Gesetz ueber die Erstreckung
von gewerblichen Schutzrechten
(Erstreckungsgesetz - ErstrG)
ErstrG

vom  23.04.1992



"Erstreckungsgesetz vom 23. April 1992 (BGBl. I S. 938), das zuletzt durch Artikel 2
Abs. 10 des Gesetzes vom 12. Maerz 2004 (BGBl. I S. 390) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 12.3.2004 I 390

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.5.1992 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGRL 71/98 (CELEX Nr: 398L0071) vgl. G v. 13.12.2001 I 3656

Inhaltsuebersicht
Teil 1
     Erstreckung
Abschnitt 1
     Erstreckung auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
§ 1           Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen
§ 2           Loeschung von eingetragenen Warenzeichen
§ 3           Widerspruch gegen angemeldete Warenzeichen
Abschnitt 2
     Erstreckung der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
     bestehenden gewerblichen Schutzrechte auf das uebrige Bundesgebiet
         Unterabschnitt 1
              Allgemeine Vorschriften
§ 4           Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen
§ 5           Anzuwendendes Recht
         Unterabschnitt 2
              Besondere Vorschriften fuer Patente
§ 6           Wirkung erteilter Patente
§ 6a          Patentdauer
§ 7           Wirtschaftspatente
§ 8           Nicht in deutscher Sprache vorliegende Patente
§ 9           Benutzungsrechte an Ausschliessungspatenten
§ 10          Patentanmeldungen
§ 11          Recherche
§ 12          Pruefung erteilter Patente
§ 13          Einspruchsverfahren in besonderen Faellen
§ 14          Ueberleitung von Berichtigungsverfahren
§ 15          Abzweigung
         Unterabschnitt 3
              (weggefallen)
§§ 16 bis 19 (weggefallen)
         Unterabschnitt 4
              Besondere Vorschriften fuer Marken
§ 20          Loeschung eingetragener Marken nach § 10 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes
§ 21          Loeschung eingetragener Marken nach § 11 des Warenzeichengesetzes
§ 22          Pruefung angemeldeter Marken
§ 23          Bekanntmachung angemeldeter Marken; Widerspruch

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§ 24          Schutzdauer
§ 25          Uebertragung einer Marke; Warenzeichenverbaende
Abschnitt 3
     Uebereinstimmende Rechte; Vorbenutzungs- und Weiterbenutzungsrechte
         Unterabschnitt 1
              Erfindungen
§ 26          Zusammentreffen von Rechten
§ 27          Vorbenutzungsrechte
§ 28          Weiterbenutzungsrechte
§ 29          Zusammentreffen mit Benutzungsrechten nach § 23 des Patentgesetzes
         Unterabschnitt 2
              Warenzeichen, Marken und sonstige Kennzeichen
§ 30          Warenzeichen und Marken
§ 31          Sonstige Kennzeichenrechte
§ 32          Weiterbenutzungsrecht
Teil 2
     Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen
§ 33          Umwandlung
§ 34          Antrag auf Umwandlung
§ 35          Anwendung des Warenzeichengesetzes
§ 36          Zusammentreffen von umgewandelten Herkunftsangaben und Warenzeichen
§ 37          Schutzfaehigkeit umgewandelter Herkunftsangaben
§ 38          Weiterbenutzungsrecht
Teil 3
     (weggefallen)
§§ 39 bis 46 (weggefallen)
Teil 4
     Aenderung von Gesetzen
§ 47          Aenderung des Warenzeichengesetzes
§ 48          Aenderung des Gesetzes ueber die Gebuehren des Patentamts und des
              Patentgerichts
Teil 5
     Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 49          Arbeitnehmererfindungen
§ 50          Ueberleitung von Schlichtungsverfahren
§ 51          Ueberleitung von Beschwerde- und Nichtigkeitsverfahren
§ 52          Fristen
§ 53          Gebuehren
§ 54          Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und sonstiger
              Rechtsvorschriften
§ 55          Inkrafttreten

Teil 1
Erstreckung

Abschnitt 1
Erstreckung auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannte Gebiet

§ 1 Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen
(1) Die am 1. Mai 1992 in der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets bestehenden gewerblichen
Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Halbleiterschutzrechte, Warenzeichen und
Dienstleistungsmarken) und Anmeldungen von solchen Schutzrechten werden unter
Beibehaltung ihres Zeitrangs auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet erstreckt.


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(2) Das gleiche gilt fuer die auf Grund internationaler Abkommen mit Wirkung fuer
die Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiets eingereichten Anmeldungen und eingetragenen oder erteilten
Schutzrechte.

§ 2 Loeschung von eingetragenen Warenzeichen
(1) Die Loeschung eines nach § 1 erstreckten Warenzeichens, das auf Grund einer in der
Zeit vom 1. Juli bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 eingereichten Anmeldung eingetragen
worden ist, kann ein Dritter nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes auch
dann beantragen, wenn das Zeichen fuer ihn auf Grund einer beim ehemaligen Patentamt
der Deutschen Demokratischen Republik eingereichten Anmeldung mit aelterem Zeitrang
fuer gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen eingetragen und nach §
4 erstreckt worden ist. Einer solchen Eintragung steht eine nach § 4 erstreckte
international registrierte Marke nach dem Madrider Abkommen ueber die internationale
Registrierung von Marken gleich.

