Gesetz fuer den Vorrang Erneuerbarer
Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz -
EEG)
EEG

vom  25.10.2008



"Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das durch Artikel
5 des Gesetzes vom 28. Maerz 2009 (BGBl. I S. 643) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 5 G v. 28.3.2009 I 643

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.2009
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 25.10.2008 I 2074 vom Bundestag beschlossen. Es
tritt gem. Art. 7 Satz 1 dieses G am 1.1.2009 in Kraft.

Inhaltsuebersicht
                                                      Teil 1
                                             Allgemeine Vorschriften

§   1      Zweck des Gesetzes
§   2      Anwendungsbereich
§   3      Begriffsbestimmungen
§   4      Gesetzliches Schuldverhaeltnis




                                                      Teil 2
                                               Anschluss, Abnahme,
                                           Uebertragung und Verteilung

                                                   Abschnitt 1
                                             Allgemeine Vorschriften

§   5      Anschluss
§   6      Technische und betriebliche Vorgaben
§   7      Ausfuehrung und Nutzung des Anschlusses
§   8      Abnahme, Uebertragung und Verteilung




                                             Abschnitt 2
                            Kapazitaetserweiterung und Einspeisemanagement

§ 9        Erweiterung der Netzkapazitaet
§ 10       Schadensersatz
§ 11       Einspeisemanagement
§ 12       Haertefallregelung




                                                    Abschnitt 3
                                                       Kosten
§ 13       Netzanschluss
§ 14       Kapazitaetserweiterung
§ 15       Vertragliche Vereinbarung




                                                       Teil 3
                                                     Verguetung


                                                        -1-
         
                                                                                 

                                                Abschnitt 1
                                     Allgemeine Verguetungsvorschriften

§   16     Verguetungsanspruch
§   17     Direktvermarktung
§   18     Verguetungsberechnung
§   19     Verguetung fuer Strom aus mehreren Anlagen
§   20     Degression
§   21     Verguetungsbeginn und -dauer
§   22     Aufrechnung




                                                 Abschnitt 2
                                      Besondere Verguetungsvorschriften

§   23     Wasserkraft
§   24     Deponiegas
§   25     Klaergas
§   26     Grubengas
§   27     Biomasse
§   28     Geothermie
§   29     Windenergie
§   30     Windenergie Repowering
§   31     Windenergie Offshore
§   32     Solare Strahlungsenergie
§   33     Solare Strahlungsenergie an oder auf Gebaeuden




                                                      Teil 4
                                              Ausgleichsmechanismus
                                                   Abschnitt 1
                                             Bundesweiter Ausgleich

§   34     Weitergabe an den Uebertragungsnetzbetreiber
§   35     Verguetung durch den Uebertragungsnetzbetreiber
§   36     Ausgleich zwischen den Uebertragungsnetzbetreibern
§   37     Weitergabe an die Lieferanten
§   38     Nachtraegliche Korrekturen
§   39     Abschlagszahlungen




                                              Abschnitt 2
                                   Besondere Ausgleichsregelung fuer
                            stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen

§   40     Grundsatz
§   41     Unternehmen des produzierenden Gewerbes
§   42     Schienenbahnen
§   43     Antragsfrist und Entscheidungswirkung
§   44     Auskunftspflicht




                                                          Teil 5
                                                       Transparenz

                                                 Abschnitt 1
                                                Mitteilungs-
                                       und Veroeffentlichungspflichten

§   45     Grundsatz
§   46     Anlagenbetreiberinnen und -betreiber
§   47     Netzbetreiber
§   48     Uebertragungsnetzbetreiber
§   49     Elektrizitaetsversorgungsunternehmen
§   50     Testierung
§   51     Information der Bundesnetzagentur
§   52     Information der Oeffentlichkeit




                                                       Abschnitt 2
                                                     Differenzkosten
§ 53       Anzeige
§ 54       Abrechnung




                                                           -2-
             
                                                                                     


                                                  Abschnitt 3
                                Herkunftsnachweis und Doppelvermarktungsverbot

§ 55           Herkunftsnachweis
§ 56           Doppelvermarktungsverbot




                                                      Teil 6
                                     Rechtsschutz und behoerdliches Verfahren

§   57         Clearingstelle
§   58         Verbraucherschutz
§   59         Einstweiliger Rechtsschutz
§   60         Nutzung von Seewasserstrassen
§   61         Aufgaben der Bundesnetzagentur
§   62         Bussgeldvorschriften
§   63         Fachaufsicht




                                                Teil 7
                  Verordnungsermaechtigung, Erfahrungsbericht, Uebergangsbestimmungen

§ 64           Verordnungsermaechtigung
§ 65           Erfahrungsbericht
§ 66           Uebergangsbestimmungen




                                                            Anlagen

Anlage   1               Technologie-Bonus
Anlage   2               Bonus fuer Strom aus nachwachsenden Rohstoffen
Anlage   3               KWK-Bonus
Anlage   4               Waermenutzungs-Bonus
Anlage   5               Referenzertrag


Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und
Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermoeglichen,
die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung
langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen
und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren
Energien zu foerdern.

(2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, den
Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30
Prozent und danach kontinuierlich weiter zu erhoehen.

§ 2 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt
1. den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren
   Energien und aus Grubengas im Bundesgebiet einschliesslich der deutschen
   ausschliesslichen Wirtschaftszone (Geltungsbereich des Gesetzes) an die Netze fuer
   die allgemeine Versorgung mit Elektrizitaet,
2. die vorrangige Abnahme, Uebertragung, Verteilung und Verguetung dieses Stroms durch
   die Netzbetreiber und
3. den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen und vergueteten Stroms.

§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
                                                               -3-
       
                                                                               

1.    „Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder
      aus Grubengas. Als Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder
      aus Grubengas gelten auch solche Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie,
      die ausschliesslich aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas stammt, aufnehmen
      und in elektrische Energie umwandeln,
2.    „Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber“, wer unabhaengig vom Eigentum die Anlage
      fuer die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt,
3.    „Erneuerbare Energien“ Wasserkraft einschliesslich der Wellen-, Gezeiten-,
      Salzgradienten- und Stroemungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie,
      Geothermie, Energie aus Biomasse einschliesslich Biogas, Deponiegas und Klaergas
      sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfaellen aus Haushalten und
      Industrie,
4.    „Generator“ jede technische Einrichtung, die mechanische, chemische, thermische
      oder elektromagnetische Energie direkt in elektrische Energie umwandelt,
5.    „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer
      technischen Betriebsbereitschaft, unabhaengig davon, ob der Generator der Anlage
      mit Erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energietraegern in Betrieb
      gesetzt wurde,
6.    „Leistung einer Anlage“ die elektrische Wirkleistung, die die Anlage bei
      bestimmungsgemaessem Betrieb ohne zeitliche Einschraenkungen unbeschadet
      kurzfristiger geringfuegiger Abweichungen technisch erbringen kann,
7.    „Netz“ die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen
      zur Abnahme, Uebertragung und Verteilung von Elektrizitaet fuer die allgemeine
      Versorgung,
8.    „Netzbetreiber“ die Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen fuer die allgemeine
      Versorgung mit Elektrizitaet,
9.    „Offshore-Anlage“ eine Windenergieanlage, die in einer Entfernung von mindestens
      drei Seemeilen gemessen von der Kuestenlinie aus seewaerts errichtet worden ist.
      Als Kuestenlinie gilt die in der Karte Nummer 2920 Deutsche Nordseekueste und
      angrenzende Gewaesser, Ausgabe 1994, XII., sowie in der Karte Nummer 2921 Deutsche
      Ostseekueste und angrenzende Gewaesser, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes fuer
      Seeschifffahrt und Hydrographie im Massstab 1 : 375.000*) dargestellte Kuestenlinie,
10.   „Strom aus Kraft-Waerme-Kopplung“ Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Waerme-
      Kopplungsgesetzes vom 19. Maerz 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel
      170 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist, der
      in Anlagen im Sinne des § 5 des Kraft-Waerme-Kopplungsgesetzes erzeugt wird,
11.   „Uebertragungsnetzbetreiber“ der regelverantwortliche Netzbetreiber von Hoch- und
      Hoechstspannungsnetzen, die der ueberregionalen Uebertragung von Elektrizitaet zu
      nachgeordneten Netzen dienen,
12.   „Umweltgutachterin oder Umweltgutachter“ eine Person oder Organisation, die
      nach dem Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September
      2002 (BGBl. I S. 3490), zuletzt geaendert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
      17. Maerz 2008 (BGBl. I S. 399), in der jeweils geltenden Fassung fuer den
      Bereich Elektrizitaetserzeugung als Umweltgutachterin, Umweltgutachter oder
      Umweltgutachterorganisation taetig werden darf.



*) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt fuer Seeschifffahrt und Hydrographie,
20359 Hamburg.

§ 4 Gesetzliches Schuldverhaeltnis
(1) Netzbetreiber duerfen die Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht
vom Abschluss eines Vertrages abhaengig machen.




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(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf unbeschadet des § 8 Abs. 3 nicht zu
Lasten der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers und des Netzbetreibers
abgewichen werden.

Teil 2
Anschluss, Abnahme, Uebertragung und Verteilung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 5 Anschluss
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren
Energien und aus Grubengas unverzueglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz
anzuschliessen (Verknuepfungspunkt), die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist,
und die in der Luftlinie kuerzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn
nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich guenstigeren Verknuepfungspunkt
aufweist. Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu
30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstueck mit bereits bestehendem Netzanschluss
befinden, gilt der Verknuepfungspunkt des Grundstuecks mit dem Netz als guenstigster
Verknuepfungspunkt.

(2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind berechtigt, einen anderen
Verknuepfungspunkt dieses oder eines anderen im Hinblick auf die Spannungsebene
geeigneten Netzes zu waehlen.

(3) Der Netzbetreiber ist abweichend von den Absaetzen 1 und 2 berechtigt, der Anlage
einen anderen Verknuepfungspunkt zuzuweisen. Dies gilt nicht, wenn die Abnahme des
Stroms aus der betroffenen Anlage nach § 8 Abs. 1 nicht sichergestellt waere.

(4) Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst
durch die Optimierung, die Verstaerkung oder den Ausbau des Netzes nach § 9 moeglich
wird.

(5) Soweit es fuer die Ermittlung des Verknuepfungspunktes sowie die Planung des
Netzbetreibers nach § 9 erforderlich ist, muessen Einspeisewillige sowie Netzbetreiber
einander die dafuer notwendigen Unterlagen, insbesondere die fuer eine nachpruefbare
Netzvertraeglichkeitspruefung erforderlichen Netzdaten, auf Verlangen innerhalb von acht
Wochen vorlegen.

§ 6 Technische und betriebliche Vorgaben
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind verpflichtet,
1. Anlagen, deren Leistung 100 Kilowatt uebersteigt, mit einer technischen oder
   betrieblichen Einrichtung
   a) zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzueberlastung und
   b) zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung
   auszustatten, auf die der Netzbetreiber zugreifen darf, und
2. sicherzustellen, dass eine Windenergieanlage am Verknuepfungspunkt mit dem Netz
   einzeln oder gemeinsam mit anderen Anlagen die Anforderungen der Verordnung nach §
   64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfuellt.

§ 7 Ausfuehrung und Nutzung des Anschlusses
(1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind berechtigt, den Anschluss der Anlagen
sowie die Einrichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen einschliesslich der Messung
von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen zu lassen.



                                            -5-
      
                                                                              

(2) Die Ausfuehrung des Anschlusses und die uebrigen fuer die Sicherheit des Netzes
notwendigen Einrichtungen muessen den im Einzelfall notwendigen technischen
Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli
2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2966) geaendert worden ist, entsprechen.

(3) Bei der Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas gilt
zugunsten der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers § 18 Abs. 2 der
Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) entsprechend.

§ 8 Abnahme, Uebertragung und Verteilung
(1) Netzbetreiber sind vorbehaltlich des § 11 verpflichtet, den gesamten angebotenen
Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzueglich vorrangig abzunehmen, zu
uebertragen und zu verteilen.

(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen auch, wenn die Anlage an das Netz
der Anlagenbetreiberin, des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, die nicht
Netzbetreiber im Sinne von § 3 Nr. 8 ist, angeschlossen ist und der Strom mittels
kaufmaennisch-bilanzieller Weitergabe durch dieses Netz in ein Netz nach § 3 Nr. 7
angeboten wird.

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen nicht, soweit Anlagenbetreiberinnen oder
-betreiber und Netzbetreiber unbeschadet des § 12 zur besseren Integration der Anlage
in das Netz ausnahmsweise vertraglich vereinbaren, vom Abnahmevorrang abzuweichen.

(4) Die Verpflichtungen zur vorrangigen Abnahme, Uebertragung und Verteilung treffen im
Verhaeltnis zum aufnehmenden Netzbetreiber, der nicht Uebertragungsnetzbetreiber ist,
1. den vorgelagerten Uebertragungsnetzbetreiber,
2. den naechstgelegenen inlaendischen Uebertragungsnetzbetreiber, wenn im Netzbereich
   des abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inlaendisches Uebertragungsnetz betrieben
   wird, oder,
3. insbesondere im Fall der Weitergabe nach Absatz 2, jeden sonstigen Netzbetreiber.


Abschnitt 2
Kapazitaetserweiterung und Einspeisemanagement
§ 9 Erweiterung der Netzkapazitaet
(1) Netzbetreiber sind auf Verlangen der Einspeisewilligen verpflichtet, unverzueglich
ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstaerken und
auszubauen, um die Abnahme, Uebertragung und Verteilung des Stroms aus Erneuerbaren
Energien oder Grubengas sicherzustellen. Sie muessen Anlagenbetreiberinnen und -
betreiber unverzueglich unterrichten, sobald die Gefahr besteht, dass ihre Anlage nach §
11 Abs. 1 Satz 1 geregelt wird; dabei sind der zu erwartende Zeitpunkt, der Umfang und
die Dauer der Regelung mitzuteilen. Der Netzbetreiber veroeffentlicht die Informationen
nach Satz 2 unverzueglich auf seiner Internetseite und bezeichnet dabei die betroffenen
Netzregionen und den Grund fuer die Gefahr.

