Erlass ueber die Amtsschilder der
Bundesbehoerden
AmtsschErl
vom 25.09.1951
"Erlass ueber die Amtsschilder der Bundesbehoerden in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 1130-4, veroeffentlichten bereinigten Fassung"
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964
Eingangsformel
Auf Beschluss der Bundesregierung gebe ich folgendes bekannt:
1.
(1) Das Amtsschild der Bundesbehoerden ist ein rotgeraendertes, goldfarbenes Rechteck, in
dem sich der schwarze Bundesadler befindet, den Kopf nach rechts gewendet, die Fluegel
offen, aber mit geschlossenem Gefieder, Schnabel, Zunge und Faenge von roter Farbe.
(2) Unter dem Bundesadler ist (in der Regel ohne Angabe des Ortes) die
Dienststellenbezeichnung mit schwarzer Schrift angebracht. In der Beschriftung ist der
Artikel wegzulassen.
2.
(1) Befinden sich in einem Gebaeude mehrere zur Fuehrung des Amtsschildes der
Bundesbehoerden berechtigte Dienststellen, so koennen sie ein gemeinsames Schild mit dem
Bundesadler verwenden.
(2) Die Dienststellenbezeichnungen werden in diesem Fall auf besonderen, untereinander
aufgehaengten Anhaengeschildern angefuehrt.
3.
(1) Es sind drei Groessen fuer Amtsschilder zugelassen. Die Abmessungen betragen in
Zentimetern:
Groesse I II III
------------------------------
a) Breite 42 29,7 21
b) Hoehe
1. des allgemeinen Amtsschildes
(Ziffer 1) 59,4 42 29,7
2. des gemeinsamen Amtsschildes
mehrerer Dienststellen (Ziffer 2) 42,4 30 21,2
3. der Anhaengeschilder zu Ziffer 2
bei einzeiliger Beschriftung 17 12 8,5
bei zweizeiliger Beschriftung 24 17 12
(2) Welche der zugelassenen Groessen des Amtsschildes gewaehlt wird, bestimmt sich nach
der Groesse und Gestaltung des Gebaeudes und der Flaeche, auf der das Amtsschild befestigt
werden soll.
4.
-1-
Fuer die Gestaltung der Amtsschilder und ihre Beschriftung ist das beigefuegte Muster
massgebend.
5.
(1) Zur Fuehrung des Amtsschildes nach Ziffer 1 sind alle Bundesbehoerden sowie die
Bundesanstalt fuer Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung berechtigt.
(2) Die uebrigen rechtsfaehigen bundesunmittelbaren Koerperschaften, Anstalten und
Stiftungen des oeffentlichen Rechts gehoeren nicht zu den Bundesbehoerden im Sinne des
Absatzes 1.
(3) Ueber die Berechtigung zur Fuehrung des Amtsschildes entscheidet in Zweifelsfaellen
der Bundesminister des Innern im Benehmen mit den zustaendigen Fachministern.
6.
Die Bestimmungen ueber die Amtsschilder der deutschen Vertretungen im Ausland erlaesst das
Auswaertige Amt.
Schlussformel
Der Bundesminister des Innern
-2-