Verordnung ueber die Gewaehrung von
Erschwerniszulagen
(Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
EZulV

vom  26.04.1976



"Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 15 Abs. 35 des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 3.12.1998 I 3497;
           Zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 35 G v. 5.2.2009 I 160

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.9.1980

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gewaehrung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der
Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwaerterbezuege nicht beruecksichtigter
Erschwernisse (Erschwerniszulagen) fuer Empfaenger von Dienstbezuegen und Anwaerterbezuegen
des Bundes. Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener
Aufwand mit abgegolten.

§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage
Ist die Gewaehrung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder
teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch fuer eine nach Wegfall der anderen Zulage
gewaehrte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Haelfte aufgezehrt ist.

2. Abschnitt
Einzeln abzugeltende Erschwernisse

1. Titel
Zulage fuer Dienst zu unguenstigen Zeiten

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Empfaenger von Dienstbezuegen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehaeltern und
Empfaenger von Anwaerterbezuegen erhalten eine Zulage fuer Dienst zu unguenstigen Zeiten,
wenn sie mit mehr als fuenf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu unguenstigen Zeiten
herangezogen werden.

(2) Dienst zu unguenstigen Zeiten ist der Dienst
1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen,
2. an Samstagen nach 13.00 Uhr,
                                               -1-
      
                                                                              

3. an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch fuer den
   24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
4. an den uebrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(3) Zulagefaehig sind nur Zeiten einer tatsaechlichen Dienstausuebung;
Bereitschaftsdienst, der zu unguenstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu
beruecksichtigen. Wachdienst ist nur zulagefaehig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im
Kalendermonat zu unguenstigen Zeiten geleistet wird.

(4) Zum Dienst zu unguenstigen Zeiten gehoeren nicht der Dienst waehrend Uebungen,
Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.

(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten des hierzu
Verpflichteten in seiner Haeuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten
an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl
(Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden
zu koennen. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Haeuslichkeit die
Gemeinschaftsunterkunft.

§ 4 Hoehe und Berechnung der Zulage
(1) Die Zulage betraegt fuer Dienst
1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und
   Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr,
   wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 2,88 Euro je Stunde,
2. a) an den uebrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 0,68 Euro
      je Stunde sowie
   b) im Uebrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,36 Euro je Stunde.


(2) In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a betraegt die Zulage
1. fuer Beamte und Soldaten nach den Nummern 9 und 10 der Vorbemerkungen zu den
   Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes sowie
2. fuer Beamte in Aemtern der Bundesbesoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes
   a) bei Justizvollzugsanstalten,
   b) beim Bundeseisenbahnvermoegen, wenn sie im Wege der Zuweisung im Betriebs- und
      Verkehrsdienst der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer gemaess § 2 Abs. 1
      und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gruendungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl.
      I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft eingesetzt sind, und
   c) im Betriebsdienst der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost

0,77 Euro je Stunde; dies gilt auch fuer entsprechende Beamte auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst.

(3) Fuer Dienst ueber volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewaehrt.

§ 4a Fortzahlung bei voruebergehender Dienstunfaehigkeit
(1) Bei einer voruebergehenden Dienstunfaehigkeit infolge eines Unfalls im Sinne
von § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes wird Beamten des Vollzugsdienstes und
des Einsatzdienstes der Feuerwehr die Zulage fuer Dienst zu unguenstigen Zeiten
weitergewaehrt. Ferner wird die Zulage weitergewaehrt, wenn Beamte bei einem
besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit einen Unfall
erleiden, der auf vom Inland wesentlich abweichende Verhaeltnisse mit gesteigerter
Gefaehrdungslage zurueckzufuehren ist, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des §
31a des Beamtenversorgungsgesetzes vorliegen. Bemessungsgrundlage fuer die Zahlung der
Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn
des Monats, in dem die voruebergehende Dienstunfaehigkeit eingetreten ist.



                                            -2-
       
                                                                               

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei einer voruebergehenden Dienstunfaehigkeit von Soldaten
infolge eines Unfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes.

§ 5 Ausschluss der Zulage durch andere Zulagen
(1) Die Zulage wird nicht gewaehrt neben
1.   (weggefallen)
2.   einer Verguetung fuer Beamte im Vollstreckungsdienst (§ 49 des
     Bundesbesoldungsgesetzes),
3.   Auslandsdienstbezuegen oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des
     Bundesbesoldungsgesetzes,
4.   einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen
     A und B des Bundesbesoldungsgesetzes; ausgenommen sind die Beamten und Soldaten
     der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9, in den Lagezentren oder Leitstellen oberster
     Bundesbehoerden sowie beim Deutschen Bundestag auch Polizeivollzugsbeamte der
     Besoldungsgruppen A 10 bis A 13,
5.   einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A
     und B des Bundesbesoldungsgesetzes,
5a. einer Zulage nach Nummer 8b der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A
    und B des Bundesbesoldungsgesetzes,
6.   einer bei der Deutschen Bundesbank gezahlten Bankzulage,
7.   Zulagen nach Vorschriften, die gemaess Artikel IX §§ 21 und 22 des Zweiten Gesetzes
     zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Laendern in
     Kraft geblieben sind oder neu erlassen werden koennen.

(2) Fuer Zeitraeume, fuer die eine Bordzulage nach § 23b zusteht, wird die Zulage um die
Haelfte gekuerzt.

§ 6 Sonstiger Ausschluss der Zulage
Die Zulage entfaellt oder sie verringert sich, soweit der Dienst zu unguenstigen Zeiten
auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.

§ 6a
(weggefallen)

2. Titel
Zulage fuer Tauchertaetigkeit

§ 7 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage fuer Tauchertaetigkeiten.

(2) Tauchertaetigkeiten sind Uebungen oder Arbeiten im Wasser
1. im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgeraet,
2. mit Helm oder Tauchgeraet sowie als Ausbilder fuer das U-Boot-Rettungstauchen im
   Ausbildungszentrum Schiffssicherung der Marinetechnikschule der Bundeswehr in
   Neustadt/Holstein in Erstverwendung.
Zu den Tauchertaetigkeiten gehoeren auch Uebungen oder Arbeiten in Pressluft
(Druckkammern).

(3) Die Zulage wird nicht gewaehrt neben der Kampfschwimmer- oder Minentaucherzulage
nach § 23e.

§ 8 Hoehe der Zulage

                                             -3-
      
                                                                              

(1) Die Zulage fuer Tauchertaetigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 betraegt je Stunde 3,09 Euro.

(2) Die Zulage fuer Tauchertaetigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 betraegt je Stunde Tauchzeit
bei einer Tauchtiefe
                             bis zu 5 Metern                                 12,82 Euro,
                       von mehr als 5 Metern                                 15,56 Euro,
                      von mehr als 10 Metern                                 19,33 Euro,
                      von mehr als 15 Metern                                 24,90 Euro.

Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhoeht sich die Zulage fuer je fuenf Meter
weiterer Tauchtiefe um 4,97 Euro je Stunde.

(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhoeht sich fuer Tauchertaetigkeit
1. in Stroemung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 vom Hundert,
2. in Stroemung ohne Stromschutz um 30 vom Hundert,
3. in Seewasserstrassen oder auf offener See um 25 vom Hundert,
4. in Binnenwasserstrassen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 Grad C Waerme um 25
   vom Hundert.

(4) Die Zulage fuer Tauchertaetigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 betraegt je Stunde ein
Drittel der Saetze nach Absatz 2.

§ 9 Berechnung der Zulage
(1) Die Zulage wird nach Stunden berechnet. Die Zeiten sind fuer jeden Kalendertag zu
ermitteln, und das Ergebnis ist zu runden. Dabei bleiben Zeiten von weniger als zehn
Minuten unberuecksichtigt; Zeiten von zehn bis dreissig Minuten werden auf eine halbe
Stunde, von mehr als dreissig Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet.

(2) Als Tauchzeit gilt
1. fuer Helmtaucher die Zeit unter dem geschlossenen Taucherhelm,
2. fuer Schwimmtaucher die Zeit unter der Atemmaske,
3. bei Arbeiten in Druckkammern die Zeit von Beginn des Einschleusens bis zum Ende des
   Ausschleusens.


3. Titel
Zulagen fuer den Umgang mit Munition und Explosivstoffen

§ 10 Zulage fuer das Raeumen und Vernichten von Munition und fuer besonders
gefaehrliche Munitionserprobungen
(1) Soldaten mit Berechtigungsschein zum Vernichten von Munition oder mit
abgeschlossener Ausbildung als Feuerwerker und Beamte mit Befaehigungsschein F erhalten,
wenn sie auf Truppenuebungs- oder Schiessplaetzen, auf See, bei Erprobungsstellen der
Bundeswehr oder gemaess dienstlicher Weisung an sonstigen Plaetzen Blindgaenger (Munition)
raeumen oder vernichten, eine Zulage. Die Taetigkeit muss zum staendigen Aufgabenbereich
des Soldaten oder Beamten gehoeren und von ihm selbst ausgeuebt werden. Die Zulage
betraegt taeglich 3,83 Euro. Bei einem Einsatz von mehr als sechs Stunden taeglich erhoeht
sich die Zulage fuer jede weitere volle Stunde um 0,77 Euro, hoechstens jedoch bis zu
7,68 Euro.

(2) Beamte und Soldaten erhalten fuer das Laborieren, Delaborieren, Untersuchen von
Munition und Munitionskomponenten mit besonders hohem Gefaehrlichkeitsgrad, insbesondere
von unbekannter, beanstandeter oder belasteter Munition, eine Zulage nach Massgabe des
Absatzes 1.

§ 11 Zulage fuer Taetigkeiten der Sprengstoffentschaerfer und
Sprengstoffermittler
                                            -4-
      
                                                                              

(1) Beamte und Soldaten mit gueltigem Nachweis ueber eine erfolgreich abgeschlossene
Ausbildung zum Sprengstoffentschaerfer, deren staendige Aufgabe das Pruefen, Entschaerfen
und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten
eine Zulage. Die Zulage betraegt 25,56 Euro fuer jeden Einsatz im unmittelbaren
Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdaechtige Gegenstaende einer naeheren
Behandlung zu unterziehen. Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer
moeglichen Explosion oder eines Brandes. Die Behandlung umfasst insbesondere
1. optische, akustische, elektronische und mechanische Pruefung auf Spreng-, Zuend- und
   Brandvorrichtungen,
2. Ueberwinden von Sprengfallen, Oeffnen von unkonventionellen Spreng- und
   Brandvorrichtungen, Trennen der Zuendkette, Unterbrechen der Zuendausloesevorrichtung,
   Neutralisieren, Phlegmatisieren,
3. Vernichten, Transportvorbehandlung, Verladen, Transportieren der unkonventionellen
   Spreng- und Brandvorrichtungen oder ihrer Teile.
Die Zulage darf den Betrag von 383,40 Euro im Monat nicht uebersteigen.

(2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschaedlichmachen oder Delaborieren von Spreng-
und Brandvorrichtungen oder aehnlichen Gegenstaenden, die explosionsgefaehrliche Stoffe
enthalten, koennen mit einer Erhoehung der Zulage auf bis zu 255,65 Euro fuer jeden
Einsatz abgegolten werden.

(3) Beamte und Soldaten mit gueltigem Nachweis ueber eine erfolgreich abgeschlossene
Ausbildung zum Sprengstoffermittler, die im Rahmen ihrer Taetigkeit als
Sprengstoffermittler mit explosionsgefaehrlichen Stoffen umgehen, erhalten eine Zulage
von 15,34 Euro je Einsatz. Der Umgang umfasst insbesondere Sicherstellung, Asservierung
und Transport. Die Zulage darf den Betrag von 230,10 Euro im Monat nicht uebersteigen.

(4) Die Zulagen nach den Absaetzen 1 und 2 duerfen den Gesamtbetrag von 818,07 Euro im
Monat nicht uebersteigen.

4. Titel
Zulage fuer Taetigkeiten an Antennen und Antennentraegern,
an Geraeten und Geraetetraegern des Wetterdienstes,
des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des
lufthygienischen Ueberwachungsdienstes

§ 12 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage fuer Taetigkeiten an Antennen oder
Antennentraegern, wenn diese Taetigkeiten zu ihren regelmaessigen Aufgaben gehoeren.

(2) Taetigkeiten an Antennen oder Antennentraegern sind
1. das Besteigen von Antennentraegern ueber Leitern oder Sprossen,
2. die Arbeiten in einer Hoehe von mindestens zwanzig Metern ueber dem Erdboden an und
   auf ueber Leitern oder Sprossen zu besteigenden Antennentraegern oder an Antennen,
   die sich auf Daechern und Plattformen ohne Randsicherung (oder ohne seitliche
   Abdeckung) oder an wegen ihrer schweren Zugaenglichkeit aehnlich gefaehrlichen Stellen
   befinden.

§ 13 Hoehe der Zulage
(1) Die Zulage fuer eine Taetigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 betraegt fuer jeden Tag bei
Ueberwindung eines Hoehenunterschiedes
von mehr als 20 Metern                                     1,53 Euro,
von mehr als 50 Metern                                     2,56 Euro,
von mehr als 100 Metern                                    4,09 Euro,
von mehr als 200 Metern                                    6,65 Euro,

                                            -5-
      
                                                                              

von mehr als 300 Metern                                        9,20 Euro.

Diese Saetze erhoehen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fusspunkt der Leitern oder Sprossen
ein Hoehenunterschied besteht
von mehr als 50 Metern                                     um 0,51 Euro,
von mehr als 100 Metern                                    um 1,02 Euro,
von mehr als 200 Metern                                    um 1,53 Euro,
von mehr als 300 Metern                                    um 2,05 Euro.

