Erste Durchfuehrungsbestimmung zur
Verordnung ueber die Schueler- und
Kinderspeisung
SchKiSpVDBest 1
vom 16.10.1975
"Erste Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung ueber die Schueler- und Kinderspeisung vom
16. Oktober 1975 (GBl. DDR 1975 I S. 717)"
Fussnote
Im beigetretenen Gebiet fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik
gem. Anlage II Kap. X Sachg. B Abschn. I Nr. 4 nach Massgabe d. Art. 9 EinigVtr v.
31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1219 mWv 3.10.1990.
Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990
Eingangsformel
Gemaess § 27 der Verordnung vom 16. Oktober 1975 ueber die Schueler- und Kinderspeisung
(GBl. I Nr. 44 S. 713) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zustaendigen zentralen
Staatsorgane folgendes bestimmt:
§ 1
(1) Zur Sicherung einer abwechslungsreichen, nahrhaften, gesunden und dem Geschmack
der Kinder entsprechenden Schueler- und Kinderspeisung sind auf der Grundlage der in
der Anlage 1 festgelegten Lebensmittelnormen und ernaehrungsphysiologischen Richtwerte
sowie der Speisenrezepturen und Mahlzeitenvorschlaege *) fuer den Zeitraum von 20
aufeinanderfolgenden Kochtagen Speisenplaene aufzustellen. Die einzelnen Mahlzeiten
sollen sich innerhalb von 20 aufeinanderfolgenden Verpflegungstagen nicht wiederholen.
Die im § 5 der Verordnung vom 16. Oktober 1975 ueber die Schueler- und Kinderspeisung
festgelegten wertmaessigen Naturaleinsaetze sind als durchschnittliche Naturaleinsaetze
innerhalb von 20 Kochtagen zu realisieren.
(2) Das Datum und die Uhrzeit der Fertigstellung und Ausgabe der Speisen sind
nachzuweisen. Zwischen Fertigstellung und Ausgabe der Mahlzeiten sind 2 Stunden nicht
zu ueberschreiten.
(3) Zur Kontrolle der Qualitaet der Schueler- und Kinderspeisung ist der Qualitaetspass
gemaess Anlage 2 anzuwenden.
(4) Zur Verbesserung der Trinkmilchversorgung der Schueler ist durch die oertlichen Raete
zu sichern, dass an allen Schulen Milchmischgetraenke angeboten werden. Trinkvollmilch
und Milchmischgetraenke sind zur Fruehstueckspause temperiert bereitzustellen.
Entsprechend den volkswirtschaftlichen Moeglichkeiten ist Einwegverpackung vorrangig an
Stadtschulen einzusetzen.
-----
*) Wird als Ergaenzung zum Rezepturenkatalog fuer die Schueler- und Kinderspeisung, Staatsverlag der DDR 1976, veroeffentlicht.
§ 2
(1) Die Abgabepreise fuer warme Hauptmahlzeiten der Schueler- und Kinderspeisung sind wie
folgt zu ermitteln:
a) Die Kosten fuer die Herstellung und den Transport bzw. fuer die Herstellung
und Ausgabe einschliesslich der Naturaleinsatzkosten sind von Schulkuechen der
volkseigenen Einzelhandelsbetriebe (HO) und der Konsumgenossenschaften, kommunalen
-1-
Grosskuechenbetrieben, Betriebs- und Werkkuechen, Kuechen der LPG, GPG, VEG und ihren
kooperativen Einrichtungen sowie nichtoeffentlichen Gaststaetten nach der Richtlinie
zur Kalkulation der Preise fuer Hauptmahlzeiten der Schul- und Kinderspeisung des
Amtes fuer Preise vom 30. Maerz 1973 (Verfuegungen und Mitteilungen des Ministeriums
fuer Handel und Versorgung Nr. 16, Verfuegungen und Mitteilungen des Ministeriums
fuer Volksbildung Nr. 12) einschliesslich ihrer 1. Aenderung und Ergaenzung vom 1. Maerz
1987 (Verfuegungen und Mitteilungen des Ministeriums fuer Handel und Versorgung Nr.
9/1987) zu kalkulieren.
b) Die Abgabepreise in oeffentlichen Gaststaetten sind gemaess Preisrecht *) und
entsprechend der bestaetigten Preisstufe bzw. Qualitaetskategorie - hoechstens jedoch
nach der Preisstufe III / Qualitaetskategorie D III - zu berechnen. Wird die warme
Hauptmahlzeit in oertlich von den Gaststaetten getrennten Ausgabestellen ausgegeben,
so sind die Kosten fuer
- den Transport sowie fuer Be- und Entladung, wenn diese Leistungen durch die
Gaststaetten erfolgen,
- das Nutzen der Ausgabestelle, wenn die Gaststaette Nutzer der Ausgabestelle ist,
durch die Gaststaette zu erfassen und zusaetzlich zu berechnen.
Den Gaststaetten, die in eine hoehere Preisstufe als III bzw. in eine hoehere
Qualitaetskategorie als D III eingestuft sind und in Ausnahmefaellen zusaetzlich zu
ihrer Hauptversorgungsaufgabe Schueler- und Kinderspeisung herstellen, sind die
Abgabepreise nach Vorlage der Kalkulation auf der Basis des Preisrechts vom Rat des
Bezirkes, Abteilung Preise, in Abstimmung mit der Abteilung Finanzen zu bestaetigen.
Nicht gewaehrte Serviceleistungen sind bei den Abgabepreisen zu beruecksichtigen.
c) Einrichtungen der Schueler- und Kinderspeisung, die dem Verantwortungsbereich
des Ministeriums fuer Volksbildung bzw. des Staatssekretariats fuer Berufsbildung
angehoeren, planen die Ausgaben fuer die Herstellung und Ausgabe, einschliesslich der
Naturaleinsatzkosten entsprechend den fuer sie geltenden speziellen planmethodischen
Bestimmungen fuer die Ausarbeitung und Durchfuehrung der Haushaltsplaene.
