Gesetz zur Foerderung Erneuerbarer Energien
im Waermebereich (Erneuerbare-Energien-
Waermegesetz - EEWaermeG)
EEWaermeG

vom  07.08.2008



"Erneuerbare-Energien-Waermegesetz vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658)"

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europaeischen Parlaments
und des Rates vom 22. Juni 1998 ueber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften und den Vorschriften fuer die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geaendert durch die Richtlinie
98/48/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217
S. 18), sind beachtet worden.

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.2009     Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGRL 34/98                  (CELEX Nr: 398L0034)

Inhaltsuebersicht

                                             Teil 1

                                    Allgemeine Bestimmungen

§   1      Zweck und Ziel des Gesetzes
§   2      Begriffsbestimmungen

                                             Teil 2

                                Nutzung Erneuerbarer Energien

§ 3        Nutzungspflicht
§ 4        Geltungsbereich der Nutzungspflicht
§ 5        Anteil Erneuerbarer Energien
§ 6        Versorgung mehrerer Gebaeude
§ 7        Ersatzmassnahmen
§ 8        Kombination
§ 9        Ausnahmen
§ 10       Nachweise
§ 11       Ueberpruefung
§ 12       Zustaendigkeit

                                             Teil 3

                                     Finanzielle Foerderung

§ 13       Foerdermittel
§ 14       Gefoerderte Massnahmen
§ 15       Verhaeltnis zu Nutzungspflichten

                                             Teil 4

                                              -1-
         
                                                                                 


                                       Schlussbestimmungen

§   16      Anschluss- und Benutzungszwang
§   17      Bussgeldvorschriften
§   18      Erfahrungsbericht
§   19      Uebergangsvorschrift
§   20      Inkrafttreten


Anlage                             Anforderungen an die Nutzung von Erneuerbaren
(zu den §§ 5, 7, 10                Energien, Abwaerme und Kraft-Waerme-Kopplung sowie an
und 15)                            Energieeinsparmassnahmen und Waermenetze

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der
Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhaengigkeit von Energieimporten,
eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermoeglichen und die
Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Waerme aus Erneuerbaren Energien zu
foerdern.

(2) Um den Zweck des Absatzes 1 unter Wahrung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit zu
erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, dazu beizutragen, den Anteil Erneuerbarer
Energien am Endenergieverbrauch fuer Waerme (Raum-, Kuehl- und Prozesswaerme sowie
Warmwasser) bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu erhoehen.

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Erneuerbare Energien im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die dem Erdboden entnommene Waerme (Geothermie),
2. die der Luft oder dem Wasser entnommene Waerme mit Ausnahme von Abwaerme
   (Umweltwaerme),
3. die durch Nutzung der Solarstrahlung zur Deckung des Waermeenergiebedarfs technisch
   nutzbar gemachte Waerme (solare Strahlungsenergie) und
4. die aus fester, fluessiger und gasfoermiger Biomasse erzeugte Waerme. Die Abgrenzung
   erfolgt nach dem Aggregatszustand zum Zeitpunkt des Eintritts der Biomasse in den
   Apparat zur Waermeerzeugung. Als Biomasse im Sinne dieses Gesetzes werden nur die
   folgenden Energietraeger anerkannt:
     a) Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234),
        geaendert durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419), in der
        jeweils geltenden Fassung,
     b) biologisch abbaubare Anteile von Abfaellen aus Haushalten und Industrie,
     c) Deponiegas,
     d) Klaergas,
     e) Klaerschlamm im Sinne der Klaerschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I
        S. 912), zuletzt geaendert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Oktober 2006
        (BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316), in der jeweils geltenden Fassung und
     f) Pflanzenoelmethylester.