(2) Absatz 1 ist auf Antraege auf Entziehung des Schutzes einer nach § 1 erstreckten
international registrierten Marke gemaess § 10 der Verordnung ueber die internationale
Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken entsprechend anzuwenden.

§ 3 Widerspruch gegen angemeldete Warenzeichen
(1) Gegen die Eintragung eines in der Zeit vom 1. Juli bis zum Ablauf des 2. Oktober
1990 beim Deutschen Patentamt angemeldeten Zeichens, das nach § 1 erstreckt worden
ist, kann Widerspruch nach § 5 Abs. 4 oder § 6a Abs. 3 des Warenzeichengesetzes auch
erheben, wer fuer gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen ein mit dem
angemeldeten Zeichen uebereinstimmendes Zeichen (§ 31 des Warenzeichengesetzes) mit
aelterem Zeitrang, das nach § 4 erstreckt worden ist, beim ehemaligen Patentamt der
Deutschen Demokratischen Republik angemeldet hat. Einer solchen Anmeldung steht eine
nach § 4 erstreckte international registrierte Marke nach dem Madrider Abkommen ueber
die internationale Registrierung von Marken gleich.

(2) Hat das Deutsche Patentamt ein in Absatz 1 genanntes Zeichen nach § 5 Abs. 2 des
Warenzeichengesetzes bekanntgemacht und ist die Widerspruchsfrist nach § 5 Abs. 4 oder
§ 6a Abs. 3 des Warenzeichengesetzes am 1. Mai 1992 noch nicht abgelaufen, so kann
Widerspruch auf Grund eines in Absatz 1 genannten frueheren Zeichens noch bis zum Ablauf
von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.

(3) Die Absaetze 1 und 2 sind auf Widersprueche nach § 2 der Verordnung ueber die
internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken, die gegen eine nach § 1
erstreckte international registrierte Marke erhoben werden, entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 2
Erstreckung der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet bestehenden gewerblichen Schutzrechte auf
das uebrige Bundesgebiet

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 4 Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen
(1) Die am 1. Mai 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
bestehenden gewerblichen Schutzrechte (Ausschliessungspatente und Wirtschaftspatente,
Marken) und Anmeldungen von solchen Schutzrechten werden unter Beibehaltung ihres
Zeitrangs auf das uebrige Bundesgebiet erstreckt.


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(2) Das gleiche gilt fuer die auf Grund internationaler Abkommen mit Wirkung fuer das
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereichten Anmeldungen und
eingetragenen oder erteilten Schutzrechte.

(3) Fuer Herkunftsangaben, die mit Wirkung fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannte Gebiet eingetragen oder angemeldet sind, gelten die §§ 33 bis 38.

§ 5 Anzuwendendes Recht
Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen sind auf die nach § 4 erstreckten
gewerblichen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen die bisher fuer sie geltenden
Rechtsvorschriften (Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 1 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990, BGBl. 1990 II S. 885, 961) nur noch anzuwenden,
soweit es sich um die Voraussetzungen der Schutzfaehigkeit und die Schutzdauer handelt.
Im uebrigen unterliegen sie den mit dem Einigungsvertrag uebergeleiteten Vorschriften des
Bundesrechts.

Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften fuer Patente

§ 6 Wirkung erteilter Patente
Die Erteilung eines Patents nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen
Republik steht der Veroeffentlichung der Erteilung des Patents nach § 58 Abs. 1 des
Patentgesetzes gleich.

§ 6a Patentdauer
Die Dauer der nach § 4 erstreckten Patente, die am 31. Dezember 1995 noch nicht
abgelaufen sind, betraegt 20 Jahre, die mit dem auf die Anmeldung folgenden Tag
beginnen.

§ 7 Wirtschaftspatente
(1) Nach § 4 erstreckte Wirtschaftspatente gelten als Patente, fuer die eine
Lizenzbereitschaftserklaerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes abgegeben
worden ist. Dies gilt auch fuer Wirtschaftspatente, die auf Grund des Abkommens vom
18. Dezember 1976 ueber die gegenseitige Anerkennung von Urheberscheinen und anderen
Schutzdokumenten fuer Erfindungen (GBl. II Nr. 15 S. 327) mit Wirkung fuer das in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet anerkannt worden sind.

(2) Der Inhaber eines auf das Vorliegen aller Schutzvoraussetzungen geprueften Patents
kann zu jedem Zeitpunkt schriftlich gegenueber dem Deutschen Patent- und Markenamt
erklaeren, dass die Lizenzbereitschaftserklaerung nach Absatz 1 als widerrufen gelten
soll. Ein Hinweis auf diese Erklaerung wird im Patentblatt veroeffentlicht. Wird der
Unterschiedsbetrag nicht innerhalb der Frist des Satzes 2 gezahlt, so kann er mit dem
Verspaetungszuschlag noch bis zum Ablauf einer Frist von weiteren vier Monaten gezahlt
werden. § 17 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden mit
der Massgabe, dass an die Stelle der Faelligkeit der Ablauf der Monatsfrist des Satzes 3
tritt.