(2) Die Pflicht erstreckt sich auf saemtliche fuer den Betrieb des Netzes notwendigen
technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers stehenden oder in
sein Eigentum uebergehenden Anschlussanlagen.

(3) Der Netzbetreiber ist nicht zur Optimierung, zur Verstaerkung und zum Ausbau seines
Netzes verpflichtet, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist.

(4) Die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 6 des Kraft-Waerme-Kopplungsgesetzes sowie nach §
12 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberuehrt.

§ 10 Schadensersatz


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(1) Verletzt der Netzbetreiber seine Verpflichtungen aus § 9 Abs. 1, koennen
Einspeisewillige Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Die
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Netzbetreiber die Pflichtverletzung nicht zu
vertreten hat.

(2) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begruenden, dass der Netzbetreiber seine
Pflicht aus § 9 Abs. 1 nicht erfuellt hat, koennen Anlagenbetreiberinnen und -betreiber
Auskunft von dem Netzbetreiber darueber verlangen, ob und inwieweit der Netzbetreiber
seiner Verpflichtung zur Optimierung, zur Verstaerkung und zum Ausbau des Netzes
nachgekommen ist. Die Auskunft kann verweigert werden, wenn sie zur Feststellung, ob
ein Anspruch nach Absatz 1 vorliegt, nicht erforderlich ist.

§ 11 Einspeisemanagement
(1) Netzbetreiber sind unbeschadet ihrer Pflicht nach § 9 ausnahmsweise berechtigt, an
ihr Netz angeschlossene Anlagen mit einer Leistung ueber 100 Kilowatt zur Erzeugung von
Strom aus Erneuerbaren Energien, Kraft-Waerme-Kopplung oder Grubengas zu regeln, soweit
1. andernfalls die Netzkapazitaet im jeweiligen Netzbereich durch diesen Strom
   ueberlastet waere,
2. sie sichergestellt haben, dass insgesamt die groesstmoegliche Strommenge aus
   Erneuerbaren Energien und aus Kraft-Waerme-Kopplung abgenommen wird, und
3. sie die Daten ueber die Ist-Einspeisung in der jeweiligen Netzregion abgerufen
   haben.
Die Regelung der Anlagen nach Satz 1 darf nur waehrend einer Uebergangszeit bis zum
Abschluss von Massnahmen im Sinne des § 9 erfolgen.

(2) Die Rechte aus § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom
7. Juli 2005 bestehen gegenueber Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus Erneuerbaren Energien, Kraft-Waerme-Kopplung oder Grubengas fort, soweit die
Massnahmen nach Absatz 1 nicht ausreichen, um die Sicherheit und Zuverlaessigkeit des
Elektrizitaetsversorgungssystems zu gewaehrleisten.

(3) Netzbetreiber sind verpflichtet, auf Anfrage denjenigen Anlagenbetreiberinnen und
-betreibern, deren Anlagen von Massnahmen nach Absatz 1 betroffen waren, innerhalb von
vier Wochen Nachweise ueber die Erforderlichkeit der Massnahme vorzulegen. Die Nachweise
muessen eine sachkundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen
die Erforderlichkeit der Massnahmen vollstaendig nachvollziehen zu koennen; zu diesem
Zweck sind insbesondere die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhobenen Daten vorzulegen.

§ 12 Haertefallregelung
(1) Der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache fuer die Notwendigkeit der Regelung
nach § 11 Abs. 1 liegt, ist verpflichtet, Anlagenbetreiberinnen und -betreibern,
die aufgrund von Massnahmen nach § 11 Abs. 1 Strom nicht einspeisen konnten, in einem
vereinbarten Umfang zu entschaedigen. Ist eine Vereinbarung nicht getroffen, sind
die entgangenen Verguetungen und Waermeerloese abzueglich der ersparten Aufwendungen zu
leisten.

(2) Der Netzbetreiber kann die Kosten nach Absatz 1 bei der Ermittlung der Netzentgelte
in Ansatz bringen, soweit die Massnahme erforderlich war und er sie nicht zu vertreten
hat. Der Netzbetreiber hat sie insbesondere zu vertreten, soweit er nicht alle
Moeglichkeiten zur Optimierung, zur Verstaerkung und zum Ausbau des Netzes ausgeschoepft
hat.

(3) Schadensersatzansprueche von Anlagenbetreiberinnen und -betreibern gegen den
Netzbetreiber bleiben unberuehrt.

Abschnitt 3
Kosten
§ 13 Netzanschluss
                                            -7-
      
                                                                              

(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknuepfungspunkt nach § 5 Abs. 1
oder 2 sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des
bezogenen Stroms traegt die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber.

(2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 5 Abs. 3 einen anderen Verknuepfungspunkt
zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen.

§ 14 Kapazitaetserweiterung
Die Kosten der Optimierung, der Verstaerkung und des Ausbaus des Netzes traegt der
Netzbetreiber.

§ 15 Vertragliche Vereinbarung
(1) Netzbetreiber koennen infolge der Vereinbarung nach § 8 Abs. 3 entstandene Kosten im
nachgewiesenen Umfang bei der Ermittlung des Netzentgelts in Ansatz bringen.

(2) Die Kosten unterliegen der Pruefung auf Effizienz durch die Regulierungsbehoerde nach
Massgabe der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes.

Teil 3
Verguetung
Abschnitt 1
Allgemeine Verguetungsvorschriften
§ 16 Verguetungsanspruch
(1) Netzbetreiber muessen Anlagenbetreiberinnen und -betreibern Strom aus Anlagen, die
ausschliesslich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Massgabe
der §§ 18 bis 33 vergueten.

(2) Die Verpflichtung zur Verguetung des Stroms besteht nach Einrichtung des
Anlagenregisters nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 nur, wenn die Anlagenbetreiberin oder
der Anlagenbetreiber die Eintragung der Anlage in das Anlagenregister beantragt hat.
Fuer Strom aus Anlagen nach den §§ 32 und 33 besteht die Verpflichtung zur Verguetung
abweichend von Satz 1 nur, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber den
Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet hat; § 51 Abs. 3
Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn der Strom
zwischengespeichert worden ist.

(4) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die den Verguetungsanspruch fuer Strom aus
einer Anlage geltend machen, sind verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt den gesamten in
dieser Anlage erzeugten Strom,
a) fuer den dem Grunde nach ein Verguetungsanspruch besteht,
b) der nicht von ihnen selbst verbraucht wird und
c) der nicht von Dritten verbraucht wird, die unmittelbar an ein Netz des
   Anlagenbetreibers angeschlossen sind, das kein Netz fuer die allgemeine Versorgung
   ist,
in das Netz einzuspeisen und dem Netzbetreiber zur Verfuegung zu stellen.

(5) Die Verpflichtung nach den Absaetzen 1 und 3 besteht gegenueber Anlagenbetreiberinnen
oder -betreibern, die Strom direkt vermarktet haben, nur, wenn sie ihrer Verpflichtung
nach § 17 Abs. 2 oder 3 nachgekommen sind.

(6) Solange eine Anlagenbetreiberin oder ein Anlagenbetreiber die Verpflichtungen nach
§ 6 nicht erfuellt, besteht kein Anspruch auf Verguetung.

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§ 17 Direktvermarktung
(1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber koennen den in der Anlage erzeugten Strom
kalendermonatlich an Dritte veraeussern (Direktvermarktung), wenn sie dies dem
Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt haben.
Der Verguetungsanspruch nach § 16 entfaellt im gesamten Kalendermonat fuer den gesamten in
der Anlage erzeugten Strom. Der Zeitraum, in dem Strom direkt vermarktet wird, wird auf
die Verguetungsdauer nach § 21 Abs. 2 angerechnet.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 koennen Anlagenbetreiberinnen und -betreiber einen
bestimmten Prozentsatz des in der Anlage erzeugten Stroms kalendermonatlich direkt
vermarkten und fuer den verbleibenden Anteil die Verguetung nach § 16 beanspruchen, wenn
sie
1. dem Netzbetreiber den direkt zu vermarktenden Prozentsatz vor Beginn des jeweils
   vorangegangenen Kalendermonats angezeigt und
2. diesen Prozentsatz nachweislich jederzeit eingehalten haben.

(3) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die Strom nach Absatz 1 direkt vermarktet
haben, koennen den Verguetungsanspruch nach § 16 im folgenden Kalendermonat wieder
geltend machen, wenn sie dies dem verpflichteten Netzbetreiber vor Beginn des jeweils
vorangegangenen Kalendermonats anzeigen.

§ 18 Verguetungsberechnung
(1) Die Hoehe der Verguetung fuer Strom, der in Abhaengigkeit von der Leistung der
Anlage verguetet wird, bestimmt sich jeweils anteilig nach der Leistung der Anlage im
Verhaeltnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert.

(2) Als Leistung im Sinne von Absatz 1 gilt fuer die Zuordnung zu den Schwellenwerten
der §§ 23 bis 28 abweichend von § 3 Nr. 6 der Quotient aus der Summe der im jeweiligen
Kalenderjahr nach § 8 abgenommenen Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden
des jeweiligen Kalenderjahres abzueglich der vollen Stunden vor der erstmaligen
Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien durch die Anlage und nach endgueltiger
Stilllegung der Anlage.

(3) In den Verguetungen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

§ 19 Verguetung fuer Strom aus mehreren Anlagen
(1) Mehrere Anlagen gelten unabhaengig von den Eigentumsverhaeltnissen und ausschliesslich
zum Zweck der Ermittlung der Verguetung fuer den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten
Generator als eine Anlage, wenn
1. sie sich auf demselben Grundstueck oder sonst in unmittelbarer raeumlicher Naehe
   befinden,
2. sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen,
3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhaengigkeit von
   der Leistung der Anlage verguetet wird und
4. sie innerhalb von zwoelf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt
   worden sind.

(2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber koennen Strom aus mehreren Generatoren, die
gleichartige Erneuerbare Energien einsetzen, ueber eine gemeinsame Messeinrichtung
abrechnen. In diesem Fall ist fuer die Berechnung der Verguetungen vorbehaltlich des
Absatzes 1 die Leistung jeder einzelnen Anlage massgeblich.

(3) Wenn Strom aus mehreren Windenergieanlagen, fuer die sich unterschiedliche
Verguetungshoehen errechnen, ueber eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird,
erfolgt die Zuordnung der Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhaeltnis der
jeweiligen Referenzertraege.

§ 20 Degression
                                            -9-
      
                                                                              

(1) Die Verguetungen und Boni nach den §§ 23 bis 33 gelten unbeschadet des § 66 fuer
Anlagen, die vor dem 1. Januar 2010 in Betrieb genommen wurden. Fuer Anlagen, die in
den folgenden Kalenderjahren in Betrieb genommen wurden, sinken sie jaehrlich degressiv
nach Massgabe der Absaetze 2, 2a und 3. Die sich im jeweiligen Kalenderjahr nach Satz 2
errechnenden Verguetungen und Boni gelten fuer die gesamte Verguetungsdauer nach § 21.

(2) Der Prozentsatz, um den die Verguetungen und Boni jaehrlich sinken, betraegt fuer Strom
aus
1. Wasserkraft aus Anlagen mit einer Leistung ueber 5 Megawatt (§ 23 Abs. 3): 1,0
   Prozent,
2. Deponiegas (§ 24): 1,5 Prozent,
3. Klaergas (§ 25): 1,5 Prozent,
4. Grubengas (§ 26): 1,5 Prozent,
5. Biomasse (§ 27): 1,0 Prozent,
6. Geothermie (§ 28): 1,0 Prozent,
7. Windenergie
   a) aus Offshore-Anlagen (§ 31) ab dem Jahr 2015: 5,0 Prozent und
   b) aus sonstigen Anlagen (§ 29): 1,0 Prozent sowie

8. solarer Strahlungsenergie
   a) aus Anlagen nach § 32
         aa)   im Jahr 2010: 10,0 Prozent,
         bb)   ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent sowie

   b) aus Anlagen nach § 33
         aa)   bis einschliesslich einer Leistung von 100 Kilowatt:
               aaa)   im Jahr 2010: 8,0 Prozent,
               bbb)   ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent sowie

         bb)   ab einer Leistung von 100 Kilowatt:
               aaa)   im Jahr 2010: 10,0 Prozent,
               bbb)   ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent.



(2a) Die Prozentsaetze nach Absatz 2 Nr. 8
a) erhoehen sich um 1,0 Prozentpunkte, sobald die Leistung der bei der
   Bundesnetzagentur zum 30. September des Vorjahres innerhalb der vorangegangenen
   zwoelf Monate nach § 16 Abs. 2 Satz 2 registrierten Anlagen
   aa)    im Jahr 2009: 1 500 Megawatt,
   bb)    im Jahr 2010: 1 700 Megawatt und
   cc)    im Jahr 2011: 1 900 Megawatt
   uebersteigt;
b) verringern sich um 1,0 Prozentpunkte, sobald die Leistung der bei der
   Bundesnetzagentur zum 30. September des Vorjahres innerhalb der vorangegangenen
   zwoelf Monate nach § 16 Abs. 2 Satz 2 registrierten Anlagen
   aa)    im Jahr 2009: 1 000 Megawatt,
   bb)    im Jahr 2010: 1 100 Megawatt und
   cc)    im Jahr 2011: 1 200 Megawatt
   unterschreitet.
Die Bundesnetzagentur veroeffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium fuer Wirtschaft
                                              - 10 -
      
                                                                              

und Technologie den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 8 fuer das Folgejahr
geltenden Prozentsatz und die daraus resultierenden Verguetungssaetze zum 31. Oktober im
Bundesanzeiger.