(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Abwaerme die Waerme, die aus technischen Prozessen und baulichen Anlagen stammenden
   Abluft- und Abwasserstroemen entnommen wird,

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2. Nutzflaeche
     a) bei Wohngebaeuden die Gebaeudenutzflaeche nach § 2 Nr. 14 der
        Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) in der jeweils
        geltenden Fassung,
     b) bei Nichtwohngebaeuden die Nettogrundflaeche nach § 2 Nr. 15 der
        Energieeinsparverordnung,

3. Sachkundiger jede Person, die nach § 21 der Energieeinsparverordnung zur
   Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist, jeweils entsprechend im Rahmen der
   fuer Wohn- und Nichtwohngebaeude geltenden Berechtigung,
4. Waermeenergiebedarf die zur Deckung
     a) des Waermebedarfs fuer Heizung und Warmwasserbereitung sowie
     b) des Kaeltebedarfs fuer Kuehlung,
     jeweils einschliesslich der Aufwaende fuer Uebergabe, Verteilung und Speicherung
     jaehrlich benoetigte Waermemenge. Der Waermeenergiebedarf wird nach den technischen
     Regeln berechnet, die den Anlagen 1 und 2 zur Energieeinsparverordnung zugrunde
     gelegt werden,
5. a) Wohngebaeude jedes Gebaeude, das nach seiner Zweckbestimmung ueberwiegend dem
      Wohnen dient, einschliesslich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie aehnlichen
      Einrichtungen und
     b) Nichtwohngebaeude jedes andere Gebaeude.


Teil 2
Nutzung Erneuerbarer Energien
§ 3 Nutzungspflicht
(1) Die Eigentuemer von Gebaeuden nach § 4, die neu errichtet werden, (Verpflichtete)
muessen den Waermeenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien
nach Massgabe der §§ 5 und 6 decken.

(2) Die Laender koennen eine Pflicht zur Nutzung von Erneuerbaren Energien bei bereits
errichteten Gebaeuden festlegen. Als bereits errichtet gelten auch die Gebaeude nach § 19
Abs. 1 und 2.

§ 4 Geltungsbereich der Nutzungspflicht
Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 gilt fuer alle Gebaeude mit einer Nutzflaeche von mehr als 50
Quadratmetern, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekuehlt werden, mit Ausnahme
von
1.    Betriebsgebaeuden, die ueberwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt
      werden,
2.    Betriebsgebaeuden, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck grossflaechig und lang
      anhaltend offen gehalten werden muessen,
3.    unterirdischen Bauten,
4.    Unterglasanlagen und Kulturraeumen fuer Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von
      Pflanzen,
5.    Traglufthallen und Zelten,
6.    Gebaeuden, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden,
      und provisorischen Gebaeuden mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei
      Jahren,
7.    Gebaeuden, die dem Gottesdienst oder anderen religioesen Zwecken gewidmet sind,
8.    Wohngebaeuden, die fuer eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jaehrlich
      bestimmt sind,

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9.     sonstigen Betriebsgebaeuden, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine
       Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder jaehrlich weniger als vier
       Monate beheizt sowie jaehrlich weniger als zwei Monate gekuehlt werden, und
10.    Gebaeuden, die Teil oder Nebeneinrichtung einer Anlage sind, die vom
       Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004
       (BGBl. I S. 1578), zuletzt geaendert durch Artikel 19a Nr. 3 des Gesetzes vom 21.
       Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), in der jeweils geltenden Fassung erfasst ist.

§ 5 Anteil Erneuerbarer Energien
(1) Bei Nutzung von solarer Strahlungsenergie nach Massgabe der Nummer I der
Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfuellt, dass der
Waermeenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent hieraus gedeckt wird.

(2) Bei Nutzung von gasfoermiger Biomasse nach Massgabe der Nummer II.1 der Anlage
zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfuellt, dass der
Waermeenergiebedarf zu mindestens 30 Prozent hieraus gedeckt wird.

(3) Bei Nutzung von
1. fluessiger Biomasse nach Massgabe der Nummer II.2 der Anlage zu diesem Gesetz und
2. fester Biomasse nach Massgabe der Nummer II.3 der Anlage zu diesem Gesetz
wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfuellt, dass der Waermeenergiebedarf zu
mindestens 50 Prozent hieraus gedeckt wird.

(4) Bei Nutzung von Geothermie und Umweltwaerme nach Massgabe der Nummer III der
Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfuellt, dass der
Waermeenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent aus den Anlagen zur Nutzung dieser Energien
gedeckt wird.

