Erste Verordnung zur Durchfuehrung des
Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr
2009
FinAusglG2009DV 1

vom  08.04.2009



"Erste Verordnung zur Durchfuehrung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2009
vom 8. April 2009 (BGBl. I S. 812)"

Fussnote

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Eingangsformel
Auf Grund des § 14 Absatz 4 und des § 17 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20.
Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs im
Ausgleichsjahr 2009
(1) Zum vorlaeufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs
unter den Laendern im Ausgleichsjahr 2009 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 Absatz
1 des Gesetzes in der Weise durchgefuehrt, dass die Ablieferung des Bundesanteils von
53,90853589 Prozent an der durch Landesfinanzbehoerden verwalteten Umsatzsteuer auf die
folgenden Prozentsaetze erhoeht oder vermindert wird:

Baden-Wuerttemberg                                                       74,5 Prozent
Bayern                                                                  74,8 Prozent
Berlin                                                                            –
Brandenburg                                                                       –
Bremen                                                                  17,1 Prozent
Hamburg                                                                 91,9 Prozent
Hessen                                                                  91,5 Prozent
Mecklenburg-Vorpommern                                                            –
Niedersachsen                                                                     –
Nordrhein-Westfalen                                                     72,2 Prozent
Rheinland-Pfalz                                                         45,1 Prozent
Saarland                                                                61,7 Prozent
Sachsen                                                                           –
Sachsen-Anhalt                                                                    –
Schleswig-Holstein                                                      37,1 Prozent
Thueringen                                                                         –.

(2) Die zustaendigen Landeskassen ueberweisen die vorlaeufigen Einnahmen des Bundes nach
Absatz 1 telegrafisch an die zustaendigen Bundeskassen spaetestens einen Arbeitstag nach
dem Zugang der Steuerzahlungen. Soweit aus zwingenden Gruenden eine solche Ablieferung
nach dem tatsaechlichen Aufkommen nicht moeglich ist, sind die Bundesanteile taeglich nach
Schaetzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwahrung gebuchten Steuereinnahmen zu
beruecksichtigen sind; der Ausgleich mit dem tatsaechlichen Aufkommen ist unverzueglich
durchzufuehren.

(3)   Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und   Thueringen leisten im Zahlungsverkehr nach den Absaetzen 1 und 2 keine Zahlungen
auf   den Bundesanteil an der durch Landesfinanzbehoerden verwalteten Umsatzsteuer. Auf
den   durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprueche aus dem vorlaeufigen
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Umsatzsteuer- und Finanzausgleich ueberweist das Bundesministerium der Finanzen an
monatlichen Vorauszahlungen an Berlin 72 539 000 Euro, an Brandenburg 70 319 000
Euro, an Mecklenburg-Vorpommern 166 368 000 Euro, an Niedersachsen 62 616 000 Euro,
an Sachsen 270 574 000 Euro, an Sachsen-Anhalt 169 972 000 Euro und an Thueringen
159 570 000 Euro. Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats faellig.

(4) Auf den Laenderanteil an der durch Bundesfinanzbehoerden verwalteten
Einfuhrumsatzsteuer entrichtet das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines jeden
Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils
darauf folgenden Monat werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des Vormonats
zu viel oder zu wenig gezahlten Betraege verrechnet.

(5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanzbehoerden verwalteten
Einfuhrumsatzsteuer wird nach Massgabe von § 17 Absatz 1 des Gesetzes den Laendern
zusammen mit dem Laenderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer in monatlichen Teilbetraegen
jeweils zum 15. des Folgemonats ueberwiesen.

§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.




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