Gesetz ueber die Sicherstellung der
Versorgung mit Erzeugnissen der
Ernaehrungs- und Landwirtschaft
sowie der Forst- und Holzwirtschaft
(Ernaehrungssicherstellungsgesetz - ESG)
ESG
vom 24.08.1965
"Ernaehrungssicherstellungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1990
(BGBl. I S. 1802), das zuletzt durch Artikel 182 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 27.8.1990 I 1802,
zuletzt geaendert durch Art. 182 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1977
Ueberschrift: Buchstabenabkuerzung eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 20.8.1990 I 1770 mWv
26.8.1990
§ 1 Sicherstellung fuer Verteidigungszwecke
(1) Um die fuer Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der
Zivilbevoelkerung und der Streitkraefte erforderliche Versorgung mit Erzeugnissen der
Ernaehrungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft (Erzeugnisse)
sicherzustellen, koennen durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden ueber
1. den Anbau von Nutzpflanzen und die Haltung von Tieren;
2. die Gewinnung, die Herstellung, die Erfassung, die Ablieferung, die Lieferung, den
Bezug, die Zuteilung, die Verwendung, die Verlagerung, die zeitliche und raeumliche
Lenkung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Verpackung und die Kennzeichnung
der Erzeugnisse;
3. die Verwendung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geraeten, Treibstoffen,
Brennstoffen, Duengemitteln, Pflanzenschutzmitteln sowie sonstiger Betriebsmittel
fuer die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung;
4. die Zuteilung von Waren der gewerblichen Wirtschaft, die ausschliesslich als
Betriebsmittel im Sinne der Nummer 3 fuer die land- und forstwirtschaftliche
Erzeugung dienen oder zu diesem Zweck von den nach dem Gesetz ueber die
Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des
Geld- und Kapitalverkehrs zustaendigen Behoerden freigegeben worden sind;
5. die Verwendung von Produktionsmitteln in Betrieben der Ernaehrungswirtschaft;
6. die Veranlagung der Erzeuger zur Ablieferung;
7. die Selbstversorgung;
8. die Beschaffenheit der Erzeugnisse;
9. das Verbot der gewerbsmaessigen Abgabe der Erzeugnisse fuer hoechstens 48 Stunden;
10. die Festsetzung von Preisen, Kostensaetzen, Handelsspannen, Bearbeitungs- und
Verarbeitungsspannen sowie Zahlungs- und Lieferungsbedingungen fuer Erzeugnisse;
11. die voruebergehende Aufrechterhaltung, Umstellung und Eroeffnung von Betrieben der
Ernaehrungswirtschaft.
-1-
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. fuer die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Zuteilung, die Lieferung, den Bezug
und die Verwendung von Erzeugnissen der Ernaehrungs- und Landwirtschaft, die
ausschliesslich zur Herstellung von Waren der gewerblichen Wirtschaft dienen oder
zu diesem Zweck von den nach diesem Gesetz zustaendigen Behoerden freigegeben worden
sind;
2. fuer die Verarbeitung und die gewerbliche Verwendung von Erzeugnissen der Forst- und
Holzwirtschaft sowie die Zuteilung und den Bezug solcher Erzeugnisse zum Zwecke der
Verarbeitung oder gewerblichen Verwendung.
§ 2 Voraussetzungen und Grenzen der Sicherstellung
(1) Rechtsverordnungen nach § 1 duerfen nur erlassen werden,
1. um eine Gefaehrdung der Versorgung zu beheben oder zu verhindern,
2. wenn ihr Zweck durch marktgerechte Massnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit
unverhaeltnismaessigen Mitteln erreicht werden kann.
(2) Die Rechtsverordnungen sind auf das unerlaessliche Mass zu beschraenken. Sie
sind inhaltlich so zu gestalten, dass in die wirtschaftliche Betaetigungsfreiheit
der Beteiligten so wenig wie moeglich eingegriffen und die Leistungsfaehigkeit der
Gesamtwirtschaft moeglichst wenig beeintraechtigt wird.
(3) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 duerfen nur nach Massgabe des Artikels 80a des
Grundgesetzes angewandt werden.
