Erste Verordnung ueber die Freistellung
von Unternehmen mit Sitz ausserhalb der
Europaeischen Gemeinschaft von Vorschriften
des Gesetzes ueber das Kreditwesen
FreistV
vom 21.04.1994
"Erste Verordnung ueber die Freistellung von Unternehmen mit Sitz ausserhalb der
Europaeischen Gemeinschaft von Vorschriften des Gesetzes ueber das Kreditwesen vom 21.
April 1994 (BGBl. I S. 887)"
Fussnote
Textnachweis ab: 4. 5.1994
Eingangsformel
Auf Grund des § 53c Nr. 2 des Gesetzes ueber das Kreditwesen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1082) verordnet das Bundesministerium der
Finanzen:
§ 1
Auf Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika,
die der Aufsicht des Board of Governors of the Federal Reserve System oder des Office
of the Comptroller of the Currency unterstehen, werden
1.die Grundsaetze I und Ia des Bundesaufsichtamtes fuer das Kreditwesen ueber das
Eigenkapital zur Begrenzung des Gesamtkreditvolumens und der Preisrisiken in
Verbindung mit den §§ 10 und 10a des Gesetzes ueber das Kreditwesen,
2.§ 12 des Gesetzes ueber das Kreditwesen ueber die Begrenzung von bestimmten Anlagen
nicht mehr angewandt.
§ 2
Auf die in § 1 genannten Zweigstellen werden die §§ 13 und 13a des Gesetzes ueber das
Kreditwesen ueber Grosskredite mit der Massgabe angewandt, dass an die Stelle des haftenden
Eigenkapitals der Zweigstelle nach § 53 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes ueber das Kreditwesen
das konsolidierte haftende Eigenkapital der Kreditinstitutsgruppe tritt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
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