§ 6 Versorgung mehrerer Gebaeude
Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 kann auch dadurch erfuellt werden, dass Verpflichtete,
deren Gebaeude in raeumlichem Zusammenhang stehen, ihren Waermeenergiebedarf insgesamt in
einem Umfang decken, der der Summe der einzelnen Verpflichtungen nach § 5 entspricht.
Betreiben Verpflichtete zu diesem Zweck eine oder mehrere Anlagen zur Erzeugung von
Waerme aus Erneuerbaren Energien, so koennen sie von den Nachbarn verlangen, dass diese
zum Betrieb der Anlagen in dem notwendigen und zumutbaren Umfang die Benutzung ihrer
Grundstuecke, insbesondere das Betreten, und gegen angemessene Entschaedigung die Fuehrung
von Leitungen ueber ihre Grundstuecke dulden.

§ 7 Ersatzmassnahmen
Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 gilt als erfuellt, wenn Verpflichtete
1. den Waermeenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent
      a) aus Anlagen zur Nutzung von Abwaerme nach Massgabe der Nummer IV der Anlage zu
         diesem Gesetz oder
      b) unmittelbar aus Kraft-Waerme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) nach Massgabe der
         Nummer V der Anlage zu diesem Gesetz
      decken,
2. Massnahmen zur Einsparung von Energie nach Massgabe der Nummer VI der Anlage zu
   diesem Gesetz treffen oder
3. den Waermeenergiebedarf unmittelbar aus einem Netz der Nah- oder Fernwaermeversorgung
   nach Massgabe der Nummer VII der Anlage zu diesem Gesetz decken.

§ 8 Kombination
(1) Erneuerbare Energien und Ersatzmassnahmen nach § 7 koennen zur Erfuellung der Pflicht
nach § 3 Abs. 1 untereinander und miteinander kombiniert werden.

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(2) Die prozentualen Anteile der tatsaechlichen Nutzung der einzelnen Erneuerbaren
Energien und Ersatzmassnahmen im Sinne des Absatzes 1 im Verhaeltnis zu der jeweils nach
diesem Gesetz vorgesehenen Nutzung muessen in der Summe 100 ergeben.

§ 9 Ausnahmen
Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 entfaellt, wenn
1. ihre Erfuellung und die Durchfuehrung von Ersatzmassnahmen nach § 7
   a) anderen oeffentlich-rechtlichen Pflichten widersprechen oder
   b) im Einzelfall technisch unmoeglich sind oder

2. die zustaendige Behoerde den Verpflichteten auf Antrag von ihr befreit. Von der
   Pflicht nach § 3 Abs. 1 ist zu befreien, soweit ihre Erfuellung und die Durchfuehrung
   von Ersatzmassnahmen nach § 7 im Einzelfall wegen besonderer Umstaende durch einen
   unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Haerte fuehren.

§ 10 Nachweise
(1) Die Verpflichteten muessen
1. die Erfuellung des in § 5 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Mindestanteils fuer die Nutzung
   von Biomasse nach Massgabe des Absatzes 2,
2. die Erfuellung der Anforderungen nach den Nummern I bis VII der Anlage zu diesem
   Gesetz nach Massgabe des Absatzes 3,
3. das Vorliegen einer Ausnahme nach § 9 Nr. 1 nach Massgabe des Absatzes 4
nachweisen. Im Falle des § 6 gelten die Pflichten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 als erfuellt,
wenn sie bei mehreren Verpflichteten bereits durch einen Verpflichteten erfuellt werden.
Im Falle des § 8 muessen die Pflichten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 fuer die jeweils genutzten
Erneuerbaren Energien oder durchgefuehrten Ersatzmassnahmen erfuellt werden.

(2) Die Verpflichteten muessen bei Nutzung von gelieferter
1. gasfoermiger und fluessiger Biomasse die Abrechnungen des Brennstofflieferanten
   a) fuer die ersten fuenf Kalenderjahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage
      der zustaendigen Behoerde bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres vorlegen,
   b) fuer die folgenden zehn Kalenderjahre
      aa)   jeweils mindestens fuenf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufbewahren
            und
      bb)   der zustaendigen Behoerde auf Verlangen vorlegen,

2. fester Biomasse die Abrechnungen des Brennstofflieferanten fuer die ersten 15 Jahre
   ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage
   a) jeweils mindestens fuenf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufbewahren und
   b) der zustaendigen Behoerde auf Verlangen vorlegen.