§ 3
(weggefallen)
§ 4 Begriffsbestimmungen der Erzeugnisse
(1) Erzeugnisse der Ernaehrung- und Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die durch Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung, insbesondere im Ackerbau,
in der Gruenlandwirtschaft, im Gemuese-, Obst-, Garten- und Weinbau, ferner
durch Tierhaltung, Imkerei, Jagd oder Fischerei gewonnenen pflanzlichen und
tierischen Erzeugnisse einschliesslich der Tiere und die durch Be- und Verarbeitung
hergestellten Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel mit Ausnahme von Rohtabak und
Tabakerzeugnissen, Kaffee, Kaffeemitteln und Kaffee-Essenzen mit einem Gehalt an
Kaffee oder Koffein;
2. landwirtschaftliches Saat- und Pflanzgut einschliesslich des Saat- und Pflanzguts
des Gemuese-, Obst-, Garten- und Weinbaus und
3. wildwachsende Nahrungs- und Futtermittel.
(2) Erzeugnisse der Forst- und Holzwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Rohholz und forstliche Nebenerzeugnisse, insbesondere Gerbrinde und Harz,
2. Erzeugnisse des ersten Produktionsvorgangs aus Rohholz.
(3) Als Erzeugnisse der Forstwirtschaft gelten forstliches Saat- und Pflanzgut.
§ 5 Ermaechtigung fuer Buchfuehrungs-, Melde- und Auskunftspflichten
Durch Rechtsverordnungen koennen zu den in § 1 genannten Zwecken hinsichtlich der
Erzeugnisse und Waren, ueber die nach § 1 Vorschriften erlassen werden koennen, sowie
hinsichtlich der Leistungsfaehigkeit von Betrieben
1. Buchfuehrungs- und Meldepflichten fuer Betriebe der Ernaehrungs- und Holzwirtschaft,
2. Aufzeichnungs- und Meldepflichten fuer Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
-2-
3. Auskunftspflichten fuer Betriebe der Ernaehrungs- und Landwirtschaft sowie der Forst-
und Holzwirtschaft zur Vorbereitung von Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1
begruendet werden.
§ 6 Vorratshaltung
(1) Um eine Gefaehrdung der Versorgung mit Erzeugnissen zu beheben oder zu verhindern,
koennen durch Rechtsverordnungen fuer Betriebe der Ernaehrungs- und Landwirtschaft sowie
der Forst- und Holzwirtschaft Vorschriften ueber die Lagerung und die Vorratshaltung der
in § 4 genannten Erzeugnisse erlassen werden, soweit dies fuer die in § 1 bezeichneten
Zwecke erforderlich ist. § 2 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer die Lagerung und Vorratshaltung von saechlichen
Betriebsmitteln im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 durch land- und forstwirtschaftliche
Betriebe.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend fuer die Lagerung und Vorratshaltung von saechlichen
Betriebsmitteln, die ausschliesslich fuer die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung
verwendet werden, durch Vereinigungen von Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von
Erzeugervereinigungen sowie sonstige Handelsbetriebe, die der Versorgung der Land- und
Forstwirtschaft mit diesen Betriebsmitteln dienen.
(4) In Rechtsverordnungen nach den Absaetzen 1 bis 3 kann vorgesehen werden, dass
den Betroffenen fuer die Kosten der Bevorratung Kredite, Buergschaften oder sonstige
Gewaehrleistungen bis zu einer im jaehrlichen Haushaltsgesetz festzusetzenden Hoehe
sowie im Rahmen der verfuegbaren Mittel Zuschuesse zu den Kosten der Lagerhaltung und
Waelzung und zur Zinsverbilligung gewaehrt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine
unzumutbare Belastung der Betroffenen auszuschliessen.
(5) Fuer Wirtschaftsgueter des Umlaufvermoegens, die auf Grund der nach den Absaetzen 1
bis 3 zu erlassenden Rechtsverordnungen bevorratet sind, kann die Bundesregierung an
Stelle der Finanzierungshilfen nach Absatz 4 durch Rechtsverordnungen zulassen, dass sie
statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Wert
von dem Steuerpflichtigen mit einem Wert angesetzt werden koennen, der bis zu 30 vom
Hundert unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem niedrigeren Boersen-
oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des Bilanzstichtages liegt. Voraussetzung fuer
den Abschlag ist, dass die Wirtschaftsgueter sich im Geltungsbereich des Grundgesetzes
befinden und fuer ihre Bevorratung nicht nach anderen Vorschriften oder auf Grund
vertraglicher Vereinbarungen eine Koerperschaft des oeffentlichen Rechts oder eine
oeffentliche Dienststelle Zuschuesse gewaehrt oder das Preisrisiko uebernommen hat.