(3) Wer vor der Veroeffentlichung des Hinweises auf die Erklaerung nach Absatz 2 Satz 2
dem Patentinhaber die Absicht mitgeteilt hat, die Erfindung zu benutzen, und diese in
Benutzung genommen oder die zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat,
bleibt auch weiterhin zur Benutzung in der von ihm in der Anzeige angegebenen Weise
berechtigt.

§ 8 Nicht in deutscher Sprache vorliegende Patente
(1) Ist ein nach § 4 erstrecktes Patent nicht in deutscher Sprache veroeffentlicht
worden, so kann der Patentinhaber die Rechte aus dem Patent erst von dem Tag an geltend


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machen, an dem eine von ihm eingereichte deutsche Uebersetzung der Patentschrift auf
seinen Antrag vom Deutschen Patentamt veroeffentlicht worden ist.

(2) Ein Hinweis auf die Veroeffentlichung der Uebersetzung ist im Patentblatt zu
veroeffentlichen und im Patentregister zu vermerken.

(3) Ist die Uebersetzung der Patentschrift fehlerhaft, so kann der Patentinhaber die
Veroeffentlichung einer von ihm eingereichten berichtigten Uebersetzung beantragen.
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der Wortlaut der Patentschrift stellt die verbindliche Fassung dar. Ist die
Uebersetzung der Patentschrift fehlerhaft, so darf derjenige, der in gutem Glauben
die Erfindung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur
Benutzung der Erfindung getroffen hat, auch nach Veroeffentlichung der berichtigten
Uebersetzung die Benutzung fuer die Beduerfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen
oder fremden Werkstaetten im gesamten Bundesgebiet unentgeltlich fortsetzen, wenn
die Benutzung keine Verletzung des Patents in der fehlerhaften Uebersetzung der
Patentschrift darstellen wuerde.

§ 9 Benutzungsrechte an Ausschliessungspatenten
Das in Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Aenderung des Patentgesetzes und des
Gesetzes ueber Warenkennzeichen der Deutschen Demokratischen Republik vom 29. Juni 1990
(GBl. I Nr. 40 S. 571) vorgesehene Recht, eine durch ein in ein Ausschliessungspatent
umgewandeltes Wirtschaftspatent geschuetzte Erfindung weiterzubenutzen, bleibt bestehen
und wird auf das uebrige Bundesgebiet erstreckt. Der Patentinhaber hat Anspruch auf eine
angemessene Verguetung.

§ 10 Patentanmeldungen
(1) Ist fuer eine nach § 4 erstreckte Patentanmeldung eine der
Offensichtlichkeitspruefung nach § 42 des Patentgesetzes entsprechende Pruefung noch
nicht erfolgt, so ist die Offensichtlichkeitspruefung nachzuholen.

(2) Liegt die Anmeldung nicht in deutscher Sprache vor, so fordert das Deutsche Patent-
und Markenamt den Anmelder auf, eine deutsche Fassung der Anmeldung innerhalb von drei
Monaten nachzureichen. Wird die deutsche Fassung nicht innerhalb der Frist vorgelegt,
so gilt die Anmeldung als zurueckgenommen.

(3) Bei einer nach § 4 erstreckten Patentanmeldung wird, sofern die Erteilung des
Patents noch nicht beschlossen worden ist, die freie Einsicht in die Akten nach §
31 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes gewaehrt und die Anmeldung als Offenlegungsschrift
veroeffentlicht.

(4) Ist fuer eine nach § 4 erstreckte Patentanmeldung ein Pruefungsantrag wirksam
gestellt worden, so wird er weiterbehandelt. Ist die Pruefung von Amts wegen begonnen
worden, so wird die Pruefung nur fortgesetzt, wenn der Anmelder den Pruefungsantrag nach
§ 44 Abs. 1 und 2 des Patentgesetzes stellt.

§ 11 Recherche
Auf Antrag des Patentinhabers oder eines Dritten ermittelt das Deutsche Patentamt
zu einem nach § 4 erstreckten Patent die oeffentlichen Druckschriften, die fuer die
Beurteilung der Patentfaehigkeit der Erfindung in Betracht zu ziehen sind (Recherche). §
43 Abs. 3 bis 6 und 7 Satz 1 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§ 12 Pruefung erteilter Patente
(1) Ein nach § 4 erstrecktes Patent, das nicht auf das Vorliegen aller
Schutzvoraussetzungen geprueft ist, wird auf Antrag von der Pruefungsstelle des
Deutschen Patent- und Markenamt geprueft. Der Antrag kann vom Patentinhaber und jedem
Dritten gestellt werden. § 44 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 und § 45 des Patentgesetzes sind
entsprechend anzuwenden; § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Patentgesetzes ist entsprechend
anzuwenden, wenn ein Antrag nach § 11 gestellt worden ist.

