Erstes Gesetz zur Aenderung des Gesetzes
ueber die Errichtung von Rundfunkanstalten
des Bundesrechts
RdFunkGAendG 1
vom 30.04.1990
"Erstes Gesetz zur Aenderung des Gesetzes ueber die Errichtung von Rundfunkanstalten des
Bundesrechts vom 30. April 1990 (BGBl. I S. 823)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 6.1990
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
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Art 2 Neubildung der Rundfunkraete
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt die derzeitige Amtszeit der Rundfunkraete
der Deutschen Welle und des Deutschlandfunks als beendet.
(2) Die Rundfunkraete der Deutschen Welle und des Deutschlandfunks sind innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bilden. Bis zum ersten
Zusammentritt der neugebildeten Rundfunkraete nehmen die bisher bestehenden Rundfunkraete
die Aufgaben nach dem Gesetz ueber die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts
mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten wahr.
Art 3 Neubildung der Verwaltungsraete
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt die derzeitige Amtszeit der
Verwaltungsraete der Deutschen Welle und des Deutschlandfunks als beendet.
(2) Die in § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten staatlichen Organe
waehlen oder benennen gemaess § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Mitglieder der Verwaltungsraete. Die
nach Artikel 2 Abs. 2 dieses Gesetzes neugebildeten Rundfunkraete waehlen gemaess § 4
Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 innerhalb von zwei Monaten nach ihrem
ersten Zusammentritt die Mitglieder der Verwaltungsraete. Bis zum ersten Zusammentritt
der neugebildeten Verwaltungsraete nehmen die bisher bestehenden Verwaltungsraete die
Aufgaben nach dem Gesetz ueber die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts mit
den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten wahr.
Art 4 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch im Land
Berlin.
Art 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkuendung folgenden Kalendermonats in
Kraft.
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