(3) Die Verpflichteten muessen zum Nachweis der Erfuellung der Anforderungen nach
den Nummern I bis VII der Anlage zu diesem Gesetz die dort in den Nummern I.2, II.1
Buchstabe c, II.2 Buchstabe c, II.3 Buchstabe b, III.3, IV.4, V.2, VI.3 und VII.2
jeweils angegebenen Nachweise
1. der zustaendigen Behoerde innerhalb von drei Monaten ab dem Inbetriebnahmejahr der
   Heizungsanlage des Gebaeudes und danach auf Verlangen vorlegen und
2. mindestens fuenf Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage aufbewahren,
   wenn die Nachweise nicht bei der Behoerde verwahrt werden.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Tatsachen, die mit den Nachweisen nachgewiesen werden
sollen, der zustaendigen Behoerde bereits bekannt sind.


                                             -5-
      
                                                                              

(4) Die Verpflichteten muessen im Falle des Vorliegens einer Ausnahme nach § 9 Nr. 1 der
zustaendigen Behoerde innerhalb von drei Monaten ab der Inbetriebnahme der Heizungsanlage
anzeigen, dass die Erfuellung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 und die Durchfuehrung von
Ersatzmassnahmen nach § 7 oeffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen oder
technisch unmoeglich sind. Im Falle eines Widerspruchs zu oeffentlich-rechtlichen
Pflichten gilt dies nicht, wenn die zustaendige Behoerde bereits Kenntnis von den
Tatsachen hat, die den Widerspruch zu diesen Pflichten begruenden. Im Falle einer
technischen Unmoeglichkeit ist der Behoerde mit der Anzeige eine Bescheinigung eines
Sachkundigen vorzulegen.

(5) Es ist verboten, in einem Nachweis, einer Anzeige oder einer Bescheinigung nach den
Absaetzen 2 bis 4 unrichtige oder unvollstaendige Angaben zu machen.

§ 11 Ueberpruefung
(1) Die zustaendigen Behoerden muessen zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren
die Erfuellung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 und die Richtigkeit der Nachweise nach § 10
kontrollieren.

(2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in
Ausuebung ihres Amtes Grundstuecke und bauliche Anlagen einschliesslich der Wohnungen
zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschraenkt.

§ 12 Zustaendigkeit
Die Zustaendigkeit der Behoerden richtet sich nach Landesrecht.

Teil 3
Finanzielle Foerderung
§ 13 Foerdermittel
Die Nutzung Erneuerbarer Energien fuer die Erzeugung von Waerme wird durch den Bund
bedarfsgerecht in den Jahren 2009 bis 2012 mit bis zu 500 Millionen Euro pro Jahr
gefoerdert. Einzelheiten werden durch Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums fuer
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen geregelt.

§ 14 Gefoerderte Massnahmen
Gefoerdert werden koennen Massnahmen fuer die Erzeugung von Waerme, insbesondere die
Errichtung oder Erweiterung von
1. solarthermischen Anlagen,
2. Anlagen zur Nutzung von Biomasse,
3. Anlagen zur Nutzung von Geothermie und Umweltwaerme sowie
4. Nahwaermenetzen, Speichern und Uebergabestationen fuer Waermenutzer, wenn sie auch aus
   Anlagen nach den Nummern 1 bis 3 gespeist werden.

§ 15 Verhaeltnis zu Nutzungspflichten
(1) Massnahmen koennen nicht gefoerdert werden, soweit sie der Erfuellung der Pflicht nach
§ 3 Abs. 1 oder einer landesrechtlichen Pflicht nach § 3 Abs. 2 dienen.

