Erste Verordnung ueber Ausnahmen von
dem Verbot der auslandsunterstuetzten
Auswanderung
AuswAusnV 1
vom 25.07.1975
"Erste Verordnung ueber Ausnahmen von dem Verbot der auslandsunterstuetzten Auswanderung
vom 25. Juli 1975 (BGBl. I S. 2079)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 5.1975
Eingangsformel
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Auswandererschutzgesetzes vom 26. Maerz 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 774) wird verordnet:
§ 1
Die Befoerderung und der Abschluss von Vertraegen ueber die Befoerderung von Auswanderern,
fuer die von der Australischen Regierung nach Massgabe des Abkommens zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Australischen Bundes
ueber die unterstuetzte Wanderung vom 21. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 1103) der
Befoerderungspreis ganz oder teilweise gezahlt wird oder Darlehen zur Zahlung des
Befoerderungspreises gewaehrt werden, sind erlaubt.
§ 2
Die Befoerderung und der Abschluss von Vertraegen ueber die Befoerderung von Auswanderern,
fuer die vom Zwischenstaatlichen Komitee fuer Europaeische Auswanderung nach Massgabe
des Artikels 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 seiner Satzung vom 19. Oktober 1953
(Bundesgesetzbl. 1971 II S. 1318) der Befoerderungspreis ganz oder teilweise gezahlt
wird oder Darlehen zur Zahlung des Befoerderungspreises gewaehrt werden, sind erlaubt.
§ 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Auswandererschutzgesetzes auch im
Land Berlin.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1975 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister fuer Jugend, Familie und Gesundheit
-1-