Erste Rechtsverordnung zur Durchfuehrung des
Heimarbeitsgesetzes
HAGDV 1

vom  09.08.1951



"Erste Rechtsverordnung zur Durchfuehrung des Heimarbeitsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Januar 1976 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Artikel 435 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 27.1.1976 I 221;
           zuletzt geaendert durch Art. 435 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

Die V gilt nach Massgabe d. V v. 14.8.1953 I 938 u. nach § 14 d. G v. 4.1.1952 I iVm
Art. III § 1 G v. 29.10.1974 I 2879 auch im Land Berlin
Die V tritt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anlage
I Sachg. A Abschn. III Nr. 9 EinigVtr iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1021 mit
folgender Massgabe in Kraft:
Die Verordnung ist ab 1. Juli 1991 anzuwenden.


Textnachweis ab: 31. 1.1976

Erster Abschnitt
Verfahren bei der Gleichstellung

§ 1 Verfahren bei der Gleichstellung
(1) Ueber die Gleichstellung entscheidet der fuer den Gewerbezweig oder die
Beschaeftigungsart der gleichzustellenden Einzelperson oder Personengruppe zustaendige
Heimarbeitsausschuss (§ 4 Abs. 1 HAG). Im uebrigen entscheidet der gemeinsame
Heimarbeitsausschuss (§ 4 Abs. 1 Satz 4 HAG).

(2) In der Entscheidung ueber die Gleichstellung sind der raeumliche, sachliche und
persoenliche Geltungsbereich sowie der Zeitpunkt des Beginns der Gleichstellung
anzugeben. Die Gleichstellung kann auch befristet und unter Auflagen oder Bedingungen
erfolgen.

(3) Im uebrigen richtet sich das Verfahren der Gleichstellung, ihrer Aenderung oder
ihres Widerrufs sowie das Verfahren der Herausnahme einzelner Personen aus einer
Gleichstellung von Personengruppen nach den §§ 5 und 7.

Zweiter Abschnitt
Errichtung von Heimarbeitsausschuessen

§ 2 Bekanntmachung der Errichtung von Heimarbeitsausschuessen
Die Errichtung des Heimarbeitsausschusses ist an einer von der zustaendigen
Arbeitsbehoerde jeweils zu bestimmenden Stelle bekanntzumachen. Der raeumliche, sachliche
und persoenliche Zustaendigkeitsbereich des Heimarbeitsausschusses ist dabei anzugeben.

§ 3 Vorsitzender

                                               -1-
      
                                                                              

(1) Der Vorsitzende darf nicht Auftraggeber, Zwischenmeister, in Heimarbeit
Beschaeftigter oder Gleichgestellter sein.

(2) Vor Bestimmung des Vorsitzenden des Heimarbeitsausschusses soll die zustaendige
Arbeitsbehoerde die Zusammenschluesse von Gewerkschaften und von Vereinigungen der
Arbeitgeber (Spitzenorganisationen) hoeren. Soweit die Oberste Arbeitsbehoerde des Landes
den Vorsitzenden bestimmt, genuegt die Anhoerung der bezirklichen Untergliederungen der
Spitzenorganisationen, soweit solche fuer den Bereich des Landes bestehen.

(3) Der Vorsitzende vertritt den Heimarbeitsausschuss im Rahmen der gefassten Beschluesse.
Er hat dem Heimarbeitsausschuss in wichtigen Angelegenheiten ueber das von ihm Veranlasste
Mitteilung zu machen. Der Vorsitzende ist berechtigt, Erklaerungen und Auskuenfte, die
dem Heimarbeitsausschuss gegenueber abzugeben sind, entgegenzunehmen.

§ 4 Beisitzer
(1) Die zustaendige Arbeitsbehoerde beruft als Beisitzer des Heimarbeitsausschusses je
drei Vertreter der in Heimarbeit Beschaeftigten und der Auftraggeber und mindestens je
drei Stellvertreter. Fuer den Fall der Verhinderung der Vertreter und Stellvertreter
kann sie weitere Stellvertreter bestellen.