Sie erhoehen sich ferner, wenn die Taetigkeit in den Monaten November bis Maerz
durchgefuehrt wird, um jeweils 25 vom Hundert.

(2) Die Zulage fuer Taetigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 betraegt fuer jeden Tag bei
1.        Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlass, Pruefgaengen, Erkundungen, Einweisungen
          oder Beaufsichtigungen
                                        1,02 Euro,
2.        Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen
                                        1,53 Euro,
3.        Errichten oder Abbrechen
                                        2,05 Euro.

Die Saetze erhoehen sich, wenn die Taetigkeiten in den Monaten November bis Maerz
durchgefuehrt werden, um jeweils 25 vom Hundert.

§ 14 Berechnung der Zulage
Die Zulagen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden nebeneinander gewaehrt; jede Zulage wird
fuer jeden Tag nur einmal, und zwar nach dem hoechsten zustehenden Satz gewaehrt.

§ 15 Zulage fuer Taetigkeiten an Geraeten und Geraetetraegern des
Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des
lufthygienischen Ueberwachungsdienstes
Die §§ 12 bis 14 gelten entsprechend fuer Taetigkeiten an Geraeten und Geraetetraegern
des Wetterdienstes und an trigonometrischen Beobachtungseinrichtungen des
Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Ueberwachungsdienstes.

5. Titel
Zulagen fuer Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst

§ 16 Zulage fuer Klimaerprobung
Beamte und Soldaten, die an einer Klimaerprobung im Freien bei extremen Kaelte- oder
Hitzeeinwirkungen teilnehmen, erhalten eine Zulage. Die Zulage betraegt bei einem Wind-
Chill-Faktor von mindestens 1.400 oder bei einem Wet-Bulb-Globe-Temperature-Index von
mindestens 20 Grad C 2,05 Euro taeglich. Die Zulage erhoeht sich bei einem Wind-Chill-
Faktor von mehr als 1.600 oder bei einem Wet-Bulb-Globe-Temperature-Index von mehr als
30 Grad C um 0,51 Euro taeglich.

§ 16a Zulage fuer Soldaten im Unterdruckkammerdienst
(1) Soldaten im Unterdruckkammerdienst beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe,
die in einer simulierten Hoehe von mindestens 5.000 m verwendet werden, erhalten eine
Zulage.

(2) Die Zulage betraegt 7,67 Euro fuer jeden Einsatz nach Absatz 1, hoechstens jedoch
76,70 Euro monatlich. Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem
Ausschleusen.

(3) Die Zulage wird nicht gewaehrt neben der Fliegerzulage nach § 23f.


                                            -6-
      
                                                                              


6. Titel
Zulage fuer die Pflege Schwerbrandverletzter

§ 17 Allgemeine Voraussetzungen und Hoehe der Zulage
Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst und entsprechende Soldaten, die
die Grund- und Behandlungspflege bei schwer brandverletzten Patienten in Einheiten
fuer Schwerbrandverletzte, denen Schwerbrandverletzte durch die Zentralstelle fuer die
Vermittlung Schwerbrandverletzter in der Bundesrepublik Deutschland bei der Behoerde fuer
Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg vermittelt werden,
ausueben, erhalten fuer jede volle Pflegestunde 1,37 Euro.

3. Abschnitt
Zulagen in festen Monatsbetraegen

§ 18 Entstehung des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der tatsaechlichen Aufnahme der
zulageberechtigenden Taetigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den §§ 19
bis 26 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht fuer einen vollen Kalendermonat und sieht
die Zulageregelung eine tageweise Abgeltung nicht vor, wird nur der Teil der Zulage
gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfaellt.

§ 19 Unterbrechung der zulageberechtigenden Taetigkeit
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Taetigkeit wird die Zulage nur
weitergewaehrt im Falle
1. eines Erholungsurlaubs,
2. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezuege,
3. einer Erkrankung einschliesslich Heilkur,
4. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst fuer besondere zeitliche
   Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes),
5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
6. einer Dienstreise,
soweit in den §§ 20 bis 26 nichts anderes bestimmt ist. In den Faellen der Nummern 2 bis
6 wird die Zulage nur weitergewaehrt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der
Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung durch
Erkrankung einschliesslich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage
weitergewaehrt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung
folgt.

(2) Die Befristungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn bei Beamten
die Voraussetzungen des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder bei Soldaten die
Voraussetzungen des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des
Beamtenversorgungsgesetzes erfuellt sind. Es ist nicht erforderlich, dass sich der
Beamte oder Soldat des Lebenseinsatzes bei Ausuebung der Diensthandlung bewusst war.

§ 20 Zulagen fuer Wechselschichtdienst und fuer Schichtdienst
(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Wechselschichtzulage von 102,26 Euro monatlich,
wenn sie staendig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen
regelmaessigen Wechsel der taeglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde
Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und
feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und sie dabei in je fuenf Wochen durchschnittlich
mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmaessigen oder betriebsueblichen Nachtschicht
                                            -7-
      
                                                                              

leisten. Zeiten eines Bereitschaftsdienstes gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne
dieser Vorschrift.

(2) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie staendig Schichtdienst zu leisten haben
(Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmaessigen Wechsel der taeglichen
Arbeitszeit in Zeitabschnitten von laengstens einem Monat vorsieht),
a) eine Schichtzulage von 61,36 Euro monatlich, wenn sie die Voraussetzungen fuer
   eine Wechselschichtzulage nach Absatz 1 nur deshalb nicht erfuellen, weil nach dem
   Schichtplan eine zeitlich zusammenhaengende Unterbrechung des Dienstes von hoechstens
   48 Stunden vorgesehen ist oder sie durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in
   der dienstplanmaessigen oder betriebsueblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen
   leisten,
b) eine Schichtzulage von 46,02 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer
   Zeitspanne von mindestens 18 Stunden,
c) eine Schichtzulage von 35,79 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer
   Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der fruehesten und dem Ende der spaetesten
Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muss im Durchschnitt an den
im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr
als fuenf Arbeitstage woechentlich vor, koennen, falls dies guenstiger ist, der Berechnung
des Durchschnitts fuenf Arbeitstage woechentlich zugrunde gelegt werden. Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Schichtplan (Dienstplan) eine
Unterscheidung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst nicht vorsieht. Sie finden
keine Anwendung auf Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst; abweichend hiervon
erhalten Beamte im Vorbereitungsdienst fuer den Krankenpflegedienst 75 vom Hundert der
entsprechenden Betraege. Sie finden ferner keine Anwendung auf Beamte und Soldaten,
die als Pfoertner oder Waechter taetig sind, oder Zulagen nach § 22 oder § 23m oder
Auslandsdienstbezuege oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des
Bundesbesoldungsgesetzes erhalten oder die auf Schiffen und schwimmenden Geraeten taetig
sind, wenn die dadurch bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig
beruecksichtigt ist. Satz 1 ist anzuwenden auch fuer den Haussicherungsdienst im
Bundeskriminalamt.

