Erste Durchfuehrungsverordnung zum Ersten
Ueberleitungsgesetz
UeblG1DV 1

vom  27.02.1955



"Erste Durchfuehrungsverordnung zum Ersten Ueberleitungsgesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-3-1, veroeffentlichten bereinigten
Fassung"


Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964
600
Stand: Geaendert durch Art. 2 Nr. 14 G v. 20.12.1991 I 2317

Eingangsformel
Auf Grund des § 13 des Ersten Gesetzes zur Ueberleitung von Lasten und Deckungsmitteln
auf den Bund (Erstes Ueberleitungsgesetz) in der Fassung vom 21. August 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 779) verordnet die Bundesregierung zur Durchfuehrung des § 7 Abs.
2 und der §§ 8 bis 12 des Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates:

Abschnitt I
Personenkreis der Kriegsfolgenhilfe-Empfaenger

§ 1 Heimatvertriebene
Heimatvertriebene (§ 7 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes) sind die nach den §§ 1, 2 und 7 des
Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) als Vertriebene
(Heimatvertriebene) anerkannten Personen, soweit sie nach den Vorschriften dieses
Gesetzes zur Inanspruchnahme von Rechten und Verguenstigungen berechtigt sind.

§ 2 Evakuierte
(1) Evakuierte (§ 7 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes) sind Personen deutscher und fremder
Staatsangehoerigkeit und Staatenlose, die
    vor dem 8. Mai 1945 aus kriegsursaechlichen Gruenden ihren Wohnsitz freiwillig oder
    auf behoerdliche Anordnung aufgegeben und in einem anderen Ort Zuflucht gefunden
    haben,
oder nach dem 8. Mai 1945 infolge von Massnahmen der Militaerregierungen der drei
     westlichen Besatzungsmaechte den Ort ihres Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes
     auf unbestimmte Zeit haben aufgeben muessen,
oder nach ihrer Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder Internierung am
     Zufluchtsort ihrer evakuierten Angehoerigen ihren staendigen Aufenthalt genommen
     haben.

(2) Die Zugehoerigkeit zu dem in Absatz 1 genannten Personenkreis erlischt:
1.wenn der Evakuierte am letzten Zufluchtsort ununterbrochen drei Jahre keine
  Fuersorgeleistungen, Arbeitslosenfuersorgeunterstuetzung, Sozialversicherungsrenten,
  Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Unterhaltsbeihilfe fuer Angehoerige
  von Kriegsgefangenen und Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz oder dem
  Lastenausgleichsgesetz erhalten hat, oder

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2.drei Jahre nach Rueckkehr in den Ort des frueheren Wohnsitzes oder dauernden
  Aufenthalts (Ausgangsort) oder des Ersatzausgangsorts im Sinne des § 6 des
  Bundesevakuiertengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 586), sofern nicht
  die Aufnahme eines Hilfsbeduerftigen in ein Altersheim erfolgt.
Die in Satz 1 Ziff. 1 und 2 bestimmten Fristen beginnen fruehestens am 1. Oktober 1951.

(3) Absatz 2 gilt nicht fuer die Kosten der Rueckfuehrung oder Rueckkehr von Evakuierten (§
8 Abs. 2 des Bundesevakuiertengesetzes).

§ 3 Zugewanderte
(1) Zugewanderte aus der sowjetischen Besatzungszone und der Stadt Berlin (§ 7
Abs. 2 Ziff. 3 des Gesetzes) sind Personen deutscher Staatsangehoerigkeit oder
Volkszugehoerigkeit, die
1.in der sowjetischen Besatzungszone oder in der Stadt Berlin am 31. Dezember 1944
  ihren Wohnsitz hatten, diesen aber aus kriegsursaechlichen oder politischen Gruenden
  bis zum 11. Juli 1945 aufgegeben und im Bundesgebiet ihren staendigen Aufenthalt
  genommen haben,
2.in der sowjetischen Besatzungszone oder in Berlin-Ost am 11. Juli 1945 ihren Wohnsitz
  hatten, diesen aber aus politischen Gruenden aufgegeben und im Bundesgebiet oder in
  Berlin-West (amerikanischer, britischer und franzoesischer Sektor) ihren staendigen
  Aufenthalt genommen haben.

(2) Absatz 1 gilt auch fuer Personen, die nach ihrer Entlassung aus der
Kriegsgefangenschaft oder Internierung an ihren frueheren Wohnsitz nicht zurueckgekehrt
sind.

(3) § 2 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 und Satz 2 gilt entsprechend.

§ 4 Auslaender und Staatenlose
(1) Auslaender und Staatenlose sind Kriegsfolgenhilfe-Empfaenger im Sinne des § 7 Abs. 2
Ziff. 4 des Gesetzes, wenn sie
1.ihren Wohnsitz im Ausland aus kriegsursaechlichen oder politischen Gruenden nach dem
  31. August 1939 freiwillig oder auf behoerdliche Anordnung aufgegeben haben,
2.im Bundesgebiet oder im Land Berlin Aufenthalt genommen haben,
solange ihre Rueckkehr in das Herkunftsland oder Heimatland nicht moeglich oder nicht
zumutbar oder ihre Ausweisung nicht moeglich ist.

