Verordnung ueber das Berufsbild und ueber
die Pruefungsanforderungen im praktischen
und im fachtheoretischen Teil der
Meisterpruefung fuer das Estrichleger-
Handwerk (Estrichlegermeisterverordnung -
EstrMstrV)
EstrMstrV

vom  16.02.1995



"Estrichlegermeisterverordnung vom 16. Februar 1995 (BGBl. I S. 214)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1. 5.1995

Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geaendert worden ist, in Verbindung mit Artikel
56 Abs. 1 des Zustaendigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705)
und dem Organisationserlass vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das
Bundesministerium fuer Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Technologie:

1. Abschnitt
Berufsbild

§ 1 Berufsbild
(1) Dem Estrichleger-Handwerk sind folgende Taetigkeiten zuzurechnen:
1. Herstellen und Legen von Estrichen als Unterboeden fuer Belaege sowie als Nutzboeden
   unter Verwendung von Bindemitteln, insbesondere von Anhydrit, Kunstharz, Magnesia
   und Zement, einschliesslich Herstellen von schwimmenden Estrichen,
2. Herstellen und Legen von Industrieboeden, insbesondere von Hartstoffestrichen,
   Magnesiaestrichen, bitumen- oder kunstharzgebundenen Estrichen,
3. Herstellen und Verlegen von Hohlraum- und Doppelboeden,
4. Herstellen von Heizestrichen,
5. Herstellen und Verlegen von Fertigteil-Estrichplatten,
6. Auftragen und Verlegen von Sperr- und Daemmschichten,
7. Auftragen von Kunstharzschichten und Versiegelungen,
8. Herstellen und Anbringen von Sockeln in Verbindung mit Legen von Estrichen und
   Verlegen von Belaegen,
9. Verlegen von Platten- und Bahnenbelaegen, insbesondere aus Kunststoffen und
   Textilien.


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(2) Dem Estrichleger-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
1.    Kenntnisse der Eignung sowie ueber Schutz, Nachbehandlung und Pflege von Estrichen
      und Belaegen,
2.    Kenntnisse der Erstarrungs- und Erhaertungsvorgaenge,
3.    Kenntnisse ueber schaedliche Einfluesse auf Baustoffe und Bauteile fuer die
      Estrichherstellung,
4.    Kenntnisse der produktbezogenen Gueteanforderungen und ueber Pruefverfahren,
5.    Kenntnisse des Waerme- und Schallschutzes sowie ueber Brand- und Feuerschutz,
6.    Kenntnisse ueber Baukonstruktionen und Ausbauarbeiten, soweit diese mit den
      Arbeiten des Estrichlegers in Verbindung stehen,
7.    Kenntnisse ueber die Einrichtung und den Betrieb von Baustellen,
8.    Kenntnisse der berufsbezogenen Arbeitsverfahren und -techniken sowie der
      Messverfahren,
9.    Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe sowie deren Lagerung,
      Verarbeitung und Entsorgung,
10.   Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des
      Arbeitsschutzes,
11.   Kenntnisse der Vorschriften ueber die Vergabe von Bauauftraegen, der berufsbezogenen
      Normen, ueber die Vorschriften des Baurechts sowie der berufsbezogenen Vorschriften
      des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,
12.   Beurteilen und Vorbereiten des Untergrunds,
13.   Festlegen der Konstruktionshoehe, Einwiegen von Meterrissen und Herstellung von
      Hoehenlehren,
14.   Schuetzen angrenzender Bauteile gegen Verunreinigung sowie Isolieren gegen
      Einwirkung aggressiver Stoffe,
15.   Abdichten des Untergrunds gegen nichtdrueckendes Wasser,
16.   Naessen und Einschlaemmen des Untergrunds bei Verbundestrichen, Herstellen von
      Voranstrichen und Haftbruecken,
17.   Herstellen und Einbringen der Moertel fuer Estriche sowie Betonboeden einschliesslich
      Beimischen von Farben, Hartstoffen und anderen Zuschlaegen und Zusaetzen sowie
      Verdichten und Bearbeiten der Oberflaechen,
18.   Herstellen von Hohlkehlen und Hohlkehlsockeln aus Estrichmoertel,
19.   Verlegen von Estrichbewehrungen,
20.   Herstellen und Ausfuellen von Fugen,
21.   Verlegen und Abdecken von Daemmschichten und Randstreifen,
22.   Herstellen von Ausgleichsestrichen und Schutzschichten,
23.   Einbauen von Schienen und Rahmen,
24.   Spachteln von Estrichflaechen,
25.   Schleifen, Oelen und Wachsen von Estrichen,
26.   Verarbeiten von Reaktionsharzen und sonstigen Kunstharzen fuer Impraegnierungen,
      Versiegelungen, Beschichtungen sowie fuer Belaege und Estriche,
27.   Herstellen und Verlegen von Fertigteil-Estrichplatten,
28.   Zuschneiden, Verlegen, Kleben und Verschweissen von Plattenbelaegen, Bahnenbelaegen
      und Sockeln,
29.   Anfertigen von Verlegeskizzen und Werkplaenen,
30.   Aufstellen von Mengenberechnungen, Leistungsverzeichnissen und Bauabrechnungen,
31.   Aufmessen von Estrich- und Bodenflaechen,
32.   Bedienen und Pflegen der berufsbezogenen Werkzeuge, Geraete und Maschinen.