(6) Wirtschaftsgueter, bei denen nach Absatz 5 ein Bewertungsabschlag vorgenommen
worden ist, sind bei der Feststellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs mit
dem fuer die Vermoegensbesteuerung massgebenden Wert, vermindert um den nach Absatz 5
vorgenommenen Bewertungsabschlag, anzusetzen.
§ 7 Rechtsverordnungen
(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 5 und 6 erlaesst die Bundesregierung. Die
Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnungen ohne Zustimmung
des Bundesrates auf das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (Bundesministerium) uebertragen.
(2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 5 und 6 erlaesst das Bundesministerium unter
der Voraussetzung des § 2 Abs. 3. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates
1. auf die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung,
2. auf die Landesregierungen, auch mit der Ermaechtigung zur Weiteruebertragung der
Befugnis,
uebertragen. Die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2,
8 und 11 kann auf die Landesregierungen nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit uebertragen werden. Die Befugnis zum
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Erlass von Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 kann auf die Landesregierungen nur
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie uebertragen
werden.
(3) Rechtsverordnungen des Bundesministeriums oder der Bundesanstalt fuer Landwirtschaft
und Ernaehrung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 8 und 11 beduerfen des Einvernehmens mit dem
Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit der Schutz
der Bevoelkerung vor Umwelteinwirkungen oder ionisierender Strahlung beruehrt ist.
Rechtsverordnungen des Bundesministeriums oder der Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und
Ernaehrung nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 beduerfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium
fuer Wirtschaft und Technologie.
§ 8 Zustimmungsbeduerftigkeit der Rechtsverordnungen
(1) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministeriums nach § 1
beduerfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn ihre Geltung auf laengstens sechs
Monate befristet wird. Eine Verlaengerung der Geltungsdauer ist nur mit Zustimmung des
Bundesrates moeglich.
(2) Nach Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 beduerfen Rechtsverordnungen nach den
§§ 1, 5 und 6 nicht der Zustimmung des Bundesrates oder Bundestages.
§ 9 Geltungsdauer der Rechtsverordnungen
(1) Befristete Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 5 und 6, die bei Eintritt der
Voraussetzung des § 2 Abs. 3 in Kraft sind, gelten unbefristet weiter.
(2) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes sind aufzuheben, soweit ihre
Fortgeltung fuer die in § 1 bezeichneten Zwecke nicht mehr erforderlich ist.
Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministeriums sind ferner
aufzuheben, wenn Bundestag und Bundesrat dies verlangen.
(3) Rechtsverordnungen der Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung, der
Landesregierungen oder der von diesen ermaechtigten Stellen, die auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 erlassen werden, treten spaetestens mit dieser
Rechtsverordnung ausser Kraft.
§ 10 Ausfuehrung des Gesetzes
(1) Rechtsverordnungen nach § 1 und Rechtsverordnungen nach den §§ 5 und 6 fuer die
in § 1 bezeichneten Zwecke werden von den Laendern einschliesslich der Gemeinden und
Gemeindeverbaende im Auftrag des Bundes ausgefuehrt. Die Rechtsverordnungen koennen
vorsehen, dass sie in bundeseigener Verwaltung ausgefuehrt werden, soweit dies fuer die in
§ 1 genannten Zwecke erforderlich ist.
(2) Die Landesregierungen koennen bestimmen, dass die nach diesem Gesetz oder auf Grund
dieses Gesetzes
a) Behoerden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe zugewiesenen Aufgaben ganz
oder teilweise von kreisangehoerigen Gemeinden,
b) kreisangehoerigen Gemeinden zugewiesenen Aufgaben von kommunalen Zusammenschluessen
oder Gemeindeverbaenden
wahrgenommen werden.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt auch fuer die §§ 14, 15, 16, 17 und 18 dieses Gesetzes,
soweit auf Grund dieser Vorschriften von den Behoerden der Laender, Gemeinden oder
Gemeindeverbaende Massnahmen fuer die in § 1 genannten Zwecke ergriffen werden sollen.
