Erste Durchfuehrungsverordnung zum
Marktstrukturgesetz - Schlachtvieh, Ferkel,
Kaelber zur Weitermast und Zuchtvieh
MarktStrGDV 1

vom  14.08.1969



"Erste Durchfuehrungsverordnung zum Marktstrukturgesetz - Schlachtvieh, Ferkel, Kaelber
zur Weitermast und Zuchtvieh vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1186), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2642) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 2 V v. 5.11.1997 I 2642

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 7.8.1981


Ueberschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 1 V v. 5.11.1997 I 2642 mWv 12.11.1997


Die V tritt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anlage I Kap.
VI Sachg. C Abschn. III Nr. 1 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1016 am 1.1.1994 in
Kraft. Diese Massgabe ist gem. Art. 4 Satz 2 G v. 26.6.1992 I 1159 mWv 1.7.1992 nicht
mehr anzuwenden.
Die V ist gem. ihrem § 5 idF d. G v. 26.6.1992 I 1159 in dem in Art. 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet mWv 1.7.1992 in Kraft getreten.

Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2, des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und des § 12 des
Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister fuer Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1
Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes),
fuer die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, koennen mehrere der folgenden
Erzeugnisse zusammengefasst werden:
KN-Code                                         Erzeugnisse
ex 0102             Schlachtrinder, lebend
ex 0102             Kaelber zur Weitermast
ex 0102             Zuchtrinder
ex 0201             Rinder geschlachtet, in ganzen oder halben Tierkoerpern sowie in
                    Vierteln
ex 0104             Schlachtschafe, lebend
ex 0104             Zuchtschafe
ex 0204             Schafe, geschlachtet, in ganzen Tierkoerpern
ex 0103             Schlachtschweine, lebend
ex 0103             Ferkel
ex 0103             ZuchtSchweine
ex 0203             Schweine, geschlachtet, in ganzen Tierkoerpern oder in Haelften


Im Sinne dieser Verordnung sind Zuchtrinder, Zuchtschweine und Zuchtschafe zur
Vermehrung bestimmte Tiere aus leistungsgeprueften Bestaenden, deren Identitaet gesichert
ist.

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§ 2
(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) wird festgesetzt
1. bei Erzeugergemeinschaften fuer ein Erzeugnis auf jaehrlich
a)                       2.000Schlachtrinder,
b)                       2.000Schlachtkaelber,
c)                       5.000Schlachtschafe,
d)                      20.000Schlachtschweine,
e)                      20.000Ferkel,
f)                       2.000Kaelber zur Weitermast,
g)                       2.500Zuchtrinder,
h)                       2.500Zuchtschweine,
i)                       1.000Zuchtschafe;
2. bei Erzeugergemeinschaften fuer eine Gruppe verwandter Erzeugnisse
a) aus Schlachttieren auf jaehrlich 4.000 Schlachtvieheinheiten. Dabei entsprechen
   einer Schlachtvieheinheit ein Schlachtrind oder drei Schlachtkaelber oder vier
   Schlachtschweine oder zehn Schlachtschafe. Werden in eine Gruppe verwandter
   Erzeugnisse aus Schlachttieren Ferkel, Kaelber zur Weitermast, Zuchttiere
   oder eine Kombination dieser Erzeugnisse einbezogen, so erhoeht sich die
   Mindesterzeugungsmenge nach Satz 1 jeweils um die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e bis
   i genannten Mengen;
b) aus Zuchttieren auf jaehrlich 2.500 Zuchtvieheinheiten. Dabei entsprechen einer
   Zuchtvieheinheit ein Zuchtrind oder zwei Zuchtschweine oder fuenf Zuchtschafe;
c) aus Tieren einer Art auf die fuer Schlachttiere in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d
   genannten Mengen.

(2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Anerkennung als
Erzeugergemeinschaft gestellt wird.

§ 3
(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird
fuer einen Liefervertrag ueber Erzeugnisse der in § 1 bezeichneten Art auf jaehrlich
jeweils ein Viertel der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Mengen festgesetzt. Werden
Liefervertraege mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern
der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese
Liefervertraege fuer die Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein Liefervertrag.

(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird fuer
Liefervertraege nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.

§ 4
(weggefallen)

§ 5
Diese Verordnung tritt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am
1. Juli 1992 in Kraft.

§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der   Bundesminister      fuer   Ernaehrung,        Landwirtschaft      und   Forsten




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