(3) Die jaehrlichen Verguetungen und Boni werden nach der Berechnung gemaess den Absaetzen 1
und 2 auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.

§ 21 Verguetungsbeginn und -dauer
(1) Die Verguetungen sind ab dem Zeitpunkt zu zahlen, ab dem der Generator erstmals
Strom ausschliesslich aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugt und in das Netz
nach § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 eingespeist hat oder der Strom erstmals nach § 33 Abs. 2
verbraucht worden ist.

(2) Die Verguetungen sind jeweils fuer die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzueglich
des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. Abweichend von Satz 1 sind die Verguetungen
fuer Strom aus Anlagen nach § 23 Abs. 3 fuer die Dauer von 15 Jahren zuzueglich des
Inbetriebnahmejahres zu zahlen. Beginn der Frist nach Satz 1 oder 2 ist der Zeitpunkt
der Inbetriebnahme des Generators, unabhaengig davon, ob er mit Erneuerbaren Energien,
Grubengas oder sonstigen Energietraegern in Betrieb genommen wurde.

(3) Der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile fuehrt
nicht zu einem Neubeginn oder einer Verlaengerung der Frist nach Absatz 2 Satz 1, soweit
sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

§ 22 Aufrechnung
(1) Die Aufrechnung von Verguetungsanspruechen der Anlagenbetreiberin oder des
Anlagenbetreibers nach § 16 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zulaessig,
soweit die Forderung unbestritten oder rechtskraeftig festgestellt ist.

(2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung gilt
nicht, soweit mit Anspruechen aus diesem Gesetz aufgerechnet wird.

Abschnitt 2
Besondere Verguetungsvorschriften
§ 23 Wasserkraft
(1) Fuer Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschliesslich 5
Megawatt erzeugt wird, betraegt die Verguetung
1. bis einschliesslich einer Leistung von 500 Kilowatt 12,67 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschliesslich einer Leistung von 2 Megawatt 8,65 Cent pro Kilowattstunde und
3. bis einschliesslich einer Leistung von 5 Megawatt 7,65 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Fuer Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschliesslich 5
Megawatt erzeugt wird, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen und nach dem 31.
Dezember 2008 modernisiert worden sind, betraegt die Verguetung
1. bis einschliesslich einer Leistung von 500 Kilowatt 11,67 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschliesslich einer Leistung von 5 Megawatt 8,65 Cent pro Kilowattstunde.
Der Anspruch auf die Verguetung nach Satz 1 besteht fuer die Dauer von 20 Jahren
zuzueglich des Jahres, in dem die Modernisierung abgeschlossen worden ist.

(3) Fuer Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung ueber 5 Megawatt
erzeugt wird, betraegt die Verguetung
1. bis einschliesslich einer Leistung von 500 Kilowatt 7,29 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschliesslich einer Leistung von 10 Megawatt 6,32 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschliesslich einer Leistung von 20 Megawatt 5,8 Cent pro Kilowattstunde,


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4. bis einschliesslich einer Leistung von 50 Megawatt 4,34 Cent pro Kilowattstunde und
5. ab einer Leistung von 50 Megawatt 3,5 Cent pro Kilowattstunde.

(4) Fuer Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung ueber 5 Megawatt
erzeugt wird, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen und nach dem 31. Dezember
2008 modernisiert worden sind und nach der Modernisierung eine hoehere Leistung
aufweisen, gelten Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend fuer den Strom, der der
Leistungserhoehung zuzurechnen ist. Wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2009 eine
Leistung bis einschliesslich 5 Megawatt aufwies, besteht fuer den Strom, der diesem
Leistungsanteil entspricht, weiterhin Anspruch auf Verguetung nach der bislang geltenden
Regelung.

(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten nur, wenn
1. der Strom unbeschadet des § 16 Abs. 3 nicht durch Speicherkraftwerke gewonnen
   worden ist und
2. nach der Errichtung oder Modernisierung der Anlage nachweislich ein guter
   oekologischer Zustand erreicht oder der oekologische Zustand gegenueber dem vorherigen
   Zustand wesentlich verbessert worden ist. Eine wesentliche Verbesserung des
   oekologischen Zustandes liegt in der Regel vor, wenn
   a) die Stauraumbewirtschaftung,
   b) die biologische Durchgaengigkeit,
   c) der Mindestwasserabfluss,
   d) die Feststoffbewirtschaftung oder
   e) die Uferstruktur
   wesentlich verbessert worden oder Flachwasserzonen angelegt oder Gewaesseralt- oder
   Seitenarme angebunden worden sind, soweit die betreffenden Massnahmen einzeln oder
   in Kombination unter Beachtung der jeweiligen Bewirtschaftungsziele erforderlich
   sind, um einen guten oekologischen Zustand zu erreichen.
Als Nachweis der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 gilt
1. fuer Anlagen nach den Absaetzen 1 und 3 die Vorlage der Zulassung der
   Wasserkraftnutzung und
2. fuer Anlagen nach den Absaetzen 2 und 4 die Vorlage einer Bescheinigung der
   zustaendigen Wasserbehoerde oder einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters;
   machte die Modernisierung eine neue Zulassung der Wasserkraftnutzung erforderlich,
   gilt diese als Nachweis.

(6) Die Absaetze 1 und 3 gelten ferner nur, wenn die Anlage
1. im raeumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder teilweise bereits bestehenden oder
   vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft neu zu
   errichtenden Staustufe oder Wehranlage oder
2. ohne durchgehende Querverbauung
errichtet worden ist.

§ 24 Deponiegas
(1) Fuer Strom aus Deponiegas betraegt die Verguetung
1. bis einschliesslich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt 9,0 Cent pro
   Kilowattstunde und
2. bis einschliesslich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 6,16 Cent pro
   Kilowattstunde.

(2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Deponiegas, soweit die Menge des
entnommenen Gases im Waermeaequivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von
Deponiegas entspricht, das an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das
Gasnetz eingespeist worden ist.
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(3) Die Verguetungen nach Absatz 1 erhoehen sich fuer Strom, der durch innovative
Technologien nach Massgabe der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus).

§ 25 Klaergas
(1) Fuer Strom aus Klaergas betraegt die Verguetung
1. bis einschliesslich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt 7,11 Cent pro
   Kilowattstunde und
2. bis einschliesslich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 6,16 Cent pro
   Kilowattstunde.

(2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Klaergas, soweit die Menge des
entnommenen Gases im Waermeaequivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Klaergas
entspricht, das an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz
eingespeist worden ist.

(3) Die Verguetungen nach Absatz 1 erhoehen sich fuer Strom, der durch innovative
Technologien nach Massgabe der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus).

§ 26 Grubengas
(1) Fuer Strom aus Grubengas betraegt die Verguetung
1. bis einschliesslich einer Anlagenleistung von 1 Megawatt 7,16 Cent pro
   Kilowattstunde,
2. bis einschliesslich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 5,16 Cent pro
   Kilowattstunde und
3. ab einer Anlagenleistung von ueber 5 Megawatt 4,16 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Die Pflicht zur Verguetung besteht nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken des
aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammt.

(3) Die Verguetungen nach Absatz 1 erhoehen sich fuer Strom, der durch innovative
Technologien nach Massgabe der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus).

§ 27 Biomasse
(1) Fuer Strom aus Biomasse im Sinne der nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erlassenen
Biomasseverordnung betraegt die Verguetung
1. bis einschliesslich einer Anlagenleistung von 150 Kilowatt 11,67 Cent pro
   Kilowattstunde,
2. bis einschliesslich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt 9,18 Cent pro
   Kilowattstunde,
3. bis einschliesslich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 8,25 Cent pro
   Kilowattstunde und
4. bis einschliesslich einer Anlagenleistung von 20 Megawatt 7,79 Cent pro
   Kilowattstunde.
Pflanzenoelmethylester gilt in dem Umfang, der zur Anfahr-, Zuend- und Stuetzfeuerung
notwendig ist, als Biomasse.

(2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biomasse, soweit die Menge des
entnommenen Gases im Waermeaequivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas
aus Biomasse entspricht, das an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das
Gasnetz eingespeist worden ist.

(3) Der Anspruch auf Verguetung besteht fuer Strom
1. aus Anlagen mit einer Leistung ueber 5 Megawatt nur, soweit der Strom in Kraft-
   Waerme-Kopplung nach Massgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt wird,



                                            - 13 -
      
                                                                              

2. aus Anlagen, die neben Biomasse im Sinne der nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
   erlassenen Biomasseverordnung auch sonstige Biomasse einsetzen, nur, wenn die
   Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch
   mit Angaben und Belegen ueber Art, Menge und Einheit, Herkunft sowie den unteren
   Heizwert pro Einheit der eingesetzten Stoffe den Nachweis fuehrt, welche Biomasse
   eingesetzt wird, und
3. aus Anlagen, die aus einem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne von Absatz 2 einsetzen,
   nur, soweit der Strom in Kraft-Waerme-Kopplung nach Massgabe der Anlage 3 zu diesem
   Gesetz erzeugt wird.

(4) Die Verguetungen erhoehen sich fuer Strom nach Absatz 1,
1. der durch innovative Technologien nach Massgabe der Anlage 1 erzeugt wird
   (Technologie-Bonus),
2. der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Guelle nach Massgabe der Anlage 2 zu diesem
   Gesetz erzeugt wird (Bonus fuer nachwachsende Rohstoffe) und
3. der in Kraft-Waerme-Kopplung nach Massgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt
   wird, um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus).

(5) Fuer Strom aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbeduerftigen
Anlagen, die durch anaerobe Vergaerung gewonnenes Gas (Biogas) einsetzen, erhoeht sich
die Verguetung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 um jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn
die dem Emissionsminimierungsgebot der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
– TA Luft – vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) entsprechenden Formaldehydgrenzwerte
eingehalten werden und dies durch eine Bescheinigung der zustaendigen Behoerde
nachgewiesen wird. Dies gilt nicht fuer Anlagen, die aus dem Gasnetz entnommenes Gas im
Sinne von Absatz 2 einsetzen.

§ 28 Geothermie
(1) Fuer Strom aus Geothermie betraegt die Verguetung
1. bis einschliesslich einer Anlagenleistung von 10 Megawatt 16,0 Cent pro
   Kilowattstunde und
2. ab einer Anlagenleistung von 10 Megawatt 10,5 Cent pro Kilowattstunde.

(1a) Die Verguetungen erhoehen sich fuer Strom nach Absatz 1 aus Anlagen, die vor dem 1.
Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind, um jeweils 4,0 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Die Verguetungen erhoehen sich fuer Strom nach Absatz 1 Nr. 1, der in Kombination mit
einer Waermenutzung nach Anlage 4 erzeugt wird, um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde
(Waermenutzungs-Bonus).

(3) Die Verguetungen erhoehen sich fuer Strom nach Absatz 1 Nr. 1, der auch durch Nutzung
petrothermaler Techniken erzeugt wird, um jeweils 4,0 Cent pro Kilowattstunde.

§ 29 Windenergie
(1) Fuer Strom aus Windenergieanlagen betraegt die Verguetung 5,02 Cent pro Kilowattstunde
(Grundverguetung).

(2) Abweichend von Absatz 1 betraegt die Verguetung in den ersten fuenf Jahren ab der
Inbetriebnahme der Anlage 9,2 Cent pro Kilowattstunde (Anfangsverguetung). Diese
Frist verlaengert sich um zwei Monate je 0,75 Prozent des Referenzertrages, um den
der Ertrag der Anlage 150 Prozent des Referenzertrages unterschreitet. Referenzertrag
ist der errechnete Ertrag der Referenzanlage nach Massgabe der Anlage 5 zu diesem
Gesetz. Die Anfangsverguetung erhoeht sich fuer Strom aus Windenergieanlagen, die vor
dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommen worden sind, um 0,5 Cent pro Kilowattstunde
(Systemdienstleistungs-Bonus), wenn sie ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die
Anforderungen der Verordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nachweislich erfuellen.



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(3) Abweichend von § 16 Abs. 1 und 3 ist der Netzbetreiber nicht verpflichtet, Strom
aus Anlagen mit einer installierten Leistung ueber 50 Kilowatt zu vergueten, fuer die
die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber gegenueber dem Netzbetreiber nicht
vor Inbetriebnahme nachgewiesen hat, dass sie an dem geplanten Standort mindestens 60
Prozent des Referenzertrages erzielen koennen.

(4) Der Nachweis nach Absatz 3 ist durch Vorlage eines gemaess den Bestimmungen der
Anlage 5 zu diesem Gesetz erstellten Sachverstaendigengutachtens zu fuehren, das
im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber in Auftrag gegeben worden ist. Erteilt der
Netzbetreiber sein Einvernehmen nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung der
Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers, bestimmt die Clearingstelle nach § 57
die Sachverstaendige oder den Sachverstaendigen nach Anhoerung der Foerdergesellschaft
Windenergie e. V. (FGW). Die Kosten des Gutachtens tragen Anlagenbetreiberinnen und -
betreiber sowie Netzbetreiber jeweils zur Haelfte.

§ 30 Windenergie Repowering
Fuer Strom aus Windenergieanlagen, die im selben oder in einem angrenzenden Landkreis
eine oder mehrere bestehende Anlagen endgueltig ersetzen (Repowering-Anlagen),
1. die mindestens zehn Jahre nach den ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden
   sind und
2. deren Leistung mindestens das Zweifache und maximal das Fuenffache der ersetzten
   Anlagen betraegt,
erhoeht sich die Anfangsverguetung um 0,5 Cent pro Kilowattstunde. Im Uebrigen gilt
§ 29 entsprechend; die Nachweispflicht des § 29 Abs. 3 gilt nicht fuer Anlagen, die
an demselben Standort Anlagen ersetzen, fuer die bereits ein entsprechender Nachweis
gefuehrt worden ist. § 21 Abs. 2 bleibt unberuehrt.

