Erste Durchfuehrungsbestimmung zum Gesetz
ueber den Mutter- und Kinderschutz und die
Rechte der Frau - Ausstellung von Ausweisen
fuer Schwangere und Woechnerinnen
MuKFrRGDBest 1
vom 10.02.1953
"Erste Durchfuehrungsbestimmung zum Gesetz ueber den Mutter- und Kinderschutz und die
Rechte der Frau - Ausstellung von Ausweisen fuer Schwangere und Woechnerinnen vom 10.
Februar 1953 (GBl. DDR 1953 S. 390)"
Fussnote
Im beigetretenen Gebiet fortgeltende Rechtsvorschrift der ehem. Deutschen
Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. X Sachg. A Abschn. III Nr. 11 nach Massgabe
d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1219 mWv 3.10.1990
bis zum 31.12.1990. Ueber diesen Zeitpunkt hinaus gilt die Rechtsvorschrift nur noch fuer
Geburten vor dem 1.1.1991.
Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990
Eingangsformel
Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. September 1950 ueber den Mutter- und
Kinderschutz und die Rechte der Frau (GBl. S. 1037) wird zu § 6 Abs. 2 Ziff. 2 und § 9
Satz 1 des Gesetzes folgendes bestimmt:
§ 1
Schwangere Frauen und Woechnerinnen erhalten zu ihrer Schonung und zur Erleichterung der
Beschwerden der Schwangerschaft einen Ausweis fuer Schwangere und Woechnerinnen.
§ 2
Der Ausweis fuer Schwangere und Woechnerinnen berechtigt zur Inanspruchnahme der
folgenden, im Ausweis verzeichneten Verguenstigungen:
a)Benutzung der Abteile fuer Mutter und Kind und der Schwerbeschaedigtenabteile in den
Verkehrsmitteln der Reichsbahn sowie von reservierten Plaetzen in anderen oeffentlichen
Verkehrsmitteln,
b)bevorzugte Abfertigung in allen oeffentlichen Dienststellen,
c)bevorzugte Abfertigung beim Einkauf von Lebensmitteln und Bedarfsartikeln,
d)bevorzugte Gewaehrung aerztlicher Hilfe.
§ 3
Der Ausweis ist nur gueltig in Verbindung mit dem Deutschen Personalausweis. Er verliert
sechs Wochen nach der Entbindung seine Gueltigkeit und ist von der ausgebenden Stelle
wieder einzuziehen.
§ 4
Der Ausweis wird von den Schwangerenberatungsstellen der Abteilungen Gesundheitswesen
der Raete der Kreise auf Grund der dort durchgefuehrten aerztlichen Untersuchung bzw.
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gegen Vorlage einer aerztlichen Bescheinigung ueber die Schwangerschaft ausgestellt. Die
Form des Ausweises bestimmt das Ministerium fuer Gesundheitswesen.
§ 5
Bei missbraeuchlicher Benutzung kann der Ausweis durch die Abteilung Gesundheitswesen des
Rates des Kreises sofort eingezogen werden.
§ 6
Diese Durchfuehrungsbestimmung tritt mit ihrer Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Ministerium fuer Gesundheitswesen
Anlage
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