(4) Soweit dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen
Rechtsverordnungen nach den Absaetzen 1 bis 3 von den Laendern einschliesslich der
Gemeinden und Gemeindeverbaende im Auftrage des Bundes ausgefuehrt werden, uebt das
Bundesministerium die Befugnisse der Bundesregierung nach Artikel 85 des Grundgesetzes
aus. Das Bundesministerium kann diese Befugnisse sowie seine Weisungsbefugnis nach
Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes auf Bundesoberbehoerden uebertragen. Allgemeine
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Verwaltungsvorschriften nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes beduerfen nicht
der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt oder
die Verwaltungsvorschriften die Ausfuehrung von Rechtsverordnungen betreffen, die ohne
Zustimmung des Bundesrates erlassen worden sind.
(5) In Laendern, in denen in den Gemeinden und Gemeindeverbaenden fuer
Auftragsangelegenheiten ein kollegiales Organ zustaendig ist, tritt an dessen Stelle der
Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes.
(6) In Rechtsverordnungen nach § 1 und in Rechtsverordnungen nach den §§ 5 und 6 fuer
die in § 1 genannten Zwecke kann die Zustaendigkeit zur Ausfuehrung dieser Verordnungen
geregelt und dabei bestimmt werden, dass fuer die Aufgaben zur Ausfuehrung dieser
Verordnungen besondere Stellen einzurichten sind.
§ 11
(weggefallen)
§ 12 Aufgaben der Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung
Der Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung werden folgende Aufgaben uebertragen:
1. die Durchfuehrung der ihr durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes
uebertragenen Aufgaben;
2. die Mitwirkung bei der einheitlichen Planung auf dem Gebiet der
Ernaehrungssicherstellung;
3. die zentrale Feststellung der Bestaende, der Erzeugung und des Verbrauchs
von Erzeugnissen der Ernaehrungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und
Holzwirtschaft und die Feststellung der Produktionskapazitaet von Herstellern,
Bearbeitern und Verarbeitern solcher Erzeugnisse, ausgenommen die Feststellung der
Produktionskapazitaet von Verarbeitern der in § 4 Abs. 2 genannten Erzeugnisse;
4. die Aufstellung zentraler Versorgungs- und Bevorratungsplaene.
§ 13
(weggefallen)
§ 14 Mitwirkung von Vereinigungen
(1) In Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 5 und 6 kann bestimmt werden, dass
1. Verbaende und Zusammenschluesse oder Anstalten und Koerperschaften des oeffentlichen
Rechts, die Aufgaben der Ernaehrungs- und Landwirtschaft oder der Forst- und
Holzwirtschaft wahrnehmen, bei der Ausfuehrung der Rechtsverordnungen beratend
mitwirken, soweit Interessen der Ernaehrungs- und Landwirtschaft oder der Forst- und
Holzwirtschaft betroffen sind,
2. die Ausfuehrung der Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf Anstalten und
Koerperschaften des oeffentlichen Rechts, die Aufgaben der Ernaehrungs- und
Landwirtschaft oder der Forst- und Holzwirtschaft wahrnehmen, uebertragen wird.
Die Anstalten und Koerperschaften des oeffentlichen Rechts unterstehen insoweit den
Weisungen der in der Rechtsverordnung bestimmten Behoerde.
(2) Die zustaendige Behoerde kann sich bei der Durchfuehrung von einzelnen Aufgaben, die
sie fuer die in den §§ 1, 5 und 6 genannten Zwecke auf Grund dieses Gesetzes oder auf
Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen zu erfuellen hat, der in Absatz 1
genannten Stellen mit deren Zustimmung bedienen. Diese Stellen unterstehen insoweit
den Weisungen der zustaendigen Behoerde, die Verbaende und Zusammenschluesse insoweit auch
deren Aufsicht.
§ 15 Vorbereitung des Vollzugs
-5-
Der Bund, die Laender, die Gemeinden und Gemeindeverbaende haben die organisatorischen,
personellen und materiellen Voraussetzungen zur Durchfuehrung der Massnahmen zu schaffen,
die fuer die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke erforderlich sind.
