Erste Verordnung zur Aenderung der
Zulassungsordnung fuer Kassenaerzte
ZO-AerzteAendV 1
vom 20.07.1977
"Erste Verordnung zur Aenderung der Zulassungsordnung fuer Kassenaerzte vom 20. Juli 1977
(BGBl. I S. 1332)"
Fussnote
Textnachweis ab: 27. 7.1977
Eingangsformel
Auf Grund des § 368c Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, der durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3871) geaendert worden ist,
wird nach Beratung mit dem Bundesausschuss der Aerzte und Krankenkassen sowie mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Art 1
Die Zulassungsordnung fuer Kassenaerzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 8230-25, veroeffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt
geaendert:
1.
2.
a)Absatz 2 erhaelt folgende Fassung:
"(2) Voraussetzungen fuer die Eintragung sind
a)die Approbation als Arzt,
b)die Ableistung einer sechsmonatigen Vorbereitungszeit auf die kassenaerztliche
Taetigkeit."
3.
4.
Fussnote
Art. 1: Aenderungsvorschrift, Kursivdruck zum Verstaendnis v. Art. 2 Abs. 1 aufgenommen
Art 2
(1) Die Vorbereitungszeit nach Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a hat auch erfuellt, wer
bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eine mindestens dreimonatige Taetigkeit als
Vertreter oder Assistent bei einem oder mehreren frei praktizierenden Kassenaerzten
abgeleistet hat.
(2) Fuer die Beteiligungen, die nach § 30 der Zulassungsordnung in der bis zum
Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung ausgesprochen worden sind, gilt
diese Vorschrift fort. Die nach dieser Vorschrift bei Inkrafttreten dieser Verordnung
bei dem Zulassungsausschuss gestellten Antraege auf Beteiligung gelten als Antraege auf
Ermaechtigung zur Teilnahme an der kassenaerztlichen Versorgung; die Antraege sind der
zustaendigen Kassenaerztlichen Vereinigung zuzuleiten.
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(3) Ermaechtigungen zur Teilnahme an der kassenaerztlichen Versorgung, die bis zum
Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der Vorschriften des Bundesmantelvertrags
zwischen der Kassenaerztlichen Bundesvereinigung und den Bundesverbaenden der
Krankenkassen erteilt worden sind, gelten als Ermaechtigungen nach § 31 der
Zulassungsordnung.
(4) § 46 gilt fuer die dort genannten Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
noch nicht abgeschlossen sind, in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung fort.
Art 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit
Artikel 5 § 2 des Dritten Rentenversicherungs-Aenderungsgesetzes vom 28. Juni 1969
(BGBl. I S. 956) auch im Land Berlin.
Art 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung
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