(2) Als Beisitzer oder Stellvertreter sollen Personen berufen werden, die besondere
Kenntnisse und Erfahrungen in der Heimarbeit desjenigen Gewerbezweigs oder derjenigen
Beschaeftigungsart besitzen, fuer die der Heimarbeitsausschuss errichtet wird.

(3) Der Heimarbeitsausschuss soll sich im angemessenen Verhaeltnis aus Vertretern der
Gruppen der in Heimarbeit Beschaeftigten (§ 1 Abs. 1 und 2 HAG) sowie der Auftraggeber
zusammensetzen. Minderheiten sollen in billiger Weise beruecksichtigt werden.

(4) Reicht eine zustaendige Gewerkschaft oder Vereinigung der Auftraggeber keine
geeigneten Vorschlaege fuer die Berufung der Beisitzer oder Stellvertreter ein, so
ist ihr eine angemessene Frist zur Einreichung von Vorschlaegen zu setzen. Ist diese
Frist abgelaufen, ohne dass geeignete Vorschlaege bei der zustaendigen Arbeitsbehoerde
eingegangen sind, oder besteht eine zustaendige Gewerkschaft oder Vereinigung der
Auftraggeber nicht, so ist die zustaendige Spitzenorganisation zur Einreichung
von Vorschlaegen aufzufordern. Die Berufung der Beisitzer oder Stellvertreter nach
Anhoerung geeigneter Personen aus den Kreisen der Auftraggeber oder Beschaeftigten des
Zustaendigkeitsbereichs, fuer den der Heimarbeitsausschuss errichtet ist (§ 5 Abs. 1 Satz
2 HAG), soll nur erfolgen, nachdem der zustaendigen Spitzenorganisation eine angemessene
Frist zur Einreichung von Vorschlaegen gesetzt und diese abgelaufen ist, ohne dass
geeignete Vorschlaege bei der zustaendigen Arbeitsbehoerde eingegangen sind.

(5) Sind die Beisitzer oder Stellvertreter gemaess Absatz 4 Satz 2 auf Vorschlag der
Spitzenorganisation zu bestellen, so sind diese Vorschlaege fuer Heimarbeitsausschuesse,
die von den Obersten Arbeitsbehoerden der Laender errichtet werden, von den bezirklichen
Untergliederungen der Spitzenorganisationen einzuholen, soweit solche fuer den Bereich
des Landes bestehen.

Dritter Abschnitt
Verfahren vor den Heimarbeitsausschuessen

§ 5 Verfahren vor den Heimarbeitsausschuessen allgemein
(1) Die Sitzungen des Heimarbeitsausschusses sind nicht oeffentlich. Der
Heimarbeitsausschuss kann bestimmte Personen zulassen. Die Vertreter der zustaendigen
Arbeitsbehoerde, im Fall des § 7 Abs. 3 Satz 4 auch die Vertreter der gleichgeordneten
Wirtschaftsbehoerde sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme
teilzunehmen.

(2) Der Heimarbeitsausschuss wird durch den Vorsitzenden einberufen. Auf Antrag der
zustaendigen Arbeitsbehoerde oder von mindestens drei Beisitzern hat der Vorsitzende den
Heimarbeitsausschuss innerhalb einer angemessenen Frist einzuberufen.

                                            -2-
      
                                                                              

(3) Der Vorsitzende legt im Benehmen mit den Beisitzern den Tagungsort, den
Tagungsbeginn und die Tagesordnung fest. Ist ein Beisitzer an der Teilnahme an einer
Sitzung des Heimarbeitsausschusses verhindert, so hat er dies rechtzeitig vor der
Sitzung dem Vorsitzenden unter Angabe der Gruende mitzuteilen; der Vorsitzende hat
fuer den verhinderten Beisitzer einen der Stellvertreter der Seite einzuladen, der der
verhinderte Beisitzer angehoert.

(4) Die Beschluesse des Heimarbeitsausschusses sind schriftlich niederzulegen und
von den Mitgliedern des Ausschusses, die bei dem Beschluss mitgewirkt haben, zu
unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, seine Unterschrift zu leisten, so ist dies
von dem aeltesten Mitglied der Seite, der das verhinderte Mitglied angehoert, unter dem
Beschluss zu vermerken.