§ 16 Auskuenfte
(1) Zur Durchfuehrung der Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes und zur
Vorbereitung der Durchfuehrung solcher Rechtsverordnungen haben alle natuerlichen
und juristischen Personen und nichtrechtsfaehigen Personenvereinigungen, soweit
sie in der Ernaehrungs-, Land-, Forst- und Holzwirtschaft taetig sind, den fuer die
Sicherstellung der Versorgung zustaendigen Behoerden und sonstigen oeffentlichen Stellen
auf Verlangen Auskuenfte, insbesondere ueber Bestands- und Produktionsdaten ernaehrungs-
und landwirtschaftlicher sowie forst- und holzwirtschaftlicher Betriebe, zu erteilen,
soweit dies fuer die in § 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist.
(2) Die von den zustaendigen Behoerden mit der Einholung von Auskuenften beauftragten
Personen sind im Rahmen des Absatzes 1 befugt, Grundstuecke und Geschaeftsraeume des
Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Pruefungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben
zu entnehmen und in die geschaeftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu
nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die Massnahmen nach Satz 1 zu dulden, die mit der
Einholung von Auskuenften beauftragten Personen zu unterstuetzen und die geschaeftlichen
Unterlagen vorzulegen.
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr.
1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen
wuerde.
(4) Nach Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 sind den fuer die Sicherstellung der
Versorgung zustaendigen Behoerden und sonstigen oeffentlichen Stellen auf Verlangen von
den Meldebehoerden Vor- und Familiennamen, Anschriften und Hauptwohnung der Verbraucher
sowie zusaetzlich der Tag ihrer Geburt, sofern sie das 14. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, zu uebermitteln. Den in Satz 1 genannten Behoerden und sonstigen
oeffentlichen Stellen sind unter den dort genannten Voraussetzungen auf Verlangen von
anderen Behoerden und sonstigen oeffentlichen Stellen ferner folgende Einzelangaben ueber
persoenliche und sachliche Verhaeltnisse zu uebermitteln:
1. Namen und Anschriften ernaehrungs-, land-, forst- und holzwirtschaftlicher Betriebe,
ihrer Inhaber sowie ihrer verantwortlichen Leiter,
2. Angaben ueber die Art und Produktionsausrichtung der Betriebe,
3. Bestands- und Produktionsdaten der Betriebe, insbesondere Angaben ueber Vorraete an
Erzeugnissen, ueber Kapazitaet, technische Ausruestung und Verkehrsanbindung der Laeger
sowie ueber Be- und Verarbeitungskapazitaeten.
Vor Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 sind den fuer die Sicherstellung der
Versorgung zustaendigen Behoerden und sonstigen oeffentlichen Stellen nach Zustimmung
der fuer sie jeweils zustaendigen Aufsichtsbehoerde die in den Saetzen 1 und 2 genannten
Angaben auf Verlangen zu uebermitteln, wenn dies fuer den in § 1 bezeichneten Zweck,
insbesondere auch fuer Vorsorgemassnahmen nach § 15, erforderlich ist. Die Saetze 1 bis
3 gelten nicht fuer Einzelangaben, die ausschliesslich zu statistischen Zwecken erhoben
worden sind.
(5) Die nach den Absaetzen 1, 2 und 4 erlangten Kenntnisse und Unterlagen duerfen nicht
fuer andere als die in § 1 genannten Zwecke verwendet werden.
§ 17 Entschaedigung
(1) Stellt eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder eine Massnahme auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung eine Enteignung dar, ist eine Entschaedigung in
Geld zu leisten. Die Entschaedigung bemisst sich nach dem fuer eine vergleichbare Leistung
im Wirtschaftsverkehr ueblichen Entgelt. Fehlt es an einer vergleichbaren Leistung oder
ist ein uebliches Entgelt nicht zu ermitteln, ist die Entschaedigung unter gerechter
Abwaegung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bemessen.
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(2) Zur Leistung der Entschaedigung ist derjenige verpflichtet, der durch die
Rechtsverordnung oder Massnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 beguenstigt ist. Ist kein
Beguenstigter vorhanden, so ist die Entschaedigung vom Traeger der Aufgabe zu leisten.
Kann die Entschaedigung von demjenigen, der beguenstigt ist, nicht erlangt werden, haftet
der Traeger der Aufgabe; soweit der Traeger der Aufgabe den Entschaedigungsberechtigten
befriedigt, geht dessen Anspruch gegen den Beguenstigten auf den Traeger der Aufgabe
ueber. Der Uebergang kann nicht zum Nachteil des Entschaedigungsberechtigten geltend
gemacht werden.
