats je zur Haelfte auf Vorschlag des Deutschen Bundestags und der Bundesregierung.
(2) Die Mitglieder werden fuer die Dauer von vier Jahren berufen. Eine Wiederberufung
ist einmal moeglich.
(3) Die Mitglieder koennen jederzeit schriftlich gegenueber dem Praesidenten des Deutschen
Bundestags ihr Ausscheiden aus dem Deutschen Ethikrat erklaeren. Scheidet ein Mitglied
vorzeitig aus, so wird ein neues Mitglied fuer die Dauer von vier Jahren berufen. In
diesem Fall erfolgt die Berufung des neuen Mitglieds auf Vorschlag desjenigen Organs,
das nach Absatz 1 den Vorschlag fuer das ausgeschiedene Mitglied unterbreitet hatte.
§ 6 Arbeitsweise
(1) Der Deutsche Ethikrat waehlt in geheimer Wahl aus seiner Mitte Vorsitz und
Stellvertretung fuer die Dauer von vier Jahren. Eine Wiederwahl ist einmal moeglich.
(2) Der Deutsche Ethikrat gibt sich eine Geschaeftsordnung.
(3) Der Deutsche Ethikrat kann Arbeitsgruppen einsetzen und Gutachten durch dritte
Personen erstellen lassen.
§ 7 Oeffentlichkeit
(1) Die Beratungen des Deutschen Ethikrats sind oeffentlich; er kann auch nicht
oeffentlich beraten und die Ergebnisse nicht oeffentlicher Beratungen veroeffentlichen.
(2) Der Deutsche Ethikrat veroeffentlicht seine Stellungnahmen, Empfehlungen und
Berichte.
(3) Vertreten Mitglieder bei der Abfassung eine abweichende Auffassung, so koennen sie
diese in der Stellungnahme, der Empfehlung oder dem Bericht zum Ausdruck bringen.
§ 8 Geschaeftsstelle
Der Deutsche Ethikrat wird bei der Durchfuehrung seiner Aufgaben von einer
Geschaeftsstelle unterstuetzt. Die Geschaeftsstelle wird vom Praesidenten des Deutschen
Bundestags eingerichtet. Sie untersteht fachlich der oder dem Vorsitzenden des
Deutschen Ethikrats.
§ 9 Pflicht zur Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Deutschen Ethikrats und die Angehoerigen der Geschaeftsstelle sind
zur Verschwiegenheit ueber die nicht oeffentlichen Beratungen und die vom Deutschen
Ethikrat als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen verpflichtet. Die Pflicht
zur Verschwiegenheit bezieht sich auch auf Informationen, die dem Deutschen Ethikrat
gegeben und als vertraulich bezeichnet werden.
§ 10 Kosten
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(1) Die Mitglieder des Deutschen Ethikrats erhalten eine pauschale
Aufwandsentschaedigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz.
Die Aufwandsentschaedigung wird vom Praesidenten des Deutschen Bundestags festgesetzt.
(2) Die Kosten des Deutschen Ethikrats und seiner Geschaeftsstelle traegt der Bund.
§ 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2007 in Kraft.
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