(2) Bei Verwendung von Konserven, Feinfrosterzeugnissen und Praeserven - Obst und Gemuese
- sind die Mehraufwendungen aus industrieller Vorfertigung in Hoehe von 25% fuer Obst
und von 31% fuer Gemuese vom Grosshandelsabgabepreis (GAP) zu berechnen. Fuer geschaelte
Kartoffeln und geputztes Gemuese sind die Mehraufwendungen fuer die Vorfertigung in den
Liefer- und Leistungsvertraegen auszuweisen.
(3) Die ermittelten Abgabepreise fuer warme Hauptmahlzeiten der Schueler- und
Kinderspeisung sind, mit Ausnahme von den Einrichtungen, die dem Verantwortungsbereich
des Ministeriums fuer Volksbildung bzw. dem Verantwortungsbereich des Staatssekretariats
fuer Berufsbildung unterstehen, dem Rat des Kreises, Abteilung Preise, zur Pruefung
vorzulegen und nach Abstimmung mit der Abteilung Finanzen zu bestaetigen.
(4) In Einzelfaellen koennen Einrichtungen der Schueler- und Kinderspeisung auf Grund
oertlicher Bedingungen Lebensmittel vom Einzelhandel beziehen. Darueber entscheidet der
Rat der Stadt bzw. der Rat der Gemeinde. Der Bezug von Waren vom Einzelhandel erfolgt
zum Einzelhandelsverkaufspreis. Die Differenz zwischen dem Einzelhandelsverkaufspreis
und dem Grosshandelsabgabepreis bzw. Industrieabgabepreis ist in Hoehe von 7% des
Einzelhandelsverkaufspreises den Zubereitungskosten zuzuordnen.
(5) Bei Verwendung von Fruehgemuese sind die jahreszeitlich und aufkommensbedingten
finanziellen Mehraufwendungen von den im § 2 Abs. 1 ausser den im Buchst. c genannten
Einrichtungen der Schueler- und Kinderspeisung getrennt auszuweisen. Bei oeffentlichen
Gaststaetten gemaess § 2 Abs. 1 Buchst. b ergeben sich die finanziellen Mehraufwendungen
aus der Anwendung des Preisrechts. Die in den Kuechen der Volksbildung bzw. in
den Kuechen der kommunalen Berufsschulen erfahrungsgemaess anfallenden zusaetzlichen
Ausgaben sind von den zustaendigen oertlichen Raeten im Haushaltsplan der Einrichtung
zu beruecksichtigen. Die aus dem Einsatz von Fruehgemuese resultierenden finanziellen
Mehraufwendungen gehen nicht zu Lasten des wertmaessigen Naturaleinsatzes.
(6) Fuer den taeglichen und den monatlichen mengen- und wertmaessigen Nachweis
ueber den Wareneinsatz haben die Schulkuechen der Volksbildung, der volkseigenen
Einzelhandelsbetriebe (HO) und der Konsumgenossenschaften, die Kuechen der kommunalen
-2-
Berufsschulen, der kommunalen Grosskuechenbetriebe, Betriebs- und Werkkuechen, Kuechen der
LPG, GPG und ihre kooperativen Einrichtungen sowie oeffentlichen und nichtoeffentlichen
Gaststaetten die Formblaetter gemaess der Anlage 6 zu verwenden.
-----
*) Anordnung Nr. Pr. 79 vom 2. Dezember 1971 - Preise fuer Gaststaetten - (Sonderdruck Nr. 718 des Gesetzblattes)
§ 3
(1) Sofern die Schuelerspeisung noch nicht in voller Hoehe des Bedarfs bereitgestellt
werden kann, entscheidet der Direktor der jeweiligen Bildungseinrichtung ueber die
Teilname der Schueler.
(2) Die Leiter der Abteilungen Volksbildung sowie Berufsbildung und Berufsberatung
der Raete der Kreise sichern auf der Grundlage der jaehrlichen Volkswirtschafts-
und Haushaltsplanung den differenzierten Einsatz der Fonds fuer Freiportionen und
Ermaessigungen in Hoehe bis zu 10% im Kreisdurchschnitt entsprechend den konkreten
sozialen Erfordernissen.
(3) Der Kostenanteil von -,55 M fuer die an den oertlichen Sommerferienspielen
teilnehmenden Schueler ist entsprechend der Anordnung vom 21. Maerz 1975 zur Planung
und Finanzierung der Aufwendungen fuer die Feriengestaltung der Schueler und die
Urlaubsgestaltung der Lehrlinge (GBl. I Nr. 16 S. 304) zu planen und zu finanzieren.
(4) Paedagogen, Arbeiter und Angestellte der Einrichtungen der Volksbildung sowie
der kommunalen Berufsschulen sind berechtigt, an der Schueler- und Kinderspeisung
teilzunehmen. Sie zahlen je Portion
- bei Teilnahme an der Schuelerspeisung -,75 M
- bei Teilnahme an der Kinderspeisung -,50 M.
(5) Die Raete der Staedte und Gemeinden regeln unter Beruecksichtigung der oertlichen
Bedingungen die Kassierung, Aufbewahrung und Abrechnung der Kostenanteile fuer die
Schueler- und Kinderspeisung auf der Grundlage der Kassenordnung des Staatshaushaltes.
Sie entscheiden im Einvernehmen mit den Direktoren der Schulen und Leitern der
Kindergaerten ueber die zweckmaessigste Form und legen die Verantwortung fuer die konkrete
Durchfuehrung fest. Die Raete der Staedte und Gemeinden schaffen dort, wo die Kassierung
noch in den Schulen und Kindergaerten erfolgt, die dafuer notwendigen Voraussetzungen und
kontrollieren ihre Einhaltung.
(6) Bei der Kassierung der Kostenanteile der Eltern sind folgende einheitliche
Grundsaetze zu beruecksichtigen:
- Die Kassierung darf hoechstens fuer den Zeitraum eines Monats erfolgen.
- Ort und Zeitpunkt der Kassierung und Nachkassierung sind so zu bestimmen, dass fuer
die Schueler bzw. deren Eltern keine langen Wegstrecken und kein hoher Zeitaufwand
erforderlich sind.
- Jeder Schueler muss auf Wunsch nach Krankheit oder anderem begruendeten Fehlen bzw.
Zuzug sofort und ohne Vorauszahlung wieder an der Schuelerspeisung teilnehmen koennen.