(5) Ueber jede Sitzung des Heimarbeitsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen,
die das Ergebnis der Beratungen sowie den Wortlaut der Beschluesse und die
Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthalten muss. Bei Beschluessen ueber
Gleichstellungen sind in der Niederschrift ausserdem die fuer die Schutzbeduerftigkeit (§
1 Abs. 2 Satz 2 und 3 HAG) als massgebend anerkannten Umstaende im einzelnen darzulegen.
Bei Beschluessen ueber die Aenderung von Entgelten und sonstigen Vertragsbedingungen
ist ausserdem in der Niederschrift festzuhalten, welcher Tarifvertrag fuer gleiche
oder gleichwertige Betriebsarbeit zugrunde gelegt wurde. Fehlt ein solcher
Tarifvertrag, so sind in der Niederschrift die Vergleichsmassstaebe festzuhalten, die
der Heimarbeitsausschuss seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Bei Beschluessen ueber
die Bildung von Unterausschuessen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 HAG) sind in der Niederschrift
die Befugnisse und Zusammensetzung der Unterausschuesse festzuhalten. Die Niederschrift
ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und den Beisitzern oder Stellvertretern, die
an der Sitzung teilgenommen haben, innerhalb einer Frist von drei Wochen, gerechnet
vom Beginn des Tages der Sitzung an, zuzuleiten. Die Beisitzer oder Stellvertreter
koennen schriftliche Einwendungen gegen die Niederschrift erheben. Einwendungen
sind fristgerecht erhoben, wenn sie bis zum Ablauf einer Frist von vier Wochen,
gerechnet vom Beginn des Tages der Sitzung an, beim Vorsitzenden eingehen; sie
sind der Niederschrift beizufuegen und den uebrigen Beisitzern oder Stellvertretern
bekanntzugeben.

(6) Ueber die Notwendigkeit der Hinzuziehung von Sachkundigen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 HAG)
beschliesst der Heimarbeitsausschuss im Einzelfall. Der Vorsitzende kann einen solchen
Beschluss schriftlich herbeifuehren, wenn dies wegen Eilbeduerftigkeit erforderlich ist.
In dem Beschluss sollen die Fragen festgelegt werden, zu denen der Sachkundige angehoert
werden soll. Dem Sachkundigen sind die Fragen rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
Der Sachkundige hat nur zu den Tagesordnungspunkten ein Teilnahmerecht an der Sitzung
des Heimarbeitsausschusses, zu denen er angehoert werden soll. Der Vorsitzende bestimmt
die Person des Sachkundigen; er soll dabei Anregungen der Beisitzer nach Moeglichkeit
beruecksichtigen. Ueber die Notwendigkeit, Erhebungen ueber Arbeitszeiten fuer einzelne
Arbeitsstuecke anzustellen oder anstellen zu lassen (§ 28 HAG), beschliesst der
Heimarbeitsausschuss im Einzelfall. Die Saetze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(7) Sind mit der Hinzuziehung von Sachkundigen oder mit der Erhebung ueber Arbeitszeiten
Kosten verbunden, so hat der Heimarbeitsausschuss bei seiner Beschlussfassung darauf zu
achten, dass der Kostenaufwand in einem angemessenen Verhaeltnis zu der Notwendigkeit und
dem Umfang der Massnahmen steht.

§ 6 Beteiligung des Heimarbeitsausschusses
Ist die Oberste Arbeitsbehoerde des Landes oder die von ihr bestimmte Stelle
verpflichtet, sich mit dem Heimarbeitsausschuss ins Benehmen zu setzen (§ 10
Satz 2 HAG), so ist der Vorsitzende des Heimarbeitsausschusses rechtzeitig von
der beabsichtigten Massnahme zu verstaendigen. Die Massnahme soll erst erfolgen,
nachdem der Heimarbeitsausschuss durch einen Beschluss (§ 4 Abs. 3 HAG) seine
Stellungnahme festgelegt und der Arbeitsbehoerde mitgeteilt hat. Der Beschluss des
Heimarbeitsausschusses kann schriftlich herbeigefuehrt werden.