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(2) Ein fuer ein nach § 4 erstrecktes Patent bereits wirksam gestellter Pruefungsantrag
wird von der Pruefungsstelle weiterbehandelt. Eine von Amts wegen bereits begonnene
Pruefung eines Patents wird fortgesetzt.

(3) Die Pruefung nach den Absaetzen 1 und 2 fuehrt zur Aufrechterhaltung oder zum Widerruf
des Patents. § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Gegen die Aufrechterhaltung kann Einspruch nach § 59 des Patentgesetzes erhoben werden.

(4) Auf Patente im Sinne des Absatzes 1 ist § 81 Abs. 2 des Patentgesetzes nicht
anzuwenden.

(5) § 130 des Patentgesetzes ist auf Pruefungsverfahren nach den Absaetzen 1 und 2
entsprechend anzuwenden.

§ 13 Einspruchsverfahren in besonderen Faellen
Ist vom Deutschen Patentamt ein nach § 4 erstrecktes Patent nach § 18 Abs. 1 oder 2 des
Patentgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik bestaetigt oder erteilt worden, so
kann bis zum Ablauf des 31. Juli 1992 noch Einspruch beim Deutschen Patentamt erhoben
werden. Die §§ 59 bis 62 des Patentgesetzes sind anzuwenden.

§ 14 Ueberleitung von Berichtigungsverfahren
Berichtigungsverfahren nach § 19 des Patentgesetzes der Deutschen Demokratischen
Republik, die am 1. Mai 1992 beim Deutschen Patentamt noch anhaengig sind, werden in der
Lage, in der sie sich befinden, als Beschraenkungsverfahren nach § 64 des Patentgesetzes
weitergefuehrt.

§ 15 Abzweigung
(1) Die Erklaerung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gebrauchsmustergesetzes kann auch in bezug
auf nach § 4 erstreckte Patente oder Patentanmeldungen abgegeben werden. Dies gilt
nicht fuer Patente, die vom ehemaligen Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik
nach Pruefung auf das Vorliegen aller Schutzvoraussetzungen erteilt oder bestaetigt
worden sind.

(2) Bei den in Absatz 1 genannten Patenten kann die Erklaerung bis zum Ablauf von
zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem ein etwaiges Pruefungsverfahren oder ein
etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen ist, jedoch laengstens bis zum Ablauf des
zehnten Jahres nach dem Anmeldetag des Patents abgegeben werden.

(3) Rechte nach § 9 oder auf Grund von § 7 Abs. 1 und 3, die Erfindung gegen Zahlung
einer angemessenen Verguetung zu benutzen, und Weiterbenutzungsrechte nach § 28 gelten
auch gegenueber einem nach Absatz 1 abgezweigten Gebrauchsmuster.

Unterabschnitt 3
(weggefallen)

§§ 16 bis 19
(weggefallen)

Unterabschnitt 4
Besondere Vorschriften fuer Marken

§ 20 Loeschung eingetragener Marken nach § 10 Abs. 2 des
Warenzeichengesetzes
(1) Die Loeschung einer nach § 4 erstreckten Marke erfolgt von Amts wegen oder auf
Antrag nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Warenzeichengesetzes nur dann, wenn die Marke sowohl

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nach den bisher anzuwendenden Rechtsvorschriften als auch nach den Vorschriften des
Warenzeichengesetzes nicht schutzfaehig ist.

(2) Absatz 1 ist auf Antraege auf Entziehung des Schutzes einer nach § 4 erstreckten
international registrierten Marke gemaess § 10 der Verordnung ueber die internationale
Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken entsprechend anzuwenden.

§ 21 Loeschung eingetragener Marken nach § 11 des Warenzeichengesetzes
(1) Die Loeschung einer nach § 4 erstreckten Marke, die auf Grund einer in der Zeit
vom 1. Juli bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 eingereichten Anmeldung eingetragen
worden ist, kann ein Dritter nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes auch dann
beantragen, wenn das Zeichen fuer ihn auf Grund einer Anmeldung mit aelterem Zeitrang
fuer gleiche oder gleichartige Waren in der Zeichenrolle eingetragen steht und nach
§ 1 erstreckt worden ist. Einer solchen Eintragung steht eine nach § 1 erstreckte
international registrierte Marke nach dem Madrider Abkommen ueber die internationale
Registrierung von Marken gleich.

(2) Absatz 1 ist auf Antraege auf Entziehung des Schutzes einer nach § 4 erstreckten
international registrierten Marke gemaess § 10 der Verordnung ueber die internationale
Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken entsprechend anzuwenden.

§ 22 Pruefung angemeldeter Marken
(1) Auf nach § 4 erstreckte Markenanmeldungen sind die Vorschriften des
Warenzeichengesetzes anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Versagung der Eintragung kann nicht darauf gestuetzt werden, dass es sich bei dem
angemeldeten Zeichen um eine nach dem Warenzeichengesetz nicht eintragbare Markenform
handelt.