- Bezahlte Kostenanteile, die wegen Krankheit und in anderen begruendeten Faellen
nicht in Anspruch genommen werden konnten, sind fuer alle Tage zu verrechnen bzw.
zurueckzuerstatten.
§ 4
(1) Bei der Planung der Kapazitaeten fuer die Betriebe und Einrichtungen der Schueler-
und Kinderspeisung ist von den konkreten oertlichen Bedingungen auszugehen. Die
Verbesserung der materiellen Bedingungen fuer die Produktion und Esseneinnahme in den
bestehenden Einrichtungen ist schrittweise und planmaessig gemaess der Aufgabenstellung im
Volkswirtschaftsplan und der langfristigen Planung, unter Beruecksichtigung der Anzahl
der zu versorgenden Schueler und Kinder des Territoriums, zu sichern.
(2) Die zustaendigen oertlichen Staatsorgane und Betriebe gewaehrleisten die
erforderlichen Instandhaltungs- und Rekonstruktionsmassnahmen sowie den Um- und
-3-
Ausbau geeigneter Raeume. Die notwendigen Massnahmen sind in die Volkswirtschaftsplaene
einzuordnen.
(3) Die Raete der Staedte und Gemeinden sind berechtigt, den Betrieben, unabhaengig von
ihrer Unterstellung und Eigentumsform, Auflagen zur Nutzung vorhandener Kapazitaeten fuer
die Verbesserung der Schueler- und Kinderspeisung zu erteilen.
§ 5
(1) Die fuer die Schueler- und Kinderspeisung erforderlichen Warenfonds sind in die
Warenfondsplaene der zentralen und betrieblichen Fondstraeger - ohne gesonderten Ausweis
- einzuordnen.
(2) Fuer die Planung der Haushaltsmittel und die Bilanzierung und Planung des
gesellschaftlichen Arbeitsvermoegens fuer die Loesung der Aufgaben auf dem Gebiet der
Schueler- und Kinderspeisung gelten die entsprechenden Regelungen der Planungsordnung
und die zweigspezifischen Regelungen.
(3) Die Fondstraegerschaft fuer kuechentechnische Ausruestungen, Ausstattungen und
Speisentransportbehaelter fuer die Schueler- und Kinderspeisung wird durch das Volkseigene
Kontor Handelstechnik gemaess Anlage 4 wahrgenommen.
(4) Die Richtwerte fuer die Arbeitsproduktivitaet gemaess Anlage 5 sind Orientierungen
fuer Aufgabenstellungen zur sozialistischen Rationalisierung und Grundlage fuer
Leistungsvergleiche zwischen den Betrieben und Einrichtungen der Schueler- und
Kinderspeisung und entsprechend anzuwenden.
§ 6
(1) Die in den Verantwortungsbereichen Volksbildung und Berufsbildung bestehenden
Einrichtungen der Schueler- und Kinderspeisung werden von den oertlichen Raeten direkt
geleitet. Diese sichern die planmaessige und qualitaetsgerechte Durchfuehrung der Aufgaben
der Schueler- und Kinderspeisung durch diese Einrichtungen und gewaehrleisten die
Planung, Abrechnung und Kontrolle der materiellen und finanziellen Fonds.
(2) Die im Rahmen des komplexen Wohnungsbaues entstehenden Mehrzweckeinrichtungen mit
kombinierter Nutzung (gastronomische Betreuung der Bevoelkerung und der Schueler) sind
durch Betriebe des volkseigenen Einzelhandels oder Konsumgenossenschaften zu uebernehmen
bzw. zu bewirtschaften.
(3) Auf der Grundlage einer gemeinsamen Konzeption des Ministeriums fuer Handel und
Versorgung und des Ministeriums fuer Volksbildung sowie des Staatssekretariats fuer
Berufsbildung erfolgt die schrittweise Uebernahme der Bewirtschaftung bzw. Uebergabe
von Einrichtungen der Schueler- und Kinderspeisung aus den Verantwortungsbereichen
Volksbildung und Berufsbildung in den Verantwortungsbereich Handel und Versorgung.
Dabei ist von folgenden Grundsaetzen auszugehen:
a) Die im Verantwortungsbereich Volksbildung bestehenden Einrichtungen der Schueler-
und Kinderspeisung, die nicht in Schulgebaeuden eingeordnet sind und ausschliesslich
der Schuelerspeisung dienen, sind schrittweise und planmaessig von Betrieben des
volkseigenen Einzelhandels oder Konsumgenossenschaften zu uebernehmen.
b) Einrichtungen der Schueler- und Kinderspeisung, die ausschliesslich fuer die
Schuelerspeisung genutzt werden und in Schulen eingeordnet sind, koennen von
Betrieben des volkseigenen Einzelhandels oder Konsumgenossenschaften bewirtschaftet
werden.
§ 7
(1) Die Aufgaben auf dem Gebiet der Schueler- und Kinderspeisung sind als in sich
geschlossener Komplex in die Bezirksversorgungsplaene und Kreisversorgungskonzeptionen
einzuordnen.
(2) Als Mindestanforderungen an die Planung der Schueler- und Kinderspeisung gelten die
in der Anlage 3 aufgefuehrten Kennziffern.
-4-
(3) Die zentralgeleiteten Betriebe - unabhaengig von ihrem Unterstellungsverhaeltnis -
haben zur Einordnung der von ihnen zu loesenden Aufgaben auf dem Gebiet der Schueler-
und Kinderspeisung diese mit dem Rat des Bezirkes, Abteilung Handel und Versorgung,
abzustimmen und entsprechend der Entscheidung des Rates in ihre Plaene aufzunehmen.
(4) Die oertlichgeleiteten Betriebe erhalten Planaufgaben und Planauflagen fuer die
Schueler- und Kinderspeisung durch ihr uebergeordnetes Organ.