(4) Die Erschwerniszulagen nach den Absaetzen 1 und 2 werden nur zur Haelfte gewaehrt,
wenn fuer denselben Zeitraum Anspruch besteht auf eine Stellenzulage nach § 1 Abs. 2 des
Gesetzes zur Uebernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt fuer Flugsicherung
vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376), den Nummern 5a, 8, 8a, 9, 10 und 12 der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes
oder auf die bei der Deutschen Bundesbank gewaehrte Bankzulage. Abweichend von Satz 1
erhalten Beamte im Krankenpflegedienst, die fuer den gleichen Zeitraum Anspruch auf eine
Zulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des
Bundesbesoldungsgesetzes haben, die Erschwerniszulage nach Absatz 1 in Hoehe von 76,69
Euro monatlich und nach Absatz 2 in voller Hoehe.

(5) Abweichend von den Absaetzen 1 und 2 erhalten die der Deutsche Bahn
Aktiengesellschaft sowie einer gemaess § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn
Gruendungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten
Gesellschaft zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermoegens und bei den
Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschaeftigte Beamte eine Schichtzulage in
folgenden Stufen:
fuer zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Stunden im Monat
             von                          bis                         Euro
              25                           34                        51,13,
              35                           44                        56,24,
              45                           54                        63,91,
              55                           64                        71,58,
              65                           74                        79,25,
              75                           84                        86,92,
              85                           94                        94,59,

                                            -8-
      
                                                                              

             von                            bis                            Euro
              95                            104                          102,26,
             105                            114                          109,93,
             115                            124                          117,60,
           ab 125                                                        122,71.

Die vorstehenden Saetze erhoehen sich fuer jede Schicht,
die nach 0.00 Uhr und vor 4.00 Uhr beendet wird, um 2,56 Euro,
die nach 24.00 Uhr und vor 4.00 Uhr begonnen wird, um 5,11 Euro.
Wenn keine Schichtzulage nach Satz 1 zusteht, erhalten sie
a) eine Schichtzulage von 30,68 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer
   Zeitspanne von mindestens 18 Stunden,
b) eine Schichtzulage von 20,45 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer
   Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

(6) (weggefallen)

§ 21 Zulagen fuer den Krankenpflegedienst
(1) Beamte des mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten im Krankenpflegedienst,
die
1. in psychiatrischen Krankenhaeusern, Kliniken, Abteilungen oder Stationen Patienten
   pflegen,
2. in neurologischen Kliniken, Abteilungen oder Stationen staendig geisteskranke
   Patienten pflegen,
3. in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhaeusern, Kliniken oder Abteilungen im
   Elektroencephalogramm-Dienst (EEG-Dienst) oder in der Roentgendiagnostik taetig sind
   und staendig mit geisteskranken Patienten umgehen,
4. zu arbeitstherapeutischen Zwecken staendig mit geisteskranken Patienten
   zusammenarbeiten oder sie bei der Arbeitstherapie beaufsichtigen,
erhalten eine Zulage von monatlich 15,34 Euro.

(2) Beamte des mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten im Krankenpflegedienst,
die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich ueberwiegend bei
1. an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z. B. Tuberkulose-
   Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen
   oder Infektionsstationen untergebracht sind,
2. Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,
3. gelaehmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,
4. Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
5. an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,
6. Patienten, bei denen Chemotherapien durchgefuehrt oder die mit Strahlen oder mit
   inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,
7. Patienten in Einheiten fuer Intensivmedizin
ausueben, erhalten eine Zulage von monatlich 46,02 Euro. Die Zulage erhalten auch Beamte
und Soldaten, die unmittelbare Aufsichtsfunktionen im Krankenpflegedienst ueber die
vorstehend genannten ihnen staendig unterstellten Beamten und Soldaten wahrnehmen;
das gilt auch fuer deren staendige Vertreter. Auf die Zulage wird eine fuer denselben
Kalendermonat zustehende Zulage nach § 17 angerechnet.

(3) Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst, die
1. zeitlich ueberwiegend Kranke in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Opendoor-
   system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen oder als Beamte des
   Justizvollzugsdienstes staendig Kranke in psychiatrischen Abteilungen oder Stationen
   pflegen,


                                            -9-
        
                                                                                

2. staendig in Abteilungen fuer zwangsasylierte asoziale Tuberkulosekranke taetig sind,
3. als Beamte des Justizvollzugsdienstes die Voraussetzungen einer Zulage nach Absatz
   2 erfuellen,
erhalten eine Zulage von monatlich 61,36 Euro.

(4) Eine Zulage wird jeweils nur einmal gewaehrt. Sind die Voraussetzungen
fuer eine Zulage nach den Absaetzen 1 und 2 erfuellt, so werden beide Zulagen
nebeneinander gewaehrt. Eine Stellenzulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes ist mit dem Betrag von
46,02 Euro anzurechnen.

§ 22 Zulage fuer besondere Einsaetze
(1) Beamte mit Anspruch auf die Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage,
wenn sie fuer besondere Einsaetze verwendet werden.

(2) Die Zulage betraegt bei einer Verwendung
1. in der GSG 9 der Bundespolizei                                          400 Euro monatlich,
2. im Zollfahndungsdienst in der Zentralen
    Unterstuetzungsgruppe Zoll                                              375 Euro monatlich,
3. im Zollfahndungsdienst in einer
    Observationseinheit Zoll oder in einem Mobilen
    Einsatzkommando des Bundeskriminalamtes                                300 Euro monatlich,
4. als Flugsicherheitsbegleiter der Bundespolizei
    an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als
    Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen,
    auf Dauer angelegten veraenderten Identitaet
    (Legende)                                                              260 Euro monatlich,
5. in der Bundespolizei in einer Mobilen
    Fahndungseinheit oder als Tatbeobachter
    in einer Beweissicherungs- und
    Festnahmehundertschaft                                                 150 Euro monatlich.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a
nur gewaehrt, soweit sie diese uebersteigt. Satz 1 gilt nicht fuer die Stellenzulage
nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des
Bundesbesoldungsgesetzes sowie fuer eine als das Grundgehalt ergaenzend ausgewiesene
Stellenzulage.

§ 22a Zulage fuer Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal
(1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugfuehrer oder Bordwart in fliegenden
Verbaenden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbaenden
gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten
eine Zulage.

(2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die
1. auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtstaendige
   Luftfahrzeugbesatzungsangehoerige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich
   verpflichtet sind und mindestens zehn Fluege im laufenden Kalendermonat nachweisen,
2. in Erfuellung ihrer Aufgaben als Pruefer von Luftfahrtgeraet zum Mitfliegen
   verpflichtet sind
(Sondergruppe). Eine Anrechnung von Fluegen aus anderen Kalendermonaten und von
Reisefluegen ist nicht zulaessig.