§ 7 Zustimmungsverfahren


                                            -3-
      
                                                                              

(1) Trifft der Heimarbeitsausschuss Entscheidungen, die der Zustimmung der zustaendigen
Arbeitsbehoerde beduerfen (§ 1 Abs. 4, § 11 Abs. 2, § 19 Abs. 2 HAG), so hat er unter
geeigneter Bekanntgabe den in Heimarbeit Beschaeftigten und den Auftraggebern, die von
der Entscheidung beruehrt werden, sowie den zustaendigen Gewerkschaften und Vereinigungen
der Auftraggeber und, falls die Zustimmung nur das Bundesministerium fuer Arbeit und
Soziales zu erteilen hat (§ 3 Abs. 1 Satz 3 HAG), auch den Obersten Arbeitsbehoerden
der Laender Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer festzusetzenden
angemessenen Frist zu geben. Werden schriftliche Einwendungen fristgerecht erhoben, ist
eine oeffentliche und muendliche Verhandlung ueber diese Einwendungen anzusetzen. Erachtet
der Ausschuss die Einwendungen fuer begruendet, so hat er unter Aufhebung seiner frueheren
Beschluesse eine neue Entscheidung zu treffen; auf diese Entscheidung findet Satz 1
Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt nicht bei Gleichstellung einzelner Personen. Der Heimarbeitsausschuss
hat in diesem Fall vor seiner Entscheidung den Gleichzustellenden sowie die zustaendige
Arbeitsbehoerde des Landes, in dem der Gleichzustellende seinen Wohnsitz oder seine
Niederlassung hat, zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern.

(3) Der Heimarbeitsausschuss hat die Zustimmung der zustaendigen Arbeitsbehoerde
schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die Niederschriften der Sitzungen, in denen
ueber die zustimmungsbeduerftige Entscheidung beraten wurde, beizufuegen; das gleiche gilt
fuer fristgerecht eingegangene Einwendungen (§ 5 Abs. 5). Ist das Bundesministerium fuer
Arbeit und Soziales zustaendig (§ 3 Abs. 1 Satz 3 HAG), so hat der Heimarbeitsausschuss
die Niederschriften auch den Obersten Arbeitsbehoerden der Laender zuzuleiten. Betrifft
eine Gleichstellung nicht nur bestimmte einzelne Personen, so soll die zustaendige
Arbeitsbehoerde vor ihrer Entscheidung ueber die Zustimmung die gleichgeordnete
Wirtschaftsbehoerde zur Stellungnahme auffordern.

Vierter Abschnitt
Errichtung von Entgeltausschuessen fuer fremde Hilfskraefte
der Heimarbeit und das Verfahren vor ihnen

§ 8 Entgeltausschuesse
(1) Fuer die Errichtung der Entgeltausschuesse fuer fremde Hilfskraefte der Heimarbeit
gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts sinngemaess mit der Massgabe, dass die
Beisitzer je zur Haelfte aus Kreisen der Hausgewerbetreibenden und Gleichgestellten
sowie der fremden Hilfskraefte (§ 2 Abs. 6 HAG) berufen werden. Die Berufung der
Beisitzer nach Anhoerung der Beteiligten (§ 22 Abs. 3 Satz 3 HAG) soll nur erfolgen,
wenn zustaendige Gewerkschaften oder Vereinigungen der Hausgewerbetreibenden oder
Gleichgestellten nicht bestehen oder innerhalb einer von der zustaendigen Arbeitsbehoerde
gesetzten angemessenen Frist keine geeigneten Vorschlaege eingereicht haben.

(2) Fuer das Verfahren vor den Entgeltausschuessen fuer fremde Hilfskraefte der Heimarbeit
gelten die §§ 5 und 7 sinngemaess.

Fuenfter Abschnitt
Durchfuehrung der allgemeinen Schutzvorschriften

§ 9 Listenfuehrung
(1) Die nach § 6 HAG zu fuehrenden Listen sind aufzugliedern nach
1. in Heimarbeit Beschaeftigten (§ 1 Abs. 1 HAG),
2. Gleichgestellten nach § 1 Abs. 2 Buchstaben a bis c HAG,
3. gleichgestellten und nicht gleichgestellten Zwischenmeistern (§ 1 Abs. 2 Buchstabe
   d, § 2 Abs. 3 HAG).