§ 31 Windenergie Offshore
(1) Fuer Strom aus Offshore-Anlagen betraegt die Verguetung 3,5 Cent pro Kilowattstunde
(Grundverguetung).

(2) In den ersten zwoelf Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage betraegt die Verguetung
13,0 Cent pro Kilowattstunde (Anfangsverguetung). Fuer Anlagen, die vor dem 1. Januar
2016 in Betrieb genommen worden sind, erhoeht sich die Anfangsverguetung nach Satz 1 um
2,0 Cent pro Kilowattstunde. Der Zeitraum der Anfangsverguetung nach den Saetzen 1 und
2 verlaengert sich fuer Strom aus Anlagen, die in einer Entfernung von mindestens zwoelf
Seemeilen und in einer Wassertiefe von mindestens 20 Metern errichtet worden sind, fuer
jede ueber zwoelf Seemeilen hinausgehende volle Seemeile Entfernung um 0,5 Monate und fuer
jeden zusaetzlichen vollen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer Strom aus Offshore-Anlagen, deren
Errichtung nach dem 31. Dezember 2004 in einem Gebiet der deutschen ausschliesslichen
Wirtschaftszone oder des Kuestenmeeres genehmigt worden ist, das nach § 38 in
Verbindung mit § 33 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach Landesrecht zu
einem geschuetzten Teil von Natur und Landschaft erklaert worden ist. Satz 1 gilt bis
zur Unterschutzstellung auch fuer solche Gebiete, die das Bundesministerium fuer Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften
als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder als Europaeische Vogelschutzgebiete
benannt hat.

§ 32 Solare Strahlungsenergie
(1) Fuer Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie betraegt
die Verguetung 31,94 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Sofern die Anlage nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, die
vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
errichtet worden ist, besteht die Verguetungspflicht des Netzbetreibers nur, wenn die
Anlage vor dem 1. Januar 2015


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1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuches
   in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das
   zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)
   geaendert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
2. auf einer Flaeche, fuer die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuches
   durchgefuehrt worden ist,
errichtet worden ist.

(3) Fuer Strom aus einer Anlage nach Absatz 2, die im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans errichtet wurde, der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem 1.
September 2003 aufgestellt oder geaendert worden ist, besteht die Verguetungspflicht des
Netzbetreibers nur, wenn sie sich
1. auf Flaechen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses ueber die Aufstellung oder
   Aenderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren,
2. auf Konversionsflaechen aus wirtschaftlicher oder militaerischer Nutzung befindet
   oder
3. auf Gruenflaechen befindet, die zur Errichtung dieser Anlage im Bebauungsplan
   ausgewiesen sind und zum Zeitpunkt des Beschlusses ueber die Aufstellung oder
   Aenderung des Bebauungsplans in den drei vorangegangenen Jahren als Ackerland
   genutzt wurden.

§ 33 Solare Strahlungsenergie an oder auf Gebaeuden
(1) Fuer Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die
ausschliesslich an oder auf einem Gebaeude oder einer Laermschutzwand angebracht sind,
betraegt die Verguetung
1. bis einschliesslich einer Leistung von 30 Kilowatt 43,01 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschliesslich einer Leistung von 100 Kilowatt 40,91 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschliesslich einer Leistung von 1 Megawatt 39,58 Cent pro Kilowattstunde und
4. ab einer Leistung von ueber 1 Megawatt 33,0 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Die Verguetungen verringern sich fuer Strom aus Anlagen nach Absatz 1 Nr. 1 bis
einschliesslich einer installierten Leistung von 30 Kilowatt auf 25,01 Cent pro
Kilowattstunde, soweit die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte
den Strom in unmittelbarer raeumlicher Naehe zur Anlage selbst verbrauchen und dies
nachweisen.

(3) Gebaeude sind selbstaendig benutzbare, ueberdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen
betreten werden koennen und vorrangig dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen,
Tieren oder Sachen zu dienen.

Teil 4
Ausgleichsmechanismus
Abschnitt 1
Bundesweiter Ausgleich
§ 34 Weitergabe an den Uebertragungsnetzbetreiber
Netzbetreiber sind verpflichtet, den nach § 16 vergueteten Strom unverzueglich an den
vorgelagerten Uebertragungsnetzbetreiber weiterzugeben.

§ 35 Verguetung durch den Uebertragungsnetzbetreiber
(1) Der vorgelagerte Uebertragungsnetzbetreiber ist zur Verguetung der von dem
Netzbetreiber nach § 16 vergueteten Strommenge entsprechend den §§ 18 bis 33
verpflichtet.
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(2) Von den Verguetungen sind die nach § 18 Abs. 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung
vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 3a der Verordnung vom
8. April 2008 (BGBl. I S. 693) geaendert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
ermittelten vermiedenen Netzentgelte abzuziehen. § 8 Abs. 4 Nr. 2 gilt entsprechend.

§ 36 Ausgleich zwischen den Uebertragungsnetzbetreibern
(1) Die Uebertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen
Umfang und den zeitlichen Verlauf der nach § 16 vergueteten Strommengen sowie die
Verguetungszahlungen zu erfassen, die Strommengen unverzueglich untereinander vorlaeufig
auszugleichen sowie die Strommengen und die Verguetungszahlungen nach Massgabe von Absatz
2 abzurechnen.

(2) Die Uebertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 31. Juli eines jeden Jahres die
Strommenge, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 8 oder § 34 abgenommen und
nach § 16 oder § 35 verguetet sowie nach Absatz 1 vorlaeufig ausgeglichen haben, und den
Anteil dieser Menge an der gesamten Strommenge, die Elektrizitaetsversorgungsunternehmen
im Bereich des jeweiligen Uebertragungsnetzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr an
Letztverbraucher geliefert haben.

(3) Uebertragungsnetzbetreiber, die groessere Mengen abzunehmen hatten, als es diesem
durchschnittlichen Anteil entspricht, haben gegen die anderen Uebertragungsnetzbetreiber
einen Anspruch auf Abnahme und Verguetung nach den §§ 16 bis 33, bis auch diese
Netzbetreiber eine Strommenge abnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht.

(4) Die Uebertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den Strom an die ihnen
nachgelagerten Elektrizitaetsversorgungsunternehmen durchzuleiten.

§ 37 Weitergabe an die Lieferanten
(1) Elektrizitaetsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sind
verpflichtet, den von dem fuer sie regelverantwortlichen Uebertragungsnetzbetreiber
nach § 35 abgenommenen und vergueteten Strom anteilig gemaess einem rechtzeitig
bekannt gegebenen, der tatsaechlichen Stromabnahme nach § 8 in Verbindung mit
§ 16 angenaeherten Profil abzunehmen und zu vergueten. Dies gilt nicht fuer
Elektrizitaetsversorgungsunternehmen, die, bezogen auf die gesamte von ihnen gelieferte
Strommenge, mindestens 50 Prozent Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 liefern.

(2) Der nach Absatz 1 abzunehmende Anteil wird bezogen auf die von dem jeweiligen
Elektrizitaetsversorgungsunternehmen gelieferte Strommenge und ist so zu bestimmen, dass
jedes Elektrizitaetsversorgungsunternehmen einen relativ gleichen Anteil erhaelt. Der
Anteil bemisst sich nach dem Verhaeltnis des nach § 16 insgesamt vergueteten Stroms zu
dem insgesamt an Letztverbraucher gelieferten Strom.

(3) Die Verguetung im Sinne von Absatz 1 errechnet sich aus dem voraussichtlichen
Durchschnitt der nach § 16 von der Gesamtheit der Netzbetreiber pro Kilowattstunde in
dem vorletzten Quartal gezahlten Verguetungen abzueglich der nach § 35 Abs. 2 vermiedenen
Netzentgelte.

(4) Die Uebertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, Ansprueche gegen
Elektrizitaetsversorgungsunternehmen nach Absatz 1, die infolge des Ausgleichs nach §
36 entstehen, bis zum 31. August des auf die Einspeisung folgenden Jahres geltend zu
machen. Der tatsaechliche Ausgleich der Strommenge und Verguetungszahlungen erfolgt im
Folgejahr bis zum 30. September in monatlichen Raten.

(5) Der nach Absatz 1 abgenommene Strom darf nicht unter der nach Absatz 3 gezahlten
Verguetung verkauft werden, soweit er als Strom aus Erneuerbaren Energien oder als
diesem vergleichbarer Strom vermarktet wird.

(6) Letztverbraucher, die Strom nicht von einem Elektrizitaetsversorgungsunternehmen
beziehen, sondern von einer dritten Person, stehen Elektrizitaetsversorgungsunternehmen
gleich.

§ 38 Nachtraegliche Korrekturen

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Ergeben sich durch eine rechtskraeftige Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren
oder einen anderen vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 36
Abs. 1 oder § 37 Abs. 4 ergangen ist, Aenderungen der abzurechnenden Strommenge oder
Verguetungszahlungen, sind diese Aenderungen bei der jeweils naechsten Abrechnung zu
beruecksichtigen.

§ 39 Abschlagszahlungen
Auf die zu erwartenden Ausgleichsverguetungen sind monatliche Abschlaege in angemessenem
Umfang zu leisten.

Abschnitt 2
Besondere Ausgleichsregelung fuer stromintensive
Unternehmen und Schienenbahnen
§ 40 Grundsatz
(1) Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag
fuer eine Abnahmestelle den Anteil der Strommenge nach § 37, der von
Elektrizitaetsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die stromintensive Unternehmen
des produzierenden Gewerbes mit hohem Stromverbrauch oder Schienenbahnen sind,
weitergegeben wird. Die Begrenzung erfolgt, um die Stromkosten dieser Unternehmen zu
senken und so ihre internationale und intermodale Wettbewerbsfaehigkeit zu erhalten,
soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefaehrdet werden und die Begrenzung mit
den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.

(2) Zur Begrenzung der anteilig weitergereichten Strommenge wird mit Wirkung fuer die
Abnahmestelle ein bestimmter Prozentsatz festgesetzt. Der Prozentsatz ist fuer alle
Antragsteller einheitlich so zu bestimmen, dass das Produkt aus dem Prozentsatz und
der Differenz zwischen der fuer das Folgejahr zu erwartenden Verguetung nach § 37 Abs.
3 und den fuer das Folgejahr zu erwartenden durchschnittlichen Strombezugskosten 0,05
Cent je Kilowattstunde betraegt. Als durchschnittlich zu erwartende Stromkosten gelten
insbesondere die durchschnittlichen Strombezugskosten auf dem Terminmarkt.

§ 41 Unternehmen des produzierenden Gewerbes
(1) Bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgt die Begrenzung nur,
soweit es nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschaeftsjahr
1. der von einem Elektrizitaetsversorgungsunternehmen nach § 37 Abs. 1 bezogene und
   selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden ueberstiegen hat,
2. das Verhaeltnis der Stromkosten zur Bruttowertschoepfung des Unternehmens nach der
   Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007*) ,
   15 Prozent ueberschritten hat,
3. die Strommenge nach § 37 anteilig an das Unternehmen weitergereicht und von diesem
   selbst verbraucht worden ist und
4. eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energieverbrauch und die Potenziale
   zur Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind.

(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sind durch die
Stromlieferungsvertraege und die Stromrechnungen fuer das letzte abgeschlossene
Geschaeftsjahr sowie der Bescheinigung einer Wirtschaftsprueferin, eines
Wirtschaftspruefers, einer vereidigten Buchprueferin oder eines vereidigten Buchpruefers
auf Grundlage des Jahresabschlusses fuer das letzte abgeschlossene Geschaeftsjahr
nachzuweisen. Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 ist durch die Bescheinigung der
Zertifizierungsstelle nachzuweisen.

(2a) Unternehmen, die nach dem 30. Juni des Vorjahres neu gegruendet wurden, koennen
abweichend von Absatz 1 Daten ueber ein Rumpfgeschaeftsjahr vorlegen. Absatz 2 gilt
entsprechend. Neu gegruendete Unternehmen sind nur solche, die nicht durch Umwandlung

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entstanden sind. Als Zeitpunkt der Neugruendung gilt der Zeitpunkt, an dem erstmalig
Strom zu Produktions- oder Fahrbetriebszwecken abgenommen wird.

(3) Fuer Unternehmen, deren Strombezug im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 unter 100
Gigawattstunden oder deren Verhaeltnis der Stromkosten zur Bruttowertschoepfung unter
20 Prozent lag, erfolgt die Begrenzung nach § 40 nur hinsichtlich des gesamten ueber 10
Prozent des im letzten abgeschlossenen Geschaeftsjahr an der betreffenden Abnahmestelle
bezogenen und selbst verbrauchten Stroms hinaus; der Nachweis ist in entsprechender
Anwendung des Absatzes 2 zu fuehren. Wird das Unternehmen im Beguenstigungszeitraum
von mehreren Elektrizitaetsversorgungsunternehmen beliefert, gilt die Begrenzung nach
§ 40 Abs. 2 fuer jedes dieser Elektrizitaetsversorgungsunternehmen anteilig gemaess dem
Umfang, in dem sie diesen Letztverbraucher an dieser Abnahmestelle beliefern; das
Unternehmen hat den Elektrizitaetsversorgungsunternehmen die fuer die Anteilsberechnung
erforderlichen Informationen zur Verfuegung zu stellen.