(3)   Die Zulage betraegt monatlich fuer Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als
1.    Luftfahrzeugfuehrer oder Bordwart jeweils mit Zusatzqualifikation        176,40 Euro,
2.    Luftfahrzeugfuehrer oder Bordwart jeweils ohne Zusatzqualifikation       132,94 Euro,
3.    Angehoerige der Sondergruppe (Absatz 2) bei zehn oder mehr Fluegen im
      laufenden Kalendermonat                                                  46,02 Euro.

                                              - 10 -
      
                                                                              

 Werden im laufenden Kalendermonat weniger als zehn, jedoch mindestens fuenf Fluege
 nachgewiesen, vermindert sich die Zulage fuer jeden fehlenden Flug um 4,60 Euro. § 19
 findet keine Anwendung.
Zusatzqualifikation im Sinne der Nummer 1 sind insbesondere
Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umgang mit
Bildverstaerkerbrille oder Waermebildkamera.

§ 23 Zulage fuer die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie als Raeumgruppenleiter bei besonderen
Entgiftungsarbeiten eingesetzt werden, eine Zulage. Die Zulage betraegt monatlich
656,85 Euro, wenn die Beamten oder Soldaten 120 oder mehr Stunden im Kalendermonat im
unmittelbaren Gefahrenbereich taetig sind. Die Zulage verringert sich fuer jede Stunde,
die an 120 Stunden fehlt, um 1/120.

(2) Beamte erhalten, wenn sie als Feuerwerker oder als Hilfskraefte in
Munitionsraeumgruppen zur Beseitigung von Munition und anderen Sprengkoerpern eingesetzt
werden, eine Zulage. Die Zulage betraegt monatlich hoechstens 398,81 Euro fuer den
Feuerwerker, sofern er selbst Munition und Sprengkoerper entschaerft, fuer die Hilfskraefte
hoechstens 281,21 Euro. Die Beamten muessen 135 oder mehr Arbeitsstunden im Kalendermonat
im unmittelbaren Gefahrenbereich taetig sein. Sinkt die Zahl der Arbeitsstunden im
unmittelbaren Gefahrenbereich im Kalendermonat um mehr als 30, so verringert sich die
Zulage fuer jede Stunde, die an 135 Stunden fehlt, um 1/135.

(3) Eine Taetigkeit im unmittelbaren Gefahrenbereich nach Absatz 2 ist das
Suchen, Pruefen, Entfernen, Entschaerfen, Sprengen oder Zerlegen von Munition oder
Munitionsteilen sowie deren Transport.

(4) Fuer die Entschaerfung von Bomben mit Langzeitzuendern oder fuer sonstige besonders
schwierige Entschaerfungen mit aussergewoehnlichem Gefahrenmoment oder fuer den Transport
nicht entschaerfter Bomben mit Langzeitzuendern und Ausbausperre kann die Zulage nach
Absatz 2 um einen Betrag bis zu 255,65 Euro erhoeht werden.

§ 23a Zulage im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts
Beamte des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut fuer Tiergesundheit,
die staendig im Seuchenbetrieb taetig sind, erhalten eine Zulage von monatlich 51,13
Euro.

§ 23b Zulage fuer Taetigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender
Schiffe
(1) Beamte und Soldaten, die als Besatzungsangehoerige an Bord eines in Dienst
gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine Zulage (Bordzulage).
Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die Bordzulage gewaehrt, wenn der Beamte
oder Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. Leistet der Beamte oder
Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die Bordzulage fuer die
Dauer von hoechstens vier Monaten gewaehrt.

(2) Die Bordzulage wird auch Beamten und Soldaten gewaehrt, die
1. an Bord eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem
   Kalendertag verwendet werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehoeren,
2. auf einem Binnenfahrzeug der Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem
   Kalendertag seewaerts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl.
   I S. 1389) festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die
   Dauer des Aufenthaltes in Seehaefen. Die Bordzulage steht nicht zu fuer die Dauer der
   An- und Abfahrt auf Binnengewaessern.

(3) Die Bordzulage betraegt fuer
1. Beamte und Soldaten als Besatzungsangehoerige auf Schiffen


                                            - 11 -
      
                                                                              

a)      der Seestreitkraefte oder im Dienst von
        Seestreitkraeften                                80,53 Euro monatlich,
b)      sonstiger Eigner                                53,69 Euro monatlich,
2. Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehoeren, 2,68 Euro taeglich; sie darf
   den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht uebersteigen.

(4) Die Bordzulage erhoeht sich um 50 vom Hundert fuer die Dauer eines ununterbrochenen
Aufenthalts von mehr als zehn Tagen ausserhalb eines Hafens seewaerts der in Absatz 2
bezeichneten Grenzen der Seefahrt oder fuer die Dauer eines mindestens 24-stuendigen
Aufenthalts ausserhalb des Seegebietes, das begrenzt wird
1. suedlich durch die Linie Dover-Calais,
2. westlich durch den 5. Grad westlicher Laenge,
3. noerdlich durch den 60. Grad noerdlicher Breite;
ausgenommen sind die Haefen des Vereinigten Koenigreichs Grossbritannien und Nordirland
sowie der Normandie und der noerdlichen Bretagne bis einschliesslich des Hafens Brest.
Die erhoehte Bordzulage wird nur fuer volle Kalendertage gewaehrt.

(5) Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag.

(6) Die Bordzulage wird neben
1. der Stellenzulage nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen
   A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in Hoehe von 53,69 Euro monatlich gewaehrt,
2. der U-Boot-Zulage nach § 23c nicht gewaehrt.

§ 23c Zulage fuer Taetigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote
(1) Beamte und Soldaten, die als Besatzungsangehoerige an Bord eines in Dienst
gestellten U-Bootes der Seestreitkraefte verwendet werden, erhalten eine Zulage (U-Boot-
Zulage). Bei einer Werftliegezeit des U-Bootes wird die U-Boot-Zulage bis zur Dauer von
vier Monaten gewaehrt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord verwendet wird.

(2) Die U-Boot-Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die nicht zur Besatzung
eines U-Bootes gehoeren, fuer die Dauer der dienstlich angeordneten tatsaechlichen
Bordanwesenheit, wenn diese mit Tauchfahrten oder Tauchuebungen verbunden ist und
mindestens drei aufeinander folgende Kalendertage oder fuenf Kalendertage im Monat
betraegt. Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag.

(3) Die U-Boot-Zulage betraegt fuer
1.    a)    Beamte und Soldaten als Besatzungsangehoerige              230,08 Euro monatlich,
      b)    bei einer Werftliegezeit vom Beginn des zweiten
            Monats an                                                 103,54 Euro monatlich,
2.    Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung angehoeren,             7,67 Euro taeglich;
      sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht uebersteigen.