(2) Absatz 1 gilt nicht bei den folgenden Massnahmen:
1. Massnahmen, die technische oder sonstige Anforderungen erfuellen, die
   a) im Falle des § 3 Abs. 1 anspruchsvoller als die Anforderungen nach den Nummern I
      bis V der Anlage zu diesem Gesetz oder



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   b) im Falle des § 3 Abs. 2 anspruchsvoller als die Anforderungen nach der
      landesrechtlichen Pflicht
   sind,
2. Massnahmen, die den Waermeenergiebedarf zu einem Anteil decken, der
   a) im Falle des § 3 Abs. 1 um 50 Prozent hoeher als der Mindestanteil nach § 5 oder
   b) im Falle des § 3 Abs. 2 hoeher als der landesrechtlich vorgeschriebene
      Mindestanteil
   ist,
3. Massnahmen, die mit weiteren Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz verbunden
   werden,
4. Massnahmen zur Nutzung solarthermischer Anlagen auch fuer die Heizung eines Gebaeudes
   und
5. Massnahmen zur Nutzung von Tiefengeothermie.

(3) Die Foerderung kann in den Faellen des Absatzes 2 auf die Gesamtmassnahme bezogen
werden.

(4) Einzelheiten werden in den Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 geregelt.

(5) Foerdermassnahmen durch das Land oder durch ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder
das Land beteiligt sind, bleiben unberuehrt.

Teil 4
Schlussbestimmungen
§ 16 Anschluss- und Benutzungszwang
Die Gemeinden und Gemeindeverbaende koennen von einer Bestimmung nach Landesrecht,
die sie zur Begruendung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der
oeffentlichen Nah- oder Fernwaermeversorgung ermaechtigt, auch zum Zwecke des Klima- und
Ressourcenschutzes Gebrauch machen.

§ 17 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 3 Abs. 1 den Waermeenergiebedarf nicht oder nicht richtig mit
   Erneuerbaren Energien deckt,
2. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
   oder nicht rechtzeitig erbringt,
3. entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Nr. 2 Buchstabe
   a oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens fuenf Jahre
   aufbewahrt oder
4. entgegen § 10 Abs. 5 eine unrichtige oder unvollstaendige Angabe macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 mit
einer Geldbusse bis zu fuenfzigtausend Euro und im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer
Geldbusse bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

§ 18 Erfahrungsbericht
Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2011 und
danach alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht zu diesem Gesetz vorzulegen. Sie soll
insbesondere ueber
1. den Stand der Markteinfuehrung von Anlagen zur Erzeugung von Waerme und Kaelte aus
   Erneuerbaren Energien im Hinblick auf die Erreichung des Zwecks und Ziels nach § 1,


                                            -7-
       
                                                                               

2. die technische Entwicklung, die Kostenentwicklung und die Wirtschaftlichkeit dieser
   Anlagen,
3. die eingesparte Menge Mineraloel und Erdgas sowie die dadurch reduzierten Emissionen
   von Treibhausgasen und
4. den Vollzug dieses Gesetzes
berichten. Der Erfahrungsbericht macht Vorschlaege zur weiteren Entwicklung des
Gesetzes.

§ 19 Uebergangsvorschrift
(1) § 3 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf die Errichtung von Gebaeuden, wenn fuer das
Vorhaben vor dem 1. Januar 2009 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet
ist.

(2) § 3 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf die nicht genehmigungsbeduerftige Errichtung
von Gebaeuden, die nach Massgabe des Bauordnungsrechts der zustaendigen Behoerde zur
Kenntnis zu bringen sind, wenn die erforderliche Kenntnisgabe an die Behoerde vor dem
1. Januar 2009 erfolgt ist. Auf sonstige nicht genehmigungsbeduerftige, insbesondere
genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Errichtungen von Gebaeuden ist § 3 Abs. 1
nicht anzuwenden, wenn vor dem 1. Januar 2009 mit der Bauausfuehrung begonnen worden
ist.

