Erlass ueber die Stiftung der Silbermedaille
fuer den Behindertensport
SiMedErl
vom 13.04.1978
"Erlass ueber die Stiftung der Silbermedaille fuer den Behindertensport vom 13. April 1978
(BGBl. I S. 589)"
Fussnote
Textnachweis ab: 29. 4.1979
Eingangsformel
In dem Wunsche, den Behindertensport als ein wichtiges Mittel zur Rehabilitation
behinderter Menschen hervorzuheben, stifte ich auf Grund des § 3 Abs. 1 des
Gesetzes ueber Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 1132-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch
Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Maerz 1974 (BGBl. I S. 469), die
Silbermedaille fuer den Behindertensport.
Art I
Die Silbermedaille fuer den Behindertensport ist ein Ehrenzeichen. Sie wird an
Behinderte verliehen, die durch besondere sportliche Leistungen in hervorragender Weise
die Faehigkeit bewiesen haben, ihre Behinderung zu meistern und dadurch anderen ein
Beispiel zu geben.
Art II
Das Ehrenzeichen ist eine Medaille aus Silber, die auf der Vorderseite den
Bundesadler und auf der Rueckseite die Aufschrift "Der Bundespraesident" sowie das
Verleihungsdatum traegt. Die Medaille ist von einem silbernen Lorbeerkranz umgeben. Das
Ehrenzeichen wird an einem Band mit den olympischen Farben getragen. Eine Abbildung
des im Bundesministerium des Innern verwahrten amtlichen Musters wird als Anlage
veroeffentlicht.
Art III
Der Ausgezeichnete erhaelt eine Verleihungsurkunde. Das Ehrenzeichen geht in das
Eigentum des Ausgezeichneten ueber.
Art IV
Vorschlaege zur Verleihung des Ehrenzeichens koennen die Sportverbaende dem Chef des
Bundespraesidialamtes oder dem Bundesminister des Innern unterbreiten.
Art V
Die Ausfuehrungsbestimmungen erlaesst der Bundesminister des Innern.
Schlussformel
Der Bundespraesident
Der Bundeskanzler
Der Bundesminister des Innern
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Anlage
(Inhalt: nicht darstellbares Muster,
Fundstelle: BGBl. I 1978, 589)
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