§ 8
(1) Die Raete der Bezirke koennen den wirtschaftsleitenden Organen des sozialistischen
Einzelhandels Aufgaben der Leitung, Planung und Organisation der Schueler- und
Kinderspeisung uebertragen, insbesondere die
a) Organisation der Erzeugnisgruppenarbeit zur Gestaltung der Kooperationsbeziehungen
zwischen Betrieben und Einrichtungen fuer die Herstellung, den Transport und den
Absatz der Schueler- und Kinderspeisung,
b) Erarbeitung von Orientierungen fuer die Durchsetzung der sozialistischen
Intensivierung,
c) Organisation und Durchfuehrung von Erfahrungsaustauschen und Leistungsvergleichen,
d) Koordinierung der Qualifizierungsmassnahmen fuer die Aus- und Weiterbildung der
Beschaeftigten in den Betrieben und Einrichtungen, die Schueler- und Kinderspeisung
herstellen bzw. ausgeben, unabhaengig von ihrer institutionellen Zuordnung und
Bereitstellung von Ausbildungskapazitaeten,
e) Ermittlung des Bedarfs an Schueler- und Kinderspeisung und der zur Bedarfsdeckung
erforderlichen Kapazitaeten als Zuarbeit fuer die territorialen Kapazitaetsbilanzen,
f) Ermittlung des Bedarfs an kuechentechnischen Ausruestungen, einschliesslich
Speisentransportbehaeltern.
(2) Die Raete der Staedte und Gemeinden sind berechtigt, Betrieben und Einrichtungen
in ihren Territorien - in Abstimmung mit deren uebergeordneten Organen - Aufgaben
zur Unterstuetzung anderer Einrichtungen der Schueler- und Kinderspeisung bei der
Organisation und Durchfuehrung der Schuelerspeisung zu uebertragen. Dazu gehoeren die
Unterstuetzung bei der Speisenplangestaltung auf der Grundlage der Rezepturen, bei der
Qualifizierung am Arbeitsplatz und der Rationalisierung der Arbeit in den Kuechen und
Ausgabestellen.
§ 9
(1) Zur Organisation und Durchfuehrung der Trinkmilchversorgung haben die Betriebe
des volkseigenen Einzelhandels und die Konsumgenossenschaften mit den Molkereien
und den oertlichen Raeten Versorgungsvertraege ueber die Bereitstellung von Trinkmilch
und Milchmischgetraenken fuer die Schueler der Einrichtungen der Volksbildung und
Berufsbildung abzuschliessen.
(2) Der Verkauf der Trinkmilch an die Schueler ist durch die Betriebe des volkseigenen
Einzelhandels und die Konsumgenossenschaften auf der Grundlage von Vereinbarungen mit
geeigneten Kraeften, die den Verkauf auf Provisionsbasis durchfuehren, zu organisieren.
(3) Die Hoehe der Provision fuer den Trinkmilchverkauf betraegt einheitlich je 1/4 Liter
Milch bzw. Milchmischgetraenk -,03 M.
(4) Die Direktoren der Schulen haben die Durchfuehrung des Trinkmilchverkaufs vor
allem durch Bereitstellung geeigneter Raeume in den Schulen und bei der Gewinnung von
Verkaufskraeften zu unterstuetzen.
§ 10
(1) Bei den Raeten der Bezirke und Kreise ueben Aktive fuer die Schueler- und
Kinderspeisung eine beratende und unterstuetzende Taetigkeit aus. Sie werden vom
Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates fuer Handel und Versorgung geleitet. Dem
Aktiv gehoeren die verantwortlichen Ratsmitglieder Volksbildung, Finanzen, Gesundheits-
-5-
und Sozialwesen, oertliche Versorgungswirtschaft, Verkehrs- und Nachrichtenwesen, der
Leiter der Abteilung Preise, der Leiter der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung
und leitende Mitarbeiter der Abteilung Land-, Forst- und Nahrungsgueterwirtschaft, der
Plankommission sowie des Wirtschaftsrates an.
(2) Darueber hinaus koennen Vertreter der Hygieneaktive, Leiter von Betrieben
und Einrichtungen der Schueler- und Kinderspeisung, Schuldirektoren, Vertreter
gesellschaftlicher Organisationen bzw. Leiter und Mitglieder von Elternbeiraeten
einbezogen werden.
(3) Die Direktoren der Schulen und Leiter der Kindergaerten sichern bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben - insbesondere bei der gesellschaftlichen Kontrolle - die Mitwirkung der
Kommissionen des Elternbeirates, der Elternaktive, der Lehrer, Erzieher und Schueler
bzw. Lehrlinge. Die Ergebnisse der Kontrollen sind regelmaessig mit den Leitern der
Betriebe und Einrichtungen der Schueler- und Kinderspeisung auszuwerten.
§ 11
(1) Die Bereitstellung von Haushaltsmitteln zur Sicherung der Schueler- und
Kinderspeisung erfolgt durch die zustaendigen oertlichen Raete fuer
a) Einrichtungen der Schueler- und Kinderspeisung im Verantwortungsbereich der
Volksbildung und der Berufsbildung in vollem Umfang ihrer Ausgaben fuer den
Naturaleinsatz, die Produktion, den Transport sowie fuer die Ausgabe- und
Einnahmebedingungen der Schueler- und Kinderspeisung,
b) Betriebe in Hoehe ihres kalkulierten und bestaetigten Richtpreises fuer die Schueler-
und Kinderspeisung und in Hoehe der Differenz zwischen der Handelsspanne fuer
Trinkmilch und der festgelegten Provision fuer den Trinkmilchverkauf.
(2) Aufwendungen fuer die einfache und erweiterte Reproduktion zur Durchfuehrung der
Schueler- und Kinderspeisung sind durch die Betriebe in den Plan aufzunehmen. Koennen
diese Aufwendungen durch die Betriebe nicht selbst erwirtschaftet werden, reicht das
jeweilige wirtschaftsleitende Organ planmaessig eine Stuetzung aus. Bei volkseigenen
Betrieben, die oertlichen Raeten direkt unterstellt sind, erfolgt die Finanzierung in
solchen Faellen durch Stuetzung aus dem Haushalt im Rahmen des bestaetigten Planes.
(3) Bei nachweisbarer Abgrenzung der Bestaende fuer die Schueler- und Kinderspeisung
erfolgt die Finanzierung der notwendigen Warenbestaende fuer diese Leistungen in
Abstimmung mit der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik auf Antrag der
Betriebe durch Zusatzkredite zu einem Zinssatz von 1,8%.