Die Zulage erhoeht sich um 0,38 Euro taeglich, wenn die Voraussetzungen des § 23b Abs. 4
erfuellt sind.

§ 23d Zulage fuer Taetigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe
(1) Beamte und Soldaten, die als Besatzungsangehoerige im Maschinenraum eines in
Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine Zulage
(Maschinenzulage). Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die Maschinenzulage
gewaehrt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist.
Leistet der Beamter oder Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird
die Maschinenzulage fuer die Dauer von hoechstens vier Monaten gewaehrt.

(2) Die Maschinenzulage wird auch Beamten und Soldaten gewaehrt, die im Maschinenraum
eines
1. in Dienst gestellten seegehenden Schiffes an mehr als einem Kalendertag verwendet
   werden, ohne zu dessen Besatzung zu gehoeren,
                                            - 12 -
      
                                                                              

2. Binnenfahrzeuges der Bundeswehr verwendet werden, das an mehr als einem Kalendertag
   seewaerts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389)
   festgelegten Grenzen der Seefahrt eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des
   Aufenthaltes in Seehaefen. Die Maschinenzulage steht nicht zu fuer die Dauer der An-
   und Abfahrt auf Binnengewaessern.

(3) Die Maschinenzulage betraegt fuer
1.    Beamte und Soldaten als Besatzungsangehoerige auf
      Schiffen
      a)      der Seestreitkraefte oder im Dienst von
              Seestreitkraeften                                         23,01 Euro monatlich,
      b)      sonstiger Eigner                                         15,34 Euro monatlich,
2.    Beamte und Soldaten, die nicht der Besatzung
      angehoeren,                                                           0,77 Euro taeglich;
      sie darf den Monatsbetrag nach Nummer 1 nicht
      uebersteigen.

Die Maschinenzulage erhoeht sich um 50 vom Hundert, wenn die Voraussetzungen des § 23b
Abs. 4 erfuellt sind.

(4) Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag.

(5) Die Maschinenzulage wird nicht gewaehrt neben der U-Boot-Zulage nach § 23c.

§ 23e Zulage fuer Kampfschwimmer und Minentaucher
(1) Soldaten, die als Kampfschwimmer verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum
Kampfschwimmer befinden, erhalten eine Zulage (Kampfschwimmerzulage) in Hoehe von 300
Euro monatlich.

(2) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum
Minentaucher befinden, erhalten eine Zulage (Minentaucherzulage) in Hoehe von 184,07
Euro monatlich.

(3) Soldaten, die nicht als Kampfschwimmer oder Minentaucher verwendet werden, jedoch
1. im Besitz des gueltigen Kampfschwimmer- oder Minentaucherscheines sind und
2. zur Erhaltung des Kampfschwimmer- oder Minentaucherscheines verpflichtet sind,
   erhalten eine Zulage in Hoehe von 46,02 Euro monatlich.

(4) Die Kampfschwimmer- oder Minentaucherzulage wird nicht gewaehrt neben der U-Boot-
Zulage nach § 23c, der Fliegerzulage nach § 23f und der Zulage fuer Spezialkraefte der
Bundeswehr nach § 23m.

§ 23f Zulage fuer fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer
Einrichtungen des Bundes
(1) Beamte und Soldaten, die als Luftfahrzeugfuehrer, Kampfbeobachter
(Waffensystemoffiziere), Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als staendige
Luftfahrzeugbesatzungsangehoerige in fliegenden Verbaenden, fliegerischen
Ausbildungseinrichtungen, den fliegenden Verbaenden gleichgestellten Einrichtungen,
Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder Guetepruefdienst verwendet werden,
erhalten eine Zulage (Fliegerzulage). Bei einer Verwendung ausserhalb der in Satz
1 genannten Stellen wird die Fliegerzulage nur fuer die Dauer der Verpflichtung zur
Erhaltung der vorgeschriebenen Erlaubnis und der Berechtigungen gewaehrt.

(2) Die Fliegerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten,
1. waehrend der fliegerischen Ausbildung zum Luftfahrzeugfuehrer oder
   Luftfahrzeugbesatzungsangehoerigen sowie fuer die Dauer der Nachschulung zum
   Zwecke der Erneuerung einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum Fuehren von
   Luftfahrzeugen oder zum Einsatz auf Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe),



                                            - 13 -
      
                                                                              

2. wenn sie auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtstaendige
   Luftfahrzeugbesatzungsangehoerige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich
   verpflichtet sind und mindestens fuenf Fluege im laufenden Kalendermonat nachweisen
   (Sondergruppe). Eine Anrechnung von Fluegen aus anderen Kalendermonaten und von
   Reisefluegen ist nicht zulaessig.

(3) Die Fliegerzulage betraegt fuer Beamte und Soldaten in der Verwendung      als
1.   Luftfahrzeugfuehrer mit der Erlaubnis oder Berechtigung
     zum Fuehren von Strahlflugzeugen und Kampfbeobachter
     (Waffensystemoffiziere) mit der Erlaubnis zum Einsatz auf
     zweisitzigen Strahlflugzeugen                                   470     Euro monatlich,
2.   sonstige Strahlflugzeugfuehrer, Luftfahrzeugoperationsoffiziere
     mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen,
     Transportluftfahrzeugfuehrer, Hubschrauberfuehrer des Heeres,
     Marinehubschrauberfuehrer, Seefernaufklaerer, Hubschrauberfuehrer
     Combat Search And Rescue und Hubschrauberschwarmfuehrer der
     Luftwaffe                                                       360     Euro monatlich,
3.   sonstige Hubschrauberfuehrer der Luftwaffe, Hubschrauberfuehrer
     der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung,
     sonstige Luftfahrzeugfuehrer der Marine sowie Hubschrauberfuehrer
     in der fliegerischen Grundschulung des Heeres und in
     Verwendungen ausserhalb fliegender Verbaende und gleichgestellter
     Einrichtungen                                                   310     Euro monatlich,
4.   staendige Luftfahrzeugbesatzungsangehoerige mit der Erlaubnis zum
     Einsatz auf strahlgetriebenen oder sonstigen Luftfahrzeugen     245     Euro   monatlich,
5.   Lufttransportbegleiter                                          150     Euro   monatlich,
6.   Angehoerige der Fliegerausbildungsgruppe                         140     Euro   monatlich,
7.   Angehoerige der Sondergruppe                                     115     Euro   monatlich.

Werden im Falle der Nummer 7 im laufenden Kalendermonat weniger als 15, jedoch
mindestens fuenf Fluege nachgewiesen, vermindert sich die Fliegerzulage fuer jeden
fehlenden Flug um 7,66 Euro. § 19 ist nicht anzuwenden.

