Verordnung ueber den Erholungsurlaub
der Beamtinnen, Beamten und
Richterinnen und Richter des Bundes
(Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV)
EUrlV
vom 06.08.1954
"Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004
(BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. August 2008
(BGBl. I S. 1684) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 11.11.2004 I 2831;
zuletzt geaendert durch Art. 2 V v. 13.8.2008 I 1684
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1982 Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. BUrlV Anhang EV
Ueberschrift: Kurzbezeichnung eingef. durch Art. 1 Nr. 1 V v. 24.9.1980 I 1889 mWv
1.1.1980
Ueberschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 1 V v. 9.11.2004 I 2806 mWv 1.1.2005
§ 1 Urlaubsjahr
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Fuer die bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen
Bundespost beschaeftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehoerde eine
abweichende Regelung treffen.
§ 2 Gewaehrleistung des Dienstbetriebes
(1) Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden Vorschriften zu erteilen, sofern die
ordnungsmaessige Erledigung der Dienstgeschaefte gewaehrleistet ist; Stellvertretungskosten
sind moeglichst zu vermeiden.
(2) Der Erholungsurlaub kann geteilt gewaehrt werden, soweit dadurch der Urlaubszweck
nicht gefaehrdet wird.
§ 3 Wartezeit
Erholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Einstellung in den oeffentlichen Dienst
(Wartezeit) beansprucht werden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit gewaehrt werden, wenn
besondere Gruende dies erfordern.
§ 4 Bemessungsgrundlage
Fuer die Urlaubsdauer sind das Lebensjahr und die Besoldungsgruppe massgebend, die
von der Beamtin oder dem Beamten vor Beendigung des Urlaubsjahres erreicht werden.
Fuer Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst ist das Eingangsamt ihrer Laufbahn
massgebend.
§ 5 Urlaubsdauer
(1) Der Urlaub betraegt fuer Beamtinnen und Beamte, deren regelmaessige Arbeitszeit auf
fuenf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, fuer jedes Urlaubsjahr
in den Besoldungsgruppen bis zum vollendeten bis zum vollendeten nach vollendetem
30. Lebensjahr 40. Lebensjahr 40. Lebensjahr
Arbeitstage
A 1 bis A 14, 26 29 30
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in den Besoldungsgruppen bis zum vollendeten bis zum vollendeten nach vollendetem
30. Lebensjahr 40. Lebensjahr 40. Lebensjahr
Arbeitstage
C 1, R 1 A 15 und darueber,
C 2 und darueber, 26 30 30.
R 2 und darueber
(2) Beamtinnen und Beamten steht fuer jeden vollen Monat der Dienstleistungspflicht ein
Zwoelftel des Jahresurlaubs nach Absatz 1 zu, wenn
1. sie im Laufe des Urlaubsjahres in den oeffentlichen Dienst eingetreten sind,
2. ein Urlaub ohne Besoldung durch Aufnahme des Dienstes voruebergehend unterbrochen
wird oder
3. das Beamtenverhaeltnis im Laufe des Urlaubsjahres endet.
Beamtinnen und Beamten steht der halbe Jahresurlaub zu, wenn sie in der ersten Haelfte
des Urlaubsjahres, und der volle Jahresurlaub, wenn sie in der zweiten Haelfte des
Urlaubsjahres mit oder nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand
treten.
(3) Der Jahresurlaub nach Absatz 1 wird fuer jeden vollen Kalendermonat
1. eines Urlaubs ohne Besoldung oder
2. einer Freistellung von der Arbeit nach § 9 der Arbeitszeitverordnung
um ein Zwoelftel gekuerzt.
(4) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen die Beamtin
oder der Beamte Dienst zu leisten hat. Endet eine Dienstschicht erst am folgenden
Kalendertag, gilt als Arbeitstag nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Ein
nach Absatz 1 als Erholungsurlaub zustehender Arbeitstag entspricht einem Fuenftel der
jeweiligen regelmaessigen Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten; aendert sich deren
Dauer im Laufe eines Monats, ist die hoehere Dauer fuer den ganzen Monat anzusetzen.