§ 12
Die Berichterstattung ueber die Schueler- und Kinderspeisung erfolgt fuer die Kennziffern
der Schueler- und Kinderspeisung durch die Betriebe und Einrichtungen der Schueler- und
Kinderspeisung entsprechend dem bestaetigten Kennziffernprogramm.
§ 13
(1) Diese Durchfuehrungsbestimmung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten ausser Kraft:
1. Gemeinsame Weisung des Ministeriums fuer Handel und Versorgung, des Ministeriums
fuer Volksbildung und des Ministeriums fuer Bezirksgeleitete Industrie und
Lebensmittelindustrie zur Sicherung der Trinkmilchversorgung der Schul-
und Vorschulkinder in den Fruehstueckspausen vom 14. April 1967 (wurde direkt
zugestellt),
2. Anweisung Nr. 13/73 vom 30. April 1973 zur Sicherung der Qualitaet und der
Finanzierung der Schul- und Kinderspeisung (Verfuegungen und Mitteilungen des
Ministeriums fuer Handel und Versorgung Nr. 16),
3. Ergaenzung der Anweisung Nr. 13/73 vom 30. September 1974 (Verfuegungen und
Mitteilungen des Ministeriums fuer Handel und Versorgung Nr. 23),
-6-
4. Belieferung der Grossverbraucher mit Erzeugnissen der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie und der Haushaltchemie - Aenderung der Anweisung Nr. 54/63
und Anlage dazu (Verfuegungen und Mitteilungen des Ministeriums fuer Handel und
Versorgung vom 21. Januar 1966 Nr. 8).
Fussnote
§ 13 Abs. 2 (Kursivdruck): Aufhebungsvorschrift
Schlussformel
Der Minister fuer Handel und Versorgung
Anlage 1
Fundstelle des Originaltextes: GBl. I 1985, Nr. 5, 68 - 69
I. Ernaehrungsphysiologische Richtwerte
Die Einhaltung der nachfolgenden Richtwerte fuer die Energie- und
Naehrstoffbereitstellung, die im Durchschnitt taeglich je Gericht zu realisieren sind,
ist die Voraussetzung fuer eine ernaehrungsphysiologisch hochwertige Schueler- und
Kinderspeisung.
Schueler Schueler Kinder in
der Kl. der Kl. Kindergaerten
1 - 6 7 - 12 u.
Lehrlinge
------------------------------------------------------------------------
Nahrungsenergie (kJ) 2.900 3.500 2.000
(kcal) 690 840 480
Eiweiss (g) 22 26 15
Fett (g) 22 27 16
Kalzium (mg) 200 200 150
Vitamin B1 (mg) 0,42 0,51 0,30
Vitamin C (mg) 30 30 25
------------------------------------------------------------------------
II. Lebensmittelnormen
Fuer die Schueler- und Kinderspeisung sind innerhalb von 20 aufeinanderfolgenden
Verpflegungstagen im Durchschnitt je Gericht folgende Lebensmittelmengen einzusetzen:
Schueler Schueler Kinder in
der Kl. der Kl. Kindergaerten
1 - 6 7 - 12 u.
Lehrlinge
------------------------------------------------------------------------
Fleisch u. Fleischwaren (g) 40 30 20
oder Wurst *1) *2)
Gefluegel (g) 10 20 10
Ei *3) (g) 10 10 10
Fischfilet o. Rundfisch (g) 10 10 5
Milch *4) *5) (ml) 100 100 150
Tafelbutter (g) 5 5 5
Oel oder Margarine *6) (g) 6 8 4
Obst und Gemuese *7) (g) 250 250 200
------------------------------------------------------------------------
*1) garfertig ohne Knochen
*2) oder entsprechend
Fleisch: Spitzbein, Schweinskopf, Flecke, Rippchen = 1:4
Fleisch: Suelze, Aspikwaren, Dickbein, Gruetzwurst = 1:2
*3) Inhalt eines Durchschnittseies = 47 g
*4) Trinkvollmilch, entrahmte Frischmilch, Buttermilch,
Joghurt
-7-
*5) oder entsprechend
Milch: Quark = 4:1
Milch: Schnittkaese, Reibekaese = 10:1
*6) vorrangig Tafel- und Salatoel oder Delikatessmargarine
*7) Bezugsbasis: Gewicht der unbearbeiteten Rohware
Werden kuechenfertige oder verzehrfertige Anteile eingesetzt
(z.B. Gefrierkonserven, Obst- und Gemuesesterilkonserven),
entsprechend 175 g = 250 g kaeuflicher Rohware.
III. Allgemeine Hinweise
1. Die Herstellung und Abgabe der Schuelerspeisung ist altersdifferenziert unter
Beachtung folgender Grundsaetze durchzufuehren:
- Gewaehrleistung der unterschiedlichen ernaehrungsphysiologischen Richtwerte und
Lebensmittelnormen,
- an Tagen, an denen nur 1 Gericht angeboten wird, sollten die Schueler zwischen 2
Saettigungs- oder Gemuesebeilagen waehlen koennen,
- die Essenausgabekraefte sollten entsprechend dem individuellen Wunsch des
Schuelers portionieren,
- fuer jeden Schueler ist zu gewaehrleisten, dass er bei Eintoepfen und Beilagen
Nachschlag erhalten kann,
- beim Angebot von Eintopfgerichten ist Brot bereitzustellen,
- werden 2 Gerichte angeboten, sollte im Einzelfall ermoeglicht werden, dass auch
Speisen der anderen Altersgruppe - natuerlich unterschiedlich portioniert -
eingenommen werden koennen.
Darueber hinaus sind schrittweise fuer alle Schueler in den Einrichtungen der
Schuelerspeisung die Moeglichkeiten der Selbstwahl von Salaten oder Nachspeisen oder
auch Kuchen ueber Buefette zu schaffen.
2. Bei der Kalkulation und Verwendung des Lebensmitteleinsatzes ist von den
Lebensmittelnormen auszugehen. Bei der Herstellung ein und derselben Mahlzeit
(Gerichteart) fuer verschiedene Altersgruppen ist die unterschiedliche
Lebensmittelmessung wert- und mengenmaessig anteilig zu beruecksichtigen.