(2) § 2 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 und Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5 Angehoerige von Kriegsgefangenen und Vermissten, Heimkehrer
(1) Angehoerige von Kriegsgefangenen (§ 7 Abs. 2 Ziff. 5 des Gesetzes) sind Personen,
die nach dem Gesetz ueber die Unterhaltsbeihilfe fuer Angehoerige von Kriegsgefangenen in
der Fassung vom 30. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 262) Unterhaltsbeihilfe beziehen.

(2) Vermisste im Sinne des § 7 Abs. 2 Ziff. 5 des Gesetzes sind Personen, die seit
der Ausuebung eines militaerischen oder militaeraehnlichen Dienstes im Sinne des § 1
des Gesetzes ueber die Verschollenheit, die Todeserklaerung und die Feststellung der
Todeszeit in der Fassung vom 15. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 63) verschollen
sind. Angehoerige von Vermissten (§ 7 Abs. 2 Ziff. 5 des Gesetzes) sind Personen, die
nach geltendem Recht als Kriegshinterbliebene des Vermissten Anspruch auf Versorgung
haetten, solange sie keine Verschollenheitsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 866) und des
Dritten Gesetzes zur Aenderung und Ergaenzung des Bundesversorgungsgesetzes vom 19.
Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 25) beziehen.

(3)



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§ 6 Kriegsbeschaedigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte
Personen
Kriegsbeschaedigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen (§ 7
Abs. 2 Ziff. 6 des Gesetzes) sind Personen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz
Versorgungsleistungen beziehen, Kriegsbeschaedigte und ihnen gleichgestellte Personen
jedoch nur insoweit, als die Voraussetzungen fuer die Gewaehrung der Fuersorgeleistungen
auf der anerkannten Schaedigung beruhen.

Abschnitt II
Verrechnungsfaehigkeit der Fuersorgekosten

§ 7 Verrechnungsfaehige Kosten
(1) Verrechnungsfaehige Fuersorgekosten (§§ 8 bis 12 des Gesetzes) sind auch
Fuersorgeleistungen, die den Angehoerigen des Kriegsfolgenhilfe-Empfaengers gewaehrt
werden, soweit sie mit ihm in Familiengemeinschaft leben. Angehoerige in diesem
Sinne sind Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Stiefkinder und Adoptivkinder.
Ein nur voruebergehendes Ausscheiden aus der Familiengemeinschaft hebt diese nicht
auf; als voruebergehend gilt das Ausscheiden auch dann, wenn sich der Angehoerige in
Berufsausbildung befindet oder durch den Fuersorgeverband anderweitig untergebracht ist.

(2) Leistungen der geschlossenen Fuersorge sind die Kosten der Unterbringung,
Verpflegung, Heilbehandlung und Pflege sowie die notwendigen Nebenleistungen und
Barleistungen (Taschengeld) einschliesslich der unmittelbar durch die Gewaehrung dieser
Leistungen entstehenden und rechnungsmaessig nicht ausgliederbaren Verwaltungskosten.
Die Hoehe der zu erstattenden Kosten der Unterbringung, Verpflegung, Heilbehandlung und
Pflege richtet sich nach den fuer die einzelnen Anstalten festgesetzten Pflegesaetzen.

(3) Verrechnungsfaehig sind ferner
1.die Leistungen der Arbeits- und Berufsfoerderung, welche Kriegsbeschaedigten oder ihnen
  gleichgestellten Personen auf Grund der Verordnung zur Durchfuehrung des § 26 des
  Bundesversorgungsgesetzes vom 10. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 951) gewaehrt
  werden;
2.die Leistungen der sozialen Fuersorge, die auf Grund der Verwaltungsvorschriften zur
  Durchfuehrung der §§ 25 bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes vom 10. Dezember 1951
  (Bundesanzeiger Nr. 26 vom 7. Februar 1952) gewaehrt werden, soweit nicht in den §§ 8
  und 9 dieser Verordnung Abweichendes bestimmt ist;
3.die Kosten der Fuersorgeerziehung im Sinne der §§ 62 und 70 des Reichsgesetzes fuer
  Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 633) in der Fassung der
  Aenderungsgesetze vom 1. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 109) und 28. August 1953
  (Bundesgesetzbl. I S. 1035).

§ 8 Besondere Voraussetzungen der Verrechnungsfaehigkeit
(1) ...

(2) Die Kosten der Erholungsfuersorge nach den Verwaltungsvorschriften zur Durchfuehrung
der §§ 25 bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes vom 10. Dezember 1951 sind nur dann
verrechnungsfaehig, wenn
1.die Erholung zur Erhaltung oder Erreichung der Arbeitsfaehigkeit erforderlich ist und
2.die Erholungsbeduerftigkeit durch die anerkannte Schaedigung bedingt ist.
Die Notwendigkeit der Erholung zur Erhaltung oder Erreichung der Arbeitsfaehigkeit und
der ursaechliche Zusammenhang der Erholungsbeduerftigkeit mit der anerkannten Schaedigung
sind vom Gesundheitsamt zu bestaetigen.