(4) Abnahmestelle sind alle raeumlich zusammenhaengenden elektrischen Einrichtungen des
Unternehmens auf einem Betriebsgelaende, das ueber einen oder mehrere Entnahmepunkte mit
dem Netz des Netzbetreibers verbunden ist.

(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten fuer selbstaendige Teile des Unternehmens entsprechend.

*) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, 65180 Wiesbaden.

§ 42 Schienenbahnen
Fuer Schienenbahnen gilt § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 2, 2a und 3 entsprechend mit
folgender Massgabe:
1. Es sind nur diejenigen Strommengen zu beruecksichtigen, die unmittelbar fuer den
   Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht werden.
2. Schienenbahnen gelten als Unternehmen, deren Verbrauch unter 100 Gigawattstunden
   lag.
3. Abnahmestelle ist die Summe der Verbrauchsstellen fuer den Fahrbetrieb im
   Schienenbahnverkehr des Unternehmens.

§ 43 Antragsfrist und Entscheidungswirkung
(1) Der Antrag nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 oder § 42 einschliesslich
der vollstaendigen Antragsunterlagen ist jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres
zu stellen (Ausschlussfrist). Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenueber
der antragstellenden Person, dem Elektrizitaetsversorgungsunternehmen und dem
regelverantwortlichen Uebertragungsnetzbetreiber. Sie wird zum 1. Januar des Folgejahres
mit einer Geltungsdauer von einem Jahr wirksam. Die durch eine vorangegangene
Entscheidung hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung des Verhaeltnisses der
Stromkosten zur Bruttowertschoepfung nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 ausser Betracht.

(2) Neu gegruendete Unternehmen im Sinne des § 41 Abs. 2a koennen den Antrag abweichend
von Absatz 1 Satz 1 bis zum 30. September des laufenden Jahres stellen. Satz 1 gilt fuer
Schienenbahnunternehmen entsprechend.

(3) Der Anspruch des an der betreffenden Abnahmestelle regelverantwortlichen
Uebertragungsnetzbetreibers aus § 37 gegenueber den betreffenden
Elektrizitaetsversorgungsunternehmen wird entsprechend der Entscheidung des Bundesamtes
fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt; die Uebertragungsnetzbetreiber haben diese
Begrenzungen im Rahmen von § 36 zu beruecksichtigen.

§ 44 Auskunftspflicht
Die Beguenstigten der Entscheidung nach § 40 haben dem Bundesministerium fuer Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und seinen Beauftragten auf Verlangen Auskunft ueber
alle Tatsachen zu geben, die fuer die Beurteilung erforderlich sind, ob die Ziele des §
40 Abs. 1 Satz 2 erreicht werden. Betriebs- und Geschaeftsgeheimnisse werden gewahrt.


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Teil 5
Transparenz
Abschnitt 1
Mitteilungs- und Veroeffentlichungspflichten
§ 45 Grundsatz
Anlagenbetreiberinnen, Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und
Elektrizitaetsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, einander die fuer den
bundesweiten Ausgleich nach den §§ 34 bis 39 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere
die in den §§ 46 bis 50 genannten, unverzueglich zur Verfuegung zu stellen. § 38
gilt entsprechend. Daten, die von dem nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 einzurichtenden
Anlagenregister erfasst und veroeffentlicht werden, sind ab dem Zeitpunkt der
Veroeffentlichung der Daten nicht mehr nach den §§ 45 bis 52 zu uebermitteln.

§ 46 Anlagenbetreiberinnen und -betreiber
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber
1. den Standort und die Leistung der Anlage sowie die Strommenge nach § 33 Abs. 2
   mitzuteilen,
2. bei Biomasseanlagen nach § 27 Abs. 1 die Einsatzstoffe nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 und
   Abs. 4 Nr. 2 sowie die Angaben zu den eingesetzten Technologien nach § 27 Abs. 4
   Nr. 1 und 3 mitzuteilen und
3. bis zum 28. Februar eines Jahres die fuer die Endabrechnung des Vorjahres
   erforderlichen Daten zur Verfuegung zu stellen.

§ 47 Netzbetreiber
(1) Netzbetreiber, die nicht Uebertragungsnetzbetreiber sind, sind verpflichtet,
1. die von den Anlagenbetreiberinnen und -betreibern erhaltenen Angaben nach
   § 46, die tatsaechlich geleisteten Verguetungszahlungen sowie die sonstigen
   fuer den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Angaben dem vorgelagerten
   Uebertragungsnetzbetreiber unverzueglich, nachdem sie verfuegbar sind, zusammengefasst
   mitzuteilen und
2. bis zum 31. Mai eines Jahres mittels Formularvorlagen, die der
   Uebertragungsnetzbetreiber auf seiner Internetseite zur Verfuegung stellt, in
   elektronischer Form die Endabrechnung fuer das Vorjahr sowohl fuer jede einzelne
   Anlage als auch zusammengefasst vorzulegen; § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Fuer die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Verguetungszahlungen nach
Absatz 1 sind insbesondere erforderlich
1. die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage angeschlossen ist,
2. die Hoehe der vermiedenen Netzentgelte nach § 35 Abs. 2,
3. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten
   Netz abgenommen hat, und
4. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen nach Nummer
   3 an Letztverbraucherinnen, Letztverbraucher, Netzbetreiber oder
   Elektrizitaetsversorgungsunternehmen abgegeben oder sie selbst verbraucht hat.

§ 48 Uebertragungsnetzbetreiber
(1) Fuer Uebertragungsnetzbetreiber gilt § 47 entsprechend mit der Massgabe, dass die
Angaben und die Endabrechnung nach § 47 Abs. 1 fuer Anlagen, die unmittelbar oder
mittelbar nach § 8 Abs. 2 an ihr Netz angeschlossen sind, auf ihrer Internetseite zu
veroeffentlichen sind.

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(2) Uebertragungsnetzbetreiber sind darueber hinaus verpflichtet,
1. den Elektrizitaetsversorgungsunternehmen, fuer die sie regelverantwortlich sind,
   unverzueglich, nachdem sie verfuegbar sind, die auf der Grundlage der tatsaechlich
   geleisteten Verguetungszahlungen abzunehmenden und nach § 37 Abs. 3 zu verguetenden
   Energiemengen mitzuteilen und
2. den Elektrizitaetsversorgungsunternehmen, fuer die sie regelverantwortlich sind, bis
   zum 31. Juli eines Jahres die Endabrechnung fuer das Vorjahr vorzulegen. § 47 Abs. 2
   gilt entsprechend.

§ 49 Elektrizitaetsversorgungsunternehmen
Elektrizitaetsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen
Uebertragungsnetzbetreiber unverzueglich die an Letztverbraucherinnen oder
Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitzuteilen und bis zum 31. Mai
die Endabrechnung fuer das Vorjahr vorzulegen.

§ 50 Testierung
Netzbetreiber und Elektrizitaetsversorgungsunternehmen koennen verlangen, dass die
Endabrechnungen nach § 47 Abs. 1 Nr. 2, den §§ 48 und 49 bei Vorlage durch eine
Wirtschaftsprueferin, einen Wirtschaftspruefer, eine vereidigte Buchprueferin oder einen
vereidigten Buchpruefer bescheinigt werden.

§ 51 Information der Bundesnetzagentur
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, die Angaben, die sie nach § 46 von den
Anlagenbetreiberinnen oder -betreibern erhalten, die Angaben nach § 47 Abs.
2 Nr. 1 und die Endabrechnungen nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 48 Abs. 2 Nr.
2 einschliesslich der zu ihrer Ueberpruefung erforderlichen Daten zum Ablauf der
jeweiligen Fristen der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorzulegen; fuer
Elektrizitaetsversorgungsunternehmen gilt dies hinsichtlich der Angaben nach § 49 und,
soweit sie Differenzkosten nach Massgabe des § 54 Abs. 1 abrechnen, der jeweils in
Ansatz zu bringenden Strombezugskosten pro Kilowattstunde entsprechend.

(2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die fuer Strom aus Erneuerbaren Energien keine
Verguetung nach den Vorschriften dieses Gesetzes beanspruchen, sondern ihn an Dritte
veraeussern, sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur bis zum 31. Mai die Menge dieses
Stroms in elektronischer Form mitzuteilen.

(3) Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen bereitstellt, sind Netzbetreiber,
Elektrizitaetsversorgungsunternehmen, Anlagenbetreiberinnen und -betreiber verpflichtet,
die Daten in dieser Form zu uebermitteln. Die Daten nach den Absaetzen 1 und 2 mit
Ausnahme der Strombezugskosten werden dem Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie von der
Bundesnetzagentur fuer statistische Zwecke sowie die Evaluation des Gesetzes und die
Berichterstattung nach § 65 zur Verfuegung gestellt.

§ 52 Information der Oeffentlichkeit
(1) Netzbetreiber und Elektrizitaetsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, auf ihren
Internetseiten
1. die Angaben nach den §§ 45 bis 49 unverzueglich nach ihrer Uebermittlung und
2. einen Bericht ueber die Ermittlung der von ihnen nach den §§ 45 bis 49 mitgeteilten
   Daten unverzueglich nach dem 30. September eines Jahres
zu veroeffentlichen und bis zum Ablauf des Folgejahres vorzuhalten; § 48 Abs. 1 bleibt
unberuehrt.

(2) Die Angaben und der Bericht muessen eine sachkundige dritte Person in die
Lage versetzen, ohne weitere Informationen die ausgeglichenen Energiemengen und
Verguetungszahlungen vollstaendig nachvollziehen zu koennen.


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Abschnitt 2
Differenzkosten
§ 53 Anzeige
(1) Elektrizitaetsversorgungsunternehmen, die Strom    an Letztverbraucher liefern,
sind berechtigt, die Differenz zwischen den nach §    37 Abs. 3 im jeweils betrachteten
Abrechnungszeitraum zu erwartenden Verguetungen und    den Strombezugskosten pro
Kilowattstunde (Differenzkosten) gegenueber Dritten    anzuzeigen.

(2) Bei der Anzeige von Differenzkosten ist deutlich sichtbar und in gut lesbarer
Schrift anzugeben, wie viele Kilowattstunden Strom aus Erneuerbaren Energien und
aus Grubengas fuer die Berechnung der Differenzkosten zu Grunde gelegt wurden. Die
Berechnung der Differenzkosten ist so zu begruenden, dass sie ohne weitere Informationen
nachvollziehbar ist.

(3) Kosten, die bei den Netznutzungsentgelten in Ansatz gebracht werden koennen, duerfen
nicht als Differenzkosten angezeigt werden.

§ 54 Abrechnung
(1) Alle Elektrizitaetsversorgungsunternehmen, die Differenzkosten anzeigen, muessen
diese fuer das Vorjahr gegenueber Letztverbrauchern spaetestens bis zum 30. November des
folgenden Jahres abrechnen und dabei ihre tatsaechlichen Strombezugskosten zu Grunde
legen. § 53 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann fuer die Abrechnung auch die Differenz zwischen
den nach § 37 Abs. 3 gezahlten Verguetungen und dem durchschnittlichen, ungewichteten
Preis fuer Jahresfutures des fuer die Abrechnung jeweils massgeblichen Kalenderjahres
an der Stromboerse European Energy Exchange AG in Leipzig*) zu Grunde gelegt werden.
Massgeblich ist dabei jeweils der Handelszeitraum zwischen dem 1. Oktober des dem
betrachteten Jahr vorangegangenen Vorvorjahres und dem 30. September des Vorjahres.

(3) Elektrizitaetsversorgungsunternehmen, die ihren Kundinnen oder Kunden zu erwartende
Differenzkosten angezeigt haben, sind verpflichtet, zu viel berechnete tatsaechliche
Differenzkosten zu erstatten. Die Beweislast fuer die Richtigkeit der Abrechnung traegt
das Elektrizitaetsversorgungsunternehmen.

*) Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.eex.com

Abschnitt 3
Herkunftsnachweis und Doppelvermarktungsverbot
§ 55 Herkunftsnachweis
(1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber koennen sich fuer Strom aus Erneuerbaren
Energien von einer Umweltgutachterin oder einem Umweltgutachter einen Herkunftsnachweis
ausstellen lassen.

(2) Der Herkunftsnachweis muss Angaben enthalten ueber
1. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen
   Bestandteilen einschliesslich der Angabe, inwieweit es sich um Strom aus
   Erneuerbaren Energien handelt im Sinne der Richtlinie 2001/77/EG des Europaeischen
   Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Foerderung der Stromerzeugung
   aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitaetsbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 283 S.
   33), zuletzt geaendert durch die Richtlinie 2006/108/EG des Rates vom 20. November
   2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 414),
2. bei Einsatz von Biomasse, die Tatsache, inwieweit es sich ausschliesslich um
   Biomasse im Sinne der Rechtsverordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 handelt,
3. Name und Anschrift der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers,

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4. die in der Anlage erzeugte Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt
   wurde, und inwieweit der Strom nach den §§ 16 bis 33 verguetet worden ist sowie
5. den Standort, die Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.

(3) Der Herkunftsnachweis darf nur unter vollstaendiger Angabe der nach Absatz 2
erforderlichen Angaben verwendet werden.

(4) Herkunftsnachweise ueber Strom aus Erneuerbaren Energien aus Anlagen in anderen
Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaft, die gemaess Artikel 5 Abs. 2 der
Richtlinie 2001/77/EG ausgestellt worden sind, gelten als Nachweis der in Artikel 5
Abs. 3 der Richtlinie genannten Punkte.

§ 56 Doppelvermarktungsverbot
(1) Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie in ein Gasnetz
eingespeistes Deponie- oder Klaergas sowie Gas aus Biomasse duerfen nicht mehrfach
verkauft, anderweitig ueberlassen werden oder entgegen § 34 oder § 36 Abs. 4 an eine
dritte Person veraeussert werden.

