Verordnung ueber die vom Bund zu
tragenden Aufwendungen fuer die Heil- und
Krankenbehandlung Versorgungsberechtigter
in Versorgungskrankenanstalten der Laender
(Erstattungsverordnung - KOV)
KOV
vom 31.07.1967
"Erstattungsverordnung vom 31. Juli 1967 (BGBl. I S. 860), die zuletzt durch Artikel
371 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 371 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis ab: 10.8.1967
Die V ist in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anlage I Kap.
VIII Sachg. K Abschn. III Nr. 16 EinigVtr iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1069 ab 1.
Januar 1991 anzuwenden.
Eingangsformel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 8 letzter Halbsatz des Ersten Ueberleitungsgesetzes in
der Fassung vom 28. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 193), geaendert durch das Zweite
Neuordnungsgesetz vom 21. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 85), verordnet die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Der Bund traegt die Aufwendungen fuer die Heil- und Krankenbehandlung
Versorgungsberechtigter in den Versorgungskrankenanstalten der Laender im Wege der
Erstattung nach Massgabe der folgenden Bestimmungen.
§ 2
(1) Versorgungsberechtigte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, denen oder fuer die
Heil- oder Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Bundesgesetzen,
die das Bundesversorgungsgesetz fuer anwendbar erklaeren, gewaehrt wird.
(2) Versorgungskrankenanstalten sind die nach § 2 Nr. 2 des Gesetzes ueber die
Errichtung der Verwaltungsbehoerden der Kriegsopferversorgung vom 12. Maerz 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 169), geaendert durch das Vierte Ueberleitungsgesetz vom 27.
April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 189), bis zum 31. Dezember 1966 von den Laendern
errichteten oder uebernommenen Versorgungskuranstalten, Versorgungsheilstaetten fuer
Tuberkuloese und Versorgungskrankenhaeuser, solange sie als landeseigene Einrichtung der
Kriegsopferversorgung betrieben werden.
§ 3
(1) Aufwendungen im Sinne des § 1 sind die auf die Heil- und Krankenbehandlung von
Versorgungsberechtigten entfallenden Anteile an den Gesamtaufwendungen, die den Laendern
bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsfuehrung der Versorgungskrankenanstalten seit
dem 1. April 1955 erwachsen sind und kuenftig erwachsen.
-1-
(2) Gesamtaufwendungen sind alle im Abrechnungszeitraum (Rechnungsjahr) fuer den Betrieb
und die Unterhaltung einer Versorgungskrankenanstalt rechnungsmaessig nachweisbaren
Personal- und Sachausgaben, vermindert um
a) die in ihnen enthaltenen nicht erstattungsfaehigen Aufwendungen (§ 5),
b) alle Einnahmen, die nicht fuer die Gewaehrung stationaerer Heil- und Krankenbehandlung
erzielt werden.
(3) Zu den Gesamtaufwendungen zaehlt auch ein Zuschlag von 30 vom Hundert zu
den Dienstbezuegen der Beamten der Versorgungskrankenanstalten zur Abgeltung der
Versorgungsbelastung.
§ 4
(1) Die Aufwendungen der Laender fuer die Errichtung, Erweiterung und Erneuerung der zum
Betrieb der Versorgungskrankenanstalten gehoerenden Gebaeude und Aussenanlagen sowie fuer
die Beschaffung der erforderlichen sonstigen Wirtschaftsgueter werden bei der Ermittlung
der Erstattungsbetraege fuer das Rechnungsjahr, in dem sie erbracht worden sind, und fuer
die darauf folgenden Rechnungsjahre in Teilbetraegen bis zur vollen Erstattung bei
a) Gebaeuden und Aussenanlagen in Hoehe von jaehrlich 1,25 vom Hundert,
b) sonstigen Wirtschaftsguetern
in Versorgungskrankenanstalten mit bis zu 100 Betten in Hoehe von jaehrlich 1.500
Deutsche Mark,
in Versorgungskrankenanstalten mit mehr als 100 bis zu 250 Betten in Hoehe von
jaehrlich 3.000 Deutsche Mark,
in Versorgungskrankenanstalten mit mehr als 250 bis zu 400 Betten in Hoehe von
jaehrlich 6.000 Deutsche Mark und
in Versorgungskrankenanstalten mit mehr als 400 Betten in Hoehe von jaehrlich 10.000
Deutsche Mark
beruecksichtigt. Uebersteigen in einem Rechnungsjahr die Aufwendungen fuer die Beschaffung
sonstiger Wirtschaftsgueter bei den Versorgungskrankenanstalten eines Landes insgesamt
das Fuenfzehnfache der nach Satz 1 Buchstabe b zu beruecksichtigenden Teilbetraege, so
werden die Teilbetraege so erhoeht oder ermaessigt, dass diese Aufwendungen innerhalb von 15
Jahren bei der Ermittlung der Erstattungsbetraege beruecksichtigt werden.
