Erste Durchfuehrungsverordnung zum
Marktstrukturgesetz - Schlachtvieh, Ferkel,
Kaelber zur Weitermast und Zuchtvieh
MarktStrGDV 1
vom 14.08.1969
"Erste Durchfuehrungsverordnung zum Marktstrukturgesetz - Schlachtvieh, Ferkel, Kaelber
zur Weitermast und Zuchtvieh vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1186), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2642) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 2 V v. 5.11.1997 I 2642
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 7.8.1981
Ueberschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 1 V v. 5.11.1997 I 2642 mWv 12.11.1997
Die V tritt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anlage I Kap.
VI Sachg. C Abschn. III Nr. 1 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1016 am 1.1.1994 in
Kraft. Diese Massgabe ist gem. Art. 4 Satz 2 G v. 26.6.1992 I 1159 mWv 1.7.1992 nicht
mehr anzuwenden.
Die V ist gem. ihrem § 5 idF d. G v. 26.6.1992 I 1159 in dem in Art. 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet mWv 1.7.1992 in Kraft getreten.
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2, des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und des § 12 des
Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister fuer Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes),
fuer die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, koennen mehrere der folgenden
Erzeugnisse zusammengefasst werden:
KN-Code Erzeugnisse
ex 0102 Schlachtrinder, lebend
ex 0102 Kaelber zur Weitermast
ex 0102 Zuchtrinder
ex 0201 Rinder geschlachtet, in ganzen oder halben Tierkoerpern sowie in
Vierteln
ex 0104 Schlachtschafe, lebend
ex 0104 Zuchtschafe
ex 0204 Schafe, geschlachtet, in ganzen Tierkoerpern
ex 0103 Schlachtschweine, lebend
ex 0103 Ferkel
ex 0103 ZuchtSchweine
ex 0203 Schweine, geschlachtet, in ganzen Tierkoerpern oder in Haelften
Im Sinne dieser Verordnung sind Zuchtrinder, Zuchtschweine und Zuchtschafe zur
Vermehrung bestimmte Tiere aus leistungsgeprueften Bestaenden, deren Identitaet gesichert
ist.
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§ 2
(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) wird festgesetzt
1. bei Erzeugergemeinschaften fuer ein Erzeugnis auf jaehrlich
a) 2.000Schlachtrinder,
b) 2.000Schlachtkaelber,
c) 5.000Schlachtschafe,
d) 20.000Schlachtschweine,
e) 20.000Ferkel,
f) 2.000Kaelber zur Weitermast,
g) 2.500Zuchtrinder,
h) 2.500Zuchtschweine,
i) 1.000Zuchtschafe;
2. bei Erzeugergemeinschaften fuer eine Gruppe verwandter Erzeugnisse
a) aus Schlachttieren auf jaehrlich 4.000 Schlachtvieheinheiten. Dabei entsprechen
einer Schlachtvieheinheit ein Schlachtrind oder drei Schlachtkaelber oder vier
Schlachtschweine oder zehn Schlachtschafe. Werden in eine Gruppe verwandter
Erzeugnisse aus Schlachttieren Ferkel, Kaelber zur Weitermast, Zuchttiere
oder eine Kombination dieser Erzeugnisse einbezogen, so erhoeht sich die
Mindesterzeugungsmenge nach Satz 1 jeweils um die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e bis
i genannten Mengen;
b) aus Zuchttieren auf jaehrlich 2.500 Zuchtvieheinheiten. Dabei entsprechen einer
Zuchtvieheinheit ein Zuchtrind oder zwei Zuchtschweine oder fuenf Zuchtschafe;
c) aus Tieren einer Art auf die fuer Schlachttiere in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d
genannten Mengen.
(2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Anerkennung als
Erzeugergemeinschaft gestellt wird.
§ 3
(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird
fuer einen Liefervertrag ueber Erzeugnisse der in § 1 bezeichneten Art auf jaehrlich
jeweils ein Viertel der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Mengen festgesetzt. Werden
Liefervertraege mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern
der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese
Liefervertraege fuer die Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein Liefervertrag.
(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird fuer
Liefervertraege nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.
§ 4
(weggefallen)
§ 5
Diese Verordnung tritt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am
1. Juli 1992 in Kraft.
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten
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