Erste Verordnung ueber steuerliche
Konjunkturmassnahmen
KonjV 1
vom 10.02.1967
"Erste Verordnung ueber steuerliche Konjunkturmassnahmen vom 10. Februar 1967 (BGBl. I S.
190)"
Fussnote
Textnachweis ab: 16.2.1967
Eingangsformel
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe s des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1901), zuletzt
geaendert durch das Steueraenderungsgesetz 1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl.
I S. 702), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates und des
Bundestages:
§ 1 Bewertungsfreiheit fuer abnutzbare Wirtschaftsgueter des Anlagevermoegens
(1) Bei abnutzbaren Wirtschaftsguetern des Anlagevermoegens, die vom Steuerpflichtigen
nach dem 19. Januar 1967 und vor dem 1. November 1967 (Beguenstigungszeitraum)
angeschafft oder hergestellt worden sind, koennen im Jahr der Anschaffung oder
Herstellung neben den nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zu bemessenden Absetzungen
fuer Abnutzung Abschreibungen vorgenommen werden, und zwar
1.bei beweglichen Wirtschaftsguetern des Anlagevermoegens bis zur Hoehe von 10 vom
Hundert,
2.bei unbeweglichen Wirtschaftsguetern des Anlagevermoegens bis zur Hoehe von 5 vom
Hundert
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 koennen auch fuer abnutzbare Wirtschaftsgueter
des Anlagevermoegens in Anspruch genommen werden, die vom Steuerpflichtigen innerhalb
des Beguenstigungszeitraums bestellt und angezahlt worden sind oder mit deren
Herstellung der Steuerpflichtige innerhalb des Beguenstigungszeitraums begonnen hat.
Weitere Voraussetzung fuer die Anwendung des Absatzes 1 ist in diesen Faellen, dass die
Wirtschaftsgueter innerhalb eines Jahres, bei Schiffen innerhalb zweier Jahre nach
Ablauf des Beguenstigungszeitraums geliefert oder fertiggestellt werden.
(3) Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung, Jahr der Herstellung ist das Jahr
der Fertigstellung.
§ 2 Anwendung im Land Berlin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 25 des Steueraenderungsgesetzes
1961 vom 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981) auch im Land Berlin.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkuendung in Kraft.
-1-