Erlass ueber die Stiftung des Silbernen
Lorbeerblattes
LorbBlErl

vom  24.03.1964



"Erlass ueber die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes vom 24. Maerz 1964 (BGBl. I S.
242), die durch Erlass vom 28. November 1980 (BGBl. I S. 2217) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Erlass v. 28.11.1980 I 2217

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 6.12.1980

Art I
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes ueber Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) bestaetige ich die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes
vom 23. Juni 1950.

Art II
(1) Das Silberne Lorbeerblatt ist ein Ehrenzeichen. Es wird als Auszeichnung fuer
hervorragende Leistungen auf den Gebieten des sportlichen und musischen Lebens
verliehen.

(2) Bei der Wertung der Leistungen wird ein strenger internationaler Massstab angelegt.
Einmalige Hoechstleistungen reichen grundsaetzlich fuer eine Verleihung nicht aus.
Der Leistung muss eine vorbildliche menschliche und charakterliche Haltung des
Auszuzeichnenden entsprechen.

Art III
(1) Das Ehrenzeichen ist eine silberne Anstecknadel (Ansteckbrosche) in der Form eines
waagerechten Lorbeerblattes. Es kann auch in einer Sonderausfertigung verliehen werden.
Eine Abbildung des im Bundesministerium des Innern verwahrten amtlichen Musters wird
als Anlage veroeffentlicht.

(2) Wird das Silberne Lorbeerblatt in verkleinerter Ausfuehrung an der Bandschnalle
getragen, so erhaelt diese die olympischen Farben.

Art IV
(1) Der Beliehene erhaelt neben dem Ehrenzeichen eine Verleihungsurkunde.

(2) Bei der Auszeichnung einer Mannschaftsleistung erhaelt die Mannschaft oder
der Verein eine vergroesserte Ausfuehrung des Silbernen Lorbeerblattes und eine
Verleihungsurkunde. Die an der Leistung beteiligten aktiven Mitglieder erhalten das
Ehrenzeichen und eine Verleihungsurkunde.

Art V
Die vergroesserte Ausfuehrung des Silbernen Lorbeerblattes kann auch zur Auszeichnung
eines Vereins verliehen werden.

Art VI


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Die bisher verliehenen Anstecknadeln (Ansteckbroschen) sind Ehrenzeichen im Sinne des
Gesetzes ueber Titel, Orden und Ehrenzeichen.

Art VII
Einzelheiten der Verleihung koennen in gesonderten Richtlinien festgelegt werden.

Schlussformel
Der   Bundespraesident
Der   Stellvertreter des        Bundeskanzlers
Der   Bundesminister des        Innern

Anlage (zu Artikel III Abs 1)
(Inhalt: nicht darstellbares Muster,
Fundstelle: BGBl. I 1964, 243)




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