§ 20 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Anlage (zu den §§ 5, 7, 10 und 15)
Anforderungen an die Nutzung von Erneuerbaren Energien, Abwaerme und Kraft-
Waerme-Kopplung sowie an Energieeinsparmassnahmen und Waermenetze
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 1663 - 1665 )

I.   Solare      Strahlungsenergie
     1. Sofern solare Strahlungsenergie durch Solarkollektoren genutzt wird, gilt
         a) der Mindestanteil nach § 5 Abs. 1 als erfuellt, wenn
              aa)     bei Wohngebaeuden mit hoechstens zwei Wohnungen Solarkollektoren mit
                      einer Flaeche von mindestens 0,04 Quadratmetern Aperturflaeche je
                      Quadratmeter Nutzflaeche und
              bb)     bei Wohngebaeuden mit mehr als zwei Wohnungen Solarkollektoren mit einer
                      Flaeche von mindestens 0,03 Quadratmetern Aperturflaeche je Quadratmeter
                      Nutzflaeche
              installiert werden; die Laender koennen insoweit hoehere Mindestflaechen
              festlegen,
         b) diese Nutzung nur dann als Erfuellung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn die
            Solarkollektoren nach dem Verfahren der DIN EN 12975-1 (2006-06), 12975-
            2 (2006-06), 12976-1 (2006-04) und 12976-2 (2006-04) mit dem europaeischen
              Pruefzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sind.*)

     2. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist fuer Nummer 1 Buchstabe b das Zertifikat
        „Solar Keymark“.

II. B i o m a s s e
     1. Gasfoermige Biomasse
         a) Die Nutzung von gasfoermiger Biomasse gilt nur dann als Erfuellung der Pflicht
            nach § 3 Abs. 1, wenn die Nutzung in einer KWK-Anlage erfolgt.




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   b) Die Nutzung von gasfoermiger Biomasse, die auf Erdgasqualitaet aufbereitet und
      eingespeist wird, gilt unbeschadet des Buchstaben a nur dann als Erfuellung
      der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn
      aa)   bei der Aufbereitung und Einspeisung des Gases
            – die Methanemissionen in die Atmosphaere und
            – der Stromverbrauch
            nach der jeweils besten verfuegbaren Technik gesenkt werden und
      bb)   die Prozesswaerme, die zur Erzeugung und Aufbereitung der gasfoermigen
            Biomasse erforderlich ist, aus Erneuerbaren Energien oder aus Abwaerme
            gewonnen wird.
      Die Einhaltung der besten verfuegbaren Technik wird bei Satz
      1 Doppelbuchstabe aa erster Spiegelstrich vermutet, wenn
      die Qualitaetsanforderungen fuer Biogas nach § 41f Abs. 1 der
      Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210), die zuletzt
      durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693) geaendert
      worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.
   c) Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist fuer Buchstabe a die Bescheinigung
      eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der
      die Anlage eingebaut hat, und fuer Buchstabe b die Bescheinigung des
      Brennstofflieferanten.

2. Fluessige Biomasse
   a) Die Nutzung von fluessiger Biomasse gilt nur dann als Erfuellung der Pflicht
      nach § 3 Abs. 1, wenn die Nutzung in einem Heizkessel erfolgt, der der
      besten verfuegbaren Technik entspricht.
   b) Nach Inkrafttreten der Verordnung, die die Bundesregierung auf Grund des §
      37d Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in
      der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das
      zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470)
      geaendert worden ist, erlaesst (Nachhaltigkeitsverordnung), gilt die Nutzung
      von fluessiger Biomasse nur dann als Erfuellung der Pflicht nach § 3 Abs.
      1, wenn bei der Erzeugung dieser Biomasse nachweislich die Anforderungen
      erfuellt werden, die in der Nachhaltigkeitsverordnung gestellt werden. Vor
      Inkrafttreten der Nachhaltigkeitsverordnung gilt die Nutzung von Palmoel und
      Sojaoel, raffiniert und unraffiniert, nicht als Erfuellung der Pflicht nach §
      3 Abs. 1.
   c) Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist fuer Buchstabe a die Bescheinigung
      eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs,
      der die Anlage eingebaut hat, und fuer Buchstabe b der in der
      Nachhaltigkeitsverordnung vorgesehene Nachweis.