(5) Ist die regelmaessige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr oder
weniger als fuenf Tage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Urlaubsanspruch nach
Absatz 1 entsprechend umzurechnen. Bei der Umrechnung auf eine Sechs-Tage-Woche
gelten alle Kalendertage, die nicht Sonntage sind, als Arbeitstage; ausgenommen sind
gesetzlich anerkannte Feiertage, Heiligabend und Silvester, soweit diese zu einer
Verminderung der regelmaessigen Arbeitszeit fuehren. In Verwaltungen, in denen die
Verteilung der regelmaessigen Arbeitszeit haeufig wechselt, kann der Erholungsurlaub
generell auf der Grundlage einer Sechs-Tage-Woche berechnet werden. Aendert sich die
Verteilung der regelmaessigen Arbeitszeit, ist bei der Urlaubsberechnung, soweit sie
nicht nach Absatz 5a erfolgt, die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich
ergeben wuerde, wenn die fuer die Zeit des Erholungsurlaubs massgebende Verteilung fuer das
ganze Urlaubsjahr gelten wuerde.
(5a) Die Dienststelle kann den Erholungsurlaub einschliesslich eines Zusatzurlaubs nach
Stunden berechnen.
(6) In einem Urlaubsjahr zu viel gewaehrter Zusatz- oder Erholungsurlaub ist so bald
wie moeglich durch Anrechnung auf einen neuen Urlaubsanspruch auszugleichen. Soweit
Beamtinnen oder Beamte den ihnen zustehenden Zusatz- oder Erholungsurlaub vor dem
Beginn eines Urlaubs ohne Besoldung oder vor Beginn der mutterschutzrechtlichen
Beschaeftigungsverbote nicht erhalten haben, ist der Resturlaub nach dem Ende dieses
Urlaubs ohne Besoldung oder dieser Schutzfristen dem Erholungsurlaub des laufenden
Urlaubsjahres hinzuzufuegen; dieser Resturlaub kann in vollem Umfang auch nach Massgabe
des § 7a angespart werden.
(7) Fuer Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
an Hochschulen und Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen wird der Anspruch
auf Erholungsurlaub durch die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten.
Bei einer Erkrankung waehrend der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit gilt
§ 9 entsprechend. Bleiben wegen einer dienstlichen Inanspruchnahme oder einer
Erkrankung die vorlesungs- oder unterrichtsfreien Tage hinter der Zahl der zustehenden
Urlaubstage zurueck, so ist insoweit Erholungsurlaub ausserhalb der vorlesungs- oder
unterrichtsfreien Zeit zu gewaehren.
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§ 6 Anrechnung frueheren Urlaubs
Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte in einem anderen
Beschaeftigungsverhaeltnis fuer Zeiten erhalten hat, fuer die Urlaub nach dieser Verordnung
zusteht, ist auf den Erholungsurlaub anzurechnen.
§ 7 Urlaubsabwicklung, Verfall des Urlaubs
Der Urlaub soll grundsaetzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Urlaub, der nicht
innerhalb von zwoelf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist,
verfaellt. Fuer die bei den Postnachfolgeunternehmen beschaeftigten Beamtinnen und Beamten
kann die oberste Dienstbehoerde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
und dem Bundesministerium des Innern eine von Satz 2 abweichende Regelung treffen.
§ 7a Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung
(1) Beamtinnen und Beamte koennen auf Antrag den Erholungsurlaub nach § 5 Abs. 1, der
einen Zeitraum von vier Wochen uebersteigt, ansparen, solange ihnen fuer mindestens ein
Kind unter zwoelf Jahren die Personensorge zusteht.
(2) Der angesparte Erholungsurlaub wird dem Erholungsurlaub des zwoelften Urlaubsjahres
nach der Geburt des letzten Kindes hinzugefuegt, soweit er noch nicht abgewickelt
ist. Eine zusammenhaengende Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubs von mehr
als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden. Bei der
Urlaubsgewaehrung sind dienstliche Belange zu beruecksichtigen.
(3) Der angesparte Erholungsurlaub ist nach Stunden zu berechnen.