(2) Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber, die eine gesetzliche Verguetung fuer Strom
aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas in Anspruch nehmen, duerfen Nachweise fuer
diesen Strom nicht weitergeben. Gibt eine Anlagenbetreiberin oder ein Anlagenbetreiber
einen Nachweis fuer Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas weiter, darf fuer
diesen Strom keine gesetzliche Verguetung in Anspruch genommen werden.

(3) Solange im Rahmen einer gemeinsamen Projektumsetzung nach dem Projekt-Mechanismen-
Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), zuletzt geaendert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788), in der jeweils geltenden Fassung fuer
die Emissionsminderungen der Anlage Emissionsreduktionseinheiten erzeugt werden koennen,
darf der Strom aus der betreffenden Anlage nicht nach den §§ 16 bis 33 verguetet werden.

Teil 6
Rechtsschutz und behoerdliches Verfahren
§ 57 Clearingstelle
Zur Klaerung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen dieses Gesetzes kann das
Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Clearingstelle
errichten.

§ 58 Verbraucherschutz
Die §§ 8 bis 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gelten fuer Verstoesse gegen
die §§ 16 bis 33 entsprechend.

§ 59 Einstweiliger Rechtsschutz
(1) Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers kann das fuer die
Hauptsache zustaendige Gericht bereits vor Errichtung der Anlage unter Beruecksichtigung
der Umstaende des Einzelfalles durch einstweilige Verfuegung regeln, dass die Schuldnerin
oder der Schuldner der in den §§ 5, 8, 9 und 16 bezeichneten Ansprueche Auskunft zu
erteilen, die Anlage vorlaeufig anzuschliessen, sein Netz unverzueglich zu optimieren,
zu verstaerken oder auszubauen, den Strom abzunehmen und hierfuer einen als billig und
gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung zu leisten hat.

(2) Die einstweilige Verfuegung kann erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935, 940
der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.

§ 60 Nutzung von Seewasserstrassen




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Solange Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber den Verguetungsanspruch nach § 16 geltend
machen, koennen sie die deutsche ausschliessliche Wirtschaftszone oder das Kuestenmeer
unentgeltlich fuer den Betrieb der Anlagen nutzen.

§ 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, zu ueberwachen, dass
1. den Elektrizitaetsversorgungsunternehmen nur die nach § 35 gezahlten Verguetungen
   abzueglich der vermiedenen Netzentgelte berechnet werden,
2. die Daten nach § 51 vorgelegt sowie nach § 52 veroeffentlicht werden und
3. Dritten Differenzkosten nur nach Massgabe der §§ 53 und 54 angezeigt werden.
Sie unterstuetzt das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bei
der Evaluierung dieses Gesetzes und der Erstellung des Erfahrungsberichts.

(2) Fuer die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des Teils 8
des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Abs. 1 Satz 2, Abs. 10, der §§ 91,
92 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend.

(3) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 werden von den
Beschlusskammern getroffen; § 59 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 sowie § 60 des
Energiewirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.

(4) Die Bundesnetzagentur erhebt Kosten (Gebuehren und Auslagen) fuer Amtshandlungen
nach den Absaetzen 2 und 3 in Verbindung mit § 65 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Gebuehrensaetze zu regeln.

§ 62 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 56 Abs. 1 Strom oder Gas mehrfach verkauft, anderweitig ueberlaesst oder
   entgegen § 34 oder § 36 Abs. 4 an eine dritte Person veraeussert oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 1
   oder 2 oder § 69 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
   zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu hunderttausend Euro geahndet
werden.

(3) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.

§ 63 Fachaufsicht
Soweit Bundesbehoerden Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, unterliegen sie der
Fachaufsicht des Bundesministeriums fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Dies
gilt nicht fuer die Fachaufsicht ueber die Bundesnetzagentur.

Teil 7
Verordnungsermaechtigung, Erfahrungsbericht,
Uebergangsbestimmungen
§ 64 Verordnungsermaechtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates zu regeln:
1. Anforderungen nach § 6 Nr. 2, § 29 Abs. 2 Satz 4 und § 66 Abs. 1 Nr. 6 an
   Windenergieanlagen zur Verbesserung der Netzintegration und zur Befeuerung


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   (Systemdienstleistungs-Bonus). Die Verordnung nach Satz 1 soll insbesondere
   folgende Anforderungen enthalten, soweit die Umsetzung wirtschaftlich zumutbar ist:
   a) fuer Anlagen nach § 29 Abs. 2 Satz 4
      - an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
      - an die Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung,
      - an die Frequenzhaltung,
      - an das Nachweisverfahren,
      - an den Versorgungswiederaufbau und
      - bei der Erweiterung bestehender Windparks,

   b) fuer Anlagen nach § 66 Abs. 1 Nr. 6
      - an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
      - an die Frequenzhaltung,
      - an das Nachweisverfahren,
      - an den Versorgungswiederaufbau und
      - bei der Nachruestung von Altanlagen in bestehenden Windparks;

2. im Anwendungsbereich des § 27, welche Stoffe als Biomasse gelten, welche
   technischen Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden duerfen und welche
   Umweltanforderungen dabei einzuhalten sind;
3. ergaenzend zu Anlage 1 Verfahren oder Techniken, fuer die Anspruch auf den
   Technologiebonus besteht oder nicht mehr besteht, um sicherzustellen, dass nur
   innovative Technologien auf dem neuesten Stand der Technik den Bonus erhalten
   einschliesslich der technischen und rechtlichen Bedingungen fuer die Nutzung des
   Gasnetzes und der Anerkennung von Gas, das aus dem Gasnetz entnommen worden ist,
   als Deponie-, Klaer- und Biogas;
4. ergaenzend zu den Anlagen 3 und 4 zugelassene oder nicht zugelassene Waermenutzungen;
5. ergaenzend zu der Definition in Anlage 5 Vorschriften zur Ermittlung und Anwendung
   des Referenzertrages;
6. zur verbesserten Integration des Stroms aus Erneuerbaren Energien insbesondere:
   a) finanzielle Anreize einschliesslich deren Anspruchsvoraussetzungen, Ausgestaltung
      und Abrechnungsmodalitaeten, insbesondere fuer die Verstetigung, bedarfsgerechte
      Einspeisung sowie fuer die verbesserte Netz- und Marktintegration von Strom aus
      Erneuerbaren Energien und
   b) die Voraussetzungen fuer die Teilnahme am Regelenergiemarkt;

7. ergaenzend zu den §§ 45 bis 52 Anforderungen an die Art und Aufbereitung der zu
   liefernden Daten, soweit dies erforderlich ist, um den bundesweiten Ausgleich
   nachvollziehbar zu machen;
8. technische Anforderungen an Anlagen, um die technische Sicherheit und die
   Systemstabilitaet zu gewaehrleisten;
9. zur weiteren Erhoehung der Transparenz und zur Vereinfachung des bundesweiten
   Ausgleichsmechanismus, insbesondere
   a) die Einrichtung eines oeffentlichen Verzeichnisses, bei dem Anlagen zu
      registrieren sind (Anlagenregister),
   b) die Ausgestaltung des Anlagenregisters, die zu uebermittelnden Informationen, die
      zu der Uebermittlung Verpflichteten,
   c) Regelungen zum Datenschutz sowie die Erhebung von Gebuehren, die
      gebuehrenpflichtigen Amtshandlungen und Gebuehrensaetze.

Die Verordnungen nach Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 beduerfen der Zustimmung des Deutschen
Bundestages.

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(2) Das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird
ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Deutschen Bundestages und
ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln,
1. dass der Anspruch auf Verguetung von Strom aus Biomasse nur besteht, wenn
   nachweislich
   a) beim Anbau der eingesetzten Biomasse bestimmte Anforderungen an eine nachhaltige
      Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flaechen und zum Schutz
      natuerlicher Lebensraeume beachtet worden sind,
   b) bei der Erzeugung des Stroms aus der eingesetzten Biomasse eine bestimmte
      Treibhausgasminderung erreicht wird,
   einschliesslich der Anforderungen im Sinne der Buchstaben a und b, der Vorgaben
   zur Ermittlung der Treibhausgasminderung im Sinne des Buchstaben b und der
   erforderlichen Nachweise;
2. ergaenzend zu Anlage 2 Stoffe, die als nachwachsende Rohstoffe gelten oder nicht
   als solche gelten, oder Stoffe, die als rein pflanzliche Nebenprodukte gelten
   einschliesslich ihrer Standard-Biogasertraege.

(3) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Deutschen Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates zur Weiterentwicklung des
bundesweiten Ausgleichsmechanismus insbesondere mit folgendem Inhalt zu erlassen:
1. Die Uebertragungsnetzbetreiber werden von der Verpflichtung entbunden, den Strom
   nach § 36 Abs. 4 an die ihnen nachgelagerten Elektrizitaetsversorgungsunternehmen
   durchzuleiten.
2. Die Uebertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, den Strom effizient zu
   vermarkten.
3. Die Uebertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, insbesondere zur Verrechnung der
   Verkaufserloese, der notwendigen Transaktionskosten und der Verguetungszahlungen, ein
   gemeinsames transparentes EEG-Konto zu fuehren.
4. Die Elektrizitaetsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern,
   werden von der Verpflichtung entbunden, den Strom nach § 37 Abs. 1 Satz 1 anteilig
   abzunehmen und zu vergueten.
5. Die Uebertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, gemeinsam auf Grundlage
   der prognostizierten Strommengen aus Erneuerbaren Energien und Grubengas fuer
   das folgende Kalenderjahr, der voraussichtlichen Kosten und Erloese fuer das
   folgende Kalenderjahr und unter Verrechnung des Saldos des EEG-Kontos fuer das
   folgende Kalenderjahr eine bundesweit einheitliche EEG-Umlage zu ermitteln und zu
   veroeffentlichen.
6. Die Elektrizitaetsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern,
   werden verpflichtet, die jeweils massgebliche EEG-Umlage zu zahlen; dabei sind
   Abschlaege zu leisten.
7. Die Uebertragung der Aufgaben der Uebertragungsnetzbetreiber auf Dritte; Regelungen
   fuer das hierfuer durchzufuehrende Verfahren einschliesslich der Ausschreibung
   der von den Uebertragungsnetzbetreibern im Rahmen des bundesweiten Ausgleichs
   erbrachten Dienstleistung oder der EEG-Strommengen, Vorgaben fuer die Vermarktung
   einschliesslich der Moeglichkeit, die Verguetungszahlungen und Transaktionskosten
   durch finanzielle Anreize abzugelten, die Ueberwachung der Vermarktung,
   Anforderungen an die Vermarktung, Kontofuehrung und Ermittlung der EEG-Umlage
   einschliesslich von Veroeffentlichungs- und Transparenzpflichten, Fristen und
   Uebergangsregelungen fuer den finanziellen Ausgleich, einschliesslich der Ermaechtigung
   der Bundesnetzagentur, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Umwelt,
   Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und
   Technologie die entsprechenden Festlegungen zu treffen.
8. Die erforderlichen Anpassungen an die Regelungen der Direktvermarktung
   sowie die erforderlichen Anpassungen der besonderen Ausgleichsregelung fuer
   stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen, der Regelung zur nachtraeglichen

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     Korrekturmoeglichkeit, der Befugnisse der Bundesnetzagentur, der Mitteilungs-
     und Veroeffentlichungspflichten sowie der Differenzkostenregelungen an den
     weiterentwickelten Ausgleichsmechanismus.

§ 65 Erfahrungsbericht
Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und legt dem Deutschen Bundestag bis zum
31. Dezember 2011 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor.

§ 66 Uebergangsbestimmungen
(1) Fuer Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind,
sind anstelle der §§ 6, 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3, der §§ 24 bis 26
Abs. 1, der §§ 27, 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 2, der §§ 30, 32, 33 sowie der Anlagen 1
und 3 die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S.
1918) in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung mit folgenden Massgaben anzuwenden:
1.    Die technischen und betrieblichen Vorgaben des § 6 Nr. 1 muessen ab dem 1. Januar
      2011 eingehalten werden.
2.    Fuer Strom aus Biomasseanlagen gilt § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2. Im Rahmen der
      Anlage 2 gelten nicht
      a) die Nummern I.2, I.4 und
      b) Nummer IV.8, soweit es sich um Schlempe aus einer landwirtschaftlichen
         Brennerei im Sinne des § 25 des Gesetzes ueber das Branntweinmonopol in der
         im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veroeffentlichten
         bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember
         2007 (BGBl. I S. 2897) geaendert worden ist, handelt, fuer die keine andere
         Verwertungspflicht nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes ueber
         das Branntweinmonopol besteht.