(3) Die Absaetze 1 und 2 sind auf nach § 4 erstreckte international registrierte
Marken nach dem Madrider Abkommen ueber die internationale Registrierung von Marken
entsprechend anzuwenden.

§ 23 Bekanntmachung angemeldeter Marken, Widerspruch
(1) Nach § 4 erstreckte Markenanmeldungen werden, auch soweit eine Pruefung nach den
bisher anzuwendenden Rechtsvorschriften bereits stattgefunden hat, nach § 5 Abs. 2 oder
§ 6a Abs. 3 des Warenzeichengesetzes bekanntgemacht.

(2) Gegen die Eintragung der in Absatz 1 genannten angemeldeten Zeichen kann nach § 5
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes Widerspruch nur erheben,
1. wer fuer gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen ein mit dem
   angemeldeten Zeichen uebereinstimmendes Zeichen (§ 31 des Warenzeichengesetzes) mit
   aelterem Zeitrang, das nach § 4 erstreckt worden ist, beim ehemaligen Patentamt der
   Deutschen Demokratischen Republik angemeldet hat oder
2. wer, soweit das bekanntgemachte Zeichen in der Zeit vom 1. Juli bis zum Ablauf des
   2. Oktober 1990 beim ehemaligen Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik
   angemeldet worden ist, fuer gleiche oder gleichartige Waren ein mit dem angemeldeten
   Zeichen uebereinstimmendes Zeichen (§ 31 des Warenzeichengesetzes) mit aelterem
   Zeitrang, das nach § 1 erstreckt worden ist, beim Deutschen Patentamt angemeldet
   hat.
Den in Nummer 1 und Nummer 2 bezeichneten frueheren Anmeldungen stehen nach § 1 oder
§ 4 erstreckte international registrierte Marken nach dem Madrider Abkommen ueber die
internationale Registrierung von Marken gleich.

(3) Die Absaetze 1 und 2 sind auf Widersprueche nach § 2 der Verordnung ueber die
internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken, die gegen eine nach § 4
erstreckte international registrierte Marke erhoben werden, entsprechend anzuwenden.

§ 24 Schutzdauer

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Auf die Berechnung der Dauer des Schutzes von nach § 4 erstreckten Marken ist § 9 Abs.
1 des Warenzeichengesetzes anzuwenden.

§ 25 Uebertragung einer Marke, Warenzeichenverbaende
(1) Eine vor dem 1. Mai 1992 vorgenommene Uebertragung der sich aus einer Marke oder
Markenanmeldung, die nach § 4 erstreckt worden ist, ergebenden Rechte ist abweichend
von § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ueber Warenkennzeichen vom 30. November 1984 (GBl.
I Nr. 33 S. 397), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S.
571) geaendert worden ist, auch ohne entsprechende Eintragung in Register wirksam.

(2) Die Loeschung eines nach § 1 erstreckten Verbandszeichens oder einer nach § 4
erstreckten Kollektivmarke oder die Versagung der Eintragung eines solchen Zeichens
kann nicht darauf gestuetzt werden, dass der Verband, fuer den das Zeichen eingetragen
oder angemeldet ist, nicht rechtsfaehig ist, wenn dieser am 1. Mai 1992 in das
Verbandsregister nach § 7 des Gesetzes ueber Warenkennzeichen eingetragen war und er
oder derjenige, dem das durch die Anmeldung oder Eintragung des Zeichens begruendete
Recht von dem Verband uebertragen worden ist, dem Deutschen Patentamt bis zum Ablauf
des 30. April 1993 nachweist, dass er die Voraussetzungen fuer die Anmeldung eines
Verbandszeichens nach § 17 Abs. 1 oder 2 und § 18 Satz 1 des Warenzeichengesetzes
erfuellt; § 20 des Warenzeichengesetzes ist insoweit nicht anzuwenden.

Abschnitt 3
Uebereinstimmende Rechte, Vorbenutzungs- und
Weiterbenutzungsrechte

Unterabschnitt 1
Erfindungen

§ 26 Zusammentreffen von Rechten
(1) Soweit Patente, Patentanmeldungen oder Gebrauchsmuster, die nach diesem
Gesetz auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet oder das uebrige
Bundesgebiet erstreckt werden, in ihrem Schutzbereich uebereinstimmen und infolge
der Erstreckung zusammentreffen, koennen die Inhaber dieser Schutzrechte oder
Schutzrechtsanmeldungen ohne Ruecksicht auf deren Zeitrang Rechte aus den Schutzrechten
oder Schutzrechtsanmeldungen weder gegeneinander noch gegen die Personen, denen der
Inhaber des anderen Schutzrechts oder der anderen Schutzrechtsanmeldung die Benutzung
gestattet hat, geltend machen.