3. Feste Biomasse
   a) Die Nutzung von fester Biomasse beim Betrieb von Feuerungsanlagen im Sinne
      der Verordnung ueber kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung
      der Bekanntmachung vom 14. Maerz 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geaendert
      durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), in der
      jeweils geltenden Fassung gilt nur dann als Erfuellung der Pflicht nach § 3
      Abs. 1, wenn
      aa)   die Anforderungen der Verordnung ueber kleine und mittlere
            Feuerungsanlagen erfuellt werden,
      bb)   ausschliesslich Biomasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a oder 8 der
            Verordnung ueber kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird
            und
      cc)   der entsprechend dem Verfahren der DIN EN 303-5 (1999-06) ermittelte
            Kesselwirkungsgrad fuer Biomassezentralheizungsanlagen
            – bis einschliesslich einer Leistung von 50 Kilowatt 86 Prozent und

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                     – bei einer Leistung ueber 50 Kilowatt 88 Prozent
                     nicht unterschreitet.

          b) Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist die Bescheinigung eines Sachkundigen,
             des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat.

III. G e o t h e r m i e   und   Umweltwaerme
      1. a) Sofern Geothermie und Umweltwaerme durch elektrisch angetriebene Waermepumpen
            genutzt werden, gilt diese Nutzung nur dann als Erfuellung der Pflicht nach §
            3 Abs. 1, wenn
               – die nutzbare Waermemenge mindestens mit der Jahresarbeitszahl nach
                 Buchstabe b bereitgestellt wird und
               – die Waermepumpe ueber die Zaehler nach Buchstabe c verfuegt.

          b) Die Jahresarbeitszahl betraegt bei
               – Luft/Wasser- und Luft/Luft-Waermepumpen 3,5 und
               – allen anderen Waermepumpen 4,0.
               Wenn die Warmwasserbereitung des Gebaeudes durch die Waermepumpe oder zu einem
               wesentlichen Anteil durch andere Erneuerbare Energien erfolgt, betraegt die
               Jahresarbeitszahl abweichend von Satz 1 bei
               – Luft/Wasser- und Luft/Luft-Waermepumpen 3,3 und
               – allen anderen Waermepumpen 3,8.
               Die Jahresarbeitszahl wird nach den anerkannten Regeln der Technik
               berechnet. Die Berechnung ist mit der Leistungszahl der Waermepumpe,
               mit dem Pumpstrombedarf fuer die Erschliessung der Waermequelle, mit der
               Auslegungs-Vorlauf- und bei Luft/Luft-Waermepumpen mit der Auslegungs-
               Zulauftemperatur fuer die jeweilige Heizungsanlage, bei Sole/Wasser-
               Waermepumpen mit der Soleeintritts-Temperatur, bei Wasser/Wasser-Waermepumpen
               mit der primaerseitigen Wassereintritts-Temperatur und bei Luft/Wasser- und
               Luft/Luft-Waermepumpen zusaetzlich unter Beruecksichtigung der Klimaregion
               durchzufuehren.
          c) Die Waermepumpen muessen ueber einen Waermemengen- und Stromzaehler verfuegen,
             deren Messwerte die Berechnung der Jahresarbeitszahl der Waermepumpen
             ermoeglichen. Satz 1 gilt nicht bei Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-
             Waermepumpen, wenn die Vorlauftemperatur der Heizungsanlage nachweislich bis
             zu 35 Grad Celsius betraegt.

      2. Sofern Geothermie und Umweltwaerme durch mit fossilen Brennstoffen angetriebene
         Waermepumpen genutzt werden, gilt diese Nutzung nur dann als Erfuellung der
         Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn
          – die nutzbare Waermemenge mindestens mit der Jahresarbeitszahl von 1,2
            bereitgestellt wird; Nummer 1 Buchstabe b Satz 3 und 4 gilt entsprechend, und
          – die Waermepumpe ueber einen Waermemengen- und Brennstoffzaehler verfuegt, deren
            Messwerte die Berechnung der Jahresarbeitszahl der Waermepumpe ermoeglichen;
            Nummer 1 Buchstabe c Satz 2 gilt entsprechend.

      3. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist die Bescheinigung eines Sachkundigen.

