Erste Verordnung zur Durchfuehrung
des Gesetzes ueber die Aenderung von
Familiennamen und Vornamen
FamNamAendGDV 1
vom 07.01.1938
"Erste Verordnung zur Durchfuehrung des Gesetzes ueber die Aenderung von Familiennamen
und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1-1,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3.
Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 15 G v. 3.12.2001 I 3306
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.5.1975
Eingliederung dieser Vorschrift in das Sachgebiet 2 ist vorgesehen
Eingangsformel
Auf Grund des § 13 des Gesetzes ueber die Aenderung von Familiennamen und Vornamen vom 5.
Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 9) wird folgendes verordnet:
Art I
§ 1
-
§ 2
(1) Die hoehere Verwaltungsbehoerde kann den Antrag auf Aenderung oder Feststellung
des Familiennamens unter Bestimmung einer Frist zur Geltendmachung von Einwendungen
in einer von ihr zu bestimmenden Tageszeitung auf Kosten des Antragstellers
veroeffentlichen, soweit es zur Verhuetung der Beeintraechtigung von Rechten anderer
Personen erforderlich erscheint.
(2) Wird ein Familienname geaendert oder festgestellt ..., so kann die hoehere
Verwaltungsbehoerde diese Anordnung durch einmaliges Einruecken in eine von ihr
zu bestimmende Tageszeitung auf Kosten des Betroffenen bekanntmachen, wenn es im
Einzelfall zweckmaessig erscheint.
(3) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die zustaendige
Behoerde abweichend von den Absaetzen 1 und 2 zu bestimmen. Sie koennen diese Ermaechtigung
auf oberste Landesbehoerden uebertragen.
§ 3
(1) Die Gebuehr fuer die Aenderung oder Feststellung eines Familiennamens betraegt 2,50 bis
1.022 Euro, die Gebuehr fuer die Aenderung eines Vornamens 2,50 bis 255 Euro. Wird der
Antrag abgelehnt oder zurueckgenommen, so wird 1/10 bis 1/2 dieser Gebuehr erhoben. Von
der Erhebung der Gebuehr kann abgesehen werden, wenn es nach der Lage des Einzelfalls
billig erscheint, insbesondere wenn der Antragsteller mittellos ist.
-1-
(2) Zur Zahlung der Gebuehr ist der Antragsteller verpflichtet, neben ihm auch
derjenige, zu dessen Gunsten der Antrag gestellt ist.
Art II
Schlussformel
Der Reichsminister des Innern
-2-