§ 8 Widerruf und Verlegung
(1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit der
Beamtin oder des Beamten die ordnungsmaessige Erledigung der Dienstgeschaefte nicht
gewaehrleistet waere. Mehraufwendungen, die der Beamtin oder dem Beamten durch den
Widerruf entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.
(2) Wuenscht die Beamtin oder der Beamte aus wichtigen Gruenden den Urlaub
hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsche zu entsprechen, wenn dies mit
den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft der Beamtin oder des
Beamten dadurch nicht gefaehrdet wird.
§ 9 Erkrankung
(1) Werden Beamtinnen oder Beamte waehrend ihres Urlaubs durch Krankheit dienstunfaehig
und zeigen sie dies unverzueglich an, wird ihnen die Zeit der Dienstunfaehigkeit nicht
auf den Erholungsurlaub angerechnet. Die Dienstunfaehigkeit ist durch ein aerztliches,
auf Verlangen durch ein amts- oder vertrauensaerztliches Zeugnis nachzuweisen.
(2) Fuer die Inanspruchnahme von Urlaub wegen der Erkrankung ueber die bewilligte Zeit
hinaus bedarf es einer neuen Bewilligung.
§ 10 (weggefallen)
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§ 11 (weggefallen)
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§ 12 Zusatzurlaub fuer Schichtdienst
(1) Wird Dienst nach einem Schichtplan verrichtet, der einen regelmaessigen Wechsel
der taeglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der
Arbeit waehrend der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit
am Wochenende von hoechstens 48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind dabei nach dem
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Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fuenf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der
Nachtschicht zu leisten, wird Zusatzurlaub nach der folgenden Uebersicht gewaehrt:
In der Fuenf-Tage-Woche In der Sechs-Tage-Woche Zusatzurlaub
Dienstleistung an mindestens
87 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen 1 Arbeitstag
130 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen 2 Arbeitstage
173 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen 3 Arbeitstage
195 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen 4 Arbeitstage.
Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und endet die zweite Dienstschicht
an einem anderen Kalendertag, gelten abweichend von § 5 Abs. 4 Satz 2 beide
Kalendertage als Arbeitstage.
(2) Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfuellen
und nach einem Schichtplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten verrichten,
erhalten
- einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn mindestens 110 Stunden,
- zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 220 Stunden,
- drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 330 Stunden und
- vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 450 Stunden
Nachtdienst geleistet wurde. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfuellt,
wenn die Lage oder die Dauer der Schichten ueberwiegend um mindestens drei Stunden
voneinander abweichen.
(3) Erfuellen Beamtinnen und Beamte weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch die
des Absatzes 2, erhalten sie
- einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn mindestens 150 Stunden,
- zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 300 Stunden,
- drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 450 Stunden und
- vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 600 Stunden
Nachtdienst geleistet wurde.
(4) Auf Zeitraeume, in denen die regelmaessige Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten
ermaessigt war, sind die Absaetze 1 bis 3 mit der Massgabe anzuwenden, dass die Zahl der
geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden
im Verhaeltnis der jeweiligen ermaessigten zur vollen regelmaessigen Arbeitszeit gekuerzt
wird. Der Zusatzurlaub ist nach Stunden zu berechnen. Dabei entspricht ein als
Zusatzurlaub zustehender Arbeitstag der jeweiligen ermaessigten regelmaessigen Arbeitszeit
geteilt durch die Zahl der Tage, auf die die jeweilige ermaessigte regelmaessige
Arbeitszeit durchschnittlich in der Kalenderwoche verteilt war. Bei ungleichmaessiger
Verteilung der regelmaessigen Arbeitszeit sind fuer die Zeitraeume, in denen die Beamtin
oder der Beamte Dienst im Umfang der vollen regelmaessigen Arbeitszeit zu leisten hatte,
die Absaetze 1 bis 3 ohne die in Satz 1 bezeichnete Massgabe anzuwenden.
(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs fuer ein Urlaubsjahr werden die in diesem
Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absaetzen 1 bis 4 zugrunde gelegt.