3.    Fuer Strom aus Biomasseanlagen, der nach dem 31. Dezember 2008 erstmals in Kraft-
      Waerme-Kopplung nach Massgabe der Anlage 3 erzeugt worden ist, erhoeht sich die
      Verguetung um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus). § 20 Abs. 1, 2 Nr.
      5 und Abs. 3 gilt entsprechend. Fuer Strom aus sonstigen Biomasseanlagen, der in
      Kraft-Waerme-Kopplung nach Massgabe der Anlage 3 erzeugt worden ist, erhoeht sich die
      Verguetung bis einschliesslich einer Leistung von 500 Kilowatt um jeweils 3,0 Cent
      pro Kilowattstunde.
4.    Der Anspruch auf Verguetung fuer Strom aus Biomasse im Sinne der nach § 64 Abs. 1
      Satz 1 Nr. 2 erlassenen Biomasseverordnung besteht auch fuer Strom aus Anlagen,
      die neben Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sonstige Biomasse einsetzen,
      soweit die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-
      Tagebuch mit Angaben und Belegen ueber Art, Menge und Einheit, Herkunft sowie
      unteren Heizwert pro Einheit der eingesetzten Stoffe den Nachweis fuehrt, welche
      Biomasse eingesetzt wird.
4a. Fuer Strom aus Biomasseanlagen, die durch anaerobe Vergaerung der Biomasse
    gewonnenes Gas (Biogas) einsetzen, erhoeht sich die Verguetung bis einschliesslich
    einer Leistung von 500 Kilowatt um jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn die
    dem Emissionsminimierungsgebot der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
    – TA Luft – entsprechenden Formaldehydgrenzwerte eingehalten werden und dies durch
    eine Bescheinigung der zustaendigen Behoerde nachgewiesen wird. Dies gilt nicht fuer
    Anlagen, die aus einem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne von § 27 Abs. 2 einsetzen.
5.    Fuer Strom, der in Anlagen mit einer installierten Leistung ueber 20 Megawatt
      gewonnen wird, die
      a) zu mindestens 75 Prozent bezogen auf den unteren Heizwert Schwarzlauge
         einsetzen,
      b) einen KWK-Anteil an der Stromerzeugung im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Waerme-
         Kopplungsgesetzes von mindestens 70 Prozent erreichen,
      c) mindestens 5 000 Volllastbenutzungsstunden im Jahr aufweisen und
      d) vor dem 1. August 2004 in Betrieb gegangen sind,
                                             - 27 -
        
                                                                                

      besteht fuer die Differenz zwischen dem in der Anlage erzeugten Strom und
      dem zur Erzeugung des Zellstoffs, bei dessen Produktion die Schwarzlauge
      entsteht, eingesetzten Strom Anspruch auf die Mindestverguetung auch ab einer
      Leistung von 20 Megawatt. Die Verguetung betraegt 7,0 Cent pro Kilowattstunde.
      Neben der Verguetung nach Satz 1 ist eine Zuteilung von Berechtigungen nach
      dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz an die Anlage ausgeschlossen. Eine
      bestehende Zuteilungsentscheidung fuer die Anlage ist mit Wirkung fuer die
      Zukunft zu widerrufen. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Buchstabe a bis c und
      der zu verguetenden Strommenge sind dem Netzbetreiber jaehrlich durch Vorlage der
      Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters nachzuweisen.
      Der Nachweis nach Satz 1 Buchstabe b muss den anerkannten Regeln der Technik
      entsprechen; die Einhaltung der Regeln der Technik wird vermutet, wenn das
      Gutachten nach dem von der Arbeitsgemeinschaft fuer Waerme und Heizkraftwirtschaft –
      AGFW – e. V. herausgegebenen Arbeitsblatt FW 308 – Zertifizierung von KWK-Anlagen
      – Ermittlung des KWK-Stromes in der jeweils gueltigen Fassung erfolgt.
6.    Die Verguetung fuer Strom aus Windenergieanlagen, die nach dem 31. Dezember 2001 und
      vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, erhoeht sich fuer die Dauer
      von fuenf Jahren um 0,7 Cent pro Kilowattstunde (Systemdienstleistungs-Bonus),
      sobald sie infolge einer Nachruestung vor dem 1. Januar 2011 die Anforderungen der
      Verordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erstmals einhalten.

(2) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 tritt, soweit
in diesem Gesetz auf diese Rechtsverordnung verwiesen wird, an deren Stelle die
Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), geaendert durch die Verordnung
vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, die zu ueber 25 Prozent der
Bundesrepublik Deutschland oder einem Land gehoeren und die vor dem 1.August 2004 in
Betrieb genommen worden sind.

Anlage 1 Technologie-Bonus
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 2092 )


Der Anspruch auf den Technologie-Bonus nach § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 3 und
§ 27 Abs. 4 Nr. 1 besteht fuer Strom, der in Anlagen mit einer Leistung (im Sinne von §
18) bis einschliesslich 5 Megawatt in einem der folgenden innovativen Verfahren erzeugt
wird:
I. Gasaufbereitung
     1. Anspruchsvoraussetzungen:
        Der Anspruch auf den Technologie-Bonus besteht fuer Strom, soweit das nach §
        24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 oder § 27 Abs. 2 eingespeiste Gas auf Erdgasqualitaet
        aufbereitet und nachgewiesen wurde, dass folgende Voraussetzungen eingehalten
        wurden:
        a) maximale Methanemissionen in die Atmosphaere bei der Aufbereitung von 0,5
           Prozent,
        b) ein maximaler Stromverbrauch fuer die Aufbereitung von 0,5 Kilowattstunden pro
           Normkubikmeter Rohgas,
        c) Bereitstellung der Prozesswaerme fuer die Aufbereitung und die Erzeugung des
           Klaer- oder Biogases aus Erneuerbaren Energien, Grubengas oder aus der Abwaerme
           der Gasaufbereitungs- oder Einspeiseanlage ohne den Einsatz zusaetzlicher
           fossiler Energie und
        d) maximale Kapazitaet der Gasaufbereitungsanlage von 700 Normkubikmetern
           aufbereitetem Rohgas pro Stunde.

     2. Bonushoehe
        Der Technologie-Bonus betraegt bis zu einer maximalen Kapazitaet der
        Gasaufbereitungsanlage von

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        a) 350 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 2,0 Cent pro
           Kilowattstunde und
        b) 700 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 1,0 Cent pro
           Kilowattstunde.
        Fuer Gasaufbereitungsanlagen gilt § 19 Abs. 1 entsprechend.

II.Innovative Anlagentechnik
     1. Anspruchsvoraussetzungen:
        Der Anspruch auf den Technologie-Bonus besteht fuer Strom, soweit er mit einer
        der folgenden Anlagen oder Techniken oder mit einem der folgenden Verfahren
        erzeugt worden ist, und dabei auch eine Waermenutzung nach Anlage 3 erfolgt oder
        ein elektrischer Wirkungsgrad von mindestens 45 Prozent erreicht wird:
        a) Umwandlung der Biomasse durch thermochemische Vergasung,
        b) Brennstoffzellen,
        c) Gasturbinen,
        d) Dampfmotoren,
        e) Organic-Rankine-Anlagen,
        f) Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen,
        g) Stirling-Motoren,
        h) Techniken zur thermochemischen Konversion ausschliesslich von Stroh und
           anderer halmgutartiger Biomasse oder
        i) Anlagen, die ausschliesslich Bioabfaelle vergaeren und unmittelbar mit einer
           Einrichtung zur Nachrotte der festen Gaerrueckstaende verbunden sind, wenn die
           nachgerotteten Gaerrueckstaende stofflich verwertet werden.

     2. Bonushoehe
        Der Technologie-Bonus betraegt 2,0 Cent pro Kilowattstunde.


Anlage 2 Bonus fuer Strom aus nachwachsenden Rohstoffen
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 2093 - 2095 )


I.    Anspruchsvoraussetzungen
      1. Der Anspruch auf den Bonus fuer Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27
         Abs. 4 Nr. 2 besteht, wenn
          a) der Strom ausschliesslich aus nachwachsenden Rohstoffen oder, bei anaerober
             Vergaerung der nachwachsenden Rohstoffe oder Guelle (Biogas), in einer
             Kombination mit rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der Positivliste
             Nummer V gewonnen wird,
          b) die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-
             Tagebuch mit Angaben und Belegen ueber Art, Menge und Einheit sowie Herkunft
             der eingesetzten Stoffe nachweist, dass keine anderen Stoffe eingesetzt
             werden und
          c) auf demselben Betriebsgelaende keine Biomasseanlagen betrieben werden, in
             denen gleichzeitig Strom aus sonstigen, nicht von Buchstabe a erfassten
             Stoffen gewonnen wird.

      2. Bei Anlagen ab einer Leistung von ueber 150 Kilowatt besteht der Anspruch
         nur, wenn ausschliesslich gasfoermige oder feste Biomasse zur Stromerzeugung
         eingesetzt wird. Die Verwendung fluessiger Biomasse fuer die notwendige Zuend-
         und Stuetzfeuerung steht dem Anspruch nicht entgegen.
      3. Der Anspruch auf den Bonus besteht ausschliesslich fuer den Anteil des Stroms,
         der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Guelle erzeugt worden ist. Bei anaerober
         Vergaerung der nachwachsenden Rohstoffe oder Guelle (Biogas) und Kombination

                                              - 29 -
       
                                                                               

           dieser Einsatzstoffe mit rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der
           Positivliste Nummer V ist der Anteil nach Satz 1 auf Grundlage der Standard-
           Biogasertraege zu ermitteln und nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Vorlage
           eines Gutachtens einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters zu
           fuehren.
      4. Fuer Strom aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbeduerftigen
         Anlagen, die durch anaerobe Vergaerung der nachwachsenden Rohstoffe oder Guelle
         gewonnenes Gas (Biogas) einsetzen, besteht der Anspruch nur, wenn bei der
         Erzeugung des Biogases das Gaerrestlager gasdicht abgedeckt und zusaetzliche
         Gasverbrauchseinrichtungen fuer einen Stoerfall oder fuer eine Ueberproduktion
         verwendet werden.

II.   Begriffsbestimmungen

      Im Sinne des § 27 Abs. 4 Nr. 2 sind
      1. Nachwachsende Rohstoffe: Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in
         landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben
         oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen und die keiner weiteren als
         der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten
         Aufbereitung oder Veraenderung unterzogen wurden, und
      2. Guelle: alle Stoffe, die Guelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
         des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit
         Hygienevorschriften fuer nicht fuer den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
         Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geaendert durch die Verordnung (EG)
         Nr. 2007/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 379 S. 98),
         sind.

III. Positivliste

      Als nachwachsende Rohstoffe im Sinne der Nummer I.1.a gelten insbesondere
      (Positivliste):
      1. Aufwuchs von Wiesen und Weiden als Ganzpflanzen in Form von Gruengut,
         Trockengut und Silage,
      2. Ackerfutterpflanzen einschliesslich als Ganzpflanzen geerntetes Getreide,
         Oelsaaten und Leguminosen als Gruengut, Trockengut und Silage,
      3. nicht aufbereitete Gemuese-, Heil- und Gewuerzpflanzen, Schnittblumen,
      4. Koerner, Samen, Corn-Cob-Mix, Knollen, Rueben einschliesslich Zucker- und
         Masserueben, Obst, Gemuese, Kartoffelkraut, Ruebenblaetter, Stroh als Gruengut,
         Trockengut und Silage,
      5. Rapsoel und Sonnenblumenoel, jeweils raffiniert und unraffiniert,
      6. Palmoel und Sojaoel, raffiniert und unraffiniert, sofern nachweislich die
         Anforderungen der Verordnung nach § 64 Abs. 2 Nr. 1 eingehalten sind,
      7. das bei der Durchforstung und bei der Stammholzernte in forstwirtschaftlichen
         Betrieben anfallende Waldrestholz, Rinde und Holz aus Kurzumtriebsplantagen,
      8. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege
         anfallen, und
      9. Kot und Harn einschliesslich Einstreu von Nutztieren und Pferden sowie
         Futterreste, die im landwirtschaftlichen Betrieb anfallen.

IV.   Negativliste

      Nicht als nachwachsende Rohstoffe im Sinne der Nummer I.1.a gelten (Negativliste):
      1.    aussortiertes Gemuese, aussortierte Kartoffeln, aussortierte Heil- und
            Gewuerzpflanzen sowie aussortierte Schnittblumen,
      2.    Getreideabputz, Ruebenkleinteile, Ruebenschnitzel als Nebenprodukt der
            Zuckerproduktion,

                                             - 30 -
       
                                                                               

      3.     Gemueseabputz, Kartoffelschalen, Puelpe, Treber, Trester, Presskuchen und
             Extraktionsschrote aus der Pflanzenoelherstellung,
      4.     Glycerin aus der Verarbeitung von Pflanzenoelen,
      5.     Pflanzenoele, die als Abfall anfallen,
      6.     Palmoel und Sojaoel, es sei denn, sie genuegen den Anforderungen der Verordnung
             nach § 64 Abs. 2 Nr. 1,
      7.     Bioethanol,
      8.     Schlempe aus der Herstellung von Bioethanol,
      9.     Saege- und Hobelspaene,
      10.    Bioabfaelle im Sinne der Bioabfallverordnung mit Ausnahme von Tierfaekalien und
             Abfaellen aus der Forstwirtschaft sowie der Landschaftspflege und
      11.    Kot und Harn von Heimtieren mit Ausnahme von Pferden.

V.    Positivliste der rein pflanzlichen Nebenprodukte und ihrer Standard-Biogasertraege

                                                                          Standard-Biogasertraege
                                                                             [Kilowattstunden
                                  Rein pflanzliche Nebenprodukte
                                                                             (elektrisch) pro
                                                                            Tonne Frischmasse]
      Biertreber (frisch oder abgepresst)                                           231
      Gemueseabputz                                                                  100
      Gemuese (aussortiert)                                                          150
      Getreide (Ausputz)                                                            960
      Getreideschlempe (Weizen) aus der Alkoholproduktion                            68
      Getreidestaub                                                                 652
      Glycerin aus der Verarbeitung von Pflanzenoelen                              1 346
      Heil- und Gewuerzpflanzen (aussortiert)                                        220
      Kartoffeln (aussortiert)                                                      350
      Kartoffeln (gemust, mittlerer Staerkegehalt)                                   251
      Kartoffelfruchtwasser aus der Staerkeproduktion                                 43
      Kartoffelprozesswasser aus der Staerkeproduktion                                11
      Kartoffelpuelpe aus der Staerkeproduktion                                       229
      Kartoffelschalen                                                              251
      Kartoffelschlempe aus der Alkoholproduktion                                    63
      Melasse aus der Ruebenzucker-Herstellung                                       629
      Obsttrester (frisch, unbehandelt)                                             187
      Rapsextraktionsschrot                                                       1 038
      Rapskuchen (Restoelgehalt ca. 15 Prozent)                                    1 160
      Schnittblumen (aussortiert)                                                   210
      Zuckerruebenpresskuchen aus der Zuckerproduktion                               242
      Zuckerruebenschnitzel                                                         242

      Bonushoehe
VI.   1. Allgemeiner Bonus
            a) Der Bonus nach Nummer I betraegt fuer Strom aus Anlagen bis einschliesslich
               einer Leistung von
                aa)    500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2: 6,0 Cent pro Kilowattstunde
                       und
                bb)    5 Megawatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 3: 4,0 Cent pro Kilowattstunde.

            b) Abweichend von Buchstabe a Doppelbuchstabe bb betraegt der Bonus 2,5 Cent
               pro Kilowattstunde, wenn der Strom durch die Verbrennung von Holz gewonnen
               wird, das die Anspruchsvoraussetzungen nach Nummer I erfuellt und nicht
                aa)    aus Kurzumtriebsplantagen stammt oder
                bb)    im Rahmen der Landschaftspflege anfaellt.