(3) Auf die Festsetzung einer Entschaedigung und die Verjaehrung eines Anspruchs nach
Absatz 1 sind die §§ 34, 49 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend
anzuwenden. Dabei treten an die Stelle der Anforderungsbehoerden die Behoerden, welche
die Massnahmen im Sinne des Absatzes 1 angeordnet haben.
§ 18 Haerteausgleich
(1) Wird durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder eine Massnahme
auf Grund einer solchen Rechtsverordnung dem Betroffenen ein Vermoegensnachteil
zugefuegt, der nicht nach § 17 abzugelten ist, so ist eine Entschaedigung in Geld zu
gewaehren, soweit seine wirtschaftliche Existenz durch unabwendbare Schaeden gefaehrdet
oder vernichtet ist oder die Entschaedigung zur Abwendung oder zum Ausgleich aehnlicher
unbilliger Haerten geboten ist.
(2) Zur Leistung der Entschaedigung ist der Traeger der Aufgabe verpflichtet.
(3) § 17 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 19 Zustellungen
Fuer Zustellungen durch die Verwaltungsbehoerden gelten die Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgender Massgabe:
1. In dringenden Faellen kann, soweit eine Zustellung gemaess den §§ 3 bis 5 des
Verwaltungszustellungsgesetzes nicht moeglich ist, die Zustellung auch durch
schriftliche oder fernschriftliche, muendliche oder fernmuendliche Mitteilung oder
- auch wenn die Voraussetzungen fuer eine oeffentliche Zustellung nach § 10 des
Verwaltungszustellungsgesetzes nicht vorliegen - durch oeffentliche Bekanntmachung
in der Presse, im Rundfunk oder in einer sonstigen ortsueblichen und geeigneten
Weise erfolgen. In diesen Faellen gilt die Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe
folgenden Tage als bewirkt.
2. Zustellungen an Fuehrer von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen koennen
auch durch Funkspruch vorgenommen werden. Eine Ausfertigung der Verfuegung ist
gleichzeitig dem Eigentuemer oder Besitzer zu uebermitteln.
§ 20 Rechtsmittelbeschraenkung
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz oder
einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung haben keine aufschiebende Wirkung,
wenn der Verwaltungsakt nach Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 erlassen worden
ist.
(2) In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ueber Massnahmen nach diesem Gesetz oder
einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung sind die Berufung gegen ein Urteil
und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts ausgeschlossen, wenn
die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt. Dies gilt nicht, wenn das Urteil oder die
andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs.
3 verkuendet oder zugestellt worden ist.
§ 21
(wegfallen)
§ 22 Zuwiderhandlung gegen Sicherstellungsmassnahmen
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Wer vorsaetzlich oder fahrlaessig gegen eine Vorschrift einer auf Grund der §§ 1, 5 und
6 erlassenen Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
ergangenen vollziehbaren Verfuegung verstoesst, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne
des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, soweit die Rechtsverordnung fuer einen bestimmten
Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.
§ 23 Verletzung der Auskunftspflicht
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 16 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder
nicht rechtzeitig erteilt oder
2. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 Massnahmen nicht duldet, beauftragte Personen nicht
unterstuetzt oder geschaeftliche Unterlagen nicht vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zehntausend Euro geahndet
werden.
§ 24
(weggefallen)
§ 25 Zustaendige Verwaltungsbehoerde
Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist
1. bei Zuwiderhandlungen gegen Verfuegungen nach § 16 Abs. 1 und 2,
a) sofern sie von einer Bundesbehoerde erlassen worden sind, das Bundesministerium,
b) sofern sie von einer Landesbehoerde erlassen worden sind, die zustaendige oberste
Landesbehoerde oder die von der Landesregierung bestimmte Stelle;
2. bei Zuwiderhandlungen gegen eine nach den §§ 1, 5 oder 6 erlassene Rechtsverordnung
oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene Verfuegung,
a) soweit Bundesbehoerden zur Durchfuehrung zustaendig sind, das Bundesministerium
oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behoerde,
b) soweit Landesbehoerden zur Durchfuehrung zustaendig sind, die zustaendige oberste
Landesbehoerde oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behoerde.
§ 26 (Aenderung des Wirtschaftsstrafgesetzes)
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§ 27 Einschraenkung der Grundrechte
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
nach Massgabe dieses Gesetzes eingeschraenkt.
§ 28 (Inkrafttreten)
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