3. Ueber die taeglich eingesetzte Lebensmittelmenge ist ein schriftlicher Nachweis zu
fuehren.
4. Zur Sicherung einer optimalen Gestaltung der Speisenplaene sind die
Rezepturenkataloge fuer die Schueler- und Kinderspeisung anzuwenden.
5. Die als Lebensmittelnormen aufgefuehrten Lebensmittelgruppen foerdern eine
ernaehrungsphysiologisch hochwertige Ernaehrung. Sie ermoeglichen jedoch
nur eine Annaeherung an die ernaehrungsphysiologischen Richtwerte und sind
bei der Speisenplangestaltung und Speisenherstellung durch differenzierte
Lebensmittelauswahl in spezieller Weise zu ergaenzen.
6. Zur Ergaenzung des Energie- und Naehrstoffgehaltes sind die Hauptgerichte zweckmaessig
mit geeigneten Vor- und/oder Nachspeisen zu komplettieren.
7. Als Vorkost sind moeglichst Frischkostsalate auf Obst- oder Gemuesebasis zu
reichen. Zum Ausgleich der beim Garen der Speisen auftretenden Vitamin- und
Mineralstoffverluste wird empfohlen, dem gegarten Gemuese nach dem Garen bis zu
20% Rohgemueseanteil zuzusetzen. Dies verbessert gleichzeitig die sensorischen
Eigenschaften der Speisen.
8. In allen Einrichtungen der Schueler- und Kinderspeisung ist taeglich eine gute und
stabile Qualitaet der Speisen zu gewaehrleisten. Fuer die Speisenplangestaltung ist
der Beliebtheitsgrad der Speisen mit zugrunde zu legen. Weiterhin sind Geruch,
Geschmack, Aussehen, Konsistenz, Speisentemperatur und Zusammenstellung der
Speisen durch die Verantwortlichen der Kueche taeglich zu kontrollieren und zu
bewerten.
9. Bei der Wuerzung der Speisen ist nur wenig Kochsalz zu verwenden. Es ist
entsprechend dem Geschmack der Kinder zu wuerzen.
-8-
10. Aus ernaehrungsphysiologischen Gruenden ist bei geeigneten Speisen der Einsatz
der dunkleren anstelle der helleren Mehltypen zu empfehlen. Ein uebermaessiger
Zuckereinsatz ist zu vermeiden. Pflanzliche und tierische Fette sind in einem
ausgewogenen Verhaeltnis zueinander einzusetzen.
11. Die als Lebensmittelnorm angegebene Milchmenge hat ausschliesslich der Herstellung
von Speisen zu dienen.
12. Vor Einfuellen der Speisen in die Speisentransportbehaelter sind die Gefaesse heiss
auszuspuelen.
Anlage 2
Fundstelle des Originaltextes: GBl. I 1987, Nr. 13, 153 - 154
Qualitaetspass
(Schueler- und Kinderspeisung)
Woche vom ...................... bis ....................
produzierende Einrichtung ...............................
Empfaenger ...............................................
I I I I
Tag I Gericht I Qualitaetsmerkmale *2) I Bemerkungen I Unterschrift
Datum I I I I (Kuechen-
Name des I I I I I I I I kommission,
Kochs I I A B I G B I G B I K B I T B I I Essen-
I I u w I e w I e w I o w I e w I I teilnehmer
I I s I r I s I n I m I I
I I s I u I c I s I p I I
I I e I c I h I i I e I I
I I h I h I m I s I r I I
I I e I I a I t I a I I
I I n I I c I e I t I I
I I I I k I n I u I I
I I I I I z I r I I
-------------------------------------------------------------------------------
I I I I I I I I I
I II I I I I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
I I I I I I I I I
I II I I I I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
I I I I I I I I I
I II I I I I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
I I I I I I I I I
I II I I I I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
I I I I I I I I I
I II I I I I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
Gesamt Bw *1)
*1) - Bewertungseinheiten
*2) - naehere Angaben siehe Rueckseite
Qualitaets- Bewertungsgrundlage Bewertungs-
merkmale einheiten
Soll
-------------------------------------------------------------
Aussehen - ansprechende, zweckmaessige
max. 4 Bw Anrichteweise 1
- produkttypische Farbe 1
-9-
- fachgerechte Zusammenstellung
der Speisenkomponenten 1
- fachgerechte Schnittfuehrung
und gleichmaessige Portionsgroessen 1
--------------------------------------------------------------
Geruch - erzeugnistypischer Geruch 2
max. 2 Bw
--------------------------------------------------------------
Geschmack - erzeugnistypischer Geschmack 1
max. 4 Bw - harmonisch abgestimmte Wuerzung 2
- frisch, rein, ohne Beeintraechtigung 1
--------------------------------------------------------------
Konsistenz - spezifische Konsistenz der
max. 5 Bw festen Speisenbestandteile 2
- Bindung entsprechend der
Spezifik der fluessigen
Speisenbestandteile 2
- arteigene Oberflaechen-
beschaffenheit (keine
Verhornung, Verkrustung) 1
--------------------------------------------------------------
Temperatur - Verzehrtemperatur der Speisen-
max. 5 Bw komponenten
(Minimum 60 Grad bei warmen
Speisen)
Hauptkomponente 2
Saettigungsbeilage 1
Gemuesebeilage 2
--------------------------------------------------------------
20
====
Hinweise fuer die Bewertung der Qualitaet des Essens fuer die Einrichtungen, die im
Speisenferntransport beliefert werden
- Die Qualitaet des Essens ist taeglich zu kontrollieren und im Qualitaetspass zu
bewerten;
- der Qualitaetspass verbleibt in der Woche in den Ausgabestellen;
- jeden Montag wird fuer die laufende Woche durch die produzierende Kueche ein neuer
Qualitaetspass ausgehaendigt und der Qualitaetspass von der vorangegangenen Woche wieder
vollstaendig ausgefuellt abgefordert;
- treten erhebliche Qualitaetsbeanstandungen auf, ist die produzierende Kueche sofort
durch die ausgebende Einrichtung zu informieren.