      2. Bonus fuer Strom aus Biogas
            a) Der Bonus nach Nummer I betraegt abweichend von Nummer 1 fuer Strom aus
               Biogasanlagen bis einschliesslich einer Leistung von 500 Kilowatt nach § 27
               Abs. 1 Nr. 1 und 2: 7,0 Cent pro Kilowattstunde.
            b) Der Bonus nach Buchstabe a erhoeht sich fuer Strom aus Biogasanlagen bis
               einschliesslich einer Leistung von
                aa)    150 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 um 4,0 Cent pro Kilowattstunde,

                                                            - 31 -
       
                                                                               

            bb)   500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 um 1,0 Cent pro Kilowattstunde,
            wenn der Anteil von Guelle im Sinne der Nummer II.2 jederzeit mindestens 30
            Masseprozent betraegt.
            Der Mindestanteil der Guelle ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin
            oder eines Umweltgutachters nachzuweisen. Buchstabe b gilt nicht fuer
            Anlagen, die aus dem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne von § 27 Abs. 2
            einsetzen.
         c) Der Bonus nach Buchstabe a erhoeht sich fuer Strom aus Biogasanlagen bis
            einschliesslich einer Leistung von 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1
            und 2 um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn zur Stromerzeugung ueberwiegend
            Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege
            anfallen, eingesetzt werden. Der Anteil ist durch ein Gutachten einer
            Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters nachzuweisen.

      3. Die §§ 18 und 20 Abs. 1, 2 Nr. 5 und Abs. 3 gelten entsprechend.

VII. Entstehen und Erloeschen des Anspruchs
      1. Der Anspruch auf den Bonus entsteht mit dem Zeitpunkt, zu dem die
         Voraussetzungen erstmals erfuellt sind.
      2. Sobald die Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind, entfaellt der Anspruch
         auf den Bonus endgueltig. Dies gilt auch in den Zeitraeumen, in denen der Strom
         selbst verbraucht oder nach § 17 an Dritte veraeussert wird.

VIII.Uebergangsbestimmung
       In der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 64
       Abs. 2 Nr. 1, spaetestens aber bis zum 31. Dezember 2009, gelten die Nummern
       III.6 und IV.6 nicht fuer Anlagen, die vor dem 5. Dezember 2007 in Betrieb
       genommen oder bestellt wurden.


Anlage 3 KWK-Bonus
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 2096 )


I.   Anspruchsvoraussetzungen

     Der Anspruch auf den KWK-Bonus nach § 27 Abs. 4 Nr. 3 besteht bis einschliesslich
     einer Leistung im Sinne von § 18 von 20 Megawatt, soweit
     1. es sich um Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Waerme-Kopplungsgesetzes
        handelt und
     2. eine Waermenutzung im Sinne der Positivliste Nummer III vorliegt oder
     3. die Waermenutzung nachweislich fossile Energietraeger in einem mit dem Umfang
        der fossilen Waermenutzung vergleichbaren Energieaequivalent ersetzt und die
        Mehrkosten, die durch die Waermebereitstellung entstehen, nachweisbar sind und
        mindestens 100 Euro pro Kilowatt Waermeleistung betragen.

II. Erforderliche Nachweise
     1. Die Voraussetzung nach Nummer I.1 ist dem Netzbetreiber nach den anerkannten
        Regeln der Technik nachzuweisen; die Einhaltung der anerkannten Regeln der
        Technik wird vermutet, wenn die Anforderungen des von der Arbeitsgemeinschaft
        fuer Waerme und Heizkraftwirtschaft – AGFW – e. V. herausgegebenen Arbeitsblatts
        FW 308 – Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes in der
        jeweils geltenden Fassung nachgewiesen werden. Der Nachweis muss jaehrlich durch
        Vorlage der Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters
        erfolgen. Anstelle des Nachweises nach Satz 1 koennen fuer serienmaessig
        hergestellte KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete
        Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und
        elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.

                                             - 32 -
       
                                                                               

     2. Der Nachweis ueber die Voraussetzungen nach den Nummern I.2 und I.3 ist durch
        ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters zu erbringen,
        wenn der KWK-Bonus geltend gemacht wird.

III.Positivliste

     Als Waermenutzungen im Sinne der Nummer I.2 gelten:
     1. die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kuehlung von Gebaeuden im Sinne von
        § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Energieeinsparverordnung bis zu einem Waermeeinsatz von 200
        Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzflaeche im Jahr,
     2. die Waermeeinspeisung in ein Netz mit einer Laenge von mindestens 400 Metern und
        mit Verlusten durch Waermeverteilung und -uebergabe, die unter 25 Prozent des
        Nutzwaermebedarfs der Waermekundinnen oder -kunden liegen,
     3. die Nutzung als Prozesswaerme fuer industrielle Prozesse im Sinne der Nummern
        2 bis 6, 7.2 bis 7.34 sowie 10.1 bis 10.10, 10.20 bis 10.23 der Anlage der
        Vierten Verordnung zur Durchfuehrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 14.
        Maerz 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23.
        Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geaendert worden ist, und die Herstellung von
        Holzpellets zur Nutzung als Brennstoff,
     4. die Beheizung von Betriebsgebaeuden fuer die Gefluegelaufzucht, wenn die
        Vorraussetzungen nach Nummer I.3 erfuellt werden,
     5. die Beheizung von Tierstaellen mit folgenden Obergrenzen:
        a) Gefluegelmast: 0,65 Kilowattstunden pro Tier,
        b) Sauenhaltung: 150 Kilowattstunden pro Sau und Jahr sowie 7,5 Kilowattstunden
           pro Ferkel,
        c) Ferkelaufzucht: 4,2 Kilowattstunden pro Ferkel,
        d) Schweinemast: 4,3 Kilowattstunden pro Mastschwein sowie

     6. die Beheizung von Unterglasanlagen fuer die Aufzucht und Vermehrung von
        Pflanzen, wenn die Voraussetzungen nach Nummer I.3 erfuellt werden, und
     7. die Nutzung als Prozesswaerme zur Aufbereitung von Gaerresten zum Zweck der
        Duengemittelherstellung.

IV. Negativliste

     Nicht als Waermenutzungen im Sinne der Nummern I.2 und I.3 gelten:
     1. die Beheizung von Gebaeuden, die nach § 1 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung
        nicht Gegenstand der Verordnung sind mit Ausnahme der Gebaeude, die von den
        Nummern III.4 bis III.6 erfasst werden,
     2. die Abwaermenutzung aus Biomasseanlagen zur Verstromung, insbesondere in
        Organic-Rankine- und Kalina-Cycle-Prozessen, und
     3. die Waermenutzung aus Biomasseanlagen, die fossile Brennstoffe beispielsweise
        fuer den Waermeeigenbedarf einsetzen.


Anlage 4 Waermenutzungs-Bonus
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 2097 )


I.   Anspruchsvoraussetzungen

     Der Anspruch auf den Waermenutzungs-Bonus nach § 28 Abs. 2 besteht, soweit
     1. mindestens ein Fuenftel der verfuegbaren Waermeleistung ausgekoppelt wird und
     2. die Waermenutzung nachweislich fossile Energietraeger in einem mit dem Umfang der
        Waermenutzung vergleichbaren Energieaequivalent ersetzt.


                                             - 33 -
      
                                                                              

II. Erforderliche Nachweise

   Der Nachweis ueber die Voraussetzungen nach Nummer I ist durch ein Gutachten einer
   Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters zu erbringen, sobald der Bonus
   erstmals geltend gemacht wird.
III.Positivliste

   Als Waermenutzungen im Sinne der Nummer I gelten:
   1. die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kuehlung von Gebaeuden im Sinne von
      § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Energieeinsparverordnung bis zu einem Waermeeinsatz von 200
      Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzflaeche und Jahr,
   2. die Waermeeinspeisung in ein Netz mit einer Laenge von mindestens 400 Metern und
      mit Verlusten durch Waermeverteilung und -uebergabe, die unter 25 Prozent des
      Nutzwaermebedarfs der Waermekundinnen und -kunden liegen, und
   3. die Nutzung als Prozesswaerme fuer industrielle Prozesse im Sinne der Nummern
      2 bis 6, 7.2 bis 7.34 sowie 10.1 bis 10.10, 10.20 bis 10.23 der Anlage der
      Vierten Verordnung zur Durchfuehrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die
      zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470)
      geaendert worden ist, und die Herstellung von Holzpellets zur Nutzung als
      Brennstoff.

IV. Negativliste

   Nicht als Waermenutzungen im Sinne von Nummer I gelten:
   1. die Beheizung von Gebaeuden, die nach § 1 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung
      nicht Gegenstand der Verordnung sind,
   2. die Waermenutzung zur Bereitstellung, Konversion und Rueckstandsbehandlung
      von biogenen Rohstoffen, die energetisch genutzt werden mit Ausnahme der
      Herstellung von Holzpellets zur Nutzung als Brennstoff,
   3. die Beladung von Waermespeichern ohne Nutzungsnachweis gemaess der Positivliste.


Anlage 5 Referenzertrag
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 2098 )


1. Eine Referenzanlage ist eine Windenergieanlage eines bestimmten Typs, fuer die
   sich entsprechend ihrer von einer dazu berechtigten Institution vermessenen
   Leistungskennlinie, an dem Referenzstandort ein Ertrag in Hoehe des Referenzertrages
   errechnet.
2. Der Referenzertrag ist die fuer jeden Typ einer Windenergieanlage einschliesslich
   der jeweiligen Nabenhoehe bestimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an
   dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie
   in fuenf Betriebsjahren erbringen wuerde. Der Referenzertrag ist nach den allgemein
   anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein
   anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen
   und Rechenmethoden verwendet worden sind, die enthalten sind in den Technischen
   Richtlinien fuer Windenergieanlagen, Teil 5, in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des
   Referenzertrags geltenden Fassung der Foerdergesellschaft Windenergie e. V. (FGW)1) .
3. Der Typ einer Windenergieanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die
   Rotorkreisflaeche, die Nennleistung und die Nabenhoehe gemaess den Angaben des
   Herstellers.
4. Der Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-
   Verteilung mit einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde
   in einer Hoehe von 30 Metern ueber dem Grund, einem logarithmischen Hoehenprofil und
   einer Rauhigkeitslaenge von 0,1 Metern.


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5. Die Leistungskennlinie ist der fuer jeden Typ einer Windenergieanlage ermittelte
   Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und Leistungsabgabe unabhaengig von der
   Nabenhoehe. Die Leistungskennlinie ist nach den allgemein anerkannten Regeln der
   Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
   wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden
   sind, die enthalten sind in den Technischen Richtlinien fuer Windenergieanlagen,
      Teil 2, der Foerdergesellschaft Windenergie e. V. (FGW)1) in der zum Zeitpunkt der
      Ermittlung des Referenzertrages geltenden Fassung. Soweit die Leistungskennlinie
      nach einem vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann
      diese anstelle der nach Satz 2 ermittelten Leistungskennlinie herangezogen werden,
      soweit im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit
      der Errichtung von Anlagen des Typs begonnen wird, fuer den sie gelten.
6. Gutachten nach § 29 Abs. 3 zum Nachweis, dass Anlagen am geplanten Standort
   mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen koennen, muessen physikalische
   Standortbeschreibungen enthalten, standortspezifische Windmessungen oder
   extrapolierbare Betriebsdaten eines benachbarten Windparks zu Grunde legen und
   diese fuer eine prognostische Bewertung in einen Langzeitbezug zu vorhandenen
   Winddatenbanken setzen. Massgeblich fuer die Energieertragsberechnung ist die freie
   Anstroemung der Windenergieanlage.
7. Zur Vermessung der Leistungskennlinien nach Nummer 5 und zur Berechnung der
   Referenzertraege von Anlagentypen am Referenzstandort nach Nummer 2 sowie zur
   Bestimmung der erzielbaren Energieertraege am geplanten Standort nach Nummer 6 sind
   fuer die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berechtigt, die entsprechend der
   technischen Richtlinie Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Pruef- und
      Kalibrierlaboratorien (DIN EN ISO/IEC 17025), Ausgabe April 20002) , entsprechend
      von einer staatlich anerkannten oder unter Beteiligung staatlicher Stellen
      evaluierten Akkreditierungsstelle akkreditiert sind.
8. Bei der Anwendung des Referenzertrages zur Bestimmung des verlaengerten Zeitraums
   der Anfangsverguetung ist die Leistung im Sinne des § 3 Nr. 6 zu beruecksichtigen,
   hoechstens jedoch diejenige Leistung, die die Anlage aus genehmigungsrechtlichen
   Gruenden nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz maximal erbringen darf. Temporaere
   Leistungsreduzierungen sind nicht zu beruecksichtigen.

1)
  Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Foerdergesellschaft Windenergie e. V.,
Stresemannplatz 4, 24103 Kiel.

2)
     Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.




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