Der Zusatzurlaub nach den Absaetzen 1 bis 4 darf insgesamt vier Arbeitstage fuer das
Urlaubsjahr nicht ueberschreiten; Absatz 7 bleibt unberuehrt. § 5 Abs. 5 ist nicht
anzuwenden.
(6) Nachtdienst ist der dienstplanmaessige Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
(7) Fuer Beamtinnen und Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im Laufe des
Urlaubsjahres vollenden, erhoeht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.
(8) Fuer den Bereich der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemaess § 2 Abs.
1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gruendungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S.
2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft kann die oberste Dienstbehoerde
1. von der Anwendung des Absatzes 1 absehen,
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2. der Bemessung des Zusatzurlaubs nach den Absaetzen 1, 5 und 7 das Kalenderjahr
zugrunde legen und dabei abweichend von Absatz 5 auch die in den Monaten Januar und
Februar des folgenden Kalenderjahres erbrachten Dienstleistungen beruecksichtigen.
Werden nach Satz 1 Nr. 2 Dienstleistungen fuer das vorangegangene Kalenderjahr
beruecksichtigt, entfaellt ihre Beruecksichtigung fuer das laufende Kalenderjahr.
(9) Fuer die bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschaeftigten
Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehoerde
1. statt des Zusatzurlaubs unter den gleichen Voraussetzungen Freischichten in
entsprechendem Umfang gewaehren,
2. von der Anwendung des Absatzes 1, des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 4 absehen,
3. der Bemessung der Freischichten nach den Absaetzen 1, 5 und 7 das Kalenderjahr
zugrunde legen und dabei abweichend von Absatz 5 auch die in den Monaten Januar und
Februar des folgenden Kalenderjahres erbrachten Dienstleistungen beruecksichtigen.
Werden nach Satz 1 Nr. 3 Dienstleistungen fuer das vorangegangene Kalenderjahr
beruecksichtigt, entfaellt ihre Beruecksichtigung fuer das laufende Kalenderjahr.
(10) Die Absaetze 1 bis 7 gelten nicht
1. fuer Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes, wenn sie nach einem
Schichtplan eingesetzt sind, der fuer den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer
vorsieht,
2. fuer Beamtinnen und Beamte, die sich zwischen Dienstende und naechstem Dienstbeginn
an Bord von ruhenden Schiffen oder auf ruhenden anderen schwimmenden Geraeten
bereithalten,
3. fuer Beamtinnen und Beamte, die an Bord von Schiffen oder auf anderen schwimmenden
Geraeten zur Bord- und Hafenwache oder zur Ankerwache eingesetzt sind.
Ist mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr und
des Wachdienstes leisten, kuerzer als 24, aber laenger als 11 Stunden, so erhalten sie
fuer je fuenf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 7
ist nicht anzuwenden.
§§ 13 und 14
(weggefallen)
§ 15 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt auch fuer die Richterinnen und Richter des Bundes und die
Beamtinnen und Beamten der nach Artikel 130 des Grundgesetzes der Bundesregierung
unterstehenden Verwaltungsorgane und Einrichtungen.
§ 16 Auslandsverwendung
(1) Fuer im Ausland taetige Beamtinnen und Beamte, die nicht dem Auswaertigen Dienst
angehoeren, gilt die Heimaturlaubsverordnung entsprechend. Soweit Beamtinnen und Beamte
in Laendern und Gebieten nach § 1 Abs. 1 und 2 der Heimaturlaubsverordnung taetig sind,
die nicht in den Anlagen 1 und 2 zu § 1 Abs. 1 und 2 der Heimaturlaubsverordnung
erfasst sind, setzt das Bundesministerium des Innern den Zusatzurlaub im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Auswaertigen fest.
(2) Im Ausland taetige schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte erhalten einen
Zusatzurlaub von fuenf Arbeitstagen im Jahr; bei Verteilung der regelmaessigen Arbeitszeit
auf mehr oder weniger als fuenf Arbeitstage in der Kalenderwoche erhoeht oder vermindert
sich der Zusatzurlaub entsprechend.
§ 17 (Inkrafttreten)
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