Anlage 3
Fundstelle des Originaltextes: GBl. I 1975, Nr. 44, 721
Mindestanforderungen an die Planung der Schueler- und Kinderspeisung
I.
Grundsaetze
1. Die Aufgaben der Schueler- und Kinderspeisung werden auf zentraler, oertlicher und
betrieblicher Ebene in die Plaene eingeordnet.
2. Grundlage fuer die Einordnung sind die Planungsordnung, die zweigspezifischen
Richtlinien fuer die Planung der Volkswirtschaftszweige und die Festlegungen der
zentralen und oertlichen Organe gemaess der Verordnung vom 16. Oktober 1975 ueber die
Schueler- und Kinderspeisung (GBl. I Nr. 44 S 713).
II.
Auf der Basis der unter Abschnitt I genannten Grundsaetze sind folgende
Mindestanforderungen an die Planung der Schueler- und Kinderspeisung zu sichern:
- 10 -
1. Bezirksversorgungsplan
Planteil: Aufgaben auf dem Gebiet der Schueler- und Kinderspeisung
- Anzahl der Teilnehmer an der Schuelerspeisung in allgemeinbildenden Schulen in
Personen
darunter: teilnehmende Schueler
darunter: aus den Klassen 7 - 12
davon Schueler, die mit einem Naturaleinsatz von 1,20 M versorgt
werden
- Versorgungsgrad der Schueler in den allgemeinbildenden Schulen *1)
- Anzahl der Teilnehmer an der Schuelerspeisung in den kommunalen Berufsschulen in
Personen
darunter: teilnehmende Lehrlinge
- Versorgungsgrad der Lehrlinge in kommunalen Berufsschulen *2)
- Anzahl der Teilnehmer an der Kinderspeisung in Kindergaerten in Personen
darunter: teilnehmende Kinder
- Versorgungsgrad der teilnehmenden Kinder in Kindergaerten *3)
- Teilnehmer an der Trinkmilchversorgung in Personen
davon: Teilnehmer an allgemeinbildenden Schulen
- Versorgungsgrad an der Trinkmilchversorgung fuer Schueler in allgemeinbildenden
Schulen *4)
- Versorgungsgrad an der Trinkmilchversorgung fuer Lehrlinge in kommunalen
Berufsschulen *4)
- Anzahl der Essenportionen fuer die Schueler- und Kinderspeisung in
allgemeinbildenden Schulen, kommunalen Berufsschulen und Kindergaerten
Die erforderlichen Plankennziffern sind im Bezirk zwischen den Bereichen Handel und
Versorgung, Volksbildung sowie Berufsbildung und Berufsberatung abzustimmen.
2. Die Mindestanforderungen an den Bezirksversorgungsplan sind als Zielstellungen fuer
ausgewaehlte Schwerpunktkreise zu planen.
3. Im Volkswirtschaftsplan der Raete der Bezirke, Teil Bauwesen und Wohnungsbau, wird
als Information der Plankennziffer fuer Investitionen des komplexen Wohnungsbaues
die Kennziffer - nutzbare Schuelerspeiseplaetze *5) - ausgewiesen.
4. Die Leiter der an der Schueler- und Kinderspeisung beteiligten Betriebe sichern bei
der Planung der Schueler- und Kinderspeisung den Nachweis der Kennziffer
- Anzahl der Essenportionen fuer die Teilnehmer an der Schueler- und Kinderspeisung
(Eigenproduktion).
5. Durch die Leiter der Einzelhandelsbetriebe ist zu gewaehrleisten, dass die Kennziffer
- Gaststaettenumsatz Schueler- und Kinderspeisung
als Darunterposition vom Gaststaettenumsatz ausgewiesen wird.
-----
*1) Versorgungsgrad der Schueler in allgemeinbildenden Schulen
teilnehmende Schueler X 100
= ---------------------------
Anzahl der Schueler
*2) Versorgungsgrad der Lehrlinge in kommunalen
Berufsschulen (KBS)
teilnehmende Lehrlinge X 100
= --------------------------------------
taeglich in der KBS anwesende Lehrlinge
*3) Versorgungsgrad der Kinder in Kindergaerten
teilnehmende Kinder X 100
= ---------------------------
Anzahl der betreuten Kinder
*4) Der Versorgungsgrad an der Trinkmilchversorgung fuer
die Schueler und Lehrlinge ist wie unter Fussnoten 1 und 2
zu berechnen.
*5) Der Nachweis erfolgt als Bestandteil der Plankennziffer
11 gemaess der Planungsordnung vom 20. November 1974
(Sonderdruck Nr. 775a des Gesetzblattes S. 59).
- 11 -
Anlage 4
Fundstelle des Originaltextes: GBl. I 1975, Nr. 44, 721 - 722
Regelungen zur Bilanzierung und Verteilung von kuechentechnischen Ausruestungen,
Speisentransportbehaeltern und Ausstattungen fuer die Schueler- und Kinderspeisung in
Betrieben und Einrichtungen der Bereiche Handel, Volksbildung und Berufsbildung
Als Fondstraeger ist das Volkseigene Kontor Handelstechnik (VEKH) *1) fuer die
Anmeldung und Durchsetzung des Bedarfs an kuechentechnischen Ausruestungen und
Speisentransportbehaeltern gegenueber den bilanzierenden Organen verantwortlich. Diese
Verantwortlichkeit bezieht sich auf den Eigenbedarf der Betriebe und Einrichtungen,
die Schueler- und Kinderspeisung herstellen und den Bereichen Handel, Volksbildung
und Berufsbildung angehoeren, fuer folgende kuechentechnische Ausruestungen und
Speisentransportbehaelter:
Erzeugnis- und
Leistungsnomenklaturnummer:
Grosskuechenmaschinen (elektr. betrieben) 133 58 400
Geschirrspuelmaschinen 133 58 410
Maschinen und Ausruestungen fuer die fleischverarbeitende
Industrie 133 51 300
Grosskocheinrichtungen (Gar- und Waermegeraete) 139 46 000
Speisentransportbehaelter 139 74 700
Kaeltemoebel und -geraete 131 84 000
Die Betriebe und Einrichtungen des Handels, der Volksbildung und Berufsbildung, die
Schueler- und Kinderspeisung produzieren, uebergeben dem Rat des Kreises, Abteilung
Handel und Versorgung - jaehrlich bis zum 30. Mai - ihren Bedarf an kuechentechnischen
Ausruestungen und Speisentransportbehaeltern entsprechend der typenkonkreten Nomenklatur
*2) bilanzierungspflichtiger Ausruestungen.