(4) Werden Luftfahrzeugfuehrer als Fluglehrer verwendet und sind sie im Besitz der
massgebenden Erlaubnis und Berechtigung, erhoeht sich der ihnen zustehende Betrag nach
Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 um 120 Euro, nach Nummer 2 um 90 Euro und nach Nummer 3 um 80
Euro monatlich.

(5) Abweichend von Absatz 3 betraegt die Fliegerzulage in den Faellen des Absatzes 1 Satz
2 fuer
1.   Luftfahrzeugfuehrer mit der Erlaubnis oder Berechtigung
     zum Fuehren von Strahlflugzeugen und Kampfbeobachter
     (Waffensystemoffiziere) mit der Erlaubnis zum Einsatz auf
     zweisitzigen Strahlflugzeugen                                  330 Euro monatlich,
2.   Luftfahrzeugfuehrer mit der Erlaubnis oder Berechtigung
     zum Fuehren von sonstigen Luftfahrzeugen und
     Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz
     auf sonstigen Luftfahrzeugen                                   225 Euro monatlich.

(6) § 22a bleibt unberuehrt.

§ 23g Zulage fuer technische Luftfahrzeugfuehrer im Erprobungs- und
Guetepruefdienst
(1) Beamte und Soldaten als Luftfahrzeugfuehrer im Erprobungs- oder Guetepruefdienst, die
im Besitz der erforderlichen Flugerlaubnis und Berechtigung sind, erhalten eine Zulage,
wenn sie ueberwiegend
1. als Erprobungsflieger mit abgeschlossener Ausbildung als Testpilot, die
   a) Erprobungsfluege mit noch nicht mustergeprueften Flugzeug-Neuentwicklungen zum
      Zwecke der Musterpruefung oder vorlaeufigen Zulassung durchfuehren, oder
   b) Flugerprobungsgruppen verantwortlich leiten und dabei entsprechende
      Erprobungsfluege durchzufuehren haben, oder
                                            - 14 -
      
                                                                              


2. als Luftfahrzeugfuehrer im Erprobungs- oder Guetepruefflugdienst mit abgeschlossener
   Ausbildung als Testpilot und nach langjaehriger Taetigkeit als Luftfahrzeugfuehrer im
   Erprobungs- oder Guetepruefdienst auf mehreren Luftfahrzeugmustern
verwendet werden. Die abgeschlossene Ausbildung als Testpilot erfordert die
erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang einer anerkannten Testpilotenschule.

(2) Die Zulage betraegt in den Faellen
a)        des Absatzes 1 Nr. 1                   153,39 Euro monatlich,
b)        des Absatzes 1 Nr. 2                   102,26 Euro monatlich.

Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur die hoehere Zulage
zu gewaehren.

§ 23h Zulage fuer Fallschirmspringer
(1) Beamte und Soldaten, die nach erfolgreich abgeschlossener
Fallschirmsprungausbildung mit der Erlaubnis zum Fallschirmspringen in
einem Verband, einer Einheit oder Dienststelle, deren Ausbildungs- oder
Einsatzauftrag das Fallschirmspringen einschliesst, als Fallschirmspringer oder
Ausbilder fuer den Fallschirmsprungdienst verwenden werden, erhalten eine Zulage
(Fallschirmspringerzulage). Die Fallschirmspringerzulage erhalten auch Beamte und
Soldaten waehrend der Ausbildung oder der Nachschulung zum Fallschirmsprungdienst.

(2) Soldaten, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 erfuellen, jedoch in keiner
der dort genannten Stellen verwendet werden, erhalten die Fallschirmspringerzulage nur,
wenn sie zum Ueben im Fallschirmspringen verpflichtet sind.

(3) Die Erlaubnis zum Fallschirmspringen setzt den Besitz des
Fallschirmspringerscheines mit Beiblatt oder der Ersatzerlaubnis voraus. Zusaetzlich
kann eine Berechtigung erteilt werden.

(4) Die Hoehe der Zulage betraegt 115,04 Euro monatlich, fuer Soldaten im Sinne des
Absatzes 2 betraegt sie 34,51 Euro monatlich.

(5) Die Fallschirmspringerzulage wird neben
1. der Zulage fuer Beamte als Verdeckte Ermittler nach § 22 und der Kampfschwimmer-
   oder Minentaucherzulage nach § 23e in Hoehe von 38,35 Euro monatlich,
2. der Zulage fuer Polizeivollzugsbeamte fuer besondere polizeiliche Einsaetze nach § 22
   und der Zulage fuer Spezialkraefte der Bundeswehr nach § 23m in Hoehe von 63,91 Euro
   monatlich,
3. der Bergfuehrerzulage nach § 23l Abs. 1 in Hoehe von 95,87 Euro monatlich
gewaehrt.

§ 23i Zulage im militaerischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im
Radarfuehrungsdienst
(1) Beamte und Soldaten im militaerischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Soldaten
im Radarfuehrungsdienst, die in militaerischen Dienststellen verwendet werden, in denen
die nach Absatz 2 zu ermittelnden Verkehrsbelastungen einen Belastungswert von 1.000
uebersteigen, und die nicht nur gelegentlich verantwortlich als
1. Flugsicherungskontrollpersonal,
2. Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssektoren oder
3. Betriebspersonal des Radarfuehrungsdienstes sowohl bei der Erarbeitung der Luftlage
   als auch der Leitung von Luftfahrzeugen
verwendet werden, erhalten eine Zulage. Eine verantwortliche Mitarbeit des lizenzierten
Betriebspersonals im Radarfuehrungsdienst setzt den Besitz der oertlichen Zulassung
voraus.



                                            - 15 -
       
                                                                               

 (2) Bewertungsmassstab fuer die Hoehe der Zulage ist ein Belastungswert, der sich
 errechnet aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre abgewickelten
 kontrollierten Flugbewegungen der Flugsicherungs- oder Radarfuehrungsdienststelle
 im Verhaeltnis zum eingesetzten Personal und auf vier Gruppen zu verteilen ist. Bei
 Platzschliessungen von mehr als drei Monaten sind der Berechnung die im davorliegenden
 Jahr kontrollierten Flugbewegungen zugrunde zu legen.