(3) Die Kosten der Erholungsfuersorge fuer Muetter, Kinder und Jugendliche (§ 10 Ziff.
2 des Gesetzes) sind nur verrechnungsfaehig, wenn die Erholungsfuersorge in Heimen

                                            -3-
      
                                                                              

durchgefuehrt wird, welche die Landesregierung oder die von ihr ermaechtigte Stelle
anerkannt hat.

§ 9 Nichtverrechnungsfaehige Kosten
Nicht verrechnungsfaehig sind Kosten der Wohnungs- und Siedlungsfuersorge nach den
Verwaltungsvorschriften zur Durchfuehrung der §§ 25 bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes
vom 10. Dezember 1951.

§ 10 Durchgangs- und Wohnlager
(1) Durchgangs- und Wohnlager sind Sammelunterkuenfte, in welche Kriegsfolgenhilfe-
Empfaenger voruebergehend bis zu ihrer Unterbringung in einer Wohnung eingewiesen und die
durchschnittlich mit mindestens 20 Personen belegt sind.

(2) Als Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe verrechnungsfaehig sind die Gesamtkosten, die
sich unmittelbar durch die Unterhaltung der Lager nach Abzug der Einnahmen ergeben,
unter der Voraussetzung, dass
1.die Einnahmen und Ausgaben fuer jedes Lager getrennt haushaltsmaessig veranschlagt und
  durch eine Haushaltsrechnung nachgewiesen werden;
2.die Lagerinsassen fuer die ihnen gewaehrten Leistungen ein angemessenes Entgelt zu
  entrichten haben;
3.bei einer auch nur teilweisen Aenderung des Verwendungszwecks der Bund an der Nutzung
  oder an dem Erloes aus der Veraeusserung von Grundstuecken, Gebaeuden und Gegenstaenden
  aller Art im Verhaeltnis des Kostenanteils beteiligt wird, den der Bund bei dem Erwerb
  der Grundstuecke, Gebaeude und Gegenstaende oder bei der Errichtung oder Erweiterung
  oder Instandsetzung der Gebaeude und Gegenstaende getragen hat.

(3) Zu den Kosten gehoeren die Geld- und Sachleistungen an Kriegsfolgenhilfe-Empfaenger
im Rahmen des notwendigen Lebensbedarfs (§ 6 der Reichsgrundsaetze ueber Voraussetzung,
Art und Mass der oeffentlichen Fuersorge in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.
August 1931 - Reichsgesetzbl. I S. 441 -, der Aenderungsverordnung vom 26. Mai
1933 - Reichsgesetzbl. I S. 316 - und des Gesetzes ueber die Aenderung und Ergaenzung
fuersorgerechtlicher Bestimmungen vom 20. August 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 967),
die persoenlichen und saechlichen Verwaltungsausgaben fuer das unmittelbar mit der
Unterhaltung und Fuehrung des Lagers betraute Lagerpersonal, die rechnungsmaessig aus den
Lagerkosten nicht ausgliederbaren allgemeinen Haushaltsausgaben und die Kosten fuer die
laufende bauliche Unterhaltung des Lagers.

(4) Der Bundesminister des Innern kann mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen
Ausgaben fuer besondere Einrichtungen, namentlich Lagerschulen, Kindergaerten, Werk- und
Naehstuben, Krankenreviere, Lesestuben, Sporteinrichtungen und Waermehallen, ganz oder
teilweise als verrechnungsfaehige Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe anerkennen, wenn
diese Einrichtungen nach Lage, Groesse und Art des Lagers unabweisbar notwendig sind.

(5) Die Kosten der erstmaligen Instandsetzung, Errichtung, Erweiterung, des Umbaues
und der Verlegung von Durchgangs- und Wohnlagern kann der Bundesminister des Innern mit
Zustimmung des Bundesministers der Finanzen in begruendeten Faellen als verrechnungsfaehig
anerkennen.

(6) Zu den Einnahmen im Sinne des Absatzes 2 gehoeren insbesondere die Entgelte,
welche die im Lager untergebrachten Personen und das Lagerpersonal fuer Unterbringung,
Verpflegung und sonstige Leistungen zahlen, und die von Dritten erstatteten Betraege.

Abschnitt III
Uebergangsvorschriften, Inkrafttreten

§ 11 Uebergangsvorschrift


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Zugewanderte aus der sowjetischen Besatzungszone und der Stadt Berlin (§ 3) gelten bis
auf weiteres als Kriegsfolgenhilfe-Empfaenger nach § 7 Abs. 2 Ziff. 3 des Gesetzes auch
dann, wenn sie nicht im Besitz einer nach bundes-, landes- oder besatzungsrechtlichen
Vorschriften erforderlichen Zuzugs- oder Aufenthaltsgenehmigung sind.

§ 12 Geltung in Berlin
Diese Verordnung gilt gemaess § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 13 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1950 in Kraft.

(2) ...




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