(2) Sonstige Wirtschaftsgueter im Sinne des Absatzes 1 sind alle erforderlichen
besonderen Betriebseinrichtungen im Sinne der Wertermittlungsrichtlinien vom 11. Juli
1966 (Bundesanzeiger Nr. 181 vom 27. September 1966) in der jeweils geltenden Fassung
sowie Geraete und Ausstattungsgegenstaende mit einer betriebsgewoehnlichen Nutzungsdauer
von mehr als drei Jahren, deren Anschaffungskosten im Einzelfall ohne Umsatzsteuer mehr
als 800 Deutsche Mark betragen.
(3) Fuer Gebaeude und Aussenanlagen, die vor dem 1. April 1955 nicht aus Mitteln des
ehemaligen Deutschen Reiches oder des Bundes errichtet worden sind, wird Absatz
1 entsprechend angewendet. Als Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung sind die
tatsaechlichen Herstellungskosten anzusehen. Die auf die Zeit zwischen dem Jahr der
Fertigstellung und dem 1. April 1955 entfallenden Betraege sind nicht erstattungsfaehig.
Sind die tatsaechlichen Herstellungskosten nicht mehr feststellbar, wird der
Herstellungswert am Tage der Fertigstellung nach den Wertermittlungsrichtlinien
ermittelt.
§ 5
(1) Nicht erstattungsfaehig sind die Aufwendungen der Laender fuer
a) anteilige Verwaltungskosten der Beschaffungsstellen fuer Heil- und Hilfsmittel,
b) ambulante und stationaere Beobachtung und Begutachtung von Versorgungsberechtigten
zur Aufklaerung des medizinischen Sachverhalts in Versorgungsangelegenheiten,
c) Mehrkosten infolge Minderbelegung der Versorgungskrankenanstalten.
(2) Als nicht erstattungsfaehige Aufwendungen nach Absatz 1 Buchstabe b gelten
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fuer die ambulante Beobachtung und Begutachtung die Vollkostensaetze des
Krankenhaustarifs fuer ambulante Leistungen und stationaere Nebenleistungen der
Deutschen Krankenhausgesellschaft (Krankenhaustarif),
fuer die stationaere Beobachtung und Begutachtung das Zweifache der durchschnittlichen
Aufwendung fuer einen Vergleichstag (§ 6 Abs. 2).
(3) Mehrkosten infolge Minderbelegung nach Absatz 1 Buchstabe c sind die Kosten,
die dadurch entstehen, dass die nach Kalendertagen errechnete durchschnittliche
Jahresbelegung der Versorgungskrankenanstalt weniger als 80 vom Hundert
der Normalbettenzahl betraegt. Die Zahl der Normalbetten wird auf Grund der
landesrechtlichen Vorschriften ueber Bau und Errichtung von Krankenanstalten von der
zustaendigen Landesbehoerde im Einvernehmen mit der zustaendigen Gesundheitsbehoerde
festgelegt.
(4) Musste eine Versorgungskrankenanstalt aus betriebsnotwendigen Gruenden voruebergehend
geschlossen oder ihre Normalbettenzahl zeitweilig erheblich vermindert werden, kann der
Belegungsgrad im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales an Hand
der tatsaechlich verfuegbaren Betten ermittelt werden.
§ 6
(1) Zur Ermittlung des auf die Heil- und Krankenbehandlung Versorgungsberechtigter
entfallenden Anteils an den Gesamtaufwendungen der jeweiligen Versorgungskrankenanstalt
wird aus diesen durch Teilung mit der Gesamtzahl der Vergleichstage fuer
Versorgungsberechtigte und andere Personen der durchschnittlich fuer einen Vergleichstag
erbrachte Aufwand errechnet.
(2) Vergleichstage sind die nach der in den Laendern jeweils geltenden Regelung
ermittelten Behandlungs- und Beobachtungstage. Hierbei sind die Behandlungstage 2.
