Erste Durchfuehrungsbestimmung zur
Verordnung ueber die Einfuehrung gesetzlicher
Feiertage
FeiertEVDBest 1
vom 07.06.1990
"Erste Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung ueber die Einfuehrung gesetzlicher
Feiertage vom 7. Juni 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 281)"
Fussnote
Im beigetretenen Gebiet fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik
gem. Anlage II Kap. VIII Sachg. C Abschn. III Nr. 5 nach Massgabe d. Art. 9 EinigVtr v.
31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1208 mWv 3.10.1990. Die Best. gilt bis zum
Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen zur Sonn- und Feiertagsruhe.
Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990
Eingangsformel
Auf Grund des § 2 der Verordnung vom 16. Mai 1990 ueber die Einfuehrung gesetzlicher
Feiertage (GBl. I Nr. 27 S. 248) wird folgendes bestimmt:
§ 1
(1) Zwischen den Regierungsbevollmaechtigten fuer die Bezirke und den zustaendigen
Leitungen der evangelischen Kirche sowie der katholischen Kirche ist zu vereinbaren,
welche in der Verordnung unter Beachtung der konfessionellen Spezifik festgelegten
Feiertage im Territorium gesetzliche Feiertage sind.
(2) Die Regierungsbevollmaechtigten fuer die Bezirke haben die gemaess Absatz 1 getroffenen
Vereinbarungen bekanntzumachen.
§ 2
Fuer die Arbeitnehmer gilt als Feiertag der fuer das Territorium festgelegte Feiertag,
in dem der Beschaeftigungsbetrieb seinen Sitz hat oder in dem sich der mit den
Arbeitnehmern vereinbarte Arbeitsort befindet.
§ 3
(1) Das Recht auf unbezahlte ganztaegige Freistellung von der Arbeit haben
a)Arbeitnehmer evangelischen Glaubens fuer die evangelischen Feiertage
-Reformationstag und
-Buss- und Bettag,
wenn im Territorium gemaess § 1 Fronleichnam und Allerheiligen als gesetzliche
Feiertage gelten,
b)Arbeitnehmer katholischen Glaubens fuer die katholischen Feiertage
-Fronleichnam und
-Allerheiligen,
wenn im Territorium gemaess § 1 der Reformationstag und der Buss- und Bettag als
gesetzliche Feiertage gelten,
c)Arbeitnehmer juedischen Glaubens fuer die juedischen Feiertage
-1-
-Jaum Kippur,
-Rausch Haschonoh.
(2) Die Regelung gemaess Absatz 1 gilt sinngemaess fuer Schueler, Studenten und Auszubildende
evangelischen, katholischen und juedischen Glaubens. Sie haben das Recht auf
Freistellung vom Schulunterricht, Studium bzw. von der Ausbildung. Fuer Minderjaehrige
erfolgt die Freistellung auf der Grundlage einer Mitteilung der Erziehungsberechtigten.
§ 4
Diese Durchfuehrungsbestimmung tritt mit ihrer Veroeffentlichung in Kraft.
Schlussformel
Der Minister fuer Arbeit und Soziales
-2-