Erlass ueber die Stiftung des Grubenwehr-
Ehrenzeichens
GruWErl
vom 14.07.1953
"Erlass ueber die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 1134-2, veroeffentlichten bereinigten Fassung, die durch Erlass
vom 8. Dezember 1965 (BGBl. I S. 1898) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Erlass v. 8.12.1965 I 1898
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 17.12.1965
Erlass im Saarland in Kraft gesetzt mWv 1.1.1957 durch Nr. 6 Anordnung v. 23.1.1957 I 1
§ 1
Als Anerkennung fuer besondere persoenliche Verdienste im Grubenrettungswesen stifte ich
das Grubenwehr-Ehrenzeichen.
§ 2
Diese Auszeichnung wird als Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber und Grubenwehr-
Ehrenzeichen in Gold verliehen.
§ 3
a) Mit dem Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber koennen ausgezeichnet werden:
1. Mitglieder einer Grubenwehr, die wenigstens 15 Jahre in einer Grubenwehr in
vorbildlicher Weise Dienst getan haben,
2. Mitglieder einer Grubenwehr mit kuerzerer Dienstzeit, wenn sie in der Grubenwehr
in vorbildlicher Weise Dienst getan haben und wegen eines Unfalles im Dienst der
Grubenwehr ausscheiden muessen,
3. Mitglieder einer Grubenwehr oder andere Bergleute fuer mutiges und entschlossenes
Verhalten beim Einsatz der Grubenwehr oder bei Rettungsarbeiten.
b) Mit dem Grubenwehr-Ehrenzeichen in Gold koennen ausgezeichnet werden:
1. Mitglieder einer Grubenwehr, die wenigstens 20 Jahre in der Grubenwehr in
vorbildlicher Weise Dienst getan haben,
2. Mitglieder einer Grubenwehr mit kuerzerer, jedoch wenigstens fuenfzehnjaehriger
Dienstzeit, wenn sie in der Grubenwehr in vorbildlicher Weise Dienst getan haben
und wegen eines Unfalles im Dienst der Grubenwehr ausscheiden muessen,
3. Mitglieder einer Grubenwehr oder andere Bergleute, die bereits mit dem
Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber ausgezeichnet sind, fuer wiederholtes
mutiges und entschlossenes Verhalten beim Einsatz der Grubenwehr oder bei
Rettungsarbeiten, sofern nicht die besondere Bedeutung der Rettungstat eine
Auszeichnung mit dem Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigt.
§ 4
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(1) Das Grubenwehr-Ehrenzeichen besteht aus einer runden silbernen oder goldenen
Medaille. Die Vorderseite der Medaille zeigt auf gekreuztem Schlaegel und Eisen
das Kreuz der Grubenwehr und auf diesem den Bundesadler. Das Kreuz ist von einem
Eichenblattkranz umgeben. Die Rueckseite der Medaille traegt die Inschrift:
"Fuer besondere Verdienste
im Grubenrettungswesen".
(2) Die Medaille wird an einem orangefarbenen Band an der oberen linken Brustseite
getragen. Das Band ist von schwarzen Streifen eingefasst und silbern oder golden
umsaeumt, je nachdem es sich um das Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber oder das
Grubenwehr-Ehrenzeichen in Gold handelt.
(3) Gestaltung und Groesse der Medaillen sowie Breite der Baender werden auf einer
Mustertafel (s. Anlage) festgelegt.
§ 5
(1) Ueber die Verleihung des Grubenwehr-Ehrenzeichens erhaelt der Ausgezeichnete eine
Verleihungsurkunde mit der Unterschrift des Bundespraesidenten.
(2) Das Grubenwehr-Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen ueber. Eine
Rueckgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.
§ 6
Einzelheiten ueber die Einreichung und Behandlung der Vorschlaege fuer das Grubenwehr-
Ehrenzeichen werden in besonderen Durchfuehrungsbestimmungen geregelt.
Schlussformel
Der Bundespraesident
Der Bundeskanzler
Der Bundesminister fuer Wirtschaft
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