(2) Der Gegenstand des Schutzrechts oder der Schutzrechtsanmeldung darf jedoch in
dem Gebiet, auf das das Schutzrecht oder die Schutzrechtsanmeldung erstreckt worden
ist, nicht oder nur unter Einschraenkung benutzt werden, soweit die uneingeschraenkte
Benutzung zu einer wesentlichen Beeintraechtigung des Inhabers des anderen Schutzrechts
oder der anderen Schutzrechtsanmeldung oder der Personen, denen er die Benutzung
des Gegenstands seines Schutzrechts oder seiner Schutzrechtsanmeldung gestattet hat,
fuehren wuerde, die unter Beruecksichtigung aller Umstaende des Falles und bei Abwaegung der
berechtigten Interessen der Beteiligten unbillig waere.

(3) (weggefallen)

§ 27 Vorbenutzungsrechte
(1) Ist die Wirkung eines nach § 1 oder § 4 erstreckten Patents oder Gebrauchsmusters
durch ein Vorbenutzungsrecht eingeschraenkt (§ 12 des Patentgesetzes, § 13 Abs. 3 des
Gebrauchsmustergesetzes, § 13 Abs. 1 des Patentgesetzes der Deutschen Demokratischen
Republik), so gilt dieses Vorbenutzungsrecht mit den sich aus § 12 des Patentgesetzes
ergebenden Schranken im gesamten Bundesgebiet.


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(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Voraussetzungen fuer die Anerkennung
eines Vorbenutzungsrechts in dem Gebiet vorliegen, in dem das Schutzrecht bisher nicht
galt.

§ 28 Weiterbenutzungsrechte
(1) Die Wirkung eines nach § 1 oder § 4 erstreckten Patents oder Gebrauchsmusters tritt
gegen denjenigen nicht ein, der die Erfindung in dem Gebiet, in dem das Schutzrecht
bisher nicht galt, nach dem fuer den Zeitrang der Anmeldung massgeblichen Tag und vor
dem 1. Juli 1990 rechtmaessig in Benutzung genommen hat. Dieser ist befugt, die Erfindung
im gesamten Bundesgebiet fuer die Beduerfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder
fremden Werkstaetten mit den sich aus § 12 des Patentgesetzes ergebenden Schranken
auszunutzen, soweit die Benutzung nicht zu einer wesentlichen Beeintraechtigung des
Inhabers des Schutzrechts oder der Personen, denen er die Benutzung des Gegenstandes
seines Schutzrechts gestattet hat, fuehrt, die unter Beruecksichtigung aller Umstaende des
Falles und bei Abwaegung der berechtigten Interessen der Beteiligten unbillig waere.

(2) Bei einem im Ausland hergestellten Erzeugnis steht dem Benutzer ein
Weiterbenutzungsrecht nach Absatz 1 nur zu, wenn durch die Benutzung im Inland
ein schutzwuerdiger Besitzstand begruendet worden ist, dessen Nichtanerkennung unter
Beruecksichtigung aller Umstaende des Falles fuer den Benutzer eine unbillige Haerte
darstellen wuerde.

(3) (weggefallen)

§ 29 Zusammentreffen mit Benutzungsrechten nach § 23 des Patentgesetzes
Soweit Patente oder Patentanmeldungen, fuer die eine Lizenzbereitschaftserklaerung nach
§ 23 des Patentgesetzes abgegeben worden ist oder nach § 7 als abgegeben gilt, mit
Patenten, Patentanmeldungen oder Gebrauchsmustern in ihrem Schutzbereich uebereinstimmen
und infolge der Erstreckung nach diesem Gesetz zusammentreffen, koennen die Inhaber der
zuletzt genannten Patente, Patentanmeldungen oder Gebrauchsmuster die Rechte aus diesen
Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen ohne Ruecksicht auf deren Zeitrang gegen
denjenigen geltend machen, der nach § 23 Abs. 3 Satz 4 des Patentgesetzes berechtigt
ist, die Erfindung zu benutzen. § 28 bleibt unberuehrt.

Unterabschnitt 2
Warenzeichen, Marken und sonstige Kennzeichen

§ 30 Warenzeichen und Marken
(1) Trifft ein Warenzeichen, das nach § 1 auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannte Gebiet erstreckt wird, infolge der Erstreckung mit einer uebereinstimmenden
Marke zusammen, die nach § 4 auf das uebrige Bundesgebiet erstreckt wird, so darf jedes
der Zeichen in dem Gebiet, auf das es erstreckt wird, nur mit Zustimmung des Inhabers
des anderen Zeichens benutzt werden.

(2) Das Zeichen darf auch ohne Zustimmung des Inhabers des anderen Zeichens in dem
Gebiet, auf das es erstreckt wird, benutzt werden
1. zur Werbung in oeffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die fuer einen
   groesseren Kreis von Personen bestimmt sind, wenn die Verbreitung dieser oeffentlichen
   Bekanntmachungen oder Mitteilungen nicht in zumutbarer Weise auf das Gebiet
   beschraenkt werden kann, in dem das Zeichen bisher schon galt,
2. wenn der Inhaber des Zeichens glaubhaft macht, dass ihm nach den Vorschriften des
   Vermoegensgesetzes ein Anspruch auf Rueckuebertragung des anderen Zeichens oder des
   Unternehmens, zu dem das andere Zeichen gehoert, zusteht,
3. soweit sich der Ausschluss von der Benutzung des Zeichens in diesem Gebiet unter
   Beruecksichtigung aller Umstaende des Falles und bei Abwaegung der berechtigten
   Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit als unbillig erweist.