                                            -4-
      
                                                                              

(2) In den Listen sind mindestens anzugeben:
1. der Vor- und Zuname des Beschaeftigten,
2. das Geburtsdatum,
3. die genaue Anschrift seiner Wohnung oder Betriebsstaette einschliesslich der
   Postleitzahl,
4. die Art der Beschaeftigung,
5. der Zeitpunkt der erstmaligen Beschaeftigung,
6. der Zeitpunkt des endgueltigen Ausscheidens.

(3) Die Listen muessen alle Personen (Absatz 1) ausweisen, die innerhalb eines
Kalenderhalbjahrs beschaeftigt werden. Fuer jedes neue Kalenderhalbjahr sind neue
Listen anzulegen. In diese sind aus den alten Listen die Namen der Personen zu
uebertragen, deren Heimarbeits- oder sonstiges Vertragsverhaeltnis zu Beginn dieses
Kalenderhalbjahrs nicht rechtswirksam beendet ist. Die alten Listen sind bis zum Ablauf
des Kalenderjahrs, das auf das Jahr ihrer Anlegung folgt, aufzubewahren.

(4) Die Oberste Arbeitsbehoerde soll Muster fuer Listen vorschreiben. Sie kann ausserdem
Termine festsetzen, zu denen ihr oder der von ihr bestimmten Stelle die Listen
eingesandt werden muessen.

(5) Das Beschaffen und Ausfuellen der Listen obliegt denjenigen, die Heimarbeit ausgeben
oder weitergeben.

§ 10 Fuehren von Entgeltbuechern
(1) Entgeltbeleg im Sinne der §§ 9, 11 und 28 HAG ist in der Regel ein Entgeltbuch, das
die in § 12 vorgeschriebenen Angaben enthaelt. Die Oberste Arbeitsbehoerde des Landes
kann Muster fuer Entgeltbuecher vorschreiben.

(2) Die Beschaffung und Ausfuellung der Entgeltbuecher obliegt, unbeschadet der
Vorschrift des § 12 Abs. 2, den Personen, die die Heimarbeit ausgeben oder weitergeben.

(3) Jedem in Heimarbeit Beschaeftigten oder Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1 und 2 HAG) ist
spaetestens bei der ersten Abrechnung ein Entgeltbuch auszuhaendigen.

(4) Ist der in Heimarbeit Beschaeftigte oder Gleichgestellte fuer mehrere Auftraggeber
taetig, so hat jeder Auftraggeber ein besonderes Entgeltbuch auszustellen.

§ 11 Genehmigung von Entgelt- oder Arbeitszetteln
(1) Die Ausgabe der in § 9 Abs. 2 HAG vorgesehenen Entgelt- oder Arbeitszettel
darf nur genehmigt werden, wenn ihre Verwendung einen wesentlichen Vorteil fuer den
Geschaeftsverkehr bietet.

(2) Entgelt- oder Arbeitszettel duerfen nur in Form von Abreisszetteln, die mit
fortlaufender Blattbezifferung in einem Durchschreibeblock mit abtrennbarer
Titelseite zusammengefasst und mit Schreibmaschine, Tinte, Tintenstift oder Kopierstift
auszufertigen sind, verwendet werden. Die Titelseite des Blocks entspricht der ersten
Seite des Entgeltbuchs; auf ihr sind daher die Angaben nach § 12 Abs. 1 einzutragen.
Fuer jede Person, die Heimarbeit entgegennimmt, ist ein besonderer Block zu verwenden.
Das nach § 9 Abs. 2 HAG vorgeschriebene Sammelheft (Entgeltheft) muss einen festen
Umschlag haben. Es bildet mit der einzufuegenden Titelseite, den nachfolgenden
Druckseiten (§ 12 Abs. 5) und den einzelnen der Nummernfolge nach einzulegenden
Entgeltzetteln des Blocks den vorgeschriebenen Entgeltbeleg.

