Erste Durchfuehrungsverordnung zum
Treuhandgesetz
TreuhGDV 1
vom 15.08.1990
"Erste Durchfuehrungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 15. August 1990 (GBl. DDR 1990 I
S. 1076)"
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990
Fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. IV
Abschn. I Nr. 6 nach Massgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990
II 885, 1198 mWv 3.10.1990
Eingangsformel
Auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 des Gesetzes vom
17. Juni 1990 zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermoegens
(Treuhandgesetz) (GBl. I Nr. 33 S. 300) wird folgendes verordnet:
§ 1
(1) Die Treuhand-Aktiengesellschaften dienen der zuegigen Erfuellung der Aufgaben
gemaess dem Treuhandgesetz zur Durchfuehrung des dezentral zu verwirklichenden
Privatisierungsauftrages.
(2) Die Treuhand-Aktiengesellschaften sind entsprechend der Anlage zur Satzung
der Treuhandanstalt (GBl. I Nr. 46 S. 809) gegliedert. Der Verwaltungsrat der
Treuhandanstalt ist berechtigt, in Durchfuehrung der Aufgaben der Privatisierung,
Sanierung und Strukturanpassung der Unternehmen sachlich gebotene Anpassungen und
Veraenderungen bezueglich der Zuordnung von Kapitalgesellschaften und der Anzahl und
Struktur der Treuhand-Aktiengesellschaften zu beschliessen.
§ 2
Den einzelnen Treuhand-Aktiengesellschaften werden die ihnen vom Verwaltungsrat
der Treuhandanstalt gemaess § 7 Abs. 3 des Treuhandgesetzes zuzuordnenden Anteile an
den Kapitalgesellschaften zu treuhaenderischem Eigentum uebertragen. Die Treuhand-
Aktiengesellschaften ueben die Gesellschafterrechte an den von ihnen gehaltenen Anteilen
im eigenen Namen im Interesse der Treuhandanstalt aus.
§ 3
(1) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Treuhand-Aktiengesellschaften bei der
treuhaenderischen Verwaltung der Anteile ergeben sich im einzelnen aus ihrer Satzung und
dem zwischen der Treuhandanstalt und den Treuhand-Aktiengesellschaften abzuschliessenden
Treuhandvertrag.
(2) Jede Treuhand-Aktiengesellschaft ist verpflichtet, durch Beteiligungsveraeusserung
erzielte Erloese und Ertraege aus Beteiligungen an die Treuhandanstalt abzufuehren,
soweit im Unternehmens- und Finanzierungsplan und nach Massgabe des § 5 Abs. 1 des
Treuhandgesetzes durch die Treuhandanstalt nicht etwas anderes festgelegt ist oder
die Treuhandanstalt sie der Treuhand-Aktiengesellschaft zur Erfuellung ihrer Aufgaben
belaesst. Massnahmen nach § 9 Abs. 4 des Treuhandgesetzes beduerfen der Einwilligung der
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Treuhandanstalt. Die Treuhandanstalt ist ermaechtigt, Wertgrenzen fuer das Erfordernis
der Einwilligung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen festzulegen.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit ihrer Veroeffentlichung in Kraft.
Schlussformel
Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
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