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(3) In den Faellen des Absatzes 2 Nr. 1 und 3 kann der Zeicheninhaber von demjenigen,
der das andere Zeichen benutzt, eine angemessene Entschaedigung verlangen, soweit er
durch die Benutzung ueber das zumutbare Mass hinaus beeintraechtigt wird.

(4) Erweist sich im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 der Rueckuebertragungsanspruch als
unbegruendet, so ist der Inhaber des Warenzeichens verpflichtet, den Schaden zu
ersetzen, der dem Inhaber der uebereinstimmenden Marke dadurch entstanden ist, dass das
Zeichen in dem Gebiet, auf das es erstreckt worden ist, ohne seine Zustimmung benutzt
worden ist.

§ 31 Sonstige Kennzeichenrechte
Treffen Warenzeichen oder Marken, die nach diesem Gesetz auf das in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet oder auf das uebrige Bundesgebiet erstreckt werden,
infolge der Erstreckung mit einem Namen, einer Firma, einer besonderen Bezeichnung
eines Unternehmens oder einem sonstigen durch Benutzung erworbenen Kennzeichenrecht
zusammen, so ist § 30 entsprechend anzuwenden.

§ 32 Weiterbenutzungsrecht
Die Wirkung einer nach § 4 auf das uebrige Bundesgebiet erstreckten eingetragenen
Marke oder Markenanmeldung, die nach § 1 oder § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1
des Warenzeichengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen waere, tritt gegen
denjenigen nicht ein, der ein mit der Marke uebereinstimmendes Zeichen fuer gleiche
oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen im uebrigen Bundesgebiet bereits
vor dem 1. Juli 1990 rechtmaessig benutzt hat. Dieser ist befugt, das Zeichen im
gesamten Bundesgebiet zu benutzen, soweit die Benutzung nicht zu einer wesentlichen
Beeintraechtigung des Markeninhabers oder der Personen, denen er die Benutzung der Marke
gestattet hat, fuehrt, die unter Beruecksichtigung aller Umstaende des Falles und bei
Abwaegung der berechtigten Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit unbillig
waere.

Teil 2
Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen

§ 33 Umwandlung
(1) Die in das Register fuer Herkunftsangaben eingetragenen Herkunftsangaben und die zur
Eintragung in dieses Register angemeldeten Herkunftsangaben werden auf Antrag gemaess den
nachfolgenden Bestimmungen in Verbandszeichen (§§ 17 bis 23 des Warenzeichengesetzes)
umgewandelt.

(2) Die in Verbandszeichen umgewandelten Herkunftsangaben erhalten im uebrigen
Bundesgebiet denselben Zeitrang wie in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet.

§ 34 Antrag auf Umwandlung
(1) Der Antrag auf Umwandlung kann nur von den in § 17 des Warenzeichengesetzes
aufgefuehrten rechtsfaehigen Verbaenden oder juristischen Personen des oeffentlichen Rechts
gestellt werden.

(2) Der Antrag auf Umwandlung ist bis zum Ablauf des 30. April 1993 zu stellen. Der
Antrag ist gebuehrenfrei. Gegen die Versaeumung der Frist findet keine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand statt.

(3) Wird der Antrag nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist gestellt, so
erlischt das Recht aus der Eintragung in das Register fuer Herkunftsangaben oder das mit
der Anmeldung der Herkunftsangabe begruendete Recht. Das Erloeschen ist in dem Register
oder in den Akten der Anmeldung zu vermerken.



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(4) Das Erloeschen von Rechten gemaess Absatz 3 beeintraechtigt nicht die Befugnis,
Ansprueche hinsichtlich der betroffenen Herkunftsangaben nach den allgemeinen
Vorschriften geltend zu machen.

§ 35 Anwendung des Warenzeichengesetzes
Der Antrag auf Umwandlung wird, soweit nachfolgend nichts anders bestimmt ist, als
Anmeldung eines Verbandszeichens nach den §§ 17 bis 23 des Warenzeichengesetzes
behandelt.

§ 36 Zusammentreffen von umgewandelten Herkunftsangaben und Warenzeichen
Die §§ 2 und 3, 20 bis 24 und 30 bis 32 sind auf Antraege auf Umwandlung von
Herkunftsangaben in Verbandszeichen und als Verbandszeichen eingetragene umgewandelte
Herkunftsangaben entsprechend anzuwenden.

§ 37 Schutzfaehigkeit umgewandelter Herkunftsangaben
Liegen die Voraussetzungen fuer die Eintragung eines Verbandszeichens im uebrigen vor,
so kann die Umwandlung einer eingetragenen oder angemeldeten Herkunftsangabe in ein
Verbandszeichen nicht mit der Begruendung abgelehnt werden, dass es sich nicht um eine
Herkunftsangabe handelt, es sei denn, dass die Bezeichnung ihre urspruengliche Bedeutung
als geographische Angabe verloren hat und von den in Betracht kommenden Verkehrskreisen
im gesamten Bundesgebiet ausschliesslich als Warenname oder als Bezeichnung einer Sorte
oder Art eines Erzeugnisses aufgefasst wird.