Die Raete der Kreise, Abteilung Handel und Versorgung, uebergeben
- dem zustaendigen Ausruestungsbetrieb des VEKH,
- dem Rat des Bezirkes, Abteilung Handel und Versorgung,
den Gesamtbedarf an kuechentechnischer Ausruestung und Speisentransportbehaeltern fuer
die Schuelerspeisung im Kreis bis zum 15. Juni des Planjahres in der typenkonkreten
Nomenklatur nach folgenden Schwerpunkten:
1. Bedarf fuer Einrichtungen, die im Rahmen des komplexen Wohnungsbaues entstehen,
2. Nachholbedarf, Ersatz- und Erweiterungsbedarf,
3. Bedarf fuer weitere Einrichtungen
(Kinder- und Jugendheime, Spezialschulen).
Die durch den Koordinierungsrat des Bezirkes bestaetigten Fondsanteile werden den Raeten
der Kreise, Abteilung Handel und Versorgung, uebergeben und von diesen auf die Betriebe
und Einrichtungen verteilt.
Nach der Uebergabe der Fondsanteile an die Betriebe und Einrichtungen erfolgt der
Vertragsabschluss mit den zustaendigen Vertriebsorganen. Das sind:
VEB Maschinenbauhandel Dresden fuer Gar- und Waermegeraete,
VEB Kuehlanlagenbau Dresden fuer Kaeltemoebel und -geraete,
VEB Maschinenbauhandel Leipzig fuer Grosskuechenmaschinen Maschinen und
Ausruestungen fuer die fleischverarbeitende
Industrie,
territorial zustaendiger Maschinenbauhandel fuer Speisentransportbehaelter.
Der Bedarf an Moebeln fuer die Schueler- und Kinderspeisung in Volksbildungseinrichtungen
ist bei den zustaendigen Raeten der Bezirke, Abteilung Volksbildung, aufzugeben.
Bestellungen fuer Wirteglas und Hotelporzellan sind von den Bedarfstraegern
- 12 -
- der Bezirke Rostock, Schwerin, Neubrandenburg an den Ausruestungsbetrieb
Neubrandenburg des VEKH und
- aller uebrigen Bezirke an die territorial zustaendige Grosshandelsgesellschaft (GHG)
Haushaltwaren
einzureichen.
Bestellungen fuer Bestecke sind durch den Bedarfstraeger der Hauptstadt der DDR, Berlin,
der GHG Haushaltwaren zu uebergeben. Alle anderen Bedarfstraeger wenden sich an den fuer
sie zustaendigen VEB Maschinenbauhandel.
-----
*1) Die Schluesselnummer des Fondstraegers VEKH lautet 2643
*2) Die typenkonkrete Nomenklatur bilanzierungspflichtiger Ausruestungen kann bei den Raeten der Kreises, Abteilung Handel
und Versorgung, eingesehen werden.
Anlage 5
Fundstelle des Originaltextes: GBl. I 1975, Nr. 44, 722
Produktivitaetsrichtwerte
Arbeitsproduktivitaet fuer Kuechen, in denen warme Hauptmahlzeiten hergestellt werden
Kuechen- Normativ Streuung Einbezogene Arbeitsprozesse
Kapazitaet
Mahlzeiten/ Tag Mahlzeiten/ VbE %
bis 200 80 25 Herstellung und Verteilung der Speisen.
201 - 500 110 20 Das schliesst die Essenausgabe bei
501 - 1.000 140 15 der Kueche oder den Transport zur
1.001 - 2.000 180 10 Ausgabestelle ein.
ueber 2.000 250 5
Anlage 6
Fundstelle des Originaltextes: GBl. I 1987 Nr. 13, 154 - 155
Nachweis des taeglichen Wareneinsatzes
Kueche
Tag
verkaufte
Essenmarken/
bestellte Gericht Gericht
Essenportionen Altersgruppe I Altersgruppe II
-------------------------------------------------------------------------
Lebensmittel I mengen- mengen- wert- I mengen- mengen- wert-
EKP je kg I maessiger maessiger maessiger I maessiger maessiger maessiger
in M I WE/ WE WE I WE/ WE WE
I Portion *1) gesamt *2) gesamt I Portion gesamt gesamt
I in g in kg in M I in kg in M
-------------------------------------------------------------------------
Wertmaessiger WE gesamt Ist
Wertmaessiger WE gesamt Soll *3)
----------------------------------------
+
./. wertmaessiger WE pro Tag
+
./. wertmaessiger WE
im auflaufenden Monat
----------------------------------------
Wertmaessiger WE/Portion
----------------------------------------
Kueche ..................................
Monatliche Abrechnung des mengen- und wertmaessigen Wareneinsatzes
- 13 -
--------------------------------------------------------------------------
Verbrauch/ Wareneinsatz in g/Portion lt. Rezeptur wert-
Portionen Fleisch Milch Butter Margarine Obst maessiger
Tag Gericht Gefluegel Oel Gemuese Waren-
Ei einsatz/
Fisch Portion
(M)
------------------------------------------------------------
I II I II I II I II I II I II
--------------------------------------------------------------------------
gesamt
--------------------------------------------------------------------------
Ist-
Durchschnitt
je Portion
--------------------------------------------------------------------------
Soll- 70 90 100 100 5 5 6 8 250 250 1,- 1,20
Durchschnitt
je Portion
(lt. Gesetz)
--------------------------------------------------------------------------
Abweichungen
+ ./.
--------------------------------------------------------------------------
*1) Wareneinsatz/Portion lt. Rezeptur
*2) Menge lt. Rezeptur multipliziert mit herzustellender Portionszahl
*3) hergestellte Portionszahl multipliziert mit 1,- M bzw. 1,20 M
- 14 -