Erlass ueber die Genehmigung der Stiftung und
Verleihung von Orden und Ehrenzeichen und
ueber die Anerkennung als Ehrenzeichen
OrdenErl
vom 04.07.1958
"Erlass ueber die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen
und ueber die Anerkennung als Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 1134-4, veroeffentlichten bereinigten Fassung"
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964
Art 1
Auf Grund von § 3 Abs. 1 des Gesetzes ueber Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26.
Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) - Ordensgesetz - genehmige ich die Stiftung und
Verleihung des
Ordens Pour le merite
fuer Wissenschaften und Kuenste.
Art 2
Auf Grund von § 3 Abs. 1 des Ordensgesetzes genehmige ich die Stiftung und Verleihung
der folgenden Ehrenzeichen:
1.Ehrenzeichen des Deutschen Roten Kreuzes in zwei Klassen,
2.Deutsches Feuerwehrehrenkreuz in zwei Stufen,
3.Medaille fuer Rettung aus Seenot am Bande der Deutschen Gesellschaft zur Rettung
Schiffbruechiger in drei Stufen,
4.Ehrenzeichen der Bundesverkehrswacht in zwei Klassen.
Art 3
Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen der in den
Artikeln 1 und 2 genannten Orden und Ehrenzeichen.
Art 4
Auf Grund von § 3 Abs. 2 des Ordensgesetzes erkenne ich das
Deutsche Sportabzeichen in drei Klassen
als Ehrenzeichen an.
Art 5
Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und die
Beschreibungen der nach den Artikeln 1 und 2 genehmigten Orden und Ehrenzeichen und der
nach Artikel 4 als Ehrenzeichen anerkannten Auszeichnung werden vom Bundesminister des
Innern im Bundesanzeiger veroeffentlicht.
Art 6
-1-
(1) Jede Aenderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen der nach den
Artikeln 1 und 2 genehmigten Orden und Ehrenzeichen und jede Aenderung ihrer Form und
ihrer Benennung bedarf meiner Genehmigung.
(2) Jede Aenderung der Verleihungsbedingungen der nach Artikel 4 als Ehrenzeichen
anerkannten Auszeichnung und jede Aenderung ihrer Form und ihrer Benennung ist mir vor
dem Inkraftsetzen anzuzeigen.
Schlussformel
Der Bundespraesident
Der Bundesminister des Innern
-2-