§ 38 Weiterbenutzungsrecht
(1) Trifft eine in ein Verbandszeichen umgewandelte Herkunftsangabe im uebrigen
Bundesgebiet auf eine uebereinstimmende Bezeichnung, die dort vor dem 1. Juli 1990
rechtmaessig als Gattungsbezeichnung benutzt worden ist, so darf die Bezeichnung
zur Kennzeichnung von Waren oder Verpackungen oder in Ankuendigungen, Preislisten,
Geschaeftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen und dergleichen noch bis zum Ablauf von
zwei Jahren nach der Eintragung des Verbandszeichens benutzt werden. Nach Ablauf dieser
Frist noch vorhandene, so gekennzeichnete Waren oder Verpackungen oder vorhandene
Ankuendigungen, Preislisten, Geschaeftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen
duerfen noch bis zum Ablauf von weiteren zwei Jahren abgesetzt und aufgebraucht werden.

(2) Trifft eine in ein Verbandszeichen umgewandelte Herkunftsangabe im uebrigen
Bundesgebiet auf eine uebereinstimmende Bezeichnung, die dort vor dem 1. Juli
1990 rechtmaessig von einem Unternehmen benutzt worden ist, das hinsichtlich der
Benutzung dieser Bezeichnung die Tradition eines urspruenglich in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet ansaessigen Geschaeftsbetriebs fortfuehrt, so ist
Absatz 1 entsprechend anzuwenden mit der Massgabe, dass die Frist zur Weiterbenutzung
nach Satz 1 zehn Jahre betraegt.

Teil 3
(weggefallen)

§§ 39 bis 46
(weggefallen)

Teil 4
Aenderung von Gesetzen

§§ 47 und 48
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Teil 5
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 49 Arbeitnehmererfindungen
Auf Erfindungen, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet gemacht worden sind, sind die Vorschriften des Gesetzes ueber
Arbeitnehmererfindungen ueber das Entstehen und die Faelligkeit des Verguetungsanspruchs
bei unbeschraenkter Inanspruchnahme einer Diensterfindung, soweit bis zum 1. Mai 1992
der Verguetungsanspruch noch nicht entstanden ist, sowie die Vorschriften ueber das
Schiedsverfahren und das gerichtliche Verfahren anzuwenden. Im uebrigen verbleibt es bei
den bisher fuer sie geltenden Vorschriften (Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt
II Nr. 1 § 11 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990, BGBl. 1990 II S. 885, 962).

§ 50 Ueberleitung von Schlichtungsverfahren
Verfahren, die am 1. Mai 1992 bei der Schlichtungsstelle fuer Verguetungsstreitigkeiten
des Deutschen Patentamts noch anhaengig sind, gehen in der Lage, in der sie sich
befinden, auf die beim Deutschen Patentamt nach dem Gesetz ueber Arbeitnehmererfindungen
errichtete Schiedsstelle ueber.

§ 51 Ueberleitung von Beschwerde- und Nichtigkeitsverfahren
(1) Verfahren, die am 1. Mai 1992 bei einer Beschwerdespruchstelle oder einer
Spruchstelle fuer Nichtigerklaerung des Deutschen Patentamts noch anhaengig sind, gehen in
der Lage, in der sie sich befinden, auf das Bundespatentgericht ueber.

(2) Verfahren, die am 1. Mai 1992 bei einer Spruchstelle fuer die Loeschung von
Warenkennzeichen des Deutschen Patentamts noch anhaengig sind, werden von der
Warenzeichenabteilung des Deutschen Patentamts fortgefuehrt.

§ 52 Fristen
Ist Gegenstand des Verfahrens ein nach § 4 erstrecktes Schutzrecht oder eine nach § 4
erstreckte Schutzrechtsanmeldung, so richtet sich der Lauf einer verfahrensrechtlichen
Frist, der vor dem 1. Mai 1992 begonnen hat, nach den bisher anzuwendenden
Rechtsvorschriften.

§ 53 Gebuehren
(1) Gebuehren fuer nach § 4 erstreckte Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen,
die vor dem 1. Mai 1992 faellig geworden sind, sind nach den bisher anzuwendenden
Rechtsvorschriften zu entrichten.

(2) Ist eine Gebuehr, die ab dem 1. Mai 1992 faellig wird, bereits vor diesem
Zeitpunkt nach den bisherigen Gebuehrensaetzen wirksam entrichtet worden, so gilt die
Gebuehrenschuld als getilgt.

§ 54 Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und sonstiger
Rechtsvorschriften
Die Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und der allgemeinen
Vorschriften ueber den Erwerb oder die Ausuebung von Rechten, wie insbesondere ueber den
Rechtsmissbrauch, wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht beruehrt.

§ 55 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkuendung folgenden Kalendermonats in
Kraft.




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