Erste Verordnung zur Durchfuehrung des
Gesetzes ueber den Finanzausgleich zwischen
Bund und Laendern
FinAusglG1970DV 1

vom  30.01.1970



"Erste Verordnung zur Durchfuehrung des Gesetzes ueber den Finanzausgleich zwischen Bund
und Laendern vom 30. Januar 1970 (BGBl. I S. 143)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1. 1.1970

Eingangsformel
Auf Grund des § 8 Abs. 4 Nr. 1 und des § 14 Abs. 3 des Gesetzes ueber den
Finanzausgleich zwischen Bund und Laendern vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S.
1432) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1 Ausgleich unterschiedlicher Einheitsbewertung
Zum Ausgleich der unterschiedlichen Einheitsbewertung des Grundbesitzes im Bundesgebiet
werden die nach § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes errechneten Steuerkraftzahlen der
Grundsteuer von den Grundstuecken im Lande Baden-Wuerttemberg, im Regierungsbezirk
Darmstadt des Landes Hessen und im Regierungsbezirk Rheinhessen des Landes Rheinland-
Pfalz um 20 vom Hundert gekuerzt. Die Kuerzung entfaellt von dem Ausgleichsjahr
ab, fuer das die Einheitswerte der Hauptfeststellung 1964 bei der Errechnung der
Steuerkraftmesszahlen der Grundsteuer nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes erstmals wirksam
werden.

§ 2 Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs im
Ausgleichsjahr 1970
(1) Zum vorlaeufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter
den Laendern im Ausgleichsjahr 1970 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 Abs. 1 des
Gesetzes in der Weise durchgefuehrt, dass die Ablieferung des Bundesanteils an der durch
Landesfinanzbehoerden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Hundertsaetze erhoeht
oder vermindert wird:
Baden-Wuerttemberg                                                              87,3 v.H.
Bayern                                                                         62,0 v.H.
Berlin                                                                         61,2 v.H.
Bremen                                                                         60,6 v.H.
Hamburg                                                                       100,0 v.H.
Hessen                                                                         92,8 v.H.
Niedersachsen                                                                  26,0 v.H.
Nordrhein-Westfalen                                                            78,0 v.H.
Rheinland-Pfalz                                                                35,2 v.H.

(2) Die vorlaeufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 sind, soweit nicht zwingende
Gruende fuer eine abweichende Regelung bestehen, taeglich an die Bundeshauptkasse
abzuliefern. Die fuer die Finanzaemter zustaendige oberste Landesbehoerde bestimmt, ob die
Ablieferung durch die Finanzkassen oder durch eine andere Landeskasse zu erfolgen hat.
Der Bundesminister der Finanzen kann zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens die
Ablieferung der Einnahmen anderweitig zulassen.


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(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg leistet zusaetzlich auf ihren vorlaeufigen
Ausgleichsbeitrag zum Steuer- und Finanzausgleich monatliche Vorauszahlungen von
17.417.000 DM an die Bundeshauptkasse, die am 15. eines jeden Monats faellig werden.

(4) Das Saarland und das Land Schleswig-Holstein leisten im Zahlungsverkehr nach
den Absaetzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den durch Landesfinanzbehoerden verwalteten
Bundesanteil an der Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil
ihrer Ansprueche aus dem vorlaeufigen Steuer- und Finanzausgleich erhalten an monatlichen
Vorauszahlungen das Saarland 9.025.000 DM und das Land Schleswig-Holstein 10.158.000
DM, die am 15. eines jeden Monats faellig werden.

(5) Auf den Laenderanteil an der durch Bundesfinanzbehoerden verwalteten Umsatzsteuer
wird am 15. eines jeden Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens
des Vormonats entrichtet. Im jeweils darauffolgenden Monat werden gleichzeitig
die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zu viel oder zu wenig gezahlten Betraege
verrechnet. Fuer die Aufteilung auf die einzelnen Laender gilt die in § 13 Nr. 3 des
Gesetzes ueber den Finanzausgleich zwischen Bund und Laendern genannte Feststellung der
Einwohnerzahlen.

§ 3 Geltung in Berlin
Diese Verordnung gilt nach Massgabe des § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes auch im Land
Berlin.

§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft.

Schlussformel
Der   Bundesminister      der   Finanzen




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