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2. Abschnitt
Pruefungsanforderungen in den Teilen I und II der
Meisterpruefung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Pruefung (Teil I)
(1) In Teil I sind eine Meisterpruefungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe
auszufuehren. Bei der Bestimmung der Meisterpruefungsarbeit sollen die Vorschlaege des
Prueflings nach Moeglichkeit beruecksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit soll nicht laenger als einen Tag, die
Ausfuehrung der Arbeitsprobe nicht laenger als sechs Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende
Leistungen in der Meisterpruefungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

§ 3 Meisterpruefungsarbeit
(1) Als Meisterpruefungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
1. Herstellen und Legen eines Estrichs als
   a) Unterboden fuer Belaege, insbesondere elastische Belaege, Linoleum, Parkett oder
      Textilbelaege oder
   b) Nutzestrich
   unter Verwendung von Anhydrit, Magnesia, Kunstharz, Zement oder anderen
   Bindemitteln als Verbundestrich oder in schwimmender Ausfuehrung oder
2. Herstellung und Legen eines ein- oder zweischichtigen Industriebodens als
   hartstoff-, magnesia-, bitumen- oder kunstharzgebundener Verbundestrich.

(2) Der Pruefling hat vor Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit dem
Meisterpruefungsausschuss einen Entwurf in Form einer Skizze mit den Hauptmassen und
einer Baustoffuebersicht sowie eine Arbeitsbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen.
Nach Genehmigung des Entwurfs hat der Pruefling eine zeichnerische Darstellung der
Meisterpruefungsarbeit einschliesslich einer Baustoffbedarfsliste, die Vorkalkulation
sowie die Berechnung des Waerme- und Schallschutzes anzufertigen.

(3) Die zeichnerische Darstellung der Meisterpruefungsarbeit einschliesslich der
Baustoffbedarfsliste, die Berechnung des Waerme- und Schallschutzes, der Arbeitsbericht
sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterpruefungsarbeit zu
beruecksichtigen.

§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszufuehren:
1. Auftragen und Verlegen von Sperrschichten,
2. Verlegen und Abdecken von Daemmschichten und Randstreifen, Einbringen von
   Schuettungen,
3. Verlegen eines Estrichs bei Rohren auf der Decke,
4. Herstellen von Bewegungsfugen und Einlegen von Trennschienen,
5. Auftragen von Kunstharzschichten verschiedener Art,
6. Verlegen von Unterlagen fuer Belaege,
7. Auftragen von Klebstoffen und Haftbruecken,
8. Zuschneiden, Verlegen, Kleben und Verschweissen von Bahnen- und Plattenbelaegen aus
   verschiedenen Stoffen sowie Anbringen von Sockeln auf herzurichtender Unterflaeche.



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(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu pruefen, die
in der Meisterpruefungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

§ 5 Pruefung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Pruefungsfaechern nachzuweisen:
1. Baustoffkunde:
   Arten, Eigenschaften, Lagerung, Verwendung, Verarbeitung und Entsorgung der
   berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere der Bindemittel und Zuschlaege,
   der Fuellstoffe, der Zusatzmittel, Zusatz-, Farb-, Isolier- und Daemmstoffe;
2. Fachtechnologie:
   a) Unterkonstruktionen,
   b) Estriche,
   c) Belaege,
   d) Waerme-, Schall-, Brand- und Feuchteschutz,
   e) berufsbezogene Arbeitsverfahren und -techniken sowie Messverfahren,
   f) berufsbezogene Gueteanforderungen und Pruefverfahren,
   g) Vorschriften ueber die Vergabe von Bauauftraegen sowie berufsbezogene Normen,
   h) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;

3. Fachrechnen:
   a) Aufmassberechnungen,
   b) Waerme- und Schallschutzberechnungen,
   c) Baustoffbedarfsberechnung;

4. Kalkulation:
   Kostenermittlung unter Einbeziehung aller fuer die Preisbildung wesentlichen
   Faktoren.

(2) Die Pruefung ist schriftlich und muendlich durchzufuehren.

(3) Die schriftliche Pruefung soll insgesamt nicht laenger als 13 Stunden, die muendliche
je Pruefling nicht laenger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Pruefung
soll an einem Tag nicht laenger als sechs Stunden geprueft werden.

(4) Der Pruefling ist von der muendlichen Pruefung auf Antrag zu befreien, wenn er im
Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in
dem Pruefungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.

3. Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 6 Uebergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Pruefungsverfahren werden nach den
bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt.

§ 7 Weitere Anforderungen
Die weiteren Anforderungen in der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung
ueber gemeinsame Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 12. Dezember 1972
(BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1995 in Kraft.




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