Gesetz zu dem Vertrag vom 30. Oktober 1980
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Koenigreich der Niederlande
ueber Grenzberichtigungen (Erster
Grenzberichtigungsvertrag)
GrBerichtVtrNLD1G
vom 03.08.1982
"Erster Grenzberichtigungsvertrag vom 3. August 1982 (BGBl. 1982 II S. 734)"
Fussnote
Textnachweis ab: 13. 8.1982
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
(1) Dem in Bonn am 30. Oktober 1980 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Koenigreich der Niederlande ueber Grenzberichtigungen (Erster
Grenzberichtigungsvertrag) wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag wird nachstehend veroeffentlicht. Die in Artikel 1 des Vertrags
genannten elf Karten liegen beim Auswaertigen Amt (Politisches Archiv), beim
Niedersaechsischen Landesverwaltungsamt - Abteilung Landesvermessung - in Hannover,
bei der Bezirksregierung Weser-Ems in Oldenburg, beim Landesvermessungsamt Nordrhein-
Westfalen in Bonn, bei den Regierungspraesidenten in Duesseldorf, Koeln und Muenster
sowie - in dem die jeweiligen Grenzabschnitte betreffenden Umfang - bei den fuer diese
Grenzabschnitte jeweils zustaendigen staatlichen Katasterbehoerden zur Einsicht bereit.
Art 2
In den Gebietsteilen, die nach den Artikeln 1 und 2 des Vertrags der Bundesrepublik
Deutschland zufallen, treten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags
die geltenden Vorschriften des Bundesrechts in Kraft. Gleichzeitig tritt das
niederlaendische Recht in diesen Gebietsteilen ausser Kraft.
Art 3
Die Regierungen der Laender Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen werden ermaechtigt,
fuer die nach dem Vertrag der Bundesrepublik Deutschland zufallenden Gebietsteile durch
Rechtsverordnung
1. Vorschriften darueber zu treffen, in welcher Weise Rechte, deren Inhalt sich
nach niederlaendischem Recht bestimmt, in das Grundbuch eingetragen und in der
Zwangsvollstreckung behandelt werden,
2. Vorschriften zur Ueberleitung solcher Rechte an Grundstuecken zu treffen, die in
vergleichbare Einrichtungen des deutschen Rechts uebergeleitet werden koennen.
Die Regierungen der Laender Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen koennen die
Ermaechtigung auf die Landesjustizverwaltung uebertragen.
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Art 4
(1) Waren, die in der Bundesrepublik Deutschland Verbrauchssteuern - ausgenommen
Einfuhrumsatzsteuer - unterliegen und sich bei Inkrafttreten des Vertrags in den
nach den Artikeln 1 und 2 des Vertrags der Bundesrepublik Deutschland zufallenden
Gebietsteilen befinden, gelten mit diesem Zeitpunkt als in das Erhebungsgebiet der
Verbrauchssteuern verbracht.
(2) Befanden sich solche Waren bis zu diesem Zeitpunkt nach niederlaendischem Recht
1. nicht im freien Verkehr, so sind sie wie in das Erhebungsgebiet eingefuehrte Waren
zu behandeln,
2. im freien Verkehr, so sind sie nur dann wie in das Erhebungsgebiet eingefuehrte
Waren zu behandeln, wenn sie zum Handel bestimmt sind; Warenmengen, die den
ueblichen persoenlichen Bedarf uebersteigen, gelten als zum Handel bestimmt.
Art 5
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt.
Art 6
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 8 in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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