IV. A b w ae r m e
      1. Sofern Abwaerme durch Waermepumpen genutzt wird, gelten die Nummern III.1 und
         III.2 entsprechend.
      2. Sofern Abwaerme durch raumlufttechnische Anlagen mit Waermerueckgewinnung genutzt
         wird, gilt diese Nutzung nur dann als Ersatzmassnahme nach § 7 Nr. 1 Buchstabe
         a, wenn
          a) der Waermerueckgewinnungsgrad der Anlage mindestens 70 Prozent und


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          b) die Leistungszahl, die aus dem Verhaeltnis von der aus der Waermerueckgewinnung
             stammenden und genutzten Waerme zum Stromeinsatz fuer den Betrieb der
             raumlufttechnischen Anlage ermittelt wird, mindestens 10
          betragen.
      3. Sofern Abwaerme durch andere Anlagen genutzt wird, gilt diese Nutzung nur dann
         als Ersatzmassnahme nach § 7 Nr. 1 Buchstabe a, wenn sie nach dem Stand der
         Technik erfolgt.
      4. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist die Bescheinigung eines Sachkundigen, bei
         Nummer 2 auch die Bescheinigung des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs,
         der die Anlage eingebaut hat.

V)    K r a f t -W ae r m e -K o p p l u n g
      1. Die Nutzung von Waerme aus KWK-Anlagen gilt nur dann als Erfuellung der Pflicht
         nach § 3 Abs. 1 und als Ersatzmassnahme nach § 7 Nr. 1 Buchstabe b, wenn die
         KWK-Anlage hocheffizient im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG des Europaeischen
         Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 ueber die Foerderung einer am
         Nutzwaermebedarf orientierten Kraft-Waerme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und
         zur Aenderung der Richtlinie 92/94/EWG (ABl. EU Nr. L 52 S. 50) ist. KWK-Anlagen
         mit einer elektrischen Leistung unter einem Megawatt sind hocheffizient, wenn
         sie Primaerenergieeinsparungen im Sinne von Anhang III der Richtlinie 2004/8/EG
         erbringen.
      2. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist bei Nutzung von Waerme aus KWK-Anlagen,
          a) die der Verpflichtete selbst betreibt, die Bescheinigung eines Sachkundigen,
             des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat,
          b) die der Verpflichtete nicht selbst betreibt, die Bescheinigung des
             Anlagenbetreibers.

VI. M a ss n a h m e n      zur   Einsparung   von     Energie
      1. Massnahmen zur Einsparung von Energie gelten nur dann als Ersatzmassnahme nach §
         7 Nr. 2, wenn damit bei der Errichtung von Gebaeuden
          a) der jeweilige Hoechstwert des Jahres-Primaerenergiebedarfs und
          b) die jeweiligen fuer das konkrete Gebaeude zu erfuellenden Anforderungen an die
             Waermedaemmung der Gebaeudehuelle
          nach der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung um
          mindestens 15 Prozent unterschritten werden.
      2. Soweit andere Rechtsvorschriften hoehere Anforderungen an den baulichen
         Waermeschutz als die Energieeinsparverordnung stellen, treten diese
         Anforderungen an die Stelle der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung
         in Nummer 1.
      3. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist der Energieausweis nach § 18 der
         Energieeinsparverordnung.

VII. W ae r m e n e t z e
      1. Die Nutzung von Waerme aus einem Netz der Nah- oder Fernwaermeversorgung gilt nur
         dann als Ersatzmassnahme nach § 7 Nr. 3, wenn die Waerme
          a) zu einem wesentlichen Anteil aus Erneuerbaren Energien,
          b) zu mindestens 50 Prozent aus Anlagen zur Nutzung von Abwaerme,
          c) zu mindestens 50 Prozent aus KWK-Anlagen oder
          d) zu mindestens 50 Prozent durch eine Kombination der in den Buchstaben a bis
             c genannten Massnahmen
          stammt. Die Nummern I bis V gelten entsprechend.
      2. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist die Bescheinigung des
         Waermenetzbetreibers.

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*) Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und
Koeln, veroeffentlicht und beim Deutschen Patentamt in Muenchen archiviert.




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