(3) Wer nach Absatz 2 bei der Ausgabe oder Weitergabe von Heimarbeit Entgeltzettel
verwendet, ist verpflichtet, die Durchschlaege der Entgeltzettel in den
Durchschreibebloecken oder in Sammelheften (Schnellheftern usw.) aufzubewahren.

(4) Leistungs-, Abrechnungs-, Liefer- oder aehnliche Zettel, die neben den
Entgeltbelegen gefuehrt werden, unterliegen keiner Beschraenkung und beduerfen nicht der
Genehmigung. Die ordnungsgemaesse Fuehrung der Entgeltbelege darf durch solche Zettel
                                            -5-
      
                                                                              

nicht beeintraechtigt werden. Koennen die Angaben ueber die Art der Arbeit und ihrer
Teilarbeiten oder sonstige Angaben aus Raummangel nicht vollstaendig in den Entgeltbeleg
eingetragen werden, so kann dieser durch Zettel ergaenzt werden (Ergaenzungszettel). Die
Ergaenzungszettel, fuer die die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 1, des Absatzes 3 und
des § 9 Abs. 3 HAG gelten, sind im Entgeltbeleg mit Nummern und einem kurzen Hinweis
auf den Inhalt aufzufuehren.

§ 12 Form und Inhalt der Entgeltbelege
(1) Die Entgeltbuecher und die von der Obersten Arbeitsbehoerde des Landes oder der von
ihr bestimmten Stelle zugelassenen Entgeltzettel und Entgelthefte muessen ausser den im §
9 Abs. 1 HAG geforderten Angaben folgendes enthalten:
a) Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Art der Beschaeftigung und Gewerbezweig, Wohnung und
   Arbeitsstaette des Entgeltbuchinhabers;
b) Vor- und Zuname, Firma, Gewerbezweig sowie Betriebsstaette oder Firmensitz dessen,
   der Heimarbeit ausgibt oder weitergibt;
c) die Zahl der regelmaessigen Mitarbeiter, getrennt nach
   aa)   Familienangehoerigen, deren Namen und Geburtsdaten anzugeben sind,
   bb)   fremden Hilfskraeften,
   cc)   Heimarbeitern.


(2) Die Eintragungen nach den Buchstaben a und b des Absatzes 1 obliegen dem
Auftraggeber, die nach Buchstabe c dem Heimarbeiter, Hausgewerbetreibenden oder
Gleichgestellten.

(3) Zuschlaege und sonstige neben dem Entgelt gezahlte und auf einem Rechtsanspruch
beruhende Geldleistungen sind gesondert auszuweisen. Erscheinen fuer einzelne
Gewerbezweige oder Beschaeftigungsarten weitere Angaben im Entgeltbeleg zweckmaessig, so
kann die zustaendige Arbeitsbehoerde die Aufnahme solcher Angaben in den Entgeltbeleg
anordnen.

(4) Die zustaendige Arbeitsbehoerde kann fuer einen oder mehrere Gewerbezweige oder
Beschaeftigungsarten die Fuehrung einheitlicher Entgeltbelege vorschreiben.

(5) Die zustaendige Arbeitsbehoerde kann anordnen, dass einzelne Vorschriften des Gesetzes
ueber die Heimarbeit oder stichwortartige Hinweise auf Zweck und Ziel des Gesetzes,
die auf die einzelnen Seiten verteilt werden koennen, in den Entgeltbeleg aufgenommen
werden. Auch Hinweise auf Vorschriften sonstiger Gesetze und Verordnungen koennen
einbezogen werden.

(6) Die zustaendigen Arbeitsbehoerden haben die nach den Absaetzen 3 bis 5 erlassenen
Vorschriften oeffentlich bekanntzumachen.

§ 13 Aufbewahrung von Entgeltbelegen
(1) Abgeschlossene Entgeltbelege sind bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das
auf das Jahr der letzten Eintragung folgt, von den in Heimarbeit Beschaeftigten oder
Gleichgestellten aufzubewahren. Sie sind auf Verlangen vorzulegen (§ 9 Abs. 3 HAG).

(2) Absatz 1 gilt im Fall des § 11 Abs. 3 entsprechend fuer den Auftraggeber.

Schlussformel
Der   Bundesminister      fuer    Arbeit   und     Sozialordnung




                                            -6-