Klasse mit eineinhalb, die Behandlungstage 1. Klasse und die Beobachtungstage mit zwei
zu vervielfachen.
(3) Die Erstattungsbetraege ergeben sich aus der Vervielfachung des Aufwandes fuer einen
Vergleichstag mit der Gesamtzahl der Behandlungstage, die in dem Abrechnungszeitraum
fuer die von den Verwaltungsbehoerden der Kriegsopferversorgung und den gesetzlichen
Krankenkassen eingewiesenen Versorgungsberechtigten geleistet worden sind. In einer
anderen als der allgemeinen (dritten) Klasse geleistete Behandlungstage sind hierbei
mit ihrem Vergleichstagewert (Absatz 2) zu beruecksichtigen. Von den Krankenkassen
fuer die von ihnen eingewiesenen Versorgungsberechtigten geleistete oder zu leistende
Zahlungen sind von den nach den Saetzen 1 und 2 errechneten Betraegen abzusetzen.
§ 7
Fuer die Zeit vom 1. Januar 1966 an fordern die Laender die Erstattung der vom Bund zu
tragenden Aufwendungen nach Abschluss eines jeden Rechnungsjahres beim Bundesministerium
fuer Arbeit und Soziales an. Den Anforderungen sind Abrechnungsbogen nach einem dieser
Verordnung als Anlage beigefuegten Muster mit den fuer die Pruefung notwendigen Unterlagen
beizufuegen.
§ 8
Der Bund erstattet den Laendern die von ihm zu tragenden Aufwendungen nach Feststellung
durch das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales. Bestehen zwischen dem Bund und
einem Land ueber einen Teil der Anforderung unterschiedliche Auffassungen und kann
innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Uebereinstimmung erzielt werden, erstattet
der Bund vorab insoweit, als er keine Beanstandung erhebt.
§ 9
Der Bund leistet jeweils fuer ein abgelaufenes Kalendervierteljahr Abschlagszahlungen.
Diese errechnen sich aus der von den Laendern mitgeteilten Zahl der Behandlungstage,
die in diesem Vierteljahr fuer die von den Verwaltungsbehoerden der Kriegsopferversorgung
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eingewiesenen Versorgungsberechtigten geleistet worden sind, vervielfacht mit neun
Zehnteln des zuletzt festgestellten Aufwands fuer einen Vergleichstag.
§ 10
Fuer die Zeit vom 1. April 1955 bis zum 31. Dezember 1965 fordern die Laender die vom
Bund zu tragenden Aufwendungen nachtraeglich fuer jedes Kalenderjahr gesondert an.
Die Betraege, die ueber die fuer den genannten Zeitraum geleisteten Abschlagszahlungen
hinausgehen, zahlt der Bund nach Moeglichkeit in drei gleichen Jahresraten jeweils
innerhalb der drei Rechnungsjahre, die dem Jahr folgen, in dem die Forderungen nach
Satz 1 geltend gemacht worden sind. § 8 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 11
(1) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales oder die von ihm Beauftragten koennen
die den Eintragungen in den Abrechnungsbogen zugrunde liegenden Unterlagen einsehen und
im Bedarfsfall im Benehmen mit den zustaendigen obersten Landesbehoerden eine Pruefung in
den Versorgungskrankenanstalten vornehmen. Beim Vorliegen eines besonderen Grundes kann
diese Pruefung auch nach der Zahlung vorgenommen oder wiederholt werden.
(2) Der Bundesrechnungshof kann nach Massgabe des § 4 des Gesetzes ueber Errichtung und
Aufgaben des Bundesrechnungshofes vom 27. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 765) die
Haushalts- und Wirtschaftsfuehrung der Versorgungskrankenanstalten pruefen.
(3) Wird bei den Pruefungen eine Unrichtigkeit festgestellt, ist die Hoehe der vom Bund
zu tragenden Aufwendungen zu berichtigen und der Unterschiedsbetrag bei Zahlungen nach
den §§ 8 bis 10 zu verrechnen.
§ 12
Der Bund kann mit den Laendern oder mit einzelnen von ihnen vereinbaren, dass die von ihm
zu erstattenden Aufwendungen ganz oder teilweise pauschal abgegolten werden.
§ 13
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§ 14
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkuendung in Kraft.
Anlage (zu §§ 7 und 10)
(Inhalt: Nicht darstellbares Muster eines Abrechnungsbogens,
Fundstelle: BGBl. I 1967, 863)
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