  (3) Nach der von der Verkehrsbelastung der jeweiligen Dienststelle abhaengigen Bewertung
  und der Zugehoerigkeit des Beamten oder Soldaten zu einer bestimmten Personengruppe
  steht die Zulage monatlich wie folgt zu:
Belastungswert Flugsicherungs- Aufsichtspersonal     Flugabfertigungs-
    Gruppe      kontroll-personal,      (Einsatz     personal, uebriges
              Betriebspersonal des  Stabsoffiziere,Betriebspersonal des
             Radarfuehrungsdienstes Radarleit- Radarfuehrungsdienstes
                   mit Radarleit-    Stabsoffiziere
                  Jagdlizenz und/          mit
               oder Luftlagelizenz
                                 Radarfuehrungslizenz)
                  Hoehe der Zulage       Hoehe der      Hoehe der Zulage
                                         Zulage
    1.001-           81,81 Euro        76,69 Euro        30,68 Euro
     2.000

       I
    2.001-        102,26 Euro       76,69 Euro        40,90 Euro
     4.500

       II
    4.501-        122,71 Euro       76,69 Euro        51,13 Euro
     7.000

      III
   mehr als       143,16 Euro       76,69 Euro        61,36 Euro
     7.000

      IV

 (4) Das Bundesministerium der Verteidigung legt die nach Absatz 2 ermittelte
 Zuordnung der betroffenen Dienststellen der militaerischen Flugsicherung und des
 Radarfuehrungsdienstes - einschliesslich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile - zu
 den einzelnen Gruppen verbindlich fest und gibt dies allgemein bekannt. Die Zuordnung
 ist jeweils nach Ablauf eines Jahres zu ueberpruefen.

 (5) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f und der Fallschirmspringerzulage
 nach § 23h nur gewaehrt, soweit sie diese uebersteigt.

 § 23j Zulage fuer Fuehrer oder Ausbilder im Aussen- und Gelaendedienst
 (1) Soldaten, die ueberwiegend als Fuehrer oder Ausbilder im Aussen- und Gelaendedienst
 verwendet werden, erhalten eine Zulage. Aussen- und Gelaendedienst ist jeder militaerische
 Dienst ausserhalb der ortsfesten Unterkuenfte im Freien, einschliesslich des Dienstes in
 Stellungen der Flugabwehrraketen- und Flugkoerperverbaende.

 (2) Die Zulage betraegt 25,56 Euro monatlich. Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit
 dem Tag, an dem die anspruchsberechtigende Taetigkeit tatsaechlich aufgenommen wird,
 fruehestens jedoch nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung als Soldat.

 (3) Die Zulage wird nicht gewaehrt neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 der
 Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes
 und den Zulagen nach den §§ 23b bis 23g, 23i und 23m.

 § 23k Zulage fuer Ausbilder bei Einzelkaempferlehrgaengen
 (1) Soldaten, die ueberwiegend als Ausbilder bei Einzelkaempferlehrgaengen verwendet
 werden, erhalten eine Zulage in Hoehe von 61,36 Euro monatlich.

                                             - 16 -
      
                                                                              

(2) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4 der Vorbemerkungen zu
den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, einer Zulage
nach § 23j oder einer Fallschirmspringerzulage nach § 23h Abs. 4 in Hoehe von
34,51 Euro nur in Hoehe von 51,13 Euro monatlich gewaehrt; sie entfaellt neben einer
Fallschirmspringerzulage in Hoehe von 115,04 Euro.

§ 23l Zulage fuer Bergfuehrer
(1) Beamte und Soldaten mit gueltigem Nachweis ueber eine erfolgreich abgeschlossene
Ausbildung zum Bergfuehrer erhalten bei Verwendung als
1. Bergfuehrer in der Bergausbildung von Polizeivollzugsbeamten oder
2. Bergfuehrer der Bundeswehr
eine Zulage (Bergfuehrerzulage) in Hoehe von 57,52 Euro monatlich.

(2) Die Bergfuehrerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten fuer die Dauer ihrer in
geschlossenen Lehrgaengen stattfindenden Ausbildung zum Bergfuehrer.

(3) Beamte und Soldaten, die nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung nicht nach
Absatz 1 Nr. 1 oder 2 verwendet werden, jedoch zur Erhaltung ihres bergsteigerischen
Koennens verpflichtet sind, erhalten die Bergfuehrerzulage in Hoehe von 23,01 Euro
monatlich.

(4) Neben der Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes wird die
Bergfuehrerzulage nach Absatz 1 nur in Hoehe von 38,35 Euro monatlich, die
Bergfuehrerzulage nach Absatz 3 nur in Hoehe von 15,34 Euro monatlich gewaehrt.

§ 23m Zulage fuer Spezialkraefte der Bundeswehr
(1) Wer als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer fuer Einsatzaufgaben der
Spezialkraefte der Bundeswehr verwendet wird, erhaelt eine Zulage in Hoehe von 900 Euro
monatlich.

(2) Die Zulage erhaelt auch, wer nach Abschluss eines Auswahlverfahrens bei den
Spezialkraeften der Bundeswehr fuer eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 ausgebildet
wird.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 23f nur
gewaehrt, soweit sie diese uebersteigt. Satz 1 gilt nicht fuer eine als das Grundgehalt
ergaenzend ausgewiesene Stellenzulage.

§ 23n Zulage fuer besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im
Geschaeftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
(1) Beamte und Soldaten im Geschaeftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung,
die
1. bei Erprobungs- und Versuchsarbeiten in der ABC-Abwehr oder dem medizinischen
   ABC-Schutz verwendet werden und dabei mit radioaktiven Stoffen, potentiellen
   biologischen oder potentiellen chemischen Kampfstoffen umgehen, erhalten eine
   Zulage in Hoehe von 92,03 Euro monatlich,
2. bei Erprobungs-, Reinigungs- und Versuchsarbeiten an Hoechstleistungsroentgen-
   oder kernphysikalischen Beschleunigungsanlagen, unter Pressluft- oder
   Kreislaufatmungsgeraeten mit Druckluftbehaeltern und -zylindern ab 200 bar sowie
   unter ABC-Schutzkleidung und bei Ueberschlagsmessungen hoher elektrischer Spannungen
   bei Verwendung verschiedener Loeschmittel verwendet werden, erhalten eine Zulage in
   Hoehe von 76,69 Euro monatlich,
3. bei Erprobungs- und Versuchsarbeiten mit festen, fluessigen oder gasfoermigen
   Stoffen, bei Brand-, Abbrand- oder Explosionsversuchen mit Brand-, Nebel- oder
   Flammkampfmitteln eingesetzt werden sowie unter Hitze- oder Flammschutzanzuegen
   starker Hitzeentwicklung ausgesetzt sind, erhalten eine Zulage in Hoehe von 61,36
   Euro monatlich,

                                            - 17 -
      
                                                                              

4. Versuchstiere im Bereich der ABC-Abwehr oder des wehrwissenschaftlichen ABC-
   Schutzes pflegen oder vernichten, erhalten eine Zulage in Hoehe von 46,02 Euro
   monatlich.

(2) Die Zulage wird nur gewaehrt, wenn die Taetigkeiten in haeufiger Wiederholung ausgeuebt
werden und zu den regelmaessigen Aufgaben im Rahmen des normalen Dienstablaufs gehoeren.
Personen, die ueberwiegend eine Lehr- oder Verwaltungstaetigkeit ausueben, erhalten keine
Zulage.

4. Abschnitt
(weggefallen)

§§ 24 bis 27
(weggefallen)




                                            - 18 -