Erste Verordnung auf Grund des
Gesetzes ueber die Ermaechtigung des
Reichsarbeitsministers zum Erlass sozialer
Schutzvorschriften fuer die Besatzung von
Seeschiffen und Hochseefischereifahrzeugen
SeemSozSchGV 1
vom 14.02.1935
"Erste Verordnung auf Grund des Gesetzes ueber die Ermaechtigung des
Reichsarbeitsministers zum Erlass sozialer Schutzvorschriften fuer die Besatzung von
Seeschiffen und Hochseefischereifahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9513-11, veroeffentlichten bereinigten Fassung, die durch das Gesetz
vom 2. Maerz 1974 (BGBl. I S. 469) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch G v. 2.3.1974 I 469
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975
Eingangsformel
Auf Grund des Gesetzes ueber die Ermaechtigung des Reichsarbeitsministers
zum Erlass sozialer Schutzvorschriften fuer die Besatzung von Seeschiffen und
Hochseefischereifahrzeugen vom 13. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. II S. 1396)
wird im Einvernehmen mit dem Reichsverkehrsminister fuer die deutschen Fracht- und
Fahrgastschiffe folgendes verordnet:
§ 1
Die Vorschriften dieser Verordnung finden Anwendung auf den Reeder und die Besatzungen
(§ 481 des Handelsgesetzbuches) der deutschen Fracht- und Fahrgastschiffe mit
einem Bruttoraumgehalt von 50 Tonnen und darueber. Der Reichsarbeitsminister kann im
Einvernehmen mit dem Reichsverkehrsminister Ausnahmen zulassen.
§ 2
(1) Auf jedem Schiff muss fuer die Zubereitung der Verpflegung eine fachlich und
seemaennisch erfahrene Person zur Verfuegung stehen.
(2) Betraegt die Besatzung mehr als fuenfzehn Mann, so muss ausser der in Absatz 1
genannten Person ein Kochjunge oder ein Messraumsteward vorhanden sein.
(3) Bei einer Besatzung von mehr als fuenfundzwanzig Mann muss neben den nach den
Absaetzen 1 und 2 vorgeschriebenen Personen ein Kochmaat vorhanden sein.
§ 3
Der Reeder ist verpflichtet, fuer die ordnungsmaessige Ausruestung des Schiffes mit
Verpflegung zu sorgen. Er darf die Durchfuehrung der Verpflegung (ausgenommen die
Schiffe des Ostpreussen-Seedienstes und des Seebaederdienstes der Nord- und Ostsee) dem
Kapitaen oder anderen Personen weder auf eigene Rechnung noch gegen Zahlung fester Saetze
ueberlassen.
§ 4
-1-
(1) Der Kapitaen hat fuer die ordnungsmaessige Verwaltung und Verwendung der Verpflegung
sowie dafuer zu sorgen, dass die ausgegebene Verpflegung nur fuer die empfangsberechtigten
Personen zum eigenen Verbrauch an Bord verwandt wird.
(2) Die Verfuegung ueber diejenigen Vorraete, die ueber die Anforderungen der Speiserolle
hinaus an Bord sind, steht dem Reeder ausschliesslich zu.
§ 5
(1) Der Kapitaen ist verpflichtet, die Art und Zubereitung der Verpflegung zu
ueberwachen, Beschwerden der Besatzungsmitglieder ueber die Verpflegung unverzueglich
nachzupruefen und ihnen im Falle ihrer Berechtigung abzuhelfen.
(2) Ist der Kapitaen nicht in der Lage, einer berechtigten Beschwerde abzuhelfen, so hat
er unverzueglich den Reeder zu unterrichten. Der Reeder hat alsbald die erforderlichen
Massnahmen, die nach Lage der Verhaeltnisse moeglich sind, zu treffen.
(3) Der Kapitaen hat jede ueber die Verpflegung vorgetragene Beschwerde, das
Ergebnis seiner Untersuchung und die zur Abhilfe etwa getroffenen Massnahmen in das
Schiffstagebuch einzutragen.
§ 6
(1) Fuer die Unterkunftsraeume und die hygienischen Einrichtungen der Schiffe
mit einem Bruttoraumgehalt von 400 Kubikmetern und darueber behaelt es bei der
Bekanntmachung, betreffend die Logis-, Wasch- und Baderaeume sowie die Aborte fuer die
Schiffsmannschaften auf Kauffahrteischiffen, vom 2. Juli 1905 (Reichsgesetzbl. S. 563)
sein Bewenden. Auch auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt bis zu 400 Kubikmetern
muessen die genannten Raeumlichkeiten und Einrichtungen, solange das Schiff im Dienst
steht oder Besatzungsmitglieder auf ihm beherbergt werden, in einem den besonderen
Verhaeltnissen des Schiffes entsprechenden, baulich und gesundheitlich einwandfreien
Zustand sein.
(2) Der Kapitaen ist verpflichtet, den Zustand der in Absatz 1 genannten Raeumlichkeiten
und Einrichtungen zu ueberwachen und fuer Ordnung und Reinlichkeit zu sorgen. Missstaenden
hat er sofort abzuhelfen. Ist er zur Abhilfe nicht in der Lage, so hat er dem Reeder
in dringenden Faellen sofort, sonst unverzueglich nach der Rueckkehr in den Heimathafen
Mitteilung zu machen. Der Reeder hat alsbald die erforderlichen Massnahmen, die nach
Lage der Verhaeltnisse moeglich sind, zu treffen.
(3) Den Mitgliedern der Besatzung muss unbeschadet der besonderen Vorschriften in der
Bekanntmachung vom 2. Juli 1905 in jeder Woche mindestens einmal Gelegenheit gegeben
werden, die Unterkunftsraeume und hygienischen Einrichtungen gruendlich zu reinigen.
In regelmaessigen Zeitabschnitten sind die genannten Raeume und Einrichtungen einer
besonderen Desinfektion zu unterziehen.
Fussnote
§ 6 Abs. 1 u. 3 jeweils Kursivdruck: Jetzt V v. 8.2.1973 - LogisV - 9513-1-3
§ 7
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Reeder oder Kapitaen
1. einer Vorschrift ueber das erforderliche Kuechenpersonal auf einem Schiff (§ 2) oder
2. einer Vorschrift ueber den Zustand der Unterkunftsraeume und hygienischen
Einrichtungen auf einem Schiff (§ 6 Abs. 1) oder ueber die Reinigung und
Desinfektion der Unterkunftsraeume und hygienischen Einrichtungen (§ 6 Abs. 3)
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Reeder
1. einer Vorschrift ueber die ordnungsgemaesse Ausruestung des Schiffes mit Verpflegung
oder die Durchfuehrung der Verpflegung (§ 3) zuwiderhandelt oder
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2. eine Massnahme nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder § 6 Abs. 2 Satz 3 nicht oder nicht
rechtzeitig trifft.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Kapitaen
1. einer Vorschrift ueber die ordnungsgemaesse Verwaltung, Verwendung (§ 4) oder
Ueberwachung der Zubereitung der Verpflegung (§ 5 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3) oder
2. einer Vorschrift ueber die Ueberwachung des Zustandes der Unterkunftsraeume und
hygienischen Einrichtungen (§ 6 Abs. 2 Satz 1, 2)
zuwiderhandelt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse geahndet werden.
(5) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist das Seemannsamt. Fuer die oertliche Zustaendigkeit des
Seemannsamts und des Amtsgerichts gelten § 132 Abs. 2 und § 134 des Seemannsgesetzes.
